{"id":"bgbl1-1994-36-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":36,"date":"1994-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/36#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_36.pdf#page=22","order":8,"title":"Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahmegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen","law_date":"1994-05-31T00:00:00Z","page":1282,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1282                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\ndes Bundespräsidenten\nüber die Erteilung von Annahmegenehmigungen\nfür bestimmte Orden und Ehrenzeichen\nVom 31. Mai 1994\n1 . Die nach § 5 des Gesetzes über Trtel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche\nGenehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen gilt in folgenden\nFällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung als erteilt:\na) für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, den Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union, des Europarates, des Nordatlantik-\nvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden und die in der\nListe der Orden und Ehrenzeichen, für die eine Einzelannahmegenehmi-\ngung nicht erforderlich ist, aufgeführt sind;\nb) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches\nanläßlich von Staatsbesuchen verliehen werden:\nc) für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen\nder Gegenseitigkeit verliehen werden.\n2. Für die nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Genehmi-\ngung der Annahme ausländischer Orden und Ehrenzeichen gilt Nummer 1\nentsprechend.\n3. Die in Nummer 1 Buchstabe a genannte Liste der Orden und Ehrenzeichen\nund Änderungen dieser Liste werden vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium des Innern nach Zustimmung durch das Bundes-\npräsidialamt im Bundesanzeiger veröffentlicht. Spätestens nach Ablauf von\njeweils fünf Jahren ist die zu diesem Zeitpunkt geltende liste insgesamt zu\nveröffentlichen.\n4. Für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt-\nmachung ausgehändigt worden sind, gilt die bisherige Regelung.\n5. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten\ndie Bekanntmachungen des Bundespräsidenten über die Erteilung von\nAnnahmegenehmigungen nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und\nEhrenzeichen und nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes für bestimmte\nOrden und Ehrenzeichen vom 26. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1302) und vom\n23. Februar 1979 (BGBI. 1S. 283) außer Kraft.\nBerlin, den 31. Mai 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel"]}