{"id":"bgbl1-1994-38-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":38,"date":"1994-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/38#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_38.pdf#page=14","order":5,"title":"Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen","law_date":"1994-06-24T00:00:00Z","page":1322,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1322                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil  1\nGesetz\nzur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen\nVom 24. Juni 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              sen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den\nReiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens\nArtikel 1                              gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der\nReiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                  ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Ange-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-              bot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unver-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten          züglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstal-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 56 des         ter diesem gegenüber geltend zu machen.\nGesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie                 (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nfolgt geändert:                                                    tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nWirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der\n1. Dem § 651 a werden die folgenden Absätze 3 bis 5                Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen,\nangefügt:                                                      durch die sichergestellt wird, daß die Beschreibungen\nvon Reisen keine irreführenden, sondern klare und\n,,(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur          genaue Angaben enthalten und daß der Reiseveran-\nerhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berech-             stalter dem Verbraucher die notwendigen Informatio-\nnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und           nen erteilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere\ndamit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der               bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Ver-\nAbgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder              anstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Rei-\nFlughafengebühren, oder einer Änderung der für die             severtrag enthalten sein müssen sowie welche Infor-\nbetreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung              mationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor\ngetragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwan-            dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise\nzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin ver-            geben muß.\"\nlangt wird, ist unwirksam.§ 11 Nr. 1 des Gesetzes zur\nRegelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbe-\n2. § 651 b wird wie folgt gefaßt:\ndingungen bleibt unberührt.\n,,§651b\n(4) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Rei-\nsepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung                  (1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlan-\neiner wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige           gen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und\nAbsage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach               Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reisever-\nKenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu                anstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,\nerklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um          wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen\nmehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen               nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vor-\nÄnderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der             schriften oder behördliche Anordnungen entgegen-\nReisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt des-          stehen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                               1323\n(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und     Kreditinstitut zu verschaffen und durch Übergabe einer\nder Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamt-                     von diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung\nschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt            (Sicherungsschein) nachzuweisen.\ndes Dritten entstehenden Mehrkosten.\"\n(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Rei-\nsenden auf den Reisepreis außer einer Anzahlung bis\n3. § 651 f Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises,\n,,(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung                höchstens jedoch fünfhundert Deutsche Mark vor der\noder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichter-                   Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen,\nfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise               wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein über-\nberuht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter                geben hat.\nnicht zu vertreten hat.\"                                              (5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Rei-\nseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem\n4. § 651 h wird wie folgt geändert:                                   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\na) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Haftung\" die                ten oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nWorte „für Schäden, die nicht Körperschäden sind,\"            mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so\neingefügt.                                                    genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach\nAbsatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicher-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „gesetzliche Vor-                  heit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des\nschriften\" durch die Worte „internationale überein-           anderen Staates leistet und diese den Anforderungen\nkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche                 nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der\nVorschriften\" ersetzt.                                        Maßgabe, daß dem Reisenden die Sicherheitsleistung\nnachgewiesen werden muß.\n5. § 651j wird wie folgt geändert:\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn\nIn§ 651j werden in Absatz 1 nach dem Wort „Vertrag\"\n1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außer-\ndie Worte „allein nach Maßgabe dieser Vorschrift\" ein-\ngefügt.                                                                halb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veran-\nstaltet,\n6. Nach § 651 j wird folgender neuer § 651 k eingefügt:               2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine\nÜbernachtung einschließt und der Reisepreis ein-\n,,§ 651k                                 hundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt,\n(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß\n3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des\ndem Reisenden erstattet werden\nöffentlichen Rechts ist.\"\n1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen\ninfolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des\nReiseveranstalters ausfallen, und                         7. Der bisherige § 651 k wird § 6511 und wie folgt geän-\ndert:\n2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden\ninfolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des                Die Angabe „651j\" wird durch die Angabe „651 k\"\nReiseveranstalters für die Rückreise entstehen.               ersetzt.\nDie Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveran-\nstalter nur erfüllen                                                                      Artikel2\n1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungs-                            Änderung der Gewerbeordnung\nbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb\nbefugten Versicherungsunternehmen oder                       Nach§ 147a der Gewerbeordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), die\n2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungs-            zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 1994\nbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb              (BGBI. 1 S. 1170) geändert worden ist, wird folgender\nbefugten Kreditinstituts.                                 § 147b eingefügt:\n(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine\nHaftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach                                      ,,§ 147b\ndiesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das                               Verbotene Annahme\nerste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf si~bzig, für                         von Entgelten für Pauschalreisen\ndas zweite Jahr auf einhundert, für das dritte Jahr auf\neinhundertfünfzig und für die darauffolgende Zeit auf             Ordnungswidrig handelt, wer\nzweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen.                 1. entgegen§ 651 k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nübersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer                ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder\noder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem\nGesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genann-            2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k\nten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen                Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis\nErstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr                 einer Sicherheitsleistung\nGesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.\neine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert\n(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1       oder annimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nhat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmit-           Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\ntelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das               werden.\"","1324                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel3                                                          Artikel4\nÜbergangsvorschrift                                                    Inkrafttreten\nSoweit in Reiseprospekten Allgemeine Geschäftsbedin-           Artikel 1 Nr. 6 und Artikel 3 treten mit Wirkung für Reise-\ngungen enthalten sind, die mit den Vorschriften dieses        verträge, die nach dem 1. Juli 1994 abgeschlossen wer-\nGesetzes nicht in Einklang. stehen, können die Reisepro-      den und nach denen die Reise nach dem 31. Oktober\nspekte bis zum 31. Dezember -1994 weiterhin verwendet         1994 angetreten werden soll, am 1. Juli 1994 in Kraft.\nwerden, wenn ihnen eine berichtigte Fassung der Allge-        Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am\nmeinen Geschäftsbedingungen beigefügt wird.                   1. November 1994 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeut h eu sser-Sc h narren berg er"]}