{"id":"bgbl1-1994-35-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":35,"date":"1994-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/35#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_35.pdf#page=25","order":3,"title":"Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen (Hypothekenablöseverordnung - HypAblV)","law_date":"1994-06-10T00:00:00Z","page":1253,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                                1253\nVerordnung\nüber die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen\n(Hypothekenablöseverordnung - HypAblV)\nVom 10. Juni 1994\nAuf Grund des § 40 des Vermögensgesetzes in der Fas-                                     §3\nsung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1                   Kürzung und Entfallen von Einzelbeträgen\nS. 1446), der durch Artikel 15 § 2 Nr. 11 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) eingefügt worden ist,        (1) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögens-\nsowie des Artikels 14 Abs. 5 Satz 6 Nr. 3 des Zweiten        gesetzes darf die Berücksichtigung eines Einzelbetrages\nVermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992           nur unterbleiben, wenn das Amt zur Regelung offener Ver-\n(BGBI. 1S. 1257), der durch Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes    mögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädi-\nvom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 466) neu gefaßt worden ist,    gungsfonds zustimmt und die Berechtigung des Begün-\n§ 1 Abs. 4 und § 134 der Grundbuchordnung, die zuletzt       stigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.\n. durch Artikel 1 des genannten Gesetzes vom 20. Dezem-           (2) Die Kürzung von Einzelrechten aufgrund unstreitiger\nber 1993 geändert worden ist, und Artikel 18 Abs. 1 dieses   Tilgungszahlungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3\nGesetzes verordnet das Bundesministerium der Justiz im       Satz 2 des Vermögensgesetzes darf nur erfolgen, wenn\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen          die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zwei-\nund für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und für          felsfrei nachgewiesen wurde.\nWirtschaft:\n(3) Auf Antrag des Berechtigten sind die Einzelbeträge\nangemessen zu kürzen, wenn die volle Berücksichtigung\nAbschnitt 1\nunbillig erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nur\nVerfahren                           ein Teil des früher belasteten Grundstücks zurückübertra-\ngen wird oder nicht alle früher mit einem Gesamtrecht\n§1                              belasteten Grundstücke zurückübertragen werden und\nMitteilung                          die Abweichung nicht nur geringfügig ist oder wenn ein\nMiteigentumsanteil zurückübertragen wird, der vor der\nIn der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes         Überführung des Grundstücks in Volkseigentum durch\nsind die früheren dinglichen Rechte, die zuletzt im Grund-   den staatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken oder\nbuch eingetragenen Gläubiger dieser Rechte, deren            sonstigen Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukre-\nRechtsnachfolger, wenn diese dem Amt zur Regelung            diten belastet wurde und die zugrundeliegende Kreditauf-\noffener Vermögensfragen bekannt sind, die nach § 18 des      nahme dem Gesamtgrundstück zugute kam. Die Sätze 1\nVermögensgesetzes und dieser Verordnung für die einzel-      und 2 gelten für die Bestimmung des zu übernehmenden\nnen Rechte berücksichtigten Einzelbeträge und der insge-     Teils von Grundpfandrechten gemäß § 16 Abs. 5 bis 9 des\nsamt zu hinterlegende Ablösebetrag anzugeben. In dem         Vermögensgesetzes entsprechend.\nBescheid soll auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen\nBereinigung früherer Rechte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 des\nVermögensgesetzes und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung                                          §4\nhingewiesen werden, wenn das Amt zur Regelung offener                                  Verfahren\nVermögensfragen eine solche Bereinigung im Einzelfall für                bei Veräußerung des Grundstücks\nzweckdienlich hält. Eine Abschrift der Mitteilung ist dem                  und bei Ablösung von Rechten\nbetroffenen Kreditinstitut zu übersenden.\n(1) Veräußert der Verfügungsberechtigte ein ehemals\nvolkseigenes Grundstück, bei dessen Rückübertragung\n§2                              nach den §§ 18 bis 18b des Vermögensgesetzes ein\nUmrechnung                             Ablösebetrag zu hinterlegen oder Wertausgleich nach § 7\nAbs. 1 des Vermögensgesetzes zu leisten gewesen wäre,\n(1) Mark der DDR, Mark der deutschen Notenbank, Ren-\nund steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vor-\nten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Wäh-\nschriften oder vertraglicher Vereinbarungen der Verkaufs-\nrungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deut-\nerlös oder ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes im\nsche Mark umzurechnen. Für ausländische Währungen\nZusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks\nfindet § 244 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-\nzu, so darf dieser nach Maßgabe des Satzes 3 und unbe-\nsprechende Anwendung. Für wertbeständige Rechte (§ 1\nschadet des Satzes 4 erst dann an den Berechtigten aus-\nAbs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes) fin-\ngezahlt werden, wenn dessen Berechtigung durch das\nden im übrigen die jeweiligen Umrechnungsvorschriften        Amt zur Regelung offener Vermögensfragen unanfechtbar\nAnwendung; eine von den allgemeinen Vorschriften ab-\nfestgestellt worden ist und für die früheren Rechte ein\nweichende Umstellung im Rahmen landwirtschaftlicher\nnach Satz 2 festgesetzter Ablösebetrag hinterlegt oder\nEntschuldungsverfahren ist vom Berechtigten nachzu-\nWertausgleich abgeführt worden ist. Das Amt zur Rege-\nweisen.\nlung offener Vermögensfragen hat auf Antrag des Berech-\n(2) Für die Bewertung und Kapitalisierung von Rechten,    tigten in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz fest-\ndie auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus        zustellen, ob er ohne die Veräußerung rückübertragungs-\ndem Grundstück gerichtet sind, sind die zum Zeitpunkt        berechtigt gewesen wäre, und nach Maßgabe des § 18\nder jeweiligen Schädigung (§ 1 des Vermögensgesetzes)        des Vermögensgesetzes für die früheren Rechte einen\ngeltenden bewertungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich.     Ablösebetrag oder nach § 7 des Vermögensgesetzes","1254                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\neinen Wertausgleich festzusetzen. In dem Bescheid ist             (6) Entsprechend § 16 Abs. 6 des Vermögensgesetzes\nweiter aufzugeben, daß der Verfügungsberechtigte               ist im Einvernehmen mit dem Berechtigten auch auf\n1. aus dem Verkaufserlös oder dem Verkehrswert einen           Antrag des Erwerbers eines Grundstücks durch das Amt\nBetrag in Höhe des unanfechtbar festgesetzten Ab-        zur Regelung offener Vermögensfragen festzustellen, ob\nlösebetrages im Namen des Berechtigten bei der nach      und in welchem Umfang Grundpfandrechte, die zum Zeit-\n§ 18a des Vermögensgesetzes zuständigen Stelle unter     punkt der Rückübertragung des Grundstücks oder der\nVerzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen hat,           Beendigung der staatlichen Verwaltung im Grundbuch\n2. aus dem verbleibenden Verkaufserlös oder Verkehrs-          eingetragen waren, mit der Rückübertragung oder Been-\nwert einen unanfechtbar festgesetzten Wertausgleich      digung der staatlichen Verwaltung gemäß § 16 Abs. 9 des\nan den Gläubiger gemäß § 7 Abs. 5 des Vermögens-         Vermögensgesetzes als erloschen gelten. Eine solche\ngesetzes abzuführen hat und                              Entscheidung ergeht auf Antrag. des Berechtigten oder,\nim Falle der Veräußerung, auch eines Erwerbers im Einver-\n3. einen verbleibenden Restbetrag an den Berechtigten\nnehmen mit dem Berechtigten ebenfalls dann, wenn die\nherauszugeben hat.\nGrundpfandrechte zum Zeitpunkt der Antragstellung oder\nDas Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ordnet            Entscheidung nicht mehr im Grundbuch eingetragen sind.\ndie Auszahlung des gesamten Verkaufserlöses oder               Die Anträge können nur noch bis zum Ablauf des 1. Januar\nVerkehrswertes an den Berechtigten an, wenn lediglich          1995 gestellt werden.\ndie Festsetzung des Ablösebetrages oder des Wertaus-\ngleichsbetrages nicht unanfechtbar geworden ist und der           (7) Gilt ein Briefgrundpfandrecht nach § 16 Abs. 9\nBerechtigte hierfür Sicherheit geleistet hat.                  Satz 1 des Vermögensgesetzes oder nach Artikel 14\nAbs. 6 Satz 2 und 3 des zweiten Vermögensrechts-\n(2) Wird ein ehemals volkseigenes Grundstück, bei des-     änderungsgesetzes als erloschen oder als nicht entstan-\nsen Rückübertragung nach den §§ 18 bis 18b des Vermö-          den, so bedarf es zum Vollzug der Löschung im Grund-\ngensgesetzes ein Ablösebetrag zu hinterlegen gewese~           buch nicht der Vorlage des Briefes.\nwäre, im Wege der investiven Rückgabe (§ 21 des lnvest1-\ntionsvorranggesetzes) an den Berechtigten zurücküber-\n§5\ntragen, so ist diesem in dem Bescheid, in dem seine\nBerechtigung festgestellt wird, die Hinterlegung des Ablö-                               Zustellung\nsebetrages nach § 18 des Vermögensgesetzes unter Ver-             (1) Entscheidungen, durch die ein Ablösebetrag ge-\nzicht auf die Rücknahme bei der nach § 18a Satz 1 des          mäß § 18 des Vermögensgesetzes festgesetzt wird, und\nVermögensgesetzes zuständigen Stelle aufzugeben; die           Auszahlungsbescheide des Entschädigungsfonds gemäß\nFestsetzung weiterer Zahlungspflichten bleibt unberührt.       § 18b Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes kömen den\nWird in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz fest-           Gläubigem der Grundpfandrechte und den Begünstigten\ngestellt, daß der Anmelder nicht der Berechtigte war, so ist   im Sinne des§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes\ndem Anmelder in dem Verfahren nach§ 21 Abs. 5 des              durch öffentliche Bekanntmachung nach Maßgabe des\nlnvestitionsvorranggesetzes entsprechend Absatz 1 Satz 3\n§ 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zuge-\ndie Hinterlegung eines festzusetzenden Ablösebetrags\nstellt werden, wenn der Aufenthaltsort oder die Person\noder die Abführung eines festzusetzenden Wertaus-\ndes Begünstigten unbekannt und nur unter unverhältnis-\ngleichsbetrages aus dem zu zahlenden Verkehrswert\nmäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln ist. § 15 Abs. 4 des\naufzugeben, wenn ein anderer Anmelder berechtigt ist;\nVerwaltungszustellungsgesetzes gilt entsprechend. Ent-\nAbsatz 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.\nscheidungen nach Satz 1 gelten im Falle der öffentlichen\n(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2   Bekanntmachung an dem Tag als zugestellt, an dem seit\nSatz 2 bereits der Erlös an den Berechtigten herausgege-       dem Tag des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind.\nben oder ein Wertersatz an diesen gezahlt worden, so ist\n(2) Ist der Empfänger einer ZUstellung nicht Im Inland\ndem Berechtigten von dem Amt zur Regelung offener Ver-\nansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern\nmögensfragen gemäß Absatz 2 Satz 1 die Hinterlegung\nnicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas\ndes Ablösebetrags aufzugeben.\nAbweichendes vorschreiben, nach Absendung einer\n(4) Die Ansprüche in Ansehung des hinterlegten Betra-      Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides\nges richten sich nach § 18b des Vermögensgesetzes              zur Post mit Einschreiben; die Zustellung· gilt nach Ablauf\nund dieser Verordnung. Ist im Falle des Absatzes 1 der         von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.\nAblösebetrag höher als der Kaufpreis oder der Verkehrs-\nwert, gehen die in § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes\ngenannten Ansprüche des Entschädigungsfonds und des\nAbschnitt2\nBegünstigten denen des Berechtigten vor. Reicht der hin-\nterlegte Betrag auch zur Befriedigung der Ansprüche des                            Sicherheitsleistung\nEntschädigungsfonds und des Begünstigten nicht aus,\nsind diese nach der Rangfolge der ehemaligen Rechte zu                                      §6\nbefriedigen.                                                                            Grundsatz\n(5) Veräußert der Verfügungsberechtigte ein belastetes\n(1) Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensgeset-\nGrundstück und steht dem Berechtigten aufgrund gesetz-\nzes kann durch Hinterlegung bei der gemäß § 18a dieses\nlicher Vorschriften der Verkaufserlös oder ein Anspruch\nGesetzes zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer\nauf Zahlung des Verkehrswertes Im Zusammenhang mit\nGarantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens\nder Veräußerung des Grundstücks zu, so sind die beste-\neines Kreditinstitutes geleistet werden.\nhenden Belastungen bei der Berechnung des Verkehrs-\nwertes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Falle          (2) Sicherheit Ist in Höhe des in dem angefochtenen\nder Rückgabe nach § 16 des Vermögensgesetzes vom               Bescheid Ober die RückObertragung festgesetzten Ablö-\nBerechtigten zu übernehmen gewesen wären.                      sebetrages zu leisten.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                                1255\n§7                                                          §9\nHinterlegung                                   Sicherheitsleistung in anderen Fällen\nLeistet der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit    Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nach\ndurch Hinterlegung, so kann er aufgrund des auch hin-       § 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende\nsichtlich der Festsetzung des Ablösebetrages unanfecht-     Sicherheit entsprechend.\nbar gewordenen Bescheides über die Rückübertragung\ndes Eigentums die Differenz zwischen dem vorläufig und\ndem endgültig festgesetzten Ablösebetrag von der Hinter-\nlegungsstelle herausverlangen.                                                      Abschnitt3\nSchlußvorschriften\n§8\nGarantie oder sonstiges Zahlungsversprechen\n§10\n(1) Sicherheit durch Beibringung einer Garantie oder\nÜberteitungsvorschrift\neines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinsti-\ntutes ist dadurch zu leisten, daß sich das Kreditinstitut     Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden,\ngegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra-        die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, aber noch\ngen unwiderruflich dazu verpflichtet, auf erstes Anfordern  nicht bestandskräftig entschieden sind. Entscheidungen,\ndes Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen einen        deren Zustellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung ent-\nBetrag bis zur Höhe des in dem angefochtenen Bescheid       sprechend § 5 betrieben worden ist, gelten als am 1. August\nfestgesetzten bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a       1994 zugestellt.\ndes Vermögensgesetzes im Namen des Berechtigten\nunter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.\n§ 11\n(2) Ist der Bescheid über die Rückübertragung des\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nEigentums auch hinsichtlich der Festsetzung des Ablöse-\nbetrages unanfechtbar geworden, fordert das Amt zur           (1) Diese Verordnung tritt am 4. Juli 1994 in Kraft.\nRegelung offener Vermögensfragen den Berechtigten auf,\n(2) Gleichzeitig tritt die Hypothekenablöseanordnung\ninnerhalb einer Frist von zehn Tagen die Hinterlegung des\nvom 14. Juli 1992 (BGBI. I S. 1257, 1265) außer Kraft.\nBetrages nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dem\nnicht nach, hat das Amt zur Regelung offener Vermögens-       (3) § 106 Abs. 1 der Grundbuchverfügung, der durch\nfragen das Kreditinstitut zur Hinterlegung des festgesetz-  Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\nten Betrages aufzufordern.                                  (BGBI. 1S. 2182) eingefügt worden ist, wird aufgehoben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den10.Juni1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu s ser-Sch n arrenberg er","1256                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Getrocknete Luzerne\nVom 10. Juni 1994\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1S. 2134), auch in Verbindung\nmit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159), verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: GetrQCk-\nnete Luzerne vom 3. November 1987 (BGBI. 1S. 2360), geändert durch Artikel 2\nAbs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159), wird wie folgt geändert:\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:\n\"Siebzehnte Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Trockenfutter\".\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1\n(1) Trockenfutter im Sinne dieser Verordnung Ist durch künstliche Wärme-\ntrocknung von Luzerne, Klee, Lupinen, Wicken oder ähnlichen Futterpflanzen\nhergestelltes Futter außer Heu.\n(2) Die Mindestanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes)\nwird für Trockenfutter auf 200 ha festgesetzt.\"\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den10.Juni1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}