{"id":"bgbl1-1994-33-12","kind":"bgbl1","year":1994,"number":33,"date":"1994-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/33#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-33-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_33.pdf#page=40","order":12,"title":"Dritte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung und der Erstattungsverordnung-KOV (Dritte KOV-Anpassungsverordnung 1994 - 3. KOV-AnpV 1994)","law_date":"1994-06-01T00:00:00Z","page":1204,"pdf_page":40,"num_pages":5,"content":["1204                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung\nder Ausgleichsrentenverordnung und der Erstattungsverorclnung-KOV\n(Dritte KOV-Anpassungsverorclnung 1994-3. KOV-AnpV 1994)\nVom 1. Juni 1994\nAuf Grund der §§ 56, 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4,               um 50 und 60 vom Hundert um 42 Deutsche Mark,\ndes§ 47 Abs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundesversor-\num 70 und 80 vom Hundert um 53 Deutsche Mark,\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21), von denen§ 56 zuletzt                   um 90 vom Hundert und\ndurch Artikel 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991                    bei Erwerbsunfähigkeit       um 67 Deutsche Mark.\"\n(BGBI. I S. 1606), § 41 durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes         b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nvom 23. März 1990 (BGBI. 1S. 582)° und§ 51 durch Artikel 1\nNr. 31 des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582)                   „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\ngeändert worden ist, sowie auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 8                anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\ndes Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetz-                  außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten                monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\nbereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 des                     folgenden Stufen gewährt wird:\nGesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 801) geändert                      Stufe 1                       126 Deutsche Mark,\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:\nStufe II                      260 Deutsche Mark,\nStufe III                     393 Deutsche Mark,\nArtikel 1                                    Stufe IV                      525 Deutsche Mark,\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                           Stufe V                       652 Deutsche Mark,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                        Stufe VI                      787 Deutsche Mark.\"\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom                5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt ge-\nändert:                                                               ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit\n1. In § 14 wird die Zahl „244\" durch die Zahl „251\"               um 50 oder 60 vom Hundert           677 Deutsche Mark,\nersetzt.                                                       um 70 oder 80 vom Hundert           820 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert                   982 Deutsche Mark,\n2. In§ 15 wird in Satz 1 die Bezeichnung „31 bis 199\"\nbei Erwerbsunfähigkeit            1 107 Deutsche Mark.\"\ndurch die Bezeichnung „32 bis 205\" und in Satz 2 die\nZahl „3,059\" durch die Zahl „3, 152\" ersetzt.\n6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\n,,40 833\" durch die Zahl „42 017\" ersetzt.\n3. In § 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „367\" durch die\nZahl „378\" und in Satz 2 die.Zahl „999\" durch die Zahl\n,, 1 029\" ersetzt.                                          7. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 117\" durch die\nZahl „ 121\" ersetzt.\n4. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          8. In§ 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „454\" durch\ndie Zahl „468\" und in Satz 2 die Angabe „ 773, 1 097,\n,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-\n1 412, 1 832 oder 2 257 Deutsche Mark\" durch die\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nAngabe „797, 1 130, 1 455, 1 888 oder 2 326 Deut-\num 30 vom Hundert          von  211 Deutsche Mark,        sche Mark\" ersetzt.\num 40 vom Hundert          von  286 Deutsche Mark,\num 50 vom Hundert         von  387 Deutsche Mark,     9. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 588\"\num 60 vom Hundert         von  489 Deutsche Mark,        durch die Zahl „2 667\" und die Zahl „ 1 296\" durch die\nZahl „ 1 336\" und in Absatz 3 die Zahl „2 588\" durch\num 70 vom Hundert         von  677 Deutsche Mark,        die Zahl „2 667\" ersetzt.\num 80 vom Hundert         von  820 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert         von  982 Deutsche Mark,    10. In § 40 wird die Zahl „642\" durch die Zahl „662\"\nbei Erwerbsunfähigkeit von 1 107 Deutsche Mark.          ersetzt.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei   11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „ 71 0\" durch die Zahl „ 732\"\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit                     ersetzt.","Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                               1205\n12. In § 46 werden die Zahl \"181\" durch die Zahl „187\"       1. In Nummer 36 wird der Punkt durch ein Komma\nund die Zahl „339\" durch die Zahl „349\" ersetzt.           ersetzt.\n13. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „316\" durch die Zahl       2. Folgende Nummer wird angefügt:\n,,326\" und die Zahl \"443\" durch die Zahl \"457\" ersetzt.\n\"37. Leistungen aufgrund des Programms \"Humani-\ntäre Soforthilfe\" vom 21. Dezember 1993 (BAnz.\n14. § 51 wird wie folgt geändert:                                     s. 11125).\"\na) In Absatz 1 werden die Zahl \"871\" durch die Zahl\n,,898\" und die Zahl „607\" durch die Zahl \"626\"\nersetzt.\nArtikel3\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „ 160\" durch die Zahl\nÄnderung der Erstattungsverordnung-KOV\n\"165\" und die Zahl „ 117\" durch die Zahl \"121\"\nersetzt.                                              Die Erstattungsverordnung-KOV vom 31. Juli 1967\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „493\" durch die Zahl     (BGBI. 1 S. 860), geändert durch die Verordnung vom\n\"508\" und die Zahl \"359\" durch die Zahl „370\"       12. März 1986 (BGBI. 1S. 345), wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl \"100\" durch die Zahl „300\"\nersetzt.\n15. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 588\" durch die Zahl\n,,2 667\" und die Zahl \"1 296\" durch die Zahl „ 1 336\"\nersetzt.                                                2. § 13 wird gestrichen.\nArtikel2\nArtikel4\nÄnderung der Ausgleichsrentenverordnung\nInkrafttreten\n§ 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1         1. Artikel 1 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.\nS. 1769), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom\n14. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 920) geändert worden ist, wird     2. Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar\nwie folgt geändert:                                             1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den1.Juni1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1206                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anpassung der Zusatzrenten\naus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1994\n(Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1994 - ZAV 1994)\nVom 3. Juni 1994\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-\nGesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2104), der zuletzt durch Artikel 11\nNr. 5 Buc;hstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. t S. 2261)\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n§1\nAus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes im Jahr 1994 werden die\nZusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1994\nnach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung angepaßt.\n§2\nZusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen\nZusatzversicherungs-Gesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß\ndie Höhe der Rente mit dem vom 1 . Juli 1994 an geltenden aktuellen Rentenwert\nermittelt wird.\n§3\n(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht einen höheren als den\nbisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.\n(2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sind Abrundungen\nzulässig.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Juni 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                1207\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994\n- 2 Bvl 43/92 -, - 2 Bvl 51/92 -, - 2 Bvl 63/92 -, - 2 Bvl 64/92 -,\n- 2 Bvl 70/92 -, - 2 Bvl 80/92 -, - 2 Bvl 2031/92 - wird folgende Ent-\nscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli\n1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 681, 1187), soweit er das Handeltreiben mit\nsowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne\nErlaubnis mit Strafe bedroht;\n§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er den\nBesitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;\n§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er die\nunerlaubte Durchfuhr von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;\n§ 29 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der\nbis zum 21. September 1992 geltenden Fassung sowie§ 30 Absatz 1 Num-\nmer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit die Vorschriften das Handel-\ntreiben mit und die Einfuhr von Cannabisprodukten betreffen und Gegenstand\neiner zulässigen Vorlage sind,\nsind mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 19. Mai 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nleuthe u sser-Sc h narren berger","1208                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nB u n desgesetzb I att\nTeil II\nNr. 22, ausgegeben am 7. Juni 1994\nTag                                                                        Inhalt                                                                                 Seite\n27. 5. 94  Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende\nFernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     638\nFNA: neu: 188-55; 2125-40-1-2\nGESTA: XB05\n27. 5. 94  Gesetz zu dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. November 1992 zum Vertrag zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über den Seeverkehr . . . .                                                               658\nGESTA: XJ18\n25. 4. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-\nnung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              660\n26. 4. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . .                                                    661\n27. 4. 94  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter..................                                                                   662\n27. 4. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und\nOstsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  662\n27. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales\nPrivatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   663\n27. 4. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter\nPersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    663\n2. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen\nRegeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 664\n2. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der\nZollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .     664\n4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur\nVereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer\nausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              665\n4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur V~reinheitlichung von Regeln über\ndie Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens . . . .                                                        665\n6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                666\n6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich-\nwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       667\n6. 5. 94 Bekanntmachung zu dem Zusatzprotokoll zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen über den Schutz\nder Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll ! - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           667\n6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          668\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}