{"id":"bgbl1-1994-39-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":39,"date":"1994-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/39#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_39.pdf#page=5","order":5,"title":"Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz - VersRiLiG)","law_date":"1994-06-24T00:00:00Z","page":1377,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                               1an\nGesetz\nzur Durchführung der Richtlinie\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluß\nund den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen\n(Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz - VersRiLiG) *)\nVom 24. Juni 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       3. In§ 253 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „not-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             wendig ist\" folgender Satzteil eingefügt:\n\"; Rückstellungen dürfen nur abgezinst werden,\nArtikel 1                                  soweit die ihnen zugrundeliegenden Verbindlich-\nkeiten einen Zinsanteil enthalten\".\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                      4. § 293 wird wie folgt geändert:\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 59 des                     a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nGesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie                        b) In Absatz 4 wird die Angabe \"der Absätze 1 bis 3\"\nfolgt geändert:                                                                  durch die Angabe \"des Absatzes 1\" und die Angabe\n„der Absätze 1, 2 oder 3\" durch die Angabe \"des\n1. In § 240 Abs. 4 werden nach den Wörtern \"bewegliche                         Absatzes 1\" ersetzt.\nVermögensgegenstände\" die Wörter \"und Schulden\"\neingefügt.                                                             c) In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4\" durch die\nAngabe „1 und 4\" ersetzt.\n2. Dem § 248 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n5. Dem § 300 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n\"(3) Aufwendungen für den Abschluß von Versiche-\nrungsverträgen dürfen nicht aktiviert werden.\"                         ,.Ansätze, die auf der Anwendung von für Kreditin-\nstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/674/EWG des           Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden\nRates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den kon-          Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf\nsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABI. EG Nr. L 374      die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzern-\nS. 7) und einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/49/EWG des Rates\nvom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-       anhang hinzuweisen.\"\nschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversiche-\nrung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG\n(ABI. EG Nr. L 228 S. 1) und der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom    6. In § 325a Abs. 2 wird der Begriff „Versicherungsunter-\n10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-          nehmen im Sinne des § 1 des Versicherungsauf-\nvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie\nzur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (ABI. EG           sichtsgesetzes\" durch den Begriff \"Versicherungs-\nNr. L 360 S. 1).                                                          unternehmen im Sinne des § 341\" ersetzt.","1378                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l\n7. § 330 wird wie folgt geändert:                                b) Nach der Überschrift für den Vierten Abschnitt\nwird folgende Überschrift für den Ersten Unter-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter \"Der\nabschnitt eingefügt: ,,Erster Unterabschnitt Ergän-\nBundesminister\" durch die Wörter \"Das Bundes-\nzende Vorschriften für Kreditinstitute\".\nministerium\" und jeweils das Wort \"Bundes-\nminister\" durch das Wort \"Bundesministerium\"\nersetzt.                                               10. In § 340 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 wird jeweils das\nWort nAbschnitt\" durch das Wort „Unterabschnitt\"\nb) In Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort          ersetzt.\n,,Bundesminister\" durch das Wort „Bundesmini-\nsterium\" ersetzt.                                      11. In § 340a Abs. 1 und § 340i Abs. 1 Satz 1 wird jeweils\nc) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:               nach dem Wort \"dieses\" das Wort nAbschnitts\" durch\ndas Wort „Unterabschnitts\" ersetzt.\n\"(3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen\nnach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet\n12. Nach§ 3400 wird folgender neuer Zweiter Unterab-\nihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch\nschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs\nauf Niederlassungen im Geltungsbereich dieses\nangefügt:\nGesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz\nin einem anderen Staat anzuwenden, wenn sie                                „zweiter Unterabschnitt\nzum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der                           Ergänzende Vorschriften\nErlaubnis durch die deutsche Versicherungsauf-                         für Versicherungsunternehmen\nsichtsbehörde bedürfen. Die Rechtsverordnung\nbedarf der Zustimmung des Bundesrates und ist                                     Erster Titel\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                                Anwendungsbereich\nFinanzen zu erlassen. In die Rechtsverordnung\nnach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen                                         §341\nüber die Aufstellung des Jahresabschlusses und                (1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts ande-\ndes Konzernabschlusses im Rahmen der vorge.-               res bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb\nschriebenen Formblätter für die Gliederung des             von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand\nJahresabschlusses und des Konzernabschlusses               haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind\nsowie Vorschriften Ober den Ansatz und die                 (Versicherungsunternehmen), anzuwenden. Dies gilt\nBewertung von versicherungstechnischen Rück-               nicht für solche Versicherungsunternehmen, die auf\nstellungen, insbesondere die Näherungsverfahren,           Grund von Gesetz, Tarifvertrag oder Satzung aus-\naufgenommen werden.                                        schließlich für ihre Mitglieder oder die durch Gesetz\n(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in           oder Satzung begünstigten Personen Leistungen\nVerbindung mit Absatz 3 kann bestimmt werden,              erbringen oder als nicht rechtsfähige Einrichtungen\ndaß Versicherungsunternehmen, auf die die Richt-           ihre Aufwendungen im Umlageverfahren decken, es\nlinie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Ver-              sei denn, sie sind Aktiengesellschaften, Versiche-\nbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG            rungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtsfähige\noder in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3              kommunale Schadenversicherungsunternehmen.\noder Artikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG nicht                (2) Versicherungsunternehmen im Sinne des\nanzuwenden ist, von den Regelungen des Zweiten             Absatzes 1 sind auch Niederlassungen im Geltungs-\nUnterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder           bereich dieses Gesetzes von Versicherungsuntemeh-\nteilweise befreit werden, soweit dies erforderlich         men mit Sitz in einem anderen Staat, wenn sie zum\nist, um eine im Verhältnis zur Größe der Versiche-         Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaub-\nrungsunternehmen unangemessene Belastung zu                nis durch die deutsche Versicherungsaufsichts-\nvermeiden; Absatz 1 Satz 2 ist insoweit nicht an-          behörde bedürfen.\nzuwenden. In der Rechtsverordnung dürfen diesen               (3) Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vor-\nVersicherungsunternehmen auch für die Gliede-              schriften, die wegen der Rechtsform oder für Nieder-\nrung des Jahresabschlusses und des Konzern-               lassungen bestehen, bleiben unberührt.\nabschlusses, für die Erstellung von Anhang und\nLagebericht und Konzernanhang und Konzern-                                      zweiter Titel\nlagebericht sowie für die Offenlegung ihrer Größe\nJahresabschluß, Lagebericht\nangemessene Vereinfachungen gewährt werden.\"\n§341a\n8. In § 334 Abs. 4 werden nach der Angabe \"§ 340\" die                          Anzuwendende Vorschriften\nWörter „und auf Versicherungsunternehmen im Sinne                (1) Versicherungsunternehmen haben einen Jahres-\ndes § 341 Abs. 1• eingefügt.\nabschluß und einen L.agebericht nach den für große\nKapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des\n9. Nach § 339 wird die Überschrift für den Vierten               Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts in\nAbschnitt wie folgt geändert:                                 den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für\ndas vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem\na) Die Überschrift „ Vierter Abschnitt Ergänzende Vor-\nAbschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vor-\nschriften für Kreditinstitute• wird durch folgende\nzulegen; die Frist des§ 264 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.\nÜberschrift ersetzt: ..Vierter Abschnitt Ergänzende\nVorschriften für Unternehmen bestimmter Ge-                  (2) § 265 Abs. 6, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5\nschäftszweige\".                                           Satz 1 und 2, §§ 276,277 Abs. 1 und 2, § 279 Abs. 1","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994 •                          1379\nSatz 2, § 285 Nr. 8 Buchstabe a und § 288 sind nicht          (2) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei\nanzuwenden. Anstelle von§ 247 Abs. 1, §§ 251,265           um Aktien einschließlich der eigenen Anteile,\nAbs. 7, §§ 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 281 Abs. 2       Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche\nSatz 2, § 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b sowie§ 286           und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt,\nAbs. 2 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen          sind die für das Umlaufvermögen geltenden § 253\nFormblätter und anderen Vorschriften anzuwenden.           Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs. 1\n§ 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit ab-              Satz 1, Abs. 2, § 280 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht\nweichende Vorschriften bestehen. § 285 Nr. 3 gilt mit      für Namensschuldverschreibungen. Pensions- und\nder Maßgabe, daß die Angaben für solche finanzielle        Sterbekassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körper-\nVerpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen        schaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer\ndes Versicherungsgeschäfts entstehen.                      befreit sind, brauchen § 280 Abs. 1 Satz 1 nicht\n(3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das        anzuwenden.\nKrankenversicherungsgeschäft ausschließlich oder              (3) § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs. 3\nüberwiegend nach Art der Lebensversicherung                über die Bewertung zum Festwert ist auf Grund-\nbetreiben, sind die für die Rechnungslegung der            stücke, Bauten und im Bau befindliche Anlagen nicht\nLebensversicherungsunternehmen geltenden Vor-              anzuwenden.\nschriften entsprechend anzuwenden.                                                  §341c\n(4) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht                          Namensschuldverschreibungen,\nAktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf               Hypothekendarlehen und andere Forderungen\nAktien oder kleinere Vereine sind, sind§ 152 Abs. 2\nund 3 sowie die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes             (1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen\nentsprechend anzuwenden; § 160 des Aktiengeset-            Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen\nzes ist entsprechend anzuwenden, soweit er sich auf        und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag ange-\nGenußrechte bezieht.                                       setzt werden.\n(5) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließ-          (2) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungs-\nlich die Rückversicherung betreiben oder deren             kosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rech-\nBeiträge aus in Rückdeckung übernommenen Ver-              nungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzu-\nsicherungen die übrigen Beiträge übersteigen, verlän-      nehmen, planmäßig aufzulösen und in seiner jeweili-\ngert sich die in Absatz 1 erster Halbsatz genannte         gen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert\nFrist von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das         anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als die\nGeschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt;          Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in\ndie Hauptversammlung oder die Versammlung der              den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite\nobersten Vertretung, die den Jahresabschluß ent-           aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen\ngegennimmt oder festzustellen hat, muß abweichend          und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im\nvon § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes späte-          Anhang gesondert anzugeben.\nstens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen\n§341d\nGeschäftsjahres stattfinden.\nAnlagestock\nDritter Titel                              der fondsgebundenen Lebensversicherung\nBewertungsvorschriften                         Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von\n§341b                              Inhabern von Lebensversicherungen, für die ein\nAnlagestock nach § 54b des Versicherungsaufsichts-\nBewertung von Vermögensgegenständen                 gesetzes zu bilden ist, sind mit dem Zeitwert unter\n(1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle         Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu\nVermögensgegenstände, soweit sie entgeltlich er-           bewerten; die§§ 341 b, 341 c sind nicht anzuwenden.\nworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche\nRechte und Bauten einschließlich der Bauten auf                                  Vierter Titel\nfremden Grundstücken, technische Anlagen und                      Versicherungstechnische Rückstellungen\nMaschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Ge-\nschäftsausstattung, Anlagen im Bau und Vorräte nach                                §341e\nden für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften\nAllgemeine Bilanzierungsgrundsätze\nzu bewerten. Satz 1 ist vorbehaltJich Absatz 2 und\n§ 341 c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit            (1) Versicherungsunternehmen haben versiche-\nes sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an ver-          rungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu\nbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbun-              bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer\ndene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen            Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Er-\nein Beteiligungsverhältnis besteht, Namensschuld-          füllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche-\nverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere             rungsverträgen sicherzustellen. Dabei sind die im\nForderungen und Rechte, sonstige Ausleihungen und          Interesse der Versicherten erlassenen aufsichts-\nDepotforderungen aus dem in Rückdeckung über-              rechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung\nnommenen Versicherungsgeschäft handelt. § 253              der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungs-\nAbs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraus-     grundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden\nsichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf          Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung be-\ndie in Satz 2 bezeichneten Vermögensgegenstände            stimmter Kapitalerträge zu den Rückstellungen zu\nangewendet werden.                                         berücksichtigen.","1380                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind             den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen,\naußer in den Fällen der§§ 341 f bis 341 h insbesondere          aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu\nzu bilden                                                       bilden. Hierbei sind die gesamten Schadenregu-\n1. für den Teil der Beiträge, der Ertrag für eine               lierungsaufwendungen zu berücksichtigen.\nbestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag dar-                  (2) Für bis zum Abschlußstichtag eingetretene,\nstellt (Beitragsüberträge);                                aber bis zur inventurmäßigen Erfassung noch nicht\n2. für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Bei-             gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung\ntragsrückerstattungen, soweit die ausschließliche          pauschal zu bewerten. Dabei sind die bisherigen\nVerwendung der Rückstellung zu diesem Zweck                Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem\ndurch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige                 Abschlußstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und\nErklärung oder vertragliche Vereinbarung gesi-             die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen zu\nchert ist (Rückstellung für Beitragsrückerstattung);       berücksichtigen.\n3. für Verluste, mit denen nach dem Abschlußstich-                  (3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die\ntag aus bis zum Ende des Geschäftsjahres                    Rückstellung anhand eines statistischen Näherungs-\ngeschlossenen Verträgen zu rechnen ist (Rück-              verfahrens zu ermitteln. Dabei ist von den in den\nstellung für drohende Verluste aus dem Versiche-           ersten Monaten des nach dem Abschlußstichtag\nrungsgeschäft).                                            folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für\ndie bis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versiche-\n(3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3            rungsfälle auszugehen.\noder§ 240 Abs. 4 nicht möglich ist oder der damit ver-\nbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können                       (4) Bei Mitversicherungen muß die Rückstellung\ndie Rückstellungen auf Grund von Näherungsverfah-                der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entspre-\nren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, daß                   chen, die der führende Versicherer nach den Vor-\ndiese zu annähernd gleichen Ergebnissen wie Einzel-              schriften oder der Übung in dem Land bilden muß,\nberechnungen führen.                                             von dem aus er tätig wird.\n§341f                                    (5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund\nrechtskräftigen Urteils, Vergleichs oder Anerkennt-\nDeckungsrückstellung                         nisses in Form einer Rente zu erbringen, so müssen\n(1) Deckungsrückstellungen sind für die Ver-                 die Rückstellungsbeträge nach anerkannten ver-\npflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und                    sicherungsmathematischen Methoden berechnet\ndem nach Art der Lebensversicherung betriebenen                  werden.\nVersicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungs-                                           §341h\nmathematisch errechneten Wertes einschließlich\nbereits zugeteilter Überschußanteile mit Ausnahme                                  Schwankungsrückstellung\nder verzinslich angesammelten Überschußanteile und                                und ähnliche Rückstellungen\nnach Abzug des versicherungsmathematisch er-                         (1) Schwankungsrückstellungen sind zum Aus-\nmittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden              gleich der Schwankungen im Schadenverlauf künf-\n(prospektive Methode). Ist eine Ermittlung des Wertes            tiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere\nder künftigen Verpflichtungen und der künftigen                   1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versi-\nBeiträge nicht möglich, hat die Berechnung auf Grund                   cherungszweig mit erheblichen Schwankungen\nder aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der                            der jährlichen Aufwendungen für Versicherungs-\nvorangegangenen Geschäftsjahre zu erfolgen (retro-                     fälle zu rechnen ist,\nspektive Methode).\n2. die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge\n(2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind                 ausgeglichen werden und\nauch gegenüber den Versicherten eingegangene\nZinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern                3. die Schwankungen nicht durch Rückversiche-\ndie derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Ver-                   rungen gedeckt sind.\nmögenswerte des Unternehmens für die Deckung                         (2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der\ndieser Verpflichtungen nicht ausreichen.                         Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen\n(3) In der Krankenversicherung, die nach Art der             des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach\nLebensversicherung betrieben wird, ist als Deckungs-             versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im\nrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden;               Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschluß-\nhierunter fallen auch der Rückstellung bereits zuge-             stichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden\nführte Beträge aus der Rückstellung für Beitrags-                werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in\nrückerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Auf-                der Bilanz als „ähnliche Rückstellung\" unter den\nbau einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im                 Schwankungsrückstellungen auszuweisen.\nAlter dienen. Bei der Berechnung sind die für die\nFünfter Titel\nBerechnung der Prämien geltenden aufsichtsrecht-\nlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.                                     Konzernabschluß, Konzernlagebericht\n§3419                                                             §341i\nRückstellung                                                  Aufstellung, Fristen\nfür noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle                 (1) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie\n(1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte              nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft\nVersicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus              betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                              1381\neinen Konzemabschluß und einen Konzernlage-               Aktien oder kleinere Vereine sind, ist § 337 Abs. 1 des\nbericht aufzustellen. Zusätzliche Anforderungen auf       Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.\nGrund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform\nbestehen, bleiben unberührt.                                                    Sechster Titel\n(2) Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses                                Prüfung\nTitels gelten auch Mutteruntemehmen, deren einziger                                 §341k\noder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteili-\n(1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig\ngungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese\nvon ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lage-\nBeteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen,\nbericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzern-\nsofern diese Tochteruntemehmen ausschließUch oder\nlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unter-\nüberwiegend Versicherungsunternehmen sind.\nabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen.\n(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunter-      § 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat keine\nnehmens haben den Konzernabschluß und den                 Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß\nKonzernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1            nicht festgestellt werden.\ninnerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstel-\n(2) § 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe an-\nlungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und in\nzuwenden, daß der Abschlußprüfer des Jahres-\nden Konzernabschluß einzubeziehenden Abschluß,\nabschlusses und des Konzernabschlusses vom\nspätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach\nAufsichtsrat bestimmt wird. § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4\ndem Stichtag des Konzernabschlusses, für das\n-gilt entsprechend.\nvergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen und\ndem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses vorzu-              (3) In den Fällen des § 321 Abs. 2 hat der\nlegen. § 299 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzu-      Abschlußprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu\nwenden, daß der Stichtag des Jahresabschlusses            unterrichten.\neines Unternehmens nicht länger als sechs Monate                                Siebenter Titel\nvor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegen\ndarf.                                                                            Offenlegung\n(4) Der Konzernabschluß und der Konzernlage-                                     §3411\nbericht sind abweichend von § 337 Abs. 2 des                  (1) Versicherungsunternehmen haben den Jahres-\nAktiengesetzes spätestens der nächsten nach Ab-           abschluß und den Lagebericht sowie den Konzernab-\nlauf der Aufstellungsfrist für den Konzernabschluß        schluß und den Konzernlagebericht und die anderen\nund Konzernlagebericht einzuberufenden Hauptver-          in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2\nsammlung, die einen Jahresabschluß des Mutter-            bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Von den in\nunternehmens entgegennimmt oder festzustellen hat,        § 341 a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen\nvorzulegen.                                               ist § 325 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,\ndaß die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim\n§341j\nBundesanzeiger 15 Monate beträgt.\nAnzuwendende Vorschriften\n(2) Ist das Versicherungsunternehmen nicht in das\n(1) Auf den Konzernabschluß und den Konzern-           Handelsregister eingetragen, so sind die Unterlagen\nlagebericht sind die Vorschriften des Zweiten Unter-      bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen\nabschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzern-       Registergericht einzureichen.\nabschluß und den Konzernlagebericht und, soweit die\n(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunter-\nEigenart des Konzernabschlusses keine Abweichun-\nnehmens haben abweichend von § 325 Abs. 3 unver-\ngen bedingt, die §§ 341 a bis 341 h über den Jahres-\nzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser\nabschluß sowie die für die Rechtsform und den\nentsprechenden Versammlung der obersten Vertre-\nGeschäftszweig der in den Konzernabschluß einbe-\ntung, welcher der Konzernabschluß und der Konzern-\nzogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich\nlagebericht vorzulegen sind, jedoch spätestens vor\ndieses Gesetzes geltenden Vorschriften entspre-\nAblauf des dieser Versammlung folgenden Monats\nchend anzuwenden, soweit sie für große Kapital-\nden Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk\ngesellschaften gelten. Die§§ 293, 298 Abs. 1 und 2\noder dem Vennerk über dessen Versagung und den\nsowie § 314 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden.\nKonzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung\n§ 314 Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die\ndes Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzu-\nAngaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht\nmachen und die Bekanntmachung unter Beifügung\nzu machen sind, die im Rahmen des Versicherungs-\nder bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister\ngeschäfts entstehen.\ndes Sitzes des Mutteruntemehmens einzureichen.\n(2) § 304 Abs. 2 Satz 1 über die Behandlung\nder Zwischenergebnisse ist bei Lieferungen und                                   Achter Titel\nLeistungen, die zu üblichen Marktbedingungen vor-               Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder\ngenommen worden sind und die Rechtsansprüche\nder Versicherungsnehmer begründet haben, auch                                      §341m\ndann anzuwenden, wenn die Ermittlung des nach                                 Strafvorschriften\n§ 304 Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen\nDie Strafvorschriften der§§ 331 bis 333 sind auch\nunverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.\nauf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft\n(3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht            betriebene Versicherungsunternehmen anzuwenden.\nAktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf         § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die","1382                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerletzung von Pflichten durch den Hauptbevoll-              4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer\nmächtigten (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts-             Vorschrift des § 315 Abs. 1 über den Inhalt des\ngesetzes).                                                       Konzernlageberichts,\n§341n\n5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Verviel-\nBußgeldvorschriften                           fältigung einer Vorschrift des§ 328 über Form oder\nlnhaJtoder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des\nvertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichts-           6. einer auf Grund des § 330 Abs. 3 und 4 in Ver-\nrats eines Versicherungsunternehmens oder als                    bindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechts-\nHauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versiche-                verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nrungsaufsichtsgesetzes)                                          bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahres-         zuwiderhandelt.\nabschlusses einer Vorschrift                                (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem\na) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246         Jahresabschluß oder einem Konzernabschluß, der\nAbs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit § 341 a       auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist,\nAbs. 2 Satz 3, des§ 247 Abs. 3, der§§ 248, 249        einen Vermerk nach§ 322 erteilt, obwohl nach§ 319\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250 Abs. 1           Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 3 die Wirtschafts-\nSatz 1 oder Abs. 2, des § 264 Abs. 2, des             prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht\n§ 341e Abs. 1 oder 2 oder der§§ 341f, 341g            Abschlußprüfer sein darf.\noder 341 h über Form oder Inhalt,                        (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nb) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 255        buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nAbs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs. 1      werden.\nSatz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in           (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nVerbindung mit§ 341 b Abs. 1 Satz 3, des § 253        Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei\nAbs. 3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs. 1, der           Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2\n§§ 282, 283, des § 341 b Abs. 1 Satz 1 oder des       das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\n§ 341 d über die Bewertung,                           für die seiner Aufsicht unterliegenden Versicherungs-\nc) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3          unternehmen. Unterliegt ein Versicherungsunter-\noder 6, der §§ 272, 273, 274 Abs. 1 oder des          nehmen der Aufsicht einer Landesbehörde, so ist\n§ 277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über die Gliede-      diese zuständig.\nrung,                                                                           §3410\nd) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2                           Festsetzung von Zwangsgeld\noder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des § 284 oder des\n§ 285 Nr. 1, 2 oder 3 in Verbindung mit § 341 a          Personen, die\nAbs. 2 Satz 4, § 285 Nr. 5 bis 7, 9 bis 14 über       1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs\ndie in der Bilanz oder im Anhang zu machenden             eines Versicherungsunternehmens, das nicht\nAngaben oder                                              Kapitalgesellschaft ist,\n2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer              a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeich-\nVorschrift                                                        neten Vorschriften oder\na) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungs-                b) § 341 i Abs. 1 Satz 1 oder\nkreis,\n2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Ver-\nb) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 341 j Abs. 1           sicherungsaufsichtsgesetzes) § 3411 Abs. 1 über\nSatz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1            die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen\nBuchstabe a bezeichneten Vorschriften über\nnicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch\nForm oder Inhalt,\nFestsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des\nc) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze          Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\noder das Vollständigkeitsgebot,                      Gerichtsbarkeit anzuhalten. § 335 Satz 2 bis 8 ist\nd) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den         anzuwenden.\"\nin Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nschriften oder des§ 308 Abs. 2 über die Bewer-\ntung,                                                                       Artikel2\ne) des§ 311 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit§ 312                     Änderung des Aktiengesetzes\nüber die Behandlung assoziierter Unternehmen\noder                                               Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI.\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nf) des§ 308 Abs. 1 Satz 3, des§ 313 oder des         vom 22. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt ge-\n§ 314 in Verbindung mit§ 341j Abs. 1 Satz 2      ändert:\noder 3 über die im Anhang zu machenden An-\ngaben,\n1. In § 209 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „sind auf die\n3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vor-         Prüfung §§ 57 bis 59 des Versicherungsaufsichtsge-\nschrift des § 289 Abs. 1 über den Inhalt des Lage-     setzes\" durch die Wörter „ist auf die Prüfung § 341 k\nberichts,                                              des Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                              1383\n2. § 256 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:               S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 84 des Geset-\nzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie\n\"Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen\nliegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften      folgt geändert:\nnicht vor, soweit die Abweichung nach den für Kredit-\ninstitute und Versicherungsunternehmen geltenden         1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 55 Abs. 1, 3\nVorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des          bis 5 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 55 Abs. 1 und 2\"\nHandelsgesetzbuchs für Kreditinstitute und den               ersetzt.\n§§ 341 b bis 341 h des Handelsgesetzbuchs für Ver-\nsicherungsunternehmen, zulässig ist.\"                    2. § 16 wird wie folgt gefaßt:\nn§ 16\nArtlkel3                                  Die Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs des\nHandelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den\nÄnderung des Gesetzes\n§§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsver-\nOber die Rechnungslegung\neine auf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz nichts\nvon bestimmten Unternehmen und Konzernen\nanderes vorschreibt. Für die Rechnungslegung gelten\nDas Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten           die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des\nUnternehmen und Konzernen vom 15. August 1969                   Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften\n(BGBI. 1 S. 1189, 1970 1 S. 1113), zuletzt geändert durch       des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs\nArtikel 4 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1           des Handelsgesetzbuchs entsprechend.\"\nS. 2570), wird wie folgt geändert:\n3. In § 22 Abs. 4 werden die Wörter \"sobald die Er-\n1. In § 1 wird Absatz 4 gestrichen.                             richtungs- und die Einrichtungskosten des ersten\nGeschäftsjahrs gedeckt worden sind\" durch die Wör-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 ter \"sobald die aktivierten Aufwendungen für die\nIngangsetzung des Geschäftsbetriebs vollständig\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nabgeschrieben sind\" ersetzt.\n\"oder das Merkmal des§ 1 Abs. 4\" gestrichen.\nb) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                      4. § 36 a wird aufgehoben.\nc) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.\n5. § 38 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               \"§ 53c Abs. 3a dieses Gesetzes und § 269 des\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder des Ver-            Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.\"\nsicherungsvereins auf Gegenseitigkeit\" gestri-      b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nchen;\nbb) bei der Nummer 2 wird das Komma am Ende          6. In§ 53 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe,,§§ 15,\"\ndurch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 wird auf-       die Angabe„ 16 Satz 2, §\" eingefügt.\ngehoben.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort \"Personen\" die          7. § 53c wird wie folgt geändert:\nWörter \"sowie auf Versicherungsunternehmen im            a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Nummer 1 wie folgt\nSinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs\" ein-                gefaßt:\ngefügt.\n,, 1. die aktivierten Aufwendungen für die Ingang-\nsetzung und Erweiterung des Geschäfts-\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                          betriebs (§ 269 des Handelsgesetzbuchs),\".\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 b) In Absatz 4 wird die Angabe \"§ 55 Abs. 1\" durch\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter \"im Sinne des            die Angabe\"§ 341a Abs. 1 des Handelsgesetz-\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\"                buchs\" ersetzt.\ndurch die Wörter \"im Sinne des § 340\ndes Handelsgesetzbuchs\" ersetzt; nach dem             8. § 55 wird wie folgt gefaßt:\nWort „Person\" werden die Wörter \"oder ein Ver-\n,,§55\nsicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des\nHandelsgesetzbuchs\" eingefügt.                             (1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts\ndes Vierten Abschnitts in Verbindung mit den\n5. In § 12 Abs. 2 werden jeweils die Wörter \"oder die           Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des\nMerkmale des§ 11 Abs. 4\" gestrichen; Satz 3 wird auf-        Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für\ngehoben.                                                     öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb\nvon Versicherungsgeschäften zum Gegenstand\nArtikel4                              haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind,\nentsprechend.\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n(2) Versicherungsunternehmen haben den von den\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der           gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1              den festgestellten Jahresabschluß und den Lage-","1384                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich        17. In § 82 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 57\neinzureichen. Versicherungsunternehmen, die einen              bis 59\" durch die Angabe,,§ 341 k des Handelsgesetz-\nKonzernabschluß oder einen Konzernlagebericht auf-             buchs sowie den §§ 58, 59 dieses Gesetzes\" ersetzt.\nstellen, haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde\nunverzüglich einzureichen.                               18. In § 84 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden die Angaben ,,§ 57\n(3) Versicherungsunternehmen haben in dem                   Abs. 2\" und ,,§ 57\" jeweils durch die Angabe ,,§ 341 k\nGeschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Ver-          des Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.\nsicherten auf Verlangen den Jahresabschluß und den\nLagebericht zu übersenden.\"                              19. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Angabe „ 13 und 13b\" durch die\n9. In§ 55a Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende der                   Angabe „ 13d bis 13f\" ersetzt.\nNummer 2 durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nNummer 3 angefügt:                                             b) In Satz 4 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n„3. über den Inhalt der Prüfungsberichte nach                      „ 1. auch Jahresabschluß und Lagebericht der\n§ 341 k des Handelsgesetzbuchs, soweit dies zur                   Hauptniederlassung in deutscher Sprache\nDurchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz                      jedem Versicherten auf Verlangen übersandt\nerforderlich ist.\"                                                werden,\".\n10. § 56 wird aufgehoben.                                    20. § 110 Abs. 1 Satz 1 wird aufgehoben.\n11. § 56b wird aufgehoben.                                   21 . In § 138 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 57 Abs. 2\"\ndurch die Angabe ,,§ 341 k in Verbindung mit § 319\n12. § 57 wird aufgehoben.                                          des Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.\n13. § 58 wird wie folgt geändert:                            22. § 157 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Geschäftsbe-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               trieb\" das Komma durch das Wort „und\" ersetzt;\ndie Wörter „und die Rechnungslegung\" und die\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gegen\nAngabe „55,\" werden gestrichen.\nden Abschlußprüfer'' die Wörter „des Jahres-\nabschlusses\" eingefügt;                               b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Rech-\nbb) folgender Satz wird angefügt:                              nungslegung\" gestrichen.\n„In diesem Fall gilt § 318 Abs. 1 Satz 4\ndes Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe,         23. In § 159 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 55 Abs. 1, 3\ndaß die gesetzlichen Vertreter den Prüfungs-          bis 5 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 55 Abs. 1 und 2\"\nauftrag unverzüglich dem von der Aufsichts-           ersetzt.\nbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen                                        Artikel5\nhaben.\"\nÄnderung des Gesetzes\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nüber die Angelegenheiten\n14. In§ 59 Satz 1 werden die Wörter „Hauptversammlung                        der freiwilligen Gerichtsbarkeit\noder der dieser entsprechenden Versammlung der              In § 132 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ange-\nobersten Vertretung\" durch das Wort „Feststellung\"       legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im\nersetzt.                                                 Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n15. § 60 wird wie folgt gefaßt:                              Mikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1\n,,§60                          S. 2182) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 14,\n125a Abs. 2, 335, 3400 des Handelsgesetzbuchs\" durch\nDie §§ 58 und 59 gelten nicht für nach Landesrecht\ndie Angabe ,,§§ 14, 125a Abs. 2, §§ 335, 340o, 341 o des\nerrichtete und der Landesaufsicht unterliegende\nHandelsgesetzbuchs\" ersetzt.\nöffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für\ndie zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341 k\ndes Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrecht-                                       Artikel&\nliche Vorschriften bestehen.\"                                    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\n16. § 64 wird wie folgt gefaßt:                                 Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),\n,,§64\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nSofern Versicherungs,.mternehmen auf Grund des       28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142), wird wie folgt geändert:\n§ 330 Abs. 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und\nder auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen             1. § 20 wird wie folgt gefaßt:\nRechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind,\nden Jahresabschluß prüfen zu lassen, sind die §§ 58          a) Die Überschrift „Versicherungstechnische Rück-\nund 59 dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Ob und                  stellungen\" wird durch die Überschrift „Schwan-\nwie solche Unternehmen zu prüfen sind, kann die                  kungsrückstellungen\" ersetzt.\nAufsichtsbehörde bestimmen.\"                                 b) Absatz 1 wird gestrichen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                              1385\n2. § 54 wird wie folgt geändert:                            des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzern-\nabschlusses, des Konzernlageberichts sowie der dazu\na) Nach Absatz 8b wird folgender Absatz 8c eingefügt:\ngehörenden Unterlagen in der vom Inkrafttreten der Arti-\n,,(8c) § 20 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr    kel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes\nanzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1994            vom 24. Juni 1994 an geltenden Fassung anwenden.\nbeginnt. § 20 Abs. 1 in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist                                  Artikel 33\nletztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das       (1) Waren wie Anlagevermögen behandelte Ver-\nvor dem 1. Januar 1995 endet.\"                        mögensgegenstände im Abschluß für das am 31. Dezem-\nb) Der bisherige Absatz 8c wird Absatz 8d.              ber 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem\nniedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs. 3 und 4,\n§§ 252, 253 Abs. 1 und 2, §§ 254, 255, 279, 280 Abs. 1\nArtikel7                          und 2 sowie §§ 341 b bis 341 d des Handelsgesetzbuchs\nzulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten\nÜbergangsvorschriften                      werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in\nNach Artikel 31 des Einführungsgesetzes zum Handels-     diesem Fall mit der Maßgabe anzuwenden, daß der\ngesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-    niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen\nrungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-        entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer\nsung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom          zu vermindern ist.\n18. März 1994 (BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird       (2) Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte\nfolgender Fünfter Abschnitt eingefügt:                      Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am\n„Fünfter Abschnitt                     31 . Dezember 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr\nmit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252,\nÜbergangsvorschriften                    253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279\nzum Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz          Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 zulässig sowie\nArtikel 32                         §§ 341 b bis 341 d des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so\ndarf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten wer-\n(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des Versi-\nden, als er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279\ncherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24. Juni 1994 an\nAbs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt\ngeltende Fassung der Vorschriften über den Jahres-\nworden ist.\nabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß, den\nKonzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die            (3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Ab-\nPflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörenden       sätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht\nUnterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. Dezem-         beibehalten wird, kann bei der Aufstellung des Jahres-\nber 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. In der        abschlusses für das nach dem 31. Dezember 1994 begin-\nnach Artikel 1 des Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes   nende Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen\n(§ 330 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 des Handels-   dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß ange-\ngesetzbuchs) zu erlassenden Verordnung kann bestimmt        setzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten\nwerden, daß der Zeitwert der Grundstücke und Bauten im      Buches des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in\nAnhang erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998          Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von\nbeginnende Geschäftsjahr und der Zeitwert für die in        Rückstellungen verwendet werden; dieser Betrag ist nicht\n§ 341b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs         Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entsprechend auf\ngenannten Vermögensgegenstände erstmals für das nach        Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rück-\ndem 31. Dezember 1996 beginnende Geschäftsjahr an-          stellungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen\nzugeben ist.                                                Unvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1\n(2) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1995       Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.\nbeginnen, sind die Vorschriften über den Jahresabschluß,    Vereinbarungen über die Beteiligung der Versicherungs-\nden Lagebericht, den Konzernabschluß, den Konzern-          nehmer am Überschuß bleiben unberührt.\nlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur       (4) Waren Schulden, insbesondere versicherungs-\nOffenlegung dieser und der dazugehörenden Unterlagen        technische Rückstellungen, im Jahresabschluß für das am\nin der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung und die          31. Dezember 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr\nVorschriften der Verordnung über die Rechnungslegung        mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249,\nvon Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBI. 1     253 Abs. 1 Satz 2 oder §§ 341 e bis 341 h des Handels-\nS. 1209), zuletzt geändert durch Verordnung vom             gesetzbuchs vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei\n23. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1S. 2), anzuwenden.           der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem\n(3) Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Geset-     31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr der für die\nzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem          Nachholung erforderliche Betrag den Rücklagen entnom-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft         men werden, soweit diese nicht durch Gesetz, Ge-\nbrauchen die Vorschriften über den Jahresabschluß, den      sellschaftsvertrag oder Satzung für andere Zwecke\nLagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur    gebunden sind; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des\nOffenlegung dieser und der dazugehörenden Unterlagen        Ergebnisses oder des Bilanzgewinns.\nin der bis zum Inkrafttreten der Artikel 1 bis 5 des           (5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der\nVersicherungsbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 24. Juni 1994    durch die Artikel 1 bis 5 des Versicherungsbilanzrichtlinie-\ngeltenden Fassung bereits auf Geschäftsjahre, die nach      Gesetzes geänderten Vorschriften die bisherige Form der\ndem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden,         Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungs-\nwenn sie die Vorschriften über die Pflicht zur Offenlegung  methoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284",". 1386                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen                               Artikels\nAufstellung eines Jahresabschlusses oder Konzern-\nInkrafttreten\nabschlusses nach den geänderten Vorschriften auf diese\nÄnderungen nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die            Die Bestimmung des § 341 f des Handelsgesetzbuchs\nVorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht        tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz\nangegeben zu werden.\"                                      am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeut heusser-Sch narren b erger\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}