{"id":"bgbl1-1994-39-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":39,"date":"1994-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/39#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_39.pdf#page=23","order":7,"title":"Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz)","law_date":"1994-06-24T00:00:00Z","page":1395,"pdf_page":23,"num_pages":11,"content":["Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                              1395\nGesetz\nzur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern\nund anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen\nund zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften\n(Grenzpendlergesetz)\nVom 24. Juni 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             zuwenden bei Empfängern von Versorgungsbezügen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit dafür\nnicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung das Besteuerungsrecht dem aus-\nArtikel 1                             ländischen Staat zusteht, in dem der Steuerpflichtige\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                   seinen Wohnsitz hat.\"\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-          2. In § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte \"vor dem\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,            1. Januar 1994\" durch die Worte „vor dem 1. Januar\n1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-       1995\" ersetzt.\nsetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1311), wird wie folgt\ngeändert:                                                   3. § 32b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                           beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 4\n.,(3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gel-      Anwendung findet,\nten auch natürliche Personen, die die Voraussetzun-         1. a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbei-\ngen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, sowie ihr nicht            tergeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfall-\ndauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Steuer-                geld, Übergangsgeld, AJtersübergangsgeld,\npflichtigen allein oder zusammen mit ihrem Ehegatten                 Unterhaltsgeld als Zuschuß, Überbrückungs-\nim Ausland einkommensteuerpflichtige Einnahmen                      geld, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe\nvon nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark im Veranla-                  oder Krankengeld nach dem Arbeitsförderungs-\ngungszeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend an-                 gesetz,","1396                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletzten-             Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein\ngeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohn-           oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unter-\nersatzleistungen nach der Reichsversicherungs-         haltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur\nordnung, nach dem Fünften oder Sechsten                Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet\nBuch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die             sind, so vermindern sich die Beträge von 4104 und\nKrankenversicherung der Landwirte, dem Zwei-           7200 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese\nten Gesetz über die Krankenversicherung der            Einkünfte und Bezüge den Betrag von 6 000 Deutsche\nLandwirte, dem Angestelltenversicherungs-              Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von\ngesetz oder dem Reichsknappschaftsgesetz,              der unterhaltenen Person als Ausbildungsshilfe aus\nöffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtun-\nc) Mutterschaftsgeld, Zuschuß zum Mutterschafts-\ngen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen\ngeld, die Sonderunterstützung nach dem\nZuschüsse. Ist die unterhaltene Person nicht unbe-\nMutterschutzgesetz sowie den Zuschuß nach\nschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die\n§ 4a der Mutterschutzverordnung oder einer\nAufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie\nentsprechenden Landesregelung,\nnach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats der unter-\nd) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach        haltenen Person notwendig und angemessen sind,\ndem Soldatenversorgungsgesetz,                         höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sät-\nzen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den\ne) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem\nAufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder\nBundes-Seuchengesetz,\nsittlichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach in-\nf) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld               ländischen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Auf-\nnach dem Bundesversorgungsgesetz,                      wendungen für eine unterhaltene Person von mehreren\nSteuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil\ng) Aufstockungssbeträge nach dem Altersteilzeit-\ndes sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der\ngesetz,                                                seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent-\nh) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter-           spricht.\"\nhaltssicherungsgesetz,\ni) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über           5. § 39d wird wie folgt geändert:\ndie Gewährung von Vorruhestandsgeld vom                a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n8. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 7 S. 42), die nach\nAnlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III            .,(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheini-\nNr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August                 gung trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitneh-\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes              mers folgendes ein:\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,               1. bei Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 6\n1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt,\noder                                                            a) Werbungskosten, die bei den Einkünften aus\nnichtselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), so-\n2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen                           weit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei                         (§ 9a Satz 1 Nr. 1) übersteigen,\nsind, oder Einkünfte, die nach einem sonstigen\nb) Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1\nzwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem\nNr. 5 und des § 1Ob, soweit sie den Sonder-\nVorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung\nausgaben-Pauschbetrag (§ 1Oe Abs. 1) über-\nder Einkommensteuer steuerfrei sind, oder nicht\nsteigen,\nder deutschen Einkommensteuer unterliegende\nEinkünfte im Sinne des § 50 Abs. 4, wenn deren                 2. bei voraussichtlicher Anwendung des § 50\nSumme positiv ist,                                                 Abs. 4 für jeden Kinderfreibetrag von 2 052\nDeutsche Mark den Zähler 0,5 und für jeden\nbezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu ver-\nKinderfreibetrag von 4 104 Deutsche Mark den\nsteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz\nZähler 1 und als vom Arbeitslohn abzuziehenden\nanzuwenden.\"\nFreibetrag die Summe der folgenden Beträge:\n4. § 33a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                      a) Werbungskosten, die bei den Einkünften aus\nnichtselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), so-\n.,(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig                        weit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag\n(§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine                         (§ 9a Satz 1 Nr. 1) übersteigen,\netwaige Berufsausbildung einer Person, für die weder\nb) Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1\nder Steuerpflichtige noch eine andere Person An-\nNr. 1, 1a, 4 bis 9 und des § 1Ob, soweit sie\nspruch auf einen Kinderfreibetrag hat, so wird auf\nden Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 1Oe\nAntrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß\nAbs. 1) übersteigen, und die wie Sonder-\ndie Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nausgaben abziehbaren Beträge nach § 1Oe,\nabgezogen werden, und zwar im Kalenderjahr\njedoch erst nach Fertigstellung oder An-\n1. für eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht                         schaffung des begünstigten Objekts oder\nvollendet hat oder für die der Steuerpflichtige die                     nach Fertigstellung der begünstigten Maß-\nVoraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag                         nahme,\nnach Absatz 2 erfüllt, bis zu 4 104 Deutsche Mark,\nc) die nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ermäßigten Kin-\n2. für andere Personen bis zu 7 200 Deutsche Mark.                            derfreibeträge,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                                  1397\nd) die Beträge, die nach den §§ 33, 33a, 33b        c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nund 33c als außergewöhnliche Belastung zu               ,,(4) Bei beschränkt Steuerpflichtigen, deren\ngewähren sind und                                     Summe der Einkünfte im Kalenderjahr mindestens\ne) abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Steuer-             zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommen-\nklasse 111, wenn die Voraussetzungen des              steuer unterliegt, sind auf Antrag abweichend von\n§ 38b Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b vorliegen.             Absatz 1 Satz 5 die dort genannten Vorschriften\nanzuwenden, soweit die Voraussetzungen für deren\nDer Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebe-                Anwendung erfüllt sind. Satz 1 ist auch anzuwen-\nnem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs                  den, wenn die nicht der deutschen Einkommen-\ngestellt werden, für das die Bescheinigung gilt. Das           steuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als\nFinanzamt hat die Summe der eingetragenen                      12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen.\nBeträge durch Aufteilung in Monatsfreibeträge,                 Der Betrag nach Satz 2 ist zu kürzen, soweit es\nerforder1ichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge,              nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des\njeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienst-             beschränkt Steuerpflichtigen notwendig und ange-\nverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu ver-              messen ist. Einkünfte, die nach einem Abkommen\nteilen. § 39a Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwen-              zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der\nden.\"                                                          Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen,\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     gelten als nicht der deutschen Einkommensteuer\nunterliegend. Steht beiden beschränkt steuerpflich-\n,,Auf Verlangen des beschränkt einkommensteuer-                tigen Elternteilen für dasselbe Kind ein Kinderfrei-\npflichtigen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei              betrag zu, ist § 32 Abs. 6 Satz 3 nicht anzuwenden.\nBeendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende                Dem beschränkt steuerpflichtigen Elternteil steht\ndes Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung                 ein Kinderfreibetrag nicht zu, wenn der andere\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu er-                  Elternteil unbeschränkt steuerpflichtig ist und einen\nteilen; dabei sind die Vorschriften des § 41 b Abs. 1          Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 erhält.\nSatz 2 bis 7 und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.\"                 Absatz 1 Satz 7 ist nicht anzuwenden; Absatz 2 ist\nnur auf Einkünfte im Sinne des Satzes 4 anzu-\n6. § 50 wird wie folgt geändert:                                     wenden. Ist der Antragsteller in einem Teil des\nKalenderjahrs unbeschränkt steuerpflichtig, gilt er\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                für das Kalenderjahr abweichend von § 2 Abs. 7 ins-\n,,(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-           gesamt als unbeschränkt steuerpflichtig.\"\nausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten           d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen\n,,(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\nEinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nSteuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-\nhen.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ist anzuwenden.§ 10d ist nur\nertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a\nanzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zu-\nunterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen\nsammenhang mit inländischen Einkünften stehen\ndurch den Steuerabzug als abgegolten. § 36 Abs. 2\nund sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland auf-\nNr. 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nbewahrt werden. § 34 ist nur insoweit anzuwenden,\nnicht, wenn\nals er sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14),               1. die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländi-\neines Gewerbebetriebs (§ 16), einer wesentlichen                    schen Betriebs sind oder\nBeteiligung (§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne                2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraus-\nim Sinne des § 18 Abs. 3 bezieht. Die übrigen Vor-                  setzungen der unbeschränkten Einkommen-\nschriften der §§ 1O und 34 und die §§ 9a, 1Oe, 16                   steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht\nAbs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6,                 vorgelegen haben; § 39 Abs. Sa ist sinngemäß\n§§ 32d, 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwen-                    anzuwenden oder\nden. Abweichend von Satz 5 sind bei beschränkt\nsteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus             3. a) Absatz 4 Anwendung findet. In diesem Fall\nnichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1                      wird der beschränkt Steuerpflichtige auf\nNr. 4 beziehen,§ 9a Satz 1 Nr. 1, § 10c Abs. 1 mit                      Antrag zur Einkommensteuer veranlagt; § 46\nder Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen                         Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 gilt sinngemäß;\nim Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und des§ 10b nach-                    b) eine Eintragung nach § 39d Abs. 2 Satz 1\nzuweisen, sowie § 1Oe Abs. 2 und 3 ohne Möglich-                        Nr. 2 vorgenommen worden ist. In diesem\nkeit, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuwei-                         Fall wird eine Veranlagung stets durchge-\nsen, anzuwenden. Die Jahres- und Monatsbeträge                          führt.\nder Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 1Oe\nEinkünfte im Sinne des Absatzes 4 Satz 4 wer-\nAbs. 1 bis 3 ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Ein-\nden nur im Rahmen des § 32b berücksichtigt.\"\nkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während\neines vollen Kalenderjahrs oder Kalendermonats\nzugeflossen sind.\"                                     7. In § 52 wird nach Absatz 30 folgender Absatz 30a ein-\ngefügt:\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n.,(30a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die\n,.In den Fällen des Absatzes 1 Satz 6 und des Ab-         §§ 39d und 50 erstmals auf den laufenden Arbeitslohn\nsatzes 4 ist der Sonderfreibetrag nach Satz 1 nicht       anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember\nabzuziehen und Satz 2 nicht anzuwenden.\"                  1994 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird","1398                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nund auf sonstige Bezüge, die nach dem 31 . Dezember               (2) Bei Ehegatten,\n1994 zufließen, sofern nicht beantragt wird, diese Vor-        1 . die nicht dauernd getrennt leben und bei denen\nschriften bereits auf den laufenden Arbeitslohn der in              diese Voraussetzung zu Beginn des Kalenderjahrs\n1994 endenden Lohnzahlungszeiträume und auf in                      vorgelegen hat oder im laufe des Kalenderjahrs\n1994 zufließende sonstige Bezüge anzuwenden. § 50                   eingetreten ist und\nAbs. 4 in Verbindung mit den dort genannten Vorschrif-\nten und mit § 32b Abs. 1 ist auch für Veranlagungs-            2. von denen wenigstens einer Arbeitnehmer ist,\nzeiträume vor 1994 anzuwenden, soweit Steuer-                  ist für die Anwendung des Absatzes 1 Voraussetzung,\nbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder eine            daß die Summe der Einkünfte beider Ehegatten min-\nbestandskräftige Entscheidung über einen vor dem               destens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepublik\n13. Oktober 1993 gestellten Antrag auf Billigkeitsmaß-         Deutschland der Einkommensteuer unterliegt. § 1O\nnahmen noch nicht vorliegt.''                                  Abs. 3, § 1Oe Abs. 4, § 32 Abs. 6 Satz 2 und § 32a\nAbs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß\nanzuwenden.\nArtikel2\n(3) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der die Voraus-\nÄnderung                               setzungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllt, die Anwen-\ndes Ausführungsgesetzes Grenzgänger Niederlande                  dung des § 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes,\nDas Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande in                findet dieses Gesetz keine Anwendung.\"\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1986\n(BGBI. 1 S. 321), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes        2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nvom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie folgt ge-                                      ,,§3\nändert:\nBei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2\nerfüllen, sind auf Antrag in der Bescheinigung nach\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                     § 39d des Einkommensteuergesetzes auch die Be-\n,,§2                              träge einzutragen, die nach § 32 Abs. 1 bis 6, den\n§§ 33, 33a und 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommen-\n(1) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich            steuergesetzes zu berücksichtigen sind; § 39d Abs. 2\nder Niederlande, deren Summe der Einkünfte im\nNr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist insoweit.sinn-\nKalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deut-\ngemäß anzuwenden. § 39a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3\nschen Einkommensteuer unterliegt, gilt für die Be-             des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzu-\nsteuerung bei in der Bundesrepublik Deutschland                wenden.\"\nbezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nabweichend von§ 50 Abs. 1 des Einkommensteuer-\n3. § 5 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes folgendes:\n,,§5\n1. § 1O Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7 und 9, § 10c Abs. 1,\n§§ 24a, 32 Abs. 1 bis 6 und § 32d des Einkommen-               Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 2 er-\nsteuergesetzes sind anzuwenden. § 1OAbs. 1 Nr. 7           füllen, können hinsichtlich ihrer Einkünfte aus nicht-\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch                 selbständiger Arbeit eine Veranlagung zur Einkom-\nanzuwenden, wenn der nicht dauernd getrennt                mensteuer beantragen. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2\nlebende Ehegatte, für den dem Arbeitnehmer Auf-            des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß mit der\nwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiter-            Maßgabe anzuwenden, daß vor Ablauf des Kalender-\nbildung erwachsen, seinen Wohnsitz im Königreich           jahrs die Veranlagung nur durchgeführt werden kann,\nder Niederlande hat.                                        wenn der Arbeitnehmer oder im Fall der Zusammen-\nveranlagung von Ehegatten beide Ehegatten ver-\n2. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach§ 5\nstorben sind. § 32b des Einkommensteuergesetzes ist\nkönnen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen\nsinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch\nim Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkom-\nandere in der Bundesrepublik Deutschland bezogene\nmensteuergesetzes, die der Arbeitnehmer und sein\ntinkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit und\nnicht dauernd getrennt lebender Ehegatte geleistet\nnicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende\nhaben, nach Maßgabe der übrigen hierfür nach § 1O\nEinkünfte des Arbeitnehmers, im Fall der Zusammen-\ndes Einkommensteuergesetzes geltenden Vor-\nveranlagung auch solche des Ehegatten, in Absatz 1\nschriften als Sonderausgaben abgezogen werden.\nNr. 2 der Vorschrift einzubeziehen sind.\"\n3. (unbesetzt)\n4. Die §§ 33, 33a sowie 33b Abs. 1 bis 3 des Einkom-       4. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nmensteuergesetzes sind anzuwenden, und zwar                 „Für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 5\nauch dann, wenn die Voraussetzungen in der Per-             ist das Betriebsstättenfinanzamt, bei mehreren Betriebs-\nson des nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-                stättenfinanzämtern das Betriebsstättenfinanzamt, in\ngatten des Arbeitnehmers gegeben sind und der               dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt\nEhegatte den Wohnsitz im Königreich der Nieder-            war, zuständig.\"\nlande hat.\n5. § 50 Abs. 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes          5. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nist in den Fällen des § 5 nicht anzuwenden.                                            ,,§7\n6. § 50 Abs. 4 Satz 5, 6 und 8 des Einkommensteuer-                Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit Wohnsitz\ngesetzes ist sinngemäß anzuwenden.                         im Königreich der Niederlande, der","Nr. 39 - Tag der Ausgabe~ Bonn, den 30. Juni 1994                               1399\n1. in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt                   b) in einem solchen Betrieb des Anspruchsberech-\neinkommensteuerpflichtig ist und                                  tigten verbleiben;\n2. mit seinem Ehegatten die Voraussetzungen des§ 2              Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht bei\nAbs. 2 erfüllt,                                           Investitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem\nsind auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5        1. Januar 1995 begonnen hat und bei denen die Vor-\nund 6, Abs. 2 und 3 sowie §§ 4, 5 Satz 2 dieses Geset-          aussetzungen von Absatz 2 Nr. 1 vorliegen.\"\nzes anzuwenden. § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommen-\nsteuergesetzes ist auch anzuwenden, wenn die Vor-                                       Artikel4\naussetzungen in der Person des Ehegatten gegeben\nsind und der Ehegatte den Wohnsitz im Königreich der                       Änderung der Abgabenordnung\nNiederlande hat. § 46 des Einkommensteuergesetzes              Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die von dem             S. 613; 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in          Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1374), wird wie\nder Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte          folgt geändert:\naus nichtselbständiger Arbeit und die davon einbehal-\ntene Lohnsteuer einzubeziehen sind. Abweichend von            1 . § 233a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n§ 39 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist für die\nEintragung der Steuerklassen III und IV das Finanzamt            ,,Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuer-\nzuständig.\"                                                       festsetzung wirksam wird, spätestens vier Jahre nach\nseinem Beginn.\"\n6. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n2. Die Abschnittsüberschrift vor§ 347 und die §§ 347\n,.§8\nund 348 werden wie folgt gefaßt:\nDieses Gesetz ist erstmals für das Kalenderjahr\n„Zulässigkeit\n1994 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz erstmals                                       §347\nauf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für                          Statthaftigkeit des Einspruchs\neinen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohn-\nzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Be-                 (1) Gegen Verwaltungsakte\nzüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.\"                 1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz\nAnwendung findet,\nArtikel3                                2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungs-\nakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichne-\nÄnderung des lnvestitionszulagengesetzes 1993                        ten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte\n§ 5 des lnvestitionszulagengesetzes 1993 in der Fas-                  durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanz-\nsung der Bekanntmachung vom 23. September 1993                           behörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes\n(BGBI. 1S. 1650) wird wie folgt geändert:                                zu vollstrecken sind,\n3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen An-\n1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „erhöht                     gelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a\nsich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 3\" die Worte             des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,\n., , die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar\n4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten\n1995 begonnen hat,\" eingefügt.\nAngelegenheiten, soweit die Vorschriften über die\naußergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz\n2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nfür anwendbar erklärt worden sind oder erklärt\n,,(3) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investi-             werden,\ntionen im Sinne des § 3 Nr. 3, die der Anspruchs-                ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Ein-\nberechtigte nach dem 30. Juni 1994 begonnen hat, auf             spruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht\n10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, soweit die               wird, daß in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenhei-\nBemessungsgrundlage im Wirtschaftsjahr 5 Millionen               ten über einen vom Einspruchsführer gestellten An-\nDeutsche Mark nicht übersteigt, wenn                             trag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes ohne Mitteilung\n1. der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem            eines zureichenden Grundes binnen angemessener\ndie Investitionen vorgenommen werden, r.icht mehr          Frist sachlich nicht entschieden worden ist.\nals 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen                   (2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Ver-\nDienstverhältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurz-       waltung der Abgaben einschließlich der Abgaben-\narbeitergeld oder Schlechtwettergeld beziehen,             vergütungen oder sonst mit der Anwendung der\nund                                                        abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanz-\n2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer            behörden zusammenhängenden Angelegenheiten\nAnschaffung oder Herstellung                               einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanz-\na) zum Anlagevermögen eines Betriebs des An-               behörden zur Beachtung der Verbote und Beschrän-\nspruchsberechtigten, der in die Handwerksrolle          kungen für den Warenverkehr über die Grenze; den\noder das Verzeichnis handwerksähnlicher Be-             Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenhei-\ntriebe eingetragen ist, oder eines Betriebs des         ten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.\nverarbeitenden Gewerbes des Anspruchsbe-                   (3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf\nrechtigten gehören und                                  das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.","1400                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§348                               Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur\nBenennung eines Empfangsbevollmächtigten über\nAusschluß des Einspruchs\ndie Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmäch-\nDer Einspruch ist nicht statthaft                           tigten belehrt worden sind.\"\n1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),\n5. Die Abschnittsüberschrift vor§ 355 und § 355 werden\n2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,\nwie folgt gefaßt:\n3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanz-\n„Verfahrensvorschriften\nbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn\nein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,                                       §355\n4. gegen Entscheidungen des Zulassungsausschus-                                      Einspruchsfrist\nses und des Prüfungsausschusses der Ober-                      (1) Der Einspruch nach§ 347 Abs. 1 Satz 1 ist inner-\nfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Steuer-           halb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwal-\nberatungsgesetzes.\"                                        tungsaktes einzulegen. Ein Einspruch gegen eine\nSteueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach\n3. § 349 wird aufgehoben.                                         Eingang der Steueranmeldung bei der Finanz-\nbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb\n4. § 352 wird wie folgt gefaßt:                                   eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung,\neinzulegen.\n,,§352\n(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist un-\nEinspruchsbefugnis\nbefristet.\"\nbei der einheitlichen Feststellung\n(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und            6. § 357 wird wie folgt gefaßt:\ngesonderte Feststellung von Besteuerungsgrund-\nlagen können Einspruch einlegen:                                                         ,,§357\n1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder,                                Einlegung des Einspruchs\nwenn solche nicht vorhanden sind, der Ein-                     (1) Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder\nspruchsbevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;            zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus\n2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden                 dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch ein-\nsind, jeder Gesellschafter, Gerneinschafter oder           gelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig.\nMitberechtigte, gegen den der Feststellungsbe-             Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet\nscheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;                 nicht.\n3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden                      (2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen,\nsind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemein-               deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der\nschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Fest-          ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gestellt\nstellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen             worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Fest-\nhätte;                                                     stellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die\nFestsetzung eines Steuermeßbetrages richtet, kann\n4. soweit es sich darum handelt, wer an dem fest-              auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheides\ngestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich        zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Ein-\nauf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der         spruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet,\ndurch die Feststellungen hierzu berührt wird;              den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift\n5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen             für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann\nBeteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die        auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht\nFeststellungen über die Frage berührt wird.                werden. Die schriftliche Anbringung bei einer anderen\nBehörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor\n(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1          Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden über-\nist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im                  mittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 ange-\nSinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1              bracht werden kann.\nSatz 1 der Verordnung über die gesonderte Fest-\nstellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180                     (3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt\nAbs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986                bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerich-\n(BGBI. 1 S. 2663). Haben die FeststeHungsbeteiligten           tet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Ver-\nkeinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten be-                waltungsakt angefochten und seine Aufhebung be-\nstellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1           antragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur\nNr. 1 der nach§ 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der           Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt\nnach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1            werden.\"\nSatz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Fest-\nstellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180              7. § 359 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde                ,, 1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchs-\nbestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht                  führer),\".\nfür Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanz-\nbehörde der Einspruchsbefugnis des Empfangs-\n8. § 360 wird wie folgt geändert:\nbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2\nsind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der                a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                               1401\n,,(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch           len ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen,\nberufene Finanzbehörde kann von Amts wegen                wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die\noder auf Antrag andere hinzuziehen, deren recht-          Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.\nliche Interessen nach den Steuergesetzen durch               (3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des\ndie Entscheidung berührt werden, insbesondere             Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das\nsolche, die nach den Steuergesetzen neben dem             Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechts-\nSteuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist        widrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur\nderjenige zu hören, der den Einspruch ·eingelegt          durch Klage gegen die Einspruchssentscheidung gel-\nhat.\"                                                     tend gemacht werden.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,.(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist,    10. Nach § 364 werden folgende §§ 364a und 364b ein-\nkann dieselben Rechte geltend machen wie der-             gefügt:\njenige, der den Einspruch eingetegt hat.\"                                            ,,§364a\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       Erörterung des Sach- und Rechtsstands\n,.(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von             (1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die\nmehr als fünfzig Personen in Betracht, kann die           Finanzbehörde vor Erlaß einer Einspruchsentschei-\nFinanzbehörde anordnen, daß nur solche Perso-             dung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere\nnen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer         Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die\nbestimmten Frist beantragen. Von einer Einzel-            Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanz-\nbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen                  behörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchs-\nwerden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger              führers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörte-\nbekanntgemacht und außerdem in Tageszeitun-               rung laden.\ngen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbrei-         (2) Von einer Erörterung mit mehr als 10 Beteiligten\ntet sind, in dem sich die Entscheidung voraus-            kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Be-\nsichtlich auswirken wird. Die Frist muß mindestens        teiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde\ndrei Monate seit Veröffentlichung im Bundes-              bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen\nanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in             Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem\nTageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage           erörtert werden.\ndie Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den\n(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevoll-\nvorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt\nmächtigten vertreten lassen. Sie können auch per-\n§ 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Per-\nsönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die\nsonen, die von der Entscheidung erkennbar in\nFinanzbehörde dies für sachdienlich hält.\nbesonderem Maße betroffen werden, auch ohne\nAntrag hinzuziehen.\"                                         (4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwun-\ngen werden.\n9. § 363 wird wie folgt gefaßt:                                                              §364b\n,,§363                                                      Fristsetzung\nAussetzung und Ruhen des Verfahrens                    (1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer\neine Frist setzen\n(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von\ndem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts-                 1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berück-\nverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängi-                sichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich\ngen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder               beschwert fühlt,\neiner Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die          2. zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige\nFinanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung                  Punkte,\ndes anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung           3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vor-\ndes Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aus-                      lage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.\nsetzen.\n(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach\n(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit               Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht\nZustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen,                werden, sind nicht zu berücksichtigen.§ 367 Abs. 2\nwenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig                     Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist\nerscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer           gilt § 110 entsprechend.\nRechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Ver-\nfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bun-                (3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung\ndesverfassungsgericht oder einem obersten Bundes-             über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.\"\ngericht anhängig und wird der Einspruch hierauf\ngestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies     11. § 365 wird wie folgt geändert:\ngilt nicht, soweit nach§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die          a) In Absatz 1 werden die Worte „außergerichtlichen\nSteuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung                Rechtsbehelf\" durch das Wort „Einspruch\" er-\nder obersten Finanzbehörde kann durch öffent-                     setzt.\nlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung für be-\nstimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet             b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nwerden, daß tinspruchsverfahren insoweit auch in                     ,,(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt ge-\nanderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fäl-              ändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungs-","1402                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1             gelten, soweit die Zollgesetze, die dazu oder die auf\ngilt entsprechend, wenn                                     Grund von Absatz 4 ertassenen Rechtsverordnungen\n1. ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird            für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\noder                                                   vorschrift verweisen.\"\n2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines an-\ngefochtenen unwirksamen Verwaltungsaktes                                      Artikels\ntritt.\"\nÄnderung\n12. § 366 wird wie folgt gefaßt:                                    des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\n\"§366                              Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), das\nForm und Inhalt der Einspruchsentscheidung\nzuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Dezember\nDie Einspruchsentscheidung ist schriftlich abzu-       1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt\nfassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbeleh-       geändert:\nrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzu-\ngeben. § 122 gilt entsprechend.\"\n1. § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n13. Vor § 367 werden die Worte „Dritter Abschnitt Be-                ,,(5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung\nsondere Verfahrensvorschriften\" gestrichen.                   in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des Gesetzes vom\n24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) gilt in allen Fällen, in\n14. § 368 wird aufgehoben.                                         denen Zinsen nach dem 31. Dezember 1993 ·fest-\ngesetzt werden.\"\n15. In§ 126 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 132, § 172 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 183 Abs. 1 Satz 1, § 237      2. Dem § 18 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\nAbs. 1 und 2, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 350, § 353,\n,,(3) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor\n§ 354 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 1a Satz 1, § 356\ndem 1. Januar 1996 wirksam geworden ist, bestimmt\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 358, § 361 Abs. 1 Satz 1,            sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis\nAbs. 4 Satz 1 , § 362 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1,\nzum 31. Dezember 1995 geltenden Vorschriften der\nAbs. 2 Satz 1, § 364, § 367 Abs. 2 Satz 2 und in den          Abgabenordnung. Ist über den Rechtsbehelf nach dem\nÜberschriften der§§ 353, 354 und 362\n31. Dezember 1995 zu entscheiden, richten sich die Art\na) wird jeweils das Wort „Rechtsbehelf\" in der gram-          des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das wei-\nmatisch zutreffenden Form durch das Wort „Ein-           tere Verfahren nach den ab 1. Januar 1996 geltenden\nspruch\" ersetzt; entsprechendes gilt für das Wort        Vorschriften der Abgabenordnung.\n,,Rechtsbehelf\" in Wortzusammensetzüngen;\n(4) § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in\nb) werden jeweils die Worte „außergerichtlicher               der Fassung des Artikels 4 Nr. 11 Buchstabe b des\nRechtsbehelf\" und „förmlicher außergerichtlicher         Gesetzes vom 24. Juni 1994 {BGBI. 1 S. 1395) ist auf\nRechtsbehelf\" in der grammatisch zutreffenden            berichtigende Verwaltungsakte anzuwenden, die nach\nForm durch das Wort „Einspruch\" und die Worte            dem 31. Dezember 1995 bekanntgegeben werden.\"\n„dessen, der den Einspruch eingelegt hat,\" durch\ndie Worte „des Einspruchsführers\" ersetzt;\nc) werden jeweils die Worte „außergerichtliches                                        Artikel&\nRechtsbehelfsverfahren\" in der grammatisch zu-                     Änderung der Finanzgerichtsordnung\ntreffenden Form durch das Wort „Einspruchs-\nverfahren\" ersetzt.                                     Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965\n(BGBI. 1 S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 29 des\n16. § 382 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                        Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310), wird\nwie folgt geändert:\n\"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines\nPflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften der  1. § 33 wird wie folgt geändert:\nZollgesetze, der dazu erlassenen Rechtsverordnun-             a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte \"und soweit\ngen oder der Verordnungen des Rates oder der Kom-                  nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben\nmission der Europäischen Gemeinschaften zuwider-                   ist\" gestrichen.\nhandelt, die\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.\n1. für die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs\nüber die Grenze des Zollgebiets der Europäischen          c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nGemeinschaft sowie über die Freizonengrenzen,                    ,,(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf\n2. für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren              das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwen-\nund dessen Durchführung oder für die Erlangung                dung.\"\neiner sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von\nWaren,                                               2. In § 46 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 349 Absatz 3 der\n3. für den grenznahen Raum sowie die darüber hin-             Abgabenordnung\" durch die Worte ,,§ 348 Nr. 3 und 4\naus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete              der Abgabenordnung\" ersetzt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                                 1403\n3. § 48 wird wie folgt gefaßt:                                  6. § 76 wird wie folgt geändert:\n,,§48                              a) folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:\n(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und                      ,,(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach\ngesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen                   Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b\nkönnen Klage erheben:                                                Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Ein-\nspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Ver-\n1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder,\nfahren vorgebracht werden, kann das Gericht\nwenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevoll-\nzurückweisen und ohne weitere Ermittlungen ent-\nmächtigte im Sinne des Absatzes 2;\nscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden                   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nsind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder\nMitberechtigte, gegen den der Feststellungsbe-\n7. In § 99 Abs. 1 werden die Worte „der in § 348 der Ab-\nscheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;\ngabenordnung bezeichneten Art\" gestrichen.\n3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden\nsind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemein-           8. In§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte,,§ 48\nschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Fest-          Abs. 1 Nr. 3\" durch die Worte ,,§ 48 Abs. 1 Nr. 1\"\nstellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen             ersetzt.\nhätte;\n4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festge-\nArtikel7\nstellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf\ndie einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch                               Änderung\ndie Feststellungen hierzu berührt wird;                       des Gesetzes über das Branntweinmonopol\n5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen              § 112 Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmono-\nBeteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die    pol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nFeststellungen über die Frage berührt wird.            nummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. De-\n(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist\nzember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) geändert worden ist, wird\nder gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne\nwie folgt gefaßt:\ndes § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder\ndes § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die geson-          ,,(3) § 178 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung gilt ent-\nderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach           sprechend.\"\n§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember\n1986 (BGBI. 1 S. 2663). Haben die Feststellungsbetei-\nligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtig-                                          Artikels\nten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1                                   Änderung\nNr. 1 der nach§ 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenord-                             des Gesetzes zur Durchführung\nnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5                 der Gemeinsamen Marktorganisationen\nder Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3\nbis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung           Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nvon Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der             organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAbgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte               27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), zuletzt geändert gemäß\nEmpfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Fest-           Artikel 53 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1\nstellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde         S. 278), wird wie folgt geändert:\nder Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten\nwidersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwend-            1. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlaß der               „Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach\nEinspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des                Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Markt-\nEmpfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.\"                   ordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften\nder Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3\n4. § 61 wird aufgehoben.                                            und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch\ndieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf\n5. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften\nabweichende Regelung getroffen ist.\"\n,,(2) Ist vor Erlaß der Entscheidung über den Einspruch\neine andere als die ursprünglich zuständige Behörde          2. § 17 wird wie folgt geändert:\nfür den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die\nKlage zu richten                                                 a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n1. gegen die Behörde, welche die Einspruchsent-                      ,,Entnahme von Proben, Kosten der Über-\nscheidung ertassen hat,                                        wachungsmaßnahmen und bei Inanspruchnahme\nder Bundesfinan41behörden\".\n2. wenn über einen Einspruch ohne Mitteilung eines\nzureichenden Grundes in angemessener Frist sach-           b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die              ,,(5) Die Bundesfinanzbehörden erheben für die\nBehörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für                Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außer-\nden Steuerfall örtlich zuständig ist.\"                         halb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der","1404                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDurchführung von Regelungen im Sinne des § 1         4. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:\nAbs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund\ndieses Gesetzes Kosten.                                                           ,,§30a\n(6) Für die Bemessung der Kosten und das Ver-                       Schwarzhandel mit Zigaretten\nfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer zum eigenen Ver-\nVorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178\nbrauch vorsätzlich oder fahr1ässig Zigaretten in Ver-\nder Abgabenordnung erhoben werden.\"\npackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuer-\nzeichen (§ 2 Abs. 7) nicht angebracht ist, soweit der\n3. In § 34 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „als außer-            einzelnen Tat nicht mehr als 1000 Zigaretten zugrunde\ngerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben ist          liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden\nund,\" gestrichen.                                             keine Anwendung.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n4. In§ 3 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2,           geahndet werden.\nAbs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2         (3) Tabakwaren, auf die sich eine Ordnungswidrig-\nSatz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Satz 1, § 17 Abs. 3          keit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen wer-\nSatz 1, § 21 Satz 1, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 25, § 27         den. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nAbs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 und Abs. 2,          anzuwenden.\n§ 28 Nr. 3 und 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 1 Satz 2 und\nAbs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34             (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1\nAbs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 38 Abs. 3 Satz 2         Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das\nund 3 und § 40 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils                   Hauptzollamt.\na) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte                (5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ord-\n,,das Bundesministerium\",                                nungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizei-\ndienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des\nb) das Wort ,,(Bundesminister)\" durch das Wort ,,(Bun-        Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrig-\ndesministerium)\",                                        keit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff\nc) die Worte „dem Bundesminister'' durch die Worte            verfolgen und sich ausweisen.\"\n,,dem Bundesministerium\",\nd) die Worte „des Bundesministers\" durch die Worte\n,,des Bundesministeriums\",                                                    Artikel10\ne) die Worte „der Bundesminister\" durch die Worte                                    Gesetz\n,,das Bundesministerium\",                                                  zur Behandlung\nf) die Worte „vom Bundesminister'' durch die Worte                 von Gebührenbescheiden der Behörden\n„vom Bundesministerium\" oder                                  der Deutschen Demokratischen Republik\nfür die Genehmigung der Verbringung\ng) die Worte „den Bundesministern\" durch die Worte\nvon Kraftfahrzeugen und anderen Waren\n,,den Bundesministerien\"\nim grenzüberschreitenden Reiseverkehr\nersetzt.\n§1\nArtikel9\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes                    Die von den Zollbehörden oder anderen Behörden der\nDeutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage\nDas Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992                der Anordnung über die Erhebung von Gebühren für die\n(BGBI. 1S. 2150) wird wie folgt geändert:                    Erteilung von Genehmigungen zur Aus- und Einfuhr von\nGegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr -\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 30 folgende Angabe    Genehmigungsgebührenordnung - vom 12. Dezember\neingefügt:                                                1968 (GBI. II Nr. 132 S. 1063) in der jeweils gültigen Fas-\nsung erteilten Gebührenbescheide für die Genehmigung\n,,§ 30a Schwarzhandel mit Zigaretten\".\nder Verbringung von Kraftfahrzeugen und anderen Waren\nin der Zeit vom 10. November 1989 bis 30. Juni 1990 wer-\n2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:                den nicht mehr vollzogen.\n,,(4) Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach\n§ 30a Abs. 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber\n§2\nvon der Festsetzung und Erhebung der Steuer für\nTabakwaren, die nach§ 30a Abs. 3 eingezogen wor-             Die Hauptzollämter erstatten auf Antrag Gebühren im\nden sind, abgesehen werden.\".                            Sinne des § 1, die nach dem 2. Oktober 1990 entrichtet\nworden sind. Im Zusammenhang mit der Vollziehung der\n3. In § 29 Abs. 1 wird das Wort „Bundesministers\" durch      Gebührenbescheide erhobene steuerliche Nebenleistun-\ndas Wort „Bundesministeriums\" und in§ 31 werden die      gen (Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten) werden\nWorte „Der Bundesminister\" durch die Worte „Das          ebenfalls erstattet. Vor dem 3. Oktober 1990 entrichtete\nBundesministerium\" ersetzt.                              Gebühren werden nicht erstattet.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                                   1405\nArtikel 11                            (2) Artikel 8 Nr. 2 tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nInkrafttreten                        dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3     (3) Artikel 4 Nr. 2 bis 15 und die Artikel 6, 7 und 8 Nr. 3\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.                        treten am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}