{"id":"bgbl1-1994-32-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":32,"date":"1994-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/32#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-32-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_32.pdf#page=51","order":9,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin","law_date":"1994-05-26T00:00:00Z","page":1151,"pdf_page":51,"num_pages":12,"content":["----------··---··-----\nNr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                 1151\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin\nVom 26. Mai 1994\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes           Elektro- oder Holzberufen zuzuordnen ist, und danach\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch           eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                oder\n(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, und auf Grund des      2. eine mindestens siebenjährige Berufspraxis im Kon-\n§ 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der               struktionsbereich oder in einem Metall-, Elektro- oder\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1                Holzberuf\nS. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 2 des Gesetzes vom\n24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist,        nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufspraxis muß\nverordnet das Bundesministerium für Bildung und Wis-          mindestens ein Jahr in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der\nsenschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses             beruflichen Fortbildung zum Konstrukteur dienlich sind.\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen         Insbesondere sind das Tätigkeiten, bei denen nach tech-\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft:                     nischen Unterlagen gearbeitet wird.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\n§1                              zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\noder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nZiel der Prüfung                       nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nund Bezeichnung des Abschlusses                   Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum                                        §3\nKonstrukteur/zur Konstrukteurin in den Fachrichtungen                     Gliederung und Inhalt der Prüfung\nMaschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und\nSanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektro-            (1) Die Prüfung gliedert sich in\ntechnik oder Holztechnik erworben worden sind, kann die       1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil und\nzuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durch-\nführen.                                                       2. einen fachrichtungsspezifischen Teil.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-     (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unbeschadet\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und       des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4\nErfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Konstruk-       durchzuführen. Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in\nteurs in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen:            Form einer praxisorientierten Konstruktionsaufgabe und\n1 . selbständiges Anfertigen von Konstruktionen sowie         danach in einem Fachgespräch durchgeführt.\nMitwirken bei der Lösung von technischen Problemen           (3) Die einzelnen Prüfungsteile können an verschiede-\nund der Entwicklung von Konzepten und Entwürfen           nen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem\nunter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und         letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem\nökologischer Aspekte;                                     ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.\n2. Anwenden rechnergestützter Arbeitsmittel der Kon-\nstruktionstechnik in den wesentlichen Konstruktions-                                     §4\nphasen;\nFachrichtungsübergreifender Teil\n3. Abstimmen und Bereitstellen von Informations- und\nMaterialflußdaten im Rahmen der Rechnerintegration.          (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden\nFächern zu prüfen:\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\n1. Konstruktion,\nerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte\nKonstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und           2. Rechnergestützte Konstruktion,\nAnlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik,         3. Arbeitsorganisation.\nStahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holz-\ntechnik.                                                         (2) Im Prüfungsfach „Konstruktion\" soll der Prüfungs-\nteilnehmer nachweisen, daß er die Abläufe beim Kon-\n§2                              struieren versteht und die Kenntnisse besitzt, sie auf neue\nZulassungsvoraussetzungen                      Aufgabenstellungen anzuwenden. Er soll nachweisen, daß\ner in der Lage ist, die einzelnen Phasen des Konstruktions-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nprozesses durch die Anwendung geeigneter Hilfsmittel\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zum Tech-        systematisch, nachvollziehbar und dokumentierbar durch-\nnischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin oder in       zuführen. Er soll ferner nachweisen, daß er fertigungs-\neinem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-,      gerecht konstruieren kann und im Rahmen einer Kon-","1152                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nstruktion die richtige Dimensionierung sowie die Auswahl     2. CAD-Technik:\nder Werkstoffe und Bauelemente unter Beachtung der               a) CAD-Systeme,\neinschlägigen Normen beherrscht. In diesem Rahmen\nkönnen geprüft werden:                                           b) zwei- und dreidimensionale Datenstrukturen,\nc) Funktionen von CAD-Systemen,\n1. Konstruktionsmethodik:\nd) Berechnungen und deren Interpretation mit ge-\na) Konstruktionsrichtlinien,                                     eigneter Anwendersoftware,\nb) Konstruktionsarten,                                       e) technische Dokumentation,\nc) Konstruktionsprozeß,                                      t) Datenorganisation;\nd) technische Dokumentation;\n3. CAD-Arbeitstechnik/-Anwendung:\n2. Grundsätze des fertigungsgerechten Konstruierens:             a) Anforderungen aus der Prozeßkette an Daten-\na) Zusammenhang zwischen Konstruktion und Ferti-                 modell, Datenstruktur und Datenqualität,\ngung,                                                    b) Entscheidung der alternativen Möglichkeiten der\nb) fertigungsgerechte Konstruktionsunterlagen,                   Auftragsbearbeitung,\nc) Montagebedingungen,                                       c) Prüfung des Einsatzes von vorhandenen Program-\nmen und Bibliotheken,\nd) Kontrolle und Qualitätssicherung,\nd) Methoden zur Kontrolle von betriebseigenen und\ne) Anschlüsse,\nexternen Daten,\nt) Ver- und Entsorgung;                                      e) Kriterien zu Auswahl, Einführung, Betrieb und Er-\n3. Dimensionierung und Werkstoffe:                                   weiterung von CAD-Systemen.\na) Berechnungen,                                            (4) Im Prüfungsfach ,.Arbeitsorganisation\" soll der\nb) Beanspruchungsarten,                                  Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wesentlichen\nrechnergestützten Anwendungen in der Produktion kennt\nc) Werk- und Hilfsstoffe,                                und die Kenntnisse besitzt, die Auswirkungen konstruk-\nd) Umweltverträglichkeit,                                tiver Vorgaben auf die angrenzenden Bereiche, insbeson-\ndere die Produktion, zu beurteilen. Er soll nachweisen,\ne) rationelle Energie- und Materialverwendung,\ndaß er bei der Arbeitsgestaltung in seinem Bereich mit-\nt) Wirtschaftlichkeit;                                   wirken kann und die entsprechenden Anforderungen der\nErgonomie und des Arbeitsschutzes kennt. In diesem\n4. Bauelemente und Normung:\nRahmen können geprüft werden:\na) Bauelemente,\n1 . integrierte Fertigung:\nb) Prüfmethoden für Bauelemente,\na) rechnergestützte Anwendungen in der Produk-\nc) Grundlagen und Funktion der Normung,                          tionsplanung,\nd) Normarten.                                                 b) rechnergestützte Anwendungen im Modell-, Werk-\nzeug- und Betriebsmittelbau,\n(3) Im Prüfungsfach .Rechnergestützte Konstruktion\"\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die               c) rechnergestützte Anwendungen in der Produkti-\nwesentlichen Einsatzbereiche unterschiedlicher Hard-                 onssteuerung, Kapazitätsplanung und Logistik,\nund Software beurteilen kann. Der Prüfungsteilnehmer              d) rechnergestützte Anwendungen in der Qualitäts-\nsoll vor dem Hintergrund der Rechnerintegration und in               sicherung und Werkinstandhaltung,\nKenntnis der einzelnen Komponenten und Einsatzgebiete\ne) rechnergestützte Anwendungen In Montage und\nnachweisen, daß er den Einsatz von Informations- und\nVersand,\nComputer-Techniken in der Praxis beurteilen kann. Er soll\nden Stand der CAD-Technik kennen, die Anwendungs-                 t) numerisch gesteuerte Fertigung (CNC),\nmöglichkeiten von CAD-Systemen beurteilen können                  g) Automatisierungstechnik;\nund die Kenntnisse besitzen, mit der entsprechenden\n2. Ergonomie und Arbeitsschutz:\nCAD-Hard- und -Software zwei- und dreidimensionale\nDatenmodelle von Konstruktionen erstellen zu können. In           a) ergonomische Anforderungen,\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                              b) Benutzerfreundlichkeit von    Datenverarbeitungs-\n1. integrierte Datenverarbeitung:                                    Anwendersystemen,\nc) physische und psychische Belastungen,\na) Hardware, Software, Programmierung,\nd) Sicherheitsvorschriften;\nb) Betriebssysteme,\n3. Arbeitsgestaltung:\nc) Ziele und Organisation der integrierten Datenver-\narbeitung,                                                a) Formen der Gestaltung und Organisation der Arbeit,\nd) Bausteine integrierter Datenverarbeitung und deren        b) Planung und Beteiligung bei der Arbeitsgestaltung,\nEinsatzgebiete,                                          c) Regeln, Bestimmungen, Vereinbarungen,\ne) Datentransfer,                                            d) betriebliche Kommunikation und Organisation,\nf) Datenschutz und Datensicherheit,                          e) Zusammenarbeit im Betrieb,\ng) Fachbegriffe in Deutsch und Englisch;                     t) Weiterbildungsmöglichkeiten.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                           1153\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-       3. Konstruktionsmethodik:\nfächern ist schriftlich durchzuführen.                             a) Definieren,\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sieben       b) Pflichtenheft,\nStunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer\nunter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten           c) Konzipieren,\nbetragen je Prüfungsfach:                                          d) Entscheidungsfindung,\n1. Konstruktion                                     3 Stunden,     e) Entwerfen,\n2. Rechnergestützte Konstruktion                    2Stunden,      f) Bewerten,\n3. Arbeitsorganisation                               1 Stunde.     g) Ausarbeiten;\n(7) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 genann-  4. Auswahl des Fertigungsverfahrens:\nten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers             a) Urformverfahren,\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch\neine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche             b) Umformverfahren,\nPrüfung für das Bestehen der Prüfung oder die eindeutige           c) Trennverfahren,\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Be-              d) Fügeverfahren;\ndeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten         5. Kataloge im Maschinenbau:\ndauern und insgesamt nicht länger als 30 Minuten.                  a) Normteile,\n§5                                   b) Standardteile,\nFachrichtungsapezifischerTeil                         c) Zukaufteile;\n(1) Die Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil glie-      6. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:\ndert sich in                                                       a) werkstoffgerecht,\n1. eine Konstruktionsaufgabe und                                   b) fertigungsgerecht,\n2. ein Fachgespräch zur Konstruktionsaufgabe und zu                c) funktionsgerecht,\nden Inhalten der Fachrichtung.\nd) montagegerecht,\n(2) Mit der Bearbeitung der Konstruktionsaufgabe(§ 3            e) wirtschaftlich,\nAbs. 2 Satz 2) soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\nf) sicherheitsgerecht,\ndaß er ein praxisnahes Problem unter Verwendung der\nentsprechenden Arbeits- und Hilfsmittel sowie mit                  g) umweltverträglich,\nRechnerunterstützung in einem vorgegebenen Zeitrah-                h) beanspruchungsgerecht,\nmen lösen kann. Er soll zeigen, daß er die konstruktiven\nFertigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Auswahl von            i) wartungsgerecht;\nBauelementen und Werkstoffen und der Dimensionierung            7. Auslegen von Passungen und Toleranzen;\nvon Baugruppen, unter Berücksichtigung der einschlägi-\ngen Normen beherrscht. Die Aufgabe umfaßt                       8. Auslegen von Verbindungen:\n1. Finden, Aufzeigen und Bewerten von geeigneten                   a) unlösbare Verbindungen, insbesondere Schweiß-,\nLösungswegen nach den Grundlagen des methodi-                     Löt-, Klebeverbindungen,\nschen Vorgehens,                                               b) lösbare Verbindungen, insbesondere Schrauben-\n2. Entwerfen und Ausarbeiten der gewählten Lösung in                  verbindungen, Wellen-/Nabenverbindungen;\nForm von Zusammenbau- und Einzelteilzeichnungen,\n9. Auslegen von Lagern:\nden dazugehörenden Berechnungen und der techni-\nschen Dokumentation sowie                                      a) Gleitlager,\n3. Darstellung und Begründung der eingesetzten Arbeits-            b) Wälzlager;\nund Hilfsmittel.\n10. Dichtungen;\n(3) In der Fachrichtung „Maschinen- und Anlagen-            11. Schmierarten und Schmierstoffe;\ntechnik• im Arbeitsgebiet „Maschinenbau• sind zu leisten:\nKonstruieren eines typischen Bauteils, einer Baugruppe.        12. Auslegen von Baugruppen unterschiedlicher Art und\neiner Maschine oder einer Anlage. Die Konstruktion soll            deren Teile:\nsowohl aus statischen als auch aus beweglichen Teilen              a) Drehmomentwandler, insbesondere Zahnradge-\nbestehen, die in Funktion miteinander verbunden sind. Der             triebe, Kettenantriebe, Riemenantriebe,\nKonstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist\nmit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten              b) schaltbare und nichtschaltbare Kupplungen,\nSystemen und unter Anwendung einschlägiger Normen                  c) Werkzeuge und Vorrichtungen, insbesondere\nund Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können                 Schneid- und Umformwerkzeuge, Form- und\ngeprüft werden:                                                       Gießwerkzeuge,\n1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften;               d) Strömungs- und Kolbenmaschinen;\n2. Werk- und Hilfsstoffe;                                    13. Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen;","1154                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n14. Auswählen von leittechnischen Einrichtungen:                   c) Bauarten von Apparaten mit thermischen Trenn-\na) meßtechnische Einrichtungen,                                  aufgaben,\nb) steuerungstechnische Einrichtungen,                       d) Apparate für chemische Analysen und Synthesen;\nc) regelungstechnische Einrichtungen;                     7. Einrichtungen für mechanische Operationen:\n15. Arbeitsorganisation:                                           a) funktionstechnische Berechnungen,\na) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,                   b) Maschinen für Trennung, Zerkleinerung und Ver-\neinigung,\nb) Qualitätssicherung,\nc) fördertechnische Berechnungen,\nc) Kostenstruktur;\nd) Förder- und Lagertechnik;\n16. technische Dokumentation;\n8. Ro_hrleitungen, Armaturen, Dichtungen und Dämmun-\n17. fachrichtungsspeziflsche rechnergestützte Systeme              gen:\nund Arbeitsmittel.\na) Bauarten von Armaturen,\n(4) In der Fachrichtung .Maschinen- und Anlagentech-            b) Auswahlkriterien,\nnik\" im Arbeitsgebiet ,,Anlagentechnik\" sind zu leisten:\nKonstruieren und Auslegen eines typischen Anlagenteils.\nc) Berechnung von Rohrleitungen,\nDas Anlagenteil soll einen thermischen und einen mecha-            d) Verlegetechnik~ insbesondere für Kompensato-\nnischen Verfahrensschritt umfassen. Der Konstruktions-                 ren und Halterungen,\nentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstüt-      e) isometrische Rohrleitungszeichnungen,\nzung von marktgängigen rechnergestützten Systemen\nund unter Anwendung einschlägiger Nonnen und Werks-                f) Dichtungen und Dämmungen;\nnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft           9. Arbeitsorganisation:\nwerden:\na) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,\n1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften;\nb) Qualitätssicherung,\n2. Werk- und Hilfsstoffe;                                         c) Kostenstrukturen;\n3. Konstruktionsmethodik:                                    10. technische Dokumentation:\na) Definieren,\na) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen für\n_ b) Pflichtenheft,                                                  Apparate und Rohrleitungsteile,\nc) Konzipieren,                                               b) Aufsteffungszeichnungen,\nd) Entscheidungsfindung,                                      c) Systematik und Informationsinhalte von Fließ-\ne) Entwerfen,                                                    bildern,\nf) Bewerten,                                                 d) Grundfließbilder,\ng) Ausarbeiten;                                              e) Verfahrensfließbilder,\n4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:                        f) Rohrleitungs- l.lld Instrumenten-Fließbilder;\na) werkstoffgerecht,                                     11. fachrichtungsspeziflsche rechnergestQtzte Systeme\nb) fertigungsgerecht,                                        und Arbeitsmittel.\nc) funktionsgerecht,                                       (5) In der Fachrichtung .Maschinen- und Anlagen-\nd) montagegerecht,                                      technik• im Arbeitsgebiet „Schiffbau• sind zu leisten: Kon-\ne) wirtschaftlich,                                      struieren eines typischen Bauteils oder einer Baugruppe.\nBerechnen ausgewählter Schiffbauteße und Anfertigen\nf) sicherheitsgerecht,                                  von Detailkonstruktionen und Erstellen einer Material-\ng) umweltverträglich,                                   disposltions-StOckliste. Die Konstruktion soll mindestens\nh) beanspruchungsgerecht,                               zwei der genannten Konstruktionsbereiche erfassen. Der\nKonstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist\ni) wartungsgerecht;\nmit Unterstützung von marktglnglgen rechnergestützten\n5. Konstruktionsgrundsätze:                                 Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen\na) thermische und mechanische Grundoperationen,\nund Werksnonnen zu erstellen. In diesem Rahmen können\ngeprüft werden:\nb) Allgemeintoleranzen für Apparate- und Schweiß-\nkonstruktionen,                                     1. tech\".)ische Normen und gesetzliche Vorschriften:\nc) Konzeption für Funktion und Aufstellung,                 a) Werftnormen. nationale und internationale Normen.\nd) Maßnahmen für Rückgewinnung und Entsorgung,              b) Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der\nSeefahrt (UW See).\ne) Kapazititsberechn;\nc) Vorschriften für Klassifikation und Bau von stäh-\n6. Einrichtungen für thermische Operationen:                        lernen Schiffen der Klassifikations-Gesellschaft\na) wärme- und strömungstechnische Berechnungen,                (Germa~ischer Uoyd),\nb) Bauarten von Wlrmeaustauschem,                          d) Umweltschutz, Gefahrstoffverordnung;","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                              1155\n2. Werk- und Hilfsstoffe:                                  7. Arbeitsorganisation:\na) Stähle,                                                 a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,\nb) Nichteisenmetalle,                                      b) Qualitätssicherung,\nc) Beschichtungsmaterial;                                  c) Kostenstrukturen;\n3. Konstruktionsmethodik:                                 8. technische Zeichnungen:\na) Generalplan,\na) Definieren,\nb) Stahlplan,\nb) Pflichtenheft,\nc) Übersichtsplan, insbesondere Türen- und Luken-\nc) Konzipieren,                                                plan, Leiter- und Treppenplan, Mannloch- und\nd) Entscheidungsfindung,                                       Leckschraubenplan,\ne) Entwerfen,                                              d) Einbauwegeplan,\nf) Bewerten,                                               e) Einbaufolgeplan,\ng) Ausarbeiten;                                            f) Werkstatt-Zeichnung,\ng) Detail-Zeichnung,\n4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:\nh) Materialdispositions-Stückliste;\na) werkstoffgerecht,\n9. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme\nb) fertigungsgerecht,\nund Arbeitsmittel.\nc) funktionsgerecht,\n(6) In der Fachrichtung „Heizungs-, Klima- und Sanitär-\nd) montagegerecht,                                     technik\" sind zu leisten: Konstruieren einer versorgungs-\ne) wirtschaftlich,                                     technischen Anlage. Bei der Konstruktion sind schwierige\nBedingungen unter Einbeziehung der baulichen Gegeben-\nf) sicherheitsgerecht,\nheiten zu berücksichtigen. Die Konstruktion soll schwer-\ng) umweltverträglich,                                  punktmäßig in einem der genannten Bereiche angesiedelt\nh) beanspruchungsgerecht,                              sein und die angrenzenden Teile und Komponenten der\ntechnischen Gebäudeausrüstung berücksichtigen. Der\ni) wartungsgerecht;                                    Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist\n5. Konstruktionsgrundsätze:                               mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten\nSystemen und unter Anwendung einschlägiger Normen\na) Schiffstheorie,                                     und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können\nb) Schiffsentwurf,                                     geprüft werden:\nc) Berechnen und Auslegen einzelner Schiffbauteile,      1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften:\nd) einfache statische Berechnungen,                          a) bauaufsichtlich eingeführte Normen,\ne) Anwenden genormter Bauteile,                              b) Energieeinsparungsgesetz,\nf) Eigenfertigung und Zukaufteile,                           c) Brandschutzverordnung,\ng) Berechnen von Schweiß- und Schraubenverbin-               d) Schallschutzverordnung,\ndungen,                                                   e) Abfallgesetz;\nh) Auswahl von Vormaterial, insbesondere Profile,        2. Werk- und Hilfsstoffe:\nRohre, Träger,\na) Stähle,\ni) Verfahren der Oberflächentechnik,                         b) Nichteisenmetalle,\nk) schiffbautypische Konstruktionsgrundlagen;                c) Kunststoffe;\n6. Schiffbauteile:                                          3. Konstruktionsmethodik:\na) Stahlschiffbau, insbesondere Hauptspant, Flach-           a) Definieren,\nsektionen mit Anschlüssen, Volumensektionen mit           b) Pflichtenheft,\nAnschlüssen, Stahl- und Einbaufolgeplan, Transport-\nund Montagehinweise, Halter und Fundamente,               c) Konzipieren,\nb) Schiffsausrüstung, insbesondere Anker- und Ver-           d) Entscheidungsfindung,\nholausrüstung, Rettungsmittel, Verschlüsse, ins-          e) Entwerfen,\nbesondere Türen, Luken, Fenster, Laderaum-                f) Bewerten,\nausrüstung, insbesondere Umschlageinrichtungen,\nLuken, Container, Begehung, insbesondere Treppen,         g) Ausarbeiten;\nLeitern, Laufbrücken, Geländer, Halter und Funda-     4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:\nmente,\na) werkstoffgerecht,\nc) Schiffseinrichtungen, insbesondere Anordnung von          b) fertigungsgerecht,\nRäumen, Raumgrößen, Einrichten von Räumen,\ninsbesondere Besatzungs-, Wirtschaftsräume,               c) funktionsgerecht,\nStores;                                                   d) montagegerecht,","1156                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ne) wirtschaftlich,                                         10. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme\nf) sicherheitsgerecht,                                           und Arbeitsmittel.\ng) umweltverträglich,                                         (7) In der Fachrichtung .Stahl- und MetaHbautecmik\" sind\nh) beanspruchungsgerecht,                                  zu leisten: Konstruieren einer Stahlbaukonstruktion oder einer\nMetallbaukonstruktion. Die Konstruktion soll äie Berechnun-\ni) wartungsgerecht;\ngen von tragenden Bauteilen und das Bemessen von physika-\n5. Grundlagen der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik:       lischen Größen beinhalten. ferner soll ein Übersichtsplan,\na) theoretische Grundlagen, insbesondere Verhalten\nMontagefolgeplan, Schweißfolgeplan oder Hydraulik-/Pneu-\nvon Flüssigkeiten und Gasen, Strömungslehre,\nmatikplan erstellt werden. Der Konstruktionsentwurf, ein-\nschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von\nHygiene, Bauphysik, bezogen auf die Heizungs-,\nmarktgängigen rechnergestützten Systemen und unter\nKlima- und Sanitärtechnik, Feuerungstechnik,\nAnwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu\nWärmelehre, Kühlsysteme,\nerstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nb) Grundlagentechniken, insbesondere Heizungs-,\nKälte-, Solar-, Elektro-, Regelungstechnik;           1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften:\na) einschlägige nationale und internationale Normen,\n6. Anlagentechnik:\nb) Bauordnung,\na) Rohrleitungs- und Kanalsysteme,\nc) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),\nb) Fördereinrichtungen,\nd) bauaufsichtliche Zulassung für besondere Bau-\nc) Gebäudeteiltechnik,\nwerke, Baustoffe, Bauteile und Befestigungsmittel,\nd) Wärme- und Kältemedien, insbesondere Dampf,\ne) Sicherheitsvorschriften,\nWasser, Sole, Luft,\ne) Wärme- und KAlteObertragungssysteme,\nf) Umweltschutz, insbesondere Gefahrstoffverord-\nnung, Chemikaliengesetz, Abfallrecht;\nf) Wärmeerzeuger,\n2. Werk- und Hilfsstoffe:\ng) Regel- und Steuereinrichtungen,\na) Stähle,\nh) Schallschutz,\nb) Nichteisenmetalle,\nQ Wärmerückgewinnung,\nc) Kunststoffe, Glas,\nk) alternative Energien,\nd) Verbindungsmittel,\n0    Entsorgungstechnik;\ne) Beschichtungsmittel;\n7. Berechnung und Auslegung der Konstruktion:\n3. Konstruktionsmethodik:\na) Wärmebedarf,\na) Definieren, .\nb) Kühllast,\nb) Pflichtenheft,\nc) Anlagenauslegung,\nc) Konzipieren,\nd) Wärme- und Kälteerzeuger,\nd) Entscheidungsfindung,\ne) Wärmedämmung,\ne) Entwerfen,\nf) Schallschutz,\nf) Bewerten,\ng) Rohrleitungs- und Kanaldimensionierung,\ng) Ausarbeiten;\nh) Werkstoffauswahl, Materialbedarf,\n4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:\ni) Wärmerückgewinnung,\na) werkstoffgerecht,\nk) Solaranlagenauslegung,\nb) fertigungsgerecht,\n1) Erstellen von Tabellen und Diagrammen;\nc) funktionsgerecht,\n8. Arbeitsorganisation:\nd) montagegerecht,\na) Fertigungseinrichtungen,\ne) wirtschaftlich,\nb) Qualitätssicherung,\nf) sicherheitsgerecht,\nc) Kostenstrukturen;\ng) umweltverträglich,\n9. Zeichnungen und Pläne:                                          h) beanspruchungsgerecht,\na) Montagezeichnungen, Massenauszug,                           Q wartungsgerecht;\nb) Durchbruchs- und Fundamentpläne,                       5. Konstruktionsgrundsätze:\nc) Strangschemata mit Hilfe von Symbolen,                      a) statische Systeme,\nd) Isometrien von Rohrleitungen und Kanälen,                   b) Norm- und Zukaufteile, insbesondere Beschläge,\ne) Fließdiagramme,                                               Anker, Seile, Dämm-Matten, Antriebe,\nf) Generalpläne, Gesamtzeichnungen,                           c) Halbzeuge,\ng) Regelschemata mit Hilfe von Symbolen,                      d) Verfahren der Oberflächentechnik,\nh) Detailzeichnungen von konstruktiven Einzelheiten;          e) Brandschutz,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                              1157\nf)  Schall- und Wärmeschutz,                                 e) wirtschaftlich,\ng)  Innen- und Außenausbau,                                  f) slcherheitsgerecht,\nh)   tragende und nichttragende Bauteile,                    g) umweltverträglich,\ni)  Verbindungen und Verbindungstechniken, insbe-            h) beanspruchungsgerecht,\nsondere Schweißen, Schrauben, Kleben,                    Q wartungsgerecht;\nk) Auslegen von Bauteilen und Verbindungen;\n5. Konstruktionsgrundsätze:\n6. Arbeitsorganisation:                                         a) Berechnen und Auslegen der Werkstoffe für Kon-\na) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,                     struktionsteile,\nb) Qualitätssicherung,                                       b) Anwenden von Standardteilen,\nc) Kostenstrukturen;                                         c) Zusammenfassen und Festlegen von Teilefamilien,\n7. technische Dokumentation:                                    d) Auswählen und Anwenden von Bauelementen der\na) Angebotszeichnungen,                                         Energie- oder Kommunikationstechnik, insbeson-\ndere elektrische Maschinen, Antriebe, Steuer- und\nb) Detailplan,                                                  Regeleinrichtungen, Transformatorenschalter, Siche-\nc) Übersichtspläne, insbesondere für Türen, Fenster,            rungen, Schütze, Relais,\nDurchbrüche,\ne) Berechnen von Leitungen nach Belastung und\nd) Ausführungspläne, insbesondere Fertigungsplan,               Umfeld,\nMontageplan, Folgeplan, Verlegeplan, Terminplan,\nf) Berechnen und Auswählen von Sicherungselemen-\ne) Schweißfolgeplan,                                            ten,\nf) Hydraulik-/Pneumatikplan,                                 g) Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen nach\ng) Ankerplan,                                                   Normen und Vorschriften der Elektrotechnik fest-\nh) Stücklisten;                                                 legen,\nh) Korrosionsvermeidung durch Werkstoffauswahl,\n8. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme\nund Arbeitsmittel.                                           i) Bestimmen von Oberflächenbehandlungen,\nk) Berücksichtigen der Einflüsse des Umfeldes und\n(8) In der Fachrichtung \"Elektrotechnik\" in den Arbeits-\nEinbeziehen in Schutzmaßnahmen;\ngebieten \"Energietechnik\" oder \"Kommunikationstech-\nnik\" sind zu leisten: Konstruieren eines typischen Gerätes   6. Baugruppen:\noder einer Baugruppe. Der Konstruktionsentwurf, ein-\na) Schrank, Gehäuse,\nschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von\nmarktgängigen rechnergestützten Systemen und unter              b) Einschübe,\nAnwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu               c) Generator, Motor,\nerstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nd) Sammelschiene,\n1. Normen und gesetzliche Vorschriften:\ne) Verteilung,\na) einschlägige nationale und internationale Normen,\nf) Steckvorrichtung,\nb) Sicherheitsvorschriften,\ng) Leiterplatten, insbesondere Erstellen von Layouts,\nc) Herstellernormen, Werksnormen;                               Bestimmen des Leiterplattendesigns, Auswählen\n2. Werk- und Hilfsstoffe:                                          der elektrischen Bauteile, Positionieren der Bauteile\nunter Beachtung der elektromagnetischen Verträg-\na) Werkstoffe für Konstruktionsteile,                           lichkeit und gegenseitiger Beeinflussung, Routen -\nb) Werkstoffe für Leiterplatten,                                manuell oder rechnergestützt, Erstellen von Ferti-\nc) Lote, Flußmittel, Isolierstoffe;                             gungsunterlagen für Leiterplatten unter Berück-\nsichtigung der Schnittstellen;\n3. Konstruktionsmethodik:\n7. Arbeitsorganisation:\na) Definieren,\nb) Pflichtenheft,                                            a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,\nc) Konzipieren,                                              b) Qualitätssicherung,\nd) Entscheidungsfindung,                                     c) Kostenstrukturen;\ne) Entwerfen,                                             8. technische Dokumentation:\nf) Bewerten,                                                 a) funktionsbedingte Schaltungsunterlagen,\ng) Ausarbeiten;                                              b) Montage- und Verdrahtungspläne,\n4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:                      c) Verbindungen von Baugruppen und Modulen,\na) werkstoffgerecht,                                         d) Stücklisten,\nb) fertigungsgerecht,                                        e) Inbetriebnahme- und Serviceanleitungen;\nc) funktionsgerecht,                                      9. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme\nd) montagegerecht,                                           und Arbeitsmittel.","1158                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(9) In der Fachrichtung \"Holztechnik\" sind zu leisten:             e) Holztafelbauweise,\nKonstruieren eines typischen Bauteils, insbesondere eines             f) Holzverbindungen in der Vollholz- und Plattenbau-\nMöbelstücks einschließlich der erforderlichen Detailkon-                 weise,\nstruktionen oder eines Holzgebäudeteils einschließlich der\nerforderlichen Anschlußdetails. Der Konstruktionsentwurf,             g) Verbindungsmittel und -techniken,\neinschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von           h) konstruktiver Holzschutz,\nmarktgängigen rechnergestützten Systemen und unter\ni) Bau- und Möbelbeschläge,\nAnwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu\nerstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:                    k) Montagetechniken;\n1. technische Normen und gesetzliche Vorschriften:                6. holzspezifische Berechnungen:\na) einschlägige nationale und internationale Normen,            a) statische Berechnungen,\nb) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),                  b) bauphysikalische Berechnungen,\nc) Brand-, Schall-, Wärme- und Holzschutzverordnung;             c) Vorschubberechnungen,\n2. Werk- und Hilfsstoffe:                                            d) Schnittgeschwindigkeitsberechnungen,\na) Eignung und Einsatz von Holzwerkstoffen, insbe-              e) Verschnittberechnungen,\nsondere für Vollholz, Furnierplatten, Tischlerplatten,      f) Massenermittlungen,\nSpanplatten, Faserplatten, beschichtete Platten,\ng) Kalkulationsberechnungen;\nsonstige Plattenwerkstoffe, Normteile, Standard-\nund Zukaufteile,                                         7. Objekte, Konstruktionen, Bauteile:\nb) Eignung und Einsatz von Werk- und Hilfswerk-                 a) Möbel- und Inneneinrichtungen,\nstoffen, insbesondere für thermoplastische und              b) Schrankwände,\nduroplastische Kunststoffe, Verbundstoffe, Dich-\ntungsstoffe, Dämmstoffe, Kleber und Leime,                  c) Verkleidungen,\nc) BeschichtungsmitteJ und -techniken, insbesondere              d) Gestell- und Sitzmöbel,\nfür Schichtstoffplatten, Kunststoffolien, Furniere,         e) Fenster-, Türen- und Treppenbau,\nGlas, Metall, Keramik, Leder, Textil und sonstige\nf) Dach- und Wandkonstruktion;\nBeläge,\nd) Oberflächentechnik und Holzschutz, insbesondere           8. Arbeitsorganisation:\nSchleifen, Bürsten, Sandstrahlen, Beizen, Lackieren,        a) Fertigungseinrichtungen und Hilfsmittel,\nLasieren, Imprägnieren und Isolieren gegen Nässe;\nb) Qualitätssicherung,\n3. Konstruktionsmethodik:                                            c) Kostenstrukturen;\na) Definieren,\n9. technische Dokumentation:\nb) Pflichtenheft,\na) Entwurfszeichnungen,\nc) Konzipieren,\nb) Angebotszeichnungen,\nd) Entscheidungsfindung,\nc) Perspektivzeichnungen,\ne) Entwerfen,                                                   d) Gesamtzeichnungen,\nf) Bewerten,                                                    e) Teilschnittezeichnungen,\ng) Ausarbeiten;                                                 f) Vorgaben für Qualitätskontrolle,\n4. Auslegen und Bewerten der Konstruktion:                           g) Installationspläne,\na) werkstoffgerecht,                                            h) Holz- und Materiallisten;\nb) fertigungsgerecht,                                      10. fachrichtungsspezifische rechnergestützte Systeme\nc) funktionsgerecht,                                            und Arbeitsmittel.\nd) montagegerecht,                                            (10) Die Konstruktionsaufgabe (§ 3 Abs. 2 Satz 2) soll\ne) wirtschaftlich,                                         der Prüfungsteilnehmer in einem Arbeitsgebiet der Fach-\nrichtungen entsprechend§ 1 Abs. 1 lösen. Der Prüfungs-\nf) sicherheitsgerecht,\nausschuß stellt die Konstruktionsaufgabe auf der Grund-\ng) umweltverträglich,                                      lage eines Vorschlages des Prüfungsteilnehmers. Als\nh) beanspruchungsgerecht,                                  Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer sechs\nWochen zur Verfügung. Der Prüfungsausschuß soll die\ni) wartungsgerecht;                                       Anfertigung der Konstruktionsaufgabe durch eines seiner\n5. Vollhol;z- und Plattenkonstruktionen:                       Mitglieder oder einen Beauftragten begleiten.\na) Rahmenbauweise,                                           (11) Die Konstruktionsaufgabe und die Inhalte der jewei-\nb) Stollenbauweise,                                       ligen Fachrichtung sind Grundlage eines Fachgespräches\ndes Prüfungsteilnehmers mit dem Prüfungsausschuß (§ 3\nc) Vollholzbauweise,                                      Abs. 2 Satz 2). Das Fachgespräch soll nicht länger als\nd) Plattenbauweise,                                       60 Minuten dauern.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                               1159\n§6                                 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nAnrechnung anderer Prüfungsfächer                  gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\nVon der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach         Seite 1 und 2, auszustellen. Im Zeugnis ist die Bewertung\noder in mehreren Prüfungsfächern gemäß § 4 kann der           der Konstruktionsaufgabe, die Aufgabenstellung und eine\nPrüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle      Beschreibung der angefertigten Arbeit gemäß § 5 Abs. 2\nfreigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,    Nr. 1 bis 3 beizufügen. Im Fall der Freistellung gemäß\neiner öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-        § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prü-\neinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß      fungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung\nin den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung    anzugeben.\nbestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des je-\nweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine vollständige\nFreistellung ist nicht zulässig.                                                          §8\nWiederholung der Prüfung\n§7\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nBestehen der Prüfung                       wiederholt werden.\n(1) Die beiden Prüfungsteile werden gesondert bewertet.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\nDie Note für den fachrichtungsübergreifenden Teil gemäß\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\n§ 4 Abs. 1 ergibt sich als arithmethisches Mittel aus den\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine\nNoten der einzelnen Prüfungsfächer. Die Note für den\nLeistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\nfachrichtungsspezifischen Teil gemäß § 5 Abs. 1 ergibt\nausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,\nsich als arithmethisches Mittel aus der Note der Konstruk-\ngerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-\ntionsaufgabe und der Note des Fachgesprächs.\ndenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nnehmer im fachrichtungsübergreifenden Teil sowie in der\nKonstruktionsaufgabe und im Fachgespräch mindestens\nausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in                                 §9\neinem Prüfungsfach im fachrichtungsübergreifenden Teil                               Inkrafttreten\nnicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer\nungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nist die Prüfung nicht bestanden.                              in Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1994\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nK. H. Laermann","1160                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 3)\nMuster\nSeite 1\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin\n- Fachrichtung ..............................................\nHerr/Frau ..................................................................................................................................................................................................\ngeboren am .................................................. in ................................................................................................................................\nhat am .......................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin\n- Fachrichtul'lQ .............................................\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin\nvom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1151)\nbestanden.\nDatum ...........................................................................\nUnterschrift ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                              1161\nSeite2\nErgebnisse der Prüfung                                                                                                                            Note\n1. Fachrichtungsübergreifender Teil\n1. Konstruktion\n2. Rechnergestützte Konstruktion\n3. Arbeitsorganisation\n(Im Fall des§ 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß§ 6 im Hinblick auf die am ............................•. in ......................................... .\nvor ............................... .-............ abgelegten Prüfung im Prüfungsfach ....................................... freigestellt. 1\nII. Fachrichtungsspezifischer Teil\n1. Konstruktionsaufgabe\n2. Fachgespräch\nArbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Konstruktionsaufgabe:\nNote 1 = sehr gut;\nNote2 = gut;\nNote 3 = befriedigend;\nNote 4 = ausreichend;\nNote 5 = mangelhaft;\nNote 6 = ungenügend.","1162                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Auslandsversorgung\nnach§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes\n(1. AuslVersÄndV)\nVom 27. Mai 1994\nAuf Grund des § 64e des Bundesversorgungsgesetzes         2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\n(BGBI. 1 S. 21), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 29 des                                    \"§2\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211) geändert                         Abweichender Ableitungssatz\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:\n(1) Der Ableitungssatz in § 64e Abs. 2 Satz 1\ndes Bundesversorgungsgesetzes beträgt 45 vom\nArtikel 1                              Hundert.\nDie Verordnung zur Auslandsversorgung nach § 64e                 (2) Der Ableitungssatz des pauschalen Zuschlags\ndes Bundesversorgungsgesetzes vom 30. Juni 1990                  nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungs-\n(BGBI. 1S. 1321) wird wie folgt geändert:                        gesetzes beträgt 20 vom Hundert.\n(3) Vollwaisen erhalten abweichend von § 64e\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                    Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes drei\n\"§ 1                               Viertel der Grundrente.\nAnwendungsbereich                              (4) Beschädigte erhalten Grundrente In Höhe des\nTeilversorgung nach § 64e des Bundesversor-               bisher gezahlten Betrags, solange dies günstiger ist.\"\ngungsgesetzes erhalten Deutsche und deutsche\nVolkszugehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem           3. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.\nAufenthalt in Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland,\nLitauen, Polen, Rumänien, Rußland, Slowakei, Slo-\nwenien, Tschechien, Ungarn und in den sonstigen                                    Artikel 2\nStaaten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien\nund der ehemaligen Sowjetunion.\"                           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Mai 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}