{"id":"bgbl1-1994-33-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":33,"date":"1994-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/33#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_33.pdf#page=20","order":9,"title":"Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994)","law_date":"1994-06-06T00:00:00Z","page":1184,"pdf_page":20,"num_pages":11,"content":["1184                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Förderung des Wohnungsbaues\n(Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994)\nVom 6. Juni 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                4. § 25 wird durch folgende §§ 25 bis 25d ersetzt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,§25\nBegünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze\nArtikel 1                                  (1) Der soziale Wohnungsbau ist mit öffentlichen\nMitteln zugunsten der Wohnungsuchenden zu för-\nÄnderung\ndern, bei denen das Gesamteinkommen des Woh-\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes                           nungsuchenden und der nach § 8 zur Familie\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der                    rechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze\nBekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1S. 1730),                 nach Absatz 2 nicht übersteigt. Eine Förderung ist\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni           auch zulässig, wenn das Gesamteinkommen die\n1993 (BGBI. 1S. 912), wird wie folgt geändert:                       Einkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt.\nMaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der\nAntragstellung.\n1. · In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:                (2) Die Einkommensgrenze beträgt für einen\n„als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im               Einpersonenhaushalt                       23 000 DM,\nSinne des§ 17a.\"                                               Zweipersonenhaushalt                      33400 DM,\nzuzüglich für jeden weiteren zur Familie\n2. In § 6 Abs. 2 wird Buchstabe f wie folgt gefaßt:                 rechnenden Angehörigen                     8 000 DM.\n,,f) Mittel, die aus öffentlichen Haushalten zur Moder-           (3) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes\nnisierung von bestehendem Wohnraum gewährt                ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen des\nwerden,\".                                                 Wohnungsuchenden und der nach § 8 zur Familie\nrechnenden Angehörigen nach den §§ 25a bis 25c,\nabzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 25d.\n3. Nach§ 17 wird folgender§ 17a eingefügt:\n§25a\n,,§ 17a\nBegriff des Jahreseinkommens\nModernisierung\n(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes\nAls Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung               ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie des\nvon bestehendem Wohnraum, für die Mittel mit der               § 25b, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne\nAuflage gewährt werden, daß der zuständigen Stelle             des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.\nfür den modernisierten Wohnraum ein Belegungs-                 Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunfts-\nrecht zusteht. Modernisierung sind bauliche Maßnah-            arten und mit Verlusten des zusammenveranlagten\nmen, die den Gebrauchswert des Wohnraums nach-                 Ehegatten ist nicht zulässig.\nhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse\nauf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen                 (2) Zum Jahreseinkommen gehören:\nvon Heizenergie oder Wasser bewirken; Instandset-                1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-\nzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung                      stabe b des Einkommensteuergesetzes steuer-\nverursacht werden, fallen unter d:e Modernisierung.\"                freie Betrag von Versorgungsbezügen,","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                               1185\n2. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes                (2) Mehr als nur geringfügige laufende Beiträge\nsteuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-      zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder\noder Nachtarbeit,                                    ähnlichen Einrichtungen stehen den Pflichtbeiträgen\nnach Absatz 1 gleich, wenn sie deren Zweckbestim-\n3. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes\nvom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeits-         mung entsprechen.\nlohn,                                                   (3) Wenn keine Steuern und Beiträge im Sinne der\n4. der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuer-             Absätze 1 und 2 entrichtet werden, wird ein Betrag in\ngesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),       Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.\n5. die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3                                      §25c\nBuchstabe a des Einkommensteuergesetzes über-\nErmittlungszeitraum des Jahreseinkommens\nsteigenden Teile von Leibrenten,\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist\n6. die Ansparabschreibungen sowie die auf Sonder-\ndas Einkommen zugrunde zu legen, das in den zwölf\nabschreibungen und erhöhte Absetzungen ent-\nMonaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwar-\nfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen\nten ist. Hierzu ist von dem Einkommen auszugehen,\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ein-\ndas innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antrag-\nkommensteuergesetzes übersteigen,\nstellung erzielt worden ist. Änderungen sind zu\n7. einkommensabhängige Rentenleistungen nach             berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antrag-\ndem Bundesversorgungsgesetz und nach den              stellung innerhalb von zwölf Monaten mit Sicherheit\nGesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz         zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder\nverweisen,                                            Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer\n8. Lohnersatzleistungen und ausländische Einkünfte       Betracht.\nnach § 32b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes,           (2) Kann die Höhe des zu erwartenden Ein-\n9. die Hälfte der als Zuschüsse gewährten Berufs-        kommens nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so\nausbildungsbeihilfen nach dem Arbeitsförderungs-      ist grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf\ngesetz, der Leistungen zur Förderung der Ausbil-      Monate vor Antragstellung zugrunde zu legen.\ndung nach dem Bundesausbildungsförderungs-\n(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veran-\ngesetz, der Leistungen der Begabtenförderungs-\nlagt werden, können bei Anwendung des Absatzes 1\nwerke und die als Zuschuß gewährte Graduier-\nSatz 2 und des Absatzes 2 die Einkünfte zugrunde\ntenförderung,\ngelegt werden, die sich aus dem letzten Einkommen-\n10. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-        steuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder\ngesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden           der letzten Einkommensteuererklärung ergeben.\nBezüge, die ihm zur Erfüllung einer gesetzlichen\nUnterhaltsverpflichtung von nicht zum Familien-          (4) Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder 2\nhaushalt rechnenden Personen gewährt werden,          maßgebenden Zeitraum einmalig anfällt, aber einem\nsowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvor-          anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu be-\nschußgesetz,                                          handeln, als wäre es während des anderen Zeitraums\nangefallen.\n11 . Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebens-\nunterhalt nach den Vorschriften des Bundes-                                       §25d\nsozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungs-\nFrei- und Abzugsbeträge\ngesetzes und des Bundesversorgungsgeset-\nzes, soweit diese die bei ihrer Berechnung               (1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens\nberücksichtigten Kosten für den Wohnraum              werden folgende Freibeträge abgesetzt:\nübersteigen.                                          1. 1 800 Deutsche Mark für jedes Kind unter zwölf\n(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und              Jahren, für das Kindergeld nach dem Bundes-\nzur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Ab-              kindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des\nsatz 2 dürfen wie Betriebsausgaben oder Werbungs-              § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt\nkosten abgezogen werden.                                       wird, wenn der Antragsberechtigte allein mit\nKindern zusammen wohnt und wegen Erwerbs-\n§25b                                  tätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom\nPauschaler Abzug                            Haushalt abwesend ist;\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird        2. bis zu 1200 Deutsche Mark, soweit ein zum\nvon dem nach § 25a ermittelten Betrag ein pauschaler           Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen\nAbzug in Höhe von jeweils 10 vom Hundert für die               hat und das 16. aber noch nicht das 25. Lebens-\nEntrichtung von                                                jahr vollendet hat;\n1. Steuern vom Einkommen,                                  3. a) 9 000 Deutsche Mark für jeden Schwerbehin-\nderten mit einem Grad der Behinderung\n2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversiche-\naa) von 100 oder\nrung,\nbb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbe-\n3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche-\nhinderte häuslich pflegebedürftig im Sinne\nrung\ndes § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozial-\nvorgenommen.                                                            hilfegesetzes ist;","1186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) 4 200 Deuts~he Mark für jeden Schwerbehin-           von dem für die Vergabe von Wohnungsfürsorge-\nderten mit einem Grad der Behinderung von            mitteln zuständigen Darlehens- oder Zuschußgeber\nunter 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich         wahrgenommen werden, soweit dieser nicht eine\npflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1      andere Stelle bestimmt. Satz 1 gilt entsprechend für\ndes Bundessozialhilfegesetzes ist;                   die Vergabe von Wohungsfürsorgemitteln nach § 88e.\n§ 87a ist nicht anzuwenden.\"\n4. 8 000 Deutsche Mark bei jungen Ehepaaren im\nSinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 bis zum Ablauf des\nfünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Ehe-        9. In§ 88a Abs. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:\nschließung.                                             „b) deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte\n(2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-             Einkommensgrenze nicht um mehr als 60 vom\nhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer                    Hundert übersteigt; bei der Ermittlung des Ge-\nUnterhaltsvereinbarung oder einem Unterhaltstitel                  samteinkommens erhöhen sich die Freibeträge\noder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. liegen              nach § 25d Abs. 1 um 60 vom Hundert.\"\neine Unterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltstitel\nnicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetz-    10. § 88d wird wie folgt geändert:\nlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt         a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Besetzungs-\nwerden:                                                          rechte\" durch das Wort „Belegungsrechte\" ersetzt.\n1 . bis zu 6 000 Deutsche Mark für ein zum Haushalt          b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2\nrechnendes Familienmitglied, das auswärts unter-            eingefügt:\ngebracht ist;\n,,(2) Für Bestimmungen nach Absatz 1 gilt fol-\n2. bis zu 12 000 Deutsche Mark für einen nicht zum               gendes:\nHaushalt rechnenden geschiedenen oder dauernd\ngetrennt lebenden Ehegatten; entsprechendes gilt            1. Die örtlichen und regionalen wohnungswirt-\nbei Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe;                          schaftlichen Gegebenheiten und Zielsetzungen\nsowie die erkennbaren unterschiedlichen In-\n3. bis zu 6 000 Deutsche Mark für eine sonstige nicht                 vestitionsbedingungen des Bauherrn sind zu\nzum Haushalt rechnende Person.\"                                  berücksichtigen.\n2. Die Dauer der Zweckbestimmung der Bele-\n5. Im Fünften Titel des Ersten Abschnitts des Teils III                  gungsrechte und der vereinbarten Mietzins-\nwird vor§ 39 folgender§ 38 eingefügt:                                 regelung soll 15 Jahre nicht überschreiten,\nwenn nicht auf Grund der Zielsetzung und der\n,,§38                                      Art der Förderung, insbesondere wegen der\nKosten- und flächensparendes Bauen                          Bereitstellung von Bauland oder wegen der\nFörderung zugunsten bestimmter Personen-\nDie Länder treffen Vorkehrungen dafür, daß mit                    gruppen, ein längerer Zeitraum geboten ist.\nöffentlichen Mitteln nur kosten- und flächensparender\n3. Die §§ 38 und 39 über kosten- und flächen-\nWohnungsbau gefördert wird.\"\nsparendes Bauen sowie über Wohnungs-\ngrößen sind entsprechend anzuwenden; dabei\n6. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                    soll kosten- und flächensparender Wohnungs-\nbau insbesondere dadurch gefördert werden,\n,,(2) Gehören Verwandte in gerader Linie des Bau-                   daß die Förderung auf einen bestimmten\nherrn oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt,                     Betrag begrenzt wird (Förderpauschale).\nso ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwen-\nden, daß sie neben den zu berücksichtigenden Kindern             4. Soweit eine Einkommensermittlung erfolgt, sind\noder, falls der Bauherr keine zu berücksichtigende                    § 25 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die §§ 25a bis 25d\nKinder hat, an deren Stelle zu berücksichtigen sind.\"                 anzuwenden.\"\nc) Absatz 2 wird Absatz 3, und dessen Satz 2 wird\nnach dem Wort „Wohnraum\" wie folgt ergänzt:\n7. In § 83 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:               ,, ; Bestimmungen über die Anwendung der\nKostenmiete (§ 72 Abs. 1 und § 88b Abs. 1 sowie\n„der Antrag ist, außer in den Fällen des§ 82 Abs. 4              die §§ 8 bis Sb des Wohnungsbindungsgesetzes)\nSatz 2 und 3, bis zum 31. Dezember 1994 zulässig.\"               sind nicht zulässig.\"\n8. § 87b wird wie folgt gefaßt:                             11. Nach § 88d werden folgende §§ 88e und 88f ein-\ngefügt:\n,,§87b                                                       ,,§88e\nVereinbarte und einkommensorientierte                            Einkommensorientierte Förderung\nFörderung mit Wohnungsfürsorgemitteln\n(1) Die Förderung des sozialen Wohnungsbaues\nWohnungsfürsorgemittel können auch in ent-              nach § 88d kann auch durch eine Grund- und Zusatz-\nsprechender Anwendung des § 88d mit der Maßgabe             förderung erfolgen. Die Grundförderung wird zum\nvergeben werden, daß die in dieser Vorschrift ge-           Zwecke des Erwerbs von Belegungsrechten und der\nregelten Berechtigungen und Verpflichtungen der             Festlegung von höchstzulässigen Mieten, die Zusatz-\nLänder sowie die Aufgaben der zuständigen Stelle            förderung zum Zwecke einer einkommensorientierten","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                              1187\nWohnkostenbelastung des jeweiligen Mieters und                     geldgesetzes), über die Nichtgewährung bei ver-\neiner dementsprechenden Sicherstellung der durch                   gleichbaren Leistungen aus öffentlichen Kassen\ndie Förderzusage festgelegten Mietzahlung gewährt.                 (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes) und\nDie Förderzusage kann durch Vereinbarung oder                      über sonstige laufende Leistungen zur Senkung\nBewilligung erfolgen.                                              der Miete (§ 38 des Wohngeldgesetzes) sind auf\ndie Zusatzförderung nicht anzuwenden.\n(2) Auf Grund der Förderung werden der Bauherr\nund seine Rechtsnachfolger insbesondere verpflich-                (6) Der Bund stellt für die Grund- und Zusatzförde-\ntet, für den geförderten Wohnraum während der                   rung vom Haushaltsjahr 1995 an jährlich 300 Millionen\nDauer der Zweckbestimmung                                       Deutsche Mark als Verpflichtungsrahmen bereit. So-\nweit diese Finanzhilfen für die einkommensorientierte\n1. keinen höheren als den festgelegten Mietzins zu              Förderung nicht eingesetzt werden, ist ihre Ver-\nverlangen und                                             wendung auch für andere Maßnahmen des sozialen\n2. die festgelegten Belegungsrechte einzuhalten.                Wohnungsbaues möglich.\n(3) Die zuständige Stelle ist während der Dauer                                       §88f\nder Zweckbestimmung zur Zahlung der jeweiligen                     Sicherung der Zweckbestimmung, Datenschutz\nZusatzförderung verpflichtet. Die Höhe der jeweils\nauszuzahlenden Zusatzförderung wird von der zu-                   (1) § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf die\nständigen Stelle festgestellt; hierzu hat der Mieter die       nach den§§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e geförderten\nerforderlichen Nachweise zu erbringen. Empfänger               Wohnungen entsprechend anzuwenden. Die sich aus\nder Zusatzförderung ist der Vermieter; die Auszahlung          Satz 1 ergebenden Aufgaben der zuständigen Stelle\nkann über den Mieter erfolgen. Erfolgt die Auszahlung          obliegen in den Fällen der§§ 87a und 87b derjenigen\nüber den Mieter, so ist dem Vermieter bei Feststellung         Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht\nnach Satz 2 nur die Tatsache der Förderung mitzu-              der Darlehens- oder Zuschußgeber eine andere Stelle\nteilen.                                                        bestimmt.\n(4) Die Länder bestimmen insbesondere                          (2) Die Zusatzförderung nach § 88e kann auch\ndann an den Bauherrn oder seine Rechtsnachfolger\n1. die Höhe der Grundförderung,                                als Vermieter ausgezahlt werden, wenn dieser aus\n2. die höchstzulässigen Mieten und deren Erhöhung,             den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das\nEinkommen des Mieterhaushalts ziehen kann.\"\n3. die Art und Dauer der Belegungsrechte der\ngeförderten Wohnungen und die begünstigten            12. Nach § 102 wird folgender§ 103 eingefügt:\nPersonengruppen,\n,,§103\n4. die Höhe der Zusatzförderung und deren Anpas-\nsung unter Berücksichtigung der höchstzulässigen                              Zuständige Stelle\nMieten und des Haushaltseinkommens der Mieter,               Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist\n5. den gesamten Leistungszeitraum für die Zusatz-              die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder\nförderung,                                                von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt\nwird.\"\n6. den Zeitraum für die Auszahlung der nach Absatz 3\nSatz 2 festzustellenden Zusatzförderung und die\n13. In § 112 Abs. 3 wird die Angabe „die Vorschrift des\nVoraussetzungen für ihre Neufestsetzung inner-\n§ 25\" durch die Angabe „die Vorschriften der §§ 25\nhalb dieses Zeitraums in den Fällen, in denen\nbis 25d\" ersetzt.\nsich die der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2\nzugrunde liegende Sach- und Rechtslage nach-\nträglich geändert hat.                                14. § 11 Sc wird § 115b; nach § 115b wird folgender neuer\n§ 115c eingefügt:\n(5) Die Zusatzförderung kann unabhängig davon                                       ,,§ 115c\nbestimmt werden, ob für Mietanteile zugleich Leistun-\ngen nach dem Wohngeldgesetz zustehen würden.                              Überleitungsvorschriften aus Anlaß\nBei Bemessung von Leistungen nach dem Wohngeld-                     des Wohnungsbauförderungsgesetzes 1994\ngesetz gilt folgendes:                                            Sind Verfahren am 1. Januar 1995 noch nicht\n1. Die Zusatzförderung wird bei Berechnung von                 bestandskräftig abgeschlossen, sind § 25, § 88a\nWohngeld nach den Anlagen zum Wohngeld-                   Abs. 1 Buchstabe b und § 116 Nr. 1 und 2 in der bis\ngesetz als Beitrag Dritter zur Senkung der Miete im       zum 30. September 1994 geltenden Fassung auf\nSinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes           besonderen Antrag nur anzuwenden, wenn sich\nberücksichtigt; sie mindert bei Berechnung von            ihre Anwendung als für den Antragsteller insgesamt\nWohngeld nach dem Fünften Teil die anerkannten            günstiger darstellt. Satz 1 gilt entsprechend\nlaufenden Aufwendungen für den Wohnraum im                1. für Fälle des § 115b für bis zum 30. September\nSinne des§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes.             1997 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene\nDies gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung                 Verfahren,\nunmittelbar an den Vermieter oder über den Mieter\nerfolgt.                                                  2. für Fälle des § 25 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum\n30. September 1994 geltenden Fassung für bis\n2. Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes über die                  zum 30. September 1999 noch nic.;ht bestands-\nAnrechnung als Einnahme (§ 10 Abs. 1 des Wohn-                 kräftig abgeschlossene Verfahren.\"","1188                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n15. § 116 wird wie folgt gefaßt:                                      (2) Die Einkommensgrenze beträgt für einen\n,,§ 116                             Einpersonenhaushalt                         23 000 DM,\nSondervorschrift für Berlin                   Zweipersonenhaushalt                        33400OM,\nIm Land Berlin gelten die §§ 108 und 111 mit der          zuzüglich für jeden weiteren zur Familie\nMaßgabe, daß jeweils das Datum „20. Juni 1948\"                 rechnenden Angehörigen                       B000DM.\ndurch das Datum „24. Juni 1948\" ersetzt wird.\"                    (3) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes\nist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen des\n16. § 125a Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         Wohnungsuchenden und der nach § 6 zur Familie\nrechnenden Angehörigen nach den §§ 14a bis 14c,\n,,(2) Die Vorschriften der §§ 18, 19 und 88e Abs. 6\nabzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach§ 14d.\ngelten auch für das Saarland.\"\n§ 14a\nArtikel 2                                           Begriff des Jahreseinkommens\nÄnderung                                    (1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes\nist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie des\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\n§ 14b, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne\nDas Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-              des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.\nsung der Bekanntmachung vom 20. November 1990                      Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunfts-\n(Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert           arten und mit Verlusten des zusammenveranlagten\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1993 (BGBI. 1            Ehegatten ist nicht zulässig.\nS. 912), wird wie folgt geändert:                                     (2) Zum Jahreseinkommen gehören:\n1. In § 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon               1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-\nersetzt und folgender Satzteil angefügt:                            stabe b des Einkommensteuergesetzes steuer-\nfreie Betrag von Versorgungsbezügen,\n„als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im\nSinne des§ 11a.\"                                                2. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes\nsteuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-\noder Nachtarbeit,\n2. In§ 4 Abs. 2 wird Buchstabe f wie folgt gefaßt:\n3. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes\n,,f) Mittel, die aus öffentlichen Haushalten zur Moder-\nvom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeits-\nnisierung von bestehendem Wohnraum gewährt\nlohn,\nwerden,\".\n4. der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuer-\n3. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:                          gesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),\n5. die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3\n,,§ 11a                                 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes über-\nModernisierung                               steigenden Teile von Leibrenten,\nAls Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung               6. die Ansparabschreibungen sowie die auf Sonder-\nvon bestehendem Wohnraum, für die Mittel mit der                   abschreibungen und erhöhte Absetzungen entfal-\nAuflage gewährt werden, daß der zuständigen Stelle                  lenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen\nfür den modernisierten Wohnraum ein Belegungs-                     Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ein-\nrecht zusteht. Modernisierung sind bauliche Maßnah-                 kommensteuergesetzes übersteigen,\nmen, die den Gebrauchswert des Wohnraums nach-                  7. einkommensabhängige Rentenleistungen nach\nhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf                dem Bundesversorgungsgesetz und nach den\nDauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen                       Gesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz\nvon Heizenergie oder Wasser bewirken; Instandset-                   verweisen,\nzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung\nverursacht werden, fallen unter die Modernisierung.\"            8. Lohnersatzleistungen und ausländische Einkünfte\nnach § 32b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes,\n4. § 14 wird durch folgende §§ 14 bis 14d ersetzt:                  9. die Hälfte der als Zuschüsse gewährten Berufs-\nausbildungsbeihilfen nach dem Arbeitsförderungs-\n,,§ 14                                 gesetz, der Leistungen zur Förderung der Ausbil-\nBegünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze                   dung nach dem Bundesausbildungsförderungs-\ngesetz, der Leistungen der Begabtenförderungs-\n(1) Der soziale Wohnungsbau ist mit öffentlichen\nwerke und die als Zuschuß gewährte Graduier-\nMitteln zugunsten der Wohnungsuchenden zu för-\ntenförderung,\ndern, bei denen das Gesamteinkommen des Woh-\nnungsuchenden und der nach § 6 zur Familie                    10. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-\nrechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze                        gesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden\nnach Absatz 2 nicht übersteigt. Eine Förderung ist                  Bezüge, die ihm zur Erfüllung einer gesetzlichen\nauch zulässig, wenn das Gesamteinkommen die                        Unterhaltsverpflichtung von nicht zum Familien-\nEinkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt.                      haushalt rechnenden Personen gewährt werden,\nMaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der                   sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvor-\nAntragstellung.                                                     schußgesetz,","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                                1189\n11. Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebens-                                           §14d\nunterhalt nach den Vorschriften des Bundes-\nFrei- und Abzugsbeträge\nsozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungs-\ngesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes,               (1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens\nsoweit diese die bei ihrer Berechnung berück-          werden folgende Freibeträge abgesetzt:\nsichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen.\n1. 1 800 Deutsche Mark für jedes Kind unter zwölf\n(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und               Jahren, für das Kindergeld nach dem Bundes-\nzur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Ab-                kindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des\nsatz 2 dürfen wie Betriebsausgaben oder Werbungs-                § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt\nkosten abgezogen werden.                                         wird, wenn der Antragsberechtigte allein mit\nKindern zusammen wohnt und wegen Erwerbs-\n§14b                                   tätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom\nPauschaler Abzug                             Haushalt abwesend ist;\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird          2. bis zu 1 200 Deutsche Mark, soweit ein zum\nvon dem nach § 14a ermittelten Betrag ein pauschaler             Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen\nAbzug in Höhe von jeweils 10 vom Hundert für die                 hat und das 16. aber noch nicht das 25. Lebens-\nEntrichtung von                                                  jahr vollendet hat;\n1. Steuern vom Einkommen,                                    3. a) 9 000 Deutsche Mark für jeden Schwerbehin-\nderten mit einem Grad der Behinderung\n2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversiche-\nrung,                                                           aa) von 100 oder\n3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche-                 bb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbe-\nrung                                                                 hinderte häuslich pflegebedürftig im Sinne\ndes § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozial-\nvorgenommen.\nhilfegesetzes ist;\n(2) Mehr als nur geringfügige laufende Beiträge\nb) 4 200 Deutsche Mark für jeden Schwerbehin-\nzu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder\nderten mit einem Grad der Behinderung von\nähnlichen Einrichtungen stehen den Pflichtbeiträgen\nunter 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich\nnach Absatz 1 gleich, wenn sie deren Zweckbestim-\npflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1\nmung entsprechen.\ndes Bundessozialhilfegesetzes ist;\n(3) Wenn keine Steuern und Beiträge im Sinne der\n4. 8 000 Deutsche Mark bei jungen Ehepaaren im\nAbsätze 1 und 2 entrichtet werden, wird ein Betrag in\nSinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 bis zum Ablauf des\nHöhe von 6 vom Hundert abgezogen.\nfünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Ehe-\n§ 14c                                  schließung.\nErmittlungszeitraum des Jahreseinkommens                  (2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist           haltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer\ndas Einkommen zugrunde zu legen, das in den zwölf            Unterhaltsvereinbarung oder einem Unterhaltstitel\nMonaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwar-            oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. liegen\nten ist. Hierzu ist von dem Einkommen auszugehen,            eine Unterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltstitel\ndas innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antrag-           nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetz-\nstellung erzielt worden ist. Änderungen sind zu              licher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt\nberücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antrag-           werden:\nstellung innerhalb von zwölf Monaten mit Sicherheit          1. bis zu 6 000 Deutsche Mark für ein zum Haushalt\nzu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder                  rechnendes Familienmitglied, das auswärts unter-\nAusmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer              gebracht ist;\nBetracht.\n2. bis zu 12 000 D~utsche Mark für einen nicht zum\n(2) Kann die Höhe des zu erwartenden Ein-                     Haushalt rechnenden geschiedenen oder dauernd\nkommens nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so                 getrennt lebenden Ehegatten; entsprechendes gilt\nist grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf                bei Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe;\nMonate vor Antragstellung zugrunde zu legen.\n3. bis zu 6 000 Deutsche Mark für eine sonstige nicht\n(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veran-              zum Haushalt rechnende Person.\"\nlagt werden, können bei Anwendung des Absatzes 1\nSatz 2 und des Absatzes 2 die Einkünfte zugrunde\ngelegt werden, die sich aus dem letzten Einkommen-        5. Im Dritten Titel des Teils III wird vor§ 20 folgender\nsteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder            § 19b eingefügt:\nder letzten Einkommensteuererklärung ergeben.\n,,§ 19b\n(4) Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder 2\nKosten- und flächensparendes Bauen\nmaßgebenden Zeitraum einmalig anfällt, aber einem\nanderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu be-                 Das Saarland trifft Vorkehrungen dafür, daß mit\nhandeln, als wäre es während des anderen Zeitraums           öffentlichen Mitteln nur kosten- und flächensparender\nangefallen.                                                  Wohnungsbau gefördert wird.\"","1190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n6. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                          8. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\n,,(2) Gehören Verwandte in gerader Linie des Bau-\nherrn oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt,              „der Antrag ist, außer in den Fällen des § 42 Abs. 4\nso ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwen-            Satz 2 und 3, bis zum 31. Dezember 1994 zulässig.\"\nden, daß sie neben den zu berücksichtigenden Kindern\noder, falls der Bauherr keine zu berücksichtigenden\nKinder hat, an deren Stelle zu berücksichtigen              9. In§ 51 b Abs. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:\nsind.\"                                                         „b) deren Gesamteinkommen die in § 14 bestimmte\nEinkommensgrenze nicht um mehr als 60 vom\nHundert übersteigt; bei der Ermittlung des Ge-\n7. Nach§ 27a wird§ 27b (neu) eingefügt:                                  samteinkommens erhöhen sich die Freibeträge\n,,§27b                                      nach § 14d Abs. 1 um 60 vom Hundert.\"\nSicherung der Zweckbestimmung, Datenschutz\n(1) Die zuständige Stelle hat über die öffentlich     10. § 51 e wird wie folgt geändert:\ngeförderten Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweili-              a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Besetzungs-\ngen Wohnungsinhaber und Verfügungsberechtigten                      rechte\" durch das Wort „Belegungsrechte\" ersetzt.\nDaten zu erheben, zu speichern, zu verändern und\nzu nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweck-                b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2\nbestimmung der Wohnungen nach diesem Gesetz                         eingefügt:\nerforderlich ist.                                                      ,,(2) Für Bestimmungen nach Absatz 1 gilt fol-\n(2) Ist die zuständige Stelle nicht die Bewilligungs-           gendes:\nstelle oder die darlehensverwaltende Stelle, so sind                1. Die örtlichen und regionalen wohnungswirt-\ndie Stellen berechtigt und auf Verlangen gegenseitig                      schaftlichen Gegebenheiten und Zielsetzungen\nverpflichtet, ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen                    sowie die erkennbaren unterschiedlichen In-\nund Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durch-                         vestitionsbedingungen des Bauherrn sind zu\nführung dieses Gesetzes erforderlich ist.                                 berücksichtigen.\n(3) Der Verfügungsberechtigte und der Inhaber                   2. Die Dauer der Zweckbestimmung der Bele-\neiner öffentlich geförderten Wohnung sind ver-                            gungsrechte und der vereinbarten Mietzins-\npflichtet,                                                                regelung soll 15 Jahre nicht überschreiten,\na) der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft                          wenn nicht aufgrund der Zielsetzung und der\nzu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu                      Art der Förderung, insbesondere wegen der\ngewähren und                                                        Bereitstellung von Bauland oder wegen der\nb) dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Be-                        Förderung zugunsten bestimmter Personen-\ngruppen ein längerer Zeitraum geboten ist.\nsichtigung von Grundstücken, Gebäuden, Woh-\nnungen und Wohnräumen zu gestatten,                           3. Die §§ 19b und 20 über kosten- und flächen-\nsoweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der                         sparendes Bauen sowie über Wohnungs-\nWohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und                         größen sind entsprechend anzuwenden; dabei\ndie nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Unter-                          soll kosten- und flächensparender Wohnungs-\nlagen und Auskünfte nicht ausreichen.                                     bau insbesondere dadurch gefördert werden,\ndaß die Förderung auf einen bestimmten\n(4) Die Finanzbehörden sowie die Arbeitgeber                         Betrag begrenzt wird (Förderpauschale).\nhaben der zuständigen Stelle Auskunft über die\nEinkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies zur                 4. Soweit eine Einkommensermittlung erfolgt, sind\nSicherung der Zweckbestimmung der öffentlich ge-                          § 14 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 14a bis 14d\nförderten Wohnungen nach diesem Gesetz erforder-                          anzuwenden.\"\nlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der         c) Absatz 2 wird Absatz 3, und dessen Satz 2 wird\nAngaben des Antragstellers oder Wohnungsinhabers                    nach dem Wort „Wohnraum\" wie folgt ergänzt:\nbestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den\nArbeitgeber soll dem Antragsteller Gelegenheit zur                  ,, ; Bestimmungen über die Anwendung der\nStellungnahme gegeben werden.                                       Kostenmiete(§ 51c) sind nichtzulässig.\"\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf die nach den\n§§ 51a, 51e, 51f und 51g geförderten Wohnungen             11. § 51 f wird § 51 g und nach § 51 e wird folgender § 51 f\nentsprechend anzuwenden. Die sich aus den Absät-               (neu) eingefügt:\nzen 1 und 2 ergebenden Aufgaben der zuständigen\n,,§51f\nStelle obliegen in den Fällen des § 51 g derjenigen\nStelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht                         Einkommensorientierte Förderung\nder Darlehens- oder Zuschußgeber eine andere Stelle               (1) Die Förderung des sozialen Wohnungsbaues\nbestimmt.                                                      nach§ 51e kann auch durch eine Grund- und Zusatz-\n(6) Die Zusatzförderung nach § 51 f kann auch             förderung erfolgen. Die Grundförderung wird zum\ndann an den Bauherrn oder seinen Rechtsnachfolger              Zwecke des Erwerbs von Belegungsrechten und der\nals Vermieter ausgezahlt werden, wenn dieser aus               Festlegung von höchstzulässigen Mieten, die Zusatz-\nden geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Ein-            förderung zum Zwecke einer einkommensorientierten\nkommen des Mieterhaushalts ziehen kann.\"                       Wohnkostenbelastung des jeweiligen Mieters und","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                               1191\neiner dementsprechenden Sicherstellung der durch                   über sonstige laufende Leistungen zur Senkung\ndie Förderzusage festgelegten Mietzahlung gewährt.                 der Miete (§ 38 des Wohngeldgesetzes) sind auf\nDie Förderzusage kann durch Vereinbarung oder                      die Zusatzförderung nicht anzuwenden.\"\nBewilligung erfolgen.\n(2) Aufgrund der Förderung werden der Bauherr          12. § 51 g wird wie folgt gefaßt:\nund seine Rechtsnachfolger insbesondere verpflich-                                      ,,§51g\ntet, für den geförderten Wohnraum während der\nDauer der Zweckbestimmung                                              Vereinbarte und einkommensorientierte\nFörderung mit Wohnungsfürsorgemitteln\n1. keinen höheren als den festgelegten Mietzins zu\nverlangen und                                                Wohnungsfürsorgemittel können auch in ent-\nsprechender Anwendung des§ 51e mit der Maßgabe\n2. die festgelegten Belegungsrechte einzuhalten.               vergeben werden, daß die in dieser Vorschrift ge-\n(3) Die zuständige Stelle ist während der Dauer             regelten Berechtigungen und Verpflichtungen des\nder Zweckbestimmung zur Zahlung der jeweiligen                 Saarlandes sowie die Aufgaben der zuständigen\nZusatzförderung verpflichtet. Die Höhe der jeweils             Stelle von dem für die Vergabe von Wohnungsfür-\nauszuzahlenden Zusatzförderung wird von der zu-                sorgemitteln zuständigen Darlehens- oder Zuschuß-\nständigen Stelle festgestellt; hierzu hat der Mieter die       geber wahrgenommen werden, soweit dieser nicht\nerforderlichen Nachweise zu erbringen. Empfänger               eine andere Stelle bestimmt. Satz 1 gilt entsprechend\nder Zusatzförderung ist der Vermieter; die Auszahlung          für die Vergabe von Wohnungsfürsorgemitteln nach\nkann über den Mieter erfolgen. Erfolgt die Auszahlung          §51f.\"\nüber den Mieter, so ist dem Vermieter bei Feststellung\nnach Satz 2 nur die Tatsache der Förderung mitzu-          13. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:\nteilen.\n,,§54a\n(4) Das Saarland bestimmt insbesondere\nZuständige Stelle\n1. die Höhe der Grundförderung,\nZuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist\n2. die höchstzulässigen Mieten und deren Erhöhung,\ndie Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder\n3. die Art und Dauer der Belegungsrechte der                   von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt\ngeförderten Wohnungen und die begünstigten                wird.\"\nPersonengruppen,\n4. die Höhe der Zusatzförderung unter Berück-              14. In § 55 Abs. 2 wird die Angabe „die Vorschrift des\nsichtigung der höchstzulässigen Mieten und des            § 14\" durch die Angabe „die Vorschriften der§§ 14\nHaushaltseinkommens der Mieter,                           bis 14d\" ersetzt.\n5. den gesamten Leistungszeitraum für die Zusatz-\nförderung,                                            15. Nach § 61 wird folgender neuer§ 62 eingefügt:\n6. den Zeitraum für die Auszahlung der nach Absatz 3                                     ,,§62\nSatz 2 festzustellenden Zusatzförderung und die                      Überleitungsvorschriften aus Anlaß\nVoraussetzungen für ihre Neufestsetzung inner-                  des Wohnungsbauförderungsgesetzes 1994\nhalb dieses Zeitraums in den Fällen, in denen                Sind Verfahren am 1. Januar 1995 noch nicht\nsich die der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2            bestandskräftig abgeschlossen, sind § 14, § 51 b\nzugfunde liegende Sach- und Rechtslage nach-              Abs. 1 Buchstabe b in der bis zum 30. September\nträglich geändert hat.                                    1994 geltenden Fassung auf besonderen Antrag nur\n(5) Die Zusatzförderung kann unabhängig davon               anzuwenden, wenn sich ihre Anwendung als für den\nbestimmt werden, ob für Mietanteile zugleich Leistun-          Antragsteller insgesamt günstiger darstellt. Satz 1 gilt\ngen nach dem Wohngeldgesetz zustehen würden.                   entsprechend\nBei Bemessung von Leistungen nach dem Wohngeld-                1. für Fälle des § 61 für bis zum 30. September 1997\ngesetz gilt folgendes:                                             noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Ver-\n1. Die Zusatzförderung wird bei Berechnung von                     fahren,\nWohngeld nach den Anlagen zum Wohngeld-                   2. für Fälle des § 14 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum\ngesetz als Beitrag Dritter zur Senkung der Miete im           30. September 1994 geltenden Fassung für bis\nSinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes               zum 30. September 1999 noch nicht bestands-\nberücksichtigt; sie mindert bei Berechnung von                kräftig abgeschlossene Verfahren.\"\nWohngeld nach dem Fünften Teil die anerkannten\nlaufenden Aufwendungen für den Wohnraum im\nSinne des§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes.                               Artikel 3\nDies gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung\nunmittelbar an den Vermieter oder über den Mieter                             Änderung\nerfolgt.                                                        des Wohnungsbindungsgesetzes\n2. Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes über die            Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der\nAnrechnung als Einnahme (§ 10 Abs. 1 des Wohn-        Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972),\ngeldgesetzes), über die Nichtgewährung bei ver-       zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ngleichbaren Leistungen aus öffentlichen Kassen        24. August 1993 (BGBI. 1 S. 1525), wird wie folgt ge-\n(§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes) und          ändert:","1192                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        3. der Verfügungsberechtigte der zuständigen\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                        Stelle das Besetzungsrecht für eine gleich-\nwertige bezugsfertige oder freie Wohnung, die\n,,(1) Die zuständige Stelle hat über die öffentlich              nicht diesem Gesetz unterliegt und nicht nach\ngeförderten Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweili-                   den§§ 87a, 87b, 88, 88d·und 88e des Zweiten\ngen Wohnungsinhaber und Verfügungsberechtig-                        Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist\nten Daten zu erheben, zu speichern, zu verändern                    (Ersatzwohnung), für die Dauer der Freistellung\nund zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der                        vertraglich einräumt und dieser nach den ört-\nZweckbestimmung der Wohnungen nach diesem                           lichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen\nGesetz erforderlich ist.                                            kein überwiegendes öffentliches Interesse an\n(2) Ist die zuständige Stelle nicht die Bewilli-               den Bindungen entgegensteht.\ngungsstelle oder die darlehensverwaltende Stelle,                Freistellungen können für einzelne Wohnungen, für\nso sind die Stellen berechtigt und auf Verlangen                 Wohnungen bestimmter Art oder für bestimmte\ngegenseitig verpflichtet, ihre Unterlagen zur Ver-               Gebiete ausgesprochen werden.\"\nfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, soweit\ndies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich          b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 1\" durch die\nist.\"                                                           Angabe ,.§ 25 Abs. 2\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:             c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die Finanzbehörden sowie die Arbeitgeber                „Die Freistellung kann in den Fällen des Absatzes 1\nhaben der zuständigen Stelle Auskunft über die                  Satz 1 Nr. 1 und 2 auch unter der Bedingung erteilt\nEinkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies                  werden, daß der Verfügungsberechtigte der zustän-\nzur Sicherung der Zweckbestimmung der öffentlich                 digen Stelle das Besetzungsrecht für eine Ersatz-\ngeförderten Wohnungen nach diesem Gesetz                         wohnung im Sinne der Nummer 3, auch wenn sie\nerforderlich ist und begründete Zweifel an der                   nicht gleichwertig ist, für die Dauer der Freistellung\nRichtigkeit der Angaben des Antragstellers oder                 vertraglich einräumt.\"\nWohnungsinhabers bestehen. Vor einem Aus-\nkunftsersuchen an den Arbeitgeber soll dem\nAntragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme ge-         4. In § 33 wird die Nummer 3 gestrichen.\ngeben werden.\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\naa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 1\" durch                               Änderung\ndie Angabe ,,§ 25 Abs. 2\" ersetzt.                             des Gesetzes über den Abbau\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „ist§ 25 Abs. 2 und 3\"      der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen\ndurch die Angabe „sind die §§ 25 bis 25d\"           Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung\nersetzt.                                         im Wohnungswesen vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 1\"        S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-\ndurch die Angabe ,,§ 25 Abs. 2\" ersetzt.                zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1058), wird wie folgt\ngeändert:\nc) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 25 Abs. 1\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                 und 2\" durch die Angabe „nach den §§ 25 bis 25d\"\nersetzt.\n,,Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberech-\ntigten von den Bindungen nach § 4 oder § 6\nfreistellen, soweit                                     2. § 16 wird wie folgt gefaßt:\n1. nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen\n,,§ 16\nVerhältnissen ein öffentliches Interesse an den\nBindungen nicht mehr besteht oder                                   Landesrechtliche Vorschriften\n2. ein überwiegendes öffentliches Interesse oder              (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht\nein überwiegendes berechtigtes Interesse des          mehr anzuwenden, soweit landesrechtliche Vorschrif-\nVerfügungsberechtigten oder eines Dritten an          ten an deren Stelle erlassen werden. Dies gilt nicht für\nder Freistellung besteht, auch soweit                 § 1 Abs. 4 und § 1OAbs. 2 bis 4 dieses Gesetzes.\na) die Freistellung der Verhinderung oder                (2) Soweit vor dem 1. Oktober 1994 nach landes-\nBeseitigung einseitiger Strukturen in der         rechtlichen Vorschriften § 25 des Zweiten Wohnungs-\nWohnungsbelegung dient oder                        baugesetzes in der jeweiligen Fassung durch Verwei-\nb) Wohnungen mit Rücksicht auf das Bestehen           sung auf diese Vorschrift oder auf § 3 oder auf Grund\nvon Dienstverhältnissen oder im Rahmen            sonstiger Regelungen anzuwenden ist, gilt für Lei-\nvon genossenschaftlichen Mitgliedschafts-         stungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise\nverhältnissen zum Gebrauch überlassen             Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 1997 betreffen,\nwerden sollen oder                                insoweit § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. Juni 1994                                1193\nder Fassung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094,               die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung\n2107}. Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf              nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz nicht über-\n§ 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in einer vor                schreiten.\"\ndem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung verwiesen\nwird, gelten für Leistungsbescheide, soweit sie ganz                                Artikel&\noder teilweise Leistungszeiträume ab dem 1. Januar\n1997 betreffen, insoweit die §§ 25 bis 25d des Zweiten             Änderung anderer Bundesgesetze\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. Oktober\n1994. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden, der sich                              §1\nauch auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1996                 Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes\nbezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der\nVerhältnisse am 1. Januar 1997 keine oder nur eine           § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über Altschul-\ngeringere Ausgleichszahlung, so ist in den Fällen der     denhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Woh-\nSätze 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 an      nungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in\nein neuer Bescheid zu erteilen. Von den Sätzen 1 bis 3    Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom\nunberührt bleibt der Ertaß landesrechtlicher Vorschrif-   23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 986), das durch Artikel 6\nten nach Absatz 1 Satz 1.\"                                des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„4. eine zulässige Überschreitung der in § 25 Abs. 2 des\nArtikel 5                                Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Einkom-\nÄnderung des Belegungsrechtsgesetzes                          mensgrenzen um bis zu 60 vom Hundert; für die\nErmittlung des Gesamteinkommens sind die §§ 25\nIn § 3 des Gesetzes über die Gewährleistung von Bele-            bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzu-\ngungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen                  wenden, jedoch erhöhen sich die Freibeträge nach\nWohnungswesen - Belegungsrechtsgesetz - vom 22. Juli                 § 25d Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes um\n1990 (GBI. 1Nr. 49 S. 894), das durch Artikel 3 des Gesetzes         60 vom Hundert.\"\nvom 24. August 1993 (BGBI. 1 S. 1525) geändert worden\nist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:                                        §2\n,,(3) § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ist entspre-                Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes\nchend anzuwenden.\"                                                In § 25 Abs. 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom\n5. August 1971 (BGBI. 1S. 1237), das zuletzt durch Artikel 5\nArtikel6                           des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322)\ngeändert worden ist, wird die in Klammern gesetzte\nÄnderung des Gesetzes                       Verweisung gestrichen.\nzur Regelung der Wohnungsvermittlung\n§3\n§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungs-\nvermittlung vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745,                                       Änderung\n174 7), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom               des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes\n21. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1257), wird wie folgt geändert:          In§ 21 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter-\nwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der im Bundesge-\n1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-4, veröffent-\n„Satz 1 gilt auch für die nach den§§ 88d und 88e des      lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnun-           Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert\ngen, solange das Belegungsrecht besteht.\"                 worden ist, wird nach der Zahl „25\" das Komma ge-\nstrichen und das Wort „bis\" eingefügt.\n2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird die\nAngabe „Satz 1\" durch die Angabe „den Sätzen 1                                      Artikel 9\nund 2\" ersetzt.\nDas Zweite Gesetz über die Durchführung von Sta-\ntistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des\nArtikel 7                          Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1118),\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nNach § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in der         1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „genehmigungs-\nFassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990                   oder zustimmungsbedürftige Baumaßnahmen\" ersetzt\n(BGBI. 1 S. 1898; 1991 S. 808), das zuletzt durch                  durch die Worte „genehmigungs- oder zustimmungs-\nArtikel 26 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1                  bedürftige sowie kenntnisgabe- oder anzeigepflichtige\nS. 1014) geändert worden ist, wird folgende Nummer ein-            oder einem Genehmigungsfreistellungsverfahren unter-\ngefügt:                                                            liegende Baumaßnahmen\".\n,,59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes und nach§ 51f des Wohnungs-            2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Zeitpunkt der\nbaugesetzes für das Saarland, soweit die Einkünfte          Genehmigung oder Zustimmung\" ersetzt durch die\ndem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus           Worte „Zeitpunkt der Genehmigung, Zustimmung,\neiner mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusam-               Kenntnisnahme, Anzeige oder Genehmigungsfrei-\nmenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie             stellung\".","1194                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 10                             (2) Die Regierung des Saarlandes kann den Wortlaut\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der vom\nNeubekanntmachung                          Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\n(1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-          Amtsblatt für das Saarland bekanntmachen.\nwesen und Städtebau kann den Wortlaut des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungsgeset-                                    Artik~I 11\nzes und des Fehlbelegungsgesetzes in den vom Inkrafttre-\nInkrafttreten\nten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}