{"id":"bgbl1-1994-38-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":38,"date":"1994-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_38.pdf#page=3","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG)","law_date":"1994-06-23T00:00:00Z","page":1311,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                1311\nZweites Gesetz\nzur Bereinigung von SED-Unrecht\n(Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG)\nVom 23. Juni 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           sehen Republik auf der Grundlage der Verordnung über\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und den westlichen\nBesatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952\nArtikel 1                         (GBI. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthalts-\nbeschränkung vom 24. August 1961 (GBI. II Nr. 55 S. 343).\nGesetz                             Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in\nüber die Aufhebung                       Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.\nrechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen\n(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Auf-\nim Beitrittsgebiet\nhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maß-\nund aie daran anknüpfenden Folgeansprüche\nnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsent-\n(Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz              scheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden\n-VwRehaG)                            könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der\nMaßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.\n§1                             Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein\nAusbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den\nAufhebung\nbewaffneten Organen zum Gegenstand haben.\nrechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen\n(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Her-\n(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behörd-\nbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vor-\nlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Arti-\nschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitritts-\nAufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer\ngebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober\nRechtsstaatswidrigkeit.\n1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheit-\nlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte       (6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei\n(§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt   Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und\nhat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden     gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften\nGrundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein-        dieses Gesetzes entsprechend.\nbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und un-\nzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in                                     §2\nSteuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögens-\nFolgeansprüche\ngesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt\nwerden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt         (1) Die Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 oder\nauch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähn-     die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit begründet\nten Fallgruppen.                                             Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.\n(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates            (2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausge-\nschlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwer-       schlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von\nwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit,      dem er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der\nder Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit ver-       Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in\nstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient      schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-\noder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.            teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.\n(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates            (3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 kön-\nschlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen         nen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere\naus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokrati-        Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts","1312                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nnur geltend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz,        des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die\ndas Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für        Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-\nAnsprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen         kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt\ndem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirt-       werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und\nschaftlichen Grundstücks oder Betriebes wegen man-           hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung\ngelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung       für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn\nder verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache         unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht\ngilt Satz 1 entsprechend.                                    Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind\n(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben      nicht zu erstatten.\nSachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu                                    §4\nberücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen                        Hinterbliebenenversorgung\nsind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen\nDemokratischen Republik gewährten Entschädigungen.              Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung\nIn Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte       gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver-\nBeträge sind im Verhältnis 2 : 1 auf Deutsche Mark umzu-     sorgung in entsprechender Anwendung des Bundes-\nstellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück        versorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinter-\nübereignet, so hat der Antragsteller das Eigentum an die-    bliebenen bereits Versorgung auf Grund des Bundes-\nsem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten.       versorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die\nBefindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigen-      eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-\ntum des Antragstellers, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt     gesetzes vorsehen, erhalten.§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes\ndes Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrund-           und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes\nstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des         sind entsprechend anzuwenden.\nBerechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts\naußer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatz-                                       §5\ngrundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert                     Zusammentreffen von Ansprüchen\nsowie der Anspruch auf herauszugebende andere Aus-\ngleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu.            (1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen\nzusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-\n§3                              desversorgungsgesetzes vorsehen. so ist unter Berück-\nsichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen\nBeschädigtenversorgung\nbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheit-\n(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach      liche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hin-\n§ 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält     zutreten der weiteren Schädigung verursacht werden,\nwegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen       sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die\ndieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen-      Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.\nder Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies               (2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen\ngilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig-    zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz\nnisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-        oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwen-\ngungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine\ndung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt\nentsprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-\nwerden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes\nsetzes vorsehen, erhält.\nAnwendung.\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine\n(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die\ngesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall\nKinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung\nunter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e\nim Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben\noder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt\noder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf\nworden ist.\nElternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird\n(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach     sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2\nAbsatz 1 dieser Vorschrift oder§ 4 dieses Gesetzes in Ver-   gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente\nbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-        nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung\ngesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei        des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2\neiner notwendigen Begleitung des Beschädigten durch          Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend\neinen Unfall unter den Voraussetzungen des § Sa des Bun-     anzuwenden.\ndesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädi-\ngung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.                                          §6\n(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der              Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\nAbsätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper          Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen     und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,\noder von Zahnersatz gleich.                                  die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung fin-\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als          den sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII\nFolge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit        Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom\ndes ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr-              31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten\nscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in\nUrsache des festgestellten Leidens in der medizinischen     entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsge-\nWissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung        setzes mit dem Monat des lnkrafttretens dieses Gesetzes.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                               1313\n§7                                                          § 10\nEingriff in Vermögenswerte                                        Inhalt des Antrags\n(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines            Der Antrag soll enthalten\nVermögenswertes im Sinne des§ 2 Abs. 2 des Vermö-             1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen\ngensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Auf-           Verhältnissen,\nhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die       2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme\nRückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach                  rechtfertigenden Sachverhalts,\ndem Vermögensgesetz, dem lnvestitionsvorranggesetz und        3. Angabe.von Beweismitteln,\ndem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögens-\n4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen\ngesetzes und § 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes\nsowie\nfinden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maßgeb-\nlichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992 vor-        5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Aus-\ngelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von der            gleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er\nRehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die               schon früher einen Antrag gestellt hat.\nAntragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögens-\ngesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht                                       § 11\noffensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheini-\ngung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschrän-                 Verwendung personenbezogener Daten\nkungen des§ 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die              Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrecht-\nnach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft            lichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere\nin dem Bescheid über die Rückübertragung des ent-             Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder\nzogenen Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4              Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-\nerforderlichen Entscheidungen.                                gesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.\n(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in\nein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine\n§12\nWertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das\nEigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen                            Rehabilitierungsbehörde\nEntschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen.\n(1) Die Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 oder die\nMit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen\nFeststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit sowie die Ent-\nVerpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff ver-\nscheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2\nursachten Zustand des Grundstücks bestehen. Die Ver-\nerfolgt durch die Rehabilitierungsbehörde des Landes, in\npflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen\ndessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die\nGebiet das Grundstück liegt.\nMaßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitie-\nrungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entschei-\n§8                             det die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden\nBerufliche Benachteiligung                   ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind\nfür die Behörden und Stellen bindend, die über die Folge-\nHatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den          ansprüche entscheiden.\nBeruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch\n(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern\neine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen\nBerlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nRehabilitierungsgesetzes oder nach§ 3 Abs. 1 des Beruf-\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.\nlichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach\nder Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrig-          (3) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend\nkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz       gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen\nAnwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im              zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des\nSinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn        § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach§ 2 Abs. 2. Die\ninfolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der      nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Fest-\nRentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitie-          stellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung\nrungsgesetz in Betracht kommt.                                des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Ver-\nwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig\nsind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegs-\n§9                             opferversorgung geltenden Vorschriften.\nAntrag\n(1) Der Antrag nach§ 1 kann von einer natürlichen Per-                                  §13\nson, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten\nVerwaltungsverfahren\nbetroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein\nrechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittel-       (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde\nbar Betroffenen hat, gestellt werden.                         sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat-\n(2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995    tung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungs-\nschriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu    verfahrensgesetzes gilt entsprechend.\nstellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn       (2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die\nder Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen          Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach § 1 beziehen,\nBehörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt wor-        können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht\nden ist.                                                      zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers","1314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\noder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, ver-                                 Artikel 2\nlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt\nwerden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Vor-\nGesetz\naussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungs-                              über den Ausgleich\nbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides                        beruflicher Benachteiligungen\nStatt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                        für Opfer politischer Verfolgung\nverlangen.                                                                         im Beitrittsgebiet\n(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt                (Berufliches Rehabilitierungsgesetz\nist, gelten bis zum Erfaß entsprechender landesrechtlicher                           -BerRehaG)\nBestimmungen die Vorschrifteh des Verwaltungsverfah-\nrensgesetzes, des V~altungszustellungsgesetzes und                                  Erster Abschnitt\ndes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.                                         Allgemeine Vorschriften\n§14                                                            §1\nKosten                                               Begriff des Verfolgten\nDas Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs-            (1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober\nbehörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist        1990\nkostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren          1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\noder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet               genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erfitte-\nzurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten            nen Freiheitsentziehung,\nauferfegt werden.\n2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1\n§15                                  Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-\ngesetzes,\nBestandskraft nach allgemeinen Vorschriften\n3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Ver-\nFür die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen\nwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder\n(§ 1 Abs. 1 Satz 1) gelten die verwaltungsverfahrensrecht-\nlichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober        4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn\n1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, fin-              diese der politischen Verfolgung gedient hat,\nden die allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung.         zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten,\nEine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf         begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer\nnicht für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen.          berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten\nnoch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte\n§16                              (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem\nGesetz.\nRechtsweg\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der\n(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-\nZeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in\ntungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil\neinem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder\nund die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des\nder Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung\nVerwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht\nnach § 1O Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt\nfür die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\nsein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechts-\nsion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-\nstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungs-\ngerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse\nrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.\nüber den Rechtsweg nach § 17a Ab$. 2 und 3 des\nGerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen\n§2\ndie Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4\nSatz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-                               Verfolgungszeit\nchend Anwendung.                                                 (1) Verfolgungszeit ist\n(2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-\n1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu\nsorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt\nUnrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines\nwird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten\nGewahrsams sowie\ndie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfah-\nren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für      2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maß-\nAngelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.              nahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer\n§ 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt              Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige\nunberührt.                                                        oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt\noder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen\n§17                                  Erwerbstätigkeit erzielt hat.\nKostenregelung                         Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Ver-\nDer Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den       lassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des\n2. Oktober 1990.\nLändern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz ent-\nstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche               (2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken\nGeldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sach-      der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine\nleistung gezahlt werden.                                     Verfolgungszeit.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                1315\n§3                            Buches Sozialgesetzbuch, des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch, des Einkommensteuergesetzes und sonstige\nVerfolgte Schüler\nGesetze, die das Unterhaltsgeld oder Empfänger dieser\n(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge   Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden. Der\neiner Maßnahme nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3                    Bezug von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz steht\n1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungs-     abweichend von § 107 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d des\neinrichtung zugelassen wurde,                           Arbeitsförderungsgesetzes den Zeiten einer die Beitrags-\npflicht begründenden Beschäftigung nicht gleich, es sei\n2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden      denn, der Verfolgte hat für diese Zeiten Unterhaltsgeld\nBildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,            nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes be-\n3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der          zogen oder zu beanspruchen.\nHochschulreife oder\n4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule                                      §7\n- zugelassen wurde,\nErstattung von Kosten\nhat Anspruch        auf   Leistungen   nach   dem   Zweiten\nAbschnitt.                                                      Bezieher von Unterhaltsgeld nach § 6 Abs. 1 erhalten\nauf Antrag\n(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\n1. notwendige Lehrgangsgebühren einschließlich Kosten\nfür Lernmittel bis zu einer Höhe von vier Deutsche Mark\n§4\nje Unterrichtsstunde,\nAusschließungsgründe\n2. tatsächlich entstehende Kinderbetreuungskosten bis\nLeistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt,           zu 60 Deutsche Mark monatlich je Kind\nwenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlich-\nerstattet.\nkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer-\nwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder\nzum Nachteil anderer mißbraucht hat.                                                Dritter Abschnitt\nAusgleichsleistungen\n§5\nAusschluß von Ansprüchen                                                    §8\nAndere Ansprüche wegen einer aus politischen Grün-                         Anspruchsvoraussetzungen\nden erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Aus-\nbildung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten         (1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhn-\nim Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes          lichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nbetreffen.                                                   die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt\nsind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe\nvon 150 Deutsche Mark monatlich, wenn sie auf Grund\nZweiter Abschnitt                     mangelnder Möglichkeit, wieder in das Erwerbsleben ein-\nzutreten, auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage sind,\nBevorzugte                         mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätig-\nberufliche Fortbildung und Umschulung               keit zu erzielen. Ausgleichsleistungen werden nicht\ngewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder\n§6                            § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Okto-\nUnterhaltsgeld als Zuschuß                   ber 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt\nmehr als drei Jahre.\n(1) Verfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen Fortbil-\ndung und Umschulung (§§ 41, 47 des Arbeitsförderungs-           (2) In ihrer wirtschaftlichen Lage nicht besonders beein-\ngesetzes) teilnehmen und denen Unterhaltsgeld nach           trächtigt sind Verfolgte, die über anrechenbares Vermö-\n§ 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht gewährt      gen nach§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes verfügen.\nwird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld in entspre-     Geringfügig sind Einkünfte, die nicht ausreichen, um den\nchender Anwendung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des           notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2\nArbeitsförderungsgesetzes.                                   des Bundessozialhilfegesetzes zu decken.\n(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer    (3) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im vor-\nMaßnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung         aus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden\n(§§ 41 , 4 7 des Arbeitsförderungsgesetzes) vor Inkrafttre-  Monat, längstens bis zum Bezug einer Rente aus eigener\nten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a     Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\ndes Arbeitsförderungsgesetzes erhalten, so wird das          gezahlt.\nDarlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt,                                           §9\nsoweit es am Tage der Antragstellung noch nicht zurück-\nAnrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit\ngezahlt ist. Hat ein Verfolgter nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes weiterhin Anspruch auf Unterhaltsgeld nach             (1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden\n§ 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes, so wird das      bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen\nDarlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt.            abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.\n(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die Vor-       (2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist\nschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, des Fünften         unpfändbar.","1316                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVierter Abschnitt                         1. für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den\nAnlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergeben-\nAusgleich von Nachteilen                          den Werte und\nin der Rentenversicherung\n2. für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus\nden Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozial-\nErster Unterabschnitt                               gesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert\nAllgemeines                                  erhöhten Durchschnittsverdienste\nberücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die\n§10                               Verfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis\nzum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre,\nAllgemeines                            werden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamt-\nleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des\nDie Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten\nBesuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden\ndes Verfolgten die allgemein anzuwendenden renten-\nEntgeltpunkte zugrunde gelegt.\nrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Ab-\nschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können          (2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977\nsie auch von Amts wegen erbracht werden.                       bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungs-\ngrundlage für ein Kalenderjahr höchstens\n1. die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16\nZweiter Unterabschnitt                               zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt,\nwenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches\nRenten                                   Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt\nnach den Vorschriften                               hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung\ndes Sechsten Buches                                (FZR) nicht angehört hat,\nSozialgesetzbuch\n2. die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt,\nwenn der Verfolgte\n§ 11                                  a) als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Pro-\nVerfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten                    duktionsgenossenschaft oder\nb) in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mit-\nFür Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die\nglied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener\nVersicherungs- und Beitragspflicht begründende Be-\nPraxis tätiger Arzt., Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuf-\nschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfol-\nlich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber\ngungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflicht-\neines Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freibe-\nbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätig-\nruflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger\nkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und\nsowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte\nPflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit\nzurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der              ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1 200 Mark\nZeiten, für die die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde     monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszah-\nzu legen sind, als beitragsgeminderte Zeiten.                  lung zur FZR für das Einkommen über 1 200 Mark monat-\nlich erklärt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu\nBeginn der Verfolgung\n§12                               1. sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung\nbefunden hat,\nVerfolgungszeiten als Anrechnungszeiten\n2. der FZR angehört hat,\n(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaß-\n3. sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkom-\nnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-\nmen über 1 200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht\ndung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die\nmindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur\nAnerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abge-\nAbgabe der Erklärung gehabt hat oder\nschlossen.\n4. der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens\n(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schul-             24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur\nausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-              FZR gehabt hat.\ndung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen\nund abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen              (3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Ver-\nund abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten           folgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem\nals Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein          (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschafts-\ngeltenden Höchstdauer anzuerkennen.                            überführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer\nVerfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonder-\nversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwen-\n§13                               den. Auf die nach Absatz 1 ermittelten, durch die Werte\nder Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\nEntgeltpunkte                           geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vor-\nfür Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten          schriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-\n(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungs-      gesetzes anzuwenden.\nzeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemes-             (4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil\nsungsgrundlage                                                 der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                 1317\nDritter Unterabschnitt                         als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine Rente, ist die\nRenten                              Rente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs, frühestens\nnach den Vorschriften                          für die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten.\ndes Beitrittsgebiets\nFünfter Abschnitt\n§14\nZuständigkeit und Verfahren\nVerfolgungszeiten als rentenrechtllche Zeiten\n(1) Verfolgungszeiten gelten als                                                         §17\n1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und                      Rehabilitierungsbescheinigung\n2. Beitragszeiten zur FZR,                                                     und Behördenzustindigkeit\nsoweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vor-            (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen\nschriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit      des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vor1iegen und daß Aus-\noder Beitragszeiten zur FZR sind.                              schließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch\neine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der\n(2) Verfolgungszeiten werden\nRehabilitierungsbehörde erteilt wird.\n1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung,\n(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern\n2. Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit\nBerlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nin Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.\nnach den Bestimmungen der§§ 46 und 4 7 der Renten-\nverordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43              (3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Lan-\ns. 401),                                                  des, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober\n1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind\n3. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach\nhiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zu-\nder Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1\nständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der\nNr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deut-\nSache befaßt worden ist.\nschen Post vom 31. Mai 1973,\n4. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichs-                                        §18\nbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März\nVorläufige Rehabilitierungsbescheinigung\n1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsord-\nnung der Deutschen Reichsbahn oder                           (1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17\n5. Zeite~ der Beschäftigung in Einrichtungen nach der         Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitie-\nAnordnung über die Berechnung von Renten der So-         rungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem\nzialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktäti-     Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung\ngen vom 12. April 1976                                   des§ 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nzes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Beschei-\nzugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Be-            nigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder\nschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne der          § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.\nNummern 1 bis 5 ausgeübt worden ist.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigen-\n§15                              schaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu\nmachen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem\nDurchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten             Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen\n(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch-      und abnehmen.\nschnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der                                         §19\nletzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfol-\nVerwendung personenbezogener Daten\ngungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs-\ngrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 1O zum            Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Reha-\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark            bilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur\nmonatlich, zugrunde zu legen.                                 Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von\n(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR ver-     Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erfor-\nsicherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungs-       derlich verarbeitet und genutzt werden.\nzeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs-\ngrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 1O zum                                        §20\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen,                                         Antrag\nsoweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach\n§ 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden,\nVierter Unterabschnitt                         nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese\nÜbergangsregelungen                           ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.\n(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können\n§16                               bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 gestellt werden. In\nden in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach\nRentenleistungen vor dem 1. Juli 1994\n§ 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Ein-\nWird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine     tritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforder-\nRente geleistet oder besteht auf Grund der Anerkennung        lichen Entscheidung gestellt werden.","1318                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungs-    Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die\nbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als        Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungs-\ngewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen          gesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur\ninländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht          die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.\ngestellt worden ist.                                              (3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten\n§21                             Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförde-\nInhalt des Antrags                      rungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der\nBescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.\nDer Antrag soll enthalten\n1. Angaben zur Person,                                                                      §23\n2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werde-                            Antragsfrist für Leistungen\ngang,                                                              nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt\n3. eine Darstellung der Verfolgung,                               Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Drit-\n4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbil-           ten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998\ndung und Beruf,                                           gestellt werden.\n5. die Angabe von Beweismitteln sowie\n§24\n6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon\nfrüher einen Antrag gestellt hat.                                         Zuständigkeit für Leistungen\nnach dem zweiten und Dritten Abschnitt\n§22                                (1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von\nInhalt der Bescheinigung                    der Bundesanstalt für Arbeit als einem für diese Aufgabe\nentliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene\n(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende    seinen Wohnsitz hat, gewährt.\nAngaben zu enthalten:\n(2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach\n1 . die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,                        dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozial-\n2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4           hilfe (§§ 96 Abs. 1 , 97 des Bundessozialhilfegesetzes)\nnicht vorliegen,                                          zuständig.\n3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),\n§25\n4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines\nFach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober                              Verwaltungsverfahren\n1990,                                                        (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde\n5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen                sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Er-\nnicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbil-          stattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwal-\ndung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie        tungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.\ndie voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum         (2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigen-\nregelmäßigen Abschluß,                                    schaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur\n6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige            Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweis-\nTätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden        mittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne\nwäre, einschließlich Angaben über die                     Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem\na) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des          er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Ent-\nFremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor         scheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft\ndem 1. Januar 1950,                                   erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nb) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den            kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die\nBereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch              Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs-\nSozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem       verfahrensgesetzes verlangen.\n31. Dezember 1949,                                       (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nc) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene         ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher\nZugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz-         Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-\noder Sonderversorgungssystem und die jeweilige        rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und\nTätigkeit oder Funktion,                              des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.\n7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige              (4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Ab-\nTätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14    schnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-\nAbs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knapp-      buch.\nschaftlichen Rentenversicherung.\n(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 3 folgende                                 §26\nAngaben zu enthalten:                                                                    Kosten\n1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,                            Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs-\n2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4           behörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist\nnicht vorliegen,                                          kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren\n3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzie-       oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet\nhung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten      zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten\nUnterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.     auferlegt werden.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                               1319\n§27                              1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nRechtsweg                               In Satz 4 werden die Worte \"diese Daten\" durch die\nWorte „die Daten nach Satz 1\" ersetzt.\n(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-\ntungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil         2. § 9 wird wie folgt geändert:\nund die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht           a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nfür die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-                ,,Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetz-\nsion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-             buch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistun-\ngerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse                  gen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkom-\nüber den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des                        men im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten\nGerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen                 Buches Sozialgesetzbuch.\"\ndie Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4               b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sozialversiche-\nSatz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-                 rungsträger\" ein Komma sowie das Wort „Finanz-\nchend Anwendung.                                                      behörden\" eingefügt.\n(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die\nBundesanstalt für Arbeit oder die Träger der Rentenversi-      3. § 18 wird wie folgt geändert:\ncherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-recht-          a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Bezeich-\nliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.          nung „Satz 4\" durch die Bezeichnung „Satz 5\" er-\nsetzt.\nb) Dem Absatz 3 wird angefügt:\nSechster Abschnitt\n,,Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträ-\nKostenregelung                                ger nach§ 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im\nSinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-\n§28                                     nungswidrigkeiten das Bundesversicherungsamt.\"\nKosten für Leistungen\nnach dem Zweiten Abschnitt                                              Artikel 5\n(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch                                       Änderung\nGeldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen,                      des Zusatzversorgungssystem-\nträgt der Bund 60 vom Hundert.                                                 Gleichstellungsgesetzes\n(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.\nDas Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz\nvom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038, 1047) wird wie folgt\n§29                              geändert:\nKosten für Leistung~n\nnach dem Dritten Abschnitt                   1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember\n1993\" durch das Datum „30. Juni 1994\" ersetzt.\nVon den Aufwendungen, die den Ländern durch Lei-\nstungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der        2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember\nBund 60 vom Hundert.\n1994\" durch das Datum „30. Juni 1995\" ersetzt.\n3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte \"Vom Ablauf des\nArtikel3                              Kalendermonats an, in dem der Berechtigte den Antrag\nÄnderung                               auf Gleichstellung gestellt hat,\" durch die Worte „Hat\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                       der Berechtigte den Antrag auf Gleichstellung gestellt,\nwird vom 1. Juli 1994 an\" und die Worte „wird die\nIn § 44 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-              Summe\" durch die Worte „die Summe\" ersetzt.\ngesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember\n1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337),·das zuletzt durch        4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229)\ngeändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semiko-           a) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 1 Abs. 3\" durch\nlon ersetzt und folgende Worte angefügt:                              die Bezeichnung,,§ 1 Abs. 4\" ersetzt.\n„erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach§ 1 Nr. 2, die          b) In Satz 3 wird das Datum „31. März 1994\" durch\nwegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem                  das Datum „30. September 1994\" ersetzt.\nallgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.\"                      c) Satz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Das Datum „31. Dezember 1994\" wird durch\ndas Datum „30. Juni 1995\" und das Wort\nArtikel 4                                      „einschließlich\" wird durch die Worte „einer\nÄnderung des Anspruchs- und                                   Zahlung oder einer'' ersetzt.\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes                            bb) Am Ende des Satzes 5 werden der Punkt durch\nDas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz                      ein Semikolon ersetzt und folgende Worte\nvom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606, 1677), zuletzt geändert                 angefügt:\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1                    „er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum\nS. 1038), wird wie folgt geändert:                                         30. Juni 1996 mit.\"","1320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 6                          Nach § 59 wird der folgende neue § 60 eingefügt:\nÄnderung                                                         ,,§60\ndes Strafrechtlichen                             Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht\nRehabilitierungsgesetzes\nVerfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsge-\nDas Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Ok-    setzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen\ntober 1992 (BGBI. 1S. 1814), geändert durch Artikel 2 des    Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1\nGesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1214), wird wie folgt   S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte, die vor\ngeändert:                                                    dem 1. Januar 1998 beginnen,\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Alters-\ngrenze des § 1O Abs. 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine\n,,§2\nBescheinigung nach§ 17 oder§ 18 des Beruflichen\nRechtsstaatswidrige Entscheidungen                 Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Abs. 3\nüber Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens       Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt,\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine  2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach§ 17\naußerhalb eines Strafverfahrens ergangene gericht-           Abs. 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in\nliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Frei-      der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabi-\nheitsentziehung angeordnet worden ist, entspre-              litierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfol-\nchende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine            gungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor\nEinweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der poli-     dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jah-\ntischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken            ren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines\ngedient hat.                                                 Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18\n(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter            Abs. Sa zu stellen.\"\nhaftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter\nhaftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.\"\nArtikel 9\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nIn§ 7 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 1994\"                 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nersetzt durch das Datum „31. Dezember 1995\".                § 267 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 845), das\n3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:                 zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Mai 1994\n,,§25a                         (BGBI. 1 S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\nVerwendung personenbezogener Daten\nPersonenbezogene Daten aus einem strafrechtli-        In Absatz 2 werden\nchen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere    a) in Nummer 2 Buchstabe a die Wörter „Kriegsbeschä-\nVerfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung               digten, Kriegerwitwen und Kriegerwitwern\" sowie das\noder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlings-            Wort „Kriegsbeschädigten\" jeweils durch das Wort\nhilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt       ,.Personen\" ersetzt,\nwerden.\"\nb) in Nummer 2 Buchstabe a, c und d erster Halbsatz\nArtikel 7                              sowie im letzten Satz nach Nummer 8 nach dem Wort\n„Bundesversorgungsgesetz\" jeweils die Wörter „oder\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                        nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz\n§ 3 Nr. 23 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-             oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-\nsung der Bekanntmachung vom 7. September 1990                    rungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bun-\n(BGBI. 1S. 1898, 1991 1S. 808), das zuletzt durch Artikel 3      desversorgungsgesetzes\" eingefügt.\ndes Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. I S. 1214) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem                                Artikel 10\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Ver-\nwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und             Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\ndem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.\"                  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai\nArtikels                          1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes                   In § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-         „Absatz 2 gilt auch nicht für Verfolgungszeiten nach dem\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1           Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Geset- (BGBI. 1 S. 1311, 1314), soweit eine Erwerbstätigkeit, die\nzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt      einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\ngeändert:                                                    (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                 1321\nArtikel 11                              (2) Artikel 3 und 5 treten am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nInkrafttreten\n(3) Artikel 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 1991,\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.           Artikel 4 Nr. 1 und 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu s se r-Sch narren berg er\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nK. H. Laermann"]}