{"id":"bgbl1-1994-37-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":37,"date":"1994-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_37.pdf#page=2","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes","law_date":"1994-06-21T00:00:00Z","page":1286,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1286                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes\nVom 21. Juni 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         jahres zum Grundwehrdienst herangezogen\nwerden konnten und der Zurückstellungsgrund\nInhaltsübersicht                                        entfallen ist,\nArtikel 1: Änderung des Wehrpflichtgesetzes                                b) sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten\nArtikel 2: Änderung des Zivildienstgesetzes                                   Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die\nArtikel 3: Änderung weiterer Vorschriften                                     nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung\nArtiket 4: Übergangs- und Schlußvorschriften                                  außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\naufgehalten haben,\nc) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grund-\nArtikel 1                                          wehrdienst entlassen gelten und Tage schuld-\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                                   hafter Abwesenheit nachzudienen haben (§ 5\nAbs. 3)oder\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt                       d) nach Vollendung des vierundzwanzigsten\ngeändert durch§ 38 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. April                          Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegs-\n1994 (BGBI. 1S. 867), wird wie folgt geändert:                                dienstverweigerer verzichten, es sei denn, daß\nsie im Zeitpunkt des Verzichts das fünfund-\nzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nsich nicht im Zivildienstverhältnis befinden;\na) In Absatz 1 werden die Wörter \"im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes\" durch die Wörter „in der           2. das zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht voll-\nBundesrepublik Deutschland\". die Wörter „des                     endet haben, wenn sie\nGebietes des Deutschen Reichs nach dem Stand                     a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während\nvom 31. Dezember 1937 (Deutschland)\" durch die                      des Grundwehrdienstes vorwiegend militär-\nWörter „der Bundesrepublik Deutschland\" sowie                       fachlich (§ 40) verwendet werden oder\ndie Wörter „letzten innerdeutschen\" durch das\nWort „früheren\" ersetzt.                                         b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines\nDienstes als Helfer im Zivilschutz oder Kata-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Deutschlands\"\nstrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer\ndurch die Wörter „der Bundesrepublik Deutsch-\nVerpflichtung zur Leistung eines Entwicklungs-\nland\" ersetzt.\ndienstes (§ 13b) vor Vollendung des fünfund-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Geltungs-                          zwanzigsten Lebensjahres nicht zum Grund-\nbereich dieses Gesetzes\" jeweils durch die Wörter                   wehrdienst herangezogen worden sind.\n„der Bundesrepublik Deutschland\" und das Wort\n.,diesen\" durch das Wort „sie\" ersetzt.                     Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs-\nverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienst-\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Geltungs-              verweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung\nbereich dieses Gesetzes\" ersetzt durch die Wörter „in            des fünfundzwanzigsten Lebensjahres oder vor Ein-\nder Bundesrepublik Deutschland\".                                 tritt einer bis dahin bestehengebliebenen Wehr-\ndienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen\n3. In § 3 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „den                    werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, inner-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes\" durch die Wörter                halb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die\n„die Bundesrepublik Deutschland\" und in Satz 2                   Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch\ndie Wörter „des Geltungsbereichs dieses Geset-                   über die Vollendung des achtundzwanzigsten\nzes\" jeweils durch die Wörter „der Bundesrepublik                Lebensjahres hinaus. Der Grundwehrdienst dauert\nDeutschland\" ersetzt.                                           zwölf Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalen-\nderjahr, in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte\nLebensjahr vollendet. Einern Antrag des Betroffenen,\n4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 ihn schon vorher zum Grundwehrdienst heranzu-\n.,(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu           ziehen, kann nach Vollendung des siebzehnten und\ndem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt                soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres\ndas fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll-               entsprochen werden; der Antrag eines Minderjährigen\nendet haben. Abweichend hiervon leisten Grund-                  bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.\"\nwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienst-\nbeginn festgesetzten Zeitpunkt                               5. § 8 wird wie folgt geändert:\n1. das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht                  a) In der Überschrift werden nach dem Wort\nvollendet haben, wenn sie                                        „Streitkräften\" ein Semikolon· gesetzt und die\na) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor               Wörter .,Anrechnung von Wehrdienst und anderen\nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-                    Diensten in fremden Staaten\" angefügt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                                    1287\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„kalendermäßig bestimmt ist\" die Wörter „oder die\n\"(2) Das Bundesministerium der Verteidigung\nvor Ablauf der im Einberufungsbescheid festge-\nkann im Einzelfall in fremden Streitkräften geleiste-\nsetzten Zeit beendet wird (Absatz 7)\" eingefügt.\nten Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes\ngeleisteten anderen Dienst auf den Wehrdienst              c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nnach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrech-                   ,,(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid fest-\nnen. Der Wehrdienst oder der anstelle des Wehr-               gesetzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1\ndienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet            Nr. 1 beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit\nwerden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift             der Disziplinargewalt mindestens eines Bataillons-\ngeleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das                kommandeurs festgestellt hat, daß der mit der\nBundesministerium der Verteidigung dem Eintritt               Wehrübung verfolgte Zweck entfallen ist und eine\nin fremde Streitkräfte zugestimmt hat.\"                       andere Verwendung im Hinblick auf die Aus-\nc) In Absatz 4 werden in Satz 1 nach dem Wort                     bildung für die bestehende oder künftige Ver-\n\"Wehrdienstes\" und in Satz 2 nach dem Wort                    wendung in einem Verteidigungsfall nicht erfolgen\n\"Streitkräften\" jeweils die Wörter \"oder des                  kann.\"\nanstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen\nDienstes\" eingefügt.                                  12. In § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils\ndie Wörter \"im Geltungsbereich des Grundgesetzes\"\n6. § 8a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     gestrichen .\n.,Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-\ngabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig,        13. In § 33 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „zehn\" durch das\nverwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte              Wort „acht\" ersetzt.\nTätigkeiten, verwendungsfähig mit Einschränkung in\nder Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten         14. § 43 wird wie folgt geändert:\nsowie verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten\ndes Grundwehrdienstes unter Freistellung von der              a) In der Überschrift werden die Wörter „des Geltungs-\nGrundausbildung.\"                                                 bereichs dieses Gesetzes• durch die Wörter „der\nBundesrepublik Deutschland\" ersetzt.\n7. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „ Verurteilun-            b) In Absatz 1 werden in Satz 1 und Satz 3 die Wörter\ngen\" die Wörter \"vor dem 3. Oktober 1990\" eingefügt,              „des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\" und in\ndie Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs des                    Satz 2 die Wörter .dem Geltungsbereich dieses\nGrundgesetzes\" ersetzt durch die Wörter „in dem in                Gesetzes\" jeweils durch die Wörter .der Bundes-\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\"                republik Deutschland\" sowie in Satz 3 die Wörter\nund die Wörter „ist oder\" gestrichen.                             „innerhalb dieses Geltungsbereichs\" durch die\nWörter \"in der Bundesrepublik Deutschland\"\nersetzt.\n8. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird am Ende der Nummer 2 der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und danach folgende             c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Gel-\nNummer 3 angefügt:                                                tungsbereichs dieses Gesetzes\" durch die Wörter\n„der Bundesrepublik Deutschland\" sowie die\n\"3. Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Grundwehr-\nWörter \"innerhalb des Geltungsbereichs\" durch\ndienst von der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer,\ndie Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland\"\nZivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivil-\nersetzt.\ndienstgesetzes bestimmten Dauer oder deren\nzwei Geschwister Wehrdienst von höchstens\nzwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit geleistet    15. In§ 48 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter .den Geltungs-\nhaben.\"                                                  bereich dieses Gesetzes\" durch die Wörter „die\nBundesrepublik Deutschland\" sowie die Wörter „des\n9. In § 13b Abs. 1 werden die Wörter „der Bundes-                Geltungsbereichs dieses Gesetzes• und die Wörter\nminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\" durch            .dieses Geltungsbereichs\" jeweßs durch die Wörter\ndie Wörter „das Bundesministerium fOr wirtschaftliche         ,,der Bundesrepublik Deutschland• ersetzt.\nZusammenarbeit und Entwicklung• ersetzt.\n16. In§ 3 Abs. 2 Satz 5, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 13a\n10. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Bundesminister\"                 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die\ndurch das Wort „Bundesministerium• und das Wort               Wörter „Der Bundesminister\" jeweils durch die Wörter\n„Bundeswehrverwaltungsamt• durch die Wörter                   .,Das Bundesministerium\" ersetzt.\n,,Bundesamt für Wehrverwaltung• ersetzt.\n17. In§ 5a Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 6 Satz 2, § 13a Abs. 1\n11. § 29 wird wie folgt geändert:                                 Satz 2 und § 23 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter\n„der Bundesminister\" jeweils durch die Wörter „das\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „der\nBundesministerium\" ersetzt.\nEndzeitpunkt kalendermäßig bestimmt Ist\" und\ndem nachfolgenden Komma die Wörter eingefügt\n\"wenn die Wehrübung vor Ablauf der im Einberu-        18. In § 6 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1\nfungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird             und § 49 Abs. 2 wird das Wort „Bundesministers\"\n(Absatz 7),\".                                             jeweils durch das Wort „Bundesministeriums\" ersetzt.","1288                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n19. In § Sa Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesminister\"       9. § 22a wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Der Wehrdienst oder der anstelle des Wehrdien-\n20. In § 13a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der nach\nstes geleistete andere Dienst soll angerechnet\n§ 15 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-\nwerden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrif-\nstrophenschutzes zuständige Bundesminister\" durch\nten geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das\ndie Wörter „das nach § 15 des Gesetzes über die\nBundesministerium der Verteidigung dem Eintritt\nErweiterung des Katastrophenschutzes zuständige\nin fremde Streitkräfte zugestimmt hat.\"\nBundesministerium\" ersetzt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Anträge auf Anrechnung von Wehrdienst, der in\nArtikel 2                                   fremden Streitkräften geleistet worden ist, sowie\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                             von anderem Dienst, der anstelle des Wehr-\ndienstes geleistet worden ist, sind beim Bundes-\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-                   amt zu stellen, das zum Nachweis eine Ver-\nmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt                  sicherung des Dienstpflichtigen an Eides Statt\ngeändert durch Artikel 6 Abs. 50 des Gesetzes vom                     verlangen kann.\"\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt\ngeändert:\n10. In § 23 Abs. 4 werden in Satz 1 die Wörter „den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes\" durch die Wörter „die\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Jugend,\nBundesrepublik Deutschland\" und in Satz 2 die Wör-\nFamilie, Frauen und Gesundheit\" durch die Wörter\nter „des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\" jeweils\n,,Frauen und Jugend\" ersetzt.\ndurch die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland\"\nersetzt.\n2. In§ 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Verurteilungen\"\ndie Wörter „ vor dem 3. Oktober 1990\" eingefügt, die\n11. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ngesetzes\" durch die Wörter „in dem in Artikel 3 des           a) In Satz 1 wird das Wort „achtundzwanzigste\"\nEinigungsvertrages genannten Gebiet'• ersetzt und                 durch das Wort „fünfundzwanzigste\" ersetzt.\ndie Wörter „ist oder\" gestrichen.\nb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\n3. In§ 10 Abs. 2 wird am Ende der.Nummer 2 der Punkt                 ,,Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienst-\ndurch ein Komma ersetzt und danach folgende                       pflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn\nNummer 3 angefügt:                                                festgesetzten Zeitpunkt das achtundzwanzigste\nLebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie\n„3. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren zwei\nBrüder Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1 des             1. wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor\nWehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer, Zivil-                     Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-\ndienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer                   jahres zum Zivildienst herangezogen werden\noder deren zwei Geschwister Wehrdienst von                       konnten und der Zurückstellungsgrund ent-\nhöchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf                     fallen ist,\nZeit geleistet haben.\"                                       2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines\nanderen Dienstes im Ausland (§ 14b) oder\n4. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1                   wegen der Ableistung eines freien Arbeits-\nSatz 1 bis 3\" durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Satz 1                   verhältnisses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung\nbis 4\" ersetzt.                                                       des siebenundzwanzigsten Lebensjahres zum\nZivildienst herangezogen werden konnten,\n5. In § 14a Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesmini-                3. sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten\nster für wirtschaftliche Zusammenarbeit\" durch die                     Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die\nWörter „das Bundesministerium für wirtschaftliche                      nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung\nZusammenarbeit und Entwicklung\" ersetzt.                              außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\naufgehalten haben oder\n6. § 14b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst\n„3. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland                      entlassen gelten und Tage schuldhafter Ab-\nhaben.\"                                                           wesenheit vom Zivildienst nachzudienen haben\n(Absatz 4).\"\n7. In § 19a werden jeweils die Wörter „dem Geltungs-             c) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort \"hier-\nbereich dieses Gesetzes\" durch die Wörter „der                    von\" durch die Wörter „von den Sätzen 1 und 2\"\nBundesrepublik Deutschland\" ersetzt.                             ersetzt. Am Ende der Nummer 1 wird das\nKomma durch das Wort „oder\" und am Ende der\n8. In § 22 Satz 1 werden nach den Wörtern „Geleisteter               Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt.\nWehrdienst\" das Komma durch das Wort „und\"                        In Nummer 2 wird das Wort „achtundzwanzigsten\"\nersetzt und die Wörter „und Dienst im Zivilschutz-                durch das Wort „fünfundzwanzigsten\" ersetzt.\nkorps\" gestrichen.                                               Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen.","Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                                1289\nd) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „acht-        22. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zehn\" durch das\nundzwanzigsten\" durch das Wort „fünfundzwan-             Wort „acht\" ersetzt.\nzigsten\" und das Wort „zweiunddreißigsten\" durch\ndas Wort „achtundzwanzigsten\" ersetzt.              23. In § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort\n„tritt\" die Wörter „und daß an die Stelle der Dauer des\n12. § 30 wird wie folgt geändert:                                Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes\" ein-\ngefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Direktors\" durch\ndas Wort „Präsidenten\" ersetzt.                     24. In § 2a Abs. 3 Satz 1, § 5 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2,\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Straftat\" die           § 22a Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 4 Satz 5 und § 35 Abs. 2\nWörter „oder eine Ordnungswidrigkeit\" eingefügt.         Satz 3 werden die Wörter .Der Bundesminister für\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit\" jeweils\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „strafbar\"\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium für Frauen\ndie Wörter „oder ordnungswidrig\" und nach dem\nund Jugend\" ersetzt.\nWort „Strafbarkeit\" die Wörter „oder die Ordnungs-\nwidrigkeit\" eingefügt.\n25. In § 6 Abs. 2 Satz 2, § 14b Abs. 3 Satz 2, § 23\nAbs. 5, § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 2,\n13. § 35 Abs. 6 wird gestrichen.                                 § 35 Abs. 3 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden\ndie Wörter „der Bundesminister für Jugend, Familie,\nFrauen und Gesundheit\" jeweils durch die Wörter\n14. In § 41 Abs. 2 wird das Wort „Direktor\" durch das\n,.das Bundesministerium für Frauen und Jugend\"\nWort „Präsidenten\" ersetzt.\nersetzt.\n15. § 54 wird wie folgt geändert:                           26. In§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                   und § 66 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-\n,,Straftat\" die Wörter „oder eine Ordnungswidrig-        ministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-\nkeit\" eingefügt.                                         heit\" jeweils durch die Wörter „Bundesministeriums\nfür Frauen und Jugend\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Straftat\" die\nWörter „oder eine Ordnungswidrigkeit\" eingefügt.    27. In§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 2a Abs. 1\nSatz 1 und Abs. 4 sowie§ 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\n16. § 58b wird wie folgt geändert:                               werden die Wörter „Bundesminister für Jugend,\nFamilie, Frauen ond Gesundheit\" jeweils durch die\na) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nWörter „Bundesministerium für Frauen und Jugend\"\n,.Direktor\" durch das Wort „Präsidenten\" ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort „Direktor\"\ndurch das Wort „Präsident\" und in Satz 2 das        28. In§ 2a Abs. 1 Satz 2 und§ 51 Abs. 3 Nr. 3 werden die\nWort „Direktor'' durch das Wort „Präsidenten\"            Wörter „den Bundesminister für Jugend, Familie,\nersetzt.                                                 Frauen und Gesundheit\" jeweils durch die Wörter\n,.das Bundesministerium für Frauen und Jugend\"\n17. In § 61 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Direktor\"       ersetzt.\ndurch das Wort „Präsident\" ersetzt.\n29. In § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 2\nSatz 1, § 35 Abs. 2 Satz 3 und § 48 Abs. 2 Satz 3 wird\n18. In § 63 Abs. 2 wird das Wort „Direktor\" durch das Wort      das Wort „Bundesminister\" jeweils durch das Wort\n,.Präsident\" ersetzt.                                        ,.Bundesministerium\" ersetzt.\n19. In § 65 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort       30. In § 36 Abs. 3 Satz 2, § 47 Abs. 7 Satz 2, § 47a\n,.Direktor\" durch das Wort „Präsidenten\" ersetzt.           Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird das\nWort „Bundesministers\" jeweils durch das Wort\n,,Bundesministeriums\" ersetzt.\n20. § 66 wird wie· folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Direktors\" durch das      31. In § 36 Abs. 8 und § 66 Abs. 3 Satz 4 werden die\nWort „Präsidenten\" ersetzt.                             Wörter „Der Bundesminister\" jeweils durch die Wörter\n,,Das Bundesministerium\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Direktor\" durch\ndas Wort „Präsidenten\" ersetzt.\n32. In § 14b Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-\nminister des Auswärtigen\" durch die Wörter ,,Aus-\n21. § 67 wird wie folgt geändert:\nwärtigen Amt\" ersetzt.\na} In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Direktor\" durch\ndas Wort „Präsidenten\" ersetzt.\nArtikel 3\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Direktor\" durch\ndas Wort „Präsident\" ersetzt.                                    Änderung weiterer Vorschriften\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Direktor\" durch das         (1) Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Ja-\nWort „Präsident\" ersetzt.                           nuar 1991 (BGBI. 1S. 47) wird wie folgt geändert:","1290                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. In § 2 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter \"Der Bundesmi-        (2) Bescheide, die feststellen, daß Wehrpflichtige nicht\nnister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\"        wehrdienstfähig sind, und die vor dem Inkrafttreten des\ndurch die Wörter \"Das Bundesministerium für Frauen        Artikels 1 Nr. 6 bestandskräftig geworden sind, bleiben\nund Jugend\" ersetzt.                                      wirksam.\n(3) Absatz 2 gilt für Zivildienstpflichtige entsprechend.\n2. In § 13 und § 15 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort \"Direktor\"\njeweils durch das Wort \"Präsident\" ersetzt.                                              §2\nRückkehr zum einheltllchen Verordnungsrang\n(2) In§ 1 Nr. 1 der Zivildienstversorgungs-Übergangs-         Der auf Artikel 3 Abs. 2 beruhende Teil der Zivildienst-\nverordnung vom 18. Dezember 1991 (BGBf. 1 S. 2238)            versorgungs-Übergangsverordnung kann auf Grund der\nwerden nach dem Wort „gehören\" das Wort \"und\" durch           einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nein Komma ersetzt Und nach den Wörtern \"einberufen            geändert oder aufgehoben werden.\nworden sind,\" die Wörter \"und am Tage vor der Begrün-\ndung des Zivildienstverhältnisses dort ihren Wohnsitz\n§3\nhaben,\" eingefügt.\nNeufassung\ndes Wehrpflichtgesetzes\nArtikel 4                                           und des Zivildlenstgesetzes\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nWortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\n§1                                blatt bekanntmachen.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend\n(1) Wehrpflichtige im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des      kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der vom\nWehrpflichtgesetzes und Zivildienstpflichtige im Sinne        Inkrafttreten dieses Gesetzes an geftenden Fassung im\ndes § 24 Abs. 1 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in der bis     Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nzum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung der\nbeiden Gesetze, die zu dem Im Einberufungsbescheid für                                       §4\nden Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das fünfund-                                  Inkrafttreten\nzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Dienst-\nverhältnis im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes      (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts ande-\nbegonnen hat, sind auf Antrag zu entlassen; hat das           res bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDienstverhältnis noch nicht begonnen, ist der Einberu-          (2) Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 2 Nr. 2 treten mit Wirkung\nfungsbescheid auf Antrag aufzuheben.§ 5 Abs. 1 Satz 2         vom 3. Oktober 1990 und Artikel 1 Nr. 6 am ersten Tage\nund 3 des Wehrpflichtgesetzes und § 24 Abs. 1 Satz 2          des siebten auf die Verkündung folgenden Kalender-\nbis 5 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.              monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel"]}