{"id":"bgbl1-1994-37-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":37,"date":"1994-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/37#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_37.pdf#page=16","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Durchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz","law_date":"1994-06-23T00:00:00Z","page":1300,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1300                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Durchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz\nVom 23. Juni 1994\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                            und siebten Schwanzwirbel abgetrennten\nund Forsten verordnet                                                            Schwanzes, sowie der Organe in der Brust-\n- auf Grund des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des Vieh- und Fleisch-                         und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 Nieren und des Nierenfettgewebes,\".\n21. März 1977 (BGBI. 1S. 477), der durch Artikel 1 des               cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und\nGesetzes vom 11. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2134)                         wie folgt gefaßt:\nneugefaßt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-\n,,4. bei Schweinen ausschließlich der Zunge,\ndesministerium für Wirtschaft und\nder Geschlechtsorgane, des Rücken-\n- auf Grund des § 8 Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes                         marks, der Organe der Brust- und Bauch-\nsowie des § 14e Abs. 4 des Vieh- und Fleischgesetzes,                          höhle, der Flomen, der Nieren, des\nder durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni                            Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers; das\n1985 (BGBI. 1S. 953) neugefaßt worden ist:                                     Gehirn muß entfernt werden, sofern der\nKopf gespalten wird; bei Sauen, die minde-\nstens einmal geferkelt haben, zur Zucht\nArtikel 1\nbenutzte Eber und Altschneider ohne die\nAnderung                                              im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten\nder Vierten Vieh- und Fleischgesetz-                                  Spitzbeine.\"\nDurchfOhrungsverordnung\nd) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe .Nummern 1\nDie Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-                    bis 3\" durch die Angabe .Nummern 1 bis 4\" ersetzt.\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ne) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort .Fleischbeschau-\n10. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2183, 1992 1 S. 227) wird\ngesetz\" durch das Wort .Fleischhygienegesetz\"\nwie folgt geändert:\nersetzt.\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               t} In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „frei Schlacht-\nstätte\" durch die Worte „frei Eingang Schlacht-\n\"(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1          stätte\" ersetzt.\ngenanntes Vieh, das nach § 1 Abs. 2 des Fleisch-\nhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1189) notgeschlachtet oder                                Artikel2\ndessen Fleisch nach § 11 des Fleischhygienegesetzes                                   Änderung\nfür den Genuß für Menschen untauglich befunden                        der Sechsten Vieh- und Reischgesetz-\nwurde oder das in das Zollgebiet der Europäischen                             Durchführungsverordnung\nGemeinschaft eingeführt wurde.\"\nDie Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2186) wird wie folgt ge-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    ändert:\n\"Satz 1 gilt nicht für Sauen, zur Zucht benutzte Eber\nund Altschneider.\"                                      1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 werden je-\nb) Absatz 4 Satz 1 wi~d wie folgt gefaßt:                       weils die Worte \"frei Schlachtstätte\" durch die Worte\n\"frei Eingang Schlachtstätte\" ersetzt.\nDer Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum\nangelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei\nEingang Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu           2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nzahlende Preis ohne Umsatzsteuer.\"                                                    \"§3\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-\naa) In Nummer 2 werden die Worte \"und Schafen\"             schlachteten und ausgeweideten Tieres in der Schnitt-\ngestrichen.                                            führung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh-\nund Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Andere\nbb) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:                 als die nach dieser Vorschrift zu entfernenden Teile\n\"3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des           dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts\nzwischen Hinterhauptbein und erstem                nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Be-\nHalswirbel abgetrennten Kopfes, der im            stimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu\nKarpal- und Tarsalgelenk abgetrennten             ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben un-\nGliedmaßen, des zwischen dem sechsten             berührt.\"","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                            1301\nArtikel 3                          des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen\nDurchführungsbestimmungen bleiben unberührt.\"\nÄnderung\nder Siebenten Vieh- und Fleischgesetz-\nDurchführungsverordnung                                                Artikel4\n§ 4 Abs. 2 der Siebenten Vieh- und Fleischgesetz-                          Neubekanntmachung\nDurchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBI. 1              Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nS. 131 n, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. No-    und Forsten kann den Wortlaut der Vierten Vieh- und\nvember 1982 (BGBI. 1S. 1512) geändert worden ist, wird      Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sowie der Sech-\nwie folgt gefaßt:                                           sten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\n\"(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-          In der vom 1. Juli 1994 an geltenden Fassung im Bundes-\nschlachteten und ausgeweideten Tieres in der Schnitt-       gesetzblatt bekanntmachen.\nführung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh-\nund Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Andere als                                 Artikel5\ndie nach dieser Vorschrift zu entfernenden Teile dürfen                            Inkrafttreten\nvor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom\nSchlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestimmungen             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juni 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}