{"id":"bgbl1-1994-37-11","kind":"bgbl1","year":1994,"number":37,"date":"1994-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/37#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-37-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_37.pdf#page=21","order":11,"title":"Neufassung der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung","law_date":"1994-06-23T00:00:00Z","page":1305,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                               1305\nunmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die    Behörde oder durch von dieser Behörde hierfür öffentlich\nFleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - vor-       bestellte Sachverständige vorzunehmen.\nzunehmen,\n2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften\nvon Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit-                                   §10\ntelbar nach der Schlachtung oder, falls das Schlacht-       Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß Mel-\nvieh geschlachtet angeliefert wird, unmittelbar nach      dungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebe-\nAnlieferung feststellen lassen und                        nem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die\n3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse,        Muster vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-\nin die das Fleisch eingereiht worden ist, und das fest-   gegeben.\ngestellte Schlachtgewicht mitteilen.\n(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichts-                                 § 11\nfeststellung sind von der nach Landesrecht zuständigen                              (Inkrafttreten)\nBekanntmachung\nder Neufassung\nder Sechsten Vieh- und Reischgesetz-Durchführungsverordnung\nVom 23. Juni 1994\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung von\nDurchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 23. Juni 1994\n(BGBI. 1S. 1300) wird nachstehend der Wortlaut der Sechsten Vieh- und Fleisch-\ngesetz-Durchführungsverordnung in der vom 1. Juli 1994 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Dezember 1991\n(BGBI. 1S. 2186),\n2. den am 1. Juli 1994 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 14e Abs. 4 des\nVieh- und Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni\n1985 (BGBI. 1S. 953) neugefaßt worden ist.\nBonn, den 23. Juni 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1306                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh\n(Sechste Vieh- und Reischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFIGDV)\n§1                              der Schlachtung eintreten oder im Tier angelegt sind, in\n(1) Die Inhaber der in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und     den Vorkosten enthalten sind, ist zusätzlich anzugeben,\nFleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten           welche Risiken im einzelnen durch die Versicherung oder\noder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben                sonstige Vorsorge gedeckt werden.\n1. dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens              (3) Die Vorkosten sind getrennt für Schlachtkörper von\nunmitttelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an        Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen in DM je\ndie Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozes-        Schlachtkörper anzugeben.\nses - mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlacht-\nnummer so gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des                                  §3\nSchlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und\nSchlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlach-\ndas Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten\nteten und ausgeweideten Tieres in der Schnittführung\nSchlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unver-\nnach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh- und Fleisch-\nwischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden\ngesetz-Durchführungsverordnung. Andere als die nach\nKörperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu\ndieser Vorschrift zu entfernenden Teile dürfen vor der\nbelassen;\nFeststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlacht-\n2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften          körper abgetrennt werden. Die Bestimmungen des\nvon Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit-       Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durch-\ntelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die          führungsbestimmungen bleiben unberührt.\nFleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses -\nfestzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter\n§4\nBerücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen.\n(2) Die Inhaber aller in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und      Die Unterlagen über die Abrechnung sind von den In-\nFleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich          habern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe minde-\nzu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrech-             stens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die\nnung mit den Lieferanten                                        Inhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrech-\nnungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunter-\n1. für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück           lagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben\nVieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben;         dem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des\nfalls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde ge-        gelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die\nlegt wird, Ist auch die gesetzliche Handelsklasse für     Unterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der\nFleisch anzugeben;                                        Schlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handels-\n2. für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück              klasse zu enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach\nVieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben.         Lebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des\nSchlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten.\nDer Preis frei Eingang Schlachtstätte ist der je Kilogramm\nSchlachtgewicht an den Lieferanten für das angelieferte\nTier gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer,                                      §5\nausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 3             Ordnungswidrig im Sinne des§ 23 Abs. 1 Nr. 8 des\nzugerichteten Schlachtkörpers; Satz 1 gilt entsprechend        Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfür die Abrechnung nach Lebendgewicht.                         fahrlässig\n§2                               1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß\nSchlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebe-\n(1) In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genann-           nen Weise gekennzeichnet sind,\nten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge\nfür den Absatzfonds angegeben werden. In der Abrech-            2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die\nnung muß zusätzlich der Betrag (Vorkosten), um den der             dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig,\nPreis frei Eingang Schlachtstätte verringert wird (Erfas-          nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nsungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Transport-               Weise macht oder\nkosten, Versicherungskosten, sonstige Vorkosten), an-           3. Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausfer-\ngegeben werden. Die Angabe darf jedoch nur erfolgen,               tigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1\nsoweit die Vorkosten dem abrechnenden Betrieb tatsäch-             oder 2 aufbewahrt.\nlich entstanden sind.\n§6\n(2) Falls Kosten für eine Transportversicherung oder\nsonstige Versicherung oder Vorsorge für Schäden, die vor                             (Inkrafttreten)","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1994                    1307\nBerichtigung\nder Neufassung der Fertigpackungsverordnung\nVom 14. Juni 1994\nDie Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. März 1994 (BGBI. 1S. 451) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In Anlage 3 Nr. 16 Spalte 6 ist nach dem Wert \"720\" der Wert „850\" einzu-\nfügen.\n2. In Anlage 3 Nr. 24. 7 Spalte 1 ist das Wort „zitronenhaltige\" durch das Wort\n11\n,,zitronensafthaltige zu ersetzen.\nBonn, den 14. Juni 1994\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nRoesner\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung\nVom 16. Juni 1994\nDie Bekanntmachung der Neufassung der Wein-Verordnung vom 1. Septem-\nber 1993 (BGBI. 1S. 1538, 1699) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn § 2 Abs. 3 Nr. 11 ist die Angabe „Abschnitt II\" durch die Angabe „Abschnitt III\"\nzu ersetzen.\nBonn,den16.Juni1994\nBundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Biesenbach","1308                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bunde8druckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nblatt Teil II zu vetMenttichet, sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthllt\na) v61kerrechlliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Beslellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Vensandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblltt, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLiefenJng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetZblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei            Bundnanniger VerlagllflN.m.b.H. • Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                              Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite     (Nr.               vom)               lnkrafttretens\n13. 5. 94         Zwe~e Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord\nzur Anderung der Verordnung über die Schutz- und Sicher-\nheitshäfen, die Häfen der Bundesmarine, des Bundesgrenz-\nschutzes und der Bundesbahn der Bundesrepublik Deutsch-\nland an Seeschiffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Nord (Schutz- und Sicherheitshafenver-\nordnung)                                                               6565      (116         24. 6. 94)                25. 6. 94\n9511·25\n30. 5. 94         Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arz-\nneibuchverordnung                                                      6565      (116         24. 6. 94)\n2121-51-19"]}