{"id":"bgbl1-1994-36-11","kind":"bgbl1","year":1994,"number":36,"date":"1994-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-36-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_36.pdf#page=2","order":11,"title":"Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung (FPKV)","law_date":"1994-06-13T00:00:00Z","page":1262,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1262                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Durchführung der Flugplankoordinierung\n(FPKV)\nVom 13. Juni 1994\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Luft-             (3) übersteigt innerhalb bestimmter Zeiträume die Nach-\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           frage nach Start- und Landezeiten regelmäßig nicht die Flug-\nvom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), der durch Artikel 1      platz- und Flugsicherungskapazität der in Absatz 1 genann-\nNr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff des Gesetzes           ten Verkehrsflughäfen, kann das Bundesministerium für Ver-\nvom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden         kehr im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde\nist, und des§ 63 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der vor-  des Landes, im Benehmen mit dem betroffenen Flughafen-\ngenannten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz         untemehmer und nach Anhörung des Koordinierungsaus-\nvom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123), verordnet das        schusses nach§ 2 einzelne Verkehrsflughäfen innerhalb die-\nBundesministerium für Verkehr:                               ser Zeiträume aus der Koordinierungspflicht entlassen.\n(4) Über Einzelfragen .der zweckdienlichen Auslegung\n§1                             und Anwendung der Vorschriften über den Vorrang bei der\nZuweisung von Start- und Landezeiten (Slots) sowie der\nDer Koordinierung unterliegende Flugplätze            Vorschriften über die Durchführung der Flugplankoor-\nund Verfahren der Koordinierung                dination entscheidet das Bundesministerium für Verkehr\n(1) An folgenden Verkehrsflughäfen sind Start- und        im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht.\nLandezeiten zu koordinieren:\n§2\n-    Berlin (Flughafensystem Schönefeld - Tegel - Tempel-\nKoordinierungsausschuB\nhof),\n(1) Für die Verkehrsflughäfen wird ein Koordinierungs-\n-    Bremen,\nausschuß eingesetzt. Er besteht aus je einem Vertreter der\n-    Dresden,                                                für die Flugsicherung zuständigen Stelle (Flugsicherungs-\n-    Düsseldorf,                                             unternehmen), der betroffenen Flughafenunternehmer, der\nSpitzenverbände des gewerblichen Luftverkehrs sowie des\n-    Erfurt,                                                 Geschäftsluftverkehrs. Soweit Luftfahrtunternehmen es für\n-    Frankfurt/Main,                                         erforderlich halten, können sie je einen Vertreter für den\nKoordinierungsausschuß benennen.\n-    Hamburg,\n(2) Der Koordinierungsausschuß tritt unter Vorsitz des\n-    Hannover,\nBundesministeriums für Verkehr und unter Beteiligung\n-    Köln/Bonn,                                              der betroffenen oberstel\".1 Luftfahrtbehörden der Länder\n-    Leipzig/Halle,                                          zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Flug-\nplankoordinator nimmt an allen Sitzungen teil.\n-    München,\n(3) Wird vom Koordinierungsausschuß ein Bedarf fest-\nMünster/Osnabrück,                                      gestellt oder wird ein Verkehrsflughafen zum vollständig\n-    Nürnberg,                                                koordinierten Flughafen erklärt, setzt das Bundesministe-\nrium für Verkehr für den betreffenden Verkehrsflughafen\n-    Saarbrücken,                                            einen eigenen Koordinierungsausschuß ein, der für diesen\n-    Stuttgart.                                               Flughafen die Aufgaben des Koordinierungsausschusses\nnach Absatz 1 wahrnimmt. Die Geschäftsführung für den\n(2) Die Erklärung eines in Absatz 1 genannten Verkehrs-\neigenen Koordinierungsausschuß obliegt dem jeweiligen\nflughafens zum vollständig koordinierten Flughafen nach\nFlughafenuntemehmer. Absatz 2 gilt entsprechend.\nMaßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom\n18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuwei-\n§3\nsung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft\n(ABI. EG Nr. L 14 S. 1) erfolgt im Einvernehmen mit der                    Umfang der Koordinierungspflicht\nobersten Luftfahrtbehörde des Landes, im Benehmen                (1) Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsflughäfen\nmit dem betroffenen Flughafenuntemehmer und nach             hat der Halter eines Luftfahrzeugs alle beabsichtigten\nAnhörung des Koordinierungsausschusses nach § 2               Starts und Landungen von Flügen nach Instrumentenflug-\ndurch das Bundesministerium für Verkehr; sie wird im         regeln dem Flugplankoordinator anzumelden.\nBundesanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer\nbekanntgemacht. Das Bundesministerium für Verkehr               (2) Auf den nach § 1 Abs. 2 für vollständig koordiniert\nbestimmt dabei im Einvernehmen mit der obersten              erklärten Flughäfen\nLuftfahrtbehörde des Landes, ob der Verkehrsflughafen        1 . hat der Halter eines Luftfahrzeugs für alle beabsichtigten\nwährend seiner gesamten Betriebszeit oder nur für die             Starts und Landungen von Flügen nach Instrumenten-\nZeiträume, in denen Kapazitätsprobleme auftreten, für             flugregeln Slots zur Zuweisung beim Flugplankoor-\nvollständig koordiniert erklärt wird.                             dinator zu beantragen;","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1994                            1263\n2. sind Starts und Landungen eines Fluges nach             2. als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen\nInstrumentenflugregeln ohne zugewiesenen Slot               § 3 Abs. 2 Nr. 2 einen Start oder eine Landung ohne\nuntersagt;                                                  zugewiesenen Slot durchführt oder durchführen läßt\n3. ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, nicht      oder\ngenutzte Slots dem Flugplankoordinator unverzüglich     3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen nicht genutzten Slot\nzurückzugeben.                                              nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.\n(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\n§4                               des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luft-\nfahrt-Bundesamt.\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10                                    §5\ndes Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                         Inkrafttreten\n1. entgegen § 3 Abs. 1 einen beabsichtigten Start oder        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\neine beabsichtigte Landung nicht anmeldet,              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den13.Juni1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1264                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung\nüber die Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür den militärischen Flugplatz Gütersloh\nVom 13. Juni 1994\nAuf Grund des§ 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom\n30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der gemäß Artikel 3 der Dritten Zuständigkeits-\nanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-\nteidigung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-\nschen Flugplatz Gütersloh vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1483), geändert durch\nVerordnung vom 25. Juni 1981 (BGBI. 1S. 563), wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juni 1994\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1994             1265\nVerordnung\nzur Verlängerung der Frist\nfür die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4\nsowie § 1O des Vermögenszuordnungsgesetzes\n(Antragsfristverordnung - AnfrV)\nVom 14. Juni 1994\nAuf Grund des§ 7 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBI. 1S. 709) verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:\n§1\nDie in§ 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist\nzur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Dritten Ab-\nschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Restitution wird bis zum 31. De-\nzember 1995 verlängert.\n§2\nDie in§ 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist\nzur Stellung von Anträgen n·ach § 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes\nauf Übertragung von Vermögenswerten nach § 4 Abs. 2 des Kommunalver-\nmögensgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.\n§3\nDie in§ 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist\nzur Stellung von Anträgen nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes wird\nbis zum 31. Dezember 1994 verlängert.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Juni 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}