{"id":"bgbl1-1994-38-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":38,"date":"1994-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Dreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen (30. StrÄndG)","law_date":"1994-06-23T00:00:00Z","page":1310,"pdf_page":2,"num_pages":61,"content":["1310                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n- Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen\n(30. StrÄndG)\nVom 23. Juni 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 31. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n\"(1) Die Verjährung ruht\n1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten\nnach den §§ 176 bis 179,\n2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fort-\ngesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt\nwerden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.\"\nArtikel2\nAnwendungsbereich\nDie Änderung des§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches gilt auch für vor Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes begangene Taten, es sei denn, daß deren Verfolgung zu\ndiesem Zeitpunkt bereits verjährt ist.\nArtikel3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheu sser-Sch narren berg er","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                1311\nZweites Gesetz\nzur Bereinigung von SED-Unrecht\n(Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG)\nVom 23. Juni 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           sehen Republik auf der Grundlage der Verordnung über\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und den westlichen\nBesatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952\nArtikel 1                         (GBI. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthalts-\nbeschränkung vom 24. August 1961 (GBI. II Nr. 55 S. 343).\nGesetz                             Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in\nüber die Aufhebung                       Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.\nrechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen\n(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Auf-\nim Beitrittsgebiet\nhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maß-\nund aie daran anknüpfenden Folgeansprüche\nnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsent-\n(Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz              scheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden\n-VwRehaG)                            könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der\nMaßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.\n§1                             Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein\nAusbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den\nAufhebung\nbewaffneten Organen zum Gegenstand haben.\nrechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen\n(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Her-\n(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behörd-\nbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vor-\nlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Arti-\nschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitritts-\nAufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer\ngebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober\nRechtsstaatswidrigkeit.\n1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheit-\nlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte       (6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei\n(§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt   Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und\nhat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden     gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften\nGrundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unverein-        dieses Gesetzes entsprechend.\nbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und un-\nzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in                                     §2\nSteuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögens-\nFolgeansprüche\ngesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt\nwerden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt         (1) Die Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 oder\nauch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähn-     die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit begründet\nten Fallgruppen.                                             Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.\n(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates            (2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausge-\nschlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwer-       schlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von\nwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit,      dem er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der\nder Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit ver-       Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in\nstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient      schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-\noder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.            teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.\n(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates            (3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 kön-\nschlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen         nen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere\naus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokrati-        Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts","1312                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nnur geltend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz,        des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die\ndas Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für        Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-\nAnsprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen         kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt\ndem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirt-       werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und\nschaftlichen Grundstücks oder Betriebes wegen man-           hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung\ngelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung       für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn\nder verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache         unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht\ngilt Satz 1 entsprechend.                                    Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind\n(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben      nicht zu erstatten.\nSachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu                                    §4\nberücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen                        Hinterbliebenenversorgung\nsind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen\nDemokratischen Republik gewährten Entschädigungen.              Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung\nIn Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte       gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver-\nBeträge sind im Verhältnis 2 : 1 auf Deutsche Mark umzu-     sorgung in entsprechender Anwendung des Bundes-\nstellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück        versorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinter-\nübereignet, so hat der Antragsteller das Eigentum an die-    bliebenen bereits Versorgung auf Grund des Bundes-\nsem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten.       versorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die\nBefindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigen-      eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-\ntum des Antragstellers, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt     gesetzes vorsehen, erhalten.§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes\ndes Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrund-           und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes\nstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des         sind entsprechend anzuwenden.\nBerechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts\naußer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatz-                                       §5\ngrundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert                     Zusammentreffen von Ansprüchen\nsowie der Anspruch auf herauszugebende andere Aus-\ngleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu.            (1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen\nzusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bun-\n§3                              desversorgungsgesetzes vorsehen. so ist unter Berück-\nsichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen\nBeschädigtenversorgung\nbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheit-\n(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach      liche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hin-\n§ 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält     zutreten der weiteren Schädigung verursacht werden,\nwegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen       sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die\ndieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen-      Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.\nder Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies               (2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen\ngilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig-    zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz\nnisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-        oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwen-\ngungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine\ndung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt\nentsprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-\nwerden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes\nsetzes vorsehen, erhält.\nAnwendung.\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine\n(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die\ngesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall\nKinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung\nunter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e\nim Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben\noder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt\noder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf\nworden ist.\nElternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird\n(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach     sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2\nAbsatz 1 dieser Vorschrift oder§ 4 dieses Gesetzes in Ver-   gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente\nbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-        nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung\ngesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei        des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen;§ 51 Abs. 2\neiner notwendigen Begleitung des Beschädigten durch          Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend\neinen Unfall unter den Voraussetzungen des § Sa des Bun-     anzuwenden.\ndesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädi-\ngung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.                                          §6\n(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der              Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\nAbsätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper          Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen     und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,\noder von Zahnersatz gleich.                                  die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung fin-\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als          den sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII\nFolge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit        Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom\ndes ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr-              31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten\nscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in\nUrsache des festgestellten Leidens in der medizinischen     entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsge-\nWissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung        setzes mit dem Monat des lnkrafttretens dieses Gesetzes.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                               1313\n§7                                                          § 10\nEingriff in Vermögenswerte                                        Inhalt des Antrags\n(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines            Der Antrag soll enthalten\nVermögenswertes im Sinne des§ 2 Abs. 2 des Vermö-             1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen\ngensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Auf-           Verhältnissen,\nhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die       2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme\nRückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach                  rechtfertigenden Sachverhalts,\ndem Vermögensgesetz, dem lnvestitionsvorranggesetz und        3. Angabe.von Beweismitteln,\ndem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögens-\n4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen\ngesetzes und § 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes\nsowie\nfinden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maßgeb-\nlichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992 vor-        5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Aus-\ngelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von der            gleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er\nRehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die               schon früher einen Antrag gestellt hat.\nAntragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögens-\ngesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht                                       § 11\noffensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheini-\ngung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschrän-                 Verwendung personenbezogener Daten\nkungen des§ 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die              Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrecht-\nnach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft            lichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere\nin dem Bescheid über die Rückübertragung des ent-             Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder\nzogenen Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4              Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfe-\nerforderlichen Entscheidungen.                                gesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.\n(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in\nein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine\n§12\nWertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das\nEigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen                            Rehabilitierungsbehörde\nEntschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen.\n(1) Die Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 oder die\nMit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen\nFeststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit sowie die Ent-\nVerpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff ver-\nscheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2\nursachten Zustand des Grundstücks bestehen. Die Ver-\nerfolgt durch die Rehabilitierungsbehörde des Landes, in\npflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen\ndessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die\nGebiet das Grundstück liegt.\nMaßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitie-\nrungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entschei-\n§8                             det die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden\nBerufliche Benachteiligung                   ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind\nfür die Behörden und Stellen bindend, die über die Folge-\nHatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den          ansprüche entscheiden.\nBeruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch\n(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern\neine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen\nBerlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nRehabilitierungsgesetzes oder nach§ 3 Abs. 1 des Beruf-\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.\nlichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach\nder Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrig-          (3) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend\nkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz       gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen\nAnwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im              zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des\nSinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn        § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach§ 2 Abs. 2. Die\ninfolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der      nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Fest-\nRentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitie-          stellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung\nrungsgesetz in Betracht kommt.                                des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Ver-\nwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig\nsind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegs-\n§9                             opferversorgung geltenden Vorschriften.\nAntrag\n(1) Der Antrag nach§ 1 kann von einer natürlichen Per-                                  §13\nson, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten\nVerwaltungsverfahren\nbetroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein\nrechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittel-       (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde\nbar Betroffenen hat, gestellt werden.                         sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstat-\n(2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995    tung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungs-\nschriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu    verfahrensgesetzes gilt entsprechend.\nstellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn       (2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die\nder Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen          Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach § 1 beziehen,\nBehörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt wor-        können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht\nden ist.                                                      zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers","1314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\noder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, ver-                                 Artikel 2\nlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt\nwerden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Vor-\nGesetz\naussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungs-                              über den Ausgleich\nbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides                        beruflicher Benachteiligungen\nStatt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                        für Opfer politischer Verfolgung\nverlangen.                                                                         im Beitrittsgebiet\n(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt                (Berufliches Rehabilitierungsgesetz\nist, gelten bis zum Erfaß entsprechender landesrechtlicher                           -BerRehaG)\nBestimmungen die Vorschrifteh des Verwaltungsverfah-\nrensgesetzes, des V~altungszustellungsgesetzes und                                  Erster Abschnitt\ndes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.                                         Allgemeine Vorschriften\n§14                                                            §1\nKosten                                               Begriff des Verfolgten\nDas Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs-            (1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober\nbehörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist        1990\nkostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren          1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\noder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet               genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erfitte-\nzurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten            nen Freiheitsentziehung,\nauferfegt werden.\n2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1\n§15                                  Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-\ngesetzes,\nBestandskraft nach allgemeinen Vorschriften\n3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Ver-\nFür die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen\nwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder\n(§ 1 Abs. 1 Satz 1) gelten die verwaltungsverfahrensrecht-\nlichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober        4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn\n1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, fin-              diese der politischen Verfolgung gedient hat,\nden die allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung.         zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten,\nEine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf         begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer\nnicht für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen.          berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten\nnoch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte\n§16                              (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem\nGesetz.\nRechtsweg\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der\n(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-\nZeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in\ntungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil\neinem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder\nund die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des\nder Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung\nVerwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht\nnach § 1O Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt\nfür die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\nsein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechts-\nsion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-\nstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungs-\ngerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse\nrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.\nüber den Rechtsweg nach § 17a Ab$. 2 und 3 des\nGerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen\n§2\ndie Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4\nSatz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-                               Verfolgungszeit\nchend Anwendung.                                                 (1) Verfolgungszeit ist\n(2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-\n1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu\nsorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt\nUnrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines\nwird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten\nGewahrsams sowie\ndie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfah-\nren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für      2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maß-\nAngelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.              nahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer\n§ 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt              Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige\nunberührt.                                                        oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt\noder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen\n§17                                  Erwerbstätigkeit erzielt hat.\nKostenregelung                         Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Ver-\nDer Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den       lassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des\n2. Oktober 1990.\nLändern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz ent-\nstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche               (2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken\nGeldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sach-      der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine\nleistung gezahlt werden.                                     Verfolgungszeit.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                1315\n§3                            Buches Sozialgesetzbuch, des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch, des Einkommensteuergesetzes und sonstige\nVerfolgte Schüler\nGesetze, die das Unterhaltsgeld oder Empfänger dieser\n(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge   Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden. Der\neiner Maßnahme nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3                    Bezug von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz steht\n1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungs-     abweichend von § 107 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d des\neinrichtung zugelassen wurde,                           Arbeitsförderungsgesetzes den Zeiten einer die Beitrags-\npflicht begründenden Beschäftigung nicht gleich, es sei\n2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden      denn, der Verfolgte hat für diese Zeiten Unterhaltsgeld\nBildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,            nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes be-\n3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der          zogen oder zu beanspruchen.\nHochschulreife oder\n4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule                                      §7\n- zugelassen wurde,\nErstattung von Kosten\nhat Anspruch        auf   Leistungen   nach   dem   Zweiten\nAbschnitt.                                                      Bezieher von Unterhaltsgeld nach § 6 Abs. 1 erhalten\nauf Antrag\n(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\n1. notwendige Lehrgangsgebühren einschließlich Kosten\nfür Lernmittel bis zu einer Höhe von vier Deutsche Mark\n§4\nje Unterrichtsstunde,\nAusschließungsgründe\n2. tatsächlich entstehende Kinderbetreuungskosten bis\nLeistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt,           zu 60 Deutsche Mark monatlich je Kind\nwenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlich-\nerstattet.\nkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer-\nwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder\nzum Nachteil anderer mißbraucht hat.                                                Dritter Abschnitt\nAusgleichsleistungen\n§5\nAusschluß von Ansprüchen                                                    §8\nAndere Ansprüche wegen einer aus politischen Grün-                         Anspruchsvoraussetzungen\nden erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Aus-\nbildung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten         (1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhn-\nim Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes          lichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nbetreffen.                                                   die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt\nsind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe\nvon 150 Deutsche Mark monatlich, wenn sie auf Grund\nZweiter Abschnitt                     mangelnder Möglichkeit, wieder in das Erwerbsleben ein-\nzutreten, auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage sind,\nBevorzugte                         mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätig-\nberufliche Fortbildung und Umschulung               keit zu erzielen. Ausgleichsleistungen werden nicht\ngewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder\n§6                            § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Okto-\nUnterhaltsgeld als Zuschuß                   ber 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt\nmehr als drei Jahre.\n(1) Verfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen Fortbil-\ndung und Umschulung (§§ 41, 47 des Arbeitsförderungs-           (2) In ihrer wirtschaftlichen Lage nicht besonders beein-\ngesetzes) teilnehmen und denen Unterhaltsgeld nach           trächtigt sind Verfolgte, die über anrechenbares Vermö-\n§ 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht gewährt      gen nach§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes verfügen.\nwird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld in entspre-     Geringfügig sind Einkünfte, die nicht ausreichen, um den\nchender Anwendung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des           notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2\nArbeitsförderungsgesetzes.                                   des Bundessozialhilfegesetzes zu decken.\n(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer    (3) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im vor-\nMaßnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung         aus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden\n(§§ 41 , 4 7 des Arbeitsförderungsgesetzes) vor Inkrafttre-  Monat, längstens bis zum Bezug einer Rente aus eigener\nten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a     Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\ndes Arbeitsförderungsgesetzes erhalten, so wird das          gezahlt.\nDarlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt,                                           §9\nsoweit es am Tage der Antragstellung noch nicht zurück-\nAnrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit\ngezahlt ist. Hat ein Verfolgter nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes weiterhin Anspruch auf Unterhaltsgeld nach             (1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden\n§ 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes, so wird das      bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen\nDarlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt.            abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.\n(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die Vor-       (2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist\nschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, des Fünften         unpfändbar.","1316                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVierter Abschnitt                         1. für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den\nAnlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergeben-\nAusgleich von Nachteilen                          den Werte und\nin der Rentenversicherung\n2. für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus\nden Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozial-\nErster Unterabschnitt                               gesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert\nAllgemeines                                  erhöhten Durchschnittsverdienste\nberücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die\n§10                               Verfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis\nzum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre,\nAllgemeines                            werden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamt-\nleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des\nDie Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten\nBesuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden\ndes Verfolgten die allgemein anzuwendenden renten-\nEntgeltpunkte zugrunde gelegt.\nrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Ab-\nschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können          (2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977\nsie auch von Amts wegen erbracht werden.                       bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungs-\ngrundlage für ein Kalenderjahr höchstens\n1. die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16\nZweiter Unterabschnitt                               zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt,\nwenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches\nRenten                                   Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt\nnach den Vorschriften                               hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung\ndes Sechsten Buches                                (FZR) nicht angehört hat,\nSozialgesetzbuch\n2. die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt,\nwenn der Verfolgte\n§ 11                                  a) als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Pro-\nVerfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten                    duktionsgenossenschaft oder\nb) in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mit-\nFür Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die\nglied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener\nVersicherungs- und Beitragspflicht begründende Be-\nPraxis tätiger Arzt., Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuf-\nschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfol-\nlich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber\ngungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflicht-\neines Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freibe-\nbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätig-\nruflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger\nkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und\nsowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte\nPflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit\nzurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der              ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1 200 Mark\nZeiten, für die die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde     monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszah-\nzu legen sind, als beitragsgeminderte Zeiten.                  lung zur FZR für das Einkommen über 1 200 Mark monat-\nlich erklärt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu\nBeginn der Verfolgung\n§12                               1. sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung\nbefunden hat,\nVerfolgungszeiten als Anrechnungszeiten\n2. der FZR angehört hat,\n(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaß-\n3. sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkom-\nnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-\nmen über 1 200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht\ndung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die\nmindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur\nAnerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abge-\nAbgabe der Erklärung gehabt hat oder\nschlossen.\n4. der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens\n(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schul-             24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur\nausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbil-              FZR gehabt hat.\ndung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen\nund abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen              (3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Ver-\nund abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten           folgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem\nals Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein          (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschafts-\ngeltenden Höchstdauer anzuerkennen.                            überführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer\nVerfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonder-\nversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwen-\n§13                               den. Auf die nach Absatz 1 ermittelten, durch die Werte\nder Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\nEntgeltpunkte                           geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vor-\nfür Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten          schriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-\n(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungs-      gesetzes anzuwenden.\nzeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemes-             (4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil\nsungsgrundlage                                                 der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                 1317\nDritter Unterabschnitt                         als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine Rente, ist die\nRenten                              Rente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs, frühestens\nnach den Vorschriften                          für die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten.\ndes Beitrittsgebiets\nFünfter Abschnitt\n§14\nZuständigkeit und Verfahren\nVerfolgungszeiten als rentenrechtllche Zeiten\n(1) Verfolgungszeiten gelten als                                                         §17\n1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und                      Rehabilitierungsbescheinigung\n2. Beitragszeiten zur FZR,                                                     und Behördenzustindigkeit\nsoweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vor-            (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen\nschriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit      des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vor1iegen und daß Aus-\noder Beitragszeiten zur FZR sind.                              schließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch\neine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der\n(2) Verfolgungszeiten werden\nRehabilitierungsbehörde erteilt wird.\n1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung,\n(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern\n2. Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit\nBerlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nin Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.\nnach den Bestimmungen der§§ 46 und 4 7 der Renten-\nverordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43              (3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Lan-\ns. 401),                                                  des, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober\n1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind\n3. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach\nhiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zu-\nder Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1\nständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der\nNr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deut-\nSache befaßt worden ist.\nschen Post vom 31. Mai 1973,\n4. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichs-                                        §18\nbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März\nVorläufige Rehabilitierungsbescheinigung\n1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsord-\nnung der Deutschen Reichsbahn oder                           (1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17\n5. Zeite~ der Beschäftigung in Einrichtungen nach der         Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitie-\nAnordnung über die Berechnung von Renten der So-         rungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem\nzialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktäti-     Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung\ngen vom 12. April 1976                                   des§ 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nzes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Beschei-\nzugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Be-            nigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder\nschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne der          § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.\nNummern 1 bis 5 ausgeübt worden ist.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigen-\n§15                              schaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu\nmachen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem\nDurchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten             Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen\n(1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch-      und abnehmen.\nschnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der                                         §19\nletzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfol-\nVerwendung personenbezogener Daten\ngungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs-\ngrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 1O zum            Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Reha-\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark            bilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur\nmonatlich, zugrunde zu legen.                                 Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von\n(2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR ver-     Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erfor-\nsicherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungs-       derlich verarbeitet und genutzt werden.\nzeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungs-\ngrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 1O zum                                        §20\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen,                                         Antrag\nsoweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach\n§ 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden,\nVierter Unterabschnitt                         nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese\nÜbergangsregelungen                           ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.\n(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können\n§16                               bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 gestellt werden. In\nden in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach\nRentenleistungen vor dem 1. Juli 1994\n§ 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Ein-\nWird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine     tritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforder-\nRente geleistet oder besteht auf Grund der Anerkennung        lichen Entscheidung gestellt werden.","1318                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungs-    Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die\nbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als        Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungs-\ngewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen          gesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur\ninländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht          die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.\ngestellt worden ist.                                              (3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten\n§21                             Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförde-\nInhalt des Antrags                      rungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der\nBescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.\nDer Antrag soll enthalten\n1. Angaben zur Person,                                                                      §23\n2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werde-                            Antragsfrist für Leistungen\ngang,                                                              nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt\n3. eine Darstellung der Verfolgung,                               Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Drit-\n4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbil-           ten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998\ndung und Beruf,                                           gestellt werden.\n5. die Angabe von Beweismitteln sowie\n§24\n6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon\nfrüher einen Antrag gestellt hat.                                         Zuständigkeit für Leistungen\nnach dem zweiten und Dritten Abschnitt\n§22                                (1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von\nInhalt der Bescheinigung                    der Bundesanstalt für Arbeit als einem für diese Aufgabe\nentliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene\n(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende    seinen Wohnsitz hat, gewährt.\nAngaben zu enthalten:\n(2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach\n1 . die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,                        dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozial-\n2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4           hilfe (§§ 96 Abs. 1 , 97 des Bundessozialhilfegesetzes)\nnicht vorliegen,                                          zuständig.\n3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),\n§25\n4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines\nFach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober                              Verwaltungsverfahren\n1990,                                                        (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde\n5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen                sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Er-\nnicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbil-          stattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwal-\ndung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie        tungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.\ndie voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum         (2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigen-\nregelmäßigen Abschluß,                                    schaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur\n6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige            Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweis-\nTätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden        mittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne\nwäre, einschließlich Angaben über die                     Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem\na) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des          er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Ent-\nFremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor         scheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft\ndem 1. Januar 1950,                                   erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nb) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den            kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die\nBereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch              Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungs-\nSozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem       verfahrensgesetzes verlangen.\n31. Dezember 1949,                                       (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nc) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene         ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher\nZugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz-         Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-\noder Sonderversorgungssystem und die jeweilige        rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und\nTätigkeit oder Funktion,                              des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.\n7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige              (4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Ab-\nTätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14    schnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-\nAbs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knapp-      buch.\nschaftlichen Rentenversicherung.\n(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des§ 3 folgende                                 §26\nAngaben zu enthalten:                                                                    Kosten\n1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,                            Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungs-\n2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach§ 4           behörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist\nnicht vorliegen,                                          kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren\n3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzie-       oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet\nhung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten      zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten\nUnterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.     auferlegt werden.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                               1319\n§27                              1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nRechtsweg                               In Satz 4 werden die Worte \"diese Daten\" durch die\nWorte „die Daten nach Satz 1\" ersetzt.\n(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-\ntungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil         2. § 9 wird wie folgt geändert:\nund die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht           a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nfür die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-                ,,Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetz-\nsion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-             buch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistun-\ngerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse                  gen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkom-\nüber den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des                        men im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten\nGerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen                 Buches Sozialgesetzbuch.\"\ndie Beschlüsse über den Rechtsweg findet§ 17a Abs. 4               b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sozialversiche-\nSatz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-                 rungsträger\" ein Komma sowie das Wort „Finanz-\nchend Anwendung.                                                      behörden\" eingefügt.\n(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die\nBundesanstalt für Arbeit oder die Träger der Rentenversi-      3. § 18 wird wie folgt geändert:\ncherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-recht-          a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Bezeich-\nliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.          nung „Satz 4\" durch die Bezeichnung „Satz 5\" er-\nsetzt.\nb) Dem Absatz 3 wird angefügt:\nSechster Abschnitt\n,,Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträ-\nKostenregelung                                ger nach§ 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im\nSinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-\n§28                                     nungswidrigkeiten das Bundesversicherungsamt.\"\nKosten für Leistungen\nnach dem Zweiten Abschnitt                                              Artikel 5\n(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch                                       Änderung\nGeldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen,                      des Zusatzversorgungssystem-\nträgt der Bund 60 vom Hundert.                                                 Gleichstellungsgesetzes\n(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.\nDas Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz\nvom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038, 1047) wird wie folgt\n§29                              geändert:\nKosten für Leistung~n\nnach dem Dritten Abschnitt                   1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember\n1993\" durch das Datum „30. Juni 1994\" ersetzt.\nVon den Aufwendungen, die den Ländern durch Lei-\nstungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der        2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember\nBund 60 vom Hundert.\n1994\" durch das Datum „30. Juni 1995\" ersetzt.\n3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte \"Vom Ablauf des\nArtikel3                              Kalendermonats an, in dem der Berechtigte den Antrag\nÄnderung                               auf Gleichstellung gestellt hat,\" durch die Worte „Hat\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                       der Berechtigte den Antrag auf Gleichstellung gestellt,\nwird vom 1. Juli 1994 an\" und die Worte „wird die\nIn § 44 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-              Summe\" durch die Worte „die Summe\" ersetzt.\ngesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember\n1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337),·das zuletzt durch        4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229)\ngeändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semiko-           a) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 1 Abs. 3\" durch\nlon ersetzt und folgende Worte angefügt:                              die Bezeichnung,,§ 1 Abs. 4\" ersetzt.\n„erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach§ 1 Nr. 2, die          b) In Satz 3 wird das Datum „31. März 1994\" durch\nwegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem                  das Datum „30. September 1994\" ersetzt.\nallgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.\"                      c) Satz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Das Datum „31. Dezember 1994\" wird durch\ndas Datum „30. Juni 1995\" und das Wort\nArtikel 4                                      „einschließlich\" wird durch die Worte „einer\nÄnderung des Anspruchs- und                                   Zahlung oder einer'' ersetzt.\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes                            bb) Am Ende des Satzes 5 werden der Punkt durch\nDas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz                      ein Semikolon ersetzt und folgende Worte\nvom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606, 1677), zuletzt geändert                 angefügt:\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1                    „er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum\nS. 1038), wird wie folgt geändert:                                         30. Juni 1996 mit.\"","1320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 6                          Nach § 59 wird der folgende neue § 60 eingefügt:\nÄnderung                                                         ,,§60\ndes Strafrechtlichen                             Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht\nRehabilitierungsgesetzes\nVerfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsge-\nDas Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Ok-    setzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen\ntober 1992 (BGBI. 1S. 1814), geändert durch Artikel 2 des    Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1\nGesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1214), wird wie folgt   S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte, die vor\ngeändert:                                                    dem 1. Januar 1998 beginnen,\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Alters-\ngrenze des § 1O Abs. 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine\n,,§2\nBescheinigung nach§ 17 oder§ 18 des Beruflichen\nRechtsstaatswidrige Entscheidungen                 Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Abs. 3\nüber Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens       Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt,\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine  2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach§ 17\naußerhalb eines Strafverfahrens ergangene gericht-           Abs. 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in\nliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Frei-      der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabi-\nheitsentziehung angeordnet worden ist, entspre-              litierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfol-\nchende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine            gungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor\nEinweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der poli-     dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jah-\ntischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken            ren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines\ngedient hat.                                                 Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18\n(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter            Abs. Sa zu stellen.\"\nhaftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter\nhaftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.\"\nArtikel 9\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nIn§ 7 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 1994\"                 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nersetzt durch das Datum „31. Dezember 1995\".                § 267 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 845), das\n3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:                 zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Mai 1994\n,,§25a                         (BGBI. 1 S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\nVerwendung personenbezogener Daten\nPersonenbezogene Daten aus einem strafrechtli-        In Absatz 2 werden\nchen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere    a) in Nummer 2 Buchstabe a die Wörter „Kriegsbeschä-\nVerfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung               digten, Kriegerwitwen und Kriegerwitwern\" sowie das\noder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlings-            Wort „Kriegsbeschädigten\" jeweils durch das Wort\nhilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt       ,.Personen\" ersetzt,\nwerden.\"\nb) in Nummer 2 Buchstabe a, c und d erster Halbsatz\nArtikel 7                              sowie im letzten Satz nach Nummer 8 nach dem Wort\n„Bundesversorgungsgesetz\" jeweils die Wörter „oder\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                        nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz\n§ 3 Nr. 23 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-             oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-\nsung der Bekanntmachung vom 7. September 1990                    rungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bun-\n(BGBI. 1S. 1898, 1991 1S. 808), das zuletzt durch Artikel 3      desversorgungsgesetzes\" eingefügt.\ndes Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBI. I S. 1214) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem                                Artikel 10\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Ver-\nwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und             Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\ndem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.\"                  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai\nArtikels                          1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes                   In § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-         „Absatz 2 gilt auch nicht für Verfolgungszeiten nach dem\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1           Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Geset- (BGBI. 1 S. 1311, 1314), soweit eine Erwerbstätigkeit, die\nzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt      einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\ngeändert:                                                    (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                 1321\nArtikel 11                              (2) Artikel 3 und 5 treten am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nInkrafttreten\n(3) Artikel 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 1991,\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.           Artikel 4 Nr. 1 und 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu s se r-Sch narren berg er\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nK. H. Laermann","1322                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil  1\nGesetz\nzur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen\nVom 24. Juni 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              sen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den\nReiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens\nArtikel 1                              gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der\nReiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                  ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Ange-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-              bot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unver-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten          züglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstal-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 56 des         ter diesem gegenüber geltend zu machen.\nGesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie                 (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nfolgt geändert:                                                    tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nWirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der\n1. Dem § 651 a werden die folgenden Absätze 3 bis 5                Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen,\nangefügt:                                                      durch die sichergestellt wird, daß die Beschreibungen\nvon Reisen keine irreführenden, sondern klare und\n,,(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur          genaue Angaben enthalten und daß der Reiseveran-\nerhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berech-             stalter dem Verbraucher die notwendigen Informatio-\nnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und           nen erteilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere\ndamit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der               bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Ver-\nAbgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder              anstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Rei-\nFlughafengebühren, oder einer Änderung der für die             severtrag enthalten sein müssen sowie welche Infor-\nbetreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung              mationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor\ngetragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwan-            dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise\nzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin ver-            geben muß.\"\nlangt wird, ist unwirksam.§ 11 Nr. 1 des Gesetzes zur\nRegelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbe-\n2. § 651 b wird wie folgt gefaßt:\ndingungen bleibt unberührt.\n,,§651b\n(4) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Rei-\nsepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung                  (1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlan-\neiner wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige           gen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und\nAbsage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach               Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reisever-\nKenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu                anstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,\nerklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um          wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen\nmehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen               nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vor-\nÄnderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der             schriften oder behördliche Anordnungen entgegen-\nReisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt des-          stehen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                               1323\n(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und     Kreditinstitut zu verschaffen und durch Übergabe einer\nder Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamt-                     von diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung\nschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt            (Sicherungsschein) nachzuweisen.\ndes Dritten entstehenden Mehrkosten.\"\n(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Rei-\nsenden auf den Reisepreis außer einer Anzahlung bis\n3. § 651 f Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises,\n,,(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung                höchstens jedoch fünfhundert Deutsche Mark vor der\noder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichter-                   Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen,\nfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise               wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein über-\nberuht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter                geben hat.\nnicht zu vertreten hat.\"                                              (5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Rei-\nseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem\n4. § 651 h wird wie folgt geändert:                                   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\na) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Haftung\" die                ten oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nWorte „für Schäden, die nicht Körperschäden sind,\"            mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so\neingefügt.                                                    genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach\nAbsatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicher-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „gesetzliche Vor-                  heit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des\nschriften\" durch die Worte „internationale überein-           anderen Staates leistet und diese den Anforderungen\nkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche                 nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der\nVorschriften\" ersetzt.                                        Maßgabe, daß dem Reisenden die Sicherheitsleistung\nnachgewiesen werden muß.\n5. § 651j wird wie folgt geändert:\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn\nIn§ 651j werden in Absatz 1 nach dem Wort „Vertrag\"\n1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außer-\ndie Worte „allein nach Maßgabe dieser Vorschrift\" ein-\ngefügt.                                                                halb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veran-\nstaltet,\n6. Nach § 651 j wird folgender neuer § 651 k eingefügt:               2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine\nÜbernachtung einschließt und der Reisepreis ein-\n,,§ 651k                                 hundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt,\n(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß\n3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des\ndem Reisenden erstattet werden\nöffentlichen Rechts ist.\"\n1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen\ninfolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des\nReiseveranstalters ausfallen, und                         7. Der bisherige § 651 k wird § 6511 und wie folgt geän-\ndert:\n2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden\ninfolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des                Die Angabe „651j\" wird durch die Angabe „651 k\"\nReiseveranstalters für die Rückreise entstehen.               ersetzt.\nDie Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveran-\nstalter nur erfüllen                                                                      Artikel2\n1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungs-                            Änderung der Gewerbeordnung\nbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb\nbefugten Versicherungsunternehmen oder                       Nach§ 147a der Gewerbeordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), die\n2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungs-            zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 1994\nbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb              (BGBI. 1 S. 1170) geändert worden ist, wird folgender\nbefugten Kreditinstituts.                                 § 147b eingefügt:\n(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine\nHaftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach                                      ,,§ 147b\ndiesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das                               Verbotene Annahme\nerste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf si~bzig, für                         von Entgelten für Pauschalreisen\ndas zweite Jahr auf einhundert, für das dritte Jahr auf\neinhundertfünfzig und für die darauffolgende Zeit auf             Ordnungswidrig handelt, wer\nzweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen.                 1. entgegen§ 651 k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nübersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer                ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder\noder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem\nGesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genann-            2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k\nten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen                Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis\nErstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr                 einer Sicherheitsleistung\nGesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.\neine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert\n(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1       oder annimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nhat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmit-           Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\ntelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das               werden.\"","1324                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel3                                                          Artikel4\nÜbergangsvorschrift                                                    Inkrafttreten\nSoweit in Reiseprospekten Allgemeine Geschäftsbedin-           Artikel 1 Nr. 6 und Artikel 3 treten mit Wirkung für Reise-\ngungen enthalten sind, die mit den Vorschriften dieses        verträge, die nach dem 1. Juli 1994 abgeschlossen wer-\nGesetzes nicht in Einklang. stehen, können die Reisepro-      den und nach denen die Reise nach dem 31. Oktober\nspekte bis zum 31. Dezember -1994 weiterhin verwendet         1994 angetreten werden soll, am 1. Juli 1994 in Kraft.\nwerden, wenn ihnen eine berichtigte Fassung der Allge-        Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am\nmeinen Geschäftsbedingungen beigefügt wird.                   1. November 1994 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeut h eu sser-Sc h narren berg er","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                1325\nGesetz\nzur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen\n(Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)\nVom 24. Juni 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     worden sind. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist\ngebunden.\nArtikel 1                                     (4) Das Gericht, das über die Erinnerung ent-\nschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen.\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes                         Über die Beschwerde entscheidet das nach den\n(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der                    für die Hauptsache geltenden Vorschriften zu-\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1                        ständige, im Rechtszug nächsthöhere Gericht.\nS. 304 7), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 39 des              Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird                schiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Gerichts\nwie folgt geändert:                                                  oder der Vorsitzende des Beschwerdegerichts\nkann auf Antrag oder von Amts wegen die auf-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     schiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.\nIm Übrigen sind die für die Beschwerde in der\na) In Absatz 1 werden in Buchstabe a nach dem Wort              Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden.\n,,Strafprozeßordnung\" die Worte ,, , dem Jugend-\ngerichtsgesetz\" und in Buchstabe d nach dem                     (5) In dem Verfahren über die Erinnerung und\nWort „nach\" die Worte „der Strafprozeßordnung,               über die Beschwerde bedarf es nicht der Mit-\ndem Jugendgerichtsgesetz und\" eingefügt.                     wirkung eines Bevollmächtigten.\"\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\n„Für Familiensachen des§ 621 Abs. 1 Nr. 9 der         3. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nZivilprozeßordnung gelten sie auch dann, wenn\nnach § 621 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein-          ,,§ 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 , 2\nheitlich durch Urteil zu entscheiden ist.\"               und 5 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                              4. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende                a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\nAbsätze 2 bis 5 ersetzt:                                     „Die Gebühr bei einem Streitwert bis 600 DM\n,,(2) Gegen die Entscheidung über die Erinne-              beträgt 50 DM. Die Gebühr erhöht sich bei einem\nrung können der Kostenschuldner und die Staats-                                      für jeden\nkasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert                       Streitwert      angefangenen Betrag         um\ndes Beschwerdegegenstandes 100 Deutsche Mark                   bis ... DM          von weiteren          ... DM\n... DM\nübersteigt. Die Beschwerde ist ausgeschlossen,\nwenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht                          3000                  600              20\nangesetzt worden sind. Eine Beschwerde an einen                    10000                1000                15\nobersten Gerichtshof des Bundes und eine weitere\n20000                2000                30\nBeschwerde finden nicht statt.\n50000                5000                45\n(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich               100 000              10000                 60\noder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem                    400000               30000               200\nGericht einzulegen, das für die Entscheidung über\n1 000000               60000               295\ndie Erinnerung zuständig ist; § 129a der Zivil-\nprozeßordnung gilt entsprechend. Die Erinnerung                   über\nkann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt                 1000000              100 000               300\"","1326                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag „ 15 Deutsche        8. § 14 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nMark\" geändert in „20 Deutsche Mark\".\n9. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n5 Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt\n,,§ 15\ngefaßt:\n„Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen                            Zeitpunkt der Wertberechnung\n(§ 1 Abs. 2) und Verfahren vor den Gerichten                 Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die\nder Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit\".              Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend.\"\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                             10. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                        ,,(4) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge\n„ Wertberechnung                         werden dem Streitwert hinzugerechnet. Der Ein-\nin bürgerlichen Rechtssteitigkeiten              reichung der Klage steht die Einreichung eines\nund Familiensachen(§ 1 Abs. 2)\".                Antrags auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gleich,\nwenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Ent-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             scheidung über den Antrag oder über eine alsbald\n,,(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in         eingelegte Beschwerde eingereicht wird.\"\nden in § 1 Abs. 2 genannten Familiensachen\nrichten sich die Gebühren nach dem für die             11 . § 19 wird wie folgt gefaßt:\nZuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zu-\nlässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert                                           ,,§ 19\ndes Streitgegenstandes, soweit nichts anderes                            Klage und Widerklage, Hilfsanspruch,\nbestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des                    wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung\nGesetzes zur Regelung des Rechts der Allge-                     (1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend\nmeinen Geschäftsbedingungen darf der Streitwert             gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozes-\n500 000 Deutsche Mark nichfübersteigen.\"                    sen verhandelt werden, werden zusammengerechnet.\nc) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                      Einhilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit\ndem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit\n„Der Wert darf nicht über 2 Millionen Deutsche\neine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die\nMark angenommen werden; in Ehesachen darf er\nAnsprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben\nnicht unter 4 000 Deutsche Mark angenommen\nGegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs\nwerden.\"\nmaßgebend.\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                                      (2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die\na) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag „6 000 Deutsche          nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist\nMark\" geändert in „8 000 Deutsche Mark\".                    Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.\nb, Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 3; nach ihm                 (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung\nwerden folgende Absätze eingefügt:                          mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so\nerhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegen-\n,,(4) In Verfahren, welche die Begründung, die            forderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Ent-\nUmwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen                 scheidung über sie ergeht.\noder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-\nrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses be-                   (4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch\ntreffen, ist Streitwert                                     Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend\nanzuwenden.\"\na) der 13fache Betrag des Endgrundgehaltes\nzuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn\n12. § 19a wird wie folgt geändert:\nGegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder\nAmtsverhältnis auf Lebenszeit ist;                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nb) in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach                                   ,,Familiensachen\".\nBuchstabe a ergebenden Betrages, die Hälfte           b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndes 13fachen Anwärtergrundbetrages zuzüg-\nlich eines Anwärtersonderzuschlags oder die           c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\nHälfte des vertraglich für die Dauer eines                    ,,(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn\nJahres vereinbarten Gehaltes.                               nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein-\nBetrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen              heitlich durch Urteil zu entscheiden ist.\"\nAmtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den\nRuhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach    13. § 25 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 ergebenden Betrages.                                a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n(5) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 4                   ,,(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert\nverfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter               richten, im voraus zu zahlen, setzt das Prozeß-\nvermögensrechtlicher Anspruch verbunden, so ist                  gericht bei Eingang einer Klage oder eines Antrags\nnur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig                    den Wert ohne Anhörung der Parteien durch\nhöhere, maßgebend.\"                                              Beschluß vorläufig fest, wenn Gegenstand des\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                             Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                1327\ninländischer Währung ist. Einwendungen gegen            die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung, die\ndie Höhe des festgesetzten Wertes können nur im         Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehr-\nVerfahren nach § 6 geltend gemacht werden.              erlöses angeordnet, so wird wegen der Anordnung\neiner dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für das\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; Satz 1 und 2\ngegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechtsmittel-\nwerden durch folgenden Satz ersetzt:\noder Wiederaufnahmeverfahren erhoben.\"\n„Soweit eine Entscheidung nach § 24 Satz 1 nicht\nergeht oder nach § 24 Satz 2 nicht bindet, setzt    20. Nach § 40 wird folgender§ 40a eingefügt:\ndas Prozeßgericht den Wert durch Beschluß fest,\nsobald eine Entscheidung über den gesamten                                         ,,§40a\nStreitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren                      Beschränkung eines Rechtsmittels\nanderweitig erledigt.\"                                          oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt             (1) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger\ngeändert:                                               Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt,\nso bemißt sich die Gebühr für das Rechtsmittelver-\naa) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegen-\n,,§ 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4         stand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamt-\nSatz 1, 2 und 5 und Abs. 5 ist entsprechend        strafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen\nanzuwenden.\"                                       maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Ein-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4\"         beziehung der früher erkannten Strafe, geringer, so ist\ndurch die Angabe „Absatz 2 Satz 3\" ersetzt.        diese maßgebend.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                           (2) Wird das Rechtsmittel auf die Anordnung einer\nMaßregel der Besserung und Sicherung beschränkt,\n14. § 28 wird aufgehoben.                                        so wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur\nwegen der Anordnung erhoben.\n15. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das weitere\n,,(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grund-               Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl\nstücken sind die Gebühren für das Verfahren im all-          entsprechend.\"\ngemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungs-\ntermins nach dem gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes         21. Dem§ 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-              „Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere\nwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein             Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juri-\nsolcher Wert nicht festgesetzt, so ist der Einheitswert      stische Person oder eine Personenvereinigung fest-\nmaßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens              gesetzt, so ist eine Gebühr auch von der juristischen\nvom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich              Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der\nab oder hat sich der Wert infolge bestimmter                 gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.\"\nUmstände, die nach dem Feststeflungszeitpunkt des\nEinheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert,    22. In § 48 wird die Angabe ,,§§ 42, 43 und 47\" durch die\noder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, so        Angabe,,§§ 40a, 42, 43 und 47\" ersetzt.\nist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung\ngeschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert         23. In § 48a Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 13, 25 Abs. 1\nnicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Aus-             Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3\" durch die Angabe\nkunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen;           11 §§ 13, 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3\n§ 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht             und 4\" ersetzt.\nentgegen.\"\n24. § 49 wird wie folgt gefaßt:\n16. In § 31 wird die Angabe ,,§§ 28 bis 30\" durch die\nAngabe ,,§§ 29 und 30\" ersetzt.                                                          ,,§49\nKostenschuldner\n17. § 32 wird wie folgt gefaßt:                                              in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,\n,,§32                             Familiensachen(§ 1 Abs. 2) und in Verfahren vor den\nGerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit\nZwangsliquidation einer Bahneinheit\nIn bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in den in § 1\nBei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit be-          Abs. 2 genannten Familiensachen und in Verfahren\nstimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem            vor den Gerichten der Verwaltungs- und Finanz-\nGesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.\"                gerichtsbarkeit ist Schuldner der Kosten derjenige,\nder das Verfahren der Instanz beantragt hat. In dem\n18. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozeß-\n,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4       ordnung· dem Mahnverfahren folgt, ist Schuldner der\nSatz 1, 2 und 5 sowie Abs. 5 und 6 ist entsprechend          Kosten nach Satz 1, wer den Vollstreckungsbescheid\nanzuwenden.\"                                                 beantragt hat.\"\n19. § 40 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                25. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Wird im Strafverfahren oder im selbständigen Ver-             ,,(1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-\nfahren nach den§§ 440,441 der Strafprozeßordnung             waltungsverfahren sowie im Verfahren der Zwangs-","1328                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nliquidation einer Bahneinheit ist vorbehaltlich des                (2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangs-\nAbsatzes 2 Schuldner der Kosten der Antragsteller,              verwaltung entsprechend; im übrigen werden die\nsoweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen                     Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens und,\nwerden können. In Beschwerdeverfahren ist Schuld-               wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende eines\nner der Kosten der Beschwerdeführer.\"                           jeden Jahres fällig.\"\n26. § 56 wird wie folgt geändert:                              32. § 64 wird wie folgt gefaßt:\na) Der Überschrift werden die Worte \"und bestimm-                                              \"§64\nter sonstiger Auslagen\" angefügt.\nFälligkeit der Schreibauslagen\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                      und bestimmter sonstiger Auslagen\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:                    (1) Schreibauslagen und Auslagen für die Versen-\n,,(2) Schuldner der Auslagen für die Versendung           dung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung\nvon Akten ist nur derjenige, der die Versendung            fällig. Sie können bei der Stelle angesetzt werden, bei\nbeantragt hat.\"                                            der sie entstanden sind.\n27. In § 58 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort \"bewil-                  (2) Die Erteilung oder Anfertigung der auf Antrag zu\nligt\" die Worte \"oder ein Betrag für die Reise zum Ort          erteilenden Ausfertigungen und Abschriften sowie die\neiner Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung                 Versendung von Akten können von der vorherigen\nund für die Rückreise gewährt worden\" eingefügt.                Zahlung eines die Auslagen deckenden Betrages\nabhängig gemacht werden. § 5 gilt entsprechend.\"\n28. § 59 wird wie folgt gefaßt:                                33. § 65 wird wie folgt geändert:\n\"§59                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nHaftung von Streitgenossen und Beigeladenen                     aa) In Satz 1 werden die Worte „und der Auslagen\n(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner,                           für die Zustellung der Klage\" gestrichen.\nwenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung                bb) Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nunter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur\nTeile des Streitgegenstandes betreffen, beschränkt                          \"Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antrag-\nsich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den                              stellers nach Erhebung des Widerspruchs\nBetrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur                         die Sache an das für das streitige Verfahren\ndiese Teile betroffen hätte.                                                als zuständig bezeichnete Gericht erst ab-\ngegeben werden, wenn die erforderte Gebühr\n(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene,                          für das Verfahren im allgemeinen gezahlt ist;\".\ndenen Kosten auferlegt worden sind.\"\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n29. § 60 wird wie folgt gefaßt:                                                 ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Wider-\n,,§60                                            klage.\"\nVerpflichtung zur Zahlung von Kosten                 b) In Absatz 2 wird der Punkt gestrichen und an-\nin besonderen Fällen                             gefügt:\nDie nach den §§ 57 bis 60 und 142 der Konkurs-                    ,, , für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der\nordnung sowie den§§ 466 und 471 Abs. 4 der Straf-                    Zivilprozeßordnung sowie für Rechtsstreitigkeiten\nprozeßordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung                   über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach\nvon Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.\"                  § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen\ndie für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte\n30. In § 61 werden die Worte \"mit der Stellung des                       ausschließlich zuständig sind.\"\nAntrags fällig, durch den das Verfahren bedingt ist\"             c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Worte „mit der Einreichung der Klage-,\nAntrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder                  ,,Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwen-\nmit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu                       dung findet, soll auch der Mahnbescheid erst nach\nProtokoll fällig\" ersetzt.                                           Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen\nwerden.\"\n31. § 62 wird wie folgt gefaßt:                                      d) In Absatz 4 werden nach den Worten „Abnahme\n,,§62                                    der eidesstattlichen Versicherung\" die Worte\n„oder über\" durch ein Komma und die Worte\nZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung                       \"einschließlich der Niederschrift über die Abgabe\n(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den                   der eidesstattlichen Versicherung\" durch die\nAntrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und                     Worte \"oder den Antrag auf Gewährung der Ein-\nüber den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig.               sicht in dieses Schriftstück\" ersetzt.\nDie Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird\nmit dessen Verkündung, und, wenn der Zuschlag             .34. § 72 wird wie folgt geändert:\nvon dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der\na) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag \"15 Deutsche\nZustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig.\nMark\" geändert in \"20 Deutsche Mark\".\nIm übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug\nim Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher             b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2\naufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.                           bis 4\" durch die Angabe,,§ 5 Abs. 2 bis 6\" ersetzt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                      1329\n(2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt gefaßt:\n,,Anlage 1\n(zu § 11 Abs. 1)\nKostenverzeichnis\nGliederung\nTeil 1\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen (§ 1 Abs. 2 GKG)\nvor den ordentlichen Gerichten\naußer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung\n1.     Mahnverfahren\nII.     Prozeßverfahren\nIII.    Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sowie deren Aufhebung oder\nAbänderung in den Fällen des§ 926 Abs. 2 und der§§ 927, 936 ZPO\nIV.     Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Zulassung der Zwangsvollstreckung\nV.      Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen\nVI.     Besondere Verfahren, Vergleich, Zustellungsersuchen, Verzögerung des Rechtsstreits\nVII.    Einstweilige Anordnungen\nVIII. Besondere Verfahren bei Kindesunterhalt\nIX.     Beschwerdeverfahren\nTeil2\nVerfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\n1.      Prozeßverfahren\nII.     Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO\nIII.    Selbständige Beweisverfahren, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits\nIV.     Zwangsvollstreckungsverfahren\nV.      Beschwerdeverfahren\nTeil3\nVerfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit\n1.      Prozeß verfahren\nII.     Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 69 Abs. 3, 5 FGO\nIII.    Selbständige Beweisverfahren, Verzögerung des Rechtsstreits\nIV.     Beschwerdeverfahren\nTeil4\nVergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkursverfahren;\nSeerechtliche Verteilungsverfahren\n1.      Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses\nII.     Konkursverfahren\nIII.    Seerechtliche Verteilungsverfahren\nIV.     Beschwerdeverfahren\nTeil5\nVerfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;\nZwangsliquidation einer Bahneinheit\n1.      Zwangsversteigerung\nII.     Zwangsverwaltung\nIII.    Zwangsliquidation einer Bahneinheit\nIV.     Beschwerdeverfahren","1330                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTeil&\nStrafsachen\n1.       Offizialverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Anordnung einer Maßregel\nder Besserung und Sicherung\nII.      Wiederaufnahme eines rechtskräftig mit Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Anordnung einer\nMaßregel der Besserung und Sicherung abgeschlossenen Verfahrens\nIII.     Einziehung und verwandte Maßnahmen\nIV.      Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags\nV.       Privatklageverfahren\nVI.      Nebenklage\nVII.     Beschwerdeverfahren\nVIII. Entschädigungsverfahren\nTeil7\nVerfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n1.       Bußgeldverfahren oder Strafverfahren mit rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße\nII.      Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung\nIII.     Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens oder des Strafverfahrens, soweit gegen den Betroffenen oder den Beschuldigten eine\nGeldbuße festgesetzt worden ist\nIV.      Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederaufnahme betreffend\n- die Einziehung, den Verfall, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder\nselbständig;\n- die Verwerfung eines Antrags nach § 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG\nV.       Unwahre Anzeige\nVI.      Beschwerdeverfahren\nVII.     Verfahren mit abschließender Entscheidung im Falle des§ 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes\nTeil8\nGerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz\nTeil9\nAuslagen\nGebührenbetrag\nNr.                                              Gebührentatbestand                                             oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\nTeil 1\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen (§ 1 Abs. 2 GKG)\nvor den ordentlichen Gerichten\naußer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung\nFür ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei, ein Anerkenntnisurteil und ein Verzichtsurteil wird eine Urteilsgebühr nicht\nerhoben.\n1. Mahnverfahren\n1100     j  Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1         0,5\nII. Prozeßverfahren\n1. Prozeßverfahren erster Instanz\n1201        Verfahren im allgemeinen ...................................................... .                              3,0\nSoweit wegen desselben Streitgegenstandes ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,\nwird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstandes angerechnet, der in das\nProzeßverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 641 q Abs. 1, 2 ZPO wird die\nGebühr 1800 angerechnet.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                                                             1331\nGebührenbetrag\nNr.                                             Gebührentatbestand                                                                             oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\n1202        Beendigung des gesamten Verfahrens durch\na) Zurücknahme der Klage\n- vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung,\n- in den Fällen des§ 128 Abs. 2 und 3 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem\nSchluß der mündlichen Verhandlung entspricht,\n- im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung\nnicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur\nVerkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der\nGeschäftsstelle übergeben wird,\n- im Falle des§ 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der\nGeschäftsstelle übergeben wird,\nb) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,\nc) Abschluß eines Vergleichs vor Gericht,\nwenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1201 ermäßigt sich auf ............................................ .                                                              1,0\nDie Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Wider-\nspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid\nstehen der Zurücknahme der Klage gleich. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen\nder Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungs-\ntatbestände erfüllt sind.\n2. Berufungsverfahren, Beschwerden nach§ 621a Abs. 2 Satz 2 i. V.m. § 629a Abs. 2 und§ 621e Abs. 1 ZPO\nDieser Abschnitt gilt auch in Berufungsverfahren nach Verfahren der in Abschnitt IV 1 und in Abschnitt IV 2 Unterabschnitte a und c\nbezeichneten Art.\n1220        Verfahren im allgemeinen ...................................................... .                                                             1,5\n1221        Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, der Klage oder des Antrags vor\nAblauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein\nTermin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungs-\nerklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:\nDie Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ............................................ .                                                              0,5\n1223        Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO)                                                                                   1,5\nUrteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 entstanden ist:\n1224     1  Urteil enthält eine Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1          1,5\n1225        Urteil enthält keine Begründung ............................................... .                                                            0,75\nUrteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 nicht entstanden ist; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG\ngenannten Familiensachen, der die Instanz abschließt:\n1226        Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ...................................... .                                                             3,0\n1227        Urteil enthält keine Begründung ............................................... .                                                             1,5\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1224 oder 1226 entstanden ist:\n1228        Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ................................. .                                                             1,5\n1229        Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ .                                                            0,75\n3. Revisionsverfahren\n1230        Verfahren im allgemeinen .........................•.............................                                                             2,0\n1231        Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der\nRevision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO\nstehen der Zurücknahme nicht gleich:\nDie Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ............................................ .                                                              0,5\nUrteil, das die Instanz abschließt:\n1236 1 Urteil enthält eine Begründung.................................................. 1                                                                3,0\n1237        Urteil enthält keine Begründung ............................................... .                                                             1,5","1332                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGebührenbetrag\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                                             oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\nBeschluß nach § 91 a ZPO:\n1238        Beschluß enthält eine schriftliche Begründung •.................................                                                             1,5\n1239        Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ .                                                           0,75\nIII. Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sowie deren\nAufhebung oder Abänderung in den Fällen des§ 926 Abs. 2 und der§§ 927, 936 ZPO\n1. Verfahren erster Instanz\nIm Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag\nauf Aufhebung oder Abänderung(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO} werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Falle des\n§ 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.\n1310        Verfahren über den Antrag ....................•.................................                                                             1,0\n1311        In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:\nDie Gebühr 1310 erhöht sich auf .••.••••.•••••....•.•.. : . .•.....................                                                          3,0\n1312        Beendigung des gesamten Verfahrens durch\na) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung,\nb) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,\nc) Abschluß eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil voraus-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 1311 ermäßigt sich auf ........•.••......•..........................                                                              1,0\nErledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßi-\ngung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n2. Berufungsverfahren\n1320 1 Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . . • • . . . . . . . • . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1         0, 75\nUrteil, das die Instanz abschließt:\n1321       Urteil enthält eine Begründung ........••.•.••...•..•...••...............•.......                                                            1,5\n1322       Urteil enthält keine Begründung                                                                                                             0,75\nBeschluß nach § 91 a ZPO:\n1323       Beschluß enthält eine schriftliche Begründung                                                                                                1,0\n1324       Beschluß enthält keine schriftliche Begründung •............................•...                                                             0,5\nIV. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Zulassung der Zwangs-\nvollstreckung\n1. Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder schiedsrichterlichen oder diesem\ngleichgestellten Vergleichs(§§ 1042, 1044a, 1044bAbs. 1 ZPO)\nIm Berufungsverfahren bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt II 2.\n1410        Verfahren im allgemeinen ...................................................... .                                                           1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist,\nund früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vor-\ngesehen war.\nEndurteil:\n1412        Urteil enthält eine Begründung .............•.•.....•...............•............                                                           2,5\n1413       Urteil enthält keine Begründung ............................................... .                                                           1,5\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1412 entstanden ist:\n1414    1  Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .................. • • • • • • • • • • • • • • • •                                 1          1,5\n1415    1\nBeschluß enthält keine schriftliche Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 ,         0,75","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                                                          1333\nGebührenbetrag\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                                          oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\n2. Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren\nIm Berufungsverfahren nach Verfahren der in den nachfolgenden Unterabschnitten a und c bezeichneten Art bestimmen sich die\nGebühren nach Abschnitt 112.\na) Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht-\nlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1960\n(BGB/. I S. 169)\n1420       Verfahren im allgemeinen ...................................................... .                                                         1,0\n1421       In dem Verfahren wird nicht durch Urteil entschieden:\nDie Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ............................................ .                                                         0,25\nEndurteil:\n1422    1  Urteil enthält eine Begründung ........... • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·       1          2,5\n1423       Urteil enthält keine Begründung ............................................... .                                                         1,5\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1422 entstanden ist:\n1424       Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ................................. .                                                         1,5\n1425       Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ .                                                        0,75\nb) Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerkennung\neiner Entscheidung nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGB/. I\ns. 662)\n1426       Verfahren über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu\nversehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuerkennen ist. ............ .                                                     140DM\n1427       Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die\nZulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung .................... .                                                           70DM\nc) Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel oder auf Erteilung der Voll-\nstreckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln sowie Verfahren der Aufhebung oder Abänderung der\nVollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel in sonstigen Fällen, soweit nicht in Staatsverträgen\nbestimmt ist, daß ein Schuldtitel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist\n1430       Verfahren im allgemeinen ...................................................... .                                                         1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist,\nund früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung\nvorgesehen war.\n1431       Beschluß, durch den über einen Widerspruch entschieden wird                                                                              1,0\nEndurteil:\n1432 1 Urteil enthält eine Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1         2,5\n1433       Urteil enthält keine Begründung ............................................... .                                                        1,5\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1432 entstanden ist:\n1434 1 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .................. • • • • • • • • • • • • • • • • 1                                           1,5\n1435       Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ .                                                       0,75\nV. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen\n1. Verfahren erster Instanz\n1510       Verfahren im allgemeinen ...................................................... .                                                        1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an\ndem ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des\nTages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen nach\n§ 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich.\n1513       Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) .................... .                                                       0,5","1334                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGebührenbetrag\nNr.                                               Gebührentatbestand                                                                               oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\nEndurteil, soweit die Gebühr 1513 entstanden ist:\n1514     1 Urteil enthält eine Begründung..................................................                                                        1          0,5\n1515        Urteil enthält keine Begründung ...................•............................                                                                 0,25\nEndurteil, soweit die Gebühr 1513 nicht entstanden ist; Beschluß in den in§ 1 Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen,\nder die Instanz abschließt:\n1516     1 Urteil enthält eine Begründung, Beschluß ............... • • •. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •                                 1          1,0\n1517        Urteil enthält keine Begründung ............................................... .                                                                 0,5\nBeschluß nach§ 91aZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1514 oder 1516 entstanden ist:\n1518        Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ................................. .                                                                 1,0\n1519        Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ .                                                                0,5\n2. Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach § 621e Abs. 1, § 629a Abs. 2 i. V.m. § 621 e Abs. 1 ZPO\n1520        Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1,5\n1521       Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, des Antrags oder der Klage vor\nAblauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur\nmündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen\nnach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:\nDie Gebühr 1520 ermäßigt sich auf .......•.•...................................                                                                   0,5\n1523       Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO)                                                                                       1,0\nUrteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1523 entstanden ist:\n1524     1 Urteil enthält eine Begründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1          1,0\n1525        Urteil enthält keine Begründung ............................................... .                                                                 0,5\nUrteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1523 nicht entstanden ist; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten\nScheidungsfolgesachen, der die Instanz abschließt:\n1526     1 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß ........... • • • . • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · ·                            1         2,0\n1527        Urteil enthält keine Begründung ............................................... .                                                                 1,0\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1524 oder 1526 entstanden ist:\n1528        Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ................................. .                                                                 1,5\n1529        Beschluß enthält keine schriftliche Begründung ................................ .                                                                0,75\n3. Revisionsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach§ 621e Abs. 2 Satz 1, § 629a Abs. 2 i. V.m. § 621e Abs. 2\nSatz 1 ZPO\n1530        Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . • . . . • . . . . . . • . . . . . . . . • . . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2,0\n1531        Zurücknahme der Revision, der weiteren Beschwerde, des Antrags oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision oder der weiteren\nBeschwerde bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91 a\nZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:\nDie Gebühr 1530 ermäßigt sich auf ...•...•.••.....•..••.......................•                                                                   0,5\nUrteil, das die Instanz abschließt; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz\nabschließt:\n1536 1 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß •.••.••..•.•••..•.. • • • • • • • • • • • • • • • • • · · • 1                                                 3,0\n1537       Urteil enthält keine Begründung •.........•........................•.•..........                                                                  1,5\nBeschluß nach § 91 a ZPO:\n1538 1 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ....................... • • • • • • • • • • • 1                                                         1,5\n1539       Beschluß enthält keine schriftliche Begründung •.....•.•••.•...................•                                                                 0,75","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                     1335\nGebührenbetrag\nNr.                                          Gebührentatbestand                                     oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\nVI. Besondere Verfahren, Vergleich, Zustellungsersuchen, Verzögerung des Rechtsstreits\n1600     Selbständiges Beweisverfahren ............................................... .                     0,5\n1610     Verteilungsverfahren .......................................................... .                   0,5\n1620     Aufgebotsverfahren ........................................................... .                    0,5\n1630     Verfahren bei Ernennung eines Schiedsrichters                                                       0,5\n1631     Verfahren bei Ablehnung eines Schiedsrichters                                                       0,5\n1632     Verfahren bei Erlöschen eines Schiedsvertrages ............................... .                    0,5\n1633     Verfahren bei Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten\nrichterlichen Handlungen ...................................................... .                   0,5\n1640     Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung\ngemäß§ 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 885 Abs. 4 oder§ 886\nZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges gelten als ein Verfahren,\nsofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen ........... .                    20DM\n1641     Verfahren nach § 765a ZPO                                                                         20DM\n1642     Verfahren nach§ 813a ZPO                                                                          20OM\n1643    Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ..... .                    35DM\n1644     Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung der Abschrift eines\nmit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses ..... .                     35DM\nDie Gebühr entfällt, wenn\na) ein Verfahren des Antragstellers auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - auch\nvor einem andeten Gericht - nicht fortgesetzt worden ist, weil der Schuldner das\nVermögensverzeichnis, dessen Abschrift beantragt ist, innerhalb der letzten drei Jahre\nbereits abgegeben hatte oder\nb) für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögens-\nverzeichnis die Gebühr 1645 bereits entstanden ist.\n1645    Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in\ndas mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis ...... .                     35OM\nDie Gebühr entfällt, wenn\na) ein Verfahren des Antragstellers auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - auch\nvor einem anderen Gericht - nicht fortgesetzt worden ist, weil der Schuldner das\nVermögensverzeichnis, dessen Einsicht beantragt ist, innerhalb der letzten drei Jahre\nbereits abgegeben hatte oder\nb) für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe\nVermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist.\n1660    Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit außer einem Ver-\ngleich über Ansprüche, die in Verfahren nach § 620 oder § 641 d ZPO geltend\ngemacht werden können:\nSoweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes\nübersteigt ..................................................................... .                  0,25\n1670    Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer Zustellung\n(§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt .................................. .           jeweils in Höhe\ndes Betrages der\nGebühr nach § 16\nAbs. 2 GvKostG\nund, wenn eine nicht vom Gericht hergestellte Abschrift beglaubigt wird,\nje Seite ....................................................................... .         Gebühr in Höhe von\nSchreibauslagen\n1680    Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechts-\nstreits ........................................................................ .          wie vom Gericht\nbestimmt","1336                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGebührenbetrag\nNr.                                         Gebührentatbestand                                        oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\nVII. Einstweilige Anordnungen\nMehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine Entscheidung.\n1700       Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO ............................. .                       0,5\n1701       Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Satz 1 Nr. 4, 6 bis 9 ZPO ........... .                    0,5\n1702       Entscheidung über einen Antrag nach § 621 f ZPO .............................. .                     0,5\n1703       Entscheidung über einen Antrag nach § 641 d ZPO ............................. .                      0,5\nVIII. Besondere Verfahren bei Kindesunterhalt\n1800       Beschluß, durch den nach § 641 p ZPO ein Titel über Unterhalt abgeändert\nwird .......................................................................... .                  20OM\n1801       Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a\nAbs. 1, 2 oder§ 642d ZPO, wenn die Festsetzung aufgrund eines Vergleichs nach\n§ 642c Nr. 1 ZPO beantragt wird, der vor einer Gütestelle geschlossen wurde,\noder aufgrund einer Urkunde nach § 642c Nr. 2 ZPO .....·...................... .                   20OM\n1802       Entscheidung über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach\n§ 642b Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO ................................................... .                  20OM\n1803       Entscheidung über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge\nnach § 643a Abs. 4 Satz 2 ZPO ................................................ .                   20OM\n1804       Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Stundung\nnach § 642f ZPO .......................... ~ ................................... .                 20OM\nIX. Beschwerdeverfahren\naußer Verfahren über die in den Abschnitten II 2, V 2 und V 3 genannten Beschwerden\n1900       Verfahren über Beschwerden nach§ 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269\nAbs. 3, § 620c Satz 1, § 641 d Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die\nZurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einst-\nweiligen Verfügung ............................................................ .                    1,0\nVerfahren über die Beschwerde in den in Abschnitt IV 2 Unterabschnitt b genann-\nten Verfahren\n1901       - gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die\nFeststellung der Anerkennung ............................................... .                 210OM\n1902       - gegen die Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse\nüber die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung in einem\nbesonderen Verfahren ...................................................... .                 105OM\n1903       Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Abschnitt IV 2 Unterabschnitt b\ngenannten Verfahren .......................••..................................                   280OM\n1904       Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den über den\nWiderspruch in den in Abschnitt IV 2 Unterabschnitt c genannten Verfahren\nentschieden wurde ..........................•..................................                      1,0\n1905      Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für die\nangefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene\nVerfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Beschwerde gegen eine\nEntscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......................... .                       50OM\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\n1906       Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird                                             1.0","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                  1337\nGebührenbetrag\nNr.                                         Gebührentatbestand                                   oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\nTeil2\nVerfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\n1. Prozeßverfahren\n1. Prozeßverfahren erster Instanz\n2110     Verfahren im allgemeinen ...................................................... .                 1,0\nDie Gebühr entfällt bei\na) Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß oder ein\nGerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages,\nder für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in\nder Hauptsache(§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich;\nb) Zurücknahme des Antrags nach § 47 VwGO vor Ablauf des Tages, an dem die Er-\nwiderung des Antragsgegners bei Gericht eingeht.\n2111     Zurücknahme der Klage in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf\neiner Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO:\nDie Gebühr 2110 ermäßigt sich auf ............................................ .                  0,5\n2113     Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO), Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Grundurteil\n(§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO) ................. .                  1,0\n2114     Endurteil, soweit die Gebühr 2113 entstanden ist ............................... .                1,5\n2115     Endurteil, soweit die Gebühr 2113 nicht entstanden ist ......................... .                2,5\n2116     Entscheidungen nach § 4 7 VwGO ............................................. .                    2,5\n2118     Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 2114\noder 2115 entstanden ist ...................................................... .                 1,5\n2119     Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO,\nwenn das Verfahren vor Ablauf einer Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1\nVwGO beendet wird:\nDie Gebühr 2118 ermäßigt sich auf ............................................ .                 0,75\n2. Berufungsverfahren\n2120     Verfahren im allgemeinen ...................................................... .                 1,5\n2121     Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein\nBeweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung\nunterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache\n(§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich:\nDie Gebühr 2120 ermäßigt sich auf ............................................ .                  0,5\n2123     Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Beschluß nach § 130a VwGO, Grundurteil\n(§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO) ................. .                  1,5\n2124     Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 2123 entstanden ist ....... .               1,5\n2125     Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 2123 nicht entstanden ist .. .              3,0\n2128     Beschluß nach§ 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 2124 oder\n2125 entstanden ist ........... : ............................................... .               1,5\n3. Revisionsverfahren\n2130     Verfahren im allgemeinen ...................................................... .                 2,0\n2131     Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der\nRevision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der\nHauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich:\nDie Gebühr 2130 ermäßigt sich auf ............................................ .                  0,5\n2132     Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO ............................................ .                    1,5\n2133     Urteil, das die Instanz abschließt ............................................... .              3,0\n2138     Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO ............................................ .                    1,5","1338                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGebührenbetrag\nNr.                                         Gebührentatbestand                                     oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\nII. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO\n2210      Verfahren über den Antrag ..................................................... .                    0,5\nIn Verfahren über den Antrag auf Erlaß und über den Antrag auf Aufhebung einer einst-\nweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren\nnach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.\nIII. Selbständige Beweisverfahren, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits\n2300      Selbständiges Beweisverfahren ............................................... .                      0,5\n2310      Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit:\nSoweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes\nübersteigt ..................................................................... .                  0,25\n2320      Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechts-\nstreits ......................................................................... .         wie vom Gericht\nbestimmt\nIV. Zwangsvollstreckungsverfahren\n2400    1 ~:~~~ ~~r1~~t~1:;~;ut _geri_chtliche_ ~an~lu_ngen__der. Z~an~svollstreck~ng               1\n20DM\nV. Beschwerdeverfahren\n2500      Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 123 VwGO ........ .                           1,0\n2501      Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für die ange-\nfochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene\nVerfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Beschwerde gegen eine\nEntscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......................... .                     50DM\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\n2502      Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. .                        1,0\nTeil3\nVerfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit\n1. Prozeßverfahren\n1. Prozeßverfahren erster Instanz\n3110      Verfahren im allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt ....                    1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweis-\nbeschluß oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor\nBeginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des\nRechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich.\n3113     Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid, Grundurteil\n(§ 99 Abs. 1 FGO), Vorbehaltsurteil (§ 155 FGO i.V.m. § 302 ZPO) ............... .                   1,0\n3114     Endurteil, soweit die Gebühr 3113 entstanden ist ............................... .                   1,5\n3115      Endurteil, soweit die Gebühr 3113 nicht entstanden ist ......................... .                  2,5\n3118      Beschluß nach§ 138 FGO, soweit nicht bereits die Gebühr 3114 oder 3115\nentstanden ist ................................................................. .                   1,5","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                       1339\nGebührenbetrag\nNr.                                           '3ebührentatbestand                                    oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\n2. Revisionsverfahren\n3130      Verfahren im allgemeinen ......................................•...............•                      2,0\n3131      Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der\nRevision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der\nHauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich:\nDie Gebühr 3130 ermäßigt sich auf •...........................................•                       0,5\n3133      Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid ............... .                          1,5\n3134      Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 3133 entstanden ist .....•.•                     1,5\n3135      Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 3133 nicht entstanden ist .. .                  3,0\n3138      Beschluß nach § 138 FGO ..................................................... .                        1,5\nII. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 69 Abs. 3, 5 FGO\n321 O     Verfahren über den Antrag ..................................................... .                     0,5\nIn Verfahren über den Antrag auf Erlaß und über den Antrag auf Aufhebung einer einst-\nweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren\nnach § 69 Abs. 3, 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.\nIII. Selbständige Beweisverfahren, Verzögerung des Rechtsstreits\n3300      Selbständiges Beweisverfahren ............................................... .                       0,5\n3310      Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits                    wie vom Gericht\nbestimmt\nIV. Beschwerdeverfahren\n3400      Verfahren über die Beschwerde nach § 114 FGO ...................•............                         1,0\n3401      Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die\nProzeßkostenhilfe:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......................... .                       500M\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\n3402      Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. .                         1,0\nTeil4\nVergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkursverfahren;\nSeerechtliche Verteilungsverfahren\n1. Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses\nDie Gebühr für das Vergleichsverfahren entfällt bei Überleitung in das Konkursverfahren (§ 102 VerglO).\n4100      Verfahren im allgemeinen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der in § 69\nAbs. 2 VerglO vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung ..................... .                      1,0\n4101      Verfahren erledigt sich ohne Anberaumung eines Vergleichstermins:\nDie Gebühr 4100 ermäßigt sich auf ............................................ .                      0,5\nII. Konkursverfahren\n1. Eröffnungsverfahren\n4210      Verfahren über den Antrag des Gemeinschuldners auf Konkurseröffnung ....... .                         0,5\nDies gilt nicht für ein Verfahren, in dem über die Eröffnung des Anschlußkonkurses ent-\nschieden wird.","1340                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGebührenbetrag\nNr.                                             Gebührentatbestand                                                                oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\n4211      Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung ............. .                                                   0,5\nDie Gebühr entfällt, wenn ein ausgesetzter Antrag auf Konkurseröffnung (§ 46 VerglO)                                    - mindestens 200 DM\na) durch Überleitung des Vergleichsverfahrens in das Konkursverfahren (§ 102 VerglO)\ngegenstandslos wird oder\nb) nach § 84 VerglO als nicht gestellt gilt.\n2. Durchführung des Konkursverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-\nsicherung nach § 125 KO und des Verfahrens über Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung\na) Verfahren auf Antrag des Gemeinschuldners\nauch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde\n4220      Durchführung des Verfahrens .................................................. .                                                  2,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird.\n4221      Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202, 204 KO oder nach § 3 des\nAusführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt:\nDie Gebühr 4220 ermäßigt sich auf ............................................ .                                                  0,5\n4222      Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202, 204 KO oder nach\n§ 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag\neingestellt:\nDie Gebühr 4220 ermäßigt sich auf ............................................ .                                                   1,5\nb) Verfahren auf Antrag eines Gläubigers, Anschlußkonkurs (§ 102 Verg/O)\n4225      Durchführung des Verfahrens .................................................. .                                                  3,0\nDie Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird.\n4226      Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach§§ 202, 204 KO oder nach§ 3 des\nAusführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt:\nDie Gebühr 4225 ermäßigt sich auf ............................................ .                                                   1,0\n4227      Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202, 204 KO oder nach\n§ 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag\neingestellt:\nDie Gebühr 4225 ermäßigt sich auf ............................................ .                                                  2,0\nc) Besonderer Prüfungstermin (§ 142 KO)\n4230 j Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1         25DM\n111. Seerechtliche Verteilungsverfahren\n4300      Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens                                                                  1,0\n4301      Durchführung des Verteilungsverfahrens ....................................... .                                                   2,0\n4305      Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 der See-\nrechtlichen Verteilungsordnung) je Gläubiger ................................... .                                              25DM\nIV. Beschwerdeverfahren\n4400      Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf\nKonkurseröffnung ............................................................. .                                                   1,0\n4401      Verfahren über Beschwerden in einem Vergleichsverfahren, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. .                                                     0,5\n4402      Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vor-\nschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. .                                                     1,0","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                          1341\nGebührenbetrag\nNr.                                          Gebührentatbestand                                         oder Satz der Gebühr\nnach § 11 Abs. 2 GKG\nTeil5\nVerfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;\nZwangsliquidation einer Bahneinheit\nDie Gebühren 5100, 5200 und 5300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag\ngemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben,\nsoweit durch einen einheitlichen Beschluß entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerde-\nverfahren die Gebühr 5400 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a Z>./G, gilt Satz 2\nentsprechend.\n1. Zwangsversteigerung\n5100      Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder\nüber den Beitritt zum Verfahren ................................................ .                    100DM\n5110      Verfahren im allgemeinen ...................................................... .                        0,5\n5111      Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der\nBestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:\nDie Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ............................................ .                        0,25\n5120      Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe\nvon Geboten .................................................................. .                         0,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des§ 74a oder§ 85a Z>./G, § 13 oder§ 13a\ndes Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt versagt bleibt.\n5130      Erteilung des Zuschlags ....................................................... .                        0,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluß aufgehoben wird.\n5140      Verteilungsverfahren .......................................................... .                        0,5\n5141      Fall der§§ 143, 144 ZVG:\nDie Gebühr 5140 ermäßigt sich auf ............................................ .                        0,25\nII. Zwangsverwaltung\n5200      Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über\nden Beitritt zum Verfahren ..................................................... .                    100OM\n5210      Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem\nTag der Beschlagnahme ....................................................... .                          0,5\nIII. Zwangsliquidation einer Bahneinheit\n5300      Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation ............ .                       100DM\n5310      Verfahren im allgemeinen ...................................................... .                        0,5\n5311      Verfahren wird eingestellt:\nDie Gebühr 5310 ermäßigt sich auf ............................................ .                        0,25\nIV. Beschwerdeverfahren\n5400      Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine\nFestgebühr bestimmt ist:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ......................... .                         100OM\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\n5401      Verfahren über sonstige Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften\ngebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................. .                           0,25","1342                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGebührenbetrag\noder Satz der Gebühr 6110,\nNr.                                                              Gebührentatbestand\nsoweit nichts anderes\nvermerkt ist\nTeil6\nStrafsachen\n§ 473 Abs. 4 StPO,§ 74 JGG, § 11 Abs. 3 Satz 1 und§ 44 GKG bleiben unberührt. Wird eine Geldbuße festgesetzt, bestimmen\nsich die Gebühren insoweit nach Teil 7.\n1. Offlzialverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder\nAnordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung\n1. Verfahren im ersten Rechtszug\n6110        Hauptverhandlung mit Urteil, soweit kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei\na) Verurteilung zu Freiheitsstrafe\nbis zu 3 Monaten ........................................................... .                                                                                  BOOM\nbis zu 6 Monaten ........................................................... .                                                                                160OM\nbis zu 2 Jahren ............................................................. .                                                                               320OM\nvon mehr als 2 Jahren ...................................................... .                                                                                480OM\nb) Verurteilung zu Geldstrafe\nbis zu 90 Tagessätzen ...................................................... .                                                                                  BOOM\nbis zu 180 Tagessätzen ..................................................... .                                                                                160OM\nvon mehr als 180 Tagessätzen .............................................. .                                                                                 320OM\nc) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ................... .                                                                                       80OM\n6111        Strafbefehl, auch wenn nach Einspruch durch Urteil entschieden worden ist .... .                                                                                     0,5\n6112        Hauptverhandlung mit Urteil, soweit ein Strafbefehl vorausgegangen ist ........ .                                                                                    0,5\n2. Berufungsverfahren\n6120      1 Berufungsverfahren mit Urteil .................................................. .                                                                                    1,0\n6121        Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ............................... .                                                                                     0,25\n1\n3. Revisionsverfahren\n6130        Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO                                                                                             1,0\n6131        Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349\nAbs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der\nBegründungsfrist ............................................................. .                                                                                     0,25\nII. Wiederaufnahme eines rechtskräftig mit Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder\nAnordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung abgeschlossenen Verfahrens\n6200        Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Ver-\nfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,5\n6201        Urteil nach erneuter Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1,0\nIII. Einziehung und verwandte Maßnahmen\n1. Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO\nZurückweisung des Antrags\n6310       - durch Urteil ................................................................. .                                                                                 60OM\n6311       - durch Beschluß ............................................................. .                                                                                   30OM\n2. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend\n- die Einziehung, den Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses\nim Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach §§ 440, 441 StPO;\n- die Verwerfung eines Antrags nach § 439 oder§ 440 StPO\n6320       Verwerfung der Berufung durch Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         60 DM\n6321       Erledigung der Berufung ohne Urteil •.•.........................................                                                                                   20OM\n6322       Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4\nStPO .............•............................................................                                                                                    60OM\n6323        Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4\nStPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungs-\nfrist .......•....................... • • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·                                   20OM","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                                                                       1343\nGebührenbetrag\noder Satz der Gebühr 6110,\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                                                 soweit nichts anderes\nvermerkt ist\n6324      Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens                                                                           30DM\n6325      Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) ........................... .                                                                    60OM\nIV. Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags\n6400   1  Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten                                                               1\nsind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 4 70 StPO) ...................... .                                                                  60DM\nV. Privatklageverfahren\nauch in der Form des Verfahrens nach Widerklage\n1. Verfahren mit Verurteilung zu einer Strafe\na) Verfahren im ersten Rechtszug\n6510   1  Hauptverhandlung mit Urteil . . . . .. . . . . . . . . . .. . . . .. .. . . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .           1             1,0\nb) Berufungsverfahren\n6520      Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder der Be-\nschuldigte die Berufung eingelegt hat .......................................... .                                                                    1,0\n6521      Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die Berufung\neingelegt hat .................................................................. .                                                                120DM\n6522      Erledigung der Berufung des Beschuldigten ohne Urteil ........................ .                                                                    0,25\n6523      Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil .......................... .                                                                  30DM\nc) Revisionsverfahren\n6530      Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO, wenn\nder Privatkläger mit Erfolg oder der Beschuldigte die Revision eingelegt hat ..... .                                                                  1,0\n6531      Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn der\nPrivatkläger ohne Erfolg die Revision eingelegt hat ............................. .                                                                120DM\n6532      Erledigung der Revision des Beschuldigten ohne Urteil und ohne Beschluß nach\n§ 349 Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf\nder Begründungsfrist .......................................................... .                                                                    0,25\n6533      Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil und ohne Beschluß nach\n§ 349 Abs. 2 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der\nBegründungsfrist ............................................................. .                                                                    30DM\n2. Verfahren ohne Verurteilung, das nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt ist\na) Verfahren im ersten Rechtszug\n6540   1  Hauptverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1         120DM\n6541      Erledigung des Verfahrens ohne Urteil ......................................... .                                                                   30DM\nb) Berufungsverfahren\n6550   1  Berufungsverfahren mit Urteil ............ • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·                1         120DM\n6551      Erledigung der Berufung ohne Urteil ........................................... .                                                                   30DM\nc) Revisionsverfahren\n6560      Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO                                                                         120DM\n6561      Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4\nStPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungs-\nfrist ........................................................................... .                                                                 30DM\n3. Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des Privatklägers\n::;~   1  : : :~;~: e:,o:~:~,~~;~~~~~~;;~· ~;~~; -~~; ~-;~~ ~~~~;~-~; ~;~ ~r~~~~;                                                                 1\n30DM\n120DM","1344                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGebührenbetrag\noder Satz der Gebühr 6110,\nNr.                                          Gebührentatbestand\nsoweit nichts anderes\nvermerkt ist\nVI. Nebenklage\nDem Nebenkläger sind Kosten auferlegt worden:\n6600      Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil oder die Revision des Neben-\nklägers wird durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen;\naufgrund der Berufung oder Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte\nfreigesprochen oder für straffrei erklärt ..........................................            120OM\n6601      Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil oder der Revision des\nNebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO mit\nAusnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ......                      30OM\n6602      Der Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen                      30OM\n6603      Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Neben-\nklägers wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt ................................              120DM\nVII. Beschwerdeverfahren\nVerwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde\n6700      - gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-\nfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Maßregel\nder Besserung und Sicherung verworfen oder abgelehnt wurde ...............                      0,5\n6702      - im Kostenfestsetzungsverfahren .............................................              1,0 der Gebühr\nnach\n§ 11 Abs. 2 GKG\n6703      - in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren, die nach anderen Vor-\nschritten gebührenfrei sind ...................................................               20OM\nVon dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig\nauf eine Strafe oder auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der\nBesserung und Sicherung angeordnet ist.\nVIII. Entschädigungsverfahren\n6800       Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus der Straftat\nerwachsener vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt ist (§ 403 StPO) ........              1,0 der Gebühr\nDie Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.             nach\n§ 11 Abs. 2 GKG\nGebührenbetrag\noder Satz der Gebühr 7110,\nNr.                                          Gebührentatbestand\nsoweit nichts anderes\nvermerkt ist\nTeil7\nVerfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n§ 473 Abs. 4 StPO, auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, und§ 11 Abs. 3 Satz 1 GKG bleiben unberührt.\n1. Bußgeldverfahren oder Strafverfahren mit rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße\n1. Verfahren im ersten Rechtszug\n7110      Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluß ohne Hauptverhandlung, soweit kein\nStrafbefehl vorausgegangen ist .................................................       10 v. H. des Betrages\nder Geldbuße,\n- mindestens 50 DM\n- höchstens 25 000 DM\n7111      Strafbefehl, auch wenn nach Einspruch durch Urteil entschieden worden ist .....                    0,5\n7112      Hauptverhandlung mit Urteil, soweit ein Strafbefehl vorausgegangen ist .........                   0,5","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                                                      1345\nGebührenbetrag\noder Satz der Gebühr 7110,\nNr.                                        Gebührentatbestand                                                                     soweit nichts anderes\nvermerkt ist\n2. Berufungsverfahren\n7120 1 Berufungsverfahren mit Urteil ........... • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1             1,0\n7121        Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ............................... .                                                  0,25\n3. Rechtsbeschwerdeverfahren\n7130        Rechtsbeschwerdeverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG ...                                                      1,0\n7131        Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5\nOWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der\nBegründungsfrist ............................................................. .                                                  0,25\n4. Revisionsverfahren\n7135        Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO                                                          1,0\n7136        Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349\nAbs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der\nBegründungsfrist ............................................................. .                                                 0,25\nII. Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung\n7200      1 Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1             0,5\nIII. Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens oder des Strafverfahrens, soweit gegen den Betroffenen oder\nden Beschuldigten eine Geldbuße festgesetzt worden ist\n7300        Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens .                                                       0,5\n7301        Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung(§ 373 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1\nOWiG) ........................................................................ .                                                   1,0\nIV. Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederaufnahme betreffend\n- die Einziehung, den Verfall, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses neben\neiner Geldbuße oder selbständig;\n- die Verwerfung eines Antrags nach§ 439 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG\n7400        Verwerfung der Berufung durch Urteil .......................................... .                                               60OM\n7401        Erledigung der Berufung ohne Urteil ........................................... .                                               20DM\n7402        Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5\nOWiG ......................................................................... .                                                60OM\n7403        Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5\nOWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der\nBegründungsfrist ............................................................. .                                                20DM\n7404        Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4\nStPO ......................................................................... .                                                60DM\n7405        Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2\noder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der\nBegründungsfrist ............................................................. .                                                20DM\n7406        Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Ver-\nfahrens ....................................................................... .                                               30OM\n7407        Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung(§ 373 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1\nOWiG) ........................................................................ .                                                60DM\nV. Unwahre Anzeige\n7500 1 g:~n~~-i~~nden_ ~'.~~-~i-~      ~~~~~~.~~~~~l~~t-~~~~~~-~~ ~-~~ -~t-~~ '.·~·~: ~- ~~- ~-~~·- ~                            1          60DM","1346                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGebührenbetrag\noder Satz der Gebühr 7110,\nNr.                                           Gebührentatbestand\nsoweit nichts anderes\nvermerkt ist\nVI. Beschwerdeverfahren\naußer den Verfahren über die in den Abschnitten I und IV genannten Beschwerden\nVerwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde\n7600       - gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-\nfahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde ......... .                      0,5\n7601       - gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG\noder im selbständigen Verfahren nach§ 30 OWiG, im Strafverfahren oder im\nselbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße\ngegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt\nworden ist .................................................................. .                     0,5\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.\n7602       - im Kostenfestsetzungsverfahren ............................................ .                1,0 der Gebühr\nnach\n§ 11 Abs. 2 GKG\n7603       - in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren, die nach anderen Vor-\nschriften gebührenfrei sind .................................................. .                  20OM\nVon dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße\nrechtskräftig festgesetzt ist.\nVII. Verfahren mit abschließender Entscheidung im Falle des§ 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes\n7700        Entscheidung des Gerichts .................................................... .                    50OM\n7710        Entscheidung der Staatsanwaltschaft .......................................... .                    25OM\nSatz der Gebühr\nNr.                                           Gebührentatbestand\nnach § 11 Abs. 2 GKG\nTeil8\nGerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz\n8000        Zurückweisung des Antrags ................................................... .                       1,0\n8001        Zurücknahme des Antrags .................................................... .                        0,5\n8010        Verwerfung der Rechtsbeschwerde ............................................ .                        1,0\n8011        Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ......................................... .                          0,5\n8020       Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2\nStVollzG ...................................................................... .                     0,5\nNr.                                            Auslagentatbestand                                              Höhe\nTeil9\nAuslagen\n(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das\nBeschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des\nBeschwerdeführers auferlegt hat.\n(2) Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 6800, werden die Auslagen nach den\nNummern 9001 und 9002 nur erhoben, soweit sie in einer Instanz einen Betrag von 100 DM überschreiten.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                  1347\nNr.                                         Auslagentatbestand                                          Höhe\n9000 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Her-\nstellung in demselben Rechtszug\na) für die ersten 50 Seiten ..................................................... .                 1 DM\nb) für jede weitere Seite ....................................................... .               0,30DM\n(1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 56 Abs. 1 GKG\ngesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.\n(2) Schreibauslagen werden erhoben für Ausfertigungen oder Abschriften,\na) die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;\nb) die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat,\neinem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften\nbeizufügen.\n(3) Frei von Schreibauslagen sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden Beschuldigten\na) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes\nvor Gericht abgeschlossenen Vergleichs;\nb) eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe;\nc) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung;\nd) bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Aus-\nfertigung oder Abschrift.\n(4) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung ab-\ngegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eides-\nstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem\ndie Gebühr 1643 oder 1644 zu erheben ist.\n(5) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller\ndem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben,\nKostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des aus-\nfertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so werden Schreibauslagen nicht erhoben.\n9001 Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst ...                in voller Höhe\n9002 Kosten für Zustellungen durch\na) die Post mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein ...... .                 in voller Höhe\nb) Justizbedienstete nach den §§ 211, 212 ZPO anstelle der tatsächlichen\nAufwendungen ............................................................ .               jeweils in Höhe\nNeben der Gebühr 1643 werden für die erste Zustellung keine Auslagen erhoben.                des Betrages der\nGebühr nach § 16\nAbs.1 GvKostG\n9003 Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal ........................ .                     15DM\nDie Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr\n1645 zu erheben ist.\n9004 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für\nPost- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, jedoch\nnicht die Kosten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins\n(§ 142 KO, § 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) ........................ .              in voller Höhe\n9005 Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\n(ZuSEG) zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der\nGegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu\nleisten sind .................................................................... .            in voller Höhe\n(1) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig,\ntaub oder stumm ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein\nDolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu\nübertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung\nangewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn\ndas Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO,\njeweils auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, auferlegt hat.\n(2) Sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene\nRechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berück-\nsichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt.\n9006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle\na) die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Ver-\ngütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung\nvon Räumen ............................................................... .               in voller Höhe\nb) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ... .                 0,52DM\nSind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechts-\nsachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung\nder Entfernung und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt.","1348                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNr.                                         Auslagentatbestand                                           Höhe\n9007      An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der Vergütungen nach dem\n13. Abschnitt der BRAGO ..................................................... .           in voller Höhe\n9008      Kosten für\na) die Beförderung von Personen ............................................. .           in voller Höhe\nb) Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung,\nVernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ...................... .             bis zur Höhe\nder nachdem\nZuSEG an Zeugen\nzu zahlenden\nBeträge\n9009      An Dritte zu zahlende Beträge für\na) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienst-\nleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen\nsowie die Fütterung von Tieren ............................................. .        in voller Höhe\nb) die Beförderung und die Verwahrung von Leichen ........................... .           in voller Höhe\nc) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich\nder die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ..... .               in voller Höhe\nd) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ........................... .            in voller Höhe\n9010      Kosten einer Zwangshaft ...................................................... .         in Höhe der für\ndie Freiheitsstrafe\ngeltenden Sätze\n9011      Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung\n(§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung(§ 81 StPO,§ 73 JGG) und\neiner einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe(§ 71 Abs. 2, § 72\nAbs.4JGG) ................................................................... .          in Höhe der für\nDiese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe geltenden die Freiheitsstrafe\nVorschriften zu erheben wären.                                                          geltenden Sätze\n9012      Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder\nBediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeich-\nneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,\nder Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu leisten sind ........ .         begrenzt durch\ndie Höchstsätze\nfür die Auslagen\n9000 bis 9011\n9013     Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland\nzustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch\ndann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und\ndgl. keine Zahlungen zu leisten sind ............................................ .        in voller Höhe\n9014     Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9013 bezeichneten Art, soweit sie durch\ndie Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ........................ .       begrenzt durch\ndie Höchstsätze\nfür die Auslagen\n9000 bis 9012\n9015     Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9013 bezeichneten Art, soweit sie durch\ndas dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden\nsind ........................................................................... .      begrenzt durch\nAbsatz 2 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.                            die Höchstsätze\nfür die Auslagen\n9000 bis 9012\"\n(3) Die Gebührentabelle (Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügte\nFassung ersetzt.","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                              1349\nArtikel2                           12. § 73 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Kostenordnung                                                    ,,§73\n(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt                           Abschriften und Ausdrucke\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-              (1) Für die Erteilung von Abschriften aus dem\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 40      Grundbuch werden erhoben\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),\n1. für unbeglaubigte Abschriften eine Gebühr von\nwird wie folgt geändert:\n20 Deutsche Mark;\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                2. für beglaubigte Abschriften eine Gebühr von\n35 Deutsche Mark.\na) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:             (2) Für die Erteilung von Ausdrucken aus dem\nmaschinell geführten Grundbuch werden erhoben\n,,§ 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft\nnicht entgegen.\"                                        1. für Ausdrucke eine Gebühr von 20 Deutsche Mark;\n2. für amtliche Ausdrucke eine Gebühr von 35 Deut-\nb) In Absatz 3 werden die Worte ·,,ennittelt das\nsche Mark.\nGericht auf der Grundlage des Einheitswerts\nden Geschäftswert selbständig nach freiem Er-              (3) Für die Ergänzung oder Bestätigung von\nmessen\" durch die Worte „ist der nach den               Abschriften nach Absatz 1 und von Ausdrucken nach\nGrundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte            Absatz 2 wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung\nWert maßgebend\" ersetzt.                                erhoben.\n(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 werden\n2. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-         Schreibauslagen nicht erhoben.\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n(5) Für die Erteilung von Abschriften, Auskünften\n,,§ 30 der Abgabenordnung steht dem nicht ent-              und Mitteilungen nach§ 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes\ngegen.\"                                                     über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-\nverwaltung werden weder Gebühren noch Auslagen\n3. In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nicht unter          erhoben.\n200 Deutsche Mark und\" gestrichen.                             (6) Für die Erteilung eines Ausdrucks aus einem\nmaschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung\n4. § 32 wird wie folgt geändert:                                der Grundbuchblätter dient, wird eine Gebühr von\n20 Deutsche Mark erhoben.\"\na) In Satz 1 werden die Beträge geändert von\n,,500 Deutsche Mark\" in „2 000 Deutsche Mark\"\nund von „ 15 Deutsche Mark\" in „20 Deutsche         13. In § 83 wird das Wort „Postgebühren\" durch die\nMark\".                                                  Worte „Entgelte für Postdienstleistungen\" ersetzt.\nb) In Satz 2 wird innerhalb der tabellarischen Über-    14. § 84 wird wie folgt geändert:\nsicht in jeder Spalte jeweils der erste Betrag\ngestrichen; in der dritten Spalte wird ferner der       a) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen „15 bis 275\nBetrag „ 14\" geändert in„ 15\".                               Deutsche Mark\" geändert in „20 bis 270 Deutsche\nMark\".\n5. In § 33 Satz 1 wird der Betrag „ 15 Deutsche Mark\"           b) In Absatz 5 Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 15 bis\ngeändert in „20 Deutsche Mark\".                                  35 Deutsche Mark\" durch den Betrag „25 Deut-\nsche Mark\" ersetzt.\n6. In § 38 Abs. 3 wird die Abgabe „und § 117 Abs. 3\"\ngestrichen.                                             15. § 89 wird wie folgt gefaßt:\n,,§89\n7. In § 43 wird die Angabe ,,(§ 176 Abs. 2 des Gesetzes                       Abschriften und Ausdrucke\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit)\" durch die Angabe ,,(§ 9 Abs. 1 Satz 2 des            (1) Für die Erteilung von Abschriften aus den in\nBeurkundungsgesetzes)\" ersetzt.                             diesem Abschnitt genannten Registern und die Ertei-\nlung von Ausdrucken aus diesen Registern, die\nmaschinell geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 ent-\n8. In§ 46 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 38 Abs. 2\"\nsprechend.\ndurch die Angabe ,,§ 38 Abs. 3\" ersetzt.\n(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Regi-\n9. In§ 56 wird der Betragsrahmen „15 bis 35 Deutsche            stern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.\nMark\" durch den Betrag „25 Deutsche Mark\" ersetzt.             (3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und\n10. In§ 67 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 60 Abs. 4\" durch die        Schreibauslagen.\nAngabe,,§ 60 Abs. 5\" ersetzt.                                  (4) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.\"\n11. In § 72 wird der Betragsrahmen „ 15 bis 35 Deutsche      16. In § 112 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 38 Abs. 2\" durch\nMark\" durch den Betrag „25 Deutsche Mark\" ersetzt.          die Angabe,,§ 38 Abs. 3\" ersetzt.","1350                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n17. In§ 126 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte \"werden 15              5. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung\nbis 35 Deutsche Mark\" durch die Worte „wird eine                  entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Tele-\nGebühr von 25 Deutsche Mark\" ersetzt.                             kommunikationsdienstleistungen zu zahlenden\nEntgelte;\n18. Nach§ 131 a wird folgender§ 131 b eingefügt:\n6. nach dem Gesetz über die Entschädigung von\n\"§ 131b                                  Zeugen und Sachverständigen zu zahlende\nBeschwerden in Prozeßkostenhilfesachen                     Beträge sowie an Urkundszeugen zu zahlende\nVergütungen; erhält ein Sachverständiger auf\nFür das Verfahren über Beschwerden gegen Ent-                  Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ent-\nscheidungen in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe               schädigung von Zeugen und Sachverständigen\nwird eine Gebühr von 50 Deutsche Mark erhoben,                    keine Entschädigung, so ist der Betrag zu er-\nwenn die Beschwerde verworfen oder zurück-                        heben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre;\ngewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise                  sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte ver-\nverworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht                   anlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen\ndie Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte                  beziehen, so werden die Auslagen auf die meh-\nermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht                   reren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf\nzu erheben ist. Wird die Beschwerde zurückgenom-                  die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-\nmen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist,               gemessen verteilt;\nwird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 3 bleibt\nunberührt.\"                                                    7. bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle\na) die den Gerichtspersonen auf Grund gesetz-\n19. § 136 wird wie folgt geändert:                                       licher Vorschriften gewährten Vergütungen\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte \"oder an-                      (Reisekosten, Auslagenersatz),\ngefertigt\" durch die Worte \", angefertigt oder per            b) die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,\nTelefax übermittelt\" ersetzt.\nc) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für\nb) Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.\njeden gefahrenen Kilometer ein Betrag von\nc) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                             0,52 Deutsche Mark;\n„2. für jeden Beteiligten                                     sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte ver-\n·  a) eine vollständige Ausfertigung oder Ab-                anlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen\nschrift jeder gerichtlichen Entscheidung              beziehen, so werden die Auslagen auf die mehre-\nund jedes vor Gericht abgeschlossenen                 ren Geschäfte unter Berücksichtigung der Ent-\nVergleichs,                                           fernungen und der auf die einzelnen Geschäfte\nverwendeten Zeit angemessen verteilt;\nb) eine Ausfertigung ohne Entscheidungs-\ngründe,                                            8. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Aus-\nc) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine           nahme der Vergütungen nach dem 13. Abschnitt\nSitzung,                                              der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte;\nd) bei Vertretung durch einen Bevollmächtig-           9. Rechnungsgebühren (§ 139);\nten jeweils eine weitere vollständige Aus-\n10. Kosten für die Beförderung von Personen;\nfertigung oder Abschrift.\"\nd) In Absatz 5 wird das Wort „Beamten\" durch das              11. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise\nWort „Bediensteten\" ersetzt.                                  zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder\nUntersuchung und für die Rückreise gezahlt\nwerden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über\n20. § 137 wird wie folgt gefaßt:\ndie Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-\n..§ 137                                 digen an Zeugen zu zahlenden Beträge;\nSonstige Auslagen                         12. an Dritte zu zahlende Betäge für\nAls Auslagen werden ferner erhoben\na) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit\n1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen                  Ausnahme der für Postdienstleistungen zu\naußer für den Telefondienst;                                     zahlenden Entgelte, die Verwahrung von\n2. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit                     Tieren und Sachen sowie die Fütterung von\nTieren;\nZustellungsurkunde oder durch Einschreiben\ngegen Rückschein;                                            b) die Durchsuchung oder Untersuchung von\n3. für jede Zustellung durch Justizbedienstete nach                 Räumen und Sachen einschließlich der die\n§§ 211, 212 der Zivilprozeßordnung anstelle der                  Durchsuchung oder Untersuchung vorberei-\ntatsächlichen Aufwendungen ein Betrag in Höhe                    tenden Maßnahmen;\nder in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der          13. Kosten einer Zwangshaft in Höhe der für die\nGerichtsvollzieher bestimmten Gebühr;                        Freiheitsstrafe geltenden Sätze, Kosten einer\n4. für die Versendung von Akten auf Antrag je                   sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den für\nSendung pauschal ein Betrag von 15 Deutsche                  die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften zu\nMark;                                                       erheben wären;","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                 1351\n14. Beträge, die anderen inländischen Behörden,                           30 Deutsche Mark, von mehr als 4 bis 8 Stun-\nöffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als                    den 60 Deutsche Mark, von mehr als 8 Stunden\nErsatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13                     11 0 Deutsche Mark; die Hälfte dieses Satzes ist\nbezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann,                      auf die in § 58 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr\nwenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-                      anzurechnen;\nwaltungsvereinfachung und dergleichen keine                     3. Ersatz der Übernachtungskosten, soweit sie\nZahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind                       angemessen sind.\ndurch die Höchstsätze für die bezeichneten Aus-\nlagen begrenzt;                                                 Die Regelung über die Verteilung der Reisekosten\nbei Erledigung mehrerer Geschäfte auf derselben\n15. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrich-                     Geschäftsreise des Notars gilt auch, wenn auf der-\ntungen oder Personen im Ausland zustehen,                      selben Reise Notargeschäfte und Rechtsanwalts-\nsowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem                    geschäfte erledigt werden.\"\nAusland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen\nder Gegenseitigkeit, der Verwaltungsverein-                b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in Satz 2\nfachung und dergleichen keine Zahlungen zu                     werden die Worte „bei Benutzung eines eigenen\nleisten sind.\"                                                  Kraftwagens 0,45 Deutsche Mark für jeden an-\ngefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs\"\ndurch die Worte „bei Benutzung eines eigenen\n21. § 139 wird wie folgt geändert:                                       Kraftfahrzeugs Fahrtkosten nach Absatz 4\" er-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag „ 15 Deutsche                  setzt.\nMark\" geändert in „20 Deutsche Mark\".                        c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2                    .,(4) Als Fahrtkosten bei Benutzung eines eige-\nSatz 2, 3 und 4, Abs. 3 und 4\" durch die Angabe                   nen Kraftfahrzeugs sind zur Abgeltung der An-\n,,§ 14 Abs. 3 bis 5\" ersetzt.                                    schaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten\nsowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52\n22. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 137 Nr. 7\" durch                 Deutsche Mark für jeden gefahrenen Kilometer\ndie Angabe ,,§ 137 Nr. 9\" ersetzt.                                   zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahr-\nzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig\n23. In § 146 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 5                 anfallenden baren Auslagen, insbesondere der\ndes Bundesbaugesetzes\" durch die Angabe ,,§ 28                       Parkgebühren, zu erstatten.\"\nAbs. 1 des Baugesetzbuchs\" ersetzt.\n27. In § 154 Abs. 2 werden die Worte „die Gebühren-\nvorschriften\" durch die Worte „die Kostenvorschrif-\n24. § 148a erhält folgende Überschrift:\nten, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Ge-\n,,Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs\".               bührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen\"\nersetzt.\n25. § 152 wird wie folgt geändert:                                (2) In der Gebührentabelle (Anlage zur Kostenordnung)\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                   werden die Spaltenüberschriften und die Beträge in den\nbeiden Spalten bis zu einem Geschäftswert von 8 000 DM\n,,Schreibauslagen und für Post- und Telekommu-          wie folgt gefaßt:\nnikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte\".\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Postgebühren\"                                „Geschäftswert   Gebühr\nbis ... DM     ... DM\ndurch die Worte „Entgelte für Postdienstleistun-\ngen\" ersetzt.                                                                     2000          20\nc) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                              4000          35\n,,2. Entgelte für Telefondienstleistungen.\"                                       6000          50\n8000          65\"\n26. § 153 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:\n.,(1) Der Notar erhält für Geschäftsreisen, die er im                               Artikel3\nAuftrag eines Beteiligten vornimmt, Reisekosten.\nÄnderung des Gesetzes\nEine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel\nüber Kosten der Gerichtsvollzieher\naußerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der\nAmtssitz oder die Wohnung des Notars befindet.            (1) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in\n(2) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätig-    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nkeit selbst zufließen, erhält als Reisekosten           362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\nändert durch Artikel 6 Abs. 41 des Gesetzes vom\n1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs           27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt\nFahrtkosten nach Absatz 4; bei Benutzung           geändert:\nanderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Auf-\nwendungen, soweit sie angemessen sind;\n1. In § 9 Satz 2 und in § 11 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils\n2. als Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer                 die Angabe .,§ 5 Abs. 2 bis 4\" durch die Angabe\nGeschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden             ,,§ 5 Abs. 2 bis 6\" ersetzt.","1352                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                7. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird vor dem Wort „Aufrundung\"            a) In Absatz 1 werden die Worte „70 Deutsche Mark\"\ndas Wort „Festgebühr,\" eingefügt.                              durch die Worte „ein Betrag in Höhe des Vier-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 fachen der Festgebühr\" ersetzt.\n,,(1) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegen-           b) In Absatz 2 werden die Worte „ 140 Deutsche\nstandswert bis 1 000 Deutsche Mark 20 Deutsche                 Mark\" durch die Worte „ein Betrag in Höhe des\nMark. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen-                  Achtfachen der Festgebühr\" ersetzt.\nstandswert bis 10 000 Deutsche Mark für jeden\nangefangenen Betrag von weiteren 1 000 Deutsche          8. § 21 wird wie folgt geändert:\nMark und bei einem Gegenstandswert über\n10 000 Deutsche Mark für jeden angefangenen                 a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „beträgt die\nBetrag von weiteren 2 000 Deutsche Mark um                     Gebühr 5 Deutsche Mark\" durch die Worte „ wird\n10 Deutsche Mark. Eine Gebührentabelle für                     die Hälfte der Festgebühr erhoben\" ersetzt.\nGegenstandswerte bis 100 000 Deutsche Mark ist              b) In Absatz 4 werden die Worte „eine Gebühr von\ndiesem Gesetz als Anlage beigefügt.\"                           2 Deutsche Mark\" durch die Worte „ein Viertel der\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                  Festgebühr\" ersetzt.\n,,(2) Die Festgebühr beträgt 20 Deutsche Mark.\"           c) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „von\n50 Deutsche Mark\" durch die Worte „in Höhe des\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nDreifachen der Festgebühr,\" und in Satz 2 die\nWorte „den gleichen Betrag, höchstens jedoch um\n3. § 16 wird wie folgt geändert:\nje 15 Deutsche Mark\" durch die Worte „einen\na) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                   Betrag in Höhe der Festgebühr'' ersetzt.\n,,(1) Für die Zustellung auf Betreiben der Parteien,\ndie der Gerichtsvollzieher persönlich vornimmt,          9. § 22 wird wie folgt geändert:\nwird eine Gebühr von 10 Deutsche Mark erhoben.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in Satz 1                 von 15 Deutsche Mark\" durch die Worte „die Fest-\nwerden die Worte „2 Deutsche Mark\" durch die                   gebühr\" ersetzt.\nWorte „ein Viertel der in Absatz 1 bestimmten\nGebühr'' ersetzt.                                           b) In Absatz 2 werden die Worte „ 15 Deutsche Mark\"\ndurch die Worte „einen Betrag in Höhe der Fest-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.                         gebühr\" ersetzt.\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „beträgt die\nGebühr 5 Deutsche Mark\" durch die Worte „erhöht         10. § 24 wird wie folgt geändert:\nsich die Gebühr um ein Viertel\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Eine Gebühr von\ne) In Absatz 4 werden die Worte „beträgt die Ge-                   30 Deutsche Mark\" durch die Worte „Das Dop-\nbühr 3 Deutsche Mark\" durch die Worte „wird                    pelte der Festgebühr\" ersetzt.\ndie Hälfte der in Absatz 1 bestimmten Gebühr\nerhoben\" ersetzt.                                           b) In Absatz 2 werden die Worte „ 15 Deutsche Mark\"\ndurch die Worte „einen Betrag in Höhe der Fest-\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                 gebühr\" ersetzt.\n,,(5) Wird der Zustellungsauftrag vor seiner Er-\nledigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr             11. § 25 wird wie folgt geändert:\nein Viertel der in Absatz 1 bestimmten Gebühr.\nAbsatz 4 bleibt unberührt.\"                                 a) In Absatz 1 werden die Worte „eine Gebühr von\n2,50 Deutsche Mark\" durch die Worte „ein Viertel\ng) In Absatz 7 werden die Worte „eine Gebühr von                   der Festgebühr\" ersetzt.\n1 Deutsche Mark für die Seite\" durch die Worte „je\nSeite eine Gebühr in der Höhe von Schreib-                  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „beträgt die\nauslagen\" ersetzt.                                             Gebühr 5 Deutsche Mark\" durch die Worte „wird\ndie Hälfte der Festgebühr erhoben\" ersetzt.\n4. In § 16a werden die Worte „eine Gebühr von 7,50                 c) In Absatz 3 werden die Worte „eine Gebühr von\nDeutsche Mark\" durch die Worte „die Hälfte der Fest-               2 Deutsche Mark\" durch die Worte „ein Viertel der\ngebühr'' ersetzt.                                                  Festgebühr\" ersetzt.\n5. In § 17 Abs. 3 werden die Worte „ 15 Deutsche Mark\"         12. § 26 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „einen Betrag in Höhe der Fest-                 a) In Absatz 1 werden die Worte „eine Gebühr von\ngebühr\" ersetzt.                                                   30 Deutsche Mark\" durch die Worte „das Doppelte\nder Festgebühr'' und die Worte „eine Gebühr von\n6. § 19 wird wie folgt geändert:                                      6 Deutsche Mark\" durch die Worte „die Hälfte der\na) In Absatz 1 werden die Worte „eine Gebühr von                    Festgebühr'' ersetzt.\n5 Deutsche Mark\" durch die Worte „die Hälfte der            b) In Absatz 2 werden die Worte „eine Gebühr von\nFestgebühr\" ersetzt.                                            2,50 Deutsche Mark\" durch die Worte „ein Viertel\nb) In Absatz 2 werden die Worte „den gleichen                     der Festgebühr'' und die Worte „eine Gebühr von\nBetrag\" durch die Worte „einen Betrag in Höhe der             5 Deutsche Mark\" durch die Worte „die Hälfte der\nHälfte der Festgebühr\" ersetzt.                                 Festgebühr\" ersetzt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                1353\n13. § 28 wird wie folgt geändert:                                     „8. die für die Beförderung von Personen, Tieren\nund Sachen, die Verwahrung von Tieren\na) In Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr von\nund Sachen, die Fütterung von Tieren,\n30 Deutsche Mark\" durch die Worte „das Doppelte\ndie Beaufsichtigung von Sachen sowie\nder Festgebühr\" ersetzt.\ndie Aberntung von Früchten zu zahlenden\nb) In Satz 2 werden die Worte „eine Gebühr von                          Beträge;\".\n15 Deutsche Mark\" durch die Worte „die Fest-\nc) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ngebühr\" ersetzt.\n,.2. Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts-\nund Nahbereich (Absatz 1 Nr. 3), \".\n14. § 29 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr     20. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nvon 4 Deutsche Mark\" durch die Worte „die Hälfte\n,.(1) Schreibauslagen werden erhoben für\nder Festgebühr\" ersetzt.\n1. jede erteilte, angefertigte oder per Telefax über-\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „fünf\" durch\nmittelte\ndas Wort „drei\", das Wort „sechsten\" durch das\nWort „vierten\" und die Worte „eine Gebühr von                 a) Abschrift der von dem Gerichtsvollzieher auf-\n2 Deutsche Mark\" durch die Worte „ein Viertel der                 genommenen Urkunden und Protokolle, die\nFestgebühr\" ersetzt.                                              nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag\ngefertigt wurde, ausgenommen die nach\nc) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                                   gesetzlicher Vorschrift zu erteilende Abschrift\nd) In Absatz 2 werden die Worte „eine Gebühr von                      der Zustellungsurkunde; in den Fällen des\n6 Deutsche Mark\" durch die Worte „die Hälfte der                   § 189 Abs. 2 und des § 829 Abs. 2 Satz 2 der\nFestgebühr'' ersetzt.                                             Zivilprozeßordnung werden Schreibauslagen\njedoch für jede Abschrift der Zustellungs-\nurkunde erhoben;\n15. § 30 wird wie folgt geändert:\nb) Abschrift der Benachrichtigung des Dritt-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr                   schuldners und des Schuldners nach § 845\nvon 15 Deutsche Mark\" durch die Worte „die Fest-\nAbs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung;\ngebühr'' ersetzt.\n2. die bei einer Hinterlegung zu erstattende Anzeige\nb) In Absatz 2 werden die Worte „eine Gebühr von                  an das Vollstreckungsgericht (§§ 827, 854 der\n7,50 Deutsche Mark\" durch die Worte „die Hälfte                Zivilprozeßordnung);\nder Festgebühr\" ersetzt.\n3. die vor der Verhaftung erforderliche Anzeige an die\nvorgesetzte Dienstbehörde des zu Verhaftenden\n16. § 31 wird wie folgt geändert:                                     (§ 910 der Zivilprozeßordnung) und die auf Antrag\na) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Worte                gefertigte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 Satz 2\n„eine Gebühr von 4 Deutsche Mark\" durch die                    der Zivilprozeßordnung);\nWorte „ein Viertel der Festgebühr\" ersetzt.               4. jede Abschrift, die gefertigt wurde, weil der Auf-\nb) In Nummer 3 werden die Worte „eine Gebühr von                  traggeber es unterlassen hat, einem zuzustellen-\n7 ,50 Deutsche Mark\" durch die Worte „die Hälfte               den Schriftstück die erforderliche Zahl von Ab-\nder Festgebühr\" ersetzt.                                       schriften beizufügen;\n5. die Aufnahme der von dem Drittschuldner bei\n17. § 32 wird wie folgt geändert:                                     der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses oder\nnachträglich abgegebenen Erklärungen (§ 840 der\na) In der Überschrift wird das Wort „Beglaubigun-                 Zivilprozeßordnung).\"\ngen,\" gestrichen.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für die         21. In § 37 Abs. 6 werden die Worte „Der Bundes-\nBeglaubigung einer Unterschrift oder eines Hand-          minister\" durch die Worte „Das Bundesministerium\"\nzeichens,\" gestrichen und die Angabe ,,§§ 18              ersetzt.\nbis 35, 45, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4\" durch die\nAngabe,,§§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4\"      22. Der vierte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.\n„ Vierter Abschnitt\nÜbergangsvorschrift\n18. In§ 33 Abs. 2 werden die Worte„ 15 Deutsche Mark\"\ndurch die Worte „einen Betrag in Höhe der Fest-                                           §38\ngebühr\" ersetzt.                                                 Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu berech-\nnen, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer\n19. § 35 wird wie folgt geändert:                                Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch,\nwenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                     Gesetz verweist.\"\n,,3. Entgelte für Post- und Telekommunikations-\n(2) Die Gebührentabelle (Anlage zum Gesetz über\ndienstleistungen;\".\nKosten der Gerichtsvollzieher) wird durch die diesem\nb) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:                Gesetz als Anlage 2 beigefügte Fassung ersetzt.","1354                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtike14                           5. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:\nÄnderung der Justizverwaltungskostenordnung\nNr.                 Gegenstand                                  Gebühren\n(1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der\nJustizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                „5     Erlaubnis zur Besorgung fremder\nGliederungsnummer 363-1 , veröffentlichten bereinigten                       Rechtsangelegenheiten, Zulassung\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 27 des Geset-                    als Prozeßagent\nzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie                       a) Erteilung einer Erlaubnis zur Be-\nfolgt geändert:                                                                  sorgung fremder Rechtsangele-\ngenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 DM\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:\nb) Erste Zulassung zum mündlichen\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „Justiz-                               Verhandeln vor Gericht nach§ 157\nbehörden des Bundes\" die Worte \"und in An-                             Abs. 3 der Zivilprozeßordnung . . 120 DM\ngelegenheiten nach Nummer 5 der Anlage zu dieser\nVerordnung (Gebührenverzeichnis) von den Justiz-                   c) Weitere Zulassung . . . . . . . . . . . . .             60 DM\"\nbet}örden der Länder\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 4\" durch die\nAngabe ,,§ 5 Abs. 2\" ersetzt.                                                     Artikels\nÄnderung des Gesetzes\n2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „oder angefertigt\"\nüber die Entschädigung\ndurch die Worte,,, angefertigt oder per Telefax über-\nder ehrenamtlichen Richter\nmittelt\" ersetzt.\nDas Gesetz über die Entschädigung der ehrenamt-\n3. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                   lichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,§5                           1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1753), zuletzt geändert durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1\n(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137     S. 2326), wird wie folgt geändert:\nNr. 1 bis 7, 10 bis 12, 14 und 15 der Kostenordnung\nentsprechend. Die Auslagen sind auch dann zu er-\nheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht          1. In § 1 Nr. 2 werden die Worte „und Fußwegstrecken\"\ngestrichen.\nzum Ansatz kommt.\n(2) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nGesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-\nsachen werden abweichend von Absatz 1 die Auslagen              a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag „6 Deutsche\nerhoben, die in den Nummern 9002 bis 9010, 9012 bis                 Mark\" geändert in „8 Deutsche Mark\".\n9015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskosten-\nb) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\ngesetz und in § 10 Abs. 3 dieser Verordnung bezeich-\nnet sind. Dies gilt nicht, soweit nach § 75 des Gesetzes        c) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „24 Deutsche\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dar-             Mark\" geändert in „30 Deutsche Mark\".\nauf verzichtet worden ist. Auslagen, die durch eine für\nd) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nbegründet befundene Beschwerde entstanden sind,\nwerden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfah-                  „Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen\nren gebührenfrei ist.\"                                              Haushalt für mehrere Personen führt, erhält neben\nder Entschädigung nach Absatz 1 20 Deutsche\n4. In § 9 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 28\" durch die Angabe                Mark je Stunde. Satz 4 gilt entsprechend für Teil-\n\"§ 30\" ersetzt.                                                    zeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer vereinbarten\nregelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden.\n5. § 17 wird aufgehoben.                                                Die Entschädigung nach Satz 4 und 5 wird nicht\ngewährt, · soweit dem ehrenamtlichen Richter\n(2) Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Justizverwal-                Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet wer-\ntungskostenordnung) wird wie folgt geändert:                            den.\"\ne) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils der Betrag\n1 . In Nummer 1 wird der Betrag „20 DM\" geändert in                     „50 Deutsche Mark\" geändert in „60 Deutsche\n,,25DM\".                                                           Mark\" und in Satz 2 der Betrag ff 70 Deutsche Mark\"\nin ff80 Deutsche Mark\".\n2. In Nummer 2 werden jeweils die Beträge ff 15 DM\"\ngeändert in ff20 DM\", der Betragsrahmen ff 10 bis              f) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n500 DM\" in ff 15 bis 500 DM\" und jeweils die Beträge               „Die Entschädigungen werden für höchstens zehn\nff 10 DM\" in ff 15 DM\".                                            Stunden je Tag gewährt, die Entschädigung nach\nAbsatz 2 Satz 4 jedoch für höchstens acht Stunden\n3. In Nummer 3 werden jeweils die Mindestbeträge der                   je Tag; Teilzeitbeschäftigten wird die Entschädi-\nBetragsrahmen geändert von „ 1O\" in ff 15\".                        gung nach Absatz 2 Satz 4 höchstens für die Zeit-\ndauer gewährt, die zusammen mit der vereinbarten\n4. In Nummer 4 wird der Betrag ff 10 DM\" geändert in                   regelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag nicht\n\"15 DM\".                                                           überschreitet.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                1355\n3. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                          4. § 7 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich        a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nvon einem Dritten zur Verfügung gestellt~n Kraftfahr-               ,,(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegen-\nzeugs sind zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unter-                über mit einer bestimmten Entschädigung für die\nhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung                  Leistung des Sachverständigen oder mit einem\ndes Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark für jeden                   bestimmten Stundensatz einverstanden erklärt, so\ngefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benut-               ist die bestimmte oder die nach dem bestimmten\nzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise regel-                Stundensatz berechnete Entschädigung zu ge-\nmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der                währen, wenn ein ausreichender Betrag an die\nParkgebühren, zu erstatten.\"                                      Staatskasse gezahlt ist.\"\nb) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel&                                 ,,Bei der Festlegung eines bestimmten Stunden-\nsatzes soll die Zustimmung nur erteilt werden, wenn\nÄnderung des Gesetzes                            die nach § 3 zulässige Entschädigung nicht über-\nüber die Entschädigung                           schritten wird.\"\nvon Zeugen und Sachverständigen\n(1) Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen            5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund Sachverständigen in der Fassung der Bekannt-                 a) Nummer 2 wird durch folgende Nummern ersetzt:\nmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756), zuletzt\ngeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1992              ,,2. für die Anfertigung von im Gutachten verwen-\n(BGBI. 1S. 1302), wird wie folgt geändert:                                 deten Lichtbildern je ersten Abzug 4 Deutsche\nMark und je weiteren Abzug 1 Deutsche Mark;\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens\neinschließlich der notwendigen Aufwendungen\na) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen „3 Deut-                   für Hilfskräfte je angefangene Seite 4 Deutsche\nsche Mark bis 20 Deutsche Mark\" geändert in                         Mark;\".\n,,4 bis 25 Deutsche Mark\".\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag „ 12 Deutsche\nMark\" geändert in „20 Deutsche Mark\".\n6. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nc) Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze ein-\ngefügt:                                                   ,,(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich\nvon einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahr-\n,,Satz 2 gilt entsprechend für Teilzeitbeschäftigte,     zeugs sind zu erstatten\ndie außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen\nArbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädi-          1. dem Sachverständigen zur Abgeltung der Anschaf-\ngung nach Satz 2 und 3 wird nicht gewährt, soweit            fungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie\ndem Zeugen Kosten einer notwendigen Vertretung               der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche\nerstattet werden.\"                                           Mark und\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                            2. dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten\nsowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,40 Deut-\n,,(5) Die Entschädigung wird für höchstens zehn            sche Mark\nStunden je Tag gewährt, die Entschädigung nach\nAbsatz 3 Satz 2 jedoch für höchstens acht Stunden        für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der dur,ch die .\nje Tag; Teilzeitbeschäftigten wird die Entschädi-        Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise\ngung nach Absatz 3 Satz 2 höchstens für die Zeit-        regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere\ndauer gewährt, die zusammen mit der vereinbarten         der Parkgebühren.\"\nregelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag nicht\nüberschreitet.\"                                       7. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen „40 bis\n,,(2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf\n70 Deutsche Mark\" geändert in „50 bis 100 Deut-\nErfordern, notwendigerweise oder für die Hand-\nsche Mark\".\nakten des Sachverständigen gefertigt worden sind,\nb) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte                bemißt sich die Höhe der Schreibauslagen bei der\n„im wesentlichen\" durch die Worte „zu mindestens             Erledigung desselben Auftrags nach den für die\n70 vom Hundert\" ersetzt.                                     gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskosten-\ngesetz bestimmten Beträgen.\"\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\n8. In § 17 Abs. 3 werden die Beträge geändert            von\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 1 Abs. 2,\"\n„1,50 Deutsche Mark\" in „2 Deutsche Mark\",            von\ngestrichen.                                              „4,50 Deutsche Mark\" in „5,80 Deutsche Mark\",         von\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag „50 Deutsche            „6,50 Deutsche Mark\" in „8,40 Deutsche Mark\"          und\nMark\" geändert in „65 Deutsche Mark\".                    von „20 Deutsche Mark\" in „25 Deutsche Mark\".","1356                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil      1\n9. § 17a wird wie folgt geändert:\nEntschädigung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                    Nr.           Bezeichnung der Leistung                         in\nDeutsche Mark\n\"Entschädigung Dritter\".\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                             Bei einer Obduktion unter an-\nderen besonders ungünstigen\n„Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken\nBedingungen (Zustand der\ndienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde\nLeiche etc.) beträgt die Ent-\n1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a                                    schädigung .. . . . . . . .. . . .. .. .             620\nder Strafprozeßordnung) oder die Pflicht zur\nb) für die Sektion von Teilen\nHerausgabe entsprechend einer Anheimga~                                      einer Leiche oder die Öffnung\nder Strafverfolgungsbehörde abwenden,                                        einer nicht lebensfähigen\n2. Auskunft erteilen,                                                              Leibesfrucht . .. . . . . . . . .. .. . . .          130\n3. die Überwachung und Aufzeichnung des Fern-                                      Bei einer Sektion oder Obduk-\nmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100b Abs. 3 der                                 tion unter besonders ungün-\nStrafprozeßordnung) oder                                                     stigen Bedingungen beträgt\ndie Entschädigung . . . . . . . . . . .              185\n4. durch fernmeldetechnische Maßnahmen die\nErmittlung                                                               Die Entschädigung umfaßt auch\nden zur Niederschrift gegebenen\na) von solchen Telefonanschlüssen ermög-                                 Bericht einschließlich des vorläu-\nlichen, von denen ein bestimmter Telefon-                            figen Gutachtens.\"\nanschluß angewählt wurde (Fangeinrich-\ntung),                                                    3. In Nummer 3 wird der Betragsrahmen „ 10 bis 30\"\nb) der von einem Telefonanschluß hergestellten                   geändert in „20 bis 40\" und der Betrag „60\" in „ 70\".\nVerbindungen ermöglichen (Zählvergleichs-\neinrichtung),                                             4. In Nummer 4 werden die Beträge geändert von „45\"\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß;                     in „60\" und von „90\" in \"115\".\nsie gelten nicht für die Zuführung der telefonischen\nZeitansage, die betriebsfähige Bereitstellung und                  5. Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:\ndie Überlassung von Wählanschlüssen; sie gelten\nEntschädigung\nnicht für die betriebsfähige Bereitstellung von                          Nr.           Bezeichnung der Leistung                         in\nFestverbindungen, die nicht für bestimmte Über-                                                                                   Deutsche Mark\nwachungsmaßnahmen eingerichtet werden.\"\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                           ,,5  Für die Untersuchung eines Le-\nbensmittels, Bedarfsgegenstan-\n,,(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist in\ndes, Arzneimittels, von Luft,\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 für die betriebs-\nGasen, Böden, Klärschlämmen,\nfähige Bereitstellung einer Festverbindung je Ende,\nWässern oder Abwässern und\ndas nicht in Einrichtungen des Betreibers der Fest-\ndgl. und eine kurze schriftliche\nverbindung liegt, ein Betrag von 300 DM für eine\ngutachtliche Äußerung beträgt\nzweiadrige und ein Betrag von 600 DM für eine vier-                           die Entschädigung für jede Ein-\noder mehradrige Festverbindung zu ersetzen; für                               zelbestimmung je Probe . . . . . . . .                5 bis 80\ndie Benutzung von Festverbindungen und die\nNutzung von Wählverbindungen sind die in den all-                             Bei außergewöhnlich umfang-\ngemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu                                reichen oder schwierigen Unter-\nersetzen.\"                                                                    suchungen beträgt die Entschä-\ndigung bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2 000\n(2) Die Anlage (zu § 5) wird wie folgt geändert:\n6  a) Für die mikroskopische, phy-\nsikalische, chemische, toxi-\n1. In Nummer 1 werden die Beträge geändert von „60\"\nkologische, bakteriologische,\nin „75\", von „145\" in „185\", von „30\" in \"40\" und\nserologische Untersuchung,\nvon „100\" in „130\".\nwenn das Untersuchungs-\nmaterial von Menschen oder\n2. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                                       Tieren stammt, beträgt die\nEntschädigung je Organ oder\nEntschädigung\nNr.             Bezeichnung der Leistung                    in\nKörperflüssigkeit . . . . . . . . . . . .         8 bis 80\nDeutsche Mark                Bei außergewöhnlich umfang-\nreichen oder schwierigen Un-\n„2     Jeder Obduzent erhält                                                       tersuchungen beträgt die Ent-\na) für die Leichenöffnung                           305                     schädigung bis zu .. .. .. . . . . .                2 000\nBei einer Obduktion unter be-                                      b) Herstellung einer DNA-Probe\nsonders ungünstigen äußeren                                            und ihre Überprüfung auf\nBedingungen beträgt die Ent-                                           Geeignetheit (z. B. Hochmo-\nschädigung . . .. . .. .. . . . . . . . .      430                     lekularität, humane Herkunft,","------------ - - - - - -\nNr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                                  1357\nEntschädigung                                                       Entschädigung\nNr.           Bezeichnung der Leistung                         in            Nr.            Bezeichnung der Leistung               in\nDeutsche Mark                                                       Deutsche Mark\nAusmaß der Degradation,                                                    k) für die Bestimmung der Merk-\nKontrolle des Verdaus) bis zu                       320                        male des Gm-Systems oder\nDie Entschädigung umfaßt                                                       des lnv-Systems je Merkmal                   45\ndas verbrauchte Material, so-                                                  insgesamt höchstens ...... .               145\nweit es sich um geringwertige                                             1) für die Bestimmung eines\nStoffe handelt, und eine kurze                                                 Systems mit Proteinfärbung\ngutachtliche Äußerung.\"                                                        oder vergleichbarer Färbung\nnach Elektrophorese oder\n6. In Nummer 7 werden die Betragsrahmen geändert                                              Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3\nvon „15 bis 145\" in „20 bis 180\" und von „ 15 bis 365\"                                    und weitere) je Merkmal .....                45\nin „20 bis 470\".\nm) für die Bestimmung eines\nSystems mit lmmunfixation\n7. Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\noder lmmunoblot nach Elek-\nEntschädigung                  trophorese oder Fokussie-\nNr.           Bezeichnung der Leistung                        in                       rung (Ge, PLG, ORM, F XIII\nDeutsche Mark                  und weitere) je Merkmal .....                 60\nn) für die Bestimmung eines\n,,8  Bei Blutgruppengutachten be-                                                      VNTR-DNA-Systems              oder\nträgt die Entschädigung für jede                                                  eines vergleichbar effizienten\nzu untersuchende Person                                                           Systems für jede Person und\na) für die Bestimmung der ABO-                                                    jede verwendete Sonde .... .                220\nBlutgruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20                       je Person höchstens ....... .            1250\nfür die Bestimmung der Un-                                                     Die Entschädigung umfaßt\ntergruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       15                       auch die Aufbereitung des\nb) für die MN-Bestimmung . . . . .                       15                       Materials (z. B. die Isolierung,\nden Verdau und die Trennung\nc) für die Bestimmung der Merk-\nvon humanen Nukleinsäuren).\nmale des Rh-Komplexes (C,\ncw, c, D, E, e und weitere) je                                            o) Eine in den Buchstaben a\nMerkmal.....................                          20                       bis n nicht genannte Merk-\nmalsbestimmung wird wie eine\ninsgesamt höchstens . . . . . . .                   110\nan Arbeitsaufwand vergleich-\nd) für die Bestimmung der Blut-                                                   bare Bestimmung entschädigt.\ngruppenmerkmale P, K, S und                                                p) Für das schriftliche Gutachten\nweitere, falls direkt bestimm-                                                 beträgt die Entschädigung für\nbar, je Merkmal . . . . . . . . . . . . . .           20                       jede untersuchte Person ....                 25\ninsgesamt höchstens . . . . . . .                   11 O                   Die Entschädigung umfaßt das\ne) für die Bestimmung indirekt                                                verbrauchte Material, soweit es\nnachweisbarer Merkmale (DU,                                               sich um geringwertige Stoffe\ns, Fy und weitere) je Merkmal                         35                   handelt; im Falle des Buchsta-\ninsgesamt höchstens . . . . . . .                   135                    ben f umfaßt die Entschädigung\nf) für die Gesamttypisierung der                                              das Material einschließlich höher-\nHLA-Antigene der Klasse 1                                                 wertiger Stoffe und Testseren.\"\nmittels Lymphozytotoxizitäts-                                  8. In Nummer 9 wird der Betrag „ 1O\" geändert in „ 13\".\ntests mit mindestens 180 Anti-\nseren ....................... .                     560        9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:\ng) für den zusätzlich erforder-                                       a) Die Beträge werden geändert von „870\" in „ 1115\",\nlichen Titrationsversuch .....                        40             von „215\" in „275\", von „260\" in „335\" und von\nh) für den zusätzlich erforder-                                           ,,65\" in „85\".\nlichen Spezialversuch (Ab-                                        b) In Satz 3 werden die Worte „Post- und Fernsprech-\nsättigung, Bestimmung des                                            gebühren\" durch die Worte „Entgelte für Post- und\nDosiseffekts usw.) .......... .                       45             Telekommunikationsdienstleistungen\" ersetzt.\ni) für die Bestimmung der Typen\nder sauren Erythrozyten-                                                                   Artikel 7\nPhosphatase, der Phospho-\nÄnderung der Bundesgebührenordnung\nglucomutase, der Adenylat-\nkinase, der Adenosindesami-                                                          für Rechtsanwälte\nnase, der Glutamat-Pyruvat-                                      (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\nTransaminase, der Esterase                                    .der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nD, der 6-Phosphogluconat-                                      368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\nDehydrogenase und weiterer                                     dert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar\nEnzymsysteme ............. .                          45       1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie folgt geändert:","1358                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird nach den Worten „wenn der             6. § 14 wird wie folgt geändert:\nRechtsanwalt\" das Wort „nur\" eingefügt.                           a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte\n,,Zulassung von Rechtsmitteln\" angefügt.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach\ndem Wert richten, bestimmt sich der Gegen-                         ,,(2) Wird das Rechtsmittel in Verfahren über die\nstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den                   Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zu-\nfür die Gerichtsgebühren geltenden Wertvor-                     gelassen, so ist das Verfahren über das zu-\nschriften. Diese Wertvorschriften gelten sinn-                  gelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug. Alle\ngemäß auch für die Tätigkeit außerhalb eines                    sonstigen Verfahren über die Zulassung des\ngerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand                   Rechtsmittels gehören zum Rechtszug des\nRechtsmittels.\"\nder Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen\nVerfahrens sein könnte.\"\n7. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Vorschüsse\" ein\naa) In Satz 1 werden die Worte „In anderen An-                  Komma und die Worte „eine kurze Bezeichnung\ngelegenheiten gelten\" durch die Worte „So-               des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeich-\nweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes               nung der Auslagen\" eingefügt; das Wort „Ge-\nergibt, gelten in anderen Angelegenheiten\"                bührenvorschriften\" wird durch das Wort „Kosten-\nersetzt.                                                 vorschriften\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird der Betrag „6 000 Deutsche                b) In Satz 2 werden die Worte „Post-, Telegrafen-,\nMark\" geändert in „8 000 Deutsche Mark\"; die              Fernsprech- und Fernschreibkosten\" durch die\nWorte „nicht unter 300 Deutsche Mark und\"                 Worte „Entgelten für Post- und Telekommunika-\nwerden gestrichen.                                       tionsdienstleistungen\" ersetzt.\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                   8. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                   ,,Erstberatung\" angefügt.\n„Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbis 600 DM beträgt 50 DM. Die Gebühr erhöht               aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nsich bei einem\n„Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand\nfür jeden angefangenen                          einer ersten Beratung, so kann der Rechts-\nGegenstandswert                          um\nBetrag von\nbis ... DM\nweiteren . . . DM\n... DM                   anwalt keine höhere Gebühr als 350 Deutsche\nMark fordern.\"\n3000                600           40\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; der Betrags-\n10000               1000           55                    rahmen „25 bis 335 Deutsche Mark\" wird\n20000                2000           70                    geändert in „30 bis 350 Deutsche Mark\".\n50000               5000           80\n100 000             10000           140      9. In§ 21a Satz 1 wird die Angabe,,§ 20 Abs. 1 Satz 2\"\n400000              30000           160         durch die Angabe,,§ 20 Abs. 1 Satz 3\" ersetzt.\n1000000               60000          250\nüber                                       10. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1 000000             100 000          300\"\na) In Satz 1 werden die Worte „eine volle\" durch die\nbb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:                   Worte „fünfzehn Zehntel der vollen\" ersetzt.\n„In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht             b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nüber die Zulassung des Rechtsmittels gelten                „Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein\ndie Sätze 4 und 5 entsprechend.\"                          gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „ 15 Deutsche                    Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe\nMark\" geändert in „20 Deutsche Mark\".                            einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Ver-\nfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist.\"\n4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und angefügt:                                  11. In § 25 Abs. 3 wird das Wort „Postgebühren\" durch\ndie Worte „für Post- und Telekommunikationsdienst-\n,,dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivil-\nleistungen zu zahlenden Entgelte\" ersetzt.\nprozeßordnung.\"\n12. § 26 wird wie folgt geändert:\n5. In § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalender-\njahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue An-              ,,Entgelte für Post- und Telekommunikations-\ngelegenheit.\"                                                         dienstleistungen\".","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                               1359\nb) In Satz 1 werden die Worte „entstandenen Post-,       17. In§ 38 Abs. 2 werden nach dem Wort „verhandelt\" die\nTelegrafen-, Fernsprech- und Fernschreibgebüh-            Worte „oder die Hauptsache erörtert\" eingefügt.\nren\" durch die Worte „für Post- und Telekommu-\nnikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte\"\nersetzt.                                             18. § 51 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozeß-\n13. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                             kostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach\n,,(1) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der           § 124 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der\nSchreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen              Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maß-\ngebenden Wert; im übrigen ist er nach dem Kosten-\n1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren\ninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.\"\nHerstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der\nRechtssache geboten war,\n2. für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern       19. In § 53 Satz 1 wird das Wort „Verhandlungsgebühr\"\noder Beteiligten auf Grund einer Rechtsvorschrift        durch die Worte „Verhandlungs- oder Erörterungs-\noder nach Aufforderung des Gerichts und                  gebühr'' ersetzt.\n3. im übrigen nur, wenn sie im Einverständnis mit\ndem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrich-     20. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ntung Dritter, angefertigt worden sind.\"\n,,(2) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der\n14. § 28 wird wie folgt geändert:                                 Gegenstandswert nach dem Betrag der zu voll-\nstreckenden Geldforderung einschließlich der Neben-\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:              forderungen, nach dem Wert der herauszugebenden\n,,(1) Für Geschäftsreisen sind dem Rechtsanwalt        Sachen oder der zu leistenden Sachen oder nach dem\nals Reisekosten die Fahrtkosten und die Über-            Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder\nnachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein       Unterlassung für den Gläubiger hat. Soll ein bestimm-\nTage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise          ter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser\nliegt vor, wenn das Reiseziei außerhalb der              einen geringeren Wert, so ist der geringere Wert maß-\nGemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die         gebend. Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkom-\nWohnung des Rechtsanwalts befindet.                      men nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozeßordnung\ngepfändet, so sind die noch nicht fälligen Ansprüche\n(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten\nnach § 17 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes\n1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs            zu bewerten. Im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5,\nzur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhal-          §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozeßordnung) ist\ntungs- und Betriebskosten sowie der Abnut-          höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend.\nzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark          Im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eides-\nfür jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der        stattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozeß-\ndurch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus          ordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach\nAnlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallen-       dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen\nden baren Auslagen, insbesondere der Park-          aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird;\ngebühren,                                           der Wert beträgt jedoch höchstens 3 000 Deutsche\n2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die              Mark. In Verfahren über Anträge des Schuldners\ntatsächlichen Aufwendungen, soweit sie ange-        sowie in Verfahren über Rechtsbehelfe und Be-\nmessen sind.\"                                       schwerden ist der Wert nach dem Interesse des\nAntragstellers oder des Beschwerdeführers nach billi-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\ngem Ermessen zu bestimmen.\"\ngeändert:\naa) In Satz 1 werden die Beträge geändert\nvon „25 Deutsche Mark\" in „30 Deutsche         21. In § 58 Abs. 3 Nr. 11 werden die nach der Angabe\nMark\",                                             ,,(§§ 900, 901 der Zivilprozeßordnung);\" folgenden\nvon „50 Deutsche Mark\" in „60 Deutsche             Teilsätze aufgehoben.\nMark\" und\nvon „95 Deutsche Mark\" in „ 110 Deutsche\nMark\".                                         22. § 60 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\n„Die Übernachtungskosten sind in Höhe der          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ntatsächlichen Aufwendungen zu erstatten,\nsoweit sie angemessen sind.\"\n23. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird der Betrag „60 Deutsche\n15. In § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort             Mark\" geändert in „75 Deutsche Mark\".\n,,Verhandlungsgebühr\" durch die Worte „Verhand-\nlungs- oder Erörterungsgebühr'' ersetzt.\n24. § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n16. In§ 35 wird die Angabe,,§ 307 Abs. 2 oder§ 331                  ,,(2) Soweit sich die Gerichtsgebühren nicht nach\nAbs. 3\" durch die Angabe,,§ 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3          dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstands-\noder § 495a Abs. 1\" ersetzt.                                  wert nach § 57 Abs. 2 Satz 6.\"","1360                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n25. § 83 wird wie folgt geändert:                            28. § 86 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert             a) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert\nvon „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark\" in „ 170 bis               von „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark\" in „ 170 bis\n2 540 Deutsche Mark\", von „ 100 bis 1 240 Deut-               2 540 Deutsche Mark\" und\nsche Mark\" in „ 120 bis 1 520 Deutsche Mark\" und              von „ 100 bis 1 240 Deutsche Mark\" in „ 120 bis\nvon „80 bis 1 060 Deutsche Mark\" in „ 100 bis 1 300           1 520 Deutsche Mark\".\nDeutsche Mark\".\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Betragsrahmen\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Betragsrahmen                   geändert\ngeändert von „ 140 bis 1 030 Deutsche Mark\" in                von „ 140 bis 1 030 Deutsche Mark\" in „ 170 bis\n„ 170 bis 1 270 Deutsche Mark\", von „ 100 bis                 1 270 Deutsche Mark\" und\n620 Deutsche Mark\" in „ 120 bis 760 Deutsche                  von „ 100 bis 620 Deutsche Mark\" in „ 120 bis 760\nMark\" und von „80 bis 530 Deutsche Mark\" in                   Deutsche Mark\".\n,, 100 bis 650 Deutsche Mark\".                            c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:                   ,,(4) § 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\"\n,,(3) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf\nfreiem Fuß und reicht der Gebührenrahmen des          29. In § 89 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Eineinhalbfache\"\nAbsatzes 1 deshalb nicht aus, um die gesamte              durch das Wort „Doppelte\" und das Wort „Doppelte\"\nTätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu ent-            durch das Wort „Zweieinhalbfache\" ersetzt.\ngelten, so kann der Gebührenrahmen um bis zu\n25 vom Hundert überschritten werden.\"                 30. § 90 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 84\" durch die Angabe\n26. § 84 wird wie folgt geändert:                                    ,,§ 83 Abs. 1\" und der Punkt durch ein Semikolon\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:\n,,(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erhält           ,,§ 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\"\nder Rechtsanwalt im vorbereitenden Verfahren              b) In Satz 2 wird das Wort „Diese\" durch die Worte\n(Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift                 ,,Die Gebühren\" ersetzt.\noder des Antrags auf Erlaß des Strafbefehls\nbei Gericht), im gerichtlich anhängigen Verfahren,    31. In§ 91 werden die Betragsrahmen geändert\nin dem er nur außerhalb der Hauptverhandlung              von „20 bis 280 Deutsche Mark\" in „30 bis 340 Deut-\ntätig ist, und in einem Verfahren, in dem eine            sche Mark\",\nHauptverhandlung nicht stattfindet, die Hälfte            von „40 bis 520 Deutsche Mark\" in „50 bis 640 Deut-\nder Gebühren des § 83 Abs. 1; § 83 Abs. 3 ist             sche Mark\" und\nanzuwenden.\"                                              von „60 bis 820 Deutsche Mark\" in „70 bis 1 01 O Deut-\nb} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:            sche Mark\".\n,,(2) Wird das Verfahren nicht nur vorläufig ein-\n32. In § 93 wird der Betragsrahmen „30 bis 41 O Deutsche\ngestellt oder erledigt sich das gerichtliche Ver-\nMark\" geändert in „40 bis 500 Deutsche Mark\".\nfahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen\neinen Strafbefehl früher als zwei Wochen vor\nBeginn des Tages, der für die Hauptverhandlung        33. § 94 wird wie folgt geändert:\nvorgesehen war, so erhält der Rechtsanwalt, der           a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betragsrahmen „20 bis\nan der Einstellung oder Erledigung mitgewirkt hat,            210 Deutsche Mark\" geändert in „30 bis 250 Deut-\ndie Gebühren des § 83 Abs. 1, es sei denn, ein                sche Mark\".\nBeitrag zur Förderung des Verfahrens ist nicht\nersichtlich; § 83 Abs. 3 ist anzuwenden.\"                 b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Betragsrahmen „40 bis\n520 Deutsche Mark\" geändert in „50 bis 640 Deut-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                         sche Mark\".\nc) In Absatz 5 werden die Betragsrahmen „20 bis 21 O\n27. § 85 wird wie folgt geändert:                                    Deutsche Mark\" jeweils geändert in „30 bis 250\nDeutsche Mark\".\na) In Absatz 1 wird der Betragsrahmen „ 100 bis 1 240\nDeutsche Mark\" geändert in „ 120 bis 1 520 Deut-\nsche Mark\".                                          34. In § 96b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 84\" durch\ndie Angabe ,,§ 84 Abs. 1\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 100\nbis 620 Deutsche Mark\" geändert in „ 120 bis 760\n35. § 97 wird wie folgt geändert:\nDeutsche Mark\".\na) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Gebühren\" durch das\ngefügt:\nWort „Gebühr\" ersetzt.\n„Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nFuß, erhält der Rechtsanwalt in den Fällen des § 83\n,,(4) § 83 Abs. 3 und, im Fall des Absatzes 3,            Abs. 1, der §§ 84, 85 Abs. 1, des § 86 Abs. 1 oder\nauch § 84 Abs. 2 sind entsprechend anzu-                     des§ 90 anstelle des Vierfachen das Fünffache der\nwenden.\"                                                      Mindestgebühr.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                 1361\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                       42. § 113a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n\"(3) Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug         a) In Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 140 bis 2 060\nbestellt, erhält er die Vergütung auch für seine               Deutsche Mark\" geändert in „ 170 bis 2 540 Deut-\nTätigkeit als Verteidiger vor dem Zeitpunkt seiner             sche Mark\".\nBestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor Er-       b) In Satz 2 wird der Betragsrahmen „ 140 bis 1 030\nhebung der öffentlichen Klage.\"                                Deutsche Mark\" geändert in „ 170 bis 1 270 Deut-\nsche Mark\".\n36. In § 101 Abs. 2 wird die Angabe \"den §§ 97 und 99\"\ndurch die Angabe ,,§ 97\" ersetzt und werden die          43. § 114 wird wie folgt geändert:\nWorte „oder Pauschvergütung\" gestrichen.\na) Absatz 5 wird aufgehoben.\nb) Die Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.\n37. § 109 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert         44. § 116 wird wie folgt geändert:\nvon „ 100 bis 1 240 Deutsche Mark\" in „ 120 bis\n1 520 Deutsche Mark\", von \"11 0 bis 1 480 Deut-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsche Mark\" in „ 130 bis 1 820 Deutsche Mark\" und              aa) Die Betragsrahmen werden geändert von\nvon „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark\" in „ 170 bis                     „80 bis 1 060 Deutsche Mark\" in „ 100 bis\n2 540 Deutsche Mark\".                                               1 300 Deutsche Mark\", von „ 100 bis 1 240\nb) In Absatz 3 werden die Betragsrahmen geändert                        Deutsche Mark\" in „ 120 bis 1 520 Deutsche\nvon „ 100 bis 620 Deutsche Mark\" in „ 120 bis 760                   Mark\" und von „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark\"\nDeutsche Mark\", von „ 110 bis 730 Deutsche Mark\"                    in „ 170 bis 2 540 Deutsche Mark\".\nin „ 130 bis 910 Deutsche Mark\" und von „ 140 bis             bb) Folgender Satz wird angefügt:\n1 030 Deutsche Mark\" in „ 170 bis 1 270 Deutsche\n„Im Verfahren über die Zulassung eines\nMark\".\nRechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die\nc) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen „60 bis 730                      Hälfte der Gebühr.\"\nDeutsche Mark\" geändert in „ 70 bis 91 0 Deutsche\nb) In Absatz 2 werden der bisherige Satz 2 zu Satz 3\nMark\".\nund der bisherige Satz 3 zu Satz 2.\nd) In Absatz 5 werden die Betragsrahmen „40 bis 530\nDeutsche Mark\" jeweils geändert in „50 bis 650\nDeutsche Mark\".                                      45. In § 123 wird in dem Einleitungssatz der Betrag „5 000\nDeutsche Mark\" geändert in „6 000 Deutsche Mark\"\ne) In Absatz 6 wird der Betragsrahmen „70 bis 1030           und die Tabelle wie folgt gefaßt:\nDeutsche Mark\" geändert in „90 bis 1270 Deut-\nsche Mark\".                                                ,,Gegenstands-                 Gegenstands-\nGebühr                    Gebühr\nwert                           wert\nf)  In Absatz 7 wird der Betragsrahmen „40 bis 530               bis ... DM        ... DM       bis ... DM   ... DM\nDeutsche Mark\" geändert in „50 bis 650 Deutsche\nMark\".                                                          7000             390          25000       525\ng) In Absatz 8 wird der Betragsrahmen „30 bis 41 0                  8000             405          30000       565\nDeutsche Mark\" geändert in „40 bis 500 Deutsche                 9000             420          35000       605\nMark\".                                                         10000             435          40000       645\n12000             445          45000       685\n14000             455          50000       725\n38. In § 110 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „vor der                   16000            465            über\ngroßen Strafkammer\" gestrichen.\n18000             475          50000       765\"\n20000             485\n39. In § 111 Abs. 2 werden die Worte „vor der großen\nStrafkammer\" gestrichen.                                 46. Dem § 130 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\n,,Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht\n40. § 112 wird wie folgt geändert:                               des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des\na) In Absatz 1 wird der Betragsrahmen „40 bis 530            ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist\nDeutsche Mark\" geändert in „50 bis 650 Deutsche          der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen,\nMark\".                                                   so wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten\nGerichtshof des Bundes angesetzt. Für die Ent-\nb) In Absatz 2 wird der Betragsrahmen „30 bis 320            scheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete\nDeutsche Mark\" geändert in „40 bis 390 Deutsche          Erinnerung und über die Beschwerde gilt § 5 des\nMark\".                                                   Gerichtskostengesetzes entsprechend.\"\nc) In Absatz 3 wird der Betragsrahmen „20 bis 280\nDeutsche Mark\" geändert in „30 bis 340 Deutsche       47. § 132 wird wie folgt geändert:\nMark\".\na) In Absatz 1 wird in Satz 1 der Betrag „35 Deutsche\nMark\" durch den Betrag „45 Deutsche Mark\" und\n41. In § 113 Abs. 2 Satz 3 wird der Betrag „6 000 Deut-               in Satz 2 die Angabe,,§ 20 Abs. 1 Satz 3\" durch die\nsche Mark\" geändert in „8 000 Deutsche Mark\".                     Angabe ,, § 20 Abs. 1 Satz 4\" ersetzt.","1362                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag \"90 Deutsche           b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nMark\" geändert in \"110 Deutsche Mark\".                       ,,Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder An-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                               spruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungs-\n\"(3) Führt die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach            kosten nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und 3 Satz 2\nAbsatz 2 Satz 1 zu einem Vergleich oder einer Er-            der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.\"\nledigung der Rechtssache (§§ 23, 24), so erhält der\nRechtsanwalt eine gesonderte Gebühr in Höhe          2. § 192 wird wie folgt geändert:\nvon 200 Deutsche Mark für den Vergleich oder von         a) In Absatz 1 wird der Betrag \"100 Deutsche Mark\"\n135 Deutsche Mark für die Erledigung.\"                       geändert in „120 Deutsche Mark\".\nb) In Absatz 2 wird der Betrag „50 Deutsche Mark\"\n48. § 133 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                geändert in „60 Deutsche Mark\".\n,,Zuständig ist das Amtsgericht, das den Berech-             c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag „30 Deutsche\ntigungsschein ausgestellt oder über den Antrag auf               Mark\" geändert in „35 Deutsche Mark\".\nBeratungshilfe noch zu entscheiden hat (§ 4 Abs. 1\nBeratungshilfegesetz).\"                                  3. In § 193 Abs. 1 wird der Betrag „20 Deutsche Mark\"\ngeändert in „25 Deutsche Mark\".\n49. § 134 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n4. In § 200 werden die Worte \"in der Fassung der Anlage 2\n„Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des lnkrafttretens        zu dem Artiket XI § 7 des Gesetzes zur Änderung und\neiner Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit            Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli\nund, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist,          1957 (Bundesgesetzbl. 1S. 861, 960t gestrichen.\nin demselben Rechtszug bereits tätig, so ist die\nVergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel,          (3) Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\ndas nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach     Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-\nneuem Recht zu berechnen.\"                               reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des\nGesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie\n(2) Die Gebührentabelle (Anlage zur Bundesgebühren-         folgt geändert:\nordnung für Rechtsanwälte) wird durch die diesem Gesetz\nals Anlage 3 beigefügte Fassung ersetzt.\n1. § 104 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Worte „an Post-, Telegraphen-\nund Fernsprechgebühren\" durch die Worte „für\nArtikels                                   Post- und Telekommunikationsdienstleistungen\"\nersetzt.\nÄnderung sonstiger Vorschriften\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n(1) § 104 Abs. 1 der Bundesnotarordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,                   „Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch                genügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die\nArtiket 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1991 (BGBI. 1                    Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.\"\nS. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 699 Abs. 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz\nersetzt:\n1. In Satz 3 werden die Wort \"sowie eine Reisekosten-\nvergütung\" durch die Worte ,, , die sich auf das Ein-          \"Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner\neinhalbfache des in § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erster          von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antrag-\nHalbsatz der Kostenordnung genannten höchsten                 steller die Übergabe an sich zur Zustellung im Partei-\nBetrages beläuft\" ersetzt.                                     betrieb beantragt hat.\"\n(4) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für\n2. Die Sätze 4 bis 6 werden durch folgenden Satz ersetzt:      das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 693),\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 1991\n\"Außerdem haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt-      (BGBI. 1S. 1547), wird wie folgt geändert:\nund Übernachtungskosten nach Maßgabe des § 153\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kosten-\n1. Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Mahn- und\nordnung.\"\nVollstreckungsbescheid wird wie folgt geändert:\n(2) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-            a) Das Vorblatt wird in den Ausfüllhinweisen zu Rand-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-               nummer@ wie folgt geändert:\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 35 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512,                aa) Satz 1 des ersten Absatzes wird wie folgt\n2436), wird wie folgt geändert:                                            gefaßt:\n\"[i] die Gerichtsgebühr ist vorauszuentrichten.\"\n1. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                               bb) Der zweite Absatz wird wie folgt gefaßt:\na) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 Satz 1 erster               ,,Bei mehreren Antragsgegnern (s. oben zu @\nHalbsatz\" durch die Angabe,,§ 28 Abs. 3 Satz 1                     und©) entsteht die Gerichtsgebühr nur einmal.\nerster Halbsatz\" ersetzt.                                          Sie ist in jeden Vordrucksatz aufzunehmen.\"","---·-··-··-------··------\nNr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                 1363\ncc) Die Gerichtsgebührentabelle wird wie folgt                  b) Die Zeile zu 2) wird gestrichen.\ngefaßt:                                                   c) Die Zeilen 3) bis 6) werden Zeilen 2) bis 5).\n.wert der                    Wert der\nGerichts-                   Gerichts-\nHaupt-                      Haupt-                2. Der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die Zustel-\ngebühr                      gebühr\nforderung bis               forderung bis\nlungsnachricht wird wie folgt geändert:\n600       25            16000        162,50       a) Der mit den Worten „Dies gilt nicht\" beginnende\n1200        35            18000        177,50           Absatz wird wie folgt gefaßt:\n1800        45            20000        192,50            „Dies gilt nicht, wenn Sie die Übergabe an sich zur\n2400        55            25000        215              Zustellung im Parteibetrieb beantragen. In diesem\n3000        65            30000        237,50\nFalle wird Ihnen der Vollstreckungsbescheid zur\n4000        72,50         35000        260\nZustellung übergeben.\"\n5000        80            40000        282,50\n6000        87,50         45000        305          b) Der mit den Worten „Benutzen Sie\" beginnende\n7000        95            50000        327,50           Absatz wird aufgehoben.\n8000      102,50                                    c) In dem Ausfüllhinweis werden nach der Über-\n9000      110              über         siehe           schrift „Zu Zeilen 7 und 8:\" die Worte „Zustellungs-\n10000       117,50          50000       Gerichts-          auslagen und die\" gestrichen.\n12000       132,50                       kosten\n14000       147,50                      gese~\"     3. Der Vordruck zu Anlage 4 für den Antrag auf Erlaß eines\nal)e Angaben in DM                        Vollstreckungsbescheids wird in Zeile 6 im Text zu der\nSchlüsselzahl 1 wie folgt gefaßt:\nb) Blatt 3 des Vordrucks (Zustellungsnachricht, Antrag\nund Urschrift) wird wie folgt geändert:                        „Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids soll vom\naa) Auf der Vorderseite wird im ersten Feld nach               Gericht veranlaßt werden.\"\nden Worten „Hinzu kommen folgende weitere\nKostenbeträge\" die Überschrift „Gerichtskost.,         4. Der in Anlage 5 bestimmte Vordruck für den Voll-\nAuslag.\" durch die Überschrift „Auslagen d.               streckungsbescheid wird in dem Abschnitt „Kosten\"\nAntragst.\" ersetzt; im Abschnitt „Antrag\" wird in         wie folgt geändert:\ndem Text zu dem Ankreuzfeld bei Randnum-                  a) In der Zeile zu 1) wird die Angabe „Nr. 1000 GKG\"\nmer (j) der Satz „Die Auslagen für die Zustel-                durch die Angabe „Nr. 1100 GKG\" ersetzt.\nlung entrichte ich im voraus.\" gestrichen.\nb) Die Zeile zu 2) wird gestrichen.\nbb) Auf der Rückseite wird im Abschnitt „Ausfüll-\nc) Die Zeilen 3) bis 7) werden Zeilen 2) bis 6).\nhinweise\" der erste Absatz der Hinweise zu\nRandnummer® wie folgt gefaßt:\n5. In dem in Anlage 6 bestimmten Vordruck für die Nach-\n„[IJ In dieses Feld können Sie etwaige weitere            richt über die Nichtzustellung eines Mahnbescheids\nAuslagen (z. 8. Porto für die Übersendung die-            werden der mit den Worten „Durch die Neuzustellung\"\nses Antrags an das Gericht) eintragen.\";                  beginnende Absatz sowie der mit den Worten „Zu\nin den Hinweisen zu Randnummer (j) werden                 Zeile 6:\" beginnende und mit den Worten „nicht in\npie Sätze 2 bis 4 gestrichen.                             Zeile 6 ein.\" endende Absatz aufgehoben.\nc) Auf Blatt 4 und 5 wird jeweils im ersten Feld\nnach den Worten „Hinzu kommen folgende wei-                 6. In dem in Anlage 7 bestimmten Vordruck für die\ntere Kostenbeträge\" die Überschrift „Gerichtskost.,            Nachricht über die Nichtzustellung eines Voll-\nAuslag.\" durch die Überschrift „Auslagen d. An-                streckungsbescheids wird der mit den Worten „Durch\ntragst.\" ersetzt.                                              die Neuzustellung\" beginnende Absatz aufgehoben.\n2. Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Wider-               7. In dem Vordruck zu Anlage 7 für den Antrag auf Neu-\nspruch wird auf der Rückseite von Blatt 2 (Abschrift für          zustellung eines Vollstreckungsbescheids wird in\nAntragsteller) wie folgt geändert:                                 Zeile 3 in dem Text zu der Schlüsselzahl 1 der zweite\na) Die Bezeichnung „Kostenverzeichnis GKG Nr. 1005\"               Satz aufgehoben.\nwird durch die Bezeichnung „Kostenverzeichnis                 (6) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Be-\nGKG Nr. 1201\" ersetzt.                                      kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319),\nb) Die Bezeichnung „Kostenverzeichnis GKG Nr. 1902\"             zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nwird gestrichen.                                            2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1407, 1994 1 S. 342), wird\nwie folgt geändert:\n(5) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für\ndas Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren\nmaschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBI. 1S. 705),           1. In § 464b werden die Worte „den Urkundsbeamten der\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom                   Geschäftsstelle\" durch die Worte „das Gericht des\n18. Juli 1991 (BGBI. I S. 1547), wird wie folgt geändert:             ersten Rechtszuges\" ersetzt.\n1. Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Mahn-                2. Nach § 464c wird folgender§ 464d eingefügt:\nbescheid wird in dem Abschnitt „Kosten\" wie folgt                                            ,,§464d\ngeändert:                                                             Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen\na) In der Zeile zu 1) wird die Angabe „Nr. 1000 GKG\"               Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen ver-\ndurch die Angabe „Nr. 1100 GKG\" ersetzt.                       teilt werden.\"","1364                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. § 467 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              b) In Absatz 4 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe\n,,(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die               ,,§ 49 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 49\" ersetzt.\nEröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt\noder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die   2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zum Arbeitsge-\nAuslagen der Staatskasse und die notwendigen Aus-               richtsgesetz) wird wie folgt geändert:\nlagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.\"            a) Das Hinweiszeichen auf die Fußnote nach dem\nWort „Gebührenverzeichnis\" und die mit diesem\n4. § 472b wird wie folgt geändert:                                      Hinweiszeichen beginnende Fußnote werden ge-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder eine                   strichen.\nGeldbuße gegen eine juristische Person oder eine           b) In den in allen Spalten stehenden Gebühren-\nPersonenvereinigung festgesetzt\" gestrichen.                   nummern 2100 bis 2400 wird die an erster Stelle\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                   stehende Ziffer „2\" durch die Ziffer „9\" ersetzt.\n,,(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische          c) Nach der nach Buchstabe b neu benannten Num-\nPerson oder eine Personenvereinigung festge-                   mer 9300 wird folgende Nummer 9301 eingefügt:\nsetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens ent-\n.Nr.         Gebührentatbestand          Gebühr\nsprechend den §§ 465, 466 zu tragen.\"\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt                9301    Verfahren über die Beschwer-\ngefaßt:                                                                 de gegen eine Entscheidung\nim Verfahren über die Pro-\n,,(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1\nzeßkostenhitfe:\nSatz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Fest-\nDie Beschwerde wird verwor-\nsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Per-\nfen oder zurückgewiesen . . .    Betrag der\nson oder eine Personenvereinigung abgesehen, so\nGebühr\nkönnen die dem Nebenbeteiligten erwachsenen\n1905\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem\nder Anlage 1\nanderen Beteiligten auferlegt werden.\"\nzumGKG\n(7) § 14 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren                         Wird die Beschwerde nur teil-\nbei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt                            weise verworfen oder zurück-\nTeil 111, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten berei-                       gewiesen, kann das Gericht\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                         die Gebühr nach billigem\nvom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1062) geändert worden ist,                          Ermessen auf die Hälfte\nwird wie folgt geändert:                                                         ermäßigen oder bestimmen,\ndaß eine Gebühr nicht zu\n1. In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „dreißig Deutsche                          erheben ist.\"\nMark\" geändert in „35 Deutsche Mark\".                          d) Die bisherige, nach Buchstabe b neu benannte\nNummer 9301 wird Nummer 9302.\n2. In Absatz 2 Satz 2 werden.die Worte „fünf Deutsche\nMark\" durch die Worte „die Mindestgebühr (§ 33 der         3. Die Gebührentabelle (Anlage 2 zum Arbeitsgerichts-\nKostenordnung)\" ersetzt und der Betrag „zweihundert            gesetz) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 4\nDeutsche Mark\" geändert in „250 Deutsche Mark\".                beigefügte Fassung ersetzt.\n3. In Absatz 3 werden der Betrag „dreißig Deutsche                 (9) In § 63 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der\nMark\" geändert in „35 Deutsche Mark\" und die Worte         Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975\n„zehn Deutsche Mark\" durch die Worte „in Höhe der          (BGBI. 1S. 2535), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-\nMindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung)\" ersetzt.           zes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geändert worden\nist, werden nach dem Wort „sind\" die Worte „den Beteilig-\n(8) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-         ten\" eingefügt.\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom           (10) Artikel 7 § 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes\n17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2118), wird wie folgt             in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ngeändert:                                                       400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch\nArtikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBI. 1\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                               S. 1421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Die Betragsrahmen werden jeweils geändert von \"10\naa) In Satz 1 wird der Betrag „fünfhundert Deut-           bis 500 Deutsche Mark\" in \"20 bis 600 Deutsche\nsche Mark\" in „tausend Deutsche Mark\" und im         Mark\".\nSatz 3 der Betrag „drei Deutsche Mark\" in\n,,zwanzig Deutsche Mark\" geändert.              2. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        (11) § 48 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im\n„Absatz 2 der Vorbemerkung zu Teil 9 des       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,\nKostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Ge-       veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nrichtskostengesetz ist im Verfahren vor dem     das Gesetz vom 3. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 66) geändert\nArbeitsgericht nicht anzuwenden.\"               worden ist, wird wie folgt geändert:","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                                1365\n1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                      (14) Die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom\n20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2543) wird wie folgt ge-\n„Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird\nändert:\ndie nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende\nGebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß\neines Mahnbescheids auf die Gebühr für das gericht-      1. In § 12 Abs. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 7\nliche Verfahren angerechnet; die Anmerkung zu Num-          Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2\" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1,\nmer 1201 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts-             Abs. 2 Satz 1 bis 3\" ersetzt.\nkostengesetz gilt entsprechend.\"\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:               a) In Absatz 5 wird die Angabe „ 1900 bis 1912\" durch\n,,(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene             die Angabe „9000 bis 9013\" ersetzt.\nGebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren              b) In Absatz 9 wird die Angabe,,§ 5 Abs. 3 und 4\"\nfür die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem               durch die Angabe,,§ 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halb-\nGesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten                    satz, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6\" ersetzt.\nGebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht\nüberschritten werden.\"                                     (15) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\n3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; ihm wird folgen-    S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nder Satz angefügt:                                       vom 15. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt ge-\nändert:\n„Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn\ndie nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu\ndem Interesse eines Beteiligten nicht in einem an-        1. In § 105 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§§ 464a,\" die\ngemessenen Verhältnis stehen.\"                               Angabe „464d,\" eingefügt.\n4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt        2. In§ 106 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „an Post-,\ngefaßt:                                                      Telegrafen- und Fernsprechgebühren• durch die\nWorte „für Post- und Telekommunikationsdienstlei-\n,,(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine         stungen\" ersetzt.\nden Rechtszug beendende Entscheidung werden die\ngleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.\"\n3. § 107 wird wie folgt geändert:\n(12) § 77a des Ehegesetzes in der im Bundesgesetz-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des                aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nGesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2054) ge-\n„ Wird gegen eine juristische Person oder eine\nändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nPersonenvereinigung eine Geldbuße nach § 30\n,,§77a                                       festgesetzt, so ist von der juristischen Person\noder der Personenvereinigung eine Gebühr zu\nFür die Befreiung von der Beibringung des Ehefähig-\nerheben, die sich nach der gegen sie fest-\nkeitszeugnisses für Ausländer (§ 10 Abs. 2) wird eine\ngesetzten Geldbuße bemißt.\"\nGebühr von 20 bis 600 Deutsche Mark erhoben.\"\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; der Betrag\n(13) § 21 der Verordnung über die Behandlung der Ehe-                  „zwanzig Deutsche Mark\" wird in „25 Deutsche\nwohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz-                          Mark\" und der Betrag „zehntausend Deutsche\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten                 Mark\" wird in „ 12 500 Deutsche Mark\" ge-\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 6 des              ändert.\nGesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 284 7) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     b) In Absatz 2 wird der Betrag „zwanzig Deutsche\nMark\" geändert in „25 Deutsche Mark\".\n1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:               c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene              ,,(3) Als Auslagen werden erhoben\nGebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren\n1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistun-\nfür die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem\ngen außer für den Telefondienst;\nGesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten\nGebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht                 2. Entgelte für Zustellungen durch die Post;\nüberschritten werden.\"\n3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Ver-\nwaltungsbehörde anstelle der tatsächlichen\n2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                 Aufwendungen ein Betrag in Höhe der in § 16\nAbs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichts-\n3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt                    vollzieher bestimmten Gebühr;\ngefaßt:\n4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung\n,,(4) In Verfahren über die Beschwerde gegen eine                  entstehen, mit Ausnahme der für Post- und\nden Rechtszug beendende Entscheidung werden die                       Telekommunikationsdienstleistungen zu zah-\ngleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.\"                    lenden Entgelte;","1366                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5. nach dem Gesetz über die Entschädigung von                   dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,\nZeugen und Sachverständigen zu zahlende                      der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen\nBeträge, und zwar auch dann, wenn aus                        keine Zahlungen zu leisten sind.\"\nGründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nvereinfachung und dergleichen keine Zahlun-\n4. § 133 wird wie folgt gefaßt:\ngen zu leisten sind; sind die Auslagen durch\nmehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf ver-                                 ,,§ 133\nschiedene Rechtssachen beziehen, so werden\nKosten-Übergangsvorschrift\ndie Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter\nBerücksichtigung der auf die einzelnen Ge-               Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden\nschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;        Gebühren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das\n6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle            zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid\nerlassen ist.\"\na) die den Verwaltungsangehörigen auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften gewährten Ver-        (16) In § 339 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung vom\ngütungen (Reisekosten, Auslagenersatz),      16. März 1976 (BGBI. 1S. 613, 1977 1S. 269), die zuletzt\nb) die Kosten für die Bereitstellung von Räu-    durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993\nmen,                                         (BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, werden die Worte\n,,der Gebührentabelle zu\" gestrichen.\nc) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen\nfür jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag\nvon 0,52 Deutsche Mark;\nsind die Auslagen durch mehrere Geschäfte\nArtikel9\nveranlaßt, die sich auf verschiedene Rechts-\nsachen beziehen, so werden die Auslagen auf                      Aufhebung von Vorschriften\ndie mehreren Geschäfte unter Berücksichti-\nDie folgenden Vorschriften werden aufgehoben:\ngung der Entfernungen und der auf die einzel-\nnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen        1. § 227 Abs. 3 Satz 2 des Bundesentschädigungsgeset-\nverteilt;                                            zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;                nummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas zuletzt durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom\n8. Kosten für die Beförderung von Personen;             20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317) geändert worden\n9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise      ist,\nzum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung       2. Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf\nund für die Rückreise gezahlt werden, bis zur        dem Gebiete des Kostenrechts in der im Bundes-\nHöhe der nach dem Gesetz über die Entschä-           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-2, ver-\ndigung von Zeugen und Sachverständigen an            öffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 2\nZeugen zu zahlenden Beträge;                         Nr. 3 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1\n10. an Dritte zu zahlende Beträge für                    S. 1765) geändert worden ist,\na) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit    3. die Verordnung über die Gebühren für die Erlaubnis zur\nAusnahme der für Postdienstleistungen zu          Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und für die\nzahlenden Entgelte, die Verwahrung von           Zulassung als Prozeßagent vom 31. Januar 1936\nTieren und Sachen sowie die Fütterung von        (RGBI. I S. 57, BGBl.11I363-3),\nTieren;\n4. § 22 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der\nb) die Durchsuchung oder Untersuchung von            Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezem-\nRäumen und Sachen einschließlich der die         ber 1976 (BGBI. 1S. 3317), das zuletzt durch Artikel 2\nDurchsuchung oder Untersuchung vorbe-            des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1\nreitenden Maßnahmen;                              S. 2486) geändert worden ist,\nc) die Bewachung von Schiffen und Luftfahr-\n5. § 39 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Arbeitnehmer-\nzeugen;\nerfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n11. Kosten einer Erzwingungshaft;                         Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinig-\n12. Beträge, die anderen inländischen Behörden,           ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des\nöffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten         Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446)\nals Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1         geändert worden ist.\nbis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar\nauch dann, wenn aus Gründen der Gegen-\nseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und\ndergleichen keine Zahlungen zu leisten sind;                               Artikel10\ndiese Beträge sind durch die Höchstsätze für\ndie bezeichneten Auslagen begrenzt;                    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n13. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrich-        Die auf Artikel 8 Abs. 4, 5 und 14 beruhenden Teile der\ntungen oder Personen im Ausland zustehen,        dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nsowie Kosten des Amts- und Rechtshilfe-          der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-\nverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch          verordnung geändert werden.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                           1367\nArtikel 11                                                                       Anlage2\n(zu Artikel 3 Abs. 2)\nÜberleitungsvorschrift                                                                      Anlage\nzu den Artikeln 1 und 8 Abs. 4 und 5                                                    (zu § 13 Abs. 1)\n(1) Für Mahnverfahren, die nach Inkrafttreten dieses           Gegenstands-         Gegenstands-\nGebühr                     Gebühr\nGesetzes und vor dem 1. Januar 1995 anhängig geworden                  wert                 wert\n... DM\n... DM\nsind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.             bis ... DM           bis ... DM\nDie Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß\neines Mahnbescheids ist auf die Gebühr 1201 des Kosten-               1 000        20      48000             300\nverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nach Maß-                     2000         30      50000            310\ngabe der Anmerkungen zu dieser Vorschrift anzurechnen.                3000         40      52000            320\nFerner sind die Auslagen für die Zustellung des Mahn-                 4000         50      54000            330\nbescheids anzurechnen, wenn der gesamte Streit-                       5000         60      56000            340\ngegenstand des Mahnverfahrens in das Prozeßverfahren                  6000         70      58000            350\nübergegangen ist.                                                     7000         80     60000             360\n8000         90     62000             370\n(2) Im Mahnverfahren kann der Antragsteller die bisher             9000        100     64000             380\neingeführten Vordrucke bis zum 30. Juni 1995 weiterver-              10000        110      66000             390\nwenden, wenn er sie bei dem Gericht in einer berichtigten            12000        120      68000             400\nFassung einreicht.                                                   14000        130      70000             410\n16000        140      72000             420\n18000        150      74000             430\n20000        160      76000             440\nArtikel 12                                                                        450\n22000        170      78000\nInkrafttreten                               24000        180      80000             460\n26000        190      82000             470\nDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.\n28000        200      84000             480\n30000         210      86000             490\n32000         220      88000            500\n34000         230      90000            510\n36000        240      92000             520\n38000         250      94000             530\n40000         260      96000             540\n42000         270      98000             550\n44000         280    100 000             560\n46000        290\nAnlage 1                                             Anlage3\n(zu Artikel 1 Abs. 3)                                (zu Artikel 7 Abs. 2)\nAnlage                                               Anlage\n(zu § 11 Abs. 2)                                              (zu§ 11)\nGegenstands-         Gegenstands-\nStreitwert     Gebühr           Streitwert       Gebühr                    Gebühr                     Gebühr\nwert                 wert\nbis ... DM      ... DM          bis ... DM        ... DM                    ... DM                     ... DM\nbis ... DM           bis ... DM\n600           50              70000             775                        50      70000          1 705\n600\n1200            70              80000             835                                80000          1845\n1200          90\n1 800           90              90000             895                       130      90000          1985\n1800\n2400           110             100 000            955                       170    100000           2125\n2400\n3000           130             130 000         1155                         210    130000           2285\n3000\n4000           145             160000          1355                                                 2445\n4000         265    160000\n5000          160              190000          1555                         320    190 000          2605\n5000\n6000           175             220000          1755                         375    220000           2765\n6000\n7000          190              250000          1955                         430    250000           2925\n7000\n8000          205              280000          2155                                280000           3085\n8000         485\n9000          220              310000          2355                         540    310000           3245\n9000\n10000          235              340000          2555                                340000           3405\n10000         595\n12000          265              370000          2755                                370000           3565\n12000         665\n14000          295              400000          2955                                400000           3725\n14000         735\n16000          325              460000          3250                                460000           3975\n16000         805\n18000          355              520000          3545                                                 4225\n18000          875    520000\n20000          385              580000          3840          20000          945    580000           4475\n25000           430              640000          4135                                                 4 725\n25000       1 025     640000\n30000           475              700000          4430                      1105      700000           4975\n30000\n35000           520              760000          4725                      1185      760000           5225\n35000\n40000           565              820000          5020                                                 5475\n40000       1265      820000\n45000          610              880000          5315                                                 5725\n45000      1345      880000\n50000          655              940000          5615                                940000           5975\n50000      1425\n60000          715           1 000000           5905\n60000      1565    1 000000           6225","1368                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage4\n(zu Artikel 8 Abs. 8)\nAnlage2\n(zu§ 12 Abs. 2)\nTabelle\nStreitwert      Gebühr    Streitwert     Gebühr          Streitwert    Gebühr  Streitwert Gebühr\nbis ... DM       ... DM  bis ... DM       ... DM         bis ... DM    ... DM  bis ... DM  ... DM\n300            20      3500            140             8500          340    17000        680\n600            24      4000           160              9000          360    18000        720\n900            36      4500           180              9500          380    19000        760\n1200             48      5000           200             10000          400   20000         800\n1 500            60      5500           220             11 000         440   21000         840\n1 800            72      6000           240             12000          480   22000         880\n2100             84      6500           260             13000          520    23000        920\n2400             96      7000           280             14000          560   24000         960\n2700            108      7500           300             15000          600     über\n3000            120      8000           320             16000          640   24000      1 000\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sch n arrenberg er\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994                          1369\nDreiundvierzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht\nVom 23. Juni 1994\nAuf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445,\n2448), Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1S. 1296), und auf Grund\ndes§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 25 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:\nArtikel 1\nIn der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2306), wird die Anlage wie folgt geändert:\n1. Folgende Position wird gestrichen:\n„664 Nicotin und seine Salze                                                                    1. Januar 1996\".\n- zur transdermalen Anwendung -\n2. Die Positionen 665, 828, 831, 838, 842 und 851 erhalten folgende Fassung:\n„665 Octreotid                                                                                  1.Januar1996\n- zur symptomatischen Behandlung von Tumoren des Magen-Darm-Traktes -\n828 a) Epoetin aHa                                                                             1.Januar1999\nb) Epoetin beta                                                                          1.Januar1999\n831 Fluticason-17-propionat                                                                    1.Januar1999\n838 Loracarbef und seine Salze                                                                 1.Januar1999\n842 Paclitaxel und seine Salze                                                                 1.Januar1999\n851 Tropisetron und seine Salze                                                                1. Januar 1999\".\n3. Folgende Positionen werden angefügt:\nEnde der\nLfd. Nr.                                          Bezeichnung                              Verschreibungspflicht\nnach§49AMG\n862        Amitraz                                                                             1. Juli 1999\n- zur Anwendung bei Hunden -\n863        Baclofen und seine Salze                                                            1. Juli 1999\n- zur intrathekalen Anwendung -\n864        Bevantolol und seine Salze                                                          1. Juli 1999\n865        Bicisat und seine Salze                                                             1. Juli 1999\n-als Kit zur Herstellung eines Radiodiagnostikums mit [99mTc] Technetium-\n866        Bopindolol und seine Salze                                                          1. Juli 1999\n867        Estazolam                                                                           1. Juli 1999\n868        Fertirelin und seine Salze                                                          1. Juli 1999\n- zur Anwendung bei Tieren -\n869        Flumethrin                                                                          1. Juli 1999\n- zur Anwendung bei Honigbienen -\n870        Ganciclovir und seine Salze                                                         1. Juli 1999\n871        Glucametacin                                                                        1. Juli 1999\n872        Interferon gamma-1b                                                                 1. Juli 1999\n873        Levamisol und seine Salze                                                           1. Juli 1999\n- zur Anwendung bei Menschen -","1370                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEnde der\nLfd. Nr.                                       Bezeichnung                  Verschreibungspflicht\nnach§49AMG\n874      Octreotid und seine Salze                                              1. Juli 1999\n- zur symptomatischen Behandlung der Akromegalie -\n875       Olsalazin und seine Salze                                             1. Juli 1999\n876       Oxaceprol und seine Salze                                             1. Juli 1999\n877       Plasminogen human-Aktivator                                           1. Juli 1999\n·- zur Anwendung bei akuter Lungenembolie -\n878       Serrapeptase                                                          1. Juli 1999\n879       Sertaconazol und seine Salze                                          1. Juli 1999\n880       Tertatolol und seine Salze                                            1. Juli 1999\n881       Tetrofosmin                                                           1. Juli 1999\n882       Tolfenaminsäure und ihre Salze                                        1. Juli 1999\n- zur Anwendung bei Hunden und Katzen -\n883       Zalcitabin und seine Salze                                            1. Juli 1999\n884      Zubereitungen aus                                                     1. Juli 1999\nEstradiolvalerat\nund\nMedroxy-progesteronacetat\n885      Zubereitungen aus                                                     1. Juli 1999\nFlumethrin\nund\n2-lsopropoxyphenyl-N-methylcarbamat und seinen Salzen\n- zur Anwendung bei Hunden -\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}