{"id":"bgbl1-1994-35-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":35,"date":"1994-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_35.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG)","law_date":"1994-06-13T00:00:00Z","page":1229,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["1229\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                             Z 5702 A\n1994                                  Ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 1994                                                                                          Nr. 35\nTag                                                                     Inhalt                                                                                Seite\n13. 6. 94     Gesetz zur Ände'!Jng von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über dtJ!n Schutz der Sozial-\ndaten sowie zur And!rung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Anderung des Sozial-\ngesetzbuchs - 2. SGBAndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1229\nFNA: neu: 860-1/1; 860-1, 860-4-1, 86o-5, 860-6, 860-S, 86o-10-1/2, 820-1, 8253-1, 871-1, 810-1, 860-6-1, 105-10, 830-2, 402-27,\n822-13, 860-4-1-7, 860-4-1-8, 8252-4, 310-4, 330-1, 8232-32\nGESTA:G37\n1O. 6. 94     Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen (Hypotheken-\nablöseverordnung - HypAblV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1253\nFNA: neu: 111-19-5; 111-19-3\n1O. 6. 94     Erste Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:\nGetrocknete Luzerne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1256\nFNA: 7840-3-17\n13. 6. 94     Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den B~such\nvon Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (10. BAföG-FörderungshöchstdauerVAndV)                                                          1257\nFNA: 2212-2-7-1\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs\nüber den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften\n(Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG)\nVom 13. Juni 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                               sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben\nwerden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer\nAngehörigen dürfen Personen, die Pers_onalent-\nArtikel 1\nscheidungen treffen oder daran mitwirken können,\nÄnderung                                                           weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtig-\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch                                                  ten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet\nDas Sozialgesetzbuch SGB - Allgemeiner Teil (Artikel 1                                        sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger,\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1S. 3015),                                            die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai                                       ihrer Verbände, die in diesem Gesetzbuch genann-\n1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:                                                 ten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die Künst-\nlersozialkasse, die Deutsche Bundespost, sowett\n1. § 35 wird wie folgt geändert:                                                                sie mit der Berechnung oder Auszahlung von\nSozialleistungen betraut ist, die Hauptzollämter,\na) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefaßt:                                              soweit sie Aufgaben nach § 107 Abs. 1 des Vierten\n,,(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn be-                                       Buches, § 66 des Zehnten Buches und § 150a des\ntreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch)                                        Arbeitsförderungsgesetzes durchführen, und die\nvon den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben,                                         Stellen, die Aufgaben nach§ 67c Abs. 3 des Zehn-\nverarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis).                                       ten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben\nDie Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die                                            auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den\nVerpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers                                       genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.","1230                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung          b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nvon Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen\n,,(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende\ndes Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.\nGeldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet\n(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist,        werden.\"\nbesteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht\nund keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung        c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nvon Schriftstücken, Akten und Dateien.                   d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden auf-\n(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen           gehoben.\nSozialdaten gleich.\"\nb} Folgender Absatz wird angefügt:                                                     Artikel2\n\"(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maß-                                 Änderung\ngabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches                    des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nverarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außer-      Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-\ndem verarbeitet oder genutzt werden, wenn             setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt\nschutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder        geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1994\nseiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt       (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:\nwerden können.\"\n2. § 37 wird wie folgt gefaßt:                                 1. In§ 8 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte\n,,§37                               „a) in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984\n390 Deutsche Mark,\nVorbehalt abweichender Regelungen\nb) in der Zeit ab 1. Januar 1985\"\nDas Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozial-\nleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich               gestrichen.\naus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt;\nArtikel II § 1 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht\n2. § 17a wird wie folgt geändert:\nfür die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel\ndes Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nSozialdaten erstreckt.\"\n„Wird diese ausländische Währung an der\n3. § 42 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                       Frankfurter Devisenbörse nicht notiert, erfolgt\ndie Umrechnung in Deutsche Mark nach dem\n,,(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den                        von der Deutschen Bundesbank ermittelten\nErlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des                       Mittelkurs für die Deutsche Mark in dem\nVierten Buches entsprechend.\"                                             betreffenden Land; für Länder mit differen-\nziertem Kurssystem ist der Kurs für den nicht-\n4. In§ 48 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 54 Abs. 4 Satz 2\"                       kommerziellen Bereich zugrunde zu legen.\"\ndurch die Angabe ,,§ 54 Abs. 5 Satz 2\" ersetzt.\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\n5. In § 49 Abs. 3 werden die Worte „Satz 3\" durch die             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nWorte „Satz 4\" ersetzt.                                              ,,(2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in\nden Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder\n6. In§ 51 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 54 Abs. 2 und 3\"                 der neu berechneten Leistung in der Vergangen-\ndurch die Angabe ,,§ 54 Abs. 2 und 4\" ersetzt.                    heit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalender-\nmonat maßgebend, in dem die Anrechnung des\n7. § 54 wird wie folgt geändert:                                     Einkommens beginnt. Bei Berücksichtigung von\nEinkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                der Leistung oder der neu berechneten Leistung\n,,(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf                        nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrech-\nnungskurs für den ersten Monat des Kalender-\n1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen               vierteljahres maßgebend, das dem Beginn der\nder Länder,                                             Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht.\n2. Mutterschaftsgeld nach§ 13 Abs. 1 des Mutter-             überstaatliches Recht bleibt unberührt.\"\nschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld         c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Punkt die\nnicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während           Worte ,, , jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalender-\ndes Erziehungsurlaubs herrührt oder anstelle            monaten\" eingefügt.\nvon Arbeitslosenhilfe gewährt wird, bis zur Höhe\ndes Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bun-\ndeserziehungsgeldgesetzes,                        3. Die Überschrift des Fünften Titels des Ersten Ab-\nschnitts wird wie folgt gefaßt:\n3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den\ndurch einen Körper- oder Gesundheitsschaden                     „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nbedingten Mehraufwand auszugleichen.\"                                der Versicherungsnummer\".","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                                 1231\n4. § 18f wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                            ,,(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus\n„Zulässigkeit                              mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen\nder Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\".                    und übersteigen sie die für das jeweilige Ver-\nsicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemes-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               sungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke\naa) In Satz 1 werden die Worte „speichern oder                  der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer\nverwenden\" durch die Worte „verarbeiten                  Höhe so zueinander, daß sie zusammen höch-\noder nutzen\" ersetzt sowie nach den Worten               stens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.\n,,betraut ist,\" die Worte „die Versorgungs-              Für die knappschaftliche Rentenversicherung und\nträger nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Über-            die Rentenversicherung der Arbeiter und der\nführung der Ansprüche und Anwartschaften                 Angestellten sind die Berechnungen nach Satz 1\naus Zusatz- und Sonderversorgungssyste-                  getrennt durchzuführen.\"\nmen des Beitrittsgebiets\" eingefügt.                 c) Absatz 3 wird gestrichen.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind             7. § 23 wird wie folgt geändert:\nauch diejenigen aufgrund von über- und               a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nzwischenstaatlichem Recht im Bereich der\n,,(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne\nsozialen Sicherheit.\"\ndes§ 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches ein-\ncc) Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4                  schließlich Sozialleistungen, auf die die Vor-\nund die Worte „gespeichert oder verwendet\"               schriften des Arbeitsförderungsgesetzes und des\njeweils durch die Worte „verarbeitet oder                Sechsten Buches über die Kranken- und Renten-\ngenutzt\" ersetzt.                                        versicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „speichern                  oder Arbeitslosenhilfe entsprechend anzuwenden\noder verwenden\" durch die Worte „verarbeiten                    sind, werden am Fünfzehnten des auf die Zahlung\noder nutzen\" und das Wort „Offenbarung\" durch                   der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Auf\ndas Wort „Übermittlung\" ersetzt.                                diese Beiträge ist am Ersten des auf die Zahlung\nder Sozialleistung folgenden Monats eine Ab-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               schlagszahlung in Höhe der Hälfte der im Vor-\naa) In Satz 1 werden die Worte „speichern oder                  monat fällig gewesenen Beiträge für Sozialleistun-\nverwenden\" durch die Worte „verarbeiten                  gen zu leisten. Soweit das Gesetz die Möglichkeit\noder nutzen\" und das Wort „Verwendung\"                   einer Vereinbarung über die Zahlung und Abrech-\ndurch die Worte „Verarbeitung oder Nutzung\"              nung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistun-\nersetzt.                                                 gen vorsieht, kann von dem in Satz 2 genannten\nTag zugunsten des Berechtigten und in diesem\nbb) In Satz 2 wird das Wort „offenbart\" durch das\nFalle entsprechend von dem in Satz 1 genannten\nWort „übermittelt\", das Wort „Offenbarung\"\nTag zugunsten des Verpflichteten abgewichen\ndurch das Wort „Übermittlung\" und das Wort\nwerden.•'\n„ verwendet\" durch die Worte „ verarbeitet\noder genutzt'• ersetzt.                               b) Dem Absatz 3 wird angefügt:\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:·                                ,,§ 1 Abs. 1 und 2 der Beitragszahlungsverordnung\ngilt entsprechend.\"\n,,(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der\nVerarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß\n§ 80 des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt         8. § 24 wird wie folgt gefaßt:\nwerden.\"                                                                               ,,§24\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                                  Säumniszuschlag\n,,(5) Die in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen               (1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der\ndürfen die Versicherungsnummer nicht verarbei-              Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fällig-\nten oder nutzen, um ihre Dateien danach zu ord-             keitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen\nnen oder für den Zugriff zu erschließen.\"                   Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins\nvom Hundert des rückständigen, auf hundert Deut-\n5. § 18g wird wie folgt geändert:                                 sche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu\na) In Satz 1 wird das Wort „Verwendung'• durch die             zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter zwei-\nWorte „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung\"                 hundert Deutsche Mark ist der Säumniszuschlag\nersetzt.                                                    nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich\nanzufordern wäre.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Offenbarung\" durch das\nWort „Übermittlung\" ersetzt.                                   (2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid\nmit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist\nein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu\n6. § 22 wird wie folgt geändert:\nerheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft\na) In der Überschrift wird das Wort „Beschäftigun-             macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der\ngen\" durch das Wort 11Versicherungsverhältnisse\"            Zahlungspflicht hatte. Ein Säumniszuschlag ist in den\nersetzt.                                                    Fällen des § 23 Abs. 2 ebenfalls nicht zu erheben;","1232                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndas gleiche gilt für Beiträge der Versorgungsträger für     15. § 83 wird wie folgt gefaßt:\nVersorgungsleistungen im Sinne des § 9 des An-\nspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.\"                                        ,,§83\n(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen\n9. § 28a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige\nnichts Abweichendes bestimmt ist und die Anrage\na) In Nummer 6 werden die Worte \"des Trägers                    den dort geregelten Liquiditätserfordernissen ent-\nder Krankenversicherung\" durch die Worte \"der              spricht, nur angelegt werden in\nEinzugsstelle\" ersetzt.\n1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in\nb) In Nummer 11 wird das Wort \"oder\" durch ein\neinem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemein-\nKomma ersetzt.\nschaften, wenn die Schuldverschreibungen an\nc) Der Nummer 12 wird angefügt:                                     einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft\n,, 13. bei Beginn der Berufsausbildung,                        zum amtlichen Handel zugerassen sind oder in\neinen anderen organisierten Markt in einem Mit-\n14. bei Ende der Berufsausbildung oder\ngliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ein-\n15. bei Wechsel von einer Betriebsstätte im                 bezogen sind, der anerkannt und für das Publikum\nBeitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im             offen ist und dessen Funktionsweise ordnungs-\nübrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,\".                 gemäß ist. Wertpapiere gemäß Satz 1, deren\nZulassung in den amtlichen Handel an einer Börse\nin der Europäischen Gemeinschaft oder deren Ein-\n10. In § 28f Abs. 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze\nbeziehung in einen organisierten Markt in einem\neingefügt:\nMitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften\n„Der Beitragsnachweis kann durch Fernkopie oder                     nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist,\nDatenübertragµng eingereicht werden. Die Daten-                     dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die\nübertragung ist nur zulässig, wenn über deren Einzel-               Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines\nheiten Einvernehmen zwischen dem Absender und                       Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,\ndem Empfänger der Daten hergestellt worden ist.\"\n2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläubiger-\nrechte verbriefende Wertpapiere von Ausstellern\n11. In § 28i Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort \"wäre\"                  mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen\nder Punkt gestrichen und die Worte ,, ; für die in § 1              Gemeinschaften, wenn für die Einlösung der For-\nSatz 2 des Sechsten Buches genannten nicht ent-                     derung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung\nsandten Beschäftigten ist die am Amtssitz des Aus-                  besteht oder eine Sicherungseinrichtung der\nwärtigen Amtes zuständige Allgemeine Ortskranken-                   Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung\nkasse zuständige Einzugsstelle.\" angefügt.                          eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere\nDeckungsmasse besteht,\n12. § 28k Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-recht-\n\"(3) Die Abstimmung nach Absatz 2 kann für ein                    liche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen\nKalenderjahr unterbleiben, in dem sich der Beitrags-                Gemeinschaften,\nsatz zur Rentenversicherung oder Bundesanstalt für\nArbeit zu einem anderen Zeitpunkt als zum 1. Januar             4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen\ngeändert hat.\"                                                      a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personen-\nkörperschaften oder Sondervennögen aus dem\n13. Dem § 28q wird folgender Absatz angefügt:                               Gebiet der Europäischen Gemeinschaften,\n,,(4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die            b) Personen und Gesellschaften des privaten\nAufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die                          Rechts aus dem Gebiet der Europäischen\nEinzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3                           Gemeinschaften, wenn für die Forderungen\ngelten insoweit für diese Stellen entsprechend.\"                        eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Ge-\nwährleistung für Rückzahlung und Verzinsung\n14. § 76 wird wie folgt geändert:                                           übernimmt oder wenn bei Kreditinstituten eine\nSicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in\na) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                                die Gewährleistung eintritt,\n„3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage\n5. Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen, wenn\ndes einzelnen Falles unbillig wäre; unter den\nvertraglich sichergestellt ist, daß für das Sonder-\ngleichen Voraussetzungen können bereits ent-\nvermögen nur Vermögensgegenstände gemäß\nrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet\nden Nummern 1 bis 4 dieser Vorschrift erworben\nwerden.\"\nwerden dürfen,\nb) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\n6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek,\n\"Der Träger der Unfallversicherung kann einen                 Grund- oder Rentenschuld an einem Grundstück,\nVergleich über rückständige Beitragsansprüche                  Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich\nschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweck-\nder Europäischen Gemeinschaften besteht,\nmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung\ngilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus        7. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen,\ndem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.\"                soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe","-----·----· --      ---- - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                                  1233\nvorwiegend den Aufgaben des Versicherungs-               b) Absatz 3 wird gestrichen.\nträgers dient sowie Darlehen für gemeinnützige\nc) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze ~ und 4.\nZwecke,\nd) Absatz 3 (neu) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n8. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten\nim Inland.                                                    „Der Arbeitgeber und Dritte haben die Maßnahmen\nnach Absatz 1 Satz 2, 3, 4 und 6 zu dulden.\"\n(2) Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in\ne) Nach Absatz 4 (neu) wird folgender Absatz 5\nder im Inland geltenden Währung erfolgen. Der\nangefügt:\nErwerb von auf die Währung eines anderen Mitglieds-\nstaates der Europäischen Gemeinschaft lautenden                     ,,(5) Für die Träger der Rentenversicherung und\nForderungen ist nur in Verbindung mit einem Kurs-                  die Bundesanstalt für Arbeit gilt § 28q für die Mel-\nsicherungsgeschäft zulässig.                                       dungen nach den§§ 102 bis 104 entsprechend.\"\n(3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang\nberücksichtigt werden.\"                                  19. Artikel II § 15b erhält folgende Überschrift:\n,,Lohnunterlagen im Beitrittsgebiet\".\n16. § 85 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n,,(1) Die Beteiligung an gemeinnützigen Einrich-\nÄnderung\ntungen, die Darlehen für gemeinnützige Zwecke,\ndes fünften Buches Sozialgesetzbuch\nder Erwerb und das Leasen von Grundstücken und\ngrundstücksgleichen Rechten sowie die Errich-          Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-\ntung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäu-       zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt\nden bedürfen der Genehmigung der Aufsichts-          geändert durch § 16 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Mai\nbehörde. Die Absicht, Datenverarbeitungsanlagen      1994 (BGBI. 1S. 1084), wird wie folgt geändert:\nund -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzu-\nmieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist der    1. In § 65 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „von sechs\nAufsichtsbehörde vor Abschluß verbindlicher Ver-         Monaten\" durch die Worte „eines Jahres\" ersetzt.\neinbarungen anzuzeigen. Solange das System-\nkonzept nicht grundlegend verändert wird, ist eine\n2. Dem § 120 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\nAnzeige nach Satz 2 nicht erforderlich. Die Sätze 2\nund 3 gelten für die Beschaffung von Programmen          ,,§ 295 Abs. 1 gilt entsprechend. Das Nähere über\nentsprechend. Jede Anzeige hat so umfassend              Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der\nund rechtzeitig zu erfolgen, daß der Aufsichts-          erforderlichen Vordrucke wird für die psychiatrischen\nbehörde vor Vertragsabschluß ausreichend Zeit            Institutsambulanzen und sozial-pädiatrischen Zentren\nzur Prüfung und Beratung des Versicherungs-              von den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 2, für\nträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine       die Polikliniken und sonstigen ermächtigten ärztlich\nAnzeige verzichten.\"                                     geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien\nnach § 83 Abs. 1 Satz 1 vereinbart.\"\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erwerb\" die\nWorte „und das Leasen\" eingefügt sowie folgen-\nder Satz 2 angefügt:                                  3. In§ 202 Satz 4 werden nach dem Wort „Versorgungs-\nempfängers\" ein Komma gesetzt und die Worte\n„Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem             ,,deren Umfang\" eingefügt.\nfiktiven Kaufpreis auszugehen.\"\n4. Dem § 251 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n17. § 94 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            ,,(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Bei-\ntragszahlung berechtigt.\"\na) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister\" durch\ndas Wort „Bundesministerium\" und der Punkt\n5. In § 275 Abs. 3a werden die Worte „personenbezoge-\ndurch ein Komma ersetzt sowie folgende Worte\nnen Daten\" durch die Worte „Sozialdaten\" ersetzt.\nangefügt:\n,,für den Bereich der gesetzlichen Krankenversiche-   6. In § 275a Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „erfaßten\nrung dem Bundesministerium für Gesundheit.\"               personenbezogenen Daten\" durch die Worte „ge-\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                             speicherten Sozialdaten\" ersetzt.\n„Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem\n7. § 276 wird wie folgt geändert:\nGesetzbuch ausübt, nur an allgemeine Weisungen\ndes zuständigen Bundesministeriums gebunden.\"             a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 67 Satz 2\"\ndurch die Worte ,,§ 67b Abs. 2\" ersetzt.\n18. § 107 wird die folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                         aa) In Satz 1 werden die Worte „personenbezo-\ngene Daten• durch das Wort „Sozialdaten\",\n,,Absatz 1 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.\"                          das Wort „erfassen\" durch das Wort „spei-","1234                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nehern„ und nach dem Wort \"ist\" der Punkt                bb) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „erfaßt\"\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender                 jeweils durch das Wort „gespeichert\" ersetzt.\nHalbsatz angefügt:\ncc) In Satz 5 werden die Worte „Datenerhebung\n\"haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1                     und -erfassung\" durch die Worte „Datenerhe-\nbis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder                     bung und -Speicherung\" ersetzt.\nPrüfung durch den Medizinischen Dienst ver-         c) In Absatz 2 wird das Wort „erfaßt\" durch das Wort\nanlaßt, sind die Leistungserbringer verpflich-\n\"gespeichert\" ersetzt.\ntet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizi-\nnischen Dienstes unmittelbar an diesen zu           d) In Absatz 3 werden das Wort „erfaßten\" durch das\nübermitteln, soweit dies für die gutachtliche          Wort „gespeicherten\" und das Wort „ verwendet\"\nStellungnahme und Prüfung erforderlich ist.\"            durch die Worte „ verarbeitet oder genutzt\" ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            e) Absatz 4 wird gestrichen.\n\"Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen\n10. § 285 wird wie folgt geändert:\nDienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können\nsie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörden         a) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „erfassen\"\nbeauftragen, Datenbestände leistungserbrin-            jeweils durch das Wort „speichern\" ersetzt.\nger- oder fallbezogen für zeitlich befristete\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,Absatz 1\nund im Umfang begrenzte Aufträge nach\nNr. 5, 6\" die Worte „sowie§ 83 Abs. 2\" eingefügt.\n§ 275 Abs. 4 auszuwerten; Sozialdaten sind\nvor der Übermittlung an den Medizinischen           c) In Absatz 3 werden das Wort „erfaßten\" durch das\nDienst zu anonymisieren.\"                              Wort „gespeicherten\", die Worte „personenbezo-\ngene Daten\" durch das Wort „Sozialdaten\" und\ncc) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „erfaßten\"             das Wort „verwendet\" durch die Worte „verarbei-\ndurch das Wort „gespeicherten\", die Worte              tet oder genutzt\" ersetzt.\n„personenbezogene Daten\" durch das Wort\n,,Sozialdaten\" und das Wort „ verwendet\"\ndurch die Worte „ verarbeitet oder genutzt\"     11. § 286 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „personenbe-\ndd) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte „per-              zogene Daten\" durch das Wort „Sozialdaten\"\nsonenbezogene Daten\" durch das Wort                     ersetzt.\n,,Sozialdaten\" ersetzt.                             b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte,,§ 6 Abs. 1\nSatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes\" durch\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\ndie Worte ,,§ 78a des Zehnten Buches\" ersetzt.\n,,(2a) Beauftragt der Medizinische Dienst einen\nGutachter (§ 279 Abs. 5), ist die Übermittlung von    12. In § 287 Abs. 2 werden die Worte „Personenbezieh-\nerforderlichen Daten zwischen Medizinischem               bare Daten\" durch das Wort „Sozialdaten\" ersetzt.\nDienst und dem Gutachter zulässig, soweit dies\nzur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.\"\n13. § 292 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „ist auch die\n8. § 277 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArt der Erkrankung\" durch die Worte „sind auch\na) In Satz 1 werden nach den Worten „Begutachtung                die Diagnosen\" ersetzt.\nund\" die Worte „der Krankenkasse\" eingefügt.              b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                      ,,(2) Krankenkassen, die an der Erprobung der\n,,Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Ver-           Beitragsrückzahlung teilnehmen (§ 65), haben für\nsorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen                die Prüfung der Voraussetzungen der Beitrags-\nLeistungserbringern, über deren Leistungen er                rückzahlung die für jeden Versicherten maßgeb-\neine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat,                liche Betragsgrenze zu ermitteln und die Art und\ndie erforderlichen Angaben über den Befund mit-               den Wert der nach § 65 Abs. 2 zu berücksichtigen-\nzuteilen.\"                                                    den Leistungen aufzuzeichnen. Die Ermittlung\nnach Satz 1 muß bis zum Ende des dritten Quartals\ndes Jahres abgeschlossen sein, das auf das\n9. § 284 wird wie folgt geändert:                                   Geschäftsjahr fo!gt, für das die Beitragsrück-\nzahlung durchgeführt wird. Die für die Prüfung\na) In der Überschrift werden die Worte „Personen-                der Beitragsrückzahlung nach Satz 1 erhobenen\nbezogene Daten\" durch das Wort „Sozialdaten\"                  Sozialdaten dürfen nur zu diesem Zweck verarbei-\nersetzt.                                                     tet und genutzt werden.\"\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\nangefügt:\naa) In Satz 1 werden die Worte „personenbezo-\ngene und personenbeziehbare Daten\" durch                  \"(3) Krankenkassen, die nicht an der Erprobung\ndas Wort „Sozialdaten\" und das Wort „erfas-             der Beitragsrückzahlung teilnehmen, aber im Rah-\nsen\" durch das Wort „speichern\" ersetzt.                men der wissenschaftlichen Begleitung der Mo-","Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                             1235\ndellkasse nach § 68 Satz 2 zu Vergleichszwecken     20. Nach § 301 wird eingefügt:\nbeobachtet werden, sind befugt, die erforderlichen                                ,,§ 301a\nSozialdaten aufzuzeichnen und in anonymisierter\nForm zu Zwecken der wissenschaftlichen Be-                         Hebammen und Entbindungspfleger\ngleitung zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-          freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungs-\nsprechend.                                               pfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen die\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für den Zeitraum      gemäß der nach § 134 Abs. 1 erlassenen Rechts-\neines Jahres vor der Erprobung der Beitragsrück-         verordnung für die Abrechnung vorgeschriebenen\nzahlung und nach der Erprobung der Beitrags-              Angaben zu übermitteln.\"\nrückzahlung entsprechend.\"\n21. § 304 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „personen-\n14. In § 293 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schrift-\nbezogenen Daten\" durch das Wort „Sozialdaten\"\nverkehr\" ein Komma und die Worte „einschließlich\nersetzt und nach den Worten ,,§ 84\" die Worte\ndes Einsatzes von maschinell lesbaren Datenträgern,\n,,Abs. 2\" eingefügt.\nbeim Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitäts-\nsicherung\" eingefügt.                                        b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Aufbewahrungsfristen\"\ndurch das Wort ,,Aufbewahrung\" ersetzt und nach\nden Worten ,.§ 84\" die Worte ,,Abs. 2 und 6\" ein-\n15. In § 294 werden die Worte „und befugt\" gestrichen.                gefügt sowie das Wort „entsprechend\" gestrichen.\n16. § 295 wird wie folgt geändert:                           22. In § 306 Satz 4 werden die Worte „Unterrichtung über\npersonenbezogene Daten\" durch die Worte „Über-\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 291 Abs. 2          mittlung von Sozialdaten\" ersetzt.\nNr. 1 bis 6\" durch die Worte ,,§ 291 Abs. 2 Nr. 1\nbis 8\" ersetzt.\nArtikel 4\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nÄnderung\n,,(1 a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 83\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nAbs. 2 sind die an der vertragsärztlichen Versor-\ngung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und              Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des\nbefugt, auf Verlangen der Kassenärztlichen Ver-      Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261; 1990\neinigungen die für die Prüfung erforderlichen        S. 1377), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nBefunde vorzulegen.\"                                 vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt ge-\nändert:\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n.,(2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung    1. § 146 wird wie folgt geändert:\nteilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Ein-\na) In Absatz 3 werden die Worte „personenbezogene\nrichtungen sind verpflichtet, die Angaben gemäß\nDaten\" durch das Wort „Sozialdaten\" ersetzt.\n§ 292 Abs. 1 aufzuzeichnen und den Kranken-\nkassen zu übermitteln.\"                                 b) Absatz 5 wird gestrichen.\nd) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Daten-\nverarbeitung und vor unzulässiger Offenbarung\"       2. § 148 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „ Verarbeitung und Nutzung\"             a) In Absatz 1 werden die Worte „personenbezogene\nersetzt.                                                    Daten• durch das Wort .Sozialdaten\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „personen-\n17. In§ 297 Abs. 4 werden das Wort „versichertenbezieh-             bezogener Daten\" durch die Worte „von Sozial-\nbar' durch das Wort „versichertenbezogen\" und das               daten\" ersetzt.\nWort „ verknüpft\" durch das Wort „zusammengeführt\"          c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                        aa) In Satz 1 werden die Worte „personenbezo-\ngene Daten\" durch das Wort „Sozialdaten\" und\n18. § 298 wird wie folgt geändert:                                       die Worte „zur Vertagung stellen\" durch das\nWort „Obermittein• ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „ versicherten-\nbeziehbarer\" durch das Wort „versichertenbezo-              bb) In Satz 2 werden die Worte „personenbezoge-\ngener\" ersetzt.                                                  nen Daten• durch das Wort „Sozialdaten• und\ndie Worte „zur Vertagung gestellt\" durch das\nb) In Satz 1 werden das Wort „versichertenbezieh-                    Wort „Obermittelt\" ersetzt.\nbare\" durch das Wort „versicherten bezogene•\nersetzt und nach dem Wort „Wirtschaftlichkeit\" die   3. In§ 149 Abs. 3 werden die Worte .personenbezogenen\nWorte „oder Qualität\" eingefügt.                        Daten\" durch das Wort „Sozlaldaten• ersetzt.\n19. In § 301 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte .,§ 291 Abs. 2    4. § 150 wird wie folgt geändert:\nNr. 1 bis 6\" durch die Worte ,,§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8\"    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „personen-\nersetzt.                                                        bezogene Daten• durch das Wort „Sozialdaten\",","1236                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndie Worte „personenbezogener Daten\" durch die              b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nWorte „von Sozialdaten\" und das Wort „ Verwen-\n,,(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu er-\ndung\" durch die Worte „Verarbeitung oder Nut-\nheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der\nzung\" ersetzt.\nErhebung, den Erhebungszweck und Zweck der\nb) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.                                Verarbeitung oder Nutzung aufzuklären, soweit\ndiese nicht offenkundig sind.\"\n5. § 151 wird wie folgt geändert:                                  c) In Absatz 3 werden die Worte „personenbezogene\na) In Absatz 1 werden die Worte „personenbezogenen                 Daten\" durch das Wort „Sozialdaten\" und das\nDaten\" durch das Wort „Sozialdaten\" und die Worte              Wort „Belange\" durch das Wort „Interessen\"\n„offenbaren\" und „mitteilen\" jeweils durch das                 ersetzt.\nWort „übermitteln\" ersetzt und folgender Satz 2\nangefügt:                                               4. In § 63 Abs. 1 werden die Worte „Personenbezogene\n„Dies gilt auch für Daten, welche die Deutsche             Daten\" durch das Wort „Sozialdaten\" ersetzt und das\nBundespost nach § 4 Abs. 1 der Zweiten Melde-              Wort „aufgenommen\" gestrichen.\ndaten-Übermittlungsverordnung des Bundes -\n2. BMeldDÜV - vom 26. Juni 1984 (BGBI. 1S. 810),        5. § 64 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezem-\nber 1989 (BGBI. 1 S. 2261, 2386) von den Melde-            a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nbehörden erhalten hat.\"                                              ,,Datenübermittlung und -nutzung\".\nb) In Absatz 2 werden die Worte „personenbezogene\nb) In Absatz 1 werden die Worte „Personenbezogene\nDaten\" durch das Wort „Sozialdaten\" und das Wort\nDaten\" durch das Wort „Sozialdaten\" und das\n,,offenbaren\" durch das Wort „übermitteln\" ersetzt.\nWort „ verwendet\" durch die Worte „übermittelt\nc) In Absatz 3 werden die Worte „personenbezogenen                 oder genutzt\" ersetzt sowie das Wort „nur\" ge-\nDaten\" durch das Wort „Sozialdaten\" und die Worte              strichen.\n,,zur Verfügung stellen\" durch das Wort „übermit-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nteln\" ersetzt.\n,,(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Auf-\n6. In§ 152 Nr. 7 werden die Worte „personenbezogene                    gaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abwei-\nDaten\" durch das Wort „Sozialdaten\" ersetzt.                       chend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch\nder Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in\nFrage gestellt wird.\"\n7. Dem § 212 wird folgender Satz angefügt:\nd) Absatz 3 wird gestrichen.\n„Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung\nder Beitragszahlung berechtigt.\"                               e) Absatz 4 wird Absatz 3, die Worte „Personenbezo-\ngene Daten\" werden durch das Wort „Sozialdaten\"\nund das Wort „verwendet\" wird durch die Worte\nArtikels                                   ,,gespeichert oder genutzt\" ersetzt.\nÄnderung\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch                 6. § 65 wird wie folgt geändert:\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und                   a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und in ihm wer-\nJugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,                 den die Worte „Personenbezogene Daten\" durch\nBGBI. 1S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom                  das Wort „Sozialdaten\" und die Worte „nur offen-\n3. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 637), zuletzt geändert durch Arti-             bart\" durch die Worte „von diesem nur weiter-\nkel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944),                gegeben\" ersetzt sowie folgender Satz 2 angefügt:\nwird wie folgt geändert:                                               „Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten\nweiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem\n1. In der Überschrift zum Vierten Kapitel werden die                  Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese\nWorte „personenbezogener Daten\" durch die Worte                   befugt erhalten hat.\"\n,,von Sozialdaten\" ersetzt.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n2. § 61 wird wie folgt geändert:                                        ,,(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch,\nsoweit ein behördeninternes Weitergabeverbot\na) In den Absätzen 1 bis 4 werden die Worte „per-                 nach Absatz 1 besteht.\"\nsonenbezogener Daten\" jeweils durch die Worte\n,, von Sozialdaten\" und das Wort „ Verwendung\"\njeweils durch das Wort „Nutzung\" ersetzt.             7. § 66 wird gestrichen.\nb) In Absatz 1 werden die Worte,,§§ 67 bis 85\" durch\ndie Worte ,,§§ 67 bis 85a\" ersetzt.                   8. § 67 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 1 bis 3 des\n3. § 62 wird wie folgt geändert:                                     Bundesdatenschutzgesetzes\" durch die Worte\n,,§ 83 des Zehnten Buches\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Personenbezogene\nDaten\" durch das Wort „Sozialdaten\" ersetzt.             b) Satz 2 wird gestrichen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                                1237\n9. § 68 wird wie folgt geändert:                               4. Das zweite Kapitel wird wie folgt gefaßt:\na) In der Überschrift werden die Worte „Personen-                                   „zweites Kapitel\nbezogene Daten\" durch das Wort „Sozialdaten\"                               Schutz der Sozialdaten\nersetzt.\nErster Abschnitt\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBegriffsbestimmungen\n,,(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Aus-\nübung der Amtspflegschaft oder Amtsvormund-                                           §67\nschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur er-\nBegriffsbestimmungen\nheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur\nErfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die              (1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persön-\nNutzung dieser Sozialdaten zum Zweck der Auf-             liche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten\nsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die          oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener),\ndafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung          die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten\nan diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig.\"    Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem\nGesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt wer-\nc) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 66\" durch die\nden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle\nWorte ,,§ 84 Abs. 2 und 3 des Zehnten Buches\"\nbetriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von\nersetzt.\njuristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.\nd) In Absatz 4 werden die Worte „personenbezogene\n(2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit\nDaten\" durch das Wort „Sozialdaten\", das Wort\ndieses Kapitel angewandt wird, auch\n,, weitergegeben\" jeweils durch die Worte „über-\nmittelt\" und das Wort „verwenden\" durch die               1. Aufgaben aufgrund von Verordnungen, deren Er-\nWorte „verarbeiten oder nutzen\" ersetzt sowie die             mächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch\nWorte „Satz 2\" gestrichen.                                    befindet,\n2. Aufgaben aufgrund von über- und zwischenstaat-\n10. § 86 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                           lichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,\n,,Bis zur Zuweisung ist der örtliche Träger zuständig,        3. Aufgaben aufgrund von Rechtsvorschriften, die das\nin dessen Bereich sich der Asylsuchende vor Beginn                Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs für\nder Leistung tatsächlich aufhält.\"                                entsprechend anwendbar erklären, und\n4. Aufgaben aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes\nund Aufgaben, soweit sie den in§ 35 des Ersten\nArtikel&                                    Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewie-\nsen sind.§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitssicherheits-\nÄnderung                                     gesetzes bleibt unberührt.\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n(3) Eine Datei ist\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-\n1. eine Sammlung von Sozialdaten, die durch auto-\nzes vom 18. August 1980, BGBI. 1S. 1469 und Artikel I des\nmatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen\nGesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1S. 1450), zuletzt                 ausgewertet werden kann (automatisierte Datei),\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1993\noder\n(BGBI. 1S. 1038), wird wie folgt geändert:\n2. jede sonstige Sammlung von Sozialdaten, die\ngleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten\n1. In § 24 Abs. 2 werden in Nummer 5 das Wort „oder\"                    Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet\ndurch ein Komma, in Nummer 6 der Punkt durch das                    werden kann (nicht-automatisierte Datei).\nWort „oder\" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:\nNicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen,\n„ 7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von                    es sei denn, daß sie durch automatisierte Verfahren\nweniger als 100 Deutsche Mark aufgerechnet                umgeordnet und ausgewertet werden können.\noder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt\nunberührt.\"                                                  (4) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder\ndienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu\nzählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen\n2. § 48 wird wie folgt geändert:                                    Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines\nIn Absatz 4 werden die Worte ,,§ 44 Abs. 3\" durch               Vorganges werden sollen.\ndie Worte,,§ 44 Abs. 3 und 4\" ersetzt.                             (5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den\nBetroffenen.\n3. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                     (6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Über-\nmitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im\n„2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht\neinzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten\nsowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlaß\nVerfahren\nder Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer\nnach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten               1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbe-\nBuch oder dem Bundesversorgungsgesetz vor-                    wahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum\ngesehenen Leistung benötigt werden,\".                          Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,","1238                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicher-              (2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu er-\nter Sozialdaten,                                          heben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben\nwerden.\n3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder\ndurch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten            1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69\nan einen Dritten (Empfänger) in der Weise, daß                Abs. 2 genannten Stellen, wenn\na) die Daten durch die speichernde Stelle an den              a) diese zur Übermittlung der Daten an die er-\nEmpfänger weitergegeben werden oder                          hebende Stelle befugt sind,\nb) der Empfänger von der speichernden Stelle zur              b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhält-\nEinsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten                nismäßigen Aufwand erfordern w0rde und\neinsieht oder abruft;\nc) keine Anhaltspunkte dafür bestehen. daß über-\nÜbermitteln im Sinne dieses Gesetzbuchs ist                      wiegende schutzwürdige Interessen des Be-\nauch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozial-                troffenen beeinträchtigt werden,\ndaten.\n2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn\n4. Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen              a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen\nder weiteren Verarbe~ung oder Nutzung von Sozial-\nzuläßt oder die Übermittlung an die erhebende\ndaten durch entsprechende Kennzeichnung,\nStelle ausdrücklich vorschreibt oder\n5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter                     b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer\nSozialdaten.                                                          Art nach eine Erhebung bei ande-\n(7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten.                        ren Personen oder Stellen erforderlich\nsoweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die                     machen oder\nWeitergabe innerhalb der speichernden Stelle.                         bb) die Erhebung beim Betroffenen einen\n(8) Anonymisieren ist das Verändern von Sozial-                        unverhältnismäßigen Aufwand erfordern\ndaten derart, daß die Einzelangaben über persönliche                       würde\noder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit                   und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß\neinem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit,                       überwiegende schutzwürdige Interessen des\nKosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder                         Betroffenen beeinträchtigt werden.\nbestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden\nkönnen.                                                           (3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen mit seiner\nKenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm\n(9) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle,        gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen\ndie Sozialdaten für sich selbst speichert oder durch           aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur\nandere im Auftrag speichern läßt. Werden Sozialdaten           Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Aus-\nbei einem Leistungsträger im Sinne des § 12 des               kunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechts-\nErsten Buches gespeichert, ist speichernde Stelle der         vorteilen, so ist der Betroffene hierauf sowie auf die\nLeistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebiets-         Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet und die\nkörperschaft, so sind eine speichernde Stelle die Orga-        Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst auf die\nnisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der           Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.\nbesonderen Teile dieses Gesetzbuchs funktional\ndurchführen.                                                      (4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen\nbei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die\n(10) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der     Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft ver-\nspeichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene          pflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben\nsowie diejenigen Personen und Stellen, die im Gel-             hinzuweisen.\ntungsbereich dieses Gesetzbuchs Sozialdaten im\nAuftrag verarbeiten oder nutzen.                                                         §67b\n(11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und             Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung\njuristische Personen, Gesellschaften und andere                   (1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren\nPersonenvereinigungen des privaten Rechts, soweit             Nutzung sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden\nsie nicht unter§ 81 Abs. 3 fallen.                            Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in\ndiesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder\nZweiter Abschnitt                       soweit der Betroffene eingewilligt hat.\nDatenerhebung, -verarbeitung und -nutzung                  (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen ein-\ngeholt, ist er auf den Zweck der Speicherung und einer\nvorgesehenen Übermittlung sowie auf die Folgen der\n§67a                               Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.Die Ein-\nDatenerhebung                          willigung und der Hinweis bedürfen der Schriftform,\nsoweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere\n(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des          Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen\nErsten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre        mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist\nKenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden           die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungs-\nStelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.               bild der Erklärung hervorzuheben.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                              1239\n(3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung             baren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen\nliegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2           mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,\nSatz 2 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der            soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies\nbestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt              erfordert.\nwürde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2\nSatz 1 und die Gründe, aus denen sich die erheb-                                           §67d\nliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungs-                                Übermittlungsgrundsätze\nzweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zu-\nlässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis\n§67c                               nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechts-\nDatenspeicherung, -veränderung und -nutzung               vorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt.\n(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von                   (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-\nSozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches                 mittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die\ngenannten Stellen ist zulässig, wenn es zur Erfüllung           Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt\nder in der Zuständigkeit der speichernden Stelle lie-          dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der An-\ngenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetz-               gaben in seinem Ersuchen.\nbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für          (3) Sind mit Sozialdaten, die nach Absatz 1 über-\ndie die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung           mittelt werden dürfen, weitere personenbezogene\nvorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke             Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so\ngeändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert          verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit\nworden sind.                                                   unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Über-\n(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen           mittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn\nvon derselben Stelle für andere Zwecke nur gespei-             schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines\nchert, verändert oder genutzt werden, wenn                      Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen;\neine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist\n1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach               unzulässig.\nanderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches\nals diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforder-         (4) Die Übermittlung von Sozialdaten auf maschi-\nlich sind,                                                nell verwertbaren Datenträgern oder im Wege der\nDatenübertragung ist auch über Vermittlungsstellen\n2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder          zulässig. Für die Auftragserteilung an die Vermittlungs-\nstelle gilt § 80 Abs. 2 Satz 1, für deren Anzeige-\n3. es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens\npflicht § 80 Abs. 3 und für die Verarbeitung und\nder wissenschaftlichen Forschung oder Planung\nNutzung durch die Vermittlungsstelle § 80 Abs. 4\nim Sozialleistungsbereich erforderlich ist und die\nentsprechend.\nVoraussetzungen des § 75 Abs. 1 vorliegen.\n§68\n(3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung\nfür andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie für die                                    Übermittlung\nWahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Diszi-                           für Aufgaben der Polizeibehörden,\nplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der                        der Staatsanwaltschaften urid Gerichte,\nDurchführung von Organisationsuntersuchungen für                           der Behörden der Gefahrenabwehr\ndie speichernde Stelle erforderlich ist. Das gilt auch für                        oder zur Durchsetzung\ndie Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und                             öffentlich-rechtlicher Ansprüche\nPrüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit\n(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden,\nnicht überwiegende schutzwürdige Interessen des\nBetroffenen entgegenstehen.                                    der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behör-\nden der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten\n(4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken             oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen An-\nder Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder              sprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche\nzur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Be-                   Mark ist es zulässig, Name, Vorname, Geburtsdatum,\ntriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert             Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen sowie\nwerden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet                  Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber\nwerden.                                                        zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme\nbesteht, daß dadurch schutzwürdige Interessen des\n(5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung\nBetroffenen beeinträchtigt werden. Die ersuchte Stelle\noder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder\nist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann\ngespeicherte Sozi~ldaten dürfen von den in § 35 des\nnicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die\nErsten Buches genannten Stellen nur für ein bestimm-\nAngaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2\ntes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung im\nfindet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen\nSozialleistungsbereich oder der Planung im Sozial-\nzur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 er-\nleistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die\nforderlich ist.\nSozialdaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach\ndem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist.                    (2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet\nBis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern,            der Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner\nmit denen Einzelangaben über persönliche oder sach-            Stellvertreter oder ein besonders bevollmächtigter\nliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimm-              Bediensteter.","----- ---------------- - - - - -\n1240                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§69                                                            §70\nÜbermittlung                                                    Übermittlung\nfür die Erfüllung sozialer Aufgaben                         für die Durchführung des Arbeitsschutzes\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,\nsoweit sie erforderlich ist                                          Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,\nsoweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der\n1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben              für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behör-\nworden sind oder für die Erfüllung einer gesetz-            den oder der Bergbehörden bei der Durchführung des\nlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach               Arbeitsschutzes erfordertich ist und schutzwürdige\ndiesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe                Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt wer-\ndes Empfängers, wenn er eine in § 35 des Ersten             den oder das öffentliche Interesse an der Durch-\nBuches genannte Stelle ist,                                 führung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungs-\n2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer             interesse des Betroffenen erheblich überwiegt.\nAufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden\ngerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Straf-\nverfahrens oder                                                                        §71\n3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehaup-                             Übermittlung für die Erfüllung\ntungen des Betroffenen im Zusammenhang mit                               besonderer gesetzlicher Pflichten\neinem Verfahren über die Erbringung von Sozial-                             und Mitteilungsbefugnisse\nleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,\nGenehmigung durch die zuständige oberste Bun-\ndes- oder Landesbehörde.\nsoweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetz-\nlichen Mitteilungspflichten\n(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus\neinem Tarifvert~ag ergebenden Aufgabe sind den in                 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138\n§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen ·gleich-                     des Strafgesetzbuchs,\ngestellt\n2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 4\n1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenaus-                    Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Seuchen-\ngleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz,                  gesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 Abs. 1\ndem Gesetz über die Entschädigung für Strafver-                 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechts-\nfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungs-                    krankheiten,\ngesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den\nVorschriften, die auf das Beamtenversorgungsge-             3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den\nsetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz,                  §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der\ndem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-                   Abgabenordnung, soweit diese Vorschriften un-\ngesetz und den Vorschriften der Länder über die                 mittelbar anwendbar sind,\nGewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen\n4. zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs. 8 des Wehr-\nzu erbringen haben,\npflichtgesetzes oder\n2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags-\nparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertrags-         5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Ein-\ngesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des                ziehung der Ausgleichszahlungen im Sinne des\nöffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen            § 37b Satz 1 des Wohngeldgesetzes.\nZusatzversorgungseinrichtungen,                             Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das\n3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit            Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestim-\nsie kindergeldabhängige Leistungen des Besol-               mungen dieses Gesetzbuchs nicht berührt. Eine Über-\ndungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Ver-             mittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erfor-\nwendung von personenbezogenen Kindergeld-                   derlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten\ndaten festzusetzen haben.                                   zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den\n(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die                §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder ent-\nBundesanstalt für Arbeit an die Krankenkassen ist                 sprechenden gesetzlichen Vorschriften der LAnder, die\nzulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkas-            die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten.\nsen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen,                 (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Aus-\ndie am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach                 länders ist auch zulässig, soweit sie erfordertich ist\ndem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes\nteilnehmen.                                                       1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung\n(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeit-                  des Ausländergesetzes betrauten Behörden nach\ngeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeits-                    § 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maß-\nunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines               gabe, daß über die Angaben nach § 68 hinaus nur\nArbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die                     mitgeteilt werden können\nÜbermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber                     a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des\nist nicht zulässig.                                                      Ausländers oder eines Familienangehörigen des\n(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für                Ausländers Daten über die Gewährung oder\ndie Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rech-                        Nichtgewährung von Leistungen, Daten über\nnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c                         frühere und bestehende Versicherungen und\nAbs. 3 Satz 1 Anwendung findet.                                           das Nichtbestehen einer Versicherung,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                                 1241\nb) für die Entscheidung über den Aufenthalt    oder     ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu\nüber die ausländerrechtliche Zulassung      oder     unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über\nBeschränkung einer Erwerbstätigkeit des     Aus-     das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder\nländers Daten über die Arbeitserlaubnis     oder     sein allgemeiner Stellvertreter.\neine sonstige Berufsausübungserlaubnis,\n§73\nc) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des\nAusländers Angaben darüber, ob die in § 46                                    Übermittlung\nNr. 4 des Ausländergesetzes bezeichneten                      für die Durchführung eines Strafverfahrens\nVoraussetzungen vorliegen, und                          (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,\nd) durch die Jugendämter für die Entscheidung           soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens\nüber den weiteren Aufenthalt oder die Beendi-        wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen\ngung des Aufenthaltes eines Ausländers, bei          Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.\ndem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 45 bis              (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durch-\n48 des Ausländergesetzes vorliegt, Angaben           führung eines Strafverfahrens wegen einer anderen\nüber das zu erwartende soziale Verhalten,            Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die\n2. für die Erfüllung der in§ 76 Abs. 2 des Ausländer-        in § 72 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben und die An-\ngaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende\ngesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder\nGeldleistungen beschränkt ist.\n3. für die Erfüllung der in§ 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des\n(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2\nAusländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflich-\nordnet der Richter an.\nten, wenn die Mitteilung den Wegfall oder Be-\n§74\nschränkungen der Arbeitserlaubnis, einer sonstigen\nBerufsausübungserlaubnis oder eines Versiche-                                    Übermittlung\nrungsschutzes oder die Gewährung von Arbeits-                         bei Verletzung der Unterhaltspflicht\nlosenhilfe betrifft.                                                   und beim Versorgungsausgleich\nDaten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen                Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,\nnur übermittelt werden,                                      soweit sie erforderlich ist\n1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit             1. für die Durchführung\ngefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum                   a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-\nAusschluß der Gefährdung nicht möglich sind oder                  streckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen\nvon dem Ausländer nicht eingehalten werden oder                  oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines\n2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob              an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder\ndie Voraussetzungen des § 46 Nr. 4 des Ausländer-             b) eines Verfahrens über den Versorgungsaus-\ngesetzes vorliegen.                                               gleich nach § 53b des Gesetzes über die An-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch\noder nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Rege-\nzulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen\nlung von Härten im Versorgungsausgleich oder\neines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Vormund-\nschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers oder           2. für die Geltendmachung\neine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu                       a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unter-\nermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes                       haltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens\ngilt entsprechend.                                                    nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Be-\n§72                                        troffene nach den Vorschriften des bürgerlichen\nRechts, insbesondere nach § 1605 oder nach\nÜbermittlung für den Schutz                           § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a\nder inneren und äußeren Sicherheit                        oder § 16151 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,                § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Aus-\nsoweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung                kunft verpflichtet ist, oder\nder in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungs-            b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Ver-\nschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militäri-                  sorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens\nschen Abschirmdienstes und des Bundeskriminal-                        nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betrof-\namtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Über-                  fene nach § 1587e Abs. 1 oder§ 1587k Abs. 1 in\nmittlung ist auf Angaben über Name und Vorname                        Verbindung mit§ 1580 des Bürgerlichen Gesetz-\nsowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburts-                   buchs oder nach § 3a Abs. 8 oder § 10a Abs. 11\nort, derzeitige und frühere Anschriften des Betroffenen               des Gesetzes zur Regelung von Härten im\nsowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und                    Versorgungsausgleich zur Auskunft verpflichtet\nfrüheren Arbeitgeber beschränkt.                                      ist,\n(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungs-               und diese Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die\nersuchens entscheidet ein vom Leiter der ersuchenden              in diesem Gesetzbuch enthaltene Übermittlungs-\nStelle bestimmter Beauftragter, der die Befähigung                befugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten\nzum Richterramt haben oder die Voraussetzungen des                Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener\n§ 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll.                Frist, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese\nWenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für                  Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflich-\ndie Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist,            tigen zum Zwecke der Mahnung übermitteln.","1242                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§75                               worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zu-\nlässig, unter denen diese Person selbst übermittlungs-\nÜbermittlung von Sozialdaten\nbefugt wäre.\nfür die Forschung und Planung\n(2) Absatz 1 gilt nicht\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,\nsoweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben        1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 für Sozialdaten,\ndie im Zusammenhang mit einer Begutachtung\n1 . der wissenschaftlichen Forschung im Soziallei-                  wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder\nstungsbereich oder                                             wegen der Ausstellung einer Bescheinigung über-\n2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine                 mittelt worden sind, es sei denn, daß der Betroffene\nöffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben                    der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist\nvon der speichernden Stelle zu Beginn des Verwal-\nund schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht                  tungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich auf\nbeeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse                das Widerspruchsrecht hinzuweisen,\nan der Forschung oder Planung das Geheimhaltungs-\ninteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine            2. im Rahmen des§ 69 Abs. 4 und 5 und des§ 71\nÜbermittlung ohne Einwilligung des Betroffenen ist                  Abs. 1 Satz 3.\nnicht zulässig, soweit es zumutbar ist, die Einwilligung          (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den\ndes Betroffenen nach § 67b einzuholen oder den                 Fällen des § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1\nZweck der Forschung oder. Planung auf andere Weise             bis 3 des Fünften Buches.\nzu erreichen.\n(2) Die Übermittlung bedarf der vorherigen Geneh-                                     §77\nmigung durch die oberste Bundes- oder Landes-\nEinschränkung\nbehörde, die für den Bereich, aus dem die Daten\nder Übermittlungsbefugnis ins Ausland\nherrühren, zuständig ist. Die Genehmigung darf im\nsowie an über- und zwischenstaatliche Stellen\nHinblick auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses nur\nversagt werden, wenn die Voraussetzungen des                      (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen\nAbsatzes 1 nicht vorliegen. Sie muß                            oder Stellen im Ausland sowie an über- und zwischen-\nstaatliche Stellen ist nur bei Erfüllung der Voraus-\n1. den Empfänger,\nsetzungen der §§ 69, 70 oder des § 73 zulässig, und\n2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den           wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffe-\nKreis der Betroffenen,                                   nen nicht beeinträchtigt werden.\n3. die wissenschaftliche Forschung oder die Planung,              (2) Eine Übermittlung ist unzulässig, soweit Grund\nzu der die übermittelten Sozialdaten verwendet           zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den\nwerden dürfen, und                                       Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.\n4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten              (3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die\naufbewahrt werden dürfen,                                übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet\noder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie\ngenau bezeichnen und steht auch ohne besonderen\nihm übermittelt werden.\nHinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Auf-\nnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.                                             §78\n(3) Wird die Übermittlung von Daten an nicht-öffent-                             Zweckbindung\nliche Stellen genehmigt, hat die genehmigende Stelle                 und Geheimhaltungspflicht des Empfängers\ndurch Auflagen sicherzustellen,- daß die der Geneh-\n(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des\nmigung durch Absatz 1 gesetzten Grenzen beachtet\nErsten Buches genannt und denen Sozialdaten über-\nund die Daten nur für den Übermittlungszweck ge-\nmittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck\nspeichert, verändert oder genutzt werden.\nverarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen befugt über-\n(4) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle,        mittelt worden sind. Die Empfänger haben die Daten in\nkontrolliert die Einhaltung der Zweckbindung nach              demselben Umfang geheimzuhalten wie die in§ 35 des\ndiesem Gesetzbuch durch den Empfänger und der                  Ersten Buches genannten Stellen. Sind Sozialdaten\nsonstigen für den Empfänger geltenden Rechtsvor-               an Gerichte oder Staatsanwaltschaften übermittelt\nschriften die nach Landesrecht zuständige Aufsichts-           worden, dürfen diese gerichtliche Entscheidungen, die\nbehörde. Die Kontrolle kann auch erfolgen, wenn keine          Sozialdaten enthalten, weiter übermitteln, wenn eine in\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine der in Satz 1          § 35 des Ersten Buches genannte Stelle zur Übermitt-\ngenannten Vorschriften durch die nicht-öffentliche             lung an den weiteren Empfänger befugt wäre. Sind\nStelle verletzt ist.                                           Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaf-\nten, Gerichte oder Behörden der Gefahrenabwehr\n§76\nübermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhän-\nEinschränkung der Übermittlungsbefugnis                gig vom Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke\nbei besonders schutzwürdigen Sozialdaten               der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Straf-\nverfolgung und der Strafvollstreckung verarbeiten und\n(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in\nnutzen.\n§ 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem\nArzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Straf-          (2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle\ngesetzbuchs genannten Person zugänglich gemacht               übermittelt, so sind die dort beschäftigten Personen,","----------·--··---·-·---------------------\nNr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                                1243\nwelche diese Daten verarbeiten oder nutzen, von die-          8. zu gewährleisten, daß Sozialdaten, die im Auftrag\nser Stelle vor, spätestens bei der Übermittlung auf die            verarbeitet werden, nur entsprechend den Wei-\nEinhaltung der Pflichten nach Absatz 1 hinzuweisen.                sungen des Auftraggebers verarbeitet werden\n(3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungs-                 können (Auftragskontrolle),\nverfahrens nach § 66 die Notwendigkeit, daß eine              9. zu verhindern, daß bei der Übertragung von\nStrafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeamten                  Sozialdaten sowie beim Transport von Daten-\nerforderlich Ist, so dürfen die zum Zwecke der Voll-              trägern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, ver-\nstreckung übermittelten Sozialdaten auch zum Zweck                 ändert oder gelöscht werden können (Transport-\nder Strafverfolgung verarbeitet oder genutzt werden,               kontrolle),\nsoweit dies erforderlich ist. Das gleiche gilt auch für die\nKlärung von Fragen im Rahmen eines Disziplinar-              10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Orga-\nverfahrens.                                                        nisation so zu gestalten, daß sie den besonderen\nAnforderungen des Datenschutzes gerecht wird\nDritter Abschnitt                            (Organisationskontrolle).\nOrganisatorische Vorkehrungen\nzum Schutz der Sozialdaten,                                              §79\nbesondere Datenverarbeitungsarten\nEinrichtung automatisierter Abrufverfahren\n§78a\n(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-\nTechnische und organisatorische Maßnahmen              rens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch\nDie in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die     Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ersten\nselbst oder Im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben        Buches genannten Stellen zulässig, soweit dieses\ndie technischen und organisatorischen Maßnahmen             Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen\neinschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die        Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der\nerforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften       Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eil-\ndieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage         bedürftigkeit angemessen ist und wenn die jeweiligen\nzu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu            Aufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer Auf-\ngewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich,           sicht stehenden Stellen genehmigt haben. Das gleiche\nwenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis          gilt gegenüber den in § 69 Abs. 2 und 3 genannten\nzu dem angestrebten Schutzzweck steht.                      Stellen.\n(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten,\nAnlage                                                      daß die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert\nWerden Sozialdaten automatisiert verarbeitet, sind          werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:\nMaßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schüt-\n1. Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens,\nzenden Sozialdaten geeignet sind,\n1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs-            2. Datenempfänger,\nanlagen, mit denen Sozialdaten verarbeitet wer-        3. Art der zu übermittelnden Daten,\nden, zu verwehren (Zugangskontrolle),\n4. nach § 78a erforderliche technische und organisa-\n2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,             torische Maßnahmen.\nkopiert, verändert oder entfernt werden können\n{Datenträgerkontrolle),                                   (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in\nFällen, in denen die in § 35 des Ersten Buches genann-\n3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die\nten Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle des Bundes-\nunbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder\nbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, dieser,\nLöschung gespeicherter Sozialdaten zu verhin-\nsonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des\ndern (Speicherkontrolle),\nDatenschutzes zuständige Stelle rechtzeitig vorher\n4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme            unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu\nmit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertra-          unterrichten.\ngung von Unbefugten genutzt werden können\n(Benutzerkontrolle),                                      (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-\nzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde\n5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines           Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu\nDatenverarbeitungssystems Berechtigten aus-            Anlaß besteht Sie hat mindestens bei jedem zehnten\nschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung         Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie\nunterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffs-       Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für\nkontrolle),                                            den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollie-\n6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt        ren; die protokollierten Daten sind spätestens nach\nwerden kann, an welche Stellen Sozialdaten durch       6 Monaten zu löschen. Wird ein Gesamtbestand von\nEinrichtungen zur Datenübertragung übermittelt         Sozialdaten abgerufen oder übermittelt {Stapelverar-\nwerden können {Übermittlungskontrolle),                beitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Fest-\nstellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des\n7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und\nAbrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.\nfestgestellt werden kann, welche Sozialdaten zu\nwelcher Zeit von wem in Datenverarbeitungs-               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus\nsysteme eingegeben worden sind (Eingabekon-            Datenbeständen, die mit Einwilligung der Betroffenen\ntrolle),                                               angelegt werden und die jedermann, sei es ohne oder","1244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nnach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen-                2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer\nstehen.                                                            erheblich kostengünstiger besorgt werden können\nund der Auftrag nicht die Speicherung des gesam-\n§80\nten Datenbestandes des Auftraggebers umfaßt. Der\nVerarbeitung oder Nutzung                         überwiegende Teil der Speicherung des gesamten\nvon Sozialdaten im Auftrag                        Datenbestandes muß beim Auftraggeber oder beim\n(1) Werden Sozialdaten im Auftrag durch andere                 Auftragnehmer, der eine öffentliche Stefle ist, und\nStellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber             die Daten zur weiteren Datenverarbeitung im Auf-\nfür die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetz-                 trag an nicht-öffentliche Auftragnehmer weitergibt,\nbuches und anderer Vorschriften über den Daten-                    verbleiben.\nschutz verantwortlich. Die in den §§ 82 bis 84 genann-            (6) Ist der Auftragnehmer eine in § 35 des Ersten\nten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.               Buches genannte Stelle, gelten neben den §§ 85\n(2) Eine Auftragserteilung für die Verarbeitung und         und 85a nur § 18 Abs. 2 und 3 und die §§ 24, 25, 26\nNutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der             Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den\nDatenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu             in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die nicht\nverarbeitenden Daten den Anforderungen genügt, die             solche des Bundes sind, treten anstelle des Bundes-\nfür den Auftraggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich       beauftragten für den Datenschutz insoweit die Landes-\nzu erteilen, wobei die Datenverarbeitung oder -nut-            beauftragten für den Datenschutz. Ihre Aufgaben und\nzung, die technischen und organisatorischen Maß-               Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Landes-\nnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse fest-             recht. Ist der Auftragnehmer eine nicht-öffentliche\nzulegen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erfor-        Stelle, kontrolliert die Einhaltung der Absätze 1 bis 5\nderlichenfalls Weisungen zur Ergänzung der beim                die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde.\nAuftragnehmer vorhandenen technischen und organi-              Bei öffentlichen Stellen der Länder, die nicht Sozial-\nsatorischen Ma~nahmen zu erteilen. Die Auftragsertei-          versicherungsträger oder deren Verbände sind, gelten\nlung an eine nicht-öffentliche Stelle setzt außerdem           die landesrechtlichen Vorschriften über Verzeich-\nvoraus, daß der Auftragnehmer dem Auftraggeber                 nisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen\nschriftlich das Recht eingeräumt hat,                          und Dateien.\n1. Auskünfte bei ihm einzuholen,                                                    Vierter Abschnitt\n2. während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine                             Rechte des Betroffenen,\nGrundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und                           Datenschutzbeauftragte\ndort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen                             und Schlußvorschriften\nund\n§81\n3. geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten\nSozialdaten und Datenverarbeitungsprogramme                   Rechte des einzelnen, Datenschutzbeauftragte\neinzusehen,                                                 (1) Ist jemand der Ansicht, bei der Erhebung, Verar-\nsoweit es im Rahmen des Auftrags für die Über-                 beitung oder Nutzung seiner personenbezogenen\nwachung des Datenschutzes erforderlich ist.                    Sozialdaten in seinen Rechten verletzt worden zu sein,\nkann er sich\n(3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde\nrechtzeitig vor der Auftragserteilung                          1. an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nwenden, wenn er eine Verletzung seiner Rechte\n1. den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen                   durch eine in § 35 des Ersten Buches genannten\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen                  Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Auf-\nund ergänzenden Weisungen nach Absatz 2 Satz 2               gaben nach diesem Gesetzbuch behauptet,\nund 3,\n2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des\n2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden\nDatenschutzes zuständigen Stellen wenden, wenn\nsollen, und den Kreis der Betroffenen,\ner die Verletzung seiner Rechte durch eine andere\n3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung                in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der\nder Daten im Auftrag erfolgen soll sowie                     Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz-\n4. den Abschluß von etwaigen Unterauftragsverhält-                 buch behauptet.\nnissen                                                      (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach die-\nschriftlich anzuzeigen. Wenn der Auftragnehmer eine            sem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten\nöffentliche Stelle ist, hat er auch schriftliche Anzeige       Buches genannten Stellen § 24 Abs. 1 und 2 Satz 1,\nan seine Aufsichtsbehörde zu richten.                          Abs. 3 bis 6 sowie die§§ 25 und 26 des Bundesdaten-\nschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen der Länder,\n(4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverar-             die unter § 35 des Ersten Buches fallen, treten an die\nbeitung überlassenen Sozialdaten nicht für andere             Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nZwecke verarbeiten oder nutzen und nicht länger                die Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ihre Auf-\nspeichern, als der Auftraggeber schriftlich bestimmt.          gaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweili-\n(5) Die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten         gen Landesrecht.\nim Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zu-           (3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in\nlässig, wenn                                                  § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer\n1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebs-             Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem\nablauf auftreten können oder                             Gesetzbuch wahrnehmen und an Ihnen Stellen des","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                                1245\nBundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform            (2) Absatz 1 gilt nicht für Sozialdaten, die nur des-\nals öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den       halb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,\nBereich eines Landes hinaus tätig werden, anderen-          satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungs-\nfalls als öffentliche Stellen der Länder. Sonstige Ein-     vorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die\nrichtungen der in § 35 des Ersten Buches genannten          ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der\nStellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stel-    Datenschutzkontrolle dienen. Absatz 1 gilt auch nicht\nlen des Bundes, wenn die absolute Mehrheit der              für Sozialdaten aus automatisierten Dateien, die aus-\nAnteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffent-        schließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen\nlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als           vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungs-\nöffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle der         technischen Nutzung automatisch gelöscht werden.\nRentenversicherungsträger nach § 146 Abs. 2 des\n(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Über-\nSechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.\nmittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und\n(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten         Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizei-\nStellen und die Vermittlungsstellen nach§ 67d Abs. 4        behörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundes-\nsind § 18 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 36 und 37 Abs. 1        nachrichtendienst und den Militärischen Abschirm-\ndes Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzu-             dienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen\nwenden. In räumlich getrennten Organisationsein-            zulässig.\nheiten ist sicherzustellen, daß der Beauftragte für den\n(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit\nDatenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-\nstützt wird. In das Verzeichnis nach § 18 Abs. 2            1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in\ndes Bundesdatenschutzgesetzes sind automatisierte                der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegen-\nDateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechni-            den Aufgaben gefährden würde,\nschen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer\n2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden\nverarbeitstechnischen Nutzung automatisch gelöscht\noder sonst dem Wohle des Bundes oder eines\nwerden, und nicht-automatisierte Dateien, deren\nLandes Nachteile bereiten würde oder\nSozialdaten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt\nsind, nicht aufzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht     3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach\nfür öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der              einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-\nSozialversicherungsträger und ihrer Verbände; im                 besondere wegen der überwiegenden berechtigten\nübrigen bleiben landesrechtliche Vorschriften über               Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden\nVerzeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungs-               müssen,\nanlagen und Dateien sowie über behördliche Daten-\nund deswegen das Interesse des Betroffenen an der\nschutzbeauftragte unberührt.\nAuskunftserteilung zurücktreten muß.\n§82                                (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf\nSchadensersatz                         keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der\ntatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die\nFügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle      Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsver-\ndes Bundes dem Betroffenen durch eine nach den              weigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem\nVorschriften dieses Gesetzbuchs oder nach anderen           Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, daß er sich,\nVorschriften über den Datenschutz unzulässige oder          wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen\nunrichtige automatisierte Verarbeitung seiner per-          der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Daten-\nsonenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist            schutz unterliegen, an diesen, sonst an die nach Lan-\n§ 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend              desrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zustän-\nanzuwenden.                                                 dige Stelle wenden kann.\n§83\n(6) Wird einem Auskunftsberechtigten keine Aus-\nAuskunft an den Betroffenen                  kunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des\n(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu          Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kon-\nerteilen über                                               trolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nunterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht für die\n1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten,          Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle auf\nauch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger      Verlangen der Auskunftsberechtigten prüfen, ob die\ndieser Daten beziehen, und                            Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.\n2. den Zweck der Speicherung.                                  (7) Die Auskunft ist unentgeltlich.\nIn dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die\nAuskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.                                 §84\nSind die Sozialdaten in Akten gespeichert, wird die\nAuskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben                               Berichtigung,\nmacht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und                     Löschung und Sperrung von Daten\nder für die Erteilung der Auskunft erforderliche Auf-          (1) Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie un-\nwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen          richtig sind. Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von\ngeltend gemachten Informationsinteresse steht. Die          dem Betroffenen bestritten und läßt sich weder die\nspeichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbeson-        Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so ist dies\ndere die Form der Auskunftserteilung, nach pflicht-         in der Datei oder Akte zu vermerken oder auf sonstige\ngemäßem Ermessen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.            Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur","---------·------\n1246                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nmit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt               2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens\nwerden.                                                             bereithält oder\n(2) Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speiche-         3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien\nrung unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn                 verschafft,\nihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur recht-             wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden          Geldstrafe bestraft.\nAufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu\nder Annahme besteht. daß durch die Löschung                        (2) Ebenso wird bestraft, wer\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch-            1. die Übermittlung von durch dieses Gesetzbuch\ntigt werden.                                                        geschützten Sozialdaten, die nicht offenkundig\n(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,           sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder\nsoweit                                                          2. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1\n1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder                  Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem\nvertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,              er sie übermittelt.\n2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine                    (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nLöschung schutzwürdige Interessen des Betroffe-            Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nnen beeinträchtigt würden, oder                            einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheits-\nstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\n3. eine Löschung wegen der besonderen Art der\n(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\nSpeicherung nicht oder nicht mit angemessenem\nAufwand möglich ist.                                                                   §85a\n(4) Gesperrte Sozialdaten dürfen ohne Einwilligung                             Bußgeldvorschriften\ndes Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden,\nwenn                                                               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung\neiner bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen             1. entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet\nim überwiegenden Interesse der speichernden                    oder nutzt, wenn die Tat nicht in § 85 Abs. 2 Nr. 2\nStelle oder eines Dritten liegenden Gründen un-               mit Strafe bedroht ist,\nerläßlich ist und                                         2. entgegen§ 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit§ 67d\nAbs. 4 Satz 2, SoziaJdaten anderweitig verarbeitet,\n2. die Sozialdaten, hierfür übermittelt oder genutzt\nnutzt oder länger speichert oder\nwerden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.\n3. entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 36\n(5) Von der Tatsache, daß Sozialdaten bestritten\nAbs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Be-\noder nicht mehr bestritten sind, von der Berichtigung\nauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht\nunrichtiger Sozialdaten sowie der Löschung oder\nrechtzeitig bestellt.\nSperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind\ndie Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nregelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur                  bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-\nSpeicherung weitergegeben werden, wenn dies zur                 den.\"\nWahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen\nerforderlich ist.                                            5. § 94 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(6) § 71 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.                    \"fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne des§ 90 des\nVierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozial-\n§84a\nversicherung zuständigen obersten Verwaltungs-\nUnabdingbare Rechte des Betroffenen                 behörden oder die von der Landesregierung durch\nRechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes,\n(1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel\nin dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die\nkönnen nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen\nLandesregierungen können diese Ermächtigung durch\noder beschränkt werden.\nRechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden\n(2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei           weiter übertragen.\"\ngespeichert, bei der mehrere Stellen speicherungs-\nberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der        6. Nach § 100 wird folgender§ 1OOa eingefügt:\nLage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er\nsich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflich-                                 .,§ 100a\ntet, das Vorbringen des Betroffenen an die spei-                             Übennittlung für die Forschung\nchernde Stelle weiterzuleiten. Der Betroffene ist über.                 zur Bekämpfung von Berufskrankheiten\ndie Weiterleitung und die speichernde Stelle zu unter-\n(1) Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heil-\nrichten.\nberufes ist befugt, für ein bestimmtes Forschungs-\n§85                               vorhaben personenbezogene Daten einem Träger oder\nStrafvorschriften                       Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung\nzu übermitteln, wenn die nachfolgenden Voraus-\n(1) Wer von diesem Gesetzbuch geschützte Sozial-           setzungen erfüllt sind und die Genehmigung des\ndaten, die nicht offenkundig sind, unbefugt                    Forschungsvorhabens öffentlich bekannt gegeben\n1. speichert, verändert oder übermittelt,                      worden ist.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                               1247\n(2) Die Träger und die Spitzenverbände der ge-           1. § 18 wird wie folgt gefaßt:\nsetzlichen Unfallversicherung dürfen Sozialdaten von\n\"§ 18\nVersicherten und früheren Versicherten erheben, ver-\narbeiten und nutzen, soweit dies                                   Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rück-\nständige Beitragsanteile des Versicherten gilt § 24 des\n1. zur Durchführung eines bestimmten Forschungs-                Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die\nvorhabens, das die Anerkennung neuer Berufs-                Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künst-\nkrankheiten oder die Verbesserung der Prävention            lersozialkasse.\"\noder der Rehabilitation bei Berufskrankheiten zum\nZiele hat, erforderlich ist und                         2. § 30 wird wie folgt gefaßt:\n2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf                                         .,§30\nandere Weise, insbesondere nicht durch Erhebung,\nVerarbeitung und Nutzung anonymisierter Daten                  Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rück-\nerreicht werden kann.                                       ständige Künstlersozialabgabe und Abgabevoraus-\nzahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nVoraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundes-           buch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören\noder Landesbehörde die Datenerhebung, -verarbeitung             zum Vermögen der Künstlersozialkasse.\"\nund -nutzung für das Forschungsvorhaben genehmigt\nhat. Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde die\nGenehmigung, sind die Bundesärztekammer und der                                       Artikel9\nBundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören, in                                  Änderung\nden übrigen Fällen der Landesbeauftragte für den                         des Schwerbehindertengesetzes\nDatenschutz und die Ärztekammer des Landes.\nDas Schwerbehindertengesetz in der Fassung der\n(3) Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt         Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. l S. 1421,\nwerden, wenn sichergestellt ist, daß keinem Beschäf-        1550), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 103 des\ntigten, der an Entscheidungen über Sozialleistungen         Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird\noder deren Vorbereitung beteiligt ist, die Daten, die für   wie folgt geändert:\ndas Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder\ngenutzt werden, zugänglich sind oder von Zugriffs-          1. § 11 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nberechtigten weitergegeben werden.\n.,Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe er-\n(4) Die Durchführung der Forschung ist organisato-           hebt die Hauptfürsorgestelle nach dem 31. März\nrisch und räumlich von anderen Aufgaben zu trennen. Die         Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 des Vier-\nübermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen            ten Buches Sozialgesetzbuch; für ihre Verwendung gilt\npersonenbezogenen Daten zusammengeführt werden.                 Absatz 3 entsprechend.\"\n(5) Führt der Träger oder Spitzenverband der\ngesetzlichen Unfallversicherung das Forschungsvor-          2. In§ 7 Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort .,Arbeitsförde-\nhaben nicht selbst durch, dürfen die Daten nur anony-           rungsgesetz\" die Angabe „sowie an Arbeiten zur Ver-\nmisiert an den für das Forschungsvorhaben Verant-               besserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der\nwortlichen übermittelt werden. Ist nach dem Zweck               Jugendhilfe (§ 249h des Arbeitsförderungsgesetzes)\"\ndes Forschungsvorhabens zu erwarten, daß Rückfra-               angefügt.\ngen für einen Teil der Betroffenen erforderlich werden,\nsind sie an die Person zu richten, welche die Daten         3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Zahl \"1\" die Angabe\ngemäß Absatz 1 übermittelt hat. Absatz 2 gilt für den           .,oder 4\" angefügt.\nfür das Forschungsvorhaben Verantwortlichen ent-\nsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.\"        4. § 33 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen\nArtikel7                                     (§§ 91 bi~ 99 des Arbeitsförderungsgesetzes) und\nÄnderung                                       von Arbeiten zur Verbesserung der Umwelt, der\nder Reichsversicherungsordnung                              sozialen Dienste oder der Jugendhilfe (§ 249h des\nArbeitsförderungsgesetzes) die besondere Förde-\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-                      rung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte,\".\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\ntikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014),                                  Artikel 10\nwird wie folgt geändert:                                                Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n§ 128 Abs. 2 wird gestrichen.                                      Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie\nArtikels\nfolgt geändert:\nÄnderung\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes                 1. § 150a Abs. 4 wird gestrichen.\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\n1981 (BGBI. l S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 12        2. In§ 157 Abs. 3 wird angefügt:\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird               ,,Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitrags-\nwie folgt geändert:                                                 zahlung berechtigt.\"","1248                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. In § 179 werden dem eingeklammerten Text ,,§ 23               2. Nach§ 37a wird folgender§ 37b eingefügt:\nAbs. 1\" die Worte „und 2\" angefügt.                                                       ,,§37b\nÜbermittlung von Wohngelddaten\n4. § 186 wird wie folgt geändert:\nDie Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersuchen der\na) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.\nfür die Erhebung der Ausgleichszahlungen nach dem\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden der Punkt durch ein               Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierungen\nSemikolon ersetzt und die Worte „die Bundes-              im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981\nanstalt ist zur Prüfung der Beitragszahlung berech-       (BGBI. 1S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz\ntigt.\" angefügt.                                          vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1058), und den hierzu\nerlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen\nArtikel 11                             Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber\nWohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum,\nÄnderung des Rentenreformgesetzes 1992                    der zwischen den Aufforderungen nach § 5 Abs. 1\nIn Artikel 35 Nr. 14 Buchstabe a des Rentenreform-               AFWoG oder entsprechender landesrechtlicher Vor-\ngesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261 ;               schriften und der Erteilung der Bescheide über die\n1990 1 S. 1337), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 24 des             Ausgleichszahlung liegt. Zulässig ist auch ein automa-\nGesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317)                    tisierter Datenabgleich zwischen der Wohngeldstelle\ngeändert worden ist, wird dem Absatz 3 folgender Satz               und der für die Einziehung der Ausgleichszahlungen\nangefügt:                                                           zuständigen Stelle. Für die Überprüfung nach Satz 1\ndürfen nur Name, Vorname (Rufname), Anschrift und\n„Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung\ndie Tatsache des Wohngeldbezuges übermittelt wer-\nberechtigt.\"                                                        den. Die übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck\nder Überprüfung nach Satz 1 genutzt werden und sind\nArtikel12\nanschließend unverzüglich zu löschen. Die Betroffenen\nÄnderung des Gesetzes                          sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf\nzur Regelung von Vermögensfragen                      die Datenübermittlungen hinzuweisen.\"\nder Sozialversicherung im Beitrittsgebiet\nDas Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der                                       Artikel 15\nSozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember\n1991 (BGBI. 1S. 2313), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des                                Änderung\nGesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257), wird wie                          des Hüttenknappschaftlichen\nfolgt geändert:                                                                Zusatzverslcherungs-Gesetzes\nDas Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-\nIn § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Sachsen\" das                Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2104), zuletzt\nKomma und das Wort „Sachsen-Anhalt\" gestrichen.                  geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezem-\nber 1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\n1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\n„dies gilt nur für Arbeitnehmer, die nach§ 1 Nr. 1 des\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-              Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Träger\nkanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),                  der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                  stellten versicherungspflichtig sind.\"\n1. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1204), wird wie folgt geändert:\n2. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDem § 18c wird folgender Absatz 6 angef~gt:\n„Hat sich der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen\n,,(6) Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbrin-           Rentenversicherung seit der letzten Erhöhung der lau-\nger sind verpflichtet, der Verwaltungsbehörde und der                fenden Zusatzrenten erhöht, können die Zusatzrenten\nKrankenkasse (Absatz 2 Satz 1) die in den§§ 294, 295,               jährlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung\n298 und 301 bis 303 des Fünften Buches Sozialgesetz-                 mit Zustimmung des Bundesrates angepaßt werden.\"\nbuch bezeichneten Daten zu übermitteln, soweit dies zur\nAufgabenerfüllung der Verwaltungsbehörde oder der                3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nKrankenkasse erforderlich ist.\"\n,.(1) Hat ein Berechtigter bei Vor1iegen der An-\nspruchsvoraussetzungen nur einen Anspruch auf eine\nArtikel14                              Zusatzrente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemes-\nsungsgrenze nicht überschreitet, ist er mit einem Kapi-\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\ntal abzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden\nDas Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-                   Zusatzrente entspricht. Das Kapital, das dem Wert der\nmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183), zuletzt               zustehenden Zusatzrente entspricht, wird als Produkt\ngeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. Mai 1994             aus dem Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitali-\n(BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:                          sierungsfaktor errechnet, der für Leistungen an Ver-\nsicherte aus der Tabelle 1, für Leistungen an Witwen\n1. In § 33 wird nach dem Zitat ,,§ 34 Abs. 1\" das Zitat             und Witwer aus der Tabelle 2 und für Leistungen an\n,,, 37b\" eingefügt.                                            Waisen aus der Tabelle 3 der Anlage zu entnehmen ist.\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                                     1249\n4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:                                                  Tabelle3\n\"Anlage                        Kapitalisierungsfaktoren\n(zu§ 9)                      für Leistungen an Waisen\nTabelle 1\nAlter der Waise                          Kapitalisierungs-\nKapitalisierungsfaktoren                      zur Zeit der Abfindung                   faktor\nfür Leistungen an Versicherte\nunter 1 Jahr                             13\nAlter des Berechtigten                  Kapitalisierungs-\n1 Jahr bis unter 2 Jahren                13\nzur Zeit der Abfindung                  faktor\n2 Jahre bis unter 3 Jahren               12\nunter 23 Jahren                           6                     3 Jahre bis unter 4 Jahren               12\n23 Jahre bis unter 26 Jahren              7                     4 Jahre bis unter 5 Jahren               11\n26 Jahre bis unter 28 Jahren              8                     5 Jahre bis unter 6 Jahren               10\n28 Jahre bis unter 31 Jahren              9                     6 Jahre bis unter 7 Jahren               10\n31 Jahre bis unter 33 Jahren            10                      7 Jahre bis unter 8 Jahren                 9\n33 Jahre bis unter 36 Jahren            11                      8 Jahre bis unter 9 Jahren                 8\n36 Jahre bis unter 59 Jahren            12                      9 Jahre bis unter 10 Jahren                8\n59 Jahre bis unter 63 Jahren            11                      1OJahre bis unter 11 Jahren                7\n63 Jahre bis unter 66 Jahren            10                      11 Jahre bis unter 12 Jahren               6\n66 Jahre bis unter 69 Jahren              9                     12 Jahre bis unter 13 Jahren               5\n69 Jahre bis unter 72 Jahren              8                     13 Jahre bis unter 14 Jahren               5\n72 Jahre bis unter 74 Jahren              7                     14 Jahre bis unter 15 Jahren               4\n7 4 Jahre bis unter 78 Jahren             6                     15 Jahre bis unter 16 Jahren               3\n78 Jahre bis unter 81 Jahren              5                     16 Jahre bis unter 17 Jahren               2\n81 Jahre bis unter 86 Jahren              4                     17 Jahre und mehr                          1\".\n86 Jahre bis unter 92 Jahren              3\n92 Jahre und mehr                         2\nArtikel 16\nTabelle2                                 Änderung der Beitragszahlungsverordnung\nKapitalisierungsfaktoren                     Die Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989\nfür Leistungen an Witwen und Witwer                (BGBI. 1S. 990), geändert durch Artikel 37 des Gesetzes\nvom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geän-\nAlter der Witwe oder des Witwers        Kapitalisierungs-    dert:\nzur Zeit der Abfindung                  faktor\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nunter 25 Jahren                           5\n25 Jahre bis unter 27 Jahren              6                     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „sowie bei Vor-\n27 Jahre bis unter 28 Jahren              7                         liegen einer Einzugsermächtigung\" gestrichen.\n28 Jahre bis unter 29 Jahren              8                     b) In Absatz 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein\n29 Jahre bis unter 30 Jahren              9                         Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 an-\n30 Jahre bis unter 31 Jahren            10                          gefügt:\n31 Jahre bis unter 32 Jahren            11\n32 Jahre bis unter 33 Jahren            12                          „3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der\n33 Jahre bis unter 34 Jahren            13                                Tag der Fälligkeit.\"\n34 Jahre bis unter 36 Jahren            14                      c) In Absatz 3 werden die Worte „und 5\" durch die\n36 Jahre bis unter 38 Jahren            15                          Worte \", 5 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 und Ab-\n38 Jahre bis unter 43 Jahren            16                          satz 3 Satz 2\" ersetzt.\n43 Jahre bis unter 45 Jahren            17\n45 Jahre bis unter 52 Jahren            16                   2. § 3 wird wie folgt geändert:\n52 Jahre bis unter 55 Jahren            15\na) Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt\n55 Jahre bis unter 58 Jahren            14\ngefaßt:\n58 Jahre bis unter 61 Jahren            13\n61 Jahre bis unter 63 Jahren            12                          „als Buchungstag im Sinne des Satzes 2 gilt der Tag\n63 Jahre bis unter 65 Jahren            11                          der Buchung bei der Nebenstelle.\"\n65 Jahre bis unter 68 Jahren            10                      b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n68 Jahre bis unter 70 Jahren             9\n70 Jahre bis unter 73 Jahren             8                            ,,(4) Hat vor dem 31. März 1993 bei der Weiterlei-\n73 Jahre bis unter 75 Jahren                                        tung von Beiträgen von der Nebenstelle zur Zentrale\n7\nregelmäßig eine zeitliche Verzögerung von minde-\n75 Jahre bis unter 78 Jahren             6\nstens einem Arbeitstag vorgelegen, gilt für die\n78 Jahre bis unter 82 Jahren             5\nÜberweisungen der Zentrale der auf den Tag der\n82 Jahre bis unter 86 Jahren              4\nBuchung bei der Nebenstelle folgende Arbeitstag\n86 Jahre bis unter 92 Jahren             3\nals Buchungstag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.\n92 Jahre und mehr                         2                         Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1997.\"","1250                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                              (BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 16 des\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                     Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie\nfolgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sach-    1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird vor dem Wort „und\" der Satzteil\ngebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f des Eini-        „wobei als Nutzung auch die Stillegung von Flächen für\ngungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-             einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Maßgabe\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September         EWG-rechtlicher Vorschriften gilt,\" eingefügt.\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1046) treten § 28k\nAbs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und\n2. In § 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nder Dritte Abschnitt dieser Verordnung im Beitritts-\ngebiet am 1. Januar 1995 in Kraft. Die Abstimmung        ,,§ 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine An-\nist erstmals für das Kalenderjahr 1994 durchzu-          wendung.\"\nführen.\"\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\nArtikel 17\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nAnderung\nder Beitragsüberwachungsverordnung                                  „Beendigung einer Beschäftigung\nwegen Flächenstillegung, Extensivierung,\nDie Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai                                   Aufgabe von Rebflächen\n1989 (BGBI. 1 S. 9;92), geändert durch Artikel 36 des                               und Apfelbaumrodung\".\nGesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie\nfolgt geändert:          ·                         ·             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Am Ende der Nummer 2 wird ein Komma und\n1. Dem § 2 Abs. 1 Nr. 7 werden folgende Worte angefügt:                  nach Nummer 2 wird folgende Nummer einge-\n„ausgenommen sind Belegschaftsrabatte, soweit für                    fügt:\nsie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Lohnsteuer-                   „3. der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des\nrecht nicht besteht,\".                                                    Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der\ngemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABI.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                               EG Nr. L 119 S. 63)\".\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.              bb) Am Ende der Nummer 3 wird ein Komma und\nb) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach den Worten                   nach Nummer 3 werden folgende Nummern\n„nach Beitragsgruppen getrennt\" das Komma                         eingefügt:\ndurch einen Punkt ersetzt und die verbleibenden                   „4. der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des\nWorte sowie die Nummer 7 gestrichen.                                   Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der\nc) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „und 7\" gestri-                    Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich\nchen.                                                                  der Flächenstillegung zur Produktion zu\nNichtnahrungsmittelzwecken (ABI. EG Nr.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und 2\" durch                      L 198S. 6),\ndie Worte „und dem Arbeitsentgelt des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                                  5. der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des\nRates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                               Sonderregelung für eine 1jährige Flächen-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                             stillegung (ABI. EG Nr. L 162 S. 1),\n,,In den Fällen des Satzes 4 sowie in Fällen der Be-               6. sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften\nschriftung des amtlichen Vordruckes mit Hilfe auto-                   hinsichtlich einer Stillegung oder Extensi-\nmatischer Einrichtungen kann die Unterschrift ent-                    vierung landwirtschaftlicher Nutzflächen\".\nfallen.\"\nb) Dem Absatz 5 wird angefügt:                           4. § 16 wird wie folgt geändert:\n,,Absatz 1 Satz 5 gilt.\"                                 a) Die Überschrift wird Wie folgt gefaßt:\n„Beendigung einer Beschäftigung\n4. In Anlage 3 Nr. 6.9 werden der Punkt durch ein Komma                   wegen Flächenstillegung, Extensivierung,\nersetzt und folgende Worte angefügt:                                            Aufgabe von Rebflächen\n„6.10 Fälle, in denen der Arbeitgeber den Beitrag allein                         und Apfelbaumrodung\".\nträgt.\"                                            b) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Am Ende der Nummer 2 wird ein Komma und\nArtikel 18\nnach Nummer 2 wird folgende Nummer einge-\nÄnderung des Gesetzes                              fügt:\nzur Förderung der Einstellung\n„3. der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\nRates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der\nDas Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-                    gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABI.\nschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989                            EG Nr. L 119 S. 63)\".","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994                                     1251\nbb) Am Ende der Nummer 3 wird ein Komma und             § 850e Nr. 2a wird wie folgt gefaßt:\nnach Nummer 3 werden folgende Nummern\n,,2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch An-\nangefügt:\nsprüche auf laufende Geldleistungen nach dem\n„4. der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des                  Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit\nRates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der              diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfänd-\nVerordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich              bare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht\nder Flächenstillegung zur Produktion zu               wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in\nNichtnahrungsmittelzwecken (ABI. EG Nr.               erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem\nL 198 S. 6),                                          Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf\nGeldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkom-\n5. der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des\nmen nur zusammengerechnet werden, soweit sie\nRates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer\nnach§ 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nSonderregelung für eine 1jährige Flächen-\nbuch gepfändet werden können.\"\nstillegung (ABI. EG Nr. L 162 S. 1),\n6. sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften\nhinsichtlich einer Stillegung oder Extensi-\nvierung landwirtschaftlicher Nutzflächen.\"                                  Artikel20\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes\n5. § 18a wird wie folgt geändert:                                     In § 28 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                    sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975\n(BGBI. 1S. 2535), das zuletzt durch Artikel 33 des Geset-\n,,Sondervorschriften\".                 zes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert worden\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:               ist, wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:\n,,Das Gleiche gilt für eine Beschäftigung oder selb-     „Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle\nständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkom-      kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landes-\nsozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.\"\nmen im Ausland. Wird vom Leistungsberechtigten\noder dessen nicht dauernd von ihm getrennt leben-\nden Ehegatten im Ausland ein landwirtschaftliches\nUnternehmen betrieben, wird das aus dem Unter-                                       Artikel21\nnehmen erzielte Einkommen auf die Produktions-\naufgaberente ohne Freibetrag angerechnet; dies                                       Rückkehr\ngilt entsprechend, wenn                                              zum einheitlichen Verordnungsrang\n1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende                Die auf den Artikeln 16 und 17 beruhenden Teile der dort\nEhegatte des Leistungsberechtigten im Inland        geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt       jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\noder                                                nung geändert werden.\n2. Geldleistungen von anderen öffentlich-recht-\nlichen Stellen für denselben Zeitraum für die\nStillegung oder die Abgabe von landwirtschaft-                                   Artikel22\nlich genutzten Flächen bezogen werden.\"\nÜbergangsvorschrift\nIn Artikel II § 1 Nr. 11 des Ersten Buches Sozialgesetz-\n6. § 22 wird wie folgt gefaßt:                                   buch, der durch Artikel II § 15 Nr. 2 Buchstabe c des\n,,§22                           Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450) geän-\ndert worden ist, werden folgende Buchstaben f und g\nÜbergangsvorschriften                    angefügt:\n(1) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und§ 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6   ,,f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,\nsind auch auf einen Sachverhalt anzuwenden, der\nbereits vor dem 18. Juni 1994 bestanden hat.                   g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-\ngesetzes, \".\n(2) § 18a Satz 2 und 3 gilt nur für die Fälle, in denen\nam 18. Juni 1994 Leistungen noch nicht endgültig fest-\ngesetzt sind.\"\nArtikel23\nInkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften\nArtikel 19                              (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                  Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas ande-\nres bestimmt ist.\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\n(2) Artikel 1 Nr. 1, Artikel 3, Artikel 5 und Artikel 6 Nr. 4\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\ntreten am 1. Juli 1994 in Kraft.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 38\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),                 (3) Artikel 2 Nr. 2 tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Artikel 2\nwird wie folgt geändert:                                         Nr. 7 und 8 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.","1252                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 12 und Artikel 16       (7) Artikel 18 tritt nur in dem Gebiet der Bundesrepublik\nNr. 2 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992       Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 in\nin Kraft.                                                     Kraft.\n(5) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1994 in       (8) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Ver-\nKraft.                                                        ordnung über das Entrichten von Pflichtbeiträgen zu den\nRentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten\n(6) Artikel 6 Nr. 4 (§ 79 Abs. 4 Satz 3) tritt am ersten   bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des\nTage des sechsunddreißigsten auf die Verkündung fol-          Grundgesetzes vom 4. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2232)\ngenden Kalendermonats in Kraft.                               außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 13. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel"]}