{"id":"bgbl1-1994-34-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":34,"date":"1994-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_34.pdf#page=4","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung","law_date":"1994-06-07T00:00:00Z","page":1216,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1216                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Linderrisikoverordnung\nVom 7. Juni 1994\nAuf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das                       bb) In Satz 4 werden die Worte ,,zum Ende eines\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom                             darauffolgenden Kalendervierteljahres\" durch\n30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) in Verbindung mit § 1 der                       die Worte \"am darauffolgenden Meldestichtag\"\nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von                          ersetzt.\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für\nc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\ndas Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1255)\nverordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                     .Kredite sind vor Absetzung von Einzelwertberichti-\nim Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:                                gungen ZIJ melden. Angekaufte Kredite sind mit\nihrem Nominalwert vor Bildung von Einzelwert-\nberichtigungen auszuweisen, sofern der Unter-\nArtikel 1                                    schiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und\nDie Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985                      Nominalwert Zinscharakter hat. Werden Kredite mit\n(BGBI. 1S. 2497) wird wie folgt geändert:                                einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit\nihrem Anschaffungswert zu erfassen. festverzins-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          liche Wertpapiere sind mit ihrem Buchwert zu\nberücksichtigen.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n\"(1) Kreditinstitute, die nicht Zweigstellen im Sinne\ndes § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das                       ,,(4) Besteht eine Meldepflicht nach den Absätzen\nKreditwesen sind und bei denen das Volumen der                    1 oder 2, so sind Angaben über die Geschäfte mit\nKredite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der                    den Ländern zu machen, bei denen das Volumen\nZone A im Sinne der Richtlinie 89/647/EWG des                     der Kredite und festverzinslichen Wertpapiere\nRates vom 18. Dezember 1989 über einen Solva-                     unter Berücksichtigung von Absatz 3 mindestens\nbilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABI. EG Nr.            1 Prozent des nach § 10 oder § 10a des Gesetzes\nL 386 S. 14) und der festverzinslichen Wertpapiere                über das Kreditwesen ermittelten haftenden Eigen-\nvon Emittenten mit Sitz außerhalb dieser Zone                     kapitals beträgt.\"\ninsgesamt fünfzig Millionen Deutsche Mark am\n31. März oder 30. September eines jeden Jahres           2. In§ 2 Abs. 1 werden die Worte \"Ende des Kalender-\nübersteigt, haben nach diesem Stand mit dem                   vierteljahres, beginnend am 31. Dezember 1985\" durch\nVordruck \"Meldung zum Auslandskreditvolumen                   die Worte „Meldestichtag, beginnend am 30. Septem-\ngemäß § 25 Abs. 4 KWG\" (Anlage) der Deutschen                 ber 1994\" und die Worte „jedes Kalendervierteljahr\"\nBundesbank Angaben über diese Geschäfte zu                    durch die Worte „den Meldestichtag\" ersetzt.\nmachen. Das Unterschreiten der Grenze für die\nMeldepflicht am darauffolgenden Meldestichtag ist\nvordrucklos anzuzeigen.\"                                 3. § 4 wird gestrichen, der bisherige § 5 wird § 4.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. Der Vordruck „Meldung zum Auslandskreditvolumen\naa) In Satz 1 werden die Worte \"des Geltungsberei-            gemäß § 25 Abs. 4 KWG\" erhält die aus der Anlage\nches des Gesetzes über das Kreditwesen am               ersichtliche Fassung.\nEnde eines Kalendervierteljahres einhundert\"\ndurch die Worte \"der in Absatz 1 Satz 1\nbezeichneten Zone sowie der festverzinslichen\nWertpapiere von Emittenten mit Sitz außerhalb                                   Artikel2\ndieser Zone am 31. März oder 30. September             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\neines jeden Jahres insgesamt fünfzig\" ersetzt.      in Kraft.\nBerlin, den 7. Juni 1994\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Meldung zum Auslandskreditvolumen gemiB § 25 Abs. 4 KWG                                                                                           Blatt-~\nAn die Landeszentralbank                                                                                                                                                                    Kreditinstitutsgruppe\nFirma des meldenden Kreditinstituts\nEinzelinstitut\nbei nachgeordneten Kreditinstituten:\nzur Weiterleitung an die                                            auch Firma des übergeordneten Kreditinstituts (gemäß § 13a Abs. 2 KWG)\nhEK (ggf. quotaQ nach § 10 (§ 108) KWG\nDeutsche Bundesbank                                                 D Einzelmeldung gemäß § 1 Abs. 1 der Länderrisikoverordnung (LrV)\nFrankfurt am Main\nD Übergeordnetes Kreditinstitut                                                                                                             MloDM 1\nD Nachgeordnetes Kreditinstitut\nStand\nD Einzelkreditinstitut2)                                                                                       Ende:\nD Quotal zusammengefaßte Meldung gemäß § 1 Abs. 2 LrV                                                                                                               z:\"'\nBeträge in Mio DM 1)\nLand3)            Länder-   Kreditinanspruchnahme und festverzinsliche         Sicherheiten                 Zusatzangaben                                                                                                               ~\nschlüssel Wertpapiere4)                                                                                                                                                                                                 1\nInsgesamt:       darunter:                         Bürgschaften,  Bürgschaften, offene Kredit-  Lokal-        Bnzelwertberichtlg Wld ROckatellungen9)                   Unterschieds-   Unterlchiede-\n~\nC0\n(ohne Lokal-                                       Garantien      Garantien     zusagen')       flnanzlerung  bei Krediten (Kredite: Spalte (3) abzQgL Spalte (5))      b8trag          belrag\nfinanzierung\nin einem\nund sonstige\nSicherheiten\nund sonstige\nSicherheiten\n(ohne ZUsagen\nim Rahmen von\nIn einem\nninnStutS) fOr\nzwiechen\nAn8chaffung&-\nzwilchen\nBuchwert\ni~\nkurzfristige     Schuldver-                                                                                      darunter:           fOr\nanderen          Handels-         schreibungen     von Gebiets•   von Zentral-  l.Okalfinanzje.\nLllndenlalko        fOrklJ'Zfrtatige    Adreeesvlllko     wert und        undhOherern          >\nC:\nStaat 5))                                          körper-        regierungen   rungen), aowelt                                                                         Nomlnawert      Nomlnmwert\nkredlte8)        und andere\nfestverzinsliche schaftenlm\nGeltungs-\nund Zentral-\nnotenbanken\nfür sie nicht\nbereits Sicts-\n•• ldllelndlt•                        bei Krediten\n(Kredite:\nbei Wert-\npapieren der       i\n~\nWertpapiere\nimland(1)        bereich        derZoneA7)    heltenn•                                                                                Spalte(3)       Spalte (5) 11)\nansl8siger\nEmittenten\ndesKWG\n(einschl.\nHermes-\nsprechend(&»\nWld(nt.el8-\nhenoderhe\nlbzQgl.\nSpalte (5)) 10)                     g\ndeckung)                     Beetelulg                                                                                                                  :'\nrechtaV8rblnd-\nllchzi,geugtilt                                                                                                             i::,\n(1)              (2)        (3)              (4)              (5)              (6)            (7)             (8)           (9)           (10,                (11)               (12)              (13)             (14)\n...?'\nc..\nC:\n...\n2.\nti'   ~\n1\n1\nE;\nt\n!.\n1~:i~nvM 1                                                                                                                                                                                                                           f\nFür die Richtigkeit der Meldung\n1\nFirma/Untentchrift                                            Datum                           Sachbearbeiter                              Telefon\nAnmerkungen siehe ROcl<seite  i\n(0\n......\nN\n....,","1218                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(Rückseite)\nAnmerkungen\n1) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).\nUmrechnung von Fremdwährungsbeträgen\n- amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Meldestichtag,\n- amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.\n2) Nur ankreuzen, wenn keine Gruppenzugehörigkeit gemäß§ 13a Abs. 2 KWG vorliegt.\n3) Anzugeben sind sämtliche Länderengagements über 1 Mio DM (vor kaufmännischer Rundung), sofem sie mindestens 1 % des haftenden Eigenkapitals\ndes Kreditinstituts/der Kreditinstitutsgruppe betragen. Reihenfolge nach Maßgabe der Schlüsselnummern des Verzeichnisses der Länder aus der\nRichtlinie der Deutschen Bundesbank zum Auslandsstatus.\n4) Neben Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren alle Kredite gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 KWG ohne Anwendung von\nFreistellungsregelungen des§ 20 KWG und ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land; Forderungen der Foreign\nBanks (Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat) an eigene Häuser außerhalb des Geltungsbereichs des KWG sind nicht zu\nberücksichtigen; gruppeninterne Forderungen sind in der quotal zusammengefaßten Meldung wegzulassen. Bei Einzelmeldungen von gruppen-\nangehörigen Kreditinstituten sind gruppeninterne Forderungen zu berücksichtigen (Bruttoausweis). ländermäßige Zuordnung der Kredite nach\nSchuldnerdomizil; bei Zweigstellen Zuordnung zu dem Land, in dem sie sich befinden.\nKredite sind vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen zu melden. Angekaufte Kredite sind mit ihrem Nominalwert vor Bildung von Einzelwert-\nberichtigungen auszuweisen, sofem der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und Nominalwert Zinscharakter hat. Werden Kredite mit\neinem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen. Festverzinsliche Wertpapiere sind mit ihrem Buchwert zu\nberücksichtigen.\n5) Kredite von nachgeordneten Kreditinstituten und Zweigstellen in einem anderen Staat an Kreditnehmer im eigenen Sitzland, die dort in dessen\nWährung ausgereicht und refinanziert sind. Dies gilt entsprechend für festverzinsliche Wertpapiere.\n6) Kurzfristige Handelskredite sind Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Import- oder\nExportgeschäft stehen und durch Einkünfte aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr getilgt werden sollen. Unter diesen Voraussetzungen\nzählen hierzu u.a. laufende Handelsakzepte, diskontierte Eigenakzepte und Akzepte anderer Banken im Bestand sowie Exportvorfinanzierungen im\nFalle verbindlicher Ausfuhraufträge.\n7) .Unter Einbeziehung der den Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des KWG im Rahmen des Grundsatzes I gleichgestellten Europäischen\nGemeinschaften (EWG, EGKS, Euratom). Zur Zone A zählen die Staaten, die als Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung (OE'CD) angehören oder die sich gegenüber dem Internationalen Währungsfonds durch ein den Allgemeinen Kreditvereinbarungen\nassoziiertes Kreditabkommen zur Bereitstellung von Mitteln verpflichtet haben.\n6) Eine in Spalte 8 anzuzeigende Kreditzusage Ist gegeben, wenn sich das Kreditinstitut in rechtsgeschäftlich verbindlicher Weise verpflichtet hat, einem\nanderen Kreditinstitut oder einem Kunden auf dessen Verlangen einen Kredit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 KWG in oder bis zu einer bestimmten Höhe\neffektiv zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für festverzinsliche Wertpapiere.\n9) Angaben nach Maßgabe des letzten aufgestellten bzw. festgestellten Jahresabschlusses; auf identifizierbare zusätzliche Wertberichtigungen während\ndes laufenden Geschäftsjahres kann gesondert hingewiesen werden. Stille Reserven gemäß § 340f HGB (§ 26a KWG i.d.F. vom 11. Juli 1985), die\nnicht bei den in Spalte 3 aufgeführten Krediten gebildet wurden, sind nicht aufzunehmen.\n10)  Ohne Unterschiedsbeträge mit Zinscharakter, deren zugrundeliegende Forderungen in Spalte 3 mit ihrem Nominalwert berücksichtigt wurden.\n1 1) Aufzunehmen sind auch Rückstellungen, die im Zusamenhang mit einer gruppenintemen Haftungsübernahme gebildet wurden."]}