{"id":"bgbl1-1994-33-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":33,"date":"1994-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/33#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_33.pdf#page=39","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung","law_date":"1994-05-31T00:00:00Z","page":1203,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                               1203\nErste Verordnung\nzur Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung\nVom 31. Mai 1994\nAuf Grund des § 180 des Sechsten Buches Sozialge-                 bb) In Satz 3 wird das Wort „Vorschußzeitraum\"\nsetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,                   durch das Wort „Abschlagszeitraum\" ersetzt.\nBGBI. 1 S. 2261) verordnet das Bundesministerium für\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Vorschuß\" durch das\nArbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\nWort „Abschlag\" ersetzt.\ndesministerium der Finanzen:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                  aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Vor-\nschüsse\" jeweils durch das Wort ,,Abschläge\"\nDie Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli\nersetzt.\n1975 (BGBI. 1 S. 1896), zuletzt geändert durch Artikel 33\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606), wird wie            bb) In Satz 2 wird das Wort „Vorschüssen\" durch\nfolgt geändert:                                                           das Wort „Abschlägen\" ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                      ,,§4\n,,(2) Bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und            (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt dem\n1. November jeden Jahres zahlt die nach Landes-           Bundesversicherungsamt möglichst frühzeitig, späte-\nrecht zuständige Stelle Abschläge in Höhe des             stens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres mit, welche\nDurchschnittsbetrages für drei Monate des letzten         Beträge (aufgeschlüsselt nach Teilbeträgen aus dem\nabgerechneten Kalenderjahres unter Berücksichti-          Bundeshaushalt des Vorjahres sowie des laufenden\ngung der für das jeweilige Jahr neu festgesetzten         Jahres) den Trägem der Einrichtungen für das vorher-\nmonatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten             gehende Kalenderjahr erstattet worden sind. Zusätz-\nBuches Sozialgesetzbuch an die Träger der Einrich-        lich sind die für die Berechnung des Erstattungsbetra-\ntungen; Änderungen des Beitragssatzes sind zu             ges maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Summe\nberücksichtigen. Verändert sich die Zahl der Be-          der von den Behinderten tatsächlich erzielten Arbeits-\nschäftigten gegenüber dem letzten Abrechnungs-            entgelte sowie die Anzahl der Behinderten, für die\nzeitraum um wenigstens 10 vom Hundert, so ist             Beiträge erstattet wurden, anzugeben.\ndies der nach Landesrecht zuständigen Stelle un-\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind\nverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erhöhung der Zahl\nberechtigt, den Bundeshaushalt mit den von ihnen\nder Beschäftigten unter 10 vom Hundert, minde-\naufgewendeten Beträgen zu belasten. Die Belastung\nstens jedoch um zehn Beschäftigte, kann der Trä-\nist spätestens innerhalb eines Monats nach dem je-\nger der Einrichtung eine Ermittlung der künftigen\nweiligen Zahlungstermin vorzunehmen. Überzahlungen\nAbschläge entsprechend dem Verfahren nach Ab-\nsind unverzüglich auszugleichen.\"\nsatz 3 verlangen. Veränderungen sind beim näch-\nsten Abschlag zu berücksichtigen.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                Artikel2\naa) In Satz 1 wird das Wort „Vorschüsse\" durch           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndas Wort „Abschläge\" ersetzt.                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Mai 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1204                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung\nder Ausgleichsrentenverordnung und der Erstattungsverorclnung-KOV\n(Dritte KOV-Anpassungsverorclnung 1994-3. KOV-AnpV 1994)\nVom 1. Juni 1994\nAuf Grund der §§ 56, 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4,               um 50 und 60 vom Hundert um 42 Deutsche Mark,\ndes§ 47 Abs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundesversor-\num 70 und 80 vom Hundert um 53 Deutsche Mark,\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21), von denen§ 56 zuletzt                   um 90 vom Hundert und\ndurch Artikel 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991                    bei Erwerbsunfähigkeit       um 67 Deutsche Mark.\"\n(BGBI. I S. 1606), § 41 durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes         b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nvom 23. März 1990 (BGBI. 1S. 582)° und§ 51 durch Artikel 1\nNr. 31 des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582)                   „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\ngeändert worden ist, sowie auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 8                anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\ndes Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetz-                  außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten                monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\nbereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 des                     folgenden Stufen gewährt wird:\nGesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 801) geändert                      Stufe 1                       126 Deutsche Mark,\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:\nStufe II                      260 Deutsche Mark,\nStufe III                     393 Deutsche Mark,\nArtikel 1                                    Stufe IV                      525 Deutsche Mark,\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                           Stufe V                       652 Deutsche Mark,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                        Stufe VI                      787 Deutsche Mark.\"\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom                5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt ge-\nändert:                                                               ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit\n1. In § 14 wird die Zahl „244\" durch die Zahl „251\"               um 50 oder 60 vom Hundert           677 Deutsche Mark,\nersetzt.                                                       um 70 oder 80 vom Hundert           820 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert                   982 Deutsche Mark,\n2. In§ 15 wird in Satz 1 die Bezeichnung „31 bis 199\"\nbei Erwerbsunfähigkeit            1 107 Deutsche Mark.\"\ndurch die Bezeichnung „32 bis 205\" und in Satz 2 die\nZahl „3,059\" durch die Zahl „3, 152\" ersetzt.\n6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\n,,40 833\" durch die Zahl „42 017\" ersetzt.\n3. In § 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „367\" durch die\nZahl „378\" und in Satz 2 die.Zahl „999\" durch die Zahl\n,, 1 029\" ersetzt.                                          7. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 117\" durch die\nZahl „ 121\" ersetzt.\n4. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          8. In§ 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „454\" durch\ndie Zahl „468\" und in Satz 2 die Angabe „ 773, 1 097,\n,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-\n1 412, 1 832 oder 2 257 Deutsche Mark\" durch die\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nAngabe „797, 1 130, 1 455, 1 888 oder 2 326 Deut-\num 30 vom Hundert          von  211 Deutsche Mark,        sche Mark\" ersetzt.\num 40 vom Hundert          von  286 Deutsche Mark,\num 50 vom Hundert         von  387 Deutsche Mark,     9. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 588\"\num 60 vom Hundert         von  489 Deutsche Mark,        durch die Zahl „2 667\" und die Zahl „ 1 296\" durch die\nZahl „ 1 336\" und in Absatz 3 die Zahl „2 588\" durch\num 70 vom Hundert         von  677 Deutsche Mark,        die Zahl „2 667\" ersetzt.\num 80 vom Hundert         von  820 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert         von  982 Deutsche Mark,    10. In § 40 wird die Zahl „642\" durch die Zahl „662\"\nbei Erwerbsunfähigkeit von 1 107 Deutsche Mark.          ersetzt.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei   11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „ 71 0\" durch die Zahl „ 732\"\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit                     ersetzt.","Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994                               1205\n12. In § 46 werden die Zahl \"181\" durch die Zahl „187\"       1. In Nummer 36 wird der Punkt durch ein Komma\nund die Zahl „339\" durch die Zahl „349\" ersetzt.           ersetzt.\n13. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „316\" durch die Zahl       2. Folgende Nummer wird angefügt:\n,,326\" und die Zahl \"443\" durch die Zahl \"457\" ersetzt.\n\"37. Leistungen aufgrund des Programms \"Humani-\ntäre Soforthilfe\" vom 21. Dezember 1993 (BAnz.\n14. § 51 wird wie folgt geändert:                                     s. 11125).\"\na) In Absatz 1 werden die Zahl \"871\" durch die Zahl\n,,898\" und die Zahl „607\" durch die Zahl \"626\"\nersetzt.\nArtikel3\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „ 160\" durch die Zahl\nÄnderung der Erstattungsverordnung-KOV\n\"165\" und die Zahl „ 117\" durch die Zahl \"121\"\nersetzt.                                              Die Erstattungsverordnung-KOV vom 31. Juli 1967\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „493\" durch die Zahl     (BGBI. 1 S. 860), geändert durch die Verordnung vom\n\"508\" und die Zahl \"359\" durch die Zahl „370\"       12. März 1986 (BGBI. 1S. 345), wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl \"100\" durch die Zahl „300\"\nersetzt.\n15. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 588\" durch die Zahl\n,,2 667\" und die Zahl \"1 296\" durch die Zahl „ 1 336\"\nersetzt.                                                2. § 13 wird gestrichen.\nArtikel2\nArtikel4\nÄnderung der Ausgleichsrentenverordnung\nInkrafttreten\n§ 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1         1. Artikel 1 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.\nS. 1769), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom\n14. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 920) geändert worden ist, wird     2. Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar\nwie folgt geändert:                                             1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den1.Juni1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}