{"id":"bgbl1-1994-37-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":37,"date":"1994-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/37#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_37.pdf#page=9","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Eichordnung","law_date":"1994-06-21T00:00:00Z","page":1293,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                                     1293\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Eichordnungj\nVom 21. Juni 1994\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung                  3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nmit Absatz 5, auch In Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1\nn§4\nletzter Teilsatz, § 2 Abs. 2 auch In Verbindung mit Ab-\nsatz 4, sowie auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buch-                                     Kontrolluntersuchungen\nstabe a, b, c, e, g und h und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a,                                        und Vergleichsmessungen\njeweils in Verbindung mit Absatz 3, des Eichgesetzes in                                      in medizJnischen Laboratorien\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992                                  (1) Wer mit medizinischen Meßgeräten quantitative\n(BGBI. 1 S. 711) verordnet die Bundesregierung nach                            labormedizinische Untersuchungen durchführt, hat\nAnhörung der betroffenen Kreise:                                               die Meßergebnisse durch Kontrolluntersuchungen\nArtikel 1                                    ~aborinteme Qualitätskontrollen) und durch Teil-\nnahme an jährtich zwei Vergleichsmessungen (Ring-\nDie Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1S. 1657),                      versuche) gemäß Teil I Abschnitt 2 der Richtlinien der\nzuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom                             Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medi:-\n27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge-                      zinischen Laboratorien vom 16. Januar und 16. Okto-\nändert:                                                                        ber 1987 (Deutsches Ärzteblatt 1988 S. A-699),\ngeändert durch die Beschlüsse des Vorstandes\nder Bundesärztekammer vom 7. Dezember 1990 und\n1. In § 1 Abs. 7 wird die Zahl n5\" durch die Zahl „4\"                        17. Dezember 1993 sowie vom 11. Dezember 1992 und\nersetzt.                                                                 17. März 1993 (Deutsches Ärzteblatt 1994 S. A-211),\nund den hierzu vorn Vorstand der Bundesärztekammer\nam 17. Dezember 1993 beschlossenen Übergangs-\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       regelungen (Deutsches Ärzteblatt 1994 S. A-212) zu\nüberwachen. Er hat die Untertagen über die durch-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\ngeführten Kontrolluntersuchungen und die Bescheini-\n„1. Schallpegelmeßgeräte, wenn sie im Bereich                       gungen über die Teilnahme an Ringversuchen für die\ndes Arbeits-         oder Umweltschutzes zum                  Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der\nZwecke                                                        zuständigen Behörde auf Verfangen vorzulegen.\na) der Durchführung öffentlicher Überwa-                         (2) Absatz 1 gilt nicht für Untersuchungen im\nchungsaufgaben,                                           Bereich der Zahnheilkunde und der Tierheilkunde\nsowie für Untersuchungen zur Selbstkontrolle des\nb) der Erstattung von Gutachten für staats-\nGesundheitszustandes.\"\nanwaltschaftliche oder gerichtliche Ver-\nfahren, Schiedsverfahren oder für andere\n4. In § 7a werden die Worte „15 bis 25\" durch die Worte\namtliche Zwecke oder\n.14a bis 25a, 2aa• ersetzt.\nc) der Erstattung von Schiedsgutachten\nverwendet werden, ausgenommen Pegel-\n5. § 7d Abs. 1 bis 5 wird wie folgt gefaßt:\nmeßglieder von Schallpegelmeßeinrichtun-                       .(1) Nichtselbsttätige Waagen, bei denen die EG-\ngen, die mit einer geeichten Kontrollvorrich-                 Eichung durchgeführt worden ist, müssen die folgen-\ntung nach Anlage 21 Abschnitt 3 Nr. 2.3 über-                 den Zeichen tragen:\nprüft werden,\".                                               1. die CE-Kennzeichnung, gefolgt von den beiden\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                                 letzten Stellen der Jahreszahl des Jahres ihrer\nAnbringung,\nc) Nummer 4 wird Nummer 3.\n2. das Zeichen für die EG-Eichung und\n3. die Kennummer der benannten Stelle, die die EG-\n, Artikel 1 Nr. 5, 6, 10 Buchstabe b, Nr. 14 und 16 dient der Umsetzung\nvon Artikel 8 der Richttlnie 93/68/EWG des Rates vom 22. JuU 1993 zur\nEichung vorgenommen hat oder die EG-Über-\nAnclerung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Oruckbehllter),                  wachung nach Anlage 9 Nr. 4.4 durchführt.\n881378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte),\n89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Ma-            Die Zeichen sind gut sichtbar, leicht lesbar und dauer-\nschinen), 891686/EWG (pe,sönliche Schutzausrüstungen), 90/3841EWG           haft und deutlich einander zugeordnet anzubringen.\n(nlchtselbsttatige Waagen), 90/385/EWG (aktive Implantierbare medizi-\nnische Geräte), 90/3961EWG (Gasvert>rauchsenrlchtungen). 91m3/EWG              (2) Die Ausführung der Zeichen ist in Anhang D fest-\n(Telekommunikationsendelnrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder         gelegt.\ngasförmigen Brennstoffen beschickte neue WarmwasserheizkesseO\nund 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb             (3) Die Zeichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nur\nbestimmter Spannungsgrenzen) (ABI. EG Nr. L 220 S.1 ).                      angebracht werden, wenn die Waagen den Anforde-\nArtikel 1 Nr. 17 dient der Umsetzung von Anhang 2 Nr. 5 der Richtlinie      rungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern\n92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des             eine Bauartzulassung vorgeschrieben Ist, mit dem in\nProbenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens\nfür die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebens-     der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster\nmitteln (ABI. EG Nr. L 34 S. 30).                                          Obereinstimmen.","1294                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Unterliegen die Waagen auch anderen Vor-                 Temperatur von 15 °C umzurechnen und das umge-\nschriften, in denen die CE-Kennzeichnung vorgese-               rechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu\nhen ist, so darf die CE-Kennzeichnung nur ange-                 legen.\nbracht werden, wenn die Waagen auch diesen Vor-                    (2) Wird die Umrechnung nicht mit einem geeichten\nschriften entsprechen. Steht jedoch nach diesen Vor-            Meßgerät vorgenommen, müssen außer dem umge-\nschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit            rechneten Volumen auch die im Betriebszustand\nihre Anwendung frei, so wird durch die CE-Kenn-                 gemessenen Werte für das Volumen und die Tempe-\nzeichnung lediglich die Konformität mit den vom Her-            ratur angegeben werden. Die Temperatur im\nsteller angewandten Vorschriften angezeigt. In die-             Betriebszustand ist in diesem Fall mit einem ge-\nsem Fall müssen die gemäß diesen Vorschriften den               eichten Thermometer in der Nähe des Zählers zu\nWaagen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder                   bestimmen.\"\nAnleitungen die Nummern der jeweils angewandten\nRichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im\n9. In § 59 Abs. 3 werden nach den Worten „des Eich-\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.\ngesetzes\" die Worte „in der Fassung der Bekannt-\n(5) Auf den Waagen dürfen keine Kennzeichnungen              machung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 41 O)\" ein-\nangebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der            gefügt.\nBedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeich-\nnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kenn-         10. § 74 wird wie folgt geändert:\nzeichnung darf auf den Waagen angebracht werden,\nwenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kenn-               a) In Nummer 2 werden die Worte „oder 3\" ge-\nzeichnung nicht beeinträchtigt.\"                                    strichen.\nb) Die Nummern 17b bis 17d werden wie folgt gefaßt:\n6. § 7f wird wie folgt gefaßt:                                         ,, 17b. entgegen§ 7d Abs. 3 Zeichen anbringt,\n,,§7f\n17c. entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 Kennzeich-\nVorschriftswidrige                                        nungen anbringt,\nnichtselbsttätige Waagen\n17d. einer vollziehbaren Beschränkung, Unter-\n(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit                          sagung oder Anordnung der Zurückziehung\nder CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht den                                  nach § 7f Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,\".\nAnforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch wenn sie\nc) folgende Nummer 18b wird eingefügt:\nordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend\nbenutzt werden, so ergreift die_ zuständige Behörde                 „ 18b. entgegen § 1Ob Abs. 1 das Volumen nicht\nalle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehr-                              oder nicht ordnungsgemäß umrechnet oder\nbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung und die                            das umgerechnete Volumen der Abrech-\nBereithaltung dieser Waagen zu beschränken oder zu                             nung nicht zugrundelegt,\".\nuntersagen oder zu veranlassen, daß die Waagen vom\nMarkt zurückgezogen werden. Die §§ 12 und 13 blei-         11. § 77 wird wie folgt geändert:\nben unberührt.                                                  a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit                  ,,(6) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem\nder CE-Kennzeichnung versehen sind, aus anderen                     1. Januar 1995 eingebauter Elektrizitätszähler und\nGründen nicht den Vorschriften dieser Verordnung, so                Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler nach\nist dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft                  Anhang B Nr. 20.3, die bisher eine Gültigkeits-\nansässigen Bevollmächtigten zunächst Gelegenheit                    dauer der Eichung von 12 Jahren hatten, erlischt\nzu geben, die Waagen in Einklang mit den Vorschrif-                 spätestens am 31. Dezember 2002. § 14 bleibt\nten zu bringen. Kommt der Hersteller oder sein Bevoll-              unberührt.•\nmächtigter dieser Aufforderung nicht nach, so ergreift\ndie zuständige Behörde zwecl_<dienliche Maßnahmen                b) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:\nnach Absatz 1 Satz 1.                                                 „(7) Waagen, die nach Anhang A Nr. 16 bis 20 in\n(3) Soweit die CE-Kennzeichnung in einem anderen                der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fas-\nsung von der Eichpflicht ausgenommen waren,\nStaat erfolgt ist, ist die Bundesanstalt für die Maßnah-\ndürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht ver-\nmen zuständig.\"\nwendet werden.\n7. In § 7g Abs. 2 werden die Worte „und vom Bundes-                          (8) § 4 Abs. 1 gilt bis zum 1. Januar 1995 nicht\nminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger\" ge-                     für quantitative labormedlzinische Untersuchun-\nstrichen.                                                          gen mit vorportionierten Reagenzien.•\n8. Nach § 1Oa wird folgender§ 1Ob eingefügt:                   12. Anhang A Nr. 29 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n,,§10b                                 „a) Meßgeräte\nAbgabe von leichtem Heizöl                               aa) für Messungen nach dem Zoll- und Steuer-\nrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,\n(1) Wird Heizöl, das nach § 3 Abs. 2 des Mineralöl-\nsteuergesetzes gekennzeichnet ist (leichtes HeizöQ,                   bb) zur Erstattung von Gutachten für staatsan-\nim geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben,                            waltschaftliche oder gerichtliche Verfahren,\nist das Volumen im Betriebszustand nach den all-                             Schiedsverfahren oder für andere amtliche\ngemein anerkannten Regeln der Technik auf eine                               Zwecke oder","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                                             1295\ncc) zur Erstattung von Schiedsgutachten,                          20.4    Elektrizitätszähler für Gleich-\nstrom....................... 4\nwenn die· Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes erfüllt sind,\".\n20.5    Meßwandler . . . • . . . .. . . .. • • • nicht\nbefristet\".\n13. Anhang B wird wie folgt geändert:\ne) Die Ordnungsnummer 22.1 wird wie folgt gefaßt:\na) Die Ordnungsnummer 9.1 wird wie folgt gefaßt:\n„9.1     Nichtselbsttätige Waagen mit                           ,,22.1    Wärmezähler .. .. .. .. • .. .. .. •      5\neiner Höchstlast von 3 000 Kilo-\nWird die Meßrichtigkeit der\ngramm oder mehr mit Ausnah-\nme der Baustoffwaagen • • • • . • 3••\nZähler vor Ablauf der G0ltig-\nkeitsdauer der Eichung durch\nb) Nach Ordnungsnummer 10.2 wird folgende Ord-                                 eine Stichprobenprufung nach\nnungsnummer 10.3 eingefügt:                                                 dem in den PTB-Mitteilungen\n103 (1993) Nr. 4 S. 340 ver-\n„10.3     Selbsttätige Gleiswaagen mit\nöffentlichten Verfahren nach-\neiner Höchstlast von 3 000 Kilo-\ngewiesen, verlängert sich die\ngramm oder mehr . . . • • • • • . • . •      3\".\nGültigkeitsdauer um Jeweils\nc) Die Ordnungsnummern 14.3 und 14.5 werden                                    3Jahre.\"\ngestrichen.\nd) Die Ordnungsnummern 20.1 bis 20.9 werden                   14. Anhang D wird wie folgt geändert:\ndurch die folgenden Ordnungsnummern 20.1 bis                   a) Die Nummern 8 bis 11.1 werden durch die folgen-\n20.5 ersetzt:                                                     den Nummern 8 bis 10.1 ersetzt:\n,,20.1    Einphasen- und Mehrphasen-\n„8      CE-Kennzeichnung\nWechselstromzähler mit ln-\nduktionsmeßwerk einschließ-                                      Die CE-Kennzeichnung besteht aus den\nlich Doppeltarifzähler, mit Aus-                                 Buchstaben „CE\" mit folgendem Schrift-\nnahme der Zähler nach Num-                                       bild:\nmer 20.2 .•.•...•....•••..... 16\n............\n...... ,........ .\nWird die Meßrichtigkeit der\nZähler vor Ablauf der Gültig-\n.... ...... .\n....   ~\nkeitsdauer der Eichung durch\neine Stichprobenprüfung nach\ndem in den PTB-Mitteilungen\n95 (1985) Nr. 2 S. 114 veröffent-                                         ......      ..... .\n. .......\nlichten Verfahren nachgewie-\n··········· ········••··\nsen, verlängert sich die Gültig-\nkeitsdauer um jeweils 4 Jahre.                                   Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der\n20.2     Einphasen- und Mehrphasen-                                       CE-Kennzeichnung müssen die sich aus\nWechselstromzähler mit lnduk-                                    dem oben abgebildeten Raster ergeben-\ntionsmeßwerk als Meßwandler-                                     den Proportionen eingehalten werden.\nzähler, als mechanische Mehr-\nDie verschiedenen Bestandteile der CE-\ntarif-, Maximum- und Überver-\nKennzeichnung müssen etwa gleich hoch\nbrauchszähler sowie mecha-\nnische Zusatzeinrichtungen für                                    sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.\nElektrizitätszähler . • • . • • • • • • . • 12             9     Kennummer der benannten Stelle\n20.3    Einphasen- und Mehrphasen-                                       Die Kennummer der benannten Stelle ist\nWechselstromzähler mit elek-                                      die der benannten Stelle von der Kom-\ntronischem Meßwerk fOr direk-                                     mission der Europäischen Gemeinschaf-\nten Anschluß und Anschluß an                                      ten zugeteilte Nummer.\nMeßwandler sowie eingebaute\nund getrennt angeordnete elek-                             10     EG-Eichzeichen\ntronische Zusatzeinrichtungen\n10.1   Das Zeichen für die EG-Eichung besteht\nfür Elektrizitätszähler • • . • • • • • • 8\naus einer grünen quadratischen Marke\nWird die Meßrlchtigkeit der                                       mit einer Kantenlänge von mindestens\nZähler und Zusatzeinrichtun-                                      12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den\ngen vor Ablauf der G0ltigkelts-                                   Großbuchstaben „M\" trägt. Es darf nur\ndauer der Eichung durch eine                                      zusammen mit der CE-Kennzeichnung\nStichprobenprüfung nach dem                                       aufgebracht werden.\"\nin den PTB-Mitteilungen 102\nb) Nummer 11.2 wird Nummer 10.2.\n(1992) Nr. 4 S. 299 veröffent-\nlichten Verfahren nachgewie-\nsen, verlängert sich die Gültig-                  15. An Anlage 5 Teil 2 Nr. 5.1.5 werden folgende Num-\nkeitsdauer um jeweils 5 Jahre.                        mern 5.1.6 und 5.1. 7 angefügt:","1296                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n„5.1.6 Meßanlagen, die für die Abgabe von leichtem                    4.1.4 Die benannte Stelle hat die entsprechen-\nHeizöl verwendet oder bereitgehalten werden                         den Prüfungen und Versuche durch Kon-\nund mit einem Temperatur-Mengenumwerter                             trolle und Erprobung jeder einzelnen\nausgestattet sind, sind für eine Bezugstempe-                       Waage gemäß Nummer 4.1.5 vorzuneh-\nratur von 15 °C zu eichen. Der Produktname                          men, um die Übereinstimmung der Waage\nHeizöl El oder eine andere eindeutige Benen-                        mit den Anforderungen dieser Verordnung\nnung des Produkts sowie die Bezugstempe-                            zu überprüfen.\nratur 15 °C sind anzuzeigen und auszu-\n4.1.5 Alle Waagen sind einzeln zu prüfen, um\ndrucken. Bei Meßanlagen, die durch ihre Kon-\nihre Übereinstimmung mit den Anforde-\nstruktion nur für die Temperatur-Mengenum-\nrungen dieser Verordnung und gegebe-\nwertung eines Produkts oder einer Produkt-\nnenfalls mit dem in der EG-Bauartzulas-\ngruppe mit gemeinsamem Umrechnungsfak-\nsung beschriebenen Baumuster zu über-\ntor eingerichtet sind, kann der Name des Pro-\nprüfen. Die Prüfungen sind nach den\ndukts auch auf dem Druckbeleg vorgedruckt\nVerfahren durchzuführen, die in den in\nsein. Die Angabe mehrerer Produkte oder\nNummer 3.2 genannten Normen festge-\neiner Produktgruppe ist nicht zulässig. Die\nlegt sind, oder nach Verfahren, die diesen\nTemperatur-Mengenumwertung für leichtes\ngleichwertig sind. Die benannten Stellen\nHeizöl ist bei der Eichung gegen ein Verstellen\nhaben bei der Prüfung von der Überein-\nzusichern.\nstimmung mit den Anforderungen dieser\nLäßt sich die Meßanlage nach Umschaltung                            Verordnung auszugehen, wenn die Waage\nauch für die Abgabe anderer Produkte mit                            mit den Anforderungen dieser Normen\nTemperatur-Mengenumwertung verwenden,                               übereinstimmt.\nso ist das jeweils eindeutig benannte Produkt\n4.1.6 Die be~nnte Stelle hat an jeder Waage,\nund die gewählte Bezugstemperatur anzuzei-\nderen Ubereinstimmung mit den Anforde-\ngen und auszudrucken. Bei Abgabe eines\nrungen festgestellt worden Ist, ihre Kenn-\nProdukts ohne Temperatur-Mengenumwer-\nnummer{§ 7d Abs. 1 Nr. 3) anzubringen\ntung ist nur der Name des Produkts anzuzei-\noder anbringen zu lassen und eine Kon-\ngen und auszudrucken. Bei der Eichung sind\nformitätsbescheinigung Ober die vorge-\nProdukte und Bezugstemperaturen festzule-\nnommenen Prüfungen auszustellen.\ngen; die Temperatur-Mengenumwertung ist\ngegen ein Verstellen zu sichern.                             4.1. 7 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter\nmuß auf Verlangen die Konformitätsbe-\n5.1. 7 Die Abgabe eines Produkts wahlweise mit\nscheinigungen nach Nummer 4.1.6 vor-\noder ohne Temperatur-Mengenumwertung\nlegen können.\"\ndarf nicht möglich sein ...\nb) Die Nummem 4.1.3 und 4.1.4 werden Nummem\n4.1.8 und 4.1.9.\n16. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 4.2.1 werden die Worte „Nummer\na) Die Nummern 4.1.1 und 4.1.2 werden durch fol-                   4.2.2\" durch die Worte „Nummer 4.2.3\" ersetzt.\ngende Nummern 4.1.1 bis 4.1.7 ersetzt:\nd) Nach Nummer 4.2.1 wird folgende Nummer 4.2.2\n„4.1.1    Die EG-Eichung durch benannte Stellen                 eingefügt:\nist das Verfahren, bei dem der Hersteller\noder sein in der Gemeinschaft ansässiger               ,,4.2.2 Der Hersteller oder sein in der Gemein-\nBevollmächtigter        gewährteistet  und                      schaft ansässiger Bevollmächtigter hat an\nerklärt, daß nach Nummer 4.1.4 geprüfte                         jeder Waage die Zeichen nach § 7d Abs. 1\nnichtselbsttätige Waagen den Anforde-                           anzubringen und eine schriftliche Konfor-\nrungen dieser Verordnung entsprechen                             mitätserklärung auszustellen.\"\nund, sofern eine Bauartzulassung vorge-            e) Die bisherige Nummer 4.2.2 wird Nummer 4.2.3.\nschrieben ist, mit dem in der EG-Bauart-\nzulassung beschriebenen Baumuster                  f) In Nummer 4.3. 7 Satz 1 werden die Worte „das\nübereinstimmen.                                       EG-Konformitätszeichen\" durch die Worte „die\nCE-Kennzeichnung\" ersetzt.\n4.1.2 Der Hersteller oder sein in der Gemein-\nschaft ansässiger Bevollmächtigter hat             g) Nummer 4.5 wird wie folgt gefaßt:\nalle erforderlichen Maßnahmen zu treffen,              ,,4.5     Gemeinsame Bestimmungen für die EG-\ndamit der Fertigungsprozeß die Überein-                          Eichung\nstimmung der Waagen mit den Anforde-\n4.5.1 Die EG-Eichung kann Im Betrieb des Her-\nrungen dieser Verordnung und gegebe-\nstellers oder an einem beliebigen anderen\nnenfalls mit dem in der EG-Bauartzulas-\nOrt durchgeführt werden, wenn die Beför-\nsung beschriebenen Baumuster gewähr-\nderung der Waage zum Aufstellungsort\nleistet.\nnicht ihre Zertegung und die Inbetrieb-\n4.1.3 Der Hersteller oder sein in der Gemein-                           nahme am Aufstellungsort keinen erneu-\nschaft ansässiger Bevollmächtigter hat die                      ten Zusammenbau oder sonstige tech-\nZeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2                            nische Arbeiten erfordern, durch die die\nanzubringen sowie eine schriftliche Kon-                        Anzeigegenauigkeit der Waage beein-\nformitätserklärung auszustellen.                                trächtigt werden kann, und wenn die Fall-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                               1297\nbeschleunigung am Verwendungsort be-                            hat, darf für die zweite Stufe entweder\nrücksichtigt wird oder wenn die Anzeige-                        dasselbe Verfahren benutzen oder die\ngenauigkeit der Waage nicht durch Ände-                         EG-Eichung durch eine benannte Stelle\nrungen der Fallbeschleunigung beeinflußt                        wählen.\nwird. In allen anderen Fällen hat die EG-\n4.5.6 Die Zeichen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nEichung am Aufstellungsort der Waage zu\nsind nach Beendigung der zweiten Stufe\ngeschehen.\nzusammen mit der Kennummer der be-\n4.5.2 Wird die Meßgenauigkeit der Waage                               nannten Stelle, die bei der zweiten Stufe\ndurch Änderungen der Fallbeschleuni-                            beteiligt war, an der Waage anzubringen.\"\ngung beeinflußt, darf die EG-Eichung in\nzwei Stufen durchgeführt werden, wobei\n17. Anlage 14 wird wie folgt geändert:\ndie zweite Stufe alle Prüfungen und Ver-\nsuche, bei denen das Ergebnis von der              a) An Abschnitt 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:\nFallbeschleunigung abhängt, und die\n\"5.       Tragbare Elektrothermometer zur amt-\nerste Stufe alle übrigen Prüfungen und\nlichen Kontrolle von Tiefkühlkost\nVersuche umfaßt. Die zweite Stufe ist am\nVerwendungsort der Waage durchzu-                               Es gelten die Anforderungen in Anhang 2\nführen. Hat ein Mitgliedstaat auf seinem                        Abschnitt 5 Buchstabe a bis d und g bis i\nHoheitsgebiet Gravitationszonen festge-                         der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission\nlegt, darf der Ausdruck \"am Verwen-                             vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des\ndungsort der Waage\" auch als \"in der Ver-                       Probenahmeverfahrens und des gemein-\nwendungszone der Waage\" verstanden                              schaftlichen Analyseverfahrens für die\nwerden.                                                         amtliche Kontrolle der Temperaturen von\ntiefgefrorenen Lebensmitteln (ABI. EG Nr.\n4.5.3 Wählt ein Hersteller die Durchführung der\nL 34 S. 30) in der jeweils geltenden Fas-\nEG-Eichung in zwei Stufen und werden\nsung.\"\ndiese zwei Stufen durch verschiedene\nStellen durchgeführt, so muß eine Waage,           b) Abschnitt 5 wird gestrichen.\ndie die erste Stufe durchlaufen hat, die\nKennnummer der benannten Stelle tragen,\ndie an der ersten Stufe beteiligt war.        18. In der Anlage 15 werden in Abschnitt 4 in Num-\nmer 2 nach den Worten \"Nichtinvasive Blutdruck-\n4.5.4 Wer die erste Stufe des Verfahrens durch-          meßgeräte\" die Worte \"im Sinne dieser Anlage\" ein-\ngeführt hat, erteilt für jede einzelne Waage      gefügt.\neine schriftliche Bescheinigung mit den für\ndie Identifizierung der Waage notwen-                                     Artikel 2\ndigen Angaben und einer Spezifizierung          (1) Es treten in Kraft:\nder durchgeführten Prüfungen und Ver-\nsuche.                                        1. Artikel 1 Nr. 8 und 10 Buchstabe c am ersten Tage des\nauf die Verkündung dieser Verordnung folgenden\nWer die zweite Stufe des Verfahrens              sechsten Kalendermonats,\ndurchführt, nimmt die Prüfungen und\nVersuche vor, die noch nicht durchgeführt     2. Artikel 1 Nr. 5, 6, 10 Buchstabe b, Nr. 14 und 16 am\nworden sind.                                     1. Januar 1995.\n4.5.5 Der Hersteller, der in der ersten Stufe die     (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der\nEG-Eichung durch den Hersteller gewählt       Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juni 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","1298                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen\nnach dem Bundessozialhilfegesetz\nin dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 21. Juni 1994\nAuf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und dem\nOrganisationsertaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet das Bundes-\nministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die\nHöhe der Blindenhilfe und des Pflegegeldes sowie die Grundbeträge der\nEinkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu fest-\ngesetzt. Es betragen\n1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 804 Deutsche Mark;\n2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 402 Deutsche Mark;\n3. das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes 295 Deutsche Mark;\n4. das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes für die in § 76 Abs. 2a\nNr. 3 Buchstabe b des Gesetzes genannten Personen 804 Deutsche Mark;\n5. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 924 Deutsche Mark;\n6. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes 1391 Deutsche Mark;\n7. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 des Gesetzes 2339 Deutsche Mark.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juni 1994\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                              1299\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften\nVom 23. Juni 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1, der durch Arti-                Muskelfleischanteil (MF %) = 54,139 - 0, 71062\nkel 54 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1                    (S) + 0,21842 (F)\".\nS. 278, 283) geändert worden ist, sowie des § 2 Abs. 1\nb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\nund 2 Nr. 1 und 2 des Handelsklassengesetzes in der\nangefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972\n(BGBI. 1 S. 2201) verordnet das Bundesministerium für              „3. Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen                  spezifischen biologischen Eigenschaften eines\nmit den Bundesministerien für Gesundheit und Wirtschaft:               Schlachtkörpers ausnahmsweise das Fleisch-\nmaß F nicht messen können, wird zunächst ein\nFleischmaß F * berechnet. Diese Berechnung\nArtikel 1                                     basiert auf dem erfaßten Gesamtmaß, das aus\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für                   der Summe der Fleischdicke F und Dicke des\nSchweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung                      Zwischenrippengewebes z besteht.\nvom 16. August 1990 (BGBI. 1S. 1809) wird wie folgt geän-              folgende Formel ist einzusetzen:\ndert:\nFleischmaß F* = 0,95 x Gesamtmaß - 3 [mm]\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach manuellem               Die derart berechneten Werte F * werden\nAnsetzen\" durch die Worte „nach dem Ansetzen\" er-                   ersatzweise für F in die Schätzformel für\nsetzt.                                                              den Muskelfleischanteil eingesetzt. Die mit\nHilfe von F * geschätzten Muskelfleischanteile\n2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                   sind im Schlachtprotokoll deutlich zu kenn-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                  zeichnen.\"\n„2. Der Muskelfleischanteil bei weiblichen Tieren\nund Börgen wird ermittelt durch Einsetzen des                            Artikel 2\nSpeckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in\nfolgende Formel:                                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juni 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}