{"id":"bgbl1-1994-33-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":33,"date":"1994-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/33#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_33.pdf#page=4","order":7,"title":"Neunundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 175, 182 StGB (29. StrÄndG)","law_date":"1994-05-31T00:00:00Z","page":1168,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1168                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNeunundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n§§ 175, 182 StGB\n(29. StrÄndG)\nVom 31. Mai 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf\nArtikel 1                               Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-\nÄnderung des Strafgesetzbuches                        behörde wegen des besonderen öffentlichen Inter-\nesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nwegen für geboten hält.\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Januar 1994                 (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das\n(BGBI. 1S. 84), wird wie folgt geändert:                          Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,\nwenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person,\ngegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat\n1. § 175 wird aufgehoben.\ngering ist.\"\n2. § 182 wird wie folgt gefaßt:                                                           Artikel2\n,,§ 182\nÄnderungen anderer Gesetze\nSexueller Mißbrauch von Jugendlichen\n(1) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastra-\n(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person    tion und andere Behandlungsmethoden vom 15. August\nunter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie          1969 (BGBI. 1S. 1143), das zuletzt durch Artikel 7 § 35 des\n1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen            Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002)\nEntgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder       geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 175 bis 179\"\nan sich von ihr vornehmen läßt oder                    durch die Angabe ,,§§ 176 bis 179\" ersetzt.\n2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu               (2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976\nbestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten         (BGBI. 1 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 13 des\nvorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor-        Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie\nnehmen zu lassen,                                      folgt geändert:\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit        1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§§ 170d,\nGeldstrafe bestraft.                                           174 bis 184b\" durch die Angabe ,,§§ 170d, 174 bis\n(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine           174b, 176 bis 184b\" ersetzt.\nPerson unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht,\n2. In§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „wegen\ndaß sie\neiner Straftat nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes\n1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich           über den Verkehr mit Betäubungsmitteln\" durch die\nvon ihr vornehmen läßt oder                                Angabe „wegen einer Straftat nach dem Betäubungs-\n2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an                  mittelgesetz\" ersetzt.\neinem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten        3. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „ wegen\nan sich vornehmen zu lassen,                                einer Straftat nach § 21 des Gesetzes über die Verbrei-\nund dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur               tung jugendgefährdender Schriften oder nach § 13 des\nsexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit                  Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlich-","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                               1169\nkeit\" durch die Angabe „wegen einer Straftat nach dem                                   Artikel 4\nJugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVerbreitung jugendgefährdender Schriften\" ersetzt.\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nArtikel3                             Kraft. Gleichzeitig tritt § 149 des Strafgesetzbuches der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar\nNichtanwendung\n1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBI.\nvon Maßgaben des Einigungsvertrages\n1989 1 Nr. 3 S. 33), der nach Anlage II Kapitel III Sach-\nDie in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 gebiet C Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990          31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nII S. 885, 957) aufgeführte Maßgabe, soweit sie § 182 des       vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1168)\nStrafgesetzbuches betrifft, ist nicht mehr anzuwenden.          fortgilt, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 31. Mai 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uth eu sser-Sc h narren berge r\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}