{"id":"bgbl1-1994-39-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":39,"date":"1994-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/39#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_39.pdf#page=34","order":8,"title":"Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG)","law_date":"1994-06-24T00:00:00Z","page":1406,"pdf_page":34,"num_pages":10,"content":["1406                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern\n(Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG)\nVom 24. Juni 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                           §2\nGesetzesziel\nArtikel 1\nZur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen\nGesetz                                und Männern in den in § 1 genannten Verwaltungen und\nzur Förderung von Frauen                          den Gerichten des Bundes werden Frauen nach Maßgabe\nund der Vereinbarkeit von Familie und Beruf                    dieses Gesetzes unter Beachtung des Vorrangs von\nin der Bundesverwaltung                           Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33\nund den Gerichten des Bundes                          Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung\n(Frauenfördergesetz - FFG)                         ist auch die Erhöhung des Anteils der Frauen entspre-\nchend der verbindlichen Zielvorgaben, soweit Frauen in\neinzelnen Bereichen in geringerer Zahl beschäftigt sind als\nInhaltsübersicht                             Männer. Ebenso ist die Vereinbarkeit von Familie und\nBeruf für Frauen und Männer zu fördern.\nAbschnitt1\nAllgemeine Bestimmungen                                                      §3\n§     Geltungsbereich\nBegriffsbestimmungen\n§ 2 Gesetzesziel\n§ 3 Begriffsbestimmungen                                             (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Be-\namtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und\nAbschnitt2                             Arbeiter sowie zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, ferner\nFördermaßnahmen                             Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter so-\nwie Richterinnen und Richter.\n§  4  Frauenförderplan\n§  5  Statistische Angaben                                           (2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes be-\n§  6  Stellenausschreibung                                        stehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein\n§  7  Einstellung, beruflicher Aufstieg, Qualifikation            Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gut-\n§  8  Fortbildung                                                 achten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsäch-\n§ 9   Familiengerechte Arbeitszeit                                lich betreut oder pflegt.\n§ 10  Teilzeitbeschäftigung                                          (3) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die ein-\n§ 11  Beurlaubung                                                 zelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen,\n§ 12  Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und        Laufbahnen und Fachrichtungen sowie zusätzlich die\nfamilienbedingter Beurlaubung                               Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in\n§ 13 Tarifvertragliche Vereinbarung                               der Dienststelle. Für die Berufsausbildung gilt Entspre-\n§ 14 Bericht                                                      chendes.\n(4) Zu den Funktionen mit Vorgesetzen- und Leitungs-\nAbschnitt3\naufgaben gehören auch die Stellen Vorsitzender Richte-\nFrauenbeauftragte                          rinnen und Vorsitzender Richter.\n§ 15  Bestellung                                                     (5) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die ein-\n§ 16  Rechtsstellung                                              zelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in\n§ 17  Aufgaben                                                    § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte des\n§ 18  Rechte                                                       Bundes; maßgebend ist § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Bundes-\n§ 19  Beanstandungsrecht                                          personalvertretungsgesetzes. Für den Begriff der Dienst-\n§ 20  Übergangsregelung                                           stellenleitung gilt § 7 des Bundespersonalvertretungs-\ngesetzes.\nAbschnitt 1                                                     Abschnitt2\nAllgemeine Bestimmungen                                              Fördermaßnahmen\n§1                                                             §4\nGeltungsbereich                                                  Frauenförderplan\nDieses Gesetz gilt für die Beschäftigten in den Ver-               (1) Die Dienststelle erstellt alle drei Jahre unter früh-\nwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren                   zeitiger Mitwirkung der Frauenbeauftragten (§§ 15 bis 19)\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen         einen Frauenförderplan. Er ist innerhalb dieses Zeitraumes\nRechts sowie in den Gerichten des Bundes. Zu den Ver-             jährlich an die aktuelle Entwicklung anzupassen. Er muß\nwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die in            die Situation der weiblichen Beschäftigten beschreiben,\nbundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unter-            die bisherige Förderung der Frauen in den einzelnen\nnehmen einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen.             Bereichen auswerten und insbesondere zur Erhöhung des","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                              1407\nFrauenanteils Maßnahmen zur Durchsetzung notwendiger           Maßgabe der verbindlichen Zielvorgaben des Frauen-\npersoneller und organisatorischer Verbesserungen im            förderplanes und entsprechender Personalplanung unter\nRahmen von Zielvorgaben und eines zeitlichen Stufen-           Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und\nplanes entwickeln. Im Frauenförderplan bleiben Stellen        fachlicher Leistung\nfür Richterinnen und Richter, die gewählt werden oder an        1. bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestell-\nderen Berufung der Richterwahlausschuß mitwirkt, außer            ten- und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten- und\nBetracht. Personenbezogene Daten darf der Frauen-                 Leitungsaufgaben, sowie von Stellen für die Berufs-\nförderplan nicht enthalten.                                        ausbildung,\n(2) Der Frauenförderplan muß auch die statistischen         2. bei der Beförderung, Höhergruppierung und Über-\nAngaben (§ 5) auswerten und vorhandene Unterschiede                tragung höher bewerteter Dienstposten und Arbeits-\nim Vergleich der Anteile von Frauen und Männern bei                plätze, auch in Funktionen mit Vorgesetzten- und Lei-\nBewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und Fort-             tungsaufgaben,\nbildung in den einzelnen Bereichen aufzeigen und be-\nderen Anteil zu erhöhen. Nummer 1 gilt nicht, wenn für die\ngründen.\nBerufung einer Richterin oder eines Richters eine Wahl\n(3) Der dreijährige Frauenförderplan und die jährlichen     oder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorgeschrie-\nAktualisierungen sind in der Dienststelle zu veröffent-        ben ist.\nlichen.                                                           (2) Für die Beurteilung der Eignung von Frauen und\n(4) Auf Antrag der Frauenbeauftragten ist, abweichend       Männern dürfen sich ihre beruflichen Ausfallzeiten wegen\nvon Absatz 1, der Frauenförderplan von ihr federführend        Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege nicht nachteilig\nunter frühzeitiger Mitwirkung der Dienststelle zu erstellen.   auswirken.\n(5) Wenn der Frauenförderplan nicht umgesetzt worden                                    §8\nist, sind die Gründe im Rahmen der jährlichen Anpassung                                Fortbildung\nund bei der Aufstellung des nächsten Frauenförderplanes\ndarzulegen sowie zusätzlich der höheren Dienststelle mit-         (1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen\nzuteilen.                                                      auch die Fortbildung von Frauen zu unterstützen. Bei der\nEinführungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung\n§5                               sind Frauen im Regelfall entsprechend ihrem Anteil an der\nStatistische Angaben                       jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen.\n(1) Die Dienststelle erfaßt in den einzelnen Bereichen         (2) Die Fortbildung muß Beschäftigten mit Familien-\njährlich statistisch die Zahl der Frauen und Männer            pflichten(§ 3 Abs. 2) die Teilnahme in geeigneter Weise\nermöglichen. Bei Bedarf sind zusätzliche, entsprechend\n1. unter den Beschäftigten, gegliedert nach Voll- und Teil-\nräumlich und zeitlich ausgestaltete Veranstaltungen anzu-\nzeittätigkeit sowie Beurlaubung, nach dem Stand vom\nbieten; Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im\n30. Juni,\nBedarfsfall angeboten werden.\n2. bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und\n(3) Fortbildungskurse, die Frauen den beruflichen Auf-\nFortbildung für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres\nstieg, insbesondere auch aus den unteren Bezahlungs-\nbis zum 30. Juni des Berichtsjahres.\ngruppen, sowie beurlaubten Beschäftigten den Wieder-\nDie statistischen Angaben sind jährlich bis zum 30. Sep-       einstieg erleichtern, sind in ausreichendem Umfang\ntember der obersten Bundesbehörde mitzuteilen.                 anzubieten; dazu gehören bei Bedarf auch eigene Kurs-\n(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung       angebote vornehmlich für Frauen.\ndie einzelnen Vorgaben für die Erfassung der statistischen        (4) In Veranstaltungen für Beschäftigte der Personal-\nAngaben unter Berücksichtigung der Personalstand-              verwaltung und insbesondere für Vorgesetzte aus an-\nstatistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz.        deren Aufgabenbereichen sind Fragen zur Gleichberech-\ntigung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.\n§6\n(5) Den Frauenbeauftragten ist Gelegenheit zur Fort-\nStellenausschreibung                        bildung zu geben.\n(1) Ein Arbeitsplatz darf nicht nur für Frauen oder nur für    (6) Frauen sollen verstärkt als Leiterinnen und Refe-\nMänner ausgeschrieben werden, es sei denn, ein                 rentinnen für Fortbildungsveranstaltungen gewonnen\nbestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung         werden.\nfür die ausgeschriebene Tätigkeit. Stellenausschreibun-                                    §9\ngen sind so abzufassen, daß sie auch Frauen zu einer\nBewerbung auffordern. Das gilt insbesondere für Stellen in                    Familiengerechte Arbeitszeit\nBereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt         Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder\nsind als Männer.                                               sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienst-\n(2) Stellen, auch für Vorgesetzten- und Leitungsauf-        lichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit\ngaben, sind auch in Teilzeitform auszuschreiben, wenn          Familienpflichten bei Bedarf geänderte tägliche und\nzwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.            wöchentliche Arbeitszeiten einzuräumen.\n§7                                                          §10\nEinstellung, beruflicher Aufstieg, Qualifikation                           Teilzeitbeschäftigung\n(1) Soweit Frauen in einzelnen Bereichen in geringerer         (1) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Möglich..\nZahl beschäftigt sind als Männer, hat die Dienststelle nach    keiten sowie des Bedarfs hat die Dienststelle ein aus-","1408                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang    1994, Teil 1\nreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen, auch bei                                      §14\nStellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, zu\nBericht\nschaffen. Es ist darauf zu achten, daß sich daraus für die\nBeschäftigten der Dienststelle keine Mehrbelastungen             Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag\nergeben.                                                      alle drei Jahre einen Erfahrungsbericht Ober die Situation\nder Frauen in den in § 1 genannten Verwaltungen sowie\n(2) Anträgen von Beamten mit Familienpflichten auf\nden Gerichten des Bundes und die Anwendung dieses\nTeilzeitbeschäftigung ist auch bei Stellen mit Vorgesetz-\nGesetzes vor. Die Bundesministerien haben dazu die\nten- und Leitungsaufgaben nach Maßgabe des § 79a des\nerfordertichen Angaben zu machen. Der Bericht darf keine\nBundesbeamtengesetzes zu entsprechen. Die Dienst-\npersonenbezogenen Daten enthalten.\nstelle muß die Ablehnung von Anträgen im einzelnen\nbegründen.\n(3) Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine                            Abschnitt3\nVollzeitbeschäftigung anstreben, sollen bei der Besetzung                          Frauenbeauftragte\nvon Vollzeitstellen unter Beachtung von Eignung, Befähi-\ngung und fachlicher L.eistoog sowie des§ 7 Abs. 2 vor-                                      §15\nrangig berücksichtigt werden.\nBestellung\n§ 11                                (1) In jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens\nBeurtaubung                          200 Beschäftigten ist aus dem Kreis der Beschäftigten\nnach vorheriger Ausschreibung oder geheimer Wahl eine\n(1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen         Frauenbeauftragte zu bestellen. Die Wahl ist durchzu-\ninsbesondere den aus familiären Gründen beurlaubten           führen, wenn sich die Mehrheit der weiblichen Beschäftig-\nBeschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruf-         ten für sie entscheidet. Die Bundesregierung regelt das\nlichen Wiedereinstieg zu erteichtern. Dazu gehören ihre       Verfahren für diese Vorentscheidung und die Durch-\nUnterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das           führung der Wahl durch Rechtsverordnung. Bei einem\nAngebot zur Teilnahme an der Fortbildung während oder         Anteil von regelmäßig weniger als zehn beschäftigten\nnach der Beurlaubung.                                         Frauen kann von der Bestellung einer Frauenbeauftragten\n(2) Bezüge oder Arbeitsentgelte werden für die Teil-       abgesehen werden.\nnahme an einer Fortbildung während einer Beurtaubung             (2) In einer Dienststelle ohne Frauenbeauftragte ist eine\nnicht gewährt. Notwendige Auslagen sollen in entspre-         Vertrauensperson als Ansprechpartnerin für die weib-\nchender Anwendung der § 23 Abs. 2 des Bundesreise-            lichen Beschäftigten und die zuständige Frauenbeauf-\nkostengesetzes erstattet werden.                              tragte zu bestellen.\n(3) Beurlaubte Beschäftigte können auf Antrag im Ein-         (3) Zuständig für eine Dienststelle gemäß Absatz 2 ist\nvernehmen mit der Dienststelle in geeigneten Fällen           die Frauenbeauftragte der höheren Dienststelle.\nUrlaubs- oder Krankheitsvertretungen übernehmen.\n(4) Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich\nwie zum Beispiel die Bundesfinanzverwaltung, die\n§12                              Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die\nBenachteiligungaverbot bei Tellzeitbeschiftigung          Bundeswehr können von Absatz 1 abweichen, sofern sie\nund famlllenbedlngt• Bewlaubung                   andere sachgerechte Voraussetzungen für die Bestellung\nund die Arbeit von Frauenbeauftragten entwickeln.\n(1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fort-\nkommen nicht beeintrlchtigen; eine unterschiedliche              (5) Soweit Entscheidungen in höheren Dienststellen für\nBehandlung von Teilzeitbeschiftigten gegenüber Vollzeit-      nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, beteiligt\nbeschäftigten ·ist zur zullssig, wenn sachliche Gründe sie    die Frauenbeauftragte der höheren Dienststelle die\nrechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nach-    Frauenbeauftragten und die Vertrauenspersonen der\nteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.             betroffenen nachgeordneten Dienststellen. Die Frauen-\nbeauftragte der obersten Bundesbehörde regelt die Ko-\n(2) Entsprechendes gilt für die Beurlaubung von            ordination der Frauenbeauftragten und der Vertrauens-\nBeschäftigten mit Familienpflichten; eine regelmäßige        personen im Ihrem Geschäftsbereich.\nGleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung und der\nTeilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden.                 (6) Die Frauenbeauftragte wird grundsätzlich für drei\nJahre mit der Möglichkeit der Vertängerung bestellt. Die\n(3) Eine Verzögerung im beruflichen Werdegang, die\nVertängerung kann auf ihren Wunsch auch für eine kürzere\nsich aus der Beurtaubung gemäß Absatz 2 ergibt, ist bei\nZeit erfolgen. Der Entscheidung über die Vertängerung\neiner Beförderung angemessen zu berücksichtigen,\nmuß eine erneute interne Ausschreibung vorausgehen.\nsoweit das nicht schon durch eine vorzeitige Anstellung\ngeschehen ist.\n§16\n(4) Die Beurlaubung darf sich nicht nachteilig auf den\nbereits erreichten Platz in einer Beförderungsreihenfolge\nRechtsatellung\nauswirken.                                                       (1) Die Frauenbeauftragte gehört der Verwaltung an. Sie\n§13                               wird grundsätzlich unmittelbar der Dienststellenleitung\nzugeordnet. Bei obersten Bundesbehörden ist auch ihre\nTarlfvertragliche Vereinbarung\nZuordnung zur Leitung der Zentralabteilung möglich; Ent-\nRegelungen für Arbeitnehmer entsprechend den §§ 72a        sprechendes gilt im Bereich der öffentlichen Unterneh-\nund 79a des Bundesbeamtengesetzes bleiben tarif-              men. Die Frauenbeauftragte ist In der Ausübung ihrer\nvertraglicher Vereinbarung vorbehalten.                      Tätigkeit weisungsfrei.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                                 1409\n(2) Die Frauenbeauftragte wird von anderweitigen                                       §19\ndienstlichen Tätigkeiten soweit freigestellt, wie es nach Art                      Beanstandungsrecht\nund Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen\nDurchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist; bei einem          (1) Verstöße der Dienststelle gegen den Frauenförder-\nentsprechend umfangreichen Aufgabenkreis ist die voll-        plan, dieses Gesetz insgesamt oder andere Vorschriften\nständige Freistellung der Frauenbeauftragten notwendig.       über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern kann\nIhr ist die notwendige personelle und sachliche Ausstat-      die Frauenbeauftragte gegenüber der Dienststellenleitung\ntung zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört die Regelung       beanstanden. Sie soll eine Frist von sieben Arbeitstagen\nnach ihrer Unterrichtung einhalten, soweit sie auf die\nder Vertretung.\nbeanstandete Maßnahme noch einwirken will.\n(3) Die Frauenbeauftragte, ihre Vertretung sowie ihre\n(2) Über die Beanstandung entscheidet die Dienst-\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind hinsichtlich persön-\nstellenleitung, in obersten Bundesbehörden der für\nlicher Verhältnisse von Beschäftigten und anderer ver-\nPersonalangelegenheiten zuständige beamtete Staats-\ntraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle über die Zeit  sekretär. Sie soll die beanstandete Maßnahme und ihre\nihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet.      Durchführung solange aufschieben. Hält sie die Be-\nDie Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Vertrauens-        anstandung für begründet, sind die Maßnahme und ihre\npersonen des § 15.                                            Folgen zu berichtigen sowie die Ergebnisse der Be-\n§17                               anstandung für Wiederholungsfälle zu berücksichtigen.\nAnderenfalls hat die Dienststellenleitung gegenüber der\nAufgaben                            Frauenbeauftragten die Ablehnung der Beanstandung zu\nbegründen.\n(1) Die Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug\ndieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu            (3) Die Frauenbeauftragte einer nachgeordneten Dienst-\nüberwachen. Sie wirkt bei allen Maßnahmen ihrer Dienst-       stelle kann zu einer nach ihrer Auffassung fehlerhaften\nstelle mit, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und      Entscheidung über die Beanstandung nach rechtzeitiger\nMännern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und          Unterrichtung ihrer Dienststellenleitung die nächsthöhere\nder Verbesserung der beruflichen Situation der in der         Dienststelle um eine rechtliche Stellungnahme bitten und\nDienststelle beschäftigten Frauen betreffen. Sie ist          diese in ihrer Dienststelle unter Beachtung des Dienst-\nrechts und des Datenschutzrechts bekanntgeben. In bei-\nfrühzeitig zu beteiligen, insbesondere in\nden Fällen ist die schriftliche Einwilligung der durch die\n1. Personalangelegenheiten an der Vorbereitung und            beanstandete Maßnahme unmittelbar Betroffenen erfor-\nEntscheidung über Einstellung, Umsetzung mit einer       derlich, soweit personenbezogene Daten mitgeteilt wer-\nDauer von über drei Monaten, Versetzung, Fortbildung,    den. Die nächsthöhere Dienststelle hat der Bitte um\nberuflichen Aufstieg und vorzeitige Beendigung der       Rechtsauskunft zu entsprechen. Deren weitere Entschei-\nBeschäftigung, soweit nicht die Betroffenen diese        dung und die Rechtswirkung der beanstandeten Maß-\nBeteiligung zu ihrer Unterstützung für sich ausdrück-    nahme richten sich unabhängig von diesem Verfahren\nlich ablehnen. Auf dieses Ablehnungsrecht sind die       nach den geltenden Vorschriften.\nBetroffenen hinzuweisen;\n2. sozialen und organisatorischen Angelegenheiten.                                         §20\n(2) Die Frauenbeauftragte fördert zusätzlich mit eigenen                        Übergangsregelung\nInitiativen die Durchführung dieses Gesetzes und die Ver-\nDie Tätigkeit der zum Zeitpunkt des lnkrafttretens die-\nbesserung der Situation von Frauen sowie der Vereinbar-\nses Gesetzes bestellten Frauenbeauftragten endet, sofern\nkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer. Zu ihren    sie gewählt sind, mit Ablauf ihrer Wahlzeit, im übrigen\nAufgaben gehört auch die Beratung und Unterstützung           grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 1998.\nvon Frauen in Einzelfällen bei beruflicher Förderung und\nBeseitigung von Benachteiligung.\n§18                                                         Artikel 2\nRechte                                    Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-\n(1) Die Frauenbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Auf-\nkanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),\ngaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai\ndie hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen   1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:\nund die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Personalakten\ndarf die Frauenbeauftragte nur mit Zustimmung der\n1. Dem§ 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nbetroffenen Beschäftigten einsehen.\n,,(3) Stellenausschreibungen dürfen sich nicht nur an\n(2) Die Frauenbeauftragte hat ein unmittelbares Vor-           Männer oder nur an Frauen richten, es sei denn, ein\ntragsrecht bei der Dienststellenleitung, kann mit ihrem           bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Vorausset-\nEinvernehmen Versammlungen einberufen und leiten und              zung für diese Tätigkeit. Sie sind so abzufassen, daß\nwird von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben               sie auch Frauen zu einer Bewerbung auffordern. Dies\nunterstützt.                                                      gilt insbesondere für Stellen in Bereichen, in denen\n(3) Die Frauenbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer         Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer.\"\nPflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer\nberuflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Vor       2. § 79a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nKündigung, Versetzung und Abordnung ist sie, ungeach-               ,,(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag,\ntet der unterschiedlichen Aufgabenstellung, in gleicher           wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegen-\nWeise geschützt wie die Mitglieder des Personalrates.             stehen,","1410                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen      3. Nach § 48a wird folgender§ 49 eingefügt:\nArbeitszeit zu ermäßigen,\n\"§49\n2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von                                   Benachteiligungsverbot\ndrei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu                           bei ermäßigter Arbeitszeit\ngewähren,\nDie Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 44a\nwenn er                                                         und 48a darf das berufliche Fortkommen nicht be-\na) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder                     einträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von\nBeamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Be-\nb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen\namten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig,\nsonstigen Angehörigen\nwenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.\"\ntatsächlich betreut oder pflegt.\"\n4. § 125b wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 79a wird folgender§ 79b eingefügt:                       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n\"§79b                               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nBenachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit                   ,,(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung\nDie Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 72a                   nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärzt-\nund 79a darf das berufliche Fortkommen nicht be-                      lichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen\neinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von                   nahen Angehörigen im Sinne des§ 12 Abs. 2, gilt\nBeamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Be-                     Absatz 1 einschließlich des berücksichtigungs-\namten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig,                 fähigen Zeitraums der Pflege für die Pflegeperson\nwenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.\"                  entsprechend.\"\n4. In § 98 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:                                           Artikel 4\n\"6. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchset-               Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nzung der Chancengleichheit von Frauen und Män-\nnern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie       Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der\nund Beruf zu machen.\"                                Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zu-\nletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni\n1994 (BGBI. 1S. 1374), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. Dem § 48a wird folgender Absatz 6 angefügt:\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\n,,(6). Die Ermäßigung des Dienstes nach Absatz 1\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der                darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen;\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462),               eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai          ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Richtern mit regel-\n1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:                    mäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende\nsachliche Gründe sie rechtfertigen.\"\n1. In § 12 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                    2. Dem § 76a wird folgender Absatz 6 angefügt:\n\"Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Ver-           ,,(6) Die Ermäßigung des Dienstes nach den Ab-\nzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines              sätzen 1 und 2 darf das berufliche Fortkommen nicht\nnach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen son-               beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung\nstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem                 von Richtern mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber\nKreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-              Richtern mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig,\nschwister sowie volljährigen Kinder.\"                          wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.\"\n2. § 48a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag,                                  Artikel 5\nwenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegen-            Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes\nstehen,\nDas Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der\n1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen\nBekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1\nArbeitszeit zu ermäßigen,\nS. 1, 902), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom\n2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von          18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261), wird wie folgt ge-\ndrei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu   ändert:\ngewähren,\nwenn er                                                    1. In § 16 Abs. 1 wird nach Satz 5 folgender Satz ein-\ngefügt:\na) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder\n,,In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeit-\nb) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen               nehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer\ntatsächlich betreut oder pflegt.\"                              angehören.\"","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                                  1411\n2. In§ 45 Satz 1 werden vor dem Wort „behandeln\" ein             ,,Sa. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichbe-\nKomma und die Worte „sowie Fragen der Frauenförde-                    rechtigung von Frauen und Männern insbeson-\nrung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf\" ein-                dere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-,\ngefügt.                                                                Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen\nAufstieg, zu fördern,\".\n3. In § 63 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1\nSatz 6\" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 6 und 7\"     6. In§ 76 Abs. 2 Nr. 9 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt.                                                     ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:\n,, 10. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsäch-\n4. In § 80 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-                         lichen Gleichberechtigung von Frauen und Män-\nmer 2a eingefügt:                                                      nern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäf-\n,,2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichbe-                    tigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem\nrechtigung von Frauen und Männern, insbeson-                     beruflichen Aufstieg dienen.\"\ndere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-,\nFort- und Weiterbildung und dem beruflichen        7. In § 77 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Entschei-\nAufstieg, zu fördern;\".                                dung\" ein Komma und die Wörter „den Frauenförder-\nplan\" eingefügt.\n5. In § 92 Abs. 2 werden nach dem Wort „Personal-\n8. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nplanung\" die Worte „einschließlich Maßnahmen im\nSinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a\" eingefügt.                        ,,(4) Die Geschlechter sollen in den Personalvertretun-\ngen und den Jugend- und Auszubildendenvertretun-\n6. Dem § 93 werden folgende Sätze angefügt:                      gen entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten\nsein.\"\n„Er kann anregen, daß sie auch als Teilzeitarbeitsplätze\nausgeschrieben werden. Ist der Arbeitgeber bereit,\nArtikel 7\nArbeitsplätze auch mit Teilzeitbeschäftigten zu beset-\nzen, ist hierauf in der Ausschreibung hinzuweisen.\"             Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\n7. § 96 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\n,,Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitneh-    bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit     Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie\nFamilienpflichten zu berücksichtigen.\"                   folgt geändert:\n1. § 611 a wird wie folgt geändert:\nArtikel&\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung\n,,(2) Hat der Arbeitgeber bei der Begründung eines\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes\nArbeitsverhältnisses einen Verstoß gegen das\nDas Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März                    Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 zu vertre-\n1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 6                ten, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber\nAbs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1                     eine angemessene Entschädigung in Geld in Höhe\nS. 2378), wird wie folgt geändert:                                     von höchstens drei Monatsverdiensten verlangen.\nAls Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei\nregelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das\n1. In § 20 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\nArbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an\ngefügt:\nGeld- und Sachbezügen zugestanden hätte.\"\n,,Hat die Dienststelle weibliche und männliche Be-\nb) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3\nschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Män-\nbis 5 eingefügt:\nner angehören.\"\n,,(3) Ist ein Arbeitsverhältnis wegen eines vom\n2. § 29 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                            Arbeitgeber zu vertretenden Verstoßes gegen das\nBenachteiligungsverbot des Absatzes 1 nicht\n„5. Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle                 begründet worden, so besteht kein Anspruch auf\ndes§ 14 Abs. 2 Satz 1,\".                                      Begründung eines Arbeitsverhältnisses.\n3. In § 51 Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialange-                         (4) Ein Anspruch auf Entschädigung nach Ab-\nlegenheiten\" die Worte „sowie Fragen der Frauenför-                satz 2 muß innerhalb von zwei Monaten nach\nderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf\"                Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich\neingefügt.                                                         geltend gemacht werden.\n(5) Die Absätze 2 und 4 gelten beim beruflichen\n4. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1                 Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein\nSatz 3\" durch die Angabe,,§ 20 Abs. 1 Satz 3 und 4\"                Anspruch besteht.\"\nersetzt.                                                     c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.\n5. In § 68 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-           2. In § 611 b wird das Wort „soll\" durch das Wort „darf\"\nmer Sa eingefügt:                                            ersetzt.","1412                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nArtikels                                                       „Artikel 2\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                                             Aushang\nIn Betrieben, in denen in der Regel mehr als fünf Arbeit-\nNach § 61 a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung\nnehmer beschäftigt sind, ist ein Abdruck der §§ 611a,\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853,\n611b, 612 Abs. 3 und des§ 612a des Bürgerlichen\n1036), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom\nGesetzbuches sowie des§ 61 b des Arbeitsgerichtsgeset-\n24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325) geändert worden ist, wird\nzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder aus-\nfolgender § 61 b eingefügt:\nzuhängen.\"\n,,§61b\nBesondere Vorschriften für Klagen\nwegen geschfechtsbedingter Benachteiligung                                      Artikel10\n(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 611 a Abs. 2                                   Gesetz\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches muß innerhalb von drei                         zum Schutz der Beschäftigten\nMonaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend                     vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz\ngemacht worden ist, erhoben werden.                                           (Beschäftigtenschutzgesetz)\n(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung\nbei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses eine Ent-                                        §1\nschädigung nach § 611 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuches gerichtlich geltend, so ist auf Antrag des Arbeitge-                       Ziel, Anwendungsbereich\nbers die Summe dieser Entschädigungen auf sechs                   (1) Ziel des Gesetzes ist die Wahrung der Würde von\nMonatsverdienste oder, wenn vom Arbeitgeber ein ein-           Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Be-\nheitliches Auswahlverfahren mit dem Ziel der Begründung        lästigung am Arbeitsplatz.\nmehrerer Arbeitsverhältnisse durchgeführt worden ist, auf\n(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind\nzwölf Monatsverdienste zu begrenzen. Soweit der Arbeit-\ngeber Ansprüche auf Entschädigungen bereits erfüllt hat,      1. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben\nist der Höchstbetrag, der sich aus Satz 1 ergibt, entspre-         und Verwaltungen des privaten oder öffentlichen\nchend zu verringern. Dabei sind die bereits erfüllten               Rechts (Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, zu\nAnsprüche jedoch jeweils nur bis zur Höhe des Betrags,              ihrer Berufsbildung Beschäftigte), ferner Personen, die\nder im Falle gerichtlicher Geltendmachung auf sie entfal-          wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als\nlen würde, zu berücksichtigen. übersteigen die Entschä-            arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu\ndigungen, die den Klägern nach§ 611 a Abs. 2 des Bürger-           diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten\nlichen Gesetzbuches zu feisten wären, insgesamt den sich           und die ihnen Gleichgestellten; für sie tritt an die Stelle\naus den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Höchstbetrag, so ver-            des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischen-\nringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Ver-             meister;\nhältnis, in welchem ihre Summe zu dem Höchstbetrag            2. die Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Länder,\nsteht.                                                             der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der\n(3) Steift der Arbeitgeber einen Antrag nach Absatz 2          sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes\nSatz 1, so wird das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage        unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\nerhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich            gen des öffentlichen Rechts;\nzuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen\n3. die Richterinnen und Richter des Bundes und der\nan dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind           Länder;\nzur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu ver-\nbinden.                                                        4. weibliche und männliche Soldaten (§ 6).\n(4) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche\nVerhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit                                          §2\nErhebung der ersten Klage statt.                                            Schutz vor sexueller Belästigung\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden in den Fällen des§ 611a\n(1) Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte haben die\nAbs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur in Unterneh-\nBeschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz\nmen mit in der Regel bis zu 400 Arbeitnehmern entspre-\nzu schützen. Dieser Schutz umfaßt auch vorbeugende\nchende Anwendung. Für die Berechnung von Ansprüchen\nMaßnahmen.\nnach § 611 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches tritt\nan die Stelle des Monatsverdienstes der Unterschiedsbe-          (2) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vor-\ntrag zwischen dem tatsächlichen Monatsverdienst des           sätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von\nBewerbers und dem mit dem beruflichen Aufstieg verbun-        Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören\ndenen Monatsverdienst.\"                                       1. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach\nden strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt\nArtikel 9                                sind, sowie\nÄnderung                             2. sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu\ndes Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes                       diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen,\nBemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und\nArtikel 2 des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgeset-           sichtbares Anbringen von pornographischen Darstel-\nzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1308) wird wie folgt           lungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt\ngefaßt:                                                           werden.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                               1413\n(3) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verlet-\nzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Dienstver-                                §6\ngehen.                                                                      Sonderregelungen für Soldaten\n§3                               Für weibliche und männliche Soldaten bleiben die Vor-\nBeschwerderecht der Beschäftigten               schriften des Soldatengesetzes, der Wehrdisziplinarord-\nnung und der Wehrbeschwerdeordnung unberührt.\n(1) Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, sich\nbei den zuständigen Stellen des Betriebes oder der\nDienststelle zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitge-                                    §7\nber, von Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder                        Bekanntgabe des Gesetzes\nvon Dritten am Arbeitsplatz sexuell belästigt im Sinne des\nIn Betrieben und Dienststellen ist dieses Gesetz an\n§ 2 Abs. 2 fühlen. Die Vorschriften der §§ 84, 85 des\ngeeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhän-\nBetriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.\ngen.\n(2) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte hat die\nBeschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu tref-                                 Artikel 11\nfen, um die Fortsetzung einer festgestellten Belästigung\nGesetz\nzu unterbinden.\nüber die Berufung und Entsendung\n§4                                           von Frauen und Männern\nMaßnahmen des Arbeitgebers oder                       in Gremien im Einflußbereich des Bundes\nDienstvorgesetzten, Leistungsverweigerungsrecht            (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)\n(1) Bei sexueller Belästigung hat\nAbschnitt 1\n1. der Arbeitgeber die im Einzelfall angemessenen\narbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung,                           Gesetzesziel, Geltungsbereich\nUmsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.\nDie Rechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1,                                   §1\n§§ 99 und 102 des Betriebsverfassungsgesetzes und\nGesetzesziel\ndes Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 bis 4a und\nAbs. 3 Nr. 15, § 77 Abs. 2 und § 79 des Bundesperso-        Der Bund und andere am Besetzungsverfahren von\nnalvertretungsgesetzes sowie nach den entsprechen-       Gremien Beteiligte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes\nden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der      darauf hinzuwirken, daß eine gleichberechtigte Teilhabe\nLänder bleiben unberührt;                                von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder\nerhalten wird.\n2. der Dienstvorgesetzte die erforderlichen dienstrecht-\nlichen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen zu                                       §2\ntreffen. Die Rechte des Personalrates in Personalange-                         Geltungsbereich\nlegenheiten der Beamten nach den §§ 76, 77 und 78\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach            (1) Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind Vorstände,\nden entsprechenden Vorschriften der Personalvertre-      Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und\ntungsgesetze der Länder bleiben unberührt.               Aufsichtsräte, kollegiale Organe und vergleichbare Grup-\npierungen unbeschadet ihrer Bezeichnung, soweit der\n(2) Ergreift der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte       Bund für deren Mitglieder Berufungsrechte (§ 3 Abs. 1)\nkeine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur          oder Ent&endungsrechte (§ 6) hat.\nUnterbindung der sexuellen Belästigung. sind die be-\nlästigten Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit am be-       (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Gerichtsbarkeit, die\ntreffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des Arbeitsentgelts     Deutsche Bundesbank und für die Ernennung der Mitglie-\nund der Bezüge einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz     der der Bundesregierung. Es ist nicht auf die Begründung\nerforderlich ist.                                            der Mitgliedschaft in einem Gremium anzuwenden, soweit\nhierfür durch Rechtsnormen oder Vereinssatzungen ein ·\n(3) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte darf die       Wahlverfahren vorgeschrieben ist.\nbelästigten Beschäftigten nicht benachteiligen, weil diese\nsich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in\nzulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.\nAbschnitt2\n§5                                         Gremien im Bereich des Bundes\nFortbildung\nfür Beschäftigte im öffentlichen Dienst                                          §3\nIm Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von                              Berufende Stelle,\nBeschäftigten im öffentlichen Dienst sollen die Problema-                  vorschlagsberechtigte Stellen\ntik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, der Rechts-      (1) Berufende Stelle im Sinne dieses Abschnitts ist der\nschutz für die Betroffenen und die Handlungsverpflichtun-    Bundespräsident, die Bundesregierung, ein Bundesmini-\ngen des Dienstvorgesetzten berücksichtigt werden. Dies       sterium oder eine diesem nachgeordnete Behörde, eine\ngilt insbesondere bei der Fortbildung von Beschäftigten      Bundesoberbehörde oder eine bundesunmittelbare juri-\nder Personalverwaltung, Personen mit Vorgesetzten- und       stische Person des öffentlichen Rechts, wenn diese die\nLeitungsaufgaben, Ausbildern sowie Mitgliedern des Per-      Mitgliedschaft von Personen in einem Gremium im eige-\nsonalrates und Frauenbeauftragten.                           nen oder im Geschäftsbereich einer der anderen in diesem","1414                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbsatz genannten Stellen (Gremium im Bereich des Bun-         das in Satz 1 genannte Verfahren innerhalb der zuständi-\ndes) durch Berufungsakt unmittelbar begründet. Ist für die    gen Bundesministerien auf den Vorschlag an das Bundes-\nBerufung der Beschluß der Bundesregierung erforderlich,       kabinett entsprechend anzuwenden.\ngilt dieser Beschluß als die Mitgliedschaft unmittelbar\nbegründender Berufungsakt im Sinne des Satzes 1.\n(2) Vorschlagsberechtigte Stellen im Sinne dieses                                  Abschnitt3\nAbschnitts sind                                                                         Gremien\n1. die gesellschaftlichen Institutionen, Organisationen,\naußerhalb des Bereichs des Bundes\nVerbände und Gruppen,                                                                  §6\n2. der Bundespräsident, die Bundesregierung, die Bun-                             Entsendende Stelle\ndesministerien oder diesen nachgeordnete Behörden,\ndie Bundesoberbehörden oder die bundesunmittel-              Entsendende Stelle im Sinne dieses Abschnitts ist die\nbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,      Bundesregierung, ein Bundesministerium oder eine die-\nsem nachgeordnete Behörde, eine Bundesoberbehörde\n3. andere Behörden und öffentliche Einrichtungen und          oder eine bundesunmittelbare juristische Person des\n4. sonstige Stellen,                                          öffentlichen Rechts, wenn diese berechtigt ist, minde-\nstens eine Person als Mitglied für ein Gremium außerhalb\ndie berechtigt sind, Personen als Mitglieder für Gremien      des Bereichs des Bundes zu benennen oder vorzu-\nim Bereich des Bundes zu benennen oder vorzuschlagen.         schlagen.\n§7\n§4\nEntsendung\nVorschlagsverfahren bei der Berufung\n(1) Ist ein Bundesministerium oder eine diesem nachge-\n(1) Erfolgt eine Berufung aufgrund der Benennung oder      ordnete Behörde, eine Bundesoberbehörde oder eine\ndes Vorschlages einer vorschlagsberechtigten Stelle, so       bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen\nhat diese, soweit ihr Personen verschiedenen Ge-              Rechts entsendende Stelle, so sind der für die Entschei-\nschlechts mit der besonderen persönlichen und fach-           dung über die Entsendung zuständigen Person schrift-\nlichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen, für    liche Vorschläge vorzulegen. Ist die Bundesregierung ent-\njeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen   sendende Stelle, so ist das in Satz 1 und den Absätzen 2\nMann zu benennen oder vorzuschlagen (Doppelbenen-             und 3 genannte Verfahren innerhalb der zuständigen Bun-\nnung).                                                        desministerien oder des zuständigen Bundeskanzler-\n(2) Eine Doppelbenennung kann unterbleiben, soweit         amtes auf den Vorschlag an das Bundeskabinett entspre-\nchend anzuwenden.\n1. einer vorschlagsberechtigten Stelle mehrere Sitze in\neinem Gremium zustehen und sie gleich viele Frauen           (2) Bei den Vorschlägen ist für jeden auf die entsen-\nund Männer benennt oder vorschlägt; bei einer ungera-     dende Stelle entfallenden Sitz jeweils eine Frau und ein\nden Anzahl von Sitzen bleibt für einen Sitz die Pflicht   Mann zu benennen, soweit Personen verschiedenen\nzur Doppelbenennung bestehen,                             Geschlechts mit der besonderen persönlichen und fach-\nlichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen. § 4\n2. der vorschlagsberechtigten Stelle eine Doppelbenen-        Abs. 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.\nnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht\nmöglich oder aus sachlichen, nicht auf das Geschlecht        (3) Die entsendende Stelle hat bei der Entsendung von\nbezogenen Gründen unzumutbar ist; in diesem Fall hat      Mitgliedern in Gremien außerhalb des Bereichs des Bun-\nsie der berufenden Stelle die Gründe hierfür schriftlich  des Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen.\ndazulegen,\n3. der berufenden Stelle aufgrund eines Gesetzes ein                                   Abschnitt4\nAuswahlrecht nicht zusteht.\nDurchführungsbestimmungen, Gremienbericht\n(3) Benennt eine Stelle Personen als Mitglieder für ein\nGremium, für das sie selbst berufende Stelle ist, so findet                                §8\nanstelle des Verfahrens nach Absatz 1 das Verfahren nach\n§ 7 Anwendung.                                                                Durchführungsbestimmungen\n(4) Ist die Bundesregierung vorschlagsberechtigte              Die Bundesregierung kann ohne Zustimmung des Bun-\nStelle, so ist das in den Absätzen 1 bis 3 genannte Verfah-   desrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen über\nren innerhalb der zuständigen Bundesministerien oder          das Berufungs-, Vorschlags- und Entsendungsverfahren\ndes zuständigen Bundeskanzleramtes auf den Vorschlag          erlassen.\nan das Bundeskabinett entsprechend anzuwenden.\n§9\nGremienbericht\n§5\nDie Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag in\nBerufung                            jeder Legislaturperiode einen Bericht über den Anteil von\nBei der Berufung von Mitgliedern in Gremien im Bereich     Frauen in wesentlichen Gremien im Bereich des Bundes\ndes Bundes hat die berufende Stelle Frauen und Männer         sowie über die Entsendung von Frauen in wesentliche\nmit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe zu berück-     Gremien außerhalb des Bereichs des Bundes vor. Der\nsichtigen. Ist die Bundesregierung berufende Stelle, so ist   Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                               1415\nArtikel 12                            2. Bei der Berechnung der in § 611 a Abs. 4 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten\nÜbergangsregelung                               vor dem 1. September 1994 außer Betracht.\nFür die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:\n1. In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. Sep-\ntember 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des                                    Artikel 13\n§ 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-                                   Inkrafttreten\nstoßen hat, ist § 61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes\nnicht anzuwenden.                                             Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}