{"id":"bgbl1-1994-33-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":33,"date":"1994-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/33#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-33-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_33.pdf#page=31","order":10,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau","law_date":"1994-05-27T00:00:00Z","page":1195,"pdf_page":31,"num_pages":4,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                                 1195\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung\nfür den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau\nVom 27. Mai 1994\nAuf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes                                     §2\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                    Gliederung der Meisterprüfung\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bun-        (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-        1. Produktions- und Verfahrenstechnik,\nsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\ndung und Wissenschaft nach Anhörung des Ständigen            2. Betriebs- und Unternehmensführung,\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:           3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.\n(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5\n§1                             praktisch, schriftlich und mündlich, außerdem im Teil\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\" in Form einer\nZiel der Meisterprüfung                    praktischen Unterweisung durchzuführen.\nund Bezeichnung des Abschlusses\n(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der     Situationen beziehen.\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines\nMolkereimeisters als Fach- und Führungskraft in einem\n§3\nmilchwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen:                                    Prüfungsanforderungen\nim Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik\"\n1. Organisation des Betriebsablaufs bei der Be- und Ver-\narbeitung von Milch sowie bei der Herstellung von           (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die\nMilchprodukten; Beurteilen der Qualität der Rohstoffe    Be- und Verarbeitung von Milch sowie die Herstellung von\nund der Hilfsstoffe; Festlegen von Rezepturen, Prozeß-   Milchprodukten einschließlich des damit verbundenen\nund Produktparametern; Planen und Einrichten von         Einsatzes von Maschinen, technischen Einrichtungen,\nProduktionsverfahren; Überwachen und Steuern von         Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und\nProzessen und Produktionsverfahren; Beurteilen von       beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Be- und\nUntersuchungsergebnissen und Umsetzen der daraus         Verarbeitung sowie die Herstellung qualitätsorientiert,\ngewonnenen Erkenntnisse in der Produktion; Durch-        kostengünstig und unter Berücksichtigung rechtlicher\nführen der erforderlichen Maßnahmen zur Qualitäts-        Bestimmungen sowie der Erfordernisse der rationellen\nsicherung; Planen. Steuern und Überwachen der             Energieverwendung und des Umweltschutzes durch-\nBeschaffung, der Lagerung und des Vertriebs; Durch-       führen kann.\nführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-             (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nschutzes, der Unfallverhütung, der rationellen Energie-\nverwendung und des Umweltschutzes;                          1. Einflüsse auf den Rohstoff Milch; Rohmilchqualität;\nAufbau und emährungsphysiologische Eigenschaften\n2. kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Roh-,            der Milchinhaltsstoffe,\nHilfs- und Betriebsstoffen und beim Absatz der\nErzeugnisse; ökonomische Kontrolle des Produktions-       2. chemische und physikalische Zusammenhänge bei\nablaufs; Analysieren und Planen der Betriebsabteilun-         der Be- und Verarbeitung von Milch sowie bei der\ngen und des Betriebs nach wirtschaftlichen, sozialen           Herstellung von Milchprodukten,\nund rechtlichen Gesichtspunkten; Beachten von             3. Mikrobiologie der Milch und Milchprodukte unter\nRechtsvorschriften beim Beschaffen von Roh-, Hilfs-            besonderer Berücksichtigung der technologischen\nund Betriebsstoffen sowie bei der Produktion und der           Einflüsse; mikrobiologische Wachstums- und Stoff-\nVermarktung; Anwenden von Informations- und Daten-             wechselvorgänge; Mikroorganismenkulturen,\nverarbeitungssystemen, Ermitteln und Beurteilen der\n4. mechanisch-technische und thermisch-technische\nKosten von Investitionen; Zusammenarbeit mit\nVerfahren; membran- und filtertechnische Verfahren;\nBetriebsabteilungen und anderen Betrieben; Nutzen\nbiologische Verfahrenstechnik; Strömungstechnik\nder Möglichkeiten der Beratung und Information;\nund Rheologie; Förder-, Abfüll- und Lagertechnik;\n3. Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung               Transportsysteme,\nder Ausbildungsinhalte; Hinführen der Auszubildenden      5. Einflüsse von produktionstechnischen Prozessen auf\nzu selbständigem Handeln; Übertragen der Aufgaben             Milch und Milchprodukte sowie auf Zutaten und\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähig-         Zusatzstoffe; chemisch-physikalische, mikrobiologi-\nkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anlei-        sche und sensorische Veränderungen in Milch und\nten der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftli-           Milchprodukten durch unterschiedliche Produktions-\nchen Verhältnisses zu den Mitarbeitern.                        verfahren,\n(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-       6. Logistik, Steuerung und Dokumentierung von pro-\nkannten Abschluß Molkereimeister/Molkereimeisterin.               duktions- und verfahrenstechnischen Prozessen,","1196                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\n7. Lebensmittelhygiene und Hygienemaßnahmen bei der            5. Planung der Betriebsorganisation; Betriebskonzep-\nBe- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten,             tion,\n8. Verfahren der Qualitätskontrolle; Bewerten der Unter-       6. Investition und Finanzierung,\nsuchungsergebnisse; Maßnahmen zur Qualitätssi-\n7. elektronische Datenverarbeitung; Datenschutz,\ncherung,\n9. Energieformen und Energiesysteme; Energiekreis-             8. Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage\nläufe; umweltverträgliche, rationelle und ökonomi-             und Preisbildung bei Milch und Milchprodukten, Ver-\nsche Energieverwendung und Wasserbewirtschaf-                   marktungswege und -einrichtungen, Marktregelun-\ntung,                                                           gen, Wettbewerb,\n10. Wechselbeziehungen zwischen milchwirtschaftli-               9. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere\nchem Betrieb und Umwelt; umweltrechtliche Maß-                  Lebensmittelrecht, Milchrecht, Umweltrecht, Wasser-\nnahmen bei Beschaffung, Produktion und Vertrieb;               recht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Ver-\nEntsorgung,                                                    tragsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht,\n11. Arbeitsschutz und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit,         10. Steuerarten, Steuerverfahren,\n12. Planen von Anlagen; Erhaltung der Funktions- und           11. Beratung, Kommunikation, Information.\nBetriebssicherheit von Einrichtungen und Anlagen;            (3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und\nEinsatz von Werkstoffen.                                  ergänzenden mündlichen Prüfung nach Maßgabe des\n(3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Auf-      Absatzes 4 sowie einer betriebsbezogenen Situationsauf-\ngabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und aus einer schrift-        gabe nach Maßgabe des Absatzes 5.\nlichen und ergänzenden mündlichen Prüfung nach Maß-               (4) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-\ngabe des Absatzes 5.                                           sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufge-\n(4) Bei der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungs-      führten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dau-\nteilnehmer nachweisen, daß er Zusammenhänge des                ern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nBereichs der Be- und Verarbeitung von Milch sowie der          wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-\nHerstellung von Milchprodukten erkennen, analysieren           deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung\nund Lösungsvorschläge erstellen kann. Die Ergebnisse           ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer\nsind in einer schriftlichen Hausarbeit niederzulegen und in    nicht länger als 30 Minuten dauern.\neinem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl              (5) Bei der Lösung der betriebsbezogenen Situations-\nder Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers          aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand von praxis-\nberücksichtigt werden. Für die praxisbezogene Aufgabe          nahen Fällen nachweisen, daß er die wirtschaftlichen,\nstehen bis zu vier Monate zur Verfügung. Das Prüfungsge-       rechtlichen und sozialen zusammenhänge im Betrieb\nspräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minu-    erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergeb-\nten dauern.                                                    nisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftli-\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-   chen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch\nsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufge-        zu erläutern. Für die betriebsbezogene Situationsaufgabe\nführten Inhalten und soll nicht länger als vier Stunden dau-   stehen bis zu sechs Stunden zur Verfügung. Das Prü-\nern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,         fungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-      30 Minuten dauern.\ndeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung\nist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer\nnicht länger als 30 Minuten dauern.                                                          §5\nPrüfungsanforderungen\nim Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\"\n§4                                  (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er\nPrüfungsanforderungen                       zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiter-\nim Teil „Betriebs- und Unternehmensführung\"              führung erkennen und Auszubildende ausbilden kann.\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirt-       (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nschaftliche, rechtliche und soziale zusammenhänge im           1. Grundfragen der Berufsbildung und der Mitarbeiter-\nBetrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent-            führung,\nwicklungsvorschläge machen kann.                               2. Planung und Durchführung der Ausbildung und Mitar-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:             beiterführung,\n1. volkswirtschaftliche zusammenhänge; nationale und         3. der Jugendliche in der Ausbildung,\ninternationale Rahmenbedingungen der Produktion          4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung und des Arbeits-\nund Vermarktung von Milch und Milchprodukten,                 verhältnisses.\n2. betriebliche Bedingungen der Produktion und der               (3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:\nVermarktung,\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-\n3. Funktionen und Struktur des Betriebs; Arbeitsorga-             stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf\nnisation; Unternehmensformen,                                 Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle\n4. ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produk-                und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei-\ntionsverfahren; Erfassen und Bewerten des Betriebs-           stung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung und\nerfolgs,                                                     Arbeitsmarkt,","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                                 1197\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufli-        (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\nche Schulen als Ausbildungsstätten im System der        fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-\nberuflichen Bildung,                                   fertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 aufge-\nführten Inhalten bestehen. Die mündliche Prüfung soll die\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\nin Absatz 2 genannten Inhalte umfassen und je Prüfungs-\nden und des Ausbilders sowie des Betriebsleiters.\nteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern. Außerdem soll\n(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:              eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,       Ausbil-  Unterweisung von Auszubildenden stattfinden.\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,                    (8) Abweichend von Absatz 7 kann die Prüfung auch wie\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:         folgt durchgeführt werden:\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-      Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch\ndung,                                              durchzuführen. Sie ist in einem Prüfungsgespräch zu\nerläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-\nauf die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Inhalte. Für die\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der\nschriftliche Planung der Unterweisung soll ein Zeitraum\nbetrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-\nvon bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden.\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-\nDie praktische Durchführung der Unterweisung soll je Prü-\nplans,\nfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prü-\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbe-       fungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der\nratung und dem Ausbildungsberater,                      Auswahl der Aufgabenstellung für die Unterweisung sollen\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:        Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-\nden. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern und\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben        aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,     Absatz 2 Nr. 1 und 4 aufgeführten Inhalten bestehen. Die\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,             schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu\nb) Ausbildungsmittel,                                   ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder\nc) Lern- und Führungshilfen,                            für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\nBedeutung ist. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsteil-\nd) Beurteilen und Bewerten,\nnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\n5. Zusammenarbeit im Betrieb:\na) Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter,                                       §6\nb) Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,                    Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nc) partnerschaftliche Zusammenarbeit.                       (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem\n(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:              anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von\nder zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen          Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik\" und im Teil\nBerufsausbildung,                                       „Betriebs- und Unternehmensführung\" teilweise befreit\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,                werden, wenn die anderweitig abgelegte Prüfung den Prü-\nfungsanforderungen insoweit entspricht.\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\nweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten,            (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-\ngruppenpsychologische Verhaltensweisen,                 arbeiterführung\" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher,\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten       deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eig-\ndes Jugendlichen,                                       nungsverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBI. 1\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-          S. 923), die zuletzt durch Artikel _2 der Verordnung vom\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,     27. März 1992 (BGBI. 1 S. 858) geändert worden ist, ge-\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.          nannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prü-\nfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische\n(6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden:              Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nach-\n1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,         gewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-      anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-\ndungsgesetzes,                                          schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren In-\nhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverord-\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nnung Landwirtschaft genannten Anforderungen entspricht,\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\nkann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prü-\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-\nfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\"\nrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-    befreit werden.\ntragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungs-\n§7\nförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und\ndes Unfallschutzrechts,                                                Bestehen der Meisterprüfung\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-         (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden sowie         Für den Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik\" ist eine\nzwischen Betriebsleiter und Mitarbeiter.                Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der","1198                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nLeistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der          gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den\nPrüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in      Prüfungen gemäß Absatz 1 mit \"ungenügend\" oder mehr\nder Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für         als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft\" benotet\nden Teil \"Betriebs- und Unternehmensführung\" ist eine          worden ist.\nNote als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der\n§8\nLeistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der\nPrüfung gemäß§ 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufs-                       Wiederholung der Prüfung\nausbildung und Mitarbeiterführung\" sind die Noten wie             (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nfolgt zu bilden:                                               wiederholt werden.\n1. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 5                (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nAbs. 7 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den     nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nBewertungen der einzelnen Leistungen in den in § 5         teilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Inhalten und der Lei-      befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-\nstung in der praktisch durchzuführenden Unterwei-          gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-\nsung zu bilden. Die Bewertungen der schriftlichen und      chend\" bewertet worden sind und er sich innerhalb von\nmündlichen Prüfungsleistungen in den in § 5 Abs. 2         zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der\nNr. 2 bis 4 aufgeführten Inhalten sind zu einer Note       nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nzusammenzufassen.                                          anmeldet.\n2. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 5                                            §9\nAbs. 8 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der\nBewertung der Leistung in der Unterweisung ein-                              Übergangsvorschriften\nschließlich der schriftlichen Planung und dem Prü-            Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsgespräch sowie der Bewertung der Leistung in          fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften\nder Prüfung der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4 genannten        durchgeführt werden.\nInhalte zu bilden. Dabei hat die Note für die Unterwei-\nsung das doppelte Gewicht.                                                               §10\n(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nfür die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-       Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-         Molkereifach und die Anforderungen in der Meisterprü-\nreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der    fung vom 4. Juli 1973 (BGBI. 1S. 725) außer Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}