{"id":"bgbl1-1994-33-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":33,"date":"1994-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_33.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus","law_date":"1994-05-27T00:00:00Z","page":1166,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1166                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nGesetz\nüber die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus\nVom 27. Mai 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          beschlossen wird und der Genehmigung des Bundes-\nministeriums des Innern bedarf. Das gleiche gilt für\n§1                              Änderungen der Satzung.\nRechtsform der Stiftung\n§5\nUnter dem Namen \"Stiftung Bundespräsident-Theodor-\nHeuss-Haus\" wird mit Sitz in Stuttgart eine rechtsfähige                           Organe der Stiftung\nStiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung\nOrgane der Stiftung sind\nentsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\n1. das Kuratorium,\n§2\n2. der Vorstand.\nStiftungszweck\n(1) Zweck der Stiftung ist es,                                                            §6\n1. das Andenken an das Wirken des ersten Bundespräsi-                                   Kuratorium\ndenten der Bundesrepublik Deutschland, Theodor\nHeuss, für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes,        {1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die\nfür Europa, für Verständigung und Versöhnung unter        vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren\nden Völkern zu wahren und einen Beitrag zum Ver-          bestellt werden. Zwei Mitglieder werden von der Bundes-\nständnis der jüngeren Geschichte sowie der Entste-        regierung vorgeschlagen, je ein Mitglied wird von den\nhung der Bundesrepublik Deutschland zu leisten und        Erben Theodor Heuss und von der Stadt Stuttgart vor-\n2. den Nachlaß Theodor Heuss zu sammeln, zu pflegen,           geschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bundes-\nzu verwalten und für die Interessen der Allgemeinheit in  präsident aus. Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher\nWissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.            Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung\nist zulässig.\n(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere\nfolgende Maßnahmen:                                               (2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertre-\n1. Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die            ter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers\nÖffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte „Stiftung        nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der\nBundespräsident-Theodor-Heuss-Haus\" in Stuttgart;         Vertreter bestellt war, erfolgen.\n2. Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst               (3) Das Vorschlagsrecht der Erben Theodor Heuss ist\nForschungs- und Dokumentationsstelle in Stuttgart;        bis auf die zweite Generation in direkter Abstammung von\n3. Veröffentlichung von Archivbeständen und wissen-            Theodor Heuss beschränkt. Danach fällt das Vorschlags-\nschaftlichen Untersuchungen;                              recht an die Bundesregierung.\n4. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.                 (4) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und\ndessen Stellvertreter.\n§3\n(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen\nStiftungsvermögen                        Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.\n(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbe-           Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere\nweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die            regelt die Satzung.\ndie Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung\nerwirbt.\n(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter                                 §7\nSeite anzunehmen.                                                                        Vorstand\n(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält    (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie\ndie Stiftung einen jährtichen Zuschuß des Bundes nach         werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier\nMaßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltes.                      Fünftein seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstands-\n(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige         mitglied auf Vorschlag des Bundesministeriums des\nEinnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu            Innern. Die Satzung kann bestimmen, daß das vom\nverwenden.                                                     Bundesministerium des Innern vorgeschlagene Mitglied\nden Vorsitz des Vorstandes übernimmt.\n§4                                 (2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums\nSatzung                            aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die\nStiftung gerichtlich und außergerichtlich.\nDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium\nmit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner Mitglieder            (3) Das Nähere regelt die Satzung.","Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                             1167\n§8                                                           § 11\nNeben- und ehrenamtliche Tätigkeit                                           Gebühren\nDie Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes\nDie Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwan-\nsind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamt-\ndes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für\nlich tätig.\ndie Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.\n§9\nAufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung                                             §12\n(1} Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesmini-                            Dienstsiegel\nsteriums des Innern. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird\ndie Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und         Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.\nUmfang regelt das Bundesministerium des Innern im\nBenehmen mit dem Kuratorium.\n§13\n(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen\nsowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die                  Übernahme von Rechten und Pflichten\nfür die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen ent-\nsprechende Anwendung.                                            Mit ihrem Entstehen übernimmt die „Stiftung Bundes-\npräsident-Theodor-Heuss-Haus\" die Rechte und Pflich-\nten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch\n§10\nden mit den Erben Theodor Heuss geschlossenen Vertrag\nBeschäftigte                          vom 29./30. Juni 1971 begründet worden sind. Damit soll\n(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel         der im Besitz der Archive vorhandene Nachlaß als Dauer-\ndurch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahr-           leihgabe zur Verfügung gestellt werden.\ngenommen.\n(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit-                              §14\nnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und\nsonstigen Bestimmungen anzuwenden.                                                     Inkrafttreten\n(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nRecht, Beamte zu haben, verliehen werden.                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Mai 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}