{"id":"bgbl1-1994-37-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":37,"date":"1994-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/37#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_37.pdf#page=7","order":7,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1994-06-20T00:00:00Z","page":1291,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                                 1291\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung straBenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 20. Juni 1994\nAuf Grund                                                   3. § 49 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n-  des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a und Nr. 7 des          ,,(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt           Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm;\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be-      sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahr-\nreinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1          zeug\" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere\nNr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. I S. 700)          Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekenn-\nund die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert            zeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen\ndurch§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965             angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1\n(BGBI. 1S. 927), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1         verwechselt werden können.\"\nNr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ),\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr,               4. § 69a Abs. 5 wird wie folgt geändert:\n-  des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa, 7 und Abs. 2a       a) Die bisherige Nummer 5d wird Nummer Se.\ndes Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buch-\nstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes           b) Nach Nummer Sc wird folgende neue Nummer 5d\nvom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. Sa ein-            eingefügt:\ngefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                    \"5d. entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2 ein Fahrzeug\n15. März 1974 (BGBI. I S. 721) undAbsatz2aeingefügt                      kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3 Satz 3\ngemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November                         ein Zeichen anbringt,\".\n1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen das Bundesministe-\nrium für Verkehr und das Bundesministerium für             5. In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift zu § 47\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,                    Abs. 7 (Abgase von Krafträdern) wie folgt gefaßt:\n-  des § 38 Abs. 2 und des§ 39 des Bundes-Immissions-\n,,§ 47 Abs. 7 (Abgase von Krafträdern)\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), hinsichtlich§ 38 Abs. 2     ist spätestens anzuwenden ab 1. Juli 1994 auf die\nnach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen das           von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-\nBundesministerium für Verkehr und das Bundesministe-          den Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:           1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt\n§ 47 Abs. 7 einschließlich der Übergangsbestim-\nmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1994\nArtikel 1\ngeltenden Fassung anwendbar.\"\nÄnderung\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                  6. Anlage XIV wird wie folgt geändert:\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-             a) In Absatz 1 wird die Zahl „3 500\" durch die Zahl\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                        \"2 800\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 16 des         b) In Absatz 3.1.1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nGesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170), wird wie folgt            gefaßt:\ngeändert:\n\"Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge,\ndie\n1. In der Inhaltsübersicht wird der Hinweis auf die\nAnlage XV wie folgt gefaßt:                                        1. der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom\n3. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 36 S. 33)\n\"Anlage XV Zeichen für geräuscharme Kraftfahrzeuge\".                   in der Fassung der Richtlinie 91 /542/EWG des\nRates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295\n2. § 47 Abs. 7 wird wie folgt geändert:                                   S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen\nder gasförmigen Schadstoffe und luftverunreini-\na) Die Wörter \"dieser Regelung\" werden durch die                       genden Partikel die in Zeile A der Tabelle unter\nWörter \"der Regelung Nr. 40, zuletzt geändert                       Nummer 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie\ndurch Verordnung zur Änderung 1 und zum Kor-                        genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder\nrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über ein-\n2. der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom\nheitliche Vorschriften für die Genehmigung der\n20. März 1970 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in der\nKrafträder hinsichtlich der Emission luftverunreini-\nFassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates\ngender Gase aus Motoren mit Fremdzündung\nvom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21)\nvom 29. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 110),\"\nentsprechen und die im Anhang I Nr. 5.3.1\nersetzt.\nder Richtlinie genannte Prüfung Typ 1 (Prüfung\nb) Die Wörter \"einem Leergewicht\" werden durch die                     der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach\nWörter „einer Leermasse\" ersetzt.                                   einem Kaltstart) nachweisen.","1292                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDer Anwendungsbereich und die Anforderungen                                    Artikel2\nder vorgenannten Richtlinien können auf alle Kraft-                           Änderung\nfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt werden.\"                                der Verordnung\nOber internationalen Kraftfahrzeugverkehr\n7. Nach Anlage XIV wird folgende Anlage XV ein-\ngefügt:                                                      Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-\nkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n,,Anlage XV  mer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\n(§49Abs. 3)   geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 1993\n(BGBI. 1S. 412), wird wie folgt geändert:\nZeichen \"Geräuscharmes Kraftfahrzeug\"\n1. Nach § 3 wird folgender§ 3a eingefügt:\n.§3a\ngrün            Ausländische Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Ge-\nweiß          räuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie\ndürfen mit dem Zeichen .Geräuscharmes Kraftfahr-\nzeug\" gemäß Anlage XV der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung gekennzeichnet sein. Andere Fahr-\nzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeich-\nnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen\nangebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1\nverwechselt werden können.\"\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num-\nmem 3 bis 5.\nMaße in mm                                                    b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-\nBuchstabe .G\" hinsichtlich Schriftart und -größe                 gefügt:\ngemäß DIN 1451, Teil 2, Ausgabe Februar 1986                     \"2. entgegen§ 3a Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet\n(Bezugsquelle siehe § 73). Schri~größe h = 125 mm.                   oder entgegen § 3a Satz 3 ein Zeichen an-\nbringt,\".\nDie Farbtöne sind dem Farbtonregister RAL 840 HR\ndes RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und                                   Artlkel3\nKennzeichnung e. V., Bomheimer Str. 180, 53129 Bonn,         Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\nzu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen          der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr\nfür weiß: RAL 9001 und für grün: RAL 6001.                in der vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung an\nDie Farben dürfen nicht retroreflektierend sein.          geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nErgänzungsbestimmung:                                     machen.\nDas Zeichen ist an der Fahrzeugvorderseite sichtbar\nArtikel4\nund fest anzubringen; es darf zusätzlich auch an der         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nFahrzeugrückseite angebracht sein.\"                       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juni 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}