{"id":"bgbl1-1994-37-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":37,"date":"1994-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/37#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_37.pdf#page=15","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften","law_date":"1994-06-23T00:00:00Z","page":1299,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                              1299\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften\nVom 23. Juni 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1, der durch Arti-                Muskelfleischanteil (MF %) = 54,139 - 0, 71062\nkel 54 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1                    (S) + 0,21842 (F)\".\nS. 278, 283) geändert worden ist, sowie des § 2 Abs. 1\nb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\nund 2 Nr. 1 und 2 des Handelsklassengesetzes in der\nangefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972\n(BGBI. 1 S. 2201) verordnet das Bundesministerium für              „3. Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen                  spezifischen biologischen Eigenschaften eines\nmit den Bundesministerien für Gesundheit und Wirtschaft:               Schlachtkörpers ausnahmsweise das Fleisch-\nmaß F nicht messen können, wird zunächst ein\nFleischmaß F * berechnet. Diese Berechnung\nArtikel 1                                     basiert auf dem erfaßten Gesamtmaß, das aus\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für                   der Summe der Fleischdicke F und Dicke des\nSchweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung                      Zwischenrippengewebes z besteht.\nvom 16. August 1990 (BGBI. 1S. 1809) wird wie folgt geän-              folgende Formel ist einzusetzen:\ndert:\nFleischmaß F* = 0,95 x Gesamtmaß - 3 [mm]\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach manuellem               Die derart berechneten Werte F * werden\nAnsetzen\" durch die Worte „nach dem Ansetzen\" er-                   ersatzweise für F in die Schätzformel für\nsetzt.                                                              den Muskelfleischanteil eingesetzt. Die mit\nHilfe von F * geschätzten Muskelfleischanteile\n2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                   sind im Schlachtprotokoll deutlich zu kenn-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                  zeichnen.\"\n„2. Der Muskelfleischanteil bei weiblichen Tieren\nund Börgen wird ermittelt durch Einsetzen des                            Artikel 2\nSpeckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in\nfolgende Formel:                                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juni 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1300                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Durchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz\nVom 23. Juni 1994\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                            und siebten Schwanzwirbel abgetrennten\nund Forsten verordnet                                                            Schwanzes, sowie der Organe in der Brust-\n- auf Grund des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des Vieh- und Fleisch-                         und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 Nieren und des Nierenfettgewebes,\".\n21. März 1977 (BGBI. 1S. 477), der durch Artikel 1 des               cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und\nGesetzes vom 11. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2134)                         wie folgt gefaßt:\nneugefaßt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-\n,,4. bei Schweinen ausschließlich der Zunge,\ndesministerium für Wirtschaft und\nder Geschlechtsorgane, des Rücken-\n- auf Grund des § 8 Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes                         marks, der Organe der Brust- und Bauch-\nsowie des § 14e Abs. 4 des Vieh- und Fleischgesetzes,                          höhle, der Flomen, der Nieren, des\nder durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni                            Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers; das\n1985 (BGBI. 1S. 953) neugefaßt worden ist:                                     Gehirn muß entfernt werden, sofern der\nKopf gespalten wird; bei Sauen, die minde-\nstens einmal geferkelt haben, zur Zucht\nArtikel 1\nbenutzte Eber und Altschneider ohne die\nAnderung                                              im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten\nder Vierten Vieh- und Fleischgesetz-                                  Spitzbeine.\"\nDurchfOhrungsverordnung\nd) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe .Nummern 1\nDie Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-                    bis 3\" durch die Angabe .Nummern 1 bis 4\" ersetzt.\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ne) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort .Fleischbeschau-\n10. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2183, 1992 1 S. 227) wird\ngesetz\" durch das Wort .Fleischhygienegesetz\"\nwie folgt geändert:\nersetzt.\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               t} In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „frei Schlacht-\nstätte\" durch die Worte „frei Eingang Schlacht-\n\"(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1          stätte\" ersetzt.\ngenanntes Vieh, das nach § 1 Abs. 2 des Fleisch-\nhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1189) notgeschlachtet oder                                Artikel2\ndessen Fleisch nach § 11 des Fleischhygienegesetzes                                   Änderung\nfür den Genuß für Menschen untauglich befunden                        der Sechsten Vieh- und Reischgesetz-\nwurde oder das in das Zollgebiet der Europäischen                             Durchführungsverordnung\nGemeinschaft eingeführt wurde.\"\nDie Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2186) wird wie folgt ge-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    ändert:\n\"Satz 1 gilt nicht für Sauen, zur Zucht benutzte Eber\nund Altschneider.\"                                      1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 werden je-\nb) Absatz 4 Satz 1 wi~d wie folgt gefaßt:                       weils die Worte \"frei Schlachtstätte\" durch die Worte\n\"frei Eingang Schlachtstätte\" ersetzt.\nDer Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum\nangelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei\nEingang Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu           2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nzahlende Preis ohne Umsatzsteuer.\"                                                    \"§3\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-\naa) In Nummer 2 werden die Worte \"und Schafen\"             schlachteten und ausgeweideten Tieres in der Schnitt-\ngestrichen.                                            führung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh-\nund Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Andere\nbb) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:                 als die nach dieser Vorschrift zu entfernenden Teile\n\"3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des           dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts\nzwischen Hinterhauptbein und erstem                nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Be-\nHalswirbel abgetrennten Kopfes, der im            stimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu\nKarpal- und Tarsalgelenk abgetrennten             ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben un-\nGliedmaßen, des zwischen dem sechsten             berührt.\"","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                            1301\nArtikel 3                          des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen\nDurchführungsbestimmungen bleiben unberührt.\"\nÄnderung\nder Siebenten Vieh- und Fleischgesetz-\nDurchführungsverordnung                                                Artikel4\n§ 4 Abs. 2 der Siebenten Vieh- und Fleischgesetz-                          Neubekanntmachung\nDurchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBI. 1              Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nS. 131 n, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. No-    und Forsten kann den Wortlaut der Vierten Vieh- und\nvember 1982 (BGBI. 1S. 1512) geändert worden ist, wird      Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sowie der Sech-\nwie folgt gefaßt:                                           sten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\n\"(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-          In der vom 1. Juli 1994 an geltenden Fassung im Bundes-\nschlachteten und ausgeweideten Tieres in der Schnitt-       gesetzblatt bekanntmachen.\nführung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh-\nund Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Andere als                                 Artikel5\ndie nach dieser Vorschrift zu entfernenden Teile dürfen                            Inkrafttreten\nvor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom\nSchlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestimmungen             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juni 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1302                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung\nder Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\nVom 23. Juni 1994\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung von Durch-\nführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1\nS. 1300) wird nachstehend der Wortlaut der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-\nDurchführungsverordnung in der vom 1. Juli 1994 an geltenden Fassung be-\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Dezember 1991\n(BGBI. 1S. 2183, 1992 1S. 227),\n2. den am 1. Juli 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des\nVieh- und Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember\n1989 (BGBI. 1S. 2134) neugefaßt worden ist.\nBonn, den 23. Juni 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                              1303\nVerordnung\nüber Preismeldungen für Schlachtvieh und Schlachtkörper\naußerhalb von notierungspflichtigen Märkten\n(Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 4. ViehFIGDV)\n§1                             Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimm-\n(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Kälber,     ten Muskelfleischanteilen gezahlten oder zu zahlenden\nSchweine oder Schafe lebend oder geschlachtet ohne          Auszahlungspreise anzugeben sind.\nBerührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlacht-          (4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum\nviehmarktes mit amtlicher Notierung geliefert werden und    angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei Eingang\ndie das Fleisch dieser Tiere für eigene oder fremde Rech-   Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende Preis ohne\nnung verkaufen oder es verarbeiten, haben Meldungen         Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm\nüber gezahlte Preise und angelieferte Mengen zu erstat-     Schlachtgewicht des nach Absatz 5 zugeschnittenen\nten.                                                        Schlachtkörpers.\n(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1      (5) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-\ngenanntes Vieh, das nach § 1 Abs. 2 des Fleischhygiene-     schlachteten und ausgeweideten Tieres\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli\n1993 (BGBI. 1 S. 1189) notgeschlachtet oder dessen          1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Hin-\nFleisch nach § 11 des Fleischhygienegesetzes für den             terhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten\nGenuß für Menschen untauglich befunden wurde oder das            Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten\nin das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein-             Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,\ngeführt wurde.                                                   der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Becken-\nfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen,\ndes zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten\n§2                                 Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten\n(1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind Betriebe        Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des\nausgenommen, deren durchschnittliche wöchentliche                 Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranzfet-\nAnlieferung geringer ist als 75 Schweine, 30 Rinder,              tes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fettge-\n30 Kälber oder 50 Schafe. Die durchschnittliche Anliefe-          webes (Halsfett),\nrung wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen\n2. bei Kälbern ausschließlich der Haut, des zwischen Hin-\nKalendervierteljahr angelieferten Menge errechnet.\nterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten\n(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe können         Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde ganz                 Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust- und\noder teilweise von der Meldepflicht befreit werden, sofern        Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des\ndie Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten              Nierenfettgewebes,\nMengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben.\n3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen\nHinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten\n§3                                  Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten\n(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichts-           Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten und siebten\nzeitraum zu enthalten                                             Schwanzwirbel abgetrennten Schwanzes, sowie der\nOrgane in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch ein-\n1. die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl und                schließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes,\nSchlachtgewicht,\n4. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Ge-\n2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durch-                 schlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe der\nschnitte der Auszahlungspreise.                              Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des\nDie Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern und Schafen            Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers; das Gehirn muß\nnach Kategorien und den gesetzlichen Handelsklassen für           entfernt werden, sofern der Kopf gespalten wird; bei\nRindfleisch und Schaffleisch, bei Schweinen nach den              Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, zur\ngesetzlichen Handelsklassen für Schweinehälften zu                Zucht benutzte Eber und Altschneider ohne die im Kar-\nunterteilen. Bei Schweinen ist zusätzlich der mit den             pal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine.\nSchlachtgewichten gewogene Durchschnitt der Muskel-\nAndere als die nach den Nummern 1 bis 4 zu entfernenden\nfleischanteile, unterteilt nach den gesetzlichen Handels-\nTeile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts\nklassen für Schweinehälften, anzugeben.\nnicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestim-\n(2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger     mungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergan-\nals 70 kg und mehr als 11 O kg sind bei den Meldungen        genen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt.\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1 Satz 3 nicht zu\n(6) Wird das angelieferte Schlachtvieh durch den melde-\nberücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Sauen, zur Zucht\npflichtigen Betrieb nicht unter Berücksichtigung des\nbenutzte Eber und Altschneider.\nSchlachtgewichts und des Schlachtwertes abgerechnet,\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-        so ist in der Meldung an Stelle der gesetzlichen Handels-\nnen bestimmen, daß bei Meldungen über Preise von             klasse für Fleisch die Handelsklasse für Schlachtvieh","1304                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(§ 1 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungs-        erstattet wurden. Sie kann ferner Feststellungen über die\nverordnung vom 2. Mai 1951, Bundesanzeiger Nr. 90 vom        Preise, die einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt wur-\n12. Mai 1951, zuletzt geändert durch die Änderungsver-       den (§ 3 Abs. 7), treffen. Die Feststellungen sind als amt-\nordnung vom 4. Mai 1976, Bundesanzeiger Nr. 89 vom           liche Preisfeststellung nach vorgeschriebenem Muster\n12. Mai 1976) anzugeben. Der Auszahlungspreis für das        unverzüglich bekanntzumachen.\nim Berichtszeitraum angelieferte Tier ist der an den Liefe-\n(2) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen\nranten frei Eingang Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu\noder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten\nzahlende Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausge-\nPreise kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in\ndrückt je 100 kg Lebendgewicht.\nAnbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.\n(7) Wird der Kaupfreis für mehrere angelieferte           Außerdem können die Preise bis zu 10 vom Hundert an\nSchlachttiere einheitlich für die gesamte Anlieferungs-      der Obergrenze und an der Untergrenze der Gesamtum-\nmenge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen         satzmenge in einer Handelsklasse unberücksichtigt blei-\n(Pauschalkauf), so ist die Zahl der im Berichtszeitraum      ben. Der Vomhundertsatz, der unberücksichtigt gelassen\ngelieferten Tiere, deren Gesamtschlachtgewicht und der       wird, muß auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Ober-\nfür sie gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungs-         grenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein.\nbetrag zu melden. Bei Rindern und Schafen ist für jede          (3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei ihr ein-\nKategorie das Gesamtschlachtgewicht und der dafür ge-        gegangenen Meldungen der \"Wochenbericht über die\nzahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag anzu-        Preisfeststellung von Schlachtvieh außerhalb von Märkten\ngeben. Der Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe der         in ... • nach vorgeschriebenem Muster zusammenzustel-\nan die Lieferanten gezahlten oder zu zahlenden Auszah-       len und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-\nlungsbeträge frei Eingang Schlachtstätte ohne Umsatz-        ordnung (Bundesanstalt) zu übersenden; im Falle der\nsteuer. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die auf    Erhebung von Zwischenmeldungen gemäß § 5 Abs. 1\ndas Lebendgewicht bezogenen Kaufpreise. Absatz 2 gilt        Satz 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich fernmündlich\nnicht für Pauschalkäufe.                                     oder fernschriftlich Zwischenberichte zu erstatten.\n§4\n§7\nDie Meldungen sind nach vorgeschriebenem Muster an\n(1) Ist vorgeschrieben, daß die Preise durch eine Notie-\ndie nach Landesrecht zuständige Meldebehörde zu\nrungskommission notiert werden, stellt die Meldebehörde\nerstatten.\nPreismeldungen auf einem Notierungsbogen nach vorge-\nschriebenem Muster zusammen.\n§5\n(2) Die Notierungskommission beschließt an Hand des\n(1) Die Meldungen sind wöchentlich für die Zeit von       Notierungsbogens über das Notierungsergebnis und gibt\nMontag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die nach     eine stichwortartige Kennzeichnung des Marktgesche-\nLandesrecht zuständigen Behörden können bestimmen,           hens. Die Notierungskommission kann bestimmte Preise\ndaß zusätzlich zu der nach Satz 1 zu erstattenden            bei der Notierung außer acht lassen; die Vorschrift des § 6\nWochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über             Abs. 2 gilt entsprechend.\njeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden\nmüssen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmel-           (3) Das Notierungsergebnis ist als ,,Amtliche Preisnotie-\ndung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Han-       rung\" auf einem Formblatt nach vorgeschriebenem\ndelsklassen beschränkt werden; von ihr können Betriebe       Muster festzuhalten und bekanntzugeben. Die für die\nausgenommen werden, deren Meldungen unter Berück-            öffentliche Bekanntgabe bestimmte Ausfertigung der\nsichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung            \"Amtlichen Preisnotierung\" ist von dem Vorsitzenden der\nhaben. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-        Notierungskommission, das bei der Meldebehörde ver-\nnen festlegen, daß die Zwischenmeldung nur die Preise zu     bleibende Stück der \"Amtlichen Preisnotierung• von den\nenthalten hat.                                               anwesenden Mitgliedern der Notierungskommission zu\nunterzeichnen.\n(2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu\ndem die Meldungen eingegangen sein müssen.                                                  §8\n(3) Die Meldungen können vorab fernmündlich oder             Die Preisfeststellung nach § 6 und die Preisnotierung\nfernschriftlich erstattet werden. Sie sind vorab zu erstat-  nach § 7 können für einzelne Gebiete eines Landes geson-\nten, weM der Eingang der schriftlichen Meldungen nach        dert erstellt werden. Die Aufteilung der Gebiete wird von\nvorgeschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 be-             der nach Landesrecht zustlncflQ8fl Behörde nach\nstimmten Zeitpunkt nicht gewähr1eistet ist.                 Anhörung des zuständigen Marktverbandes (§ 19 Vieh-\n(4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung ist die schriftliche und Fleischgesetz) geregelt.\nMeldung nach vorgeschriebenem Muster bis zu einem\nvon der Meldebehörde festgelegten Zeitpunkt nachzurei-                                     §9\nchen.                                                          (1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit sie auf\nGrund dieser Verordnung Preise unter Angabe einer\n§6                              gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch zu melden haben,\n(1) Die Meldebehörde trifft auf Grund der erstatteten    1. die Schlachtkörper, Hälften oder Viertel der ihnen\nMeldungen Feststellungen über die in jeder Handels-              angelieferten Schweine, Rinder, Kälber oder Schafe\nklasse gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Mel-       entsprechend den Vorschriften Ober die gesetzlichen\ndungen ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der                Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einrei-\nTiere oder Schlachtkörper, über die Preismeldungen               hen und kennzeichnen lassen. Die Kennzeichnung ist","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                               1305\nunmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die    Behörde oder durch von dieser Behörde hierfür öffentlich\nFleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - vor-       bestellte Sachverständige vorzunehmen.\nzunehmen,\n2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften\nvon Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit-                                   §10\ntelbar nach der Schlachtung oder, falls das Schlacht-       Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß Mel-\nvieh geschlachtet angeliefert wird, unmittelbar nach      dungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebe-\nAnlieferung feststellen lassen und                        nem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die\n3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse,        Muster vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-\nin die das Fleisch eingereiht worden ist, und das fest-   gegeben.\ngestellte Schlachtgewicht mitteilen.\n(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichts-                                 § 11\nfeststellung sind von der nach Landesrecht zuständigen                              (Inkrafttreten)\nBekanntmachung\nder Neufassung\nder Sechsten Vieh- und Reischgesetz-Durchführungsverordnung\nVom 23. Juni 1994\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung von\nDurchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 23. Juni 1994\n(BGBI. 1S. 1300) wird nachstehend der Wortlaut der Sechsten Vieh- und Fleisch-\ngesetz-Durchführungsverordnung in der vom 1. Juli 1994 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Dezember 1991\n(BGBI. 1S. 2186),\n2. den am 1. Juli 1994 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 14e Abs. 4 des\nVieh- und Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni\n1985 (BGBI. 1S. 953) neugefaßt worden ist.\nBonn, den 23. Juni 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1306                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh\n(Sechste Vieh- und Reischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFIGDV)\n§1                              der Schlachtung eintreten oder im Tier angelegt sind, in\n(1) Die Inhaber der in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und     den Vorkosten enthalten sind, ist zusätzlich anzugeben,\nFleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten           welche Risiken im einzelnen durch die Versicherung oder\noder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben                sonstige Vorsorge gedeckt werden.\n1. dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens              (3) Die Vorkosten sind getrennt für Schlachtkörper von\nunmitttelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an        Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen in DM je\ndie Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozes-        Schlachtkörper anzugeben.\nses - mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlacht-\nnummer so gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des                                  §3\nSchlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und\nSchlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlach-\ndas Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten\nteten und ausgeweideten Tieres in der Schnittführung\nSchlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unver-\nnach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh- und Fleisch-\nwischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden\ngesetz-Durchführungsverordnung. Andere als die nach\nKörperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu\ndieser Vorschrift zu entfernenden Teile dürfen vor der\nbelassen;\nFeststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlacht-\n2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften          körper abgetrennt werden. Die Bestimmungen des\nvon Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit-       Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durch-\ntelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die          führungsbestimmungen bleiben unberührt.\nFleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses -\nfestzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter\n§4\nBerücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen.\n(2) Die Inhaber aller in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und      Die Unterlagen über die Abrechnung sind von den In-\nFleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich          habern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe minde-\nzu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrech-             stens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die\nnung mit den Lieferanten                                        Inhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrech-\nnungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunter-\n1. für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück           lagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben\nVieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben;         dem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des\nfalls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde ge-        gelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die\nlegt wird, Ist auch die gesetzliche Handelsklasse für     Unterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der\nFleisch anzugeben;                                        Schlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handels-\n2. für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück              klasse zu enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach\nVieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben.         Lebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des\nSchlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten.\nDer Preis frei Eingang Schlachtstätte ist der je Kilogramm\nSchlachtgewicht an den Lieferanten für das angelieferte\nTier gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer,                                      §5\nausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 3             Ordnungswidrig im Sinne des§ 23 Abs. 1 Nr. 8 des\nzugerichteten Schlachtkörpers; Satz 1 gilt entsprechend        Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfür die Abrechnung nach Lebendgewicht.                         fahrlässig\n§2                               1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß\nSchlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebe-\n(1) In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genann-           nen Weise gekennzeichnet sind,\nten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge\nfür den Absatzfonds angegeben werden. In der Abrech-            2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die\nnung muß zusätzlich der Betrag (Vorkosten), um den der             dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig,\nPreis frei Eingang Schlachtstätte verringert wird (Erfas-          nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nsungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Transport-               Weise macht oder\nkosten, Versicherungskosten, sonstige Vorkosten), an-           3. Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausfer-\ngegeben werden. Die Angabe darf jedoch nur erfolgen,               tigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1\nsoweit die Vorkosten dem abrechnenden Betrieb tatsäch-             oder 2 aufbewahrt.\nlich entstanden sind.\n§6\n(2) Falls Kosten für eine Transportversicherung oder\nsonstige Versicherung oder Vorsorge für Schäden, die vor                             (Inkrafttreten)"]}