{"id":"bgbl1-1994-36-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":36,"date":"1994-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/36#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_36.pdf#page=19","order":4,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Thüringer Neugliederungsgesetz, zur Thüringer Kommunalordnung und zum Thüringer Kommunalwahlgesetz)","law_date":"1994-05-29T00:00:00Z","page":1279,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den· 23. Juni 1994                            1279\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts             den können. Die Fristen nach §§ 14 Absatz 5, 17 Absatz 2\nvom 3. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93 -, - 2 BvQ 3/94 -,           Thüringer Kommunalwahlgesetz enden am 8. Juni 1994,\n- 2 BvR 707/94 -, - 2 BvR 741/94 - wird folgende             der Wahlausschuß tritt gemäß § 17 Absatz 4 Satz 1\nEntscheidungsformel veröffentlicht:                          Thüringer Kommunalwahlgesetz am 9. Juni 1994\nIn den Verfahren                                           zusammen. Von den Fristen des § 17 Absatz 4 Satz 5\nThüringer Kommunalwahlgesetz endet die erstge-\n1. der Gemeinde lsserstedt,                               nannte am 13., die zweitgenannte am 14. Juni 1994. Die\n2. der Gemeinden Cospeda, Jenaprießnitz-Wogau,             Frist des § 18 Absatz 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz\nKrippendorf, Kunitz,                                   endet am 16. Juni 1994.\n3. der Gemeinden Vieselbach, Büßleben, Kerspleben,         d) Die Wahlen zu den Ortschaftsräten sind bis zum\nLinderbach-Azmannsdorf, Mittelhausen, Schwer-          30. Oktober 1994 durchzuführen.\nbom, Stottemheim,\n4. der Gemeinden Trebnitz, Aöpsen, Hain,                   Für den Fall, daß die aufnehmenden Städte in ihren\nHauptsatzungen bis zum 31. August 1994 nicht über\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -         Vorschriften nach § 45 Absatz 2 Satz 6 und 7 Thüringer\nam 3. Mai 1994 beschlossen:                                Kommunalordnung über die Wahl des Ortschaftsrats\n1. Hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1), 2) und 4)    verfügen, wird der Kommunalaufsichtsbehörde auf-\nwird angeordnet:                                           gegeben, unverzüglich entsprechende Wahlvorschrif-\nten zu erlassen.\na) Bis zur Entscheidung in der Hauptsache gilt in den\naufnehmenden Städten die Ortschaftsverfassung ge-          2. a) Die aufnehmenden Städte Erfurt, Gera und Jena\nmäß § 45 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung          werden verpflichtet, bis zum Erlaß der Entscheidungen\n(Thüringer Kommunalordnung) - abweichend von § 26          über die Verfassungsbeschwerden keine aufschiebba-\nAbsatz 3 des Gesetzes zur Neugliederung der Land-          ren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die\nkreise und kreisfreien Städte In Thüringen (Thüringer      den Antragstellerinnen im Falle ihres Obsiegens die\nNeugliederungsgesetz) - mit Inkrafttreten dieses Ge-       Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar\nsetzes.                                                    erschweren oder ihnen nicht wiedergutzumachende\nb) Die Wahl der Ortsbürgermeister findet bereits am        Nachteile einbringen würden.\n26. Juni 1994 statt.\nb) Den aufnehmenden Städten wird bis zur Entschei-\nc) Zur Sicherung der Durchführung der Wahl der Orts-       dung in der Hauptsache aufgegeben, bei Aufstellung\nbürgermeister wird hinsichtlich der Antragstellerinnen     und Abwicklung des Haushalts alle Vorgänge, die die\nzu 1), 2) und 4) in Abweichung von§§ 45 Absatz 1 Satz 5    Antragstellerinnen betreffen, zu kennzeichnen, soweit\nThüringer Kommunalordnung, 24 Absatz 5, 17 Absatz 1        dies vom Aufwand her vertretbar ist.\nThüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen\nund Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz)               Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\nbestimmt, daß Wahlvorschläge für das Amt des Orts-       Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nbürgermeisters bis zum 27. Mai 1994 eingereicht wer-      Gesetzeskraft.\nBonn, den 29. Mai 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeut h eusser-Sch narren b erg er"]}