{"id":"bgbl1-1994-39-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":39,"date":"1994-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_39.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1994-06-24T00:00:00Z","page":1374,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze\nVom 24. Juni 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   (2) Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fort-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   bildungslehrgänge, an denen ein Bereichsrechts-\npfleger seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat,\nkönnen auf die für die betreffenden Sachgebiete\nArtikel 1\nbestimmten Lehrgänge nach Absatz 1 angerechnet\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                     werden. Auf diesen Sachgebieten kann eine Prüfung\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969                    nach Absatz 1 entfallen.\n(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 des               (3) Die Länder können vorsehen, daß die Prüfung\nGesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2054),                  nach Absatz 1 jeweils für die einzelnen Sachgebiete am\nwird wie folgt geändert:                                           Ende der Lehrgänge abgelegt wird.\n(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.\"\n1. § 34 wird wie folgt gefaßt:\n,,§34\nArtikel2\nWahrnehmung\nvon Rechtspflegeraufgaben                           Änderung des Deutschen Richtergesetzes\ndurch Bereichsrechtspfleger                    § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung\n(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ist die Maß-       der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713),\ngabe zu diesem Gesetz in Anlage I Kapitel III Sach-        das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 1994\ngebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages        (BGBI. 1 S. 1078) geändert worden ist, wird wie folgt\nvom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889) nicht           gefaßt:\nmehr anzuwenden.                                                                        ,,§ 112\n(2) Beschäftigte, die nach dieser Maßgabe mit                       Anerkennung ausländischer Prüfungen\nRechtspflegeraufgaben betraut worden sind (Bereichs-\n(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfun-\nrechtspfleger), dürfen die Aufgaben eines Rechts-\ngen nach dem Bundesvertriebenengesetz werden durch\npflegers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten\ndieses Gesetz nicht berührt.\nauch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist\nwahrnehmen.                                                   (2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in\n(3) Bereichsrechtspfleger können auch nach dem          Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor\ndem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als\n31 . Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit\nRechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf         erste Staatsprüfung nach§ 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn\nsie in der Deutschen Demokratischen Republik durch\nGrund .von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung\nvölkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder\nvon Aufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind.\nmit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjet-\nDies gilt entsprechend für Beschäftigte, die bis zu\nunion verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem\ndiesem Zeitpunkt nur an Fortbildungsmaßnahmen für\ndie Aufgaben der Justizverwaltung, die von Beamten         Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der\nersten Staatsprüfung gleichwertig sind.\"\ndes gehobenen Dienstes wahrgenommen werden,\nerfolgreich teilgenommen haben.\"\nArtikel3\n2. Nach § 34 wird folgender§ 34a eingefügt:\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\n,,§34a\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-\nAusbildung                           kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1077), zuletzt\nvon Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern         geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar\n(1) Bereichsrechtspfleger, die an für sie bestimmten   1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie folgt geändert:\nLehrgängen einer Fachhochschule teilgenommen und\ndiese Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abge-       1. § 22c wird wie folgt gefaßt:\nschlossen haben, erwerben die Stellung eines Rechts-\n,,§22c\npflegers und dürfen mit allen Rechtspflegeraufgaben\nbetraut werden. Die Lehrgänge dauern insgesamt                     (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nachtzehn Monate und vermitteln den Teilnehmern die             durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht zu bestim-\nwissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie             men, das für mehrere Amtsgerichte im Bezirk des\ndie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse,              Landgerichts Geschäfte des Bereitschaftsdienstes\ndie zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers            an dienstfreien Tagen ganz oder teilweise wahrnimmt,\nerforderlich sind.                                             wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                                 1375\nBelastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten an-          ,,{2a) Die Landesregierungen können die den Landes-\ngezeigt ist. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter  justizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehenden\nder in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen.    Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder\nÜber die Verteilung der Geschäfte des Bereitschafts-      mehrere Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.\ndienstes beschließt nach Maßgabe des § 21 e das           Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die\nPräsidium des Landgerichts.                               Landesjustizverwaltungen übertragen.\"\n(2) Die Landesregierungen können die Ermächti-\ngung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen                                    Artikel 5\nübertragen.\"\nÄnderung der Gesamtvollstreckungsordnung\n2. § 193 wird wie folgt gefaßt:                                 Die Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1185) wird\n,,§ 193                         wie folgt geändert:\n(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer\nden zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei       1. § 11 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndemselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung\n„Für die Klage ist das Gericht örtlich zuständig, in\nbeschäftigten Personen und die dort beschäftigten\ndessen Bezirk das Gesamtvollstreckungsgericht\nwissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit\nseinen Sitz hat.\"\nder Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.\n(2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und      2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:\nAnwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines\n„Die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes\nStudienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können\nzur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer\nbei demselben Gericht bei der Beratung und Abstim-\nGesetze vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1374) anhängi-\nmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren\ngen Verfahren nach § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes gehen\nAnwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3\nin der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach § 11\nund 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für\nAbs. 3 Satz 3 zuständigen Gerichte über.\"\nausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem\nAusbildungsverhältnis stehen.\n(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf                                    Artikel6\nihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu ver-                                     Änderung\npflichten.§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes                 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469, 547 - Artikel 42) gilt\nentsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders            Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni\nverpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung        1992 (BGBI. 1 S. 1147), geändert durch Artikel 4 des\nder Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Ver-      Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie\nletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1       folgt geändert:\nNr. 2, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwertung fremder\nGeheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienst-         1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „endet spätestens mit\ngeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2,              Ablauf des 31. Dezember 1994\" durch die Worte\nAbs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnis-            ,,endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996\" ersetzt.\nses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders\nVerpflichteten gleich.                                    2. Nach§ 6 wird folgender§ 6a eingefügt:\n(4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder                                        ,,§6a\nvom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorge-                                 Laufbahnwechsel\nnommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden\ndes Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen,                (1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sach-\ndem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen              gebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages\nsind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während           vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nder Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen         Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\ndes § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der           S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann\ndie Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem                   nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf\nVerletzten antragsberechtigt.\"                                 Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner\nschriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Be-\namtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt\nArtikel4                               ernannt werden.\nÄnderung                                   (2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine\ndes Familienrechtsänderungsgesetzes                      zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft\nNach Artikel 7 § 1 Abs. 2 des Familienrechtsänderungs-          nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-       festzustellen.\nnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das              (3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Ab-\nzuletzt durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 24. Juni         satz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt,\n1994 (BGBI. 1S. 1325) geändert worden ist, wird folgender         wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiter-\nAbsatz 2a eingefügt:                                              verwendet.","1376                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staats-                                  Artikel9\nanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A                                  Änderung\nAbschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc                          des Einführungsgesetzes\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-                       zum Gerichtsverfassungsgesetz\nbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Staats-        § 4a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-\nanwalt besitzt und unter Berufung in das Beamten-          gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist,    nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nfür eine Ernennung zum Richter entsprechend.               letzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom\nWährend der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen          17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt\nDienst führen Richter die Bezeichnung „Staats-             geändert:\nanwalt\".\"\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nArtikel 7\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nÄnderung\n,,(2) Das Land Berlin kann unbeschadet der in § 141\nder Verwaltungsgerichtsordnung\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes getroffenen Rege-\nIn § 185 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in               lung durch Gesetz bei dem Landgericht eine weitere\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991                   Staatsanwaltschaft einrichten, wenn dies aus beson-\n(BGBI. 1S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes          deren Gründen erforderlich ist.\"\nvom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2123) geändert\nworden ist, werden nach dem Wort „Berlin,\" das Wort\n„Brandenburg,\" und nach dem Wort „Hamburg,\" das Wort                                     Artikel 10\n.,Mecklenburg-Vorpommern,\" eingefügt.                                 Neufassung des Deutschen Richtergesetzes\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nArtikels                           des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nÄnderung der Abgabenordnung\nblatt bekanntmachen.\nIn § 30 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976\n(BGBI. 1S. 613, 1977 1S. 269), die zuletzt durch Artikel 8\nAbs. 16 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325)                                   Artikel11\ngeändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:                                 Inkrafttreten\n„1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngenannten Personen,\".                                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusser-Sch narren berger"]}