{"id":"bgbl1-1994-32-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":32,"date":"1994-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/32#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-32-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_32.pdf#page=44","order":8,"title":"Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1994-05-24T00:00:00Z","page":1144,"pdf_page":44,"num_pages":7,"content":["1144                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 24. Mai 1994\nAuf Grund des § 15 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuer-        6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 25\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\n1. Februar 1979 (BGBI. t S. 132) wird nachstehend der          s. 2310).\nWortlaut der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverord-\nnung in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung         Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:              zu 1. des § 15 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar\n1. die mit Wirkung vom 1. Juni 1979 in Kraft getretene            1979 (BGSI. 1 S. 132), des § 150 Abs. 6 der Ab-\nKraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung       vom\ngabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613),\n3. Juli 1979 (BGBI. 1S. 901 ),                                 der durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des\n2. die am 18. Dezember 1985 in Kraft getretene Verord-            Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember\nnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2185),                   1978 (BGBI. 1 S. 2063) geändert worden ist, und\ndes§ 156 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung,\n3. den teils am 30. Dezember 1989 und teils am 1. Januar\n1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom      zu 2. des § 15 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2436),                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar\n1979 (BGBI. 1 S. 132) und des § 156 Abs. 1\n4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen                  Nr. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in               (BGBI. 1S. 613),\nVerbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nzu 5. des§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Kraftfahrzeugsteuer-\nAbschnitt II Nr. 36 des Einigungsvertrages vom\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 990),\n1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132), der durch Artikel 19\n5. die am 30. Juni 1993 in Kraft getretene Verordnung             des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322)\nvom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1006),                            geändert worden ist.\nBonn, den 24. Mai 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                             1145\nKraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\n(KraftStDV 1994)\n1nhaltsü bers icht\n§                                                           §\nAbschnitt 1                                                   Abschnitt3\nAllgemeine Bestimmungen                                        Ausländische Fahrzeuge\nÖrtliche Zuständigkeit                                     1   Grundsatz                                              10\nMitwirkung der Zollbehörden                                2   Steuererklärung                                        11\nSteuerfestsetzung, Steuerkarte                         12\nWeiterversteuerung                                     13\nAbschnitt2\nSteuererstattung                                       14\nInländische Fahrzeuge\nÜberwachung                                            15\nSteuererklärung                                            3\nVerfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes         4                             Abschnltt4\nMitwirkung der Zulassungsbehörden                          5                     Widerrechtliche Benutzung\nPrüfung von Unter1agen                                     6                                                          16\nSteuervergünstigungen                                      7                            Abschnitt5\nHalterwechsel                                              8                         Rote Kennzeichen\nAbrechnungsverfahren                                       9                                                          17\nAbschnitt 1                                                         §2\nAllgemeine Bestimmungen                                       Mitwirkung der Zollbehörden\nFür die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei auslän-\n§1                              dischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung\nnehmen die Finanzämter die Amtshilfe der Zollstellen an\nörtliche Zuständigkeit\nder Grenze und der von den Oberfinanzdirektionen\n(1) Örtlich zuständig ist                                    bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen\nim Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung\n1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kenn-\nfür ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im inner-\nzeichen das Finanzamt, in dessen Bezirk die Zu-\ngemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland ein-\nlassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug\ngehen, sind von den Oberfinanzdirektionen unter Angabe\ngeführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt\ndes Zuständigkeitsbereichs amtlich bekanntzugeben.\nhat;\n2. bei ausländischen Fahrzeugen\na) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das                                 Abschnitt2\nInland das Finanzamt, in dessen Bezirk die Hoheits-\ngrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,                              Inländische Fahrzeuge\nb) im übrigen das Finanzamt. das zuerst mit der Sache\nbefaßt wird;                                                                         §3\n3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen das Finanz-                               Steuererklärung\namt, das zuerst mit der Sache befaßt wird.\n(1) Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder,\n(2) Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche          im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat\nZuständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15              eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem\nAbs. 2 des Gesetzes bleiben unberührt.                         Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,","1146                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden                  rechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige\nsoll,                                                            eingegangen ist, sowie den Tag, an dem der neue\n2. wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug                     Fahrzeugschein dem Erwerber ausgehändigt\nerworben hat,                                                    worden ist, die Anschrift des Erwerbers und\ngegebenenfalls das neue amtliche Kennzeichen\n3. wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuer-                   des Fahrzeugs;\npflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der\nSteuer ändert.                                                c) wenn das amtliche Kennzeichen geändert wird,\ndas neue und das bisherige Kennzeichen, bei der\n(2) Steuererklärung ist auch die Fahrzeuganmeldung,               Standortverlegung außerdem die neue Anschrift\nwenn sie den Hinweis enthält, daß sie zugleich als Steuer-           des Halters und die übrigen für die Besteuerung\nerklärung gilt.                                                      notwendigen Angaben;\n(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht\nd) wenn der Standort ohne Änderung des amtlichen\n1. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des             Kennzeichens verlegt wird, die neue Anschrift des\nGesetzes von der Steuer befreit ist,                             Halters;\n2. bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren(§ 9)              e) wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen\nunterliegen,                                                     des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amt-\n3. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des                  liches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem\nGesetzes von der Steuer befreit ist.                             Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag\nder Zuteilung;\n§4                                  f) wenn in den Fällen des§ 10 Abs. 1 des Gesetzes\nanstelle eines Kennzeichens in grüner Schrift auf\nVerfahrensvorschriften\nweißem Grund ein amtliches Kennzeichen in\nzu§ 10 Abs. 2 des Gesetzes\nschwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird,\nDer Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um                 das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;\neinen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben, kann            g) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personen-\nbei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag                    kraftwagen nachträglich als schadstoffann oder\nauf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist             bedingt schadstoffarm anerkannt wird, den Tag der\nin diesem Fall in die Steuererklärung aufzunehmen. Im                Anerkennung als schadstoffarm oder bedingt\nübrigen ist der Antrag beim Finanzamt zu stellen. Er ist             schadstoffarm Stufe A, B oder C;\nSteuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Antrag im\nSinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der Antrag,           h) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen schad-\nden Anhängerzuschlag nicht mehr zu erheben.                          stoffarmen oder bedingt schadstoffarmen Perso-\nnenkraftwagen der Vermerk \"schadstoffarm\" oder\n\"bedingt schadstoffarm\" im . Fahrzeugschein\n§5\ngelöscht wird, den Tag der Löschung im Fahrzeug-\nMitwirkung der Zulassungsbehörden                         schein;\n(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der           i) bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgas-\nVorbereitung und Durchführung der Zulassung beauf-                   reinigungsanlage oder bei deren Änderung oder\ntragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des          Ausbau, die Art der Anlage, die Anderung oder den\nKraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.                             Ausbau, die dadurch erreichte Stufe der Schadstoff-\n(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere                   minderung und die Stufe des Förderungsbetrags\nfolgende Aufgaben:                                                   im Falle der Nachrüstung sowie den Tag der nach\ndem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die\n1. Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der                    Zulassungsbehörde;\nSteuererklärung, bescheinigt, daß die Eintragungen\nmit den Angaben in den vorgelegten Urkunden über-             j) wenn nach dem 31. Dezember 1992 in dem in\neinstimmen, und übersendet die Steuererklärung dem               Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nzuständigen Finanzamt.                                           ein Personenkraftwagen zum Verkehr zugelassen\nwird, für den die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7\n2. Hat die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung über-              des Gesetzes vorliegen, daß das Fahrzeug seit\nsandt, den Fahrzeugschein aber nicht ausgehändigt,               dem 31. Dezember 1992 ausschließlich in dem in\nso benachrichtigt sie das Finanzamt, damit eine                  Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nSteuerfestsetzung unterbleibt oder aufgehoben wird.              zugelassen war;\n3. Die Zulassungsbehörde teilt dem zuständigen Finanz-            k) wenn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\namt mit,                                                         genannten Gebiet ein Fahrzeug vorübergehend\na) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug                    stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen\nvorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem             wird oder der Halter wechselt und für das Fahrzeug\nVerkehr gezogen wird, den Tag, an dem der Fahr-              ein amtliches Kennzeichen nach den Vorschriften\nzeugschein zurückgegeben oder eingezogen und                 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung noch\ndas Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen             nicht zugeteilt worden ist, die erforderlichen\nRückgabe und Entstempelung an verschiedenen                  Besteuerungsgrundlagen.\nTagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;              4. Bei dem Übergang vom Steuerkartenverfahren zum\nb) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug                automatisierten Festsetzungs- und Erhebungsverfah-\nveräußert wird, den Tag, an dem die verkehrs-             ren teilen die Zulassungsbehörden dem zuständigen","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                 1147\nFinanzamt alle erforderlichen Daten mit~ insbesondere  damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den\ndie Höhe der bisher durch Steuermarken entrichteten    Erwerber festgesetzt werden kann. Dies gilt nur, wenn auf\nSteuer.                                                Grund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von\n. (3) Die Übersendung der Steuererklärung nach Ab-         mindestens 20 Deutsche Mark eintreten würde.\nsatz 2 Nr. 1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren\nbenötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die Be-                                  §9\nsteuerung benötigten Daten durch mit Hilfe von automati-\nAbrechnungsverfahren\nsierten Datenverarbeitungsanlagen auswertbare Daten-\nträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das            (1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die\nFinanzamt oder die von der obersten Landesfinanz-          Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn\nbehörde bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt     entrichten die Steuer für die von ihren Dienststellen zu-\nwerden. Voraussetzung ist, daß die Richtigkeit der          gelassenen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren.\nDatenübermittlung durch die oberste Landesfinanz-             (2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.\nbehörde sichergestellt ist.\n(3) Die Steuer ist für jedes Fahrzeug einzeln zu berech-\nnen. Auf die Summe der Steuerbeträge, die sich für ein\n§6                            Kalenderjahr ergibt, ist bis zum 10. April eine Abschlags-\nPrüfung von Unterlagen                    zahlung zu leisten. Diese beträgt 93 vom Hundert der\nJahressteuer für die am 1. Januar vorhandenen Fahr-\nZur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten\nzeuge. Die für den Abrechnungszeitraum endgültig fest-\nkann sich das Finanzamt das Fahrzeug vorführen und den\ngestellte Summe der Steuerbeträge ist dem Finanzamt bis\nFahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuer-\nzum 15. März des folgenden Jahres mitzuteilen. Ist diese\nbescheid vorlegen lassen.\nSumme höher als der Betrag der Abschlagszahlung, so ist\nder Unterschiedsbetrag bis zu diesem Tag zu entrichten.\n§7                               (4) Das Finanzamt setzt die Steuer, die sich nach Ab-\nSteuervergünstigungen                     satz 3 ergibt, in einem G_esamtbetrag fest. Deckt sich die\n(1) Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung   Steuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten\noder Steuerermäßigung zu und will er hiervon oder von       Summe, so genügt eine Mitteilung hierüber.\nder Nichterhebung der Steuer bei einem Kraftfahrzeug-\nanhänger (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen,\nso hat er dies unter Angabe der Gründe geltend zu                                     Abschnitt 3\nmachen. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuer-                          Ausländische Fahrzeuge\nvergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem\nFinanzamt unverzüglich anzuzeigen. Der Antrag und die\nAnzeige sind Steuererklärungen im Sinne der Abgaben-                                      §10\nordnung. Falls nach§ 3 eine Steuererklärung abzugeben                                 Grundsatz\nist, genügt zum Geltendmachen der Vergünstigung oder\nzur Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen ein          Für die steuerliche Behandlung ausländischer Fahr-\nentsprechender Hinweis in der Steuererklärung. Die          zeuge gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes\nAnträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsstelle ein-     bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 entsprechend.\nzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs\ngestellt werden oder wenn ein Personenkraftwagen                                          § 11\nnachträglich als schadstoffarm oder bedingt schadstoff-\narm Stufe A, B oder C anerkannt wird, andernfalls beim                             Steuererklärung\nFinanzamt.                                                    Der Steuerschuldner hat\n(2) Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach   1. am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei\n§ 3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt           der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,\njeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht\n2. im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der\nals Entrichtungszeitraum zulässig wäre.\nZollstelle, die von der Oberfinanzdirektion hierzu\n(3) Die Vergünstigungen nach § 3a des Gesetzes sind,         bestimmt ist,\nwenn der Fahrzeugschein noch nicht ausgehändigt ist,\neine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem\nvon der Zulassungsbehörde, in allen anderen Fällen vom\nVordruck abzugeben. In den Fällen der Nummer 2 kann\nFinanzamt auf dem Fahrzeugschein zu vermerken. Der\ndie Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in\nVermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Voraus-\ndas Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden;\nsetzungen für die Steuervergünstigung nicht nur vorüber-\ndie Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.\ngehend wegfallen.\n§8                                                          §12\nHalterwechsel                                      Steuerfestsetzung, Steuerkarte\nStellt das bisher zuständige Finanzamt bei einer Fahr-     (1) Die Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steu-\nzeugveräußerung im Sinne des § 5 Abs. 5 des Gesetzes        erschuldner den Steuerbetrag bekannt. Ein schriftlicher\nfest, daß das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für      Steuerbescheid braucht nicht erteilt zu werden. Zum\nden Erwerber zugelassen wurde, teilt es diese Feststel-     Nachweis, daß die Steuer entrichtet ist, erhält der Steuer-\nlung dem neu zuständig gewordenen Finanzamt mit,            schuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte.","1148                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Die Steuerkarte gilt für die Zeitdauer, für die die                                   §15\nSteuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch in den Fällen, in                          Überwachung\ndenen die Steuer tageweise entrichtet ist (§ 11 Abs. 3 des\nGesetzes) ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines           Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen\nJahres.                                                       und auf Verlangen den Zollbeamten und Polizeibeamten\nvorzuzeigen. Er hat die Steuerkarte in den Fällen des § 11\nNr. 1 bei jedem Grenzübertritt vorzulegen.\n§13\nWeiterversteuerung\nAbschnitt4\n(1) Dauert der Aufenthalt eines ausländischen Fahr-                        Widerrechtliche Benutzung\nzeugs im Inland über die Zeit hinaus, für die die Steuer\nentrichtet ist, so hat der Steuerschuldner vor Ablauf der\n§16\nGültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur\nWeiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte           (1) Stellen die Zollstellen bei der Überwachung fest, daß\nvorzulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei jeder          ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzen sie die\nZollstelle vornehmen, die mit der Erhebung der Kraftfahr-     Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, min-\nzeugsteuer befaßt ist.                                        destens jedoch für einen Monat, fest und erheben die\nSteuer. Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch insoweit an-\n(2) Für die Steuererklärung, die Steuerfestsetzung und\nzuwenden, als es sich um inländische Fahrzeuge handelt.\ndie Erteilung der Steuerkarte gelten die§§ 11 und 12 ent-\nsprechend.                                                       (2) Im übrigen obliegt die Besteuerung der widerrecht-\nlichen Benutzung den Finanzämtern. Dies gilt auch in den\nFällen des Absatzes 1, soweit über die Festsetzung und\n§14                               Erhebung der Steuer hinaus Maßnahmen erforderlich\nwerden.\nSteuererstattung\nAnsprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund                              Abschnitts\ndes § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ergeben, sind unter\nRote Kennzeichen\nRückgabe der Steuerkarte bei der Stelle geltend zu\nmachen, die die Steuer festgesetzt hat. Als Tag der Been-\ndigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuer-                                   §17\nschuldner die Steuerkarte zurückgibt. § 5 Abs. 4 Satz 2          Die Vorschriften über inländische Fahrzeuge (Ab-\ndes Gesetzes gilt sinngemäß.                                  schnitt 2) sind sinngemäß anzuwenden.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                  1149\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung\nüber die Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür den militärischen Flugplatz Erding\nVom 24. Mai 1994\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom\n30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), der durch Artikel 3 der Dritten Zuständigkeits-\nanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den mili-\ntärischen Flugplatz Erding vom 18. November 1975 (BGBI. 1S. 2861), die durch\nVerordnung vom 23. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 845) geändert worden ist, wird\naufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Mai 1994\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Lindem\nim Ausgleichsjahr 1994\nVom 25. Mai 1994\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes Ober den           (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der           Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungs-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988             verkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf\n(BGBI. 1 S. 94) verordnet das Bundesministerium der        den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden\nFinanzen:                                                  verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundes-\nanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem\n§1                             vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist\ndas Bundesministerium der Finanzen an monatlichen\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung              Vorauszahlungen an Brandenburg 18 303 000 DM, an\nund des Finanzausgleichs                   Mecklenburg-Vorpommern 62 947 000 DM, an Sachsen\nIm Ausgleichsjahr 1994                    73 256 000 DM, an Sachsen-Anhalt 66 385 000 DM und\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung  an Thüringen 65 207 000 DM. Die Zahlungen werden\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-         am 15. eines jeden Monats fällig.\ngleichsjahr 1994 wird der Zahlungsverkehr nach § 14           (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die     behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-\nAblieferung des Bundesanteils an der durch Landes-         desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats\nfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgen-    eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:              mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\nBaden-Württemberg                              73,1 V. H., werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nVormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\nBayern                                         67,Sv.H.,   rechnet.\nBerlin                                         51,Sv.H.,      (5) Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit\nBrandenburg                                                § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes Ober die Errichtung\neines Fonds „Deutsche Einheit\" vom 25. Juni 1990\nBremen                                         28, 2v. H.,\n(BGBI. 1990 II S. 518, 533), zuletzt geändert durch\nHamburg                                        83,6v.H.,   Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1\nHessen                                         82,6v.H.,   S. 944, 983), werden 1994 vom Gesamtleistungsrahmen\ndes Fonds „Deutsche Einheit\" 12 900 000 000 DM aus\nMecklenburg-Vorpommern\ndem Aufkommen der von Bundesfinanzbehörden ver-\nNiedersachsen                                  48,0v.H.,   walteten Umsatzsteuer vor dessen weiterer Verteilung\nNordrhein-Westfalen                            70,Sv.H.,   gemeinsam von Bund und Ländern im Verhältnis ihrer\nAnteile an der Umsatzsteuer finanziert. Die Finanzierung\nRheinland-Pfalz                                51,2v.H.,\nerfolgt in monatlichen Teilbeträgen von 1 075 000 000 DM,\nSaarland                                       37,6v.H.,   wovon die Länder 397 750 000 DM tragen.\nSachsen                                                       (6) Die nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes und nach\nSachsen-Anhalt                                             § 5 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung eines\nFonds „Deutsche Einheit\" in Monatsbeträgen mit den\nSchleswig-Holstein                             52,2v.H.,\nEinfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bundes nach § 14\nThüringen                                                  Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berechnenden Beiträge\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläu- der Länder zur Finanzierung des Fonds .Deutsche Einheit\"\nfigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegraphisch     werden außer auf Berlin (West) vorläufig auch auf die\nan die zuständigen Bundeskassen einen Arbeitstag nach      anderen zahlungspflichtigen Länder nach der Einwohner-\ndem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingen-        zahl verteilt.\nden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsäch-                                   §2\nlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundes-\nlnktaftbeten\nanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern; der Aus-\ngleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994\ndurchzuführen.                                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Mai 1994\nDer Bundesminister der Fina-nzen\nTheo Waigel"]}