{"id":"bgbl1-1994-33-11","kind":"bgbl1","year":1994,"number":33,"date":"1994-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/33#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-33-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_33.pdf#page=35","order":11,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (Teilbereich ländliche Hauswirtschaft)","law_date":"1994-05-27T00:00:00Z","page":1199,"pdf_page":35,"num_pages":5,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                                 1199\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung\nfür den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin\n{Teilbereich ländliche Hauswirtschaft)\nVom 27. Mai 1994\nAuf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes                                   §3\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                   Gliederung der Meisterprüfung\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bun-       (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n1. Haushaltsleistungen,\nsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\ndung und Wissenschaft nach Anhörung des Ständigen           2. Haushalts- und Unternehmensführung,\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:          3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.\n(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6\n§1                              praktisch, schriftlich und mündlich, außerdem im Teil\nGeltungsbereich                        „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\" in Form einer\npraktischen Unterweisung durchzuführen.\nDiese Verordnung gilt für den Bereich der ländlichen\n(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche\nHauswirtschaft nach § 79 des Berufsbildungsgesetzes.\nSituationen beziehen.\n§2\nZiel der Meisterprüfung                                                 §4\nund Bezeichnung des Abschlusses                                   Prüfungsanforderungen\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der                   im Teil „Haushaltsleistungen\"\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er\nkeiten und ErfahiUngen hat, folgende Aufgaben als Fach-\nhauswirtschaftliche Arbeiten planen, durchführen und\nund Führungskraft in Haushalten unterschiedlicher Struk-\nbeurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er ökonomi-\ntur und Teilbereichen eines landwirtschaftlichen Betriebs\nsche, ergonomische, hygienische und soziale Grundsätze\nwahrzunehmen:\nanwenden und Erfordernisse des Umweltschutzes beach-\n1 . Erfassen der persönlichen, sozialen und kulturellen    ten kann.\nBedürfnisse der Haushaltspersonen,\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n2. Analysieren der Haushaltssituation und der Versor-\ngungsleistungen,\n1. bedarfsgerechte Ernährung von Haushaltspersonen,\n3. Entwickeln von Zielsetzungen für den Haushalt,            2. Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht,\n4. Planen, Entscheiden, Durchführen und Kontrollieren        3. Vorratshaltung,\nin der Haushaltsführung,                                 4. Betreuung von Personen im Haushalt, Gesundheits-\n5. Mitwirken bei der Planung und der Durchführung pro-          vorsorge, häusliche Pflege,\nduktionstechnischer und betriebswirtschaftlicher Auf-    5. Wohnbedürfnisse im Familienzyklus,\ngaben im landwirtschaftlichen Betrieb,\n6. Ausstattung der Wohnung sowie funktions- und\n6. umweltgerechtes Handeln in der Haushalts- und                 personengerechte .Einrichtung und Gestaltung von\nBetriebsführung,                                             Räumen,\n7. Handeln nach Grundsätzen der Arbeitssicherheit,           7. Materialkunde, Reinigungs- und Pflegeverfahren,\n8. Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem             8. Textilverarbeitung,\nHandeln durch Anwenden geeigneter Methoden bei\nder Vermittlung der Ausbildungsinhalte,                  9. Einsatz und Pflege von Maschinen und Geräten,\n9. Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter entspre-    10. Planung und Bewirtschaftung des Nutz- und Wohn-\nchend ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit und Qualifi-        gartens,\nkation,                                                11. Aufbereitung und Vermarktung betriebseigener Pro-\n10. Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiter,                    dukte,\n11. Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu    12. Umweltschutz bei den Haushaltsleistungen.\nden Mitarbeitern.                                         (3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meister-\n(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-     arbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie einer schrift-\nkannten Abschluß \"Meister/Meisterin der ländlichen          lichen und ergänzenden mündlichen Prüfung nach\nHauswirtschaft\".                                            Maßgabe des Absatzes 5.","1200                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Die praktische Meisterarbeit besteht aus Planung,       8. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere\nDurchführung und Beurteilung einer Aufgabe. Sie er-                 Vertrags- und Arbeitsrecht, Familien- und Erbrecht,\nstreckt sich auf folgende Arbeitsgebiete:                           Steuern,\n1. Nahrungszubereitung und Lebensmittelbevorratung,            9. Beratung, Kommunikation, Information.\n2. Haus- und Textilpflege,                                        (3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meister-\n3. Textilverarbeitung,                                         arbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Situa-\ntionsaufgabe nach Maßgabe des Absatzes 5.\n4. Gartenbewirtschaftung,\n(4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu\n5. Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte zur Ver-         erstellen. Es ist von einer Aufgabe auszugehen, die die\nmarktung.                                                  Analyse und die Entwicklungsmöglichkeiten entweder\nDie Aufgabe sott geschlossene Arbeitsvorgänge aus drei         eines gesamten Haushalts oder von Teilbereichen eines\nder vorgenannten Arbeitsgebiete enthalten. Mit Aus-            Haushalts jeweils unter Berücksichtigung des Erwerbsbe-\nnahme des unter Nummer 1 genannten Arbeitsgebiets              reichs umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vor-\nkann der Prüfungsteilnehmer zwei Arbeitsgebiete aus-           schläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.\nwählen. Davon ist mindestens ein Arbeitsgebiet aus den         Der schriftlichen Meisterarbeit sotten Haushaltsbuch-\nunter den Nummern 4 und 5 aufgeführten Arbeitsgebieten         führungsabschlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen\nzu wählen. Die praktische Meisterarbeit sott nicht im eige-    zugrunde liegen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil\nnen Haushalt durchgeführt werden. Der Prüfungsteilneh-         der schriftlichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung der\nmer hat die Planung der ihm gestellten Aufgabenschrift-        Meisterarbeit steht ein Zeitraum von vier Monaten zur Ver-\nlich darzulegen. Die Durchführung der praktischen Prü-         fügung. In einem Prüfungsgespräch sott der Prüfungsteil-\nfung soll nicht länger als fünf Stunden dauern. Planung,       nehmer Inhalt und Ergebnisse der schriftlichen Meister-\nDurchführung und Ergebnisse der praktischen Prüfung            arbeit erläutern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungs-\nsind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern und zu beur-       teilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nteilen. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in            (5) Bei der Lösung der Situationsaufgabe sott der Prü-\nAbsatz 4 aufgeführten Arbeitsgebiete. Es soll je Prüfungs-     fungsteilnehmer eine Haushalts- und Unternehmenssitua-\nteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.                 tion eines fremden Betriebs analysieren und beurteilen\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-   sowie Lösungen vorschlagen. Die Ergebnisse sind schrift-\nsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufge-        lich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu\nführten Inhalten und sott nicht länger als drei Stunden dau-   erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in\nern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,         Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Die Vorbereitung auf das\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-      Prüfungsgespräch soll nicht länger als 180 Minuten, das\ndeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung         Prüfungsgespräch nicht länger als 60 Minuten dauern.\nist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer\nnicht länger als 30 Minuten dauern.\n§6\nPrüfungsanforderungen\n§5                                  im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\"\nPrüfungsanforderungen                          (1) Der Prüfungsteilnehmer sott nachweisen, daß er\nim Teil „Haushalts- und Unternehmensführung\"              zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiter-\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirt-    führung erkennen und Auszubildende ausbilden kann.\nschaftliche, rechtliche und soziale zusammenhänge im               (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nHaushalt und im landwirtschaftlichen Betrieb erkennen,\n1. Grundfragen der Berufsbildung und der Mitarbeiter-\nanalysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge\nführung,\nunter Beachtung der Erfordernisse des Umweltschutzes\nmachen kann.                                                   2. Planung und Durchführung der Ausbildung und Mitar-\nbeiterführung,\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n3. der Jugendliche in der Ausbildung,\n1. Haushalt und Betrieb in ihrer gesamtwirtschaftlichen\nBedeutung,                                                4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung und des Arbeits-\nverhältnisses.\n2. Haushaltsführung und Haushaltsorganisation sowie\nErfassung der geld- und arbeitswirtschaftlichen Situa-        (3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:\ntion,                                                      1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-\n3. Verflechtungen von Unterhalts- und Erwerbsbereich,              system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-\n4. Haushaltsvergleich, Beurteilen von Haushaltsleistun-            duelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und\ngen, langfristige Haushaltsplanung,                            Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil-\n5. Produktion, Markt und Absatz landwirtschaftlicher               dung und Arbeitsmarkt,\nQualitätserzeugnisse, insbesondere Kosten, Preisbil-       2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-\ndung, Vermarktungswege und -einrichtungen,                      liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der\n6. Verbraucherrecht,                                                beruflichen Bildung,\n7. Risikoabsicherung für Haushaltsmitglieder, insbeson-        3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\ndere Sozial- und Privatversicherungen,                         den und des Ausbilders sowie des Betriebsleiters.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                                1201\n(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:               in Absatz 2 genannten Inhalte umfassen und je Prüfungs-\nteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern. Außerdem soll\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,       Ausbil-\neine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,\nUnterweisung von Auszubildenden stattfinden.\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\n(8) Abweichend von Absatz 7 kann die Prüfung auch wie\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-      folgt durchgeführt werden:\ndung,\nDie Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-        durchzuführen. Sie ist in einem Prüfungsgespräch zu\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der             erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch\nbetrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-     auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Inhalte. Für die\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-     schriftliche Planung der Unterweisung soll ein Zeitraum\nplans,                                               von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden.\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbe-         Die praktische Durchführung der Unterweisung soll je Prü-\nratung und dem Ausbildungsberater,                       fungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prü-\nfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:          Auswahl der Aufgabenstellung für die Unterweisung sollen\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben          Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,      den. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern und\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,              aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in\nAbsatz 2 Nr. 1 und 4 aufgeführten Inhalten bestehen. Die\nb) Ausbildungsmittel,\nschriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu\nc) Lern- und Führungshilfen,                              ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder\nd) Beurteilen und Bewerten,                               für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\nBedeutung ist. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsteil-\n5. Zusammenarbeit im Betrieb:                                 nehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\na) Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter,\nb) Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,                                          §7\nc) partnerschaftliche Zusammenarbeit.                              Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:                  (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen            anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von\nBerufsausbildung,                                         der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im\nTeil „Haushaltsleistungen\" und im Teil „Haushalts- und\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\nUnternehmensführung\" teilweise befreit werden, wenn die\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-         anderweitig abgelegte Prüfung den Prüfungsanforderun-\nweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten,          gen insoweit entspricht.\ngruppenpsychologische Verhaltensweisen,\n(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,        arbeiterführung\" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher,          von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten         dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\ndes Jugendlichen,                                         dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden\nhat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-            Eignungsverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,       (BGBI. 1S. 923), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.            vom 27. März 1992 (BGBI. 1S. 858) geändert worden ist,\n(6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden:               genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für\nPrüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogi-\n1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\nsche Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-\nnachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche,\ndungsgesetzes,\nstaatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und             Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat,\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-         deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,     Eignungsverordnung Landwirtschaft genannten Anforde-\ndes Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertragsrechts,   rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen\ndes Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförderungs-         Stelle von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und\nrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des Unfall-     Mitarbeiterführung\" befreit werden.\nschutzrechts,\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-\n§8\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden sowie\nzwischen Betriebsleiter und Mitarbeiter.                                 Bestehen der Meisterprüfung\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt      (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.\nfünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-     Für den Teil „Haushaltsleistungen\" ist eine Note als arith-\nfertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 aufge-     metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in\nführten Inhalten bestehen. Die mündliche Prüfung soll die     der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß","1202                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 4 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung       Prüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend\" oder mehr\ngemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil           als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft\" benotet\n„Haushalts- und Unternehmensführung\" ist eine Note als        worden ist.\narithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistun-\ngen in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung                                       §9\ngemäß§ 5 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufsausbil-\nWiederholung der Prüfung\ndung und Mitarbeiterführung\" sind die Noten wie folgt zu\nbilden:                                                          (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.\n1. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 6\nAbs. 7 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den       (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nBewertungen der einzelnen Leistungen in den in § 6        nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Inhalten und der Lei-     teilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 zu\nstung in der praktisch durchzuführenden Unterwei-         befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-\nsung zu bilden. Die Bewertungen der schriftlichen und     gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-\nmündlichen Prüfungsleistungen in den in § 6 Abs. 2        chend\" bewertet worden sind und er sich innerhalb von\nNr. 2 bis 4 aufgeführten Inhalten sind zu einer Note      zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der\nzusammenzufassen.                                         nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nanmeldet.\n2. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 6\nAbs. 8 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der                                  §10\nBewertung der Leistung in der Unterweisung ein-\nÜbergangsvorschriften\nschließlich der schriftlichen Planung und dem Prü-\nfungsgespräch sowie der Bewertung der Leistung in            Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nder Prüfung der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4 genannten       fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften\nInhalte zu bilden. Dabei hat die Note für die Unter-      durchgeführt werden.\nweisung das doppelte Gewicht.\n(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note                                 § 11\nzu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfür die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-      Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforde-\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-        rungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teil-\nreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der   bereich ländliche Hauswirtschaft) vom 25. März 1975\ngesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den        (BGBI. 1S. 754) außer Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                               1203\nErste Verordnung\nzur Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung\nVom 31. Mai 1994\nAuf Grund des § 180 des Sechsten Buches Sozialge-                 bb) In Satz 3 wird das Wort „Vorschußzeitraum\"\nsetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,                   durch das Wort „Abschlagszeitraum\" ersetzt.\nBGBI. 1 S. 2261) verordnet das Bundesministerium für\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Vorschuß\" durch das\nArbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\nWort „Abschlag\" ersetzt.\ndesministerium der Finanzen:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                  aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Vor-\nschüsse\" jeweils durch das Wort ,,Abschläge\"\nDie Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli\nersetzt.\n1975 (BGBI. 1 S. 1896), zuletzt geändert durch Artikel 33\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606), wird wie            bb) In Satz 2 wird das Wort „Vorschüssen\" durch\nfolgt geändert:                                                           das Wort „Abschlägen\" ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                      ,,§4\n,,(2) Bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und            (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt dem\n1. November jeden Jahres zahlt die nach Landes-           Bundesversicherungsamt möglichst frühzeitig, späte-\nrecht zuständige Stelle Abschläge in Höhe des             stens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres mit, welche\nDurchschnittsbetrages für drei Monate des letzten         Beträge (aufgeschlüsselt nach Teilbeträgen aus dem\nabgerechneten Kalenderjahres unter Berücksichti-          Bundeshaushalt des Vorjahres sowie des laufenden\ngung der für das jeweilige Jahr neu festgesetzten         Jahres) den Trägem der Einrichtungen für das vorher-\nmonatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten             gehende Kalenderjahr erstattet worden sind. Zusätz-\nBuches Sozialgesetzbuch an die Träger der Einrich-        lich sind die für die Berechnung des Erstattungsbetra-\ntungen; Änderungen des Beitragssatzes sind zu             ges maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Summe\nberücksichtigen. Verändert sich die Zahl der Be-          der von den Behinderten tatsächlich erzielten Arbeits-\nschäftigten gegenüber dem letzten Abrechnungs-            entgelte sowie die Anzahl der Behinderten, für die\nzeitraum um wenigstens 10 vom Hundert, so ist             Beiträge erstattet wurden, anzugeben.\ndies der nach Landesrecht zuständigen Stelle un-\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind\nverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erhöhung der Zahl\nberechtigt, den Bundeshaushalt mit den von ihnen\nder Beschäftigten unter 10 vom Hundert, minde-\naufgewendeten Beträgen zu belasten. Die Belastung\nstens jedoch um zehn Beschäftigte, kann der Trä-\nist spätestens innerhalb eines Monats nach dem je-\nger der Einrichtung eine Ermittlung der künftigen\nweiligen Zahlungstermin vorzunehmen. Überzahlungen\nAbschläge entsprechend dem Verfahren nach Ab-\nsind unverzüglich auszugleichen.\"\nsatz 3 verlangen. Veränderungen sind beim näch-\nsten Abschlag zu berücksichtigen.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                Artikel2\naa) In Satz 1 wird das Wort „Vorschüsse\" durch           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndas Wort „Abschläge\" ersetzt.                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Mai 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}