{"id":"bgbl1-1994-33-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":33,"date":"1994-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_33.pdf#page=6","order":8,"title":"Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz - ArbZRG)","law_date":"1994-06-06T00:00:00Z","page":1170,"pdf_page":6,"num_pages":14,"content":["1170                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts\n(Arbeitszeitrechtsgesetz -ArbZRG)\nVom 6. Juni 1994\nInhaltsübersicht\nArtikel 1                                                     Siebter Abschnitt\nArbeitszeitgesetz                                          Straf- und Bußgeldvorschriften\n(ArbZG)\n§ 22 Bußgeldvorschriften\nErster Abschnitt                          § 23 Strafvorschriften\nAllgemeine Vorschriften\nAchter Abschnitt\n§ 1 Zweck des Gesetzes\nSchlußvorschriften\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und\nRechtsakten der EG\nzweiter Abschnitt\n§ 25 Übergangsvorschriften für Tarifverträge\nWerktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten\n§ 26 Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen\n§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer\n§ 4 Ruhepausen                                                                                Artikel2\n§ 5 Ruhezeit                                                                 Änderung des Bundesurtaubsgesetzes\n§ 6 Nacht- und Schichtarbeit\n§ 7 Abweichende Regelungen                                                                    Artikel3\n§ 8 Gefährliche Arbeiten                                            Änderung des EinfQhningsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nArtike14\nDritter Abschnitt\nSonn- und Feiertagsruhe                                     Änderung des Soldatengesetzes\n§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe\nArtikel5\n§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung\nAnderung der Gewerbeordnung\n§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung\n§ 12 Abweichende Regelungen                                                                   Artikel8\n§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung                                      Änderung des Gaststlttengesetzes\nVierter Abschnitt                                                     Artikel7\nAusnahmen in besonderen Fällen                                  Änderung des Bundesberggesetzes\n§ 14 Außergewöhnliche Fälle\nArtike18\n§ 15 Bewilligung, Ermächtigung\nÄnderung des Ladenschlußgesetzes\nFünfter Abschnitt\nDurchführung des Gesetzes                                                   Artikel9\n§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise                                       Änderung des Bickerarbeitszeitgesetzes\n§ 17 Aufsichtsbehörde\nArtikel 10\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes\nSechster Abschnitt\nSonderregelungen                                                      Artikel 11\n§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes                                                Änderung des Seemannsgesetzes\n§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst\n§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt                                                          Artikel 12\n§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt                                    Änderung des Fahrpersonalgesetz","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                              1171\nArtikel 13                                                     Artikel 17\nÄnderung der Verordnung                             Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung\nüber Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung                          zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät\nvon Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen\nin der Eisen- und Stahlindustrie\nArtikel 18\nArtikel 14                                   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nÄnderung der Verordnung\nüber Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung\nvon Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen                                        Artikel 19\nin der Papierindustrie                               Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen\nArtikel 15\nÄnderung der Verordnung                                                 Artikel20\nzur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit                       Unanwendbarkeit von Maßgaben\nin Bäckereien und Konditoreien\nArtikel 16                                                     Artikel21\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                              Inkrafttreten und Ablösung\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 Zweiter Abschnitt\nWerktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten\nArtikel 1\n§3\nArbeitszeitgesetz\n(ArbZG)                                             Arbeitszeit der Arbeitnehmer\nDie werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht\nErster Abschnitt                          Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn\nAllgemeine Vorschriften                       Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs\nKalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im\n§1                                Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschrit-\nten werden.\nZweck des Gesetzes\n§4\nZweck des Gesetzes ist es,\nRuhepausen\n1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeit-\nnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten          Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhe-\nund die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten        pausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit\nzu verbessern sowie                                          von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten\n2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage          bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt\nals Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung        zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können\nder Arbeitnehmer zu schützen.                               in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten auf-\ngeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander\n§2                               dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt\nwerden.\nBegriffsbestimmungen\n§5\n(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit\nvom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhe-                                         Ruhezeit\npausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind              (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der\nzusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die            täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von\nRuhepausen zur Arbeitszeit.                                    mindestens elf Stunden haben.\n(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Ar-              (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in\nbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung        Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behand-\nBeschäftigten.                                                 lung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten\n(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von      und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherber-\n23 bis6 Uhr.                                                   gung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der\nLandwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine\n(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede\nStunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhe-\nArbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.\nzeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von\n(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind          vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit\nArbeitnehmer, die                                              auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.\n1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise            (3) Abweichend von .Absatz 1 können in Krankenhäu-\nNachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder         sern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege\n2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr          und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit\nleisten.                                                    durch lnanspruchnahmen während des Bereitschafts-","1172                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als                                      §7\ndie Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten\nAbweichende Regelungen\nausgeglichen werden.\n(4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemein-            (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-\nschaften für Kraftfahrer und Beifahrer geringere Mindest-    vertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen\nruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1          werden,\ndiese Vorschriften.                                          1. abweichend von § 3\n§6                                 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich\nNacht- und Schichtarbeit                          auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die\nArbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang\n(1) Die Arbeitszeit der Nacht--und Schichtarbeitnehmer           Arbeitsbereitschaft fällt,\nist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er-\nb) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,\nkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der\nArbeit festzulegen.                                              c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn\n(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer            Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im\ndarf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu          Jahr zu verlängern,\nzehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend          2. abweichend von§ 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhe-\nvon§ 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder inner-             pausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf\nhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werk-          Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,\ntäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in\n3. abweichend von§ 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei\ndenen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2\nStunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies er-\nnicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3\nfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines\nSatz 2 Anwendung.\nfestzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,\n(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn\n4. abweichend von § 6 Abs. 2\nder Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeit-\nabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeits-             a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hin-\nmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des               aus auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die\n50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht               Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang\nin Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Unter-            Arbeitsbereitschaft fällt,\nsuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die           b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,\nUntersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos\ndurch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen        5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des\nDienst von Betriebsärzten anbietet.                              § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr fest-\nzulegen.\n(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf\ndessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tages-            (2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer\narbeitsplatz umzusetzen, wenn                                durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet\nwird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines\na) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere\nTarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner zugelas-\nVerrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in\nsen werden,\nseiner Gesundheit gefährdet oder\nb) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf        1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Bereit-\nJahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt        schaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten\nlebenden Person betreut werden kann, oder                   dieser Dienste anzupassen, insbesondere Kürzungen\nder Ruhezeit infolge von lnanspruchnahmen während\nc) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen An-            dieser Dienste zu anderen Zeiten auszugleichen,\ngehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem\nanderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt       2. die Regelungen der§§ 3, 5 Abs. 1 und§ 6 Abs. 2 in der\nwerden kann,                                                Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie\nden Witterungseinflüssen anzupassen,\nsofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse\nentgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeit-        3. die Regelungen der§§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei\nnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz           der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen\nnach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche          der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser\nErfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Perso-         Personen entsprechend anzupassen,\nnalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem     4. die Regelungen der§§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei\nArbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.          Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder,\n(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelun-        der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, An-\ngen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeit-               stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie\nnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeits-        bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines\nstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage             für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im\noder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür            wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen,\nzustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.                    der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzu-\npassen.\n(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den\ngleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu         (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Ab-\naufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen         satz 1 oder 2 können abweichende tarifvertragliche\nArbeitnehmer.                                               Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                               1173\nArbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein                                       §10\nBetriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung                  Sonn- und Feiertagsbeschäftigung\nzwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über-\nnommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarif-               (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenom-\nvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebsver-           men werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und\neinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines        Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden\nnicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch                1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuer-\ngemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene                  wehr,\nabweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen\nnicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern             2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und\nGeltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den               Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten\nöffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestim-             und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,\nmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des         3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur\nBetriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des                    Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,\nHaushaltsrechts decken.\n4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewir-\n(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religions-         tung und Beherbergung sowie im Haushalt,\ngesellschaften können die in Absatz 1 oder 2 genannten\nAbweichungen in ihren Regelungen vorsehen.                       5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Film-\nvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und\n(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarif-\nanderen ähnlichen Veranstaltungen,\nvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können\nAusnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 durch die              6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen\nAufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus                     der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Ver-\nbetrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit            eine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,\nder Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.\n7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnü-\n(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung               gungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in\nmit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im                          Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,\nRahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus\n8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei\nbetrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit\nNachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesak-\nder Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.\ntualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseer-\nzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der\n§8                                   Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für\nGefährliche Arbeiten                             tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktu-\nellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit\nTransport und Kornmissionieren von Presseerzeug-\nZustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäf-\nnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder\ntigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für\nam Tag nach einem Feiertag liegt,\nbestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere\nGefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu er-              9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des\nwarten sind, die Arbeitszeit über§ 3 hinaus beschränken,             Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,\ndie Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5               10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und\nhinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der                      Kornmissionieren von leichtverderblichen Waren im\nNacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die              Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrs-\nAbweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit                ordnung,\ndies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erfor-\nderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und   11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben\nArbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.             sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,\n12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in\nEinrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,\nDritter Abschnitt\n13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung\nSonn- und Feiertagsruhe\nvon Betriebsanlagen,\n§9                              14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebs-\neinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige\nSonn- und Feiertagsruhe\nFortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs\n(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen                 bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme\nFeiertagen von Obis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.                 des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Auf-\nrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Daten-\n(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßigerTag-\nnetzen und Rechnersystemen,\nund Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und\nFeiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurück-         15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeug-\nverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit             nissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von\nfolgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.                               Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durch-\nzuführenden Forschungsarbeiten,\n(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der\n24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei              16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen\nStunden vorverlegt werden.                                        · Beschädigung der Produktionseinrichtungen.","1174                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an             heblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes\nSonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten             der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe\nbeschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung\nder Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten      1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung\nden Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehen-           nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher\nder Produktion erfordern.                                        bestimmen,\n2. über die Ausnahmen nach§ 10 hinaus weitere Aus-\n§ 11                                 nahmen abweichend von§ 9\nAusgleich\na) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von\nfür Sonn- und Feiertagsbeschäftigung\nArbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur\n(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäf-                 Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen\ntigungsfrei bleiben.                                                  besonders hervortretender Bedürfnisse der Be-\nvölkerung erforderlich ist,\n(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen\ngelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch          b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren\ndie Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6            Unterbrechung oder Aufschub\nAbs. 2 und § 7 bestimmten Höchstarbeitszeiten und                     aa) nach dem Stand der Technik ihrer Art nach\nAusgleichszeiträume nicht überschritten werden.                           nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten\n(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäf-                      möglich ist,\ntigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb\nbb) besondere Gefahren für Leben oder Gesund-\neines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums\nheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,\nvon zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer\nan einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäf-                cc) zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder\ntigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb                 der Energie- oder Wasserversorgung führen\neines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums                     würde,\nvon acht Wochen zu gewähren ist.\nc) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch\n(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der                  zur Sicherung der Beschäftigung,\nErsatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern un-\nzulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und\nmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu\nder Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingun-\ngewähren, soweit dem technische oder arbeitsorgani-\ngen bestimmen.\nsatorische Gründe nicht entgegenstehen.\n(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung\n§12                              des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch\nAbweichende Regelungen                      gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechts-\nverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die\nIn einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags  Landesregierungen können diese Ermächtigung durch\nin einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,        Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-\n1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäfti-      tragen.\ngungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10\nAbs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn              (3) Die Aufsichtsbehörde kann\nSonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orche-      1. feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig\nstern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht         ist,\nSonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf\nmindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,        2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu\nbeschäftigen\n2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatz-\nruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu ver-       a) im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und\neinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzu-               Feiertagen im Jahr, an denen besondere Ver-\nlegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu               hältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr er-\nstellen,                                                         forderlich machen,\n3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiff-            b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn\nfahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften             besondere Verhältnisse zur Verhütung eines un-\nzustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,                verhältnismäßigen Schadens dies erfordern,\n4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in voll-           c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer\nkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feier-            gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,\ntagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn\nund Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter\ndadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und\nBerücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst\nFeiertagen erreicht werden.\nbestimmten Zeit treffen.\n§ 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.\n(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 be-\n§13                              willigen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit\nArbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, bio-\nErmächtigung, Anordnung, Bewilligung\nlogischen, technischen oder physikalischen Gründen\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung      einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung er-            Feiertagen erfordern.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                                  1175\n(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die           (2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem\nBeschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier-          Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende\ntagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Aus-        Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse\nnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebs-    dringend nötig werden.\nzeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die           (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in\nKonkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und        seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit\ndurch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit          Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und\ndie Beschäftigung gesichert werden kann.                     Sozialordnung aus zwingenden Gründen der Verteidigung\nArbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und\nVierter Abschnitt                       in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeit-\nAusnahmen in besonderen Fällen\ngrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.\n§14\nFünfter Abschnitt\nAußergewöhnliche Fälle\nDurchführung des Gesetzes\n(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf\nabgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in\nNotfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unab-                                      §16\nhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren                    Aushang und Arbeitszeitnachweise\nFolgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, be-\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck\nsonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben\noder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.                  dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen\n(2) Von den§§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3     und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und\nund § 12 darf ferner abgewichen werden,                      Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und\n1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeit-        des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht-\nnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird,     nahme auszulegen oder auszuhängen.\nderen Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten             (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktäg-\ngefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden         liche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit\nzur Folge haben würden,                                  der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen\n2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor-        sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.\nund Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren\nArbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von                                     §17\nPersonen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren\nAufsichtsbehörde\nan einzelnen Tagen,\nwenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zu-              (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund\ngemutet werden können.                                       dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird\nvon den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Auf-\n§15                              sichtsbehörden) überwacht.\nBewilligung, Ermächtigung                       (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen\nMaßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann                              der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses\n1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 ab-           Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden\nweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen        Pflichten zu treffen hat.\na) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung       (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für\nzusätzlicher Freischichten,                           die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und\nStiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben\nb) für Bau- und Montagestellen,                          und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen\n2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 ab-           Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen\nweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison-       wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach\nund Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder        § 15 Abs. 1 und 2.\nKampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der              (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für\nArbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine     die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund\nentsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen      dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen er-\nZeiten ausgeglichen wird,                                forderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom\n3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer         Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und\nund Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereit-   Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen im Sinne des\nschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten     § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 vorzulegen oder zur Einsicht\ndieser lnanspruchnahmen im öffentlichen Dienst ent-      einzusenden.\nsprechend bewilligen,\n(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind be-\n4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit      rechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und\nzur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen       Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb\nSchichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums        dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer\nvon drei Wochen bewilligen.                              Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des","1176                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nInhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für                                   §21\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und be-\nBeschäftigung in der Binnenschiffahrt\nsichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und\nBesichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grund-        Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des      Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt,\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.                  soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Rheinschiffs-\n(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf  Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Unter-\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst      suchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-  nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-           Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.\ngerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nSiebter Abschnitt\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nSechster Abschnitt\nSonderregelungen                                                      §22\nBußgeldvorschriften\n§18\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vor-\nNichtanwendung des Gesetzes                    sätzlich oder fahrlässig\n(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf                 1. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 2, jeweils auch in Ver-\n1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des               bindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über\nBetriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,                  die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,\n2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Ver-       2. entgegen§ 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorge-\ntreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die         schriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig\nzu selbständigen Entscheidungen in Personalange-              gewährt,\nlegenheiten befugt sind,                                  3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht\n3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den           gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der\nihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie             Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit\neigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,          nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,\n4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Reli-         4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1\ngionsgemeinschaften.                                          oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\n(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren         verweist,\ngilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutz-\ngesetz.                                                       5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn-\noder Feiertagen beschäftigt,\n(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf\nKauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des     6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen\n§ 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes            Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3\ndas Seemannsgesetz.                                               einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig\ngewährt,\n(4) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Bäcke-\n7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2\nreien und Konditoreien gilt anstelle dieses Gesetzes\nzuwiderhandelt,\ndas Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kondi-\ntoreien.                                                      8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage\noder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,\n§19\n9. entgegen § 16 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht\nBeschäftigung im öffentlichen Dienst\nrichtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene\nBei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffent-           Dauer aufbewahrt oder\nlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Rege-   10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig\nlung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für          oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder\nBeamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf            nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder\ndie Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die           entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht\n§§ 3 bis 13 keine Anwendung.                                      gestattet.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n§20\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu\nBeschäftigung in der Luftfahrt                30 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8\nFür die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Be-          mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet\nsatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle        werden.\nder Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und                                       §23\nRuhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst-\nStrafvorschriften .\nund Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung\nzur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils           (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7\ngeltenden Fassung.                                           bezeichneten Handlungen","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                                11n\n1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder                b) In der Nummer 1 wird die Zahl „ 18\" durch die Zahl\nArbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder                  „24\" und das Wort „Urlaubstage\" durch das Wort\n2. beharrlich wiederholt,                                             „Werktage\" sowie die Zahl „6 3/4\" durch die Zahl\n,,9, 1\" ersetzt.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nc) In der Nummer 4 wird die Zahl „6 3/4\" durch die\nstrafe bestraft.\nZahl „9, 1\" ersetzt.\n(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr\nfahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs\nMonaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen                                       Artikel3\nbestraft.                                                                               Änderung\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nAchter Abschnitt\nDas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\nSchlußvorschriften\n2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1\n§24\nS. 1657), wird wie folgt geändert:\nUmsetzung\nvon zwischenstaatlichen Vereinbarungen              1. In Artikel 321 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 25 Abs. 2\nund Rechtsakten der EG                         Nr. 1 der Arbeitszeitordnung in der Fassung des\nArtikels 240,\" gestrichen.\nDie Bundesregierung _ kann mit Zustimmung des\nBundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus\n2. In Artikel 325 Satz 2 werden die Wörter „der Arbeits-\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung\nzeitordnung (Artikel 240)\" gestrichen.\nvon Rechtsakten des Rates oder der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses\nGesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem\nArtikel 4\nGesetz erlassen.\n§25                                           Änderung des Soldatengesetzes\nÜbergangsvorschriften für Tarifverträge               § 69 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), das\nEnthält ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-    zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1994\nder oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Re-           (BGBI. 1S. 1078) geändert worden ist, wird gestrichen.\ngelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den\nin den genannten Vorschriften festgelegten Höchst-\nrahmen überschreiten, so bleiben diese tarifvertraglichen                                Artikel 5\nRegelungen unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen\ndurch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen                       Änderung der Gewerbeordnung\ngleich. Satz 1 gilt entsprechend für tarifvertragliche Re-      Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\ngelungen, in denen abweichend von § 11 Abs. 3 für die         machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt\nBeschäftigung an Feiertagen anstelle der Freistellung ein     geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 26. Mai 1994\nZuschlag gewährt wird.                                        (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:\n§26\n1. Die §§ 105a bis 105j werden gestrichen.\nÜbergangsvorschrift\nfür bestimmte Personengruppen                   2. In § 139b wird\n§ 5 ist für Ärzte und das Pflegepersonal in Kranken-           a) in Absatz 1 die Verweisung auf \"105a, 105b Abs. 1,\nhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,                    der §§ 105c bis 105h,\" gestrichen,\nPflege und Betreuung von Personen erst ab 1. Januar               b) in Absatz 4 die Verweisung auf „ 105a bis 105h,\"\n1996 anzuwenden.                                                     gestrichen.\n3. § 147 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Absatz 2 wird gestrichen.\nÄnderung des Bundesurlaubsgesetzes                        b) Absatz 3 wird Absatz 2; im neuen Absatz 2 wird\nDas Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt               Nummer 1 gestrichen; die Nummern 2 und 3\nTeil 111, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten berei-           werden Nummern 1 und 2.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 57 des             c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt\nGesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie                gefaßt:\nfolgt geändert:\n,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndes Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000\n1. In § 3 Abs. 1 wird die Zahl „ 18\" durch die Zahl „24\"\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit\nersetzt.\neiner Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark ge-\nahndet werden.\"\n2. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Satz l wird die Angabe „ vom 14. März 1951         4. In § 148 Nr. 2 werden die Wörter,, , § 147 Abs. 1 oder 2\"\n(Bundesgesetzblatt I S. 191 )\" gestrichen.               durch die Wörter „oder§ 147 Abs. 1\" ersetzt.","1178                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 6                                                     Artikels\nÄnderung des Gaststättengesetzes                             Änderung des Ladenschlußgesetzes\n§ 21 Abs. 3 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970             Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes-\n(BGBI. 1S. 465, 1298), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 74      gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver-\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378)            öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                     Artikel 6 Abs. 88 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:\n,,(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutz-\ngesetzes bleiben unberührt.\"\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister\nfür Arbeit\" durch die Wörter „das Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\" und das Wort „Bundes-\nArtikel7                                minister\" durch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nÄnderung des Bundesberggesetzes                       2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Der Bundesminister\nDas Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1                für Arbeit\" durch die Wörter „Das Bundesministerium\nS. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes             für Arbeit und Sozialordnung\" und das Wort „Bundes-\nvom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt               minister\" durch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\ngeändert:\n3. In § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 werden jeweils die Wörter\n,,Der Bundesminister'' durch die Wörter „Das Bundes-\n1. Nach § 64 wird folgender Paragraph eingefügt:                    ministerium\" und die Wörter „Bundesministern für\n,,§64a                               Wirtschaft und für Arbeit\" durch die Wörter „Bundes-\nministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialord-\nBeschäftigungsverbote und -beschränkungen                 nung\" ersetzt.\n(1) Frauen dürfen im Bergbau unter Tage nicht\nbeschäftigt werden.                                         4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminister\nfür Arbeit\" durch die Wörter „Das Bundesministerium\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Frau\nfür Arbeit und Sozialordnung\" und das Wort „Bundes-\n1. in leitender Stelle tätig ist, wenn sie dabei keine          ministern\" durch das Wort „Bundesministerien\" er-\nschwere körperliche Arbeit verrichtet,                     setzt.\n2. im Gesundheits- oder Sozialdienst tätig ist,\n5. § 17 Abs. 6 wird gestrichen.\n3. während eines Studiums oder einer anderen Aus-\nbildung eine darin enthaltene berufspraktische         6. In § 17 Abs. 7 und § 20 Abs. 4 werden die Wörter „Der\nAusbildung abzuleisten hat,                                Bundesminister für Arbeit\" durch die Wörter „Das\n4. gelegentlich in den in Absatz 1 genannten Be-                Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\"\nreichen in Ausübung eines Berufes tätig ist, der           ersetzt.\nkeine schwere körperliche Arbeit erfordert.\"\n7. In§ 23 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister\nfür Arbeit\" durch die Wörter „Das Bundesministerium\n2. In § 145 Abs. 1 wird nach Nummer 13 folgende\nfür Arbeit und Sozialordnung\" und das Wort „Bundes-\nNummer eingefügt:\nminister'' durch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\n„13a.    entgegen § 64a Abs. 1 eine Frau im Bergbau\nunter Tage beschäftigt,\".\nArtikel 9\n3. In § 145 Abs. 4 wird nach der Angabe „8 bis 11,\" die\nAngabe „ 13a,\" eingefügt und nach der Angabe „ 12\"                Änderung des Bäckerarbeitszeitgesetzes\ndas Wort „bis\" durch die Angabe ,, ,13,\" ersetzt.\nDas Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-\nditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n4. In § 146 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 145 Abs. 1          nummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nNr. 6, 8, 9,\" die Angabe„ 13a,\" eingefügt.                 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom\n14. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1801 ), wird wie folgt geändert:\n5. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c Satz 1,\n§ 68 Abs. 2 und 3, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125         1. ln§4werden\nAbs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, § 134 Abs. 3, § 135        a) in Absatz 1 die Wörter „eine Tarifordnung\" durch die\nSatz 2, §§ 138, 139, 140Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und            Wörter „Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-\n2, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 145 Abs. 5, § 174 Abs. 1 Nr. 3           vertrags durch Betriebsvereinbarung\" ersetzt,\nund Abs. 2 Satz 2 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden\njeweils die Wörter „Der Bundesminister\", ,,der Bundes-         b) in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „eine Tarifordnung\"\nminister\", ,,Bundesminister\", ,,Bundesministers\" und               durch die Wörter „ Tarifvertrag oder Betriebsverein-\n,,Bundesministern\" durch die Wörter „Das Bundes-                   barung\" ersetzt,\nministerium\", ,,das Bundesministerium\", ,,Bundes-              c) in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Reichsarbeitsminister\"\nministerium\", ,,Bundesministeriums\" und „Bundes-                   durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit\nministerien\" ersetzt.                                              und Sozialordnung\" ersetzt.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                                1179\n2. In den§§ 8 und 9 wird jeweils das Wort „Nachtback-              anordnen und dabei von den Vorschriften der §§ 85\nverbot\" durch die Wörter „Nachtback- und Ausfahr-              bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäfti-\nverbot\" ersetzt.                                               gungsbeschränkungen abweichen darf. Dies gilt nicht\nfür Tarifverträge, die nach § 21 Abs. 4 Satz 2 Flaggen-\n3. § 11 wird gestrichen.                                           rechtsgesetz abgeschlossen werden.\n(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach\n4. § 13 wird wie folgt gefaßt:                                     Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche\n,,§ 13                              Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen\nReeders durch Betriebs- oder Bordvereinbarung\nVerhältnis zum Arbeitszeitgesetz,                  oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht\nzum Jugendarbeitsschutzgesetz                     besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen\nund zum Fahrpersonalgesetz                      dem Reeder und dem Besatzungsmitglied übernom-\n(1) Das Arbeitszeitgesetz ist auf Arbeiter in den in        men werden, sofern die Anwendung des gesamten\n§ 1 genannten Betrieben nicht anzuwenden.                      Tarifvertrags vereinbart wird.\"\n(2) Für die Beschäftigung von Kindern und Jugend-\nlichen unter 18 Jahren in den in § 1 genannten Betrie-      3. § 92 wird wie folgt gefaßt:\nben gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.                                                     ,,§92\n(3) Für Fahrer und Beifahrer in den in § 1 genannten                               Beschäftigung\nBetrieben gilt neben diesem Gesetz, soweit es keine                        weiblicher Besatzungsmitglieder\nRegelung enthält, das Fahrpersonalgesetz.\"                        Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzelfällen die\nBeschäftigung einer Frau auf einem bestimmten\nSchiff oder mit bestimmten Arbeiten über die\nBeschäftigungsverbote und -beschränkungen in einer\nArtikel 10                               Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 hinaus ver-\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes                          bieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbei-\nten in besonderem Maße Gefahren für ihre Gesund-\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-              heit ausgesetzt ist.\"\nmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBI. 1             4. § 93 wird gestrichen.\nS. 1191 ), wird wie folgt geändert:\n5. In§ 94 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesministern\"\n1. In § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 11           durch das Wort „Bundesministerien\" ersetzt.\nAbs. 4 werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister''\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium\" und in § 4\n6. In § 101 Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz ,,(§§ 88\nAbs. 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister\" durch\nund 89)\" durch den Klammerzusatz ,,(§§ 88 bis 89a)\"\ndas Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nersetzt.\n2. In§ 7 Abs. 2 werden die Wörter „der Arbeitszeitord-\n7. § 102 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nnung\" durch die Wörter „dem Arbeitszeitgesetz\" er-\nsetzt.                                                         a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister\" durch\ndas Wort „Bundesministerien\" ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister'' durch\nArtikel 11                                   das Wort „Bundesministerien\" ersetzt.\nÄnderung des Seemannsgesetzes\n8. § 102b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDas Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt                  a) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Bundesmini-\nTeil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten                   ster\" durch das Wort „Bundesministerien\" ersetzt.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 61\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie           b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Bundesmini-\nfolgt geändert:                                                        ster\" durch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\n1. In § 9 Nr. 2 wird das Wort „Bundesminister\" durch das      9. § 103 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nWort „Bundesministerium\" ersetzt.                            „Für diese gilt das Arbeitszeitgesetz; für Jugendliche\ngilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.\"\n2. Nach§ 89 wird folgender Paragraph eingefügt:\n,,§89a                           10. § 104 wird wie folgt gefaßt:\nAbweichende Regelungen                                                    ,,§ 104\n(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-                         Sondervorschriften\nvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung                  für Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte\nkann zugelassen werden, daß der Kapitän abwei-                  (1) Auf Erste Offiziere des Decksdienstes und\nchend von § 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch in anderen           Erste Offiziere des Maschinendienstes finden die\nFällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87             Vorschriften der§§ 85 bis 87, 89 bis 91 und 101 Abs. 1\nbestimmten täglichen Arbeitszeit bis zu zwei Stunden         Nr. 1 keine Anwendung.","1180                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Für die übrigen Schiffsoffiziere (§ 4) und die           (3) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine\nsonstigen Angestellten(§ 5) können in einem Tarifver-         Anwendung.\ntrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer\n(4) § 63 Abs. 1 gilt in der Fischerei mit der Maß-\nBetriebs- oder Bordvereinbarung abweichende\ngabe, daß für Besatzungsmitglieder auf Schiffen bis\nRegelungen von den Vorschriften der §§ 85 bis 87, 89\n500 Bruttoregistertonnen, für die Regelungen durch\nbis 91 und des § 101 Abs. 1 Nr. 1 vereinbart werden.\nTarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, die\n§ 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung.\"\nKündigungsfrist 48 Stunden beträgt.\"\n11. § 121 wird wie folgt geändert:\n14. In § 141 werden in der Überschrift hinter dem\na) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung „93,\" ge-            Wort „für\" das Wort „Fahrgastschiffe,\" und in dem\nstrichen.                                               Vorschriftentext hinter dem Wort „von\" das Wort\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                      ,,Fahrgastschiffen,\" sowie vor dem Wort „sinngemäß\"\ndie Wörter „Absatz 1 bis 3\" eingefügt.\n„3. der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über\ndie Beschäftigung jugendlicher Besatzungs-\nmitglieder,\".                                  15. § 142 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „Nr. 8, 10             a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird das\noder 14\" ersetzt durch die Wörter „Nr. 8 oder 10\".          Wort „Bundesminister\" durch das Wort „Bundes-\nministerien\" ersetzt.\nd) In Absatz 2 Nr. 5 wird die Bezeichnung „Abs. 2\"\ngestrichen.                                             b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das\nWort „Bundesminister'' durch das Wort „Bundes-\nministerium\" ersetzt.\n12. § 126 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-\na) In Nummer 2 wird die Verweisung „93,\" ge-                      minister für das Post- und Fernmeldewesen\"\nstrichen.                                                   durch die Wörter „Bundesministerium für Post und\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                Telekommunikation\" ersetzt.\n„3. der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über          d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-\ndie Beschäftigung jugendlicher Besatzungs-             minister für das Post- und Fernmeldewesen\"\nmitglieder,\".                                          durch die Wörter „Das Bundesministerium für Post\nc) In Nummer 8 wird die Verweisung ,, , 13 oder 14\"               und Telekommunikation\" und das Wort „Bundes-\nersetzt durch die Verweisung „oder 13\".                     minister\" durch das Wort „Bundesministerium\"\nersetzt.\nd) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\ne) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-\n„9. einer auf Grund des § 92 oder 94 Abs. 3\nminister für das Post- und Fernmeldewesen\"\nSatz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium für\nder Arbeitsschutzbehörde,\".\nPost und Telekommunikation\" ersetzt. Satz 3 wird\ngestrichen.\n13. § 140 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 140                        16. § 143 wird wie folgt geändert:\nAusnahme für Fischereifahrzeuge                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminister\n(1) Für die Besatzungsmitglieder der Fischereifahr-           für Arbeit\" durch die Wörter „Bundesministerien\nzeuge können in einem Tarifvertrag oder auf Grund                 für Arbeit und Sozialordnung\" ersetzt.\neines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordverein-       b) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\nbarung abweichende Regelungen vereinbart werden\n,,8. die Beschäftigungsverbote und -beschrän-\n1. von den Vorschriften des Dritten Abschnitts,                       kungen für Frauen, wenn die Frauen auf einem\n2. von den Vorschriften der§§ 85, 87, 90, 91 und 96                    bestimmten Schiff oder bei bestimmten Arbei-\nbis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des                 ten in besonderem Maße Gefahren für ihre\nFangs und seiner Verarbeitung an Bord sowie                      Gesundheit ausgesetzt sind,\".\nder Vergütung und des Ausgleichs für Sonntags-,         c) Absatz 1 Nr. 14 wird gestrichen.\nFeiertags- und sonstige Mehrarbeit sowie von\nder Vorschrift des § 86, soweit es sich um die          d) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesminister'' durch\nAnlandung von Fängen handelt, für die Lösch-                das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\npersonal gestellt wird.\n§ 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung.         17. In § 143a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der\nBundesminister\" durch die Wörter „Das Bundes-\n(2) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahr-          ministerium\", die Wörter „der Bundesminister'' durch\nzeugen, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicher-      die Wörter „das Bundesministerium\" und das Wort\nweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im            ,,Bundesminister'' durch das Wort „Bundesministerium\"\nRahmen des Absatzes 1 Nr. 2 durch die Aufsichts-             ersetzt.\nbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieb-\nlichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit\nder Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.                   18. In § 149 wird die Verweisung ,, , 92 Abs. 2\" gestrichen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                                1181\nArtikel 12                                                   Artikel 15\nÄnderung des Fahrpersonalgesetzes                                   Änderung der Verordnung\nDas Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt-                     zur Durchführung des Gesetzes\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 640), geändert                  über die Arbeitszeit in Bäckereien\ndurch Artikel 6 Abs. 112 des Gesetzes vom 27. Dezember                             und Konditoreien\n1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:                  Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „der Arbeitszeit-    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8-1,\nordnung\" durch die Wörter „des Arbeitszeitgesetzes\"      veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nersetzt.                                                 durch Artikel 25 der Verordnung vom 18. April 1975\n(BGBI. 1S. 967), wird wie folgt geändert:\n2. In den §§ 2 und 6 werden jeweils die Wörter „Bundes-\nminister für Verkehr\" durch die Wörter „Bundesmini-      1. In Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Führer\nsterium für Verkehr\" und die Wörter „Bundesminister           des Betriebes\" durch das Wort „Arbeitgeber\" ersetzt.\nfür Arbeit und Sozialordnung\" durch die Wörter „Bun-\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung\" ersetzt.     2. In Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Tarif-\nordnung\" durch die Wörter „einen Tarifvertrag\" ersetzt.\nArtikel 13                          3. In Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Führer\nÄnderung der Verordnung                            des Betriebes\" durch das Wort „Arbeitgeber\" ersetzt.\nüber Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung\nvon Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen\nin der Eisen- und Stahlindustrie                                          Artikel 16\nIn § 2 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der                                 Änderung\nBeschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier-                der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ntagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der        § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nBekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 885), die        Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndurch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986       28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), die zuletzt durch\n(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, werden die Wörter       die Verordnung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 618)\n,,§ 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die           geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nWörter ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes\"\nersetzt.                                                      .,2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurtei-\nlungen wegen Straftaten nach § 23 des Arbeitszeit-\nArtikel 14                                gesetzes und§ 15 Abs. 3 und 4 des Bäckerarbeitszeit-\ngesetzes.\"\nÄnderung der Verordnung\nüber Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung\nvon Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen                                          Artikel 17\nin der Papierindustrie                                               Änderung\nDie Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der                       der Zweiten Durchführungsverordnung\nBeschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier-                   zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät\ntagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt         In § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zur\nTeil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten be-      Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der Fassung der\nreinigten Fassung, geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des       Bekanntmachung vom 10. März 1982 (BAnz. Nr. 62 vom\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie       31. März 1982), die durch Artikel 2 der Verordnung vom\nfolgt geändert:                                               15. November 1993 (BAnz. S. 10485) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „der Arbeitszeitordnung (AZO)\" durch\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 6 der Punkt         die Wörter „dem Arbeitszeitgesetz\" ersetzt.\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 neu\nangefügt:\n,,7. von Papier auf zellstoffintegrierten Papiermaschi-                            Artikel 18\nnen (Verbundmaschinen), wenn das auf der Ver-         Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nbundmaschine hergestellte Papier zu mehr als\nDie auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort\n75 vom Hundert des Zellstoffeintrags aus eigen-\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nerzeugtem Zellstoff besteht.\"\njeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-\nordnung geändert werden.\n2. In§ 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter,,§ 105c\nAbs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\" durch die Wörter\n,,§ 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes\" ersetzt.\nArtikel 19\n3. § 10 wird gestrichen.                                          Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen\n(1) Mit Wirkung vom 29. Januar 1980 werden auf-\n4. § 11 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.                        gehoben:","1182                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. § 2 der Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt        2. die Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung\nTeil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten           in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nbereinigten Fassung;                                           nummer 8050-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verord-\n2. das bremische Gesetz über den Hausarbeitstag in\nnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1S. 967);\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n8050-9-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;             3. die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflege-\nanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n3. die bremischen Durchführungsbestimmungen zum\nderungsnummer 8050-2, veröffentlichten bereinigten\nGesetz über den Hausarbeitstag in der im Bundes-\nFassung, geändert durch Artikel 241 des Gesetzes\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-a1,\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469);\nveröffentlichten bereinigten Fassung;\n4. die Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und\n4. das hamburgische Gesetz über den Hausarbeitstag in\nHochofenwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nGliederungsnummer 8050-3, veröffentlichten berei-\n8050-9-b, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nnigten Fassung;\n5. die hamburgische Verordnung zur Durchführung des             5. die Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken in\nGesetzes über den Hausarbeitstag vom 21 . März                 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n1950 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt               8050-4, veröffentlichten bereinigten Fassung;\ns. 110);\n6. die Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten in\n6. das niedersächsische Gesetz betreffend hauswirt-                der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nschaftliche Freizeit für Frauen (Hausarbeitstag) in der        8050-5, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n8050-9-c, veröffentlichten bereinigten Fassung;             7. die Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken,\nWalzwerken und anderen Anlagen der Großeisen-\n7. das nordrhein-westfälische Gesetz über Freizeit-                industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\ngewährung für Frauen mit eigenem Hausstand in der              rungsnummer 8050-6, veröffentlichten bereinigten\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer               Fassung;\n8050-9-d, veröffentlichten bereinigten Fassung.\n8. die Verordnung über die Arbeitszeit in der Zement-\n(2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen            industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\noder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen              rungsnummer 8050-7, veröffentlichten bereinigten\ndas dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie            Fassung;\nbrauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf         9. die Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt\nandere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer,           Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten\ndie die für sie geltenden Voraussetzungen für den                  bereinigten Fassung;\nAnspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage\n10. die Anordnung über Ruhezeiten für Gefolgschafts-\nauf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben,\nmitglieder in Gast- und Schankwirtschaften in der\nüber die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nhaben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewähr-\nten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende\n8050-11, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nZahl bezahlter freier Tage. Können diese freien Tage nicht     11. die Anordnung über Freizeit für Gefolgschaftsmit-\ngewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf                glieder in Gast- und Schankwirtschaften in der\nAbgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Haus-            im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\narbeitstage gezahlt worden wäre.                                   8050-12, veröffentlichten bereinigten Fassung;\n12. die Ausführungsverordnung zum Gesetz über Kinder-\narbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen\nArtikel20                                (Jugendschutzgesetz) in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 8051-1-2, veröffentlich-\nUnanwendbarkeit von Maßgaben\nten bereinigten Fassung;\nDie in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III\n13. die niedersächsische Verordnung zur Durchführung\nNr. Sa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\ndes Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche in der\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe\n8051-1-2a, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nist nicht mehr anzuwenden.\n14. Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mindest-\nanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom\n23. Juli 1973 (BGBI. 1S. 905);\nArtikel 21\n15. die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die\nInkrafttreten und Ablösung                         Unterkunft bei Bauten in der im Bundesgesetzblatt\nArtikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft.     Teil III, Gliederungsnummer 8053-1-1, veröffentlich-\nIm übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf              ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 58\ndie Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.                  Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 20. März 1975\nGleichzeitig treten außer Kraft:                                    (BGBI. 1S. 729);\n1. die Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt        16. die Verordnung über Sonntagsruhe im Handels-\nTeil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten          gewerbe und in Apotheken in der ·im Bundesgesetz-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21        blatt Teil III, <3liederungsnummer 7107-1, veröffent-\ndes Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1S. 685);               lichten bereinigten Fassung;","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                            1183\n17. die Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den         20. das Sicherheitsfilmgesetz in der im Bundesgesetz-\nBestimmungen über die Sonntagsruhe gemäß § 105e             blatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3, veröffent-\nAbs. 1 der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetz-           lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-2, veröffent-        Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1\nlichten bereinigten Fassung;                                s. 265);\n18. die Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem         21. die Sicherheitsfilmverordnung in der im Bundes-\nVerbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb in der          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3-1,\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            veröffentlichten bereinigten Fassung;\n7107-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;\n22. die Verordnung über die Anwendung der Arbeitszeit-\n19. die Verordnung über die Beschäftigung von Frauen            verordnung auf die in § 7 Abs. 1 Seemannsgesetz\nauf Fahrzeugen vom 2. Dezember 1971 (BGBI. 1                genannten Personen vom 7. Juli 1975 (BGBI. 1\ns. 1957);                                                   s. 1902).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}