{"id":"bgbl1-1994-39-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":39,"date":"1994-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/39#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_39.pdf#page=15","order":6,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","law_date":"1994-06-24T00:00:00Z","page":1387,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                               1387\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nVom 24. Juni 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    (2) Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermitt-\nlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu\neinem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten\nArtikel 1                              oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzu-\nlässig.\"\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-             5. § 1OAbs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1S. 2735),                 ,,(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen\nzuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom                über natürliche und juristische Personen, die aus der\n27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436) und Artikel 1 Nr. 4 des      Sicht der übermittelnden Stelle\nGesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1 S. 1666,                 1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung\n2436), wird wie folgt geändert:                                        von der Prüfung, für die Bestellung und Wieder-\nbestellung, für die Rücknahme oder für den Wider-\n1. In § 3 wird der Absatz 2 aufgehoben; die Absatz-                   ruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuer-\nbezeichnung ,,(1 )\" entfällt.                                      bevollmächtigter,\n2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für\n2. § 4 Nr. 11 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:                      den Widerruf der Anerkennung als Steuerbera-\ntungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein\n,,c) Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Ein-\noder\nnahmen in dieser Einkunftsart den Sparer-Frei-\nbetrag nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuer-            3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines\ngesetzes und den Pauschbetrag für Werbungs-                 berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von\nkosten nach§ 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommen-                 Pflichtverletzungen\nsteuergesetzes nicht übersteigen, oder\".               von Bedeutung sein können, der für die Entscheidung\nzuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch\n3. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:                       schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht be-\neinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das\n,,(3) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen         Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt.\ndürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer-         Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere ge-\nsachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen           setzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen;\nVorschriften hinweisen.\"                                     dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der\nAbgabenordnung.\"\n4. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n6. In § 12a Abs. 1 werden nach dem Wort „Steuer-\n,,§9                              beratungsgesellschaften\" die Worte „sowie Rechts-\nVergütung                             anwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungs-\n(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für          gesellschaften\" eingefügt:\neine Hilfeleistung in Steuersachen dem Grunde oder\nder Höhe nach vom Ausgang der Sache oder vom               7. § 16 wird wie folgt geändert:\nErfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach\ndenen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte            a) In Satz 1 werden die Worte „Entscheidung über\neinen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung,                    den Antrag\" durch die Worte „Bearbeitung des\nSteuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar                  Antrags\" ersetzt.\nerhält, sind unzulässig.                                      b) Satz 2 wird gestrichen.","1388                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n8. § 23 wird wie folgt geändert:                                          ,,(3) Die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 können auch als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt\nwerden. Teilzeitbeschäftigung von weniger als der\naa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                         Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist nicht anzu-\n„2. eine Abschlußprüfung im steuer- und                  rechnen. Bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßi-\nwirtschaftsberatenden Beruf oder einem               gung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeits-\nkaufmännischen Ausbildungsberuf be-                  zeit verlängert sich die Gesamtdauer entspre-\nstanden haben oder eine andere gleich-               chend, höchstens jedoch auf das Doppelte der in\nwertige Vorbildung besitzen und nach Ab-             den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Zeit.\"\nschluß der Ausbildung hauptberuflich drei       b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nJahre auf dem Gebiet der von Bundes-\noder Landesbehörden verwalteten Steu-           c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in seinem\nern praktisch tätig gewesen sind oder''.             Satz 2 werden die Worte „mindestens dreijähriges\nStudium\" durch die Worte „mindestens dreijähri-\nbb) In Satz 2 wird das Datum „ 1. Januar 1995\"                  ges abgeschlossenes Studium\" ersetzt.\ndurch das Datum „1. Januar 1996\" ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                          13. § 37a wird wie folgt geändert:\n,,(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur       a) Absatz 3 Nr. 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:\nausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter\n,,2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,\nnach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Vor-\naussetzungen bei der zuständigen Aufsichts-                       3. Bewertungsrecht und einheitswertabhängige\nbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohn-                         Steuern,\nsteuerhilfevereine eingetragen sind.\"                             4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge\ndes Zollrechts und der Finanzmonopole,\".\n9. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,(4) § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\"\n,,Nicht erforderlich ist, daß sämtliche Gebiete ge-\nprüft werden.\"\n10. Nach § 31 Nr. 3 wird der Punkt durch einen Strich-\npunkt ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\n14. In § 37b Abs. 2 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 36 Abs. 3\"\n,,4. über die zur Bestellung eines Beratungsstellenlei-         durch das Zitat,,§ 36 Abs. 4\" ersetzt.\nters erforderlichen Erklärungen und Nachweise.\"\n15. In§ 38 Abs. 2 wird das Zitat,,§§ 37, 37d\" durch die\n11. § 34 wird wie folgt geändert:                                   Worte „des § 36 Abs. 3 sowie der§§ 37 und 37d\" er-\na) In der Überschrift wird das Wort „auswärtige\"                setzt.\ndurch das Wort „weitere\" ersetzt.\n16. § 39 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 wird das Wort „überwiegend\" durch\ndas Wort „selbständig\" ersetzt.                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird das Wort „auswärtige\"               aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\njeweils durch das Wort „weitere\" und das Wort                          ,,Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulas-\n,,auswärtigen\" durch das Wort „weiteren\" ersetzt.                      sung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prü-\nd) In Absatz 2 werden der Satz 4 gestrichen und fol-                        fung oder auf Erteilung einer verbindlichen\ngende neue Sätze angefügt:                                             Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraus-\nsetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder\n,,Ist die weitere Beratungsstelle bis zum 31. De-                      über die Befreiung von der Prüfung hat der\nzember 1993 auf dem in Artikel 3 des Einigungs-                        Bewerber eine Gebühr von zweihundertfünf-\nvertrages genannten Gebiet errichtet worden,                           zig Deutsche Mark an die zuständige Behörde\nkann die Berufskammer, in deren Bereich die wei-                       zuzahlen.\"\ntere Beratungsstelle liegt, auf Antrag bis zum\n31. Dezember 1995 eine Ausnahme von Satz 2                      bb) Satz 2 wird gestrichen.\nzulassen. Von dem Antrag ist auch die Berufskam-           b) In Absatz 2 wird das Wort „siebenhundertfünfzig\"\nmer zu unterrichten, in deren Bereich der Steuer-               durch das Wort „eintausend\" ersetzt.\nberater oder Steuerbevollmächtigte seine beruf-\nliche Niederlassung hat. Eine Ausnahmegenehmi-\n17. § 41 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ngung ist nur für eine weitere Beratungsstelle\ndes Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten               ,,(2) Vor der Aushändigung der Urkunde hat der Be-\nzulässig. Vor der Erteilung der Ausnahmegenehmi-           werber vor der für die Finanzverwaltung zuständigen\ngung ist bei der für die berufliche Niederlassung          obersten Landesbehörde die Versicherung abzu-\nzuständigen Berufskammer zu ermitteln, ob be-              geben, daß er die Pflichten eines Steuerberaters ge-\nreits eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 4 be-             wissenhaft erfüllen wird.\"\nantragt oder erteilt worden ist.\"\n18. § 44 wird wie folgt geändert:\n12. § 36 wird wie folgt geändert:                                   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Steuerbe-\na) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:                       ratern und Steuerbevollmächtigten\" durch die","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                               1389\nWorte \"Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten              b) In Absatz 2 werden die Worte .,Entscheidung über\nund Rechtsanwälten\" ersetzt.                                    einen Antrag\" durch die Worte „Bearbeitung eines\nAntrags\" ersetzt.\nb) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Worte „Für die Entschei-\ndung über den Antrag\" durch die Worte „Für\ndie Bearbeitung des Antrags\" ersetzt.           24. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-\ngefügt:\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\n\"(3) Die zuständige Berufskammer kann, wenn die\n19. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine\nhinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Ab-\na) Die Nummer 1 wird gestrichen.                              wicklung der schwebenden Angelegenheiten nach\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Num-             § 33 bieten, einen oder mehrere Steuerberater oder\nmern 1 bis 6, die neue Nummer 6 wird wie folgt             Steuerbevollmächtigte insoweit zum Abwickler be-\ngefaßt:                                                    stellen.\n„6. seine berufliche Niederlassung in das Ausland             (4) § 70 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.\"\nverlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmäch-\ntigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden    25. Dem § 55 werden die folgenden Absätze 4 und 5 an-\nist. Name und Anschrift sowie jede Änderung         gefügt:\nder Person oder der Anschrift des zustel-\n,,(4) Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil\nlungsbevollmächtigten sind der Berufskam-\ndie Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Geschäfts-\nmer und der zuständigen Behörde unver-\nführer oder keinen persönlich haftenden Gesellschaf-\nzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder\nter hat, kann die Entscheidung jedem Gesellschafter\nSteuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Be-\nbekanntgegeben werden.\nrufskammer, der er bisher angehört hat.\"\n(5) § 54 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 bis 4 gelten ent-\n20. § 47 wird wie folgt geändert:                                 sprechend.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n26. Der Vierte Unterabschnitt wird wie folgt gefaßt:\naa) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Ent-\nscheidung über den Antrag\" durch die Worte                            „Vierter Unterabschnitt\n,,Bearbeitung des Antrags\" ersetzt.                              Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\n§56\nb) Der Punkt am Ende des Absatzes 3 Satz 1 wird\nGesellschaft bürgerlichen Rechts\ngestrichen und folgender Satzteil angefügt:\n(Sozietät oder Bürogemeinschaft)\n„oder zur Ablehnung der Erlaubnis nach Absatz 2\n(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-\nSatz 1 hätten führen können.\"\nfen ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen\nRechts ausüben. Sie dürfen sich mit anderen Steuer-\n21. § 48 wird wie folgt geändert:                                 beratern und Steuerbevollmächtigten, mit Wirt-\na) Dem Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz          schaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, mit Mit-\nangefügt:                                                  gliedern einer Rechtsanwaltskammer und Patent-\nanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im\n„wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines\nRahmen der eigenen beruflichen Befugnisse in einer\nberufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet\nSozietät oder in einer Bürogemeinschaft, in letzterer\nund war eine Ausschließung aus dem Beruf zu\nauch mit den in § 3 genannten Personenvereinigun-\nerwarten, kann die Wiederbestellung nicht vor Ab-\ngen, örtlich und überörtlich zusammenschließen. Mit\nlauf von acht Jahren erfolgen;\".\nRechtsanwälten, die zugleich Notar sind, darf eine\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                            Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsaus-\n,,(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wieder-        übung eingegangen werden. Im übrigen richtet sich\nbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von                die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich\nzweihundertfünfzig Deutsche Mark an die bestel-            Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderun-\nlende Behörde zu zahlen.\"                                  gen des notariellen Berufsrechts. Die Sozietät erfor-\ndert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere\nKanzleien, in denen zumindest ein Mitglied der\n22. In§ 49 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Sat-\nSozietät verantwortlich tätig ist. für das die Kanzlei\nzung\" die Wörter „oder der Gesellschafter\" eingefügt.\nden Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.\n23. § 51 wird wie folgt geändert:                                     (2) Ein Zusammenschluß mit ausländischen Berufs-\nangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAusland haben, ist nach Maßgabe des Absatzes 1\n,,(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf An-            zulässig, wenn diese im Ausland einen den in Absatz 1\nerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat              genannten Berufen in der Ausbildung und den Befug-\ndie Gesellschaft eine Gebühr von eintausend                nissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraus-\nDeutsche Mark an die für die Finanzverwaltung              setzungen für die Berufsausübung den Anforderun-\nzuständige oberste Landesbehörde zu zahlen.\"               gen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen.","1390                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die Gründung von Gesellschaften nach den Ab-      32. Nach § 67 wird folgender§ 67a eingefügt:\nsätzen 1 und 2 und Veränderungen in den Gesell-\n,,§67a\nschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der Berufs-\nordnung der zuständigen Berufskammer anzuzeigen.                   Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen\nAuf Verlangen der Berufskammer sind erforderliche                  (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwi-\nAuskünfte zu erteilen und die Verträge über die                schen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevoll-\ngemeinsame Berufsausübung vorzulegen.\"                         mächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf\nErsatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann\n27. Der Fünfte Unterabschnitt wird gestrichen.                     beschränkt werden:\n1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur\nHöhe der Mindestversicherungssumme;\n28. Nach§ 57 wird folgender§ 57a eingefügt:\n2. durch vorforrnulierte Vertragsbedingungen auf den\n,,§57a\nvierfachen Betrag der Mindestversicherungs-\nWerbung                                     summe, wenn insoweit Versicherungsschutz be-\nsteht.\nWerbung ist nur erlaubt, soweit sie über die beruf-\nliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet           (2) Die persönliche Haftung auf Schadensersatz\nund nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall       kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen\ngerichtet ist.\"                                                beschränkt werden auf die Mitglieder einer Sozietät,\ndie das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen\nBefugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet\n29. Am Ende des § 58 Abs. 2 werden der Punkt durch                 sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen\neinen Beistrich ersetzt und die folgenden Nummern 7            Beschränkung darf keine anderen Erklärungen ent-\nund 8 angefügt:                                                halten und muß vom Auftraggeber unterschrieben\n,,7. als Angestellte von ausländischen Berufs-                 sein.\"\nangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im\nAusland haben, wenn diese den in den Absät-         33. § 69 wird wie folgt gefaßt:\nzen 1 und 2 Nr. 1 genannten vergleichbar sind\n,,§69\nund die Voraussetzungen für die Berufsausübung\nden Anforderungen dieses Gesetzes im wesent-                      Bestellung eines allgemeinen Vertreters\nlichen entsprechen,\n(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müs-\n8. als Geschäftsführer oder als Angestellte einer            sen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie\neuropäischen wirtschaftlichen Interessenvereini-        länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren\ngung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglie-       Beruf auszuüben. Auf Antrag des Steuerberaters oder\nder Angehörige europäischer steuerberatender,           Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Be-\nwirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Be-          rufskammer den Vertreter. Der Vertreter muß ein\nrufe sind.\"                                             Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40,\n40a Abs. 1, § 42) sein.\n30. In § 64 werden dem bisherigen Wortlaut die Absatz-                 (2) Dem Vertreter stehen im Rahmen der eigenen\nbezeichnung ,,(1 )\" vorgesetzt und folgender Absatz 2          Befugnisse die rechtlichen Befugnisse des Steuer-\nangefügt:                                                      beraters oder Steuerbevollmächtigten zu, den er ver-\ntritt. Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,\n,,(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,          jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des\nder eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher            Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bür-\nWeise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der                gerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.\nbeauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\ntigte. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder                  (3) Die zuständige Berufskammer kann den Ver-\ndie Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als            treter von Amts wegen bestellen, wenn der Steuerbe-\nSteuerberater oder als Steuerbevollmächtigten zuge-            rater oder Steuerbevollmächtigte es unterlassen hat,\nlassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die For-         eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen oder\nderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Voll-        die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 Satz 2\nstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der               zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt\nSteuerberater hat die ausdrückliche schriftliche Ein-          werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-\nwilligung des Auftraggebers eingeholt.\"                        mächtigte vorher aufgefordert worden ist, den Vertre-\nter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach /v:J-\nsatz 1 Satz 2 einzureichen. und die ihm hierfür\n31. Dem § 66 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Steuerbe-\nrater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts\n,,(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte\nwegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung\nkann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Hand-\nnur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die\nakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und\nZulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zustän-\nAuslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vor-\ndige Berufskammer.\nenthaltung der Handakten oder einzelner Schrift-\nstücke nach den Umständen, insbesondere wegen                      (4) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist\nverhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten            berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur\nBeträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.\"             Praxis gehörenden Gegenstände einschließlich des","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                                1391\ndem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur             für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persön-\nVerwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu              lich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungs-\nnehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfü-              gesellschaft, die nicht Steuerberater sind.\"\ngen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht\ngebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit des Ver-      37. § 76 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ntreters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts\nwegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergü-              \"(3) Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3\ntung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn       bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des\ndie Umstände es erfordern. Können sich die Beteilig-          Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können\nten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicher-         Abteilungen im Sinne des§ 77a übertragen werden.\nheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit       Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann\nnicht geleistet, setzt die Berufskammer auf Antrag des        der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes\nVertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest.           verlangen.\"\nDer Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die verein-\nbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für       38. Nach§ 77 wird folgender neuer§ 77a eingefügt:\ndie festgesetzte Vergütung haftet die Berufskammer                                       ,,§77a\nwie ein Bürge.\nAbteilungen des Vorstandes\n(5) Der Vertreter wird für einen bestimmten Zeit-\nraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren              (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden,\nbestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen            wenn die Satzung der Kammer es zuläßt. Er überträgt\nwerden.                                                       den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig\nführen.\n(6) Der von Amts wegen bestellte Vertreter darf für\ndie Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung              (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mit-\nnicht für Auftraggeber tätig werden, die er in seiner         gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der\nEigenschaft als Vertreter für den Vertretenen betreut         Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungs-\nhat.\"                                                         vorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren\nStellvertreter.\n34. § 70 wird wie folgt gefaßt:                                       (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-\nstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder\nn§7Q                              fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und\nBestellung eines Praxisabwicklers                bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.\n(1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-       Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abtei-\nter gestorben, kann die zuständige Berufskammer               lungen angehören. Die Anordnungen können im laufe\neinen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten               ~es Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen\nzum Abwickler der Praxis bestellen. Der Abwickler ist         Uber1astung der Abteilung oder infolge Wechsels\nin der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres      oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der\nAbteilung erforderlich wird.\nzu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestel-\nlung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern,                 (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen,\nwenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angele-               ihre Sitzung außerhalb des Sitzes der Kammer abzu-\ngenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konn-             halten.\nten.                                                              (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zustän-\n(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden             digkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.\nAngelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden\n(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand,\nAufträge fort. Zur Annahme neuer Aufträge ist er nicht\nwenn er es für angemessen hält oder wenn die Abtei-\nberechtigt. Ihm stehen im Rahmen der eigenen\nlung oder ihr Vorsitzender es beantragt.\"\nBefugnisse die Befugnisse zu, die der verstorbene\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte.\n39. § 86 wird wie folgt geändert:\n(3) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.\na) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Die     Bestellung   kann   jederzeit widerrufen\nwerden.                                                            „2. die Berufsordnung als Satzung zu erlassen\nund zu ändern;\".\n(5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines\nfrüheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten           b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nbestellt werden, dessen Bestellung nach § 45 Abs. 1                  ,,(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2\nNr. 2 oder 3 erloschen oder nach § 46 zurückgenom-                 und deren Änderung wird durch die Satzungsver-\nmen oder widerrufen ist.\"                                          sammlung als Organ der Bundessteuerberater-\nkammer beschlossen. Die Satzung tritt drei\n35. Dem § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt:                         Monate nach Übermittlung an das Bundesministe-\nrium der Finanzen in Kraft, soweit nicht das Bun-\n,,(5) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend.\"                            desministerium der Finanzen die Satzung oder\nTeile derselben aufhebt.\n36. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetz-\n,,(1) Die§§ 34, 57, 57a, 62 bis 64 und 66 bis 69 gelten          lichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten,\nsinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften sowie                  insbesondere hinsichtlich","1392                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. der unabhängigen, eigenverantwortlichen und          jedoch mindestens zwei Delegierte und Stellvertreter,\ngewissenhaften Berufsausübung;                       zu wählen. Maßgebend ist die Zahl der Kammermit-\n2. der Verschwiegenheitspflicht;                        glieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Satzungs-\nversammlung einberufen wird.\n3. der zulässigen und der berufswidrigen Wer-\nbung;                                                     (3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung ist\nunabhängig und verfügt in der Satzungsversammlung\n4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter           über eine Stimme.\nHilfeleistung in Steuersachen;\n(4) Die Satzungsversammlung wird durch den Prä-\n5. des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber               sidenten der Bundessteuerberaterkammer mit einer\nMandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden             Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. Der\nund Steuerberaterkammern sowie gegenüber             Präsident der Bundessteuerberaterkammer muß die\nPersonen, Gesellschaften und Einrichtungen           Satzungsversammlung innerhalb von sechs Wochen\nim Sinne der§§ 4 und 6;                              einberufen, wenn mindestens fünf Berufskammern\n6. der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätig-          oder ein Viertel der Mitglieder der Satzungsversamm-\nkeiten;                                              lung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegen-\nstand angeben, über den in der Satzungsversamrn-\n7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der          lung beschlossen werden soll.\nHaftungsausschlüsse und Haftungsbeschrän-\nkungen;                                                   (5) Den Vorsitz in der Satzungsversammlung führt\nder Präsident der Bundessteuerberaterkammer, bei\n8. der besonderen Pflichten gegenüber Auftrag-          seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt, soweit die\ngebern, insbesondere in Zusammenhang mit             Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.\ndem Umgang mit fremden Vermögenswerten;\n(6) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig,\n9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und          wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwe-\nBeitreibung von Gebühren und Auslagen;               send sind. Beschlüsse der Satzungsversammlung,\n10. der Pflichten in Prozeßkostenhilfesachen;            die den Erlaß oder die Änderung der Berufsordnung\nbetreffen, werden mit der Mehrheit aller Mitglieder der\n11. der Voraussetzung des Führens von Bezeich-           Satzungsversammlung gefaßt, sonstige Beschlüsse\nnungen, die auf besondere Kenntnis bestimm-           mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.\nter Steuerrechtsgebiete hinweisen;\n(7) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung\n12. der Gründung von beruflichen Niederlassun-           gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzu-\ngen und weiteren Beratungsstellen;                    halten, die vom Vorsitzenden und von einem von der\n13. dem Verhalten       bei grenzüberschreitender         Satzungsversammlung zu bestimmenden Schriftfüh-\nTätigkeit;                                           rer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der\nBundessteuerberaterkammer zu verwahren ist\n14. der besonderen Pflichten bei der gemein-\nsamen Ausübung der Berufstätigkeit nach                    (8) Die von der Satzungsversammlung gefaßten\n§56;                                                  Beschlüsse treten mit dem ersten Tag des dritten\nMonats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in dem\n15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung,\nfür Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer\nAusgestaltung und Tätigkeit von Steuerbera-\nbestimmten Presseorgan folgt.\ntungsgesellschaften;\n(9) Die Satzungsversarnmlung kann weitere Einzel-\n16. der Abwicklung und der Übertragung der\nheiten des Verfahrens in einer Geschäftsordnung\nPraxis;\nregeln.\"\n17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.\"\n41. In § 89 Abs. 2 wird nach dem Wort \"Steuerbevoll-\n40. Nach § 86 wird folgender§ 86a eingefügt:                      mächttgten\" folgender Nebensatz eingefügt:\n\"§86a                               ,, , das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße\nbedrohte Handlung darstellt,•.\nZusammensetzung und Arbeitsweise\nder Satzungsversammlung\n42. In§ 90 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „zwanzigtausend\"\n(1) Der Satzungsversammlung gehören als Mitglie-           durch das Wort „fünfzigtausend\" ersetzt.\nder an: der Präsident der Bundessteuerberaterkam-\nmer, die Präsidenten der Berufskammern sowie wei-\n43. § 97 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt\ntere Mitglieder (Delegierte). Die Bundessteuerberater-\nkammer führt die Geschäfte der Satzungsversamm-                  n(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevoll-\nlung.                                                         mächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden\nsowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und\n(2) Die Delegierten werden von den Mitgliedern der\nzwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als\neinzelnen Berufskammern in Kammerversammlungen\nBeisitzern.\"\nunmittelbar gewählt. Wählbar ist nur, wer persön-\nliches Mitglied der Berufskammer ist. Die Zahl der\nDelegierten bemißt sich nach der Zahl der Kammer-        44. § 108 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nmitglieder. Je angefangene eintausendfünfhundert              ,,Der Vorstand der Berufskammer und der Steuer-\nMitglieder der Berufskammer sind ein Delegierter und          berater oder Steuerbevollmächtigte sind befugt, die\nein Stellvertreter, für die einzelne Berufskammer             Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                                  1393\nder Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzu-        48. § 157 Abs. 9 wird gestrichen.\nlegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte\nBeweisstücke zu besichtigen.\"                             49. Nach§ 157a wird folgender§ 157b eingefügt:\n,,§ 157b\n45. § 109 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschriften\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                     anläßlich des Sechsten Gesetzes\n,,Das berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,            zur Änderung des SteuerQeratungsgesetzes\nwenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,              (1) § 36 Abs. 1 Nr. 2 gilt für Bewerber, die in dem in\ndaß sich widersprechende Entscheidungen nicht            Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nzu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen        einen Fachschulabschluß erworben und mit der Fach-\nVerfahren aus Gründen nicht verhandelt werden            schulausbildung vor dem 1. Januar 1991 begonnen\nkann, die in der Person des Steuerberaters oder          haben, mit der Maßgabe, daß sie nach dem Fach-\nSteuerbevollmächtigten liegen.\"                          schulabschluß hauptberuflich fünf Jahre praktisch\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          tätig gewesen sind.\n,,(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach          (2) Ein Steuerbevollmächtigter, dessen Bestellung\nAbsatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-          nach § 40a Abs. 1 Satz 7 als endgültig gilt, wird bis\nnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufs-          zum Ablauf des 31. Dezember 1997 zum Steuerbera-\ngerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die         _ter bestellt, wenn er erfolgreich am Aufbauteil des\ntatsächlichen Feststellungen, auf denen die Ver-         Seminars nach § 40a teilgenommen hat. Die Regelun-\nurteilung oder der Freispruch im berufsgericht-          gen des § 40a und der dazu ergangenen Durch-\nlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im           führungsverordnung gelten entsprechend.\"\nstrafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den\nAntrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann        50. § 158 wird wie folgt geändert:\ndie Staatsanwaltschaft, der Steuerberater oder der       a) In dem bisherigen Wortlaut, der Absatz 1 wird,\nSteuerbevollmächtigte binnen eines Monats nach                wird die Nummer 6 wie folgt gefaßt:\nRechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Ver-\nfahren stellen.\"                                              „6. über den Abschluß und die Aufrechterhaltung\nder Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den\nUmfang und die Ausschlüsse des Versiche-\n46. § 145 wird wie folgt geändert:\nrungsvertrages sowie über die Mindesthöhe\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                       der Deckungssummen.\"\n,,(4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzu-         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nwenden.\"                                                        ,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nb) Absatz 5 wird gestrichen.                                       die im Zweiten Abschnitt und im Sechsten Ab-\nschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes den für\ndie Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-\n4 7. Dem § 155 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ndesbehörden übertragenen Aufgaben ganz oder\n,,(5) Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt auch für unmittelbar            teilweise auf die Oberfinanzdirektionen zu über-\noder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften                    tragen.\"\nbeteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapital-\nbindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder          51. § 162 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4\nder Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkann auf Grund einer von der für die Finanzverwaltung             aa) Es wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:\nzuständigen obersten Landesbehörde erteilten Aus-\n,,7. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 nicht ange-\nnahmegenehmigung von der Anwendung des Sat-\nmessen versichert ist oder''.\nzes 1 abgesehen werden, wenn\nbb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.\n1. sich der Bestand der Gesellschafter einer beteilig-\nten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteili-       b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2\ngungen oder Stimmrechte dadurch ändert, daß ein              bis 5\" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2 bis 5\nGesellschafter aus der beteiligten Gesellschaft              und 7\" und die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7\"\nausscheidet und infolgedessen sein Anteil oder               durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1, 6 und 8\" ersetzt.\nStimmrecht auf einen Gesellschafter übergeht, der\nvor dem 19. Mai 1994 Gesellschafter der beteilig-   52. Nach § 164a wird folgender§ 164b eingefügt:\nten Gesellschaft war,\n,,§ 164b\n2. die beteiligte Gesellschaft, bei der die in Nummer 1\nbezeichnete Änderung eintritt, vor der Änderung                                     Gebühren\nvon Berufsvertretungen desselben Berufs gebildet            (1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von\nwurde und                                               Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der An-\ntragstellung zu entrichten.\n3. die Veränderung ausschließlich auf eine durch\nStrukturwandel verursachte Auflösung einer Be-              (2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurück-\nrufsvertretung zurückzuführen ist.\"                     genommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.\"","1394                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n53. In § 8 Abs 2 Satz 2, § 31 Satz 1, § 40a Abs. 7, § 64                             Artikel2\nSatz 1 und 2, § 88 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 101 Abs. 1,                          Inkrafttreten\n§ 122 Abs. 2 Satz 2, § 157 Abs. 7 und § 165 werden\njeweils die Wörter „Der Bundesminister\", ,,der Bun-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndesminister\" oder „des Bundesministers\" durch die      Kraft; Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe d tritt am 1. Januar 1994\nWörter „Das Bundesministerium \", ,,das Bundesmini-     in Kraft.\nsterium\" oder „des Bundesministeriums\" ersetzt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}