{"id":"bgbl1-1994-32-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":32,"date":"1994-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/32#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-32-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_32.pdf#page=33","order":7,"title":"Neufassung der Schiffsregisterordnung","law_date":"1994-05-26T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":33,"num_pages":11,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                    1133\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schiffsregisterordnung\nVom 26. Mai 1994\nAuf Grund des Artikels 18 Abs. 3 des Registerverfahrenbeschleunigungs-\ngesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) wird nachstehend der\nWortlaut der Schiffsregisterordnung in der vom 25. Dezember 1993 an geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichte\nbereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1451),\n2. den am 1. Februar 1969 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n4. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1295),\n3. die am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 56 Abs. 1 und § 57 Abs. 13 des\nGesetzes vom 28. August 1969 (BGBI. 1S. 1513),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 107 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),\n5. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli\n1980 (BGBI. I S. 833),                                                       .\n6. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBI. 1S. 1221 ),\n7. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 Abs. 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 26. Mai 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheu sser-Sch narren berg er","1134                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSchiffsregisterordnung\nErster Abschnitt                        tigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-\nverwaltungen übertragen.\nAJlgemeine Vorschriften\n(4) Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über die\n§1                               Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf\nden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend\n(1) Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten       anzuwenden.\ngeführt.\n(5) Wird die Anderung einer Entscheidung des Urkunds-\n(2) Abweichend von der In Absatz 1 getroffenen Rege-\nbeamten der Geschäftsstetle verlangt, so entscheidet,\nlung bestimmen die Landesregierungen durch Rechts-\nwenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter.\nverordnung die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu     Die Beschwerde findet erst gegen seine Entscheidung\nführen sind, und die Registerbezirke, sofern dies für eine    statt.\nsachdienliche und rationelle Erledigung der Verfahren\nzweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die                                           §3\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-              (1) Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister werden\njustizverwaltungen übertragen.                                getrennt geführt.\n(3) Die Länder können vereinbaren, daß Schiffsregister-       (2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrtei-\nsachen eines Landes Gerichten eines anderen Landes            schiffe und andere zur Seefahrt bestimmten Schiffe\nzugewiesen werden.                                            (Seeschiffe) eingetragen, die nach §§ 1, 2 des Flaggen-\nrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. 1\n§2                               S. 79) die Bundesflagge zu führen haben oder führen\n(1) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung        dürfen.\ngerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung           (3) In das Binnenschiffsregister werden die zur Schiff-\ndes Zeitpunkts, in dem der Antrag oder das Ersuchen bei       fahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern be-\ndem Registergericht eingeht, sind der mit der Führung des     stimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Eingetragen\nRegisters für das betroffene Schiff Beauftragte und der       werden können\nvom Leiter des Amtsgerichts für das Schiffsregister oder\neinzelne Abteilungen bestellte Beamte der Geschäftsstelle     1. Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind,\nzuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf          wenn ihre größte Tragfähigkeit mindestens 1O Tonnen\nmehrere Schiffe in verschiedenen Geschäftsbereichen               beträgt,\ndesselben Registergerichts, ist jeder zuständig, der nach     2. Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt\nSatz 1 in Betracht kommt.                                         sind, wenn ihre Wasserverdrängung bei größter Ein-\n(2) Eintragungen in das Schiffsregister sind von dem           tauchung mindestens 5 Kubikmeter beträgt, sowie\nmit der Führung des Registers Beauftragten und dem            3. Schlepper, Tankschiffe und Schubboote.\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.\nJedoch kann statt des Urkundsbeamten ein vom Leiter                                        §4\ndes Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unter-\nschreiben. Die Schiffsurkunden sowie die Vermerke auf            (1) Das Schiff ist in das Schiffsregister seines Heimat-\nden Schiffsurkunden(§ 61) sind von dem mit der Führung        hafens oder seines Heimatortes einzutragen.\ndes Registers Beauftragten zu unterschreiben.                    (2) Soll die Schiffahrt mit einem Seeschiff von einem\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-       ausländischen Hafen aus betrieben werden oder fehlt es\nnung bestimmen, daß der Urkundsbeamte der Geschäfts-          für ein Seeschiff an einem Heimathafen, so steht dem\nstelle zuständig ist für                                      Eigentümer die Wahl des Schiffsregisters frei.\n1. die Bekanntmachung der Eintragungen,                         (3) Hat der Eigentümer weder seinen Wohnsitz noch\nseine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich des\n2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,         Grundgesetzes, so ist er verpflichtet, einen im Bezirk des\n3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder       Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der\nden Registerakten,                                       die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten\ngegenüber dem Registergericht wahrzunehmen hat. Dies\n4. die Beglaubigung der Abschriften,\ngilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchstabe b des\n5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit      Flaggenrechtsgesetzes.\nAusnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen\noder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen,                                   §5\nsoweit dies aus Gründen der Vereinfachung oder Be-              Ist ein Seeschiff in das Binnenschiffsregister oder ein\nschleunigung des Geschäftsablaufs oder zur Entlastung        Binnenschiff in das Seeschiffsregister eingetragen, so ist\ndes mit der Führung des Registers Beauftragten zweck-        die Eintragung des Schiffs nicht aus diesem Grund\nmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermäch-          unwirksam.","Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                    1135\n§6                                                           § 11\n(1) Ist ein Schiff im Seeschiffsregister eingetragen, so       (1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind an-\nkann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß es ein      zugeben:\nBinnenschiff sei.                                                1. der Name des Schiffs;\n(2) Ist ein Schiff im Binnenschiffsregister eingetragen,     2. die Gattung und der Hauptbaustoff;\nso kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß es\nein Seeschiff sei.                                               3. der Heimathafen;\n4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut\n§7                                     worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei\nJedes Schiff erhält bei der Eintragung eine besondere             denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten\nStelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das Registerblatt         zu ermitteln ist;\nist für das Schiff als das Schiffsregister anzusehen.            5. die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom\n19. November 1987 der Internationalen Seeschiff-\n§8                                     fahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifi-\n(1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht in das       kationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus\nRegister ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine                 dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde\nAbschrift der Eintragung zu erteilen; die Abschrift ist auf          (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Ver-\nVerlangen zu beglaubigen.                                            messung sowie die Maschinenleistung;\n(2) Die Einsicht in die Registerakten ist nur gestattet,      6. der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder\nsoweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird;            und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen\nAbsatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Das gleiche gilt für die             Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer\nEinsicht in Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergän-          Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesell-\nzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die               schaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesell-\nnoch nicht erledigten Eintragungsanträge.                            schafter;\n7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;\nZweiter Abschnitt                          8. die das Recht zur Führung der Bundesflagge begrün-\ndenden Tatsachen;\nDie Eintragung des Schiffs\n9. bei einer Reederei der Korrespondentreeder;\n§9                               10. im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.\nEin Schiff, das nach§ 3 Abs. 2, 3 in das Schiffsregister       (2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich ver-\neingetragen werden kann, wird eingetragen, wenn der            messen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Er-\nEigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 bis 15) zur Eintra-         gebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.\ngung anmeldet. Bei Binnenschiffen genügt die Anmeldung\ndurch einen von mehreren Miteigentümern.                                                   §12\n§ 10                                 Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben:\n(1) Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der Eigentümer       1. der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen\nverpflichtet, wenn das Schiff nach § 1 des Flaggenrechts-          des Schiffs;\ngesetzes die Bundesflagge zu führen hat. Dies gilt nicht für   2. die Gattung und der Hauptbaustoff;\nSeeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den            3. der Heimatort;\näußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterste-\nvens, 15 Meter nicht übersteigt. Von der Anmeldepflicht        4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut\nkann der Bundesminister für Verkehr durch Verwaltungs-             worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei\nanordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zu-               denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu\nlassen.                                                            ermitteln ist;\n(2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist der Eigen-        5. bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt\ntümer verpflichtet,                                                sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die\nWasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie\n1. wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern bestimmt\nbei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die\nist und seine größte Tragfähigkeit mindestens 20 Ton-\nMaschinenleistung;\nnen beträgt,\n6. der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe\n2. wenn das Schiff nicht zur Beförderung von Gütern\nder einzelnen Anteile;\nbestimmt ist und seine Wasserverdrängung bei größter\nEintauchung mindestens 1OKubikmeter beträgt, oder          7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.\n3. wenn das Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff oder ein\nSchubboot ist.                                                                         §13\n(3) Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des            (1) Die in§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, § 12 Nr. 3, 4,\nBundes, eines zum Bund gehörenden Landes oder einer            6, 7 bezeichneten Angaben sowie die Maschinenleistung\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz      sind glaubhaft zu machen. Der Meßbrief (§ 11 Abs. 1\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes brauchen nicht            Nr. 5), der Eichschein oder eine andere zur Bescheinigung\nzur Eintragung angemeldet zu werden.                           der größten Tragfähigkeit oder der Wasserverdrängung","1136                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbei größter Eintauchung bestimmte und geeignete amt-                                        §17\nliche Urkunde(§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; ist das Schiff im\n(1) Veränderungen der im§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8, 9,\nInland noch nicht amtlich vermessen (§ 11 Abs. 2) oder\nAbs. 2, § 12 Nr. 1 bis 3, 5 bezeichneten, nach § 16\ngeeicht, genügt zu§ 11 Abs. 2, § 12 Nr. 5 die Vorlegung\nAbs. 1, 2 eingetragenen Tatsachen sind unverzüglich zur\nder Vermessungsurkunde oder des Eichscheins der\nEintragung in das Schiffsregister anzumelden.\nausländischen Behörde oder einer anderen zur Glaubhaft-\nmachung der Angaben geeigneten Urkunde.                           (2) Wird nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes ge-\nnehmigt, daß das Schiff an Stelle der Bundesflagge eine\n(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind die das\nandere Flagge führt, so ist zur Eintragung anzumelden,\nRecht zur Führung der Bundesflagge begründenden\ndaß und wie lange das Recht zur Führung der Bundes-\nTatsachen nachzuweisen.\nflagge nicht ausgeübt werden darf. Wird die Genehmigung\nzurückgenommen, so ist zum Schiffsregister anzumelden,\n§14                              daß das Recht zur Führung der Bundesflagge wieder\n(1) Ein Schiff darf nicht in das Schiffsregister ein-       ausgeübt werden darf.\ngetragen werden, solange es in einem ausländischen                (3) Für die Eintragung gilt § 16 Abs. 1, 2 sinngemäß.\nSchiffsregister eingetragen ist. Auf Verlangen des\nRegistergerichts ist glaubhaft zu machen, daß eine solche         (4) Geht ein Schiff unter und ist es als endgültig verloren\nEintragung nicht besteht.                                      anzusehen oder wird es ausbesserungsunfähig oder\nverliert ein Seeschiff das Recht zur Führung der Bundes-\n(2) Ist ein Schiff, das nach § 10 Abs. 1, 2 zur Eintragung  flagge, so ist dies unverzüglich zum Schiffsregister\nangemeldet werden muß, in einem ausländischen Schiffs-         anzumelden.\nregister eingetragen, so hat der Eigentümer die Löschung\nder Eintragung in diesem Register zu veranlassen.                 (5) Die angemeldeten Tatsachen sind glaubhaft zu\nmachen.§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\n(3) Ist das Schiff in einem ausländischen Schiffsregister\neingetragen gewesen, so ist eine Bescheinigung der\nausländischen Registerbehörde über die Löschung der                                         §18\nEintragung des Schiffs einzureichen; die Einreichung kann         (1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer,\nunterbleiben, wenn sie untunlich ist.                          bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder ver-\npflichtet.\n(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt\n§15                              die Anmeldung durch einen von ihnen; entsprechendes\nIst das Schiff ganz oder zum Teil im Inland erbaut, so ist  gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder\nbei der Anmeldung eine Bescheinigung des Register-             eine Handelsgesellschaft ist, die durch mehrere Personen\ngerichts des Bauorts darüber einzureichen, ob das Schiff       vertreten wird.\nim Schiffsbauregister eingetragen ist; gegebenenfalls ist\neine beglaubigte Abschrift des Registerblatts beizufügen.\nIn der Bescheinigung ist anzugeben, daß sie zum                                             §19\nZwecke der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister           (1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18\nerteilt ist.                                                   obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu\nvom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld\n§16                              anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von\neintausend Deutsche Mark nicht übersteigen.\n(1) Die Eintragung des Schiffs(§ 9) hat die in § 11 Abs. 1\nNr. 1 bis 7, 9, Abs. 2, § 12 bezeichneten Angaben, die             (2) FOr das Verfahren gelten die §§ 132 bis 139 des\nBezeichnung des Meßbriefs, des Eichscheins oder einer          Gesetzes Ober die Angelegenheiten der freiwilligen\nanderen nach § 13 Abs. 1 zulässigen Urkunde und den            Gerichtsbarkeit sinngemäß.\nTag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den zuständi-\ngen Beamten zu unterschreiben.                                                              §20\n(2) Bei der Eintragung eines Seeschiffs ist ferner ein          (1) Die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister wird\ndem Schiff vom Registergericht zugeteiltes Unterschei-        gelöscht, wenn eine der im § 17 Abs. 4 bezeichneten\ndungssignal sowie die Feststellung einzutragen, nach          Tatsachen angemeldet wird. Wird angemeldet, daß das\nwelcher Bestimmung des Flaggenrechtsgesetzes das              Schiff ausbesserungsunfähig geworden ist, so hat das\nSchiff zur FOhrung der Bundesflagge berechtigt ist.           Registergertoht die eingetragenen Schiffshypotheken-\n(3) Ist das Schiff in das Schiffsbauregister eingetragen,   gläubiger von der beabsichtigten Löschung zu benach-\nso sind die dort eingetragenen Schiffshypotheken mit          richtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist\nihrem bisherigen Rang von Amts wegen in das Schiffs-          zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.\nregister zu Obertragen; die Eintragung des Schiffs ist dem     Die Frist darf nicht weniger als 3 Monate betragen.§ 21\nSchiffsbauregister mitzuteilen.                               Abs. 2, 3 und Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.\n(4) Hat vor der Eintragung des Schiffs ein anderer dem         (2) Die Eintragung eines Binnenschiffs wird auch\nRegistergericht gegenüber der Eintragung des Anmelden-         gelöscht, wenn es seinen Heimatort im Ausland erhalten\nden als Eigentümer mit der Begründung widersprochen,          hat. Die Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung\ndaß er Eigentümer des Schiffs sei, so kann das Register-       dem EigentOmer freisteht, wird auch gelöscht, wenn\ngericht bei der Eintragung des Schiffs zugunsten des          der EigentOmer die Löschung beantragt; s1nd mehrere\nanderen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der            Miteigentüme,: vorhanden, so bedarf es der Zustimmung\nEigentumseintragung eintragen.                                 aller Miteigentümer.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den    4. Juni 1994                              1137\n(3) Hat ein Seeschiff das Recht zur Führung der           Löschung der Eintragung eines Binnenschiffs, das seinen\nBundesflagge verloren, so darf seine Eintragung nur          Heimatort im Ausland hat, mit dieser Begründung, so ist\ngelöscht werden, wenn die Schiffshypothekengläubiger         in das Schiffsregister nur einzutragen, daß das Schiff\nund, falls eine Schiffshypothek nach dem Inhalt des          seinen Heimatort im Ausland hat. § 20 Abs. 4 Satz 2 gilt\nSchiffsregisters mit dem Recht eines Dritten belastet ist,   entsprechend.\nauch dieser die Löschung bewilligen; für die Bewilligung\ngilt § 37 sinngemäß. Das gleiche gilt in den Fällen des                                   §22\nAbsatzes 2.                                                     Ist seit 30 Jahren keine Eintragung im Schiffsregister\n(4) liegen die im Absatz 3 bezeichneten Bewilligungen     erfolgt und ist nach Anhörung der zuständigen Schiff-\nbei der Anmeldung nicht vor, so ist im Falle des Absatzes 3  fahrtsbehörde, bei Seeschiffen auch der Seeberufs-\nSatz 1 alsbald in das Schiffsregister einzutragen, daß das   genossenschaft, anzunehmen, daß das Schiff nicht mehr\nSchiff das Recht zur Führung der Bundesflagge verloren       vorhanden oder nicht mehr zu Schiffahrtszwecken ver-\nhat, im Falle des Absatzes 2 Satz 1, daß das Schiff seinen   wendbar ist, so hat das Registergericht, wenn weder eine\nHeimatort im Ausland hat. Die Eintragung wirkt, soweit       Schiffshypothek noch ein Nießbrauch an dem Schiff\ndie eingetragenen Schiffshypotheken nicht in Betracht        eingetragen ist, die Eintragung des Schiffs von Amts\nkommen, wie eine Löschung der Eintragung des Schiffs.        wegen zu löschen, ohne daß es des Verfahrens nach\n§21 bedarf.\n(5) Zur Löschung eines am 1. Juli 1990 im Schiffs-\nregister eingetragenen Seeschiffes, für das der Eigen-\ntümer nachweist, daß die Rumpflänge, gemessen zwischen                             Dritter Abschnitt\nden äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinter-                 Die Eintragung von Rechtsverhältnissen\nstevens, 15 Meter nicht übersteigt, ist unerheblich, ob der\nBruttoraumgehalt 50 Kubikmeter übersteigt.\n§23\n(1) Im Schiffsregister soll eine Eintragung nur auf Antrag\n§21                              erfolgen, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.\n(1) Ist das Schiff eingetragen worden, obwohl die         Der Zeitpunkt, in dem der Antrag beim Registergericht\nEintragung wegen Fehlens einer wesentlichen Voraus-          eingeht, soll auf dem Antrag genau vermerkt werden. Der\nsetzung unzulässig war, oder kann eine im § 17 Abs. 4       Antrag ist beim Registergericht eingegangen, wenn er\nvorgeschriebene Anmeldung oder die Anmeldung der im          einem zur Entgegennahme zuständigen Beamten vor-\n§ 20 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Tatsache durch die hierzu    gelegt ist. Wird er zur Niederschrift eines solchen Beamten\nVerpflichteten nicht auf dem im § 19 bezeichneten Weg        gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift ein-\nherbeigeführt werden, so ist die Eintragung des Schiffs      gegangen.\nvon Amts wegen zu löschen. Das Registergericht hat den         (2) Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der\neingetragenen Eigentümer und die sonstigen aus dem           Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die\nSchiffsregister ersichtlichen Berechtigten von der beab-     Eintragung erfolgen soll.\nsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen\nzugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung                                        §24\neines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht           Die Berichtigung des Schiffsregisters durch Eintragung\nweniger als drei Monate betragen.                            eines Berechtigten darf auch der beantragen, der auf\n(2) Sind die bezeichneten Personen oder ihr Aufenthalt    Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren\nnicht bekannt, so ist die Benachrichtigung und Frist-       Titels eine Eintragung in das Schiffsregister verlangen\nbestimmung wenigstens einmal in eine geeignete Tages-        kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung davon\nzeitung und in ein Schiffahrtsfachblatt einzurücken. Die     abhängt, daß das Schiffsregister zuvor berichtigt wird.\nBekanntmachung kann unterbleiben, wenn sie untunlich\nist; in diesem Fall ist die Ausfertigung der Benach-                                      §25\nrichtigung und Fristbestimmung an die Gerichtstafel\nIst die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von\nanzuheften. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages,\neinem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser\nan dem das letzte die Bekanntmachung enthaltende Blatt\nals ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die\nerschienen ist, bei Anheftung an die Gerichtstafel mit dem\nAblauf des Tages, an dem die Anheftung erfolgt ist.          Eintragung zu beantragen.\n(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über                                      §26\nihn das Registergericht. Die den Widerspruch zurück-           (1) Einen Eintragungsantrag, dessen Erledigung an\nweisende Verfügung kann mit der sofortigen Beschwerde        einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben\nangefochten werden.                                          werden.\n(4) Die Eintragung des Schiffs darf nur gelöscht werden,    (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann\nwenn kein Widerspruch erhoben oder wenn die den             von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine\nWiderspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig ge-       Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.\nworden ist. Widerspricht ein Schiffshypothekengläubiger\nder Löschung der Eintragung eines Seeschiffs, welches\ndas Recht zur Führung der Bundesflagge verloren hat, mit                                  §27\nder Begründung, daß die Schiffshypothek noch bestehe,          Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die\nso ist in das Schiffsregister nur einzutragen, daß das       dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später be-\nSchiff das Recht zur Führung der Bundesflagge verlo-         antragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher\nren hat; widerspricht ein Schiffshypothekengläubiger der     gestellten Antrags erfolgen.","1138                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§28                                                           §35\n(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis           Eine Schiffshypothek darf im Wege der Berichtigung nur\nentgegen, so hat das Registergericht dem Antragsteller         mit Zustimmung des EigentOmers gelöscht werden. Dies\neine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses           gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die Schiffs-\nzu bestimmen oder den Antrag unter Angabe der Gründe           hypothek nicht zur Entstehung gelangt Ist.\nzurückzuweisen. Im ersten Fall ist der Antrag nach dem\nAblauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht das Hindernis\ninzwischen behoben und dies dem Registergericht nach-                                      §36\ngewiesen ist.                                                     In Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen\n(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere         sind einzutragende Geldbeträge in der im Gelulgsbereich\nEintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen       des Grundgesetzes geltenden Wlhru,g anzugeben, so-\nwird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von       weit nicht die Eintragung in anderer Währung gesetzlich\nAmts wegen ein Schutzvermerk einzutragen; die Ein-             zugelassen ist.\ntragung des Schutzvermerks gilt im Sinne des § 27 als\n§37\nErledigung dieses Antrags. Der Schutzvermerk wird von\nAmts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag             (1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden,\nzurückgenommen oder zurückgewiesen wird.                       wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu\nder Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffent-\nliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen\n§29                               werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedür-\nEine Eintragung erfolgt, wenn der sie bewilligt, dessen     fen, soweit sie nicht bei dem Registergericht offenkundig ·\nRecht von ihr betroffen wird.                                  sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden; kann\nder Nachweis in dieser Form nicht oder nur mit unverhält-\n§30                               nismäßigen Schwierigkeiten geführt werden, so kann das\nRegistergericht einen anderen Nachweis für ausreichend\nIm Fane der rechtsgeschäftlichen Übertragung des            erachten, wenn durch ihn die Tatsache für das Gericht\nEigentums an einem Binnenschiff darf die Eintragung nur        außer Zweifel gestellt ist.\nerfolgen, wenn die Einigung des Verlußerers und des\nErwerbers erklärt ist.                                            (2) (aufgehoben)\n(3) Erklärungen und Ersuchen einer Behörde, auf Grund\n§31                               deren eine Eintragung vorgenommen werden      son, sind zu\n(1) Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf es der     unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.\nBewilligung nach § 29 nicht, wenn die Unrichtigkeit nach-\ngewiesen wird. Dies gltt Insbesondere fOr die Eintragung\n§38\noder Löschung einer VerfOgungsbeschrlnkung.\nFür den Eintragungsantrag sowie fOr die Vollmacht zur\n(2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichti-\nStellung eines solchen gilt § 37 nur, wenn durch den\ngung des Schiffsregisters auf Grund einer Bewilligung\nAntrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche\nnach § 29 nur mit seiner Zustimmung eingetragen werden,\nErklärung ersetzt werden soll.\nsofern nicht der Fall des§ 24 vorliegt.\n§32                                                           §39\nWird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen            Erklärungen, durch die ein Eintragsantrag zurück-\nEigentümers oder des Erwerbers einer Schiffspart be-           genommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrags\nantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin         erteilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der in§ 37\nzur Führung der Bundesflagge berechtigt ist.\nAbs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form.\n§33                                                           §40\nErgeben sich Zweifel gegen die Richtigkeit der Ein-            Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung\ntragung des Eigentümers im Schiffsregister, so hat das         oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein\nRegistergericht von Amts wegen die erforderlichen Ermitt-      Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehört,\nlungen anzustellen. Ergeben die Ermittlungen, daß das          wird durch ein Zeugnis des Gerichts Ober die Eintragung\nSchiffsregister unrichtig ist, so hat das Registergericht die  der güterrechtlichen Verhältnisse im Güterrechtsregister\nBeteiligten anzuhalten, den Antrag auf Berichtigung des        geführt.\nSchiffsregisters zu stellen und die zur Berichtigung erfor-\n§41\nderlichen Unterlagen zu beschaffen; § 19 gilt sinngemäß.\n(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen\nErbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf\n§34                               einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen\nSou die Übertragung oder die Belastung einer Forde-        Urkunde enthalten ist, so genOgt es, wenn an Stelle des\nrung, für die ein Pfandrecht an einer Schiffshypothek         Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die\nbesteht, eingetragen werden, so genügt es, wenn an            Eröffnung der VerfOgung vorgelegt werden; erachtet das\nStelle der Bntragungsbewilligung d\"ae Abtretungs- oder        Registergericht die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für\ndie Belastungserklärung des bisherigen Gläubigers vor-        nachgewiesen„ so kann es die Vortegung eines Erbscheins\ngelegt wird.                                                  verlangen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                               1139\n(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft                                   §47\nsowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur            (1) Bei einer Schiffshypothek, die für die Forderung aus\nVerfügung über einen Nachlaßgegenstand können nur            einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder aus\ndurch die in §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs      einem Wechsel oder einem anderen durch Indossament\nvorgesehenen Zeugnisse nachgewiesen werden; auf den          übertragbaren Papier eingetragen ist, soll eine Eintragung\nNachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind       nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird. Die\njedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 ent-            Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.\nsprechend anzuwenden.\n(2) Dies gilt nicht, wenn eine Eintragung auf Grund der\nBewilligung eines nach § 74 des Gesetzes über Rechte an\n§42                            Schiffen und Schiffsbauwerken bestellten Vertreters oder\nauf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen\n(1) Soll bei einem Schiff oder bei einer Schiffshypothek,  Entscheidung bewirkt werden soll.\ndie zu einem Nachlaß gehören, einer von mehreren Erben\nals Eigentümer oder neuer Gläubiger eingetragen werden,\nso genügt zum Nachweis der Erbfolge und der zur Ein-                                      §48\ntragung des Rechtsübergangs erforderlichen Erklärungen\nJede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie\nder Beteiligten ein Zeugnis des Nachlaßgerichts.\nerfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu\n(2) Das Zeugnis darf• nur ausgestellt werden, wenn die    unterschreiben.\nVoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vor-\nliegen und die Erklärungen der Erben vor dem Nachlaß-\ngericht zur Niederschrift des Richters abgegeben oder ihm                                 §49\ndurch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden          (1) Sind in einer Abteilung des Schiffsregisters mehrere\nnachgewiesen sind.                                           Eintragungen zu bewirken, zwischen denen ein Rang-\nverhältnis besteht, so erhalten sie die der Zeitfolge des\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1, 2 gelten sinngemäß,\nEingangs der Anträge entsprechende Reihenfolge; sind\nwenn bei einem Schiff oder bei einer Schiffshypothek, die\ndie Anträge gleichzeitig eingegangen, so ist im Schiffs-\nzum Gesamtgut einer ehelichen oder einer fortgesetzten\nregister zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen\nGütergemeinschaft gehören, einer der Beteiligten als\nRang haben.\nEigentümer oder Gläubiger eingetragen werden soll.\n(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig\nbeantragt sind und zwischen denen ein Rangverhältnis\n§43                            besteht, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe\ndesselben Tages bewirkt, so ist im Schiffsregister zu\nSoll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck der\nvermerken, daß die später beantragte Eintragung der\nErfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung des\nfrüher beantragten im Rang nachsteht.\nNießbrauchs an einer Erbschaft eingetragen werden, so\ngenügt zum Nachweis des Bestehens der Verpflichtung             (3) Absätze 1, 2 gelten nicht, soweit das Rangverhältnis\ndie Vorlegung der Verfügung von Todes wegen und der          von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.\nNiederschrift über die Eröffnung der Verfügung, auch\nwenn die Verfügung nicht in einer öffentlichen Urkunde\nenthalten ist.                                                                            §50\n(1) Ein Recht, eine Vormerkung, ein Widerspruch oder\neine Verfügungsbeschränkung wird durch Eintragung\n§44\neines Löschungsvermerks gelöscht.\nKann eine Tatsache durch das Zeugnis des das Schiffs-        (2) Wird bei der Übertragung eines Schiffs auf ein an-\nregister führenden Amtsgerichts über den Inhalt anderer      deres Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen,\nRegister oder Akten oder durch Urkunden nachgewiesen\nso gilt es als gelöscht.\nwerden, die von dem Gericht aufgenommen worden sind\noder bei ihm verwahrt werden, so genügt statt der Vorle--\ngung des Zeugnisses oder der Urkunde die Bezugnahme                                       §51\nauf das Register oder die Akten.                                Wird ein Recht für mehrere gemeinschaftlich ein-\ngetragen, so sollen in der Eintragung entweder die Anteile\nder Berechtigten in Bruchteilen angegeben oder es soll\n§45                            das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis\nIn den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine bezeichnet werden.\nBehörde befugt ist, das Registergericht um eine Ein-\ntragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund                                     §52\ndes Ersuchens der Behörde; § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt\nsinngemäß.                                                      (1) Werden mehrere Schiffe mit einer Schiffshypothek\noder mit einem Nießbrauch belastet, so ist auf dem Blatt\njedes Schiffs die Mitbelastung der übrigen von Amts\n§46                            wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn\nEine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen       nachträglich noch ein anderes Schiff mit einem derartigen\nRecht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte ein-     an einem Schiff bestehenden Recht belastet wird.\ngetragen ist; dies gilt nicht, wenn der Betroffene Erbe des     (2) Das Erlöschen einer Mitbelastung ist von Amts\neingetragenen Betroffenen ist.                               wegen zu vermerken.","1140                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§53                                                   Vierter Abschnitt\nBei der Eintragung einer Schiffshypothek für Teilschuld-                        Die Schiffsurkunden\nverschreibungen, die auf den Inhaber lauten oder durch\nIndossament übertragen werden können, genügt es,                                            §60\nwenn der Gesamtbetrag der Forderungen unter Angabe\nder Anzahl, des Betrages und der Kennzeichnung der               (1) Das Registergericht hat über die Eintragung des\neinzelnen Teilschuldverschreibungen eingetragen wird.         Schiffs eine Urkunde auszustellen, in die der vollständige\nInhalt der Eintragungen aufzunehmen ist. Die Urkunde\nführt bei Seeschiffen die Bezeichnung Schiffszertifikat, bei\n§54                             Binnenschiffen die Bezeichnung Schiffsbrief.\nBei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das            (2) Im Schiffszertifikat ist ferner zu bezeugen, daß die in\nRecht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den           ihm enthaltenen Angaben glaubhaft gemacht sind und\nBeschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist,           daß das Schiff das Recht hat, die Bundesflagge der\nauch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.                Bundesrepublik Deutschland zu führen.\n(3) Dem Eigentümer eines Seeschiffs ist auf Antrag ein\n§55                             beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat zu erteilen,\nin den nur die im § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten\nIst ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies       Tatsachen, das· Unterscheidungssignal und das im Ab-\nbei der Eintragung des Erben von Amts wegen mit-              satz 2 bezeichnete Zeugnis aufzunehmen sind.\neinzutragen, es sei denn, da8 der Nachlaßgegenstand der\nVerwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.\n§61\nJede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als\n§56\ntunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu\nErgibt sich, da8 das Registergericht unter Verletzung     vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die\ngesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen         Belastung einer Schiffspart betreffen.\nhat. durch die das Schiffsregister unrichtig geworden ist,\nso ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.\nErweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als                                          §62\nunzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.                (1) In den Fällen der §§ 17, 20 Abs. 2 Satz 1 sowie beim\nÜbergang des Eigentums an dem Schiff oder beim Erwerb\neiner Schiffspart sind die im § 18 genannten Personen\n§57                             verpflichtet, das Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief\nJede Eintragung soll dem Antragsteller und dem ein-       beim Registergericht einzureichen. Das gleiche gilt in den\ngetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Schiffs-            Fällen des§ 17 von dem Auszug aus dem Schiffszertifikat.\nregister ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden,        Zur Einreichung verpflichtet ist auch der Schiffer, sobald\nzu deren Gunsten die Eintragung erfolgt Ist oder deren        sich das Schiff im Heimathafen (Heimatort) oder in dem\nRecht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines          Hafen befindet, wo das Registergericht seinen Sitz hat.\nEigentümers auch denen, für die eine Schiffshypothek          § 19 gilt entsprechend.\noder ein Recht an einer solchen im Schiffsregister ein-          (2) In anderen Fällen kann das Registergericht dem\ngetragen ist. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet          Inhaber der Schiffsurkunde nach § 33 des Gesetzes über\nwerden.                                                       die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der\nFassung des Artikels 4 der Verordnung vom 5. August\n§58\n1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1065, 1071) zur Einreichung\nFür die Eintragung der Rechtsverhältnisse      an  einer  anhatten.\nSchiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß.\n(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1, 2, 4 ist das Schiffs-\nzertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar zu machen.\n§59\n(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder                                 §63\nBezug nimmt, hat das Registergericht aufzubewahren.             (1) Ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffs-\nEine solche Urkunde darf nur herausgegeben werden,            brief darf nur erteilt werden, wenn die bisherige Urkunde\nwenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei        vorgelegt oder glaubhaft gemacht wird, daß sie vernichtet\ndem Registergericht bleibt.                                  oder abhanden gekommen ist. Das gleiche gilt, wenn das\n(2) Ist eine der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden in     Registergericht einen Auszug aus dem Schiffszertifikat\nanderen Akten des das Schiffsregister führenden Amts-         erteilt hat, von diesem.\ngerichts enthalten, so genügt statt einer beglaubigten          (2) Befindet sich ein Seeschiff im Ausland, so hat das\nAbschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen         Registergericht auf Antrag dem Schiffer die neue Urkunde\nAkten, wenn diese der Vernichtung nicht unterliegen.          gegen Rückgabe der bisherigen Urkunde durch Ver-\n(3) Ist über das einer Eintragungsbewilligung zugrunde    mittlung einer deutschen Behörde aushändigen zu lassen.\nliegende Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so\nkönnen die Beteiligten die Urkunde oder eine beglaubigte\n§64\nAbschrift dem Registergericht zur Aufbewahrung über-\ngeben.                                                                                (weggefallen)","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                 1141\nFünfter Abschnitt                        Schiffen und Schiffsbauwerken vorliegen, wird durch\neine Bescheinigung der zuständigen Schiffsvermessungs-\nRegister für Schiffsbauwerke\nbehörde oder Eichbehörde erbracht.\n(Schiffsbauregister)\n§65                                                          §70\n(1) Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbau-        Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im § 69\nregister) gelten die §§ 1, 2, 7 sinngemäß. § 2 Abs. 3 gilt   Abs. 1 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im\nauch für die Gestattung der Einsicht in das Schiffsbau-      § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den Tag der Ein-\nregister.                                                    tragung zu enthalten. Sie ist von den zuständigen Beam-\nten zu unterschreiben.\n(2) Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur ge-\nstattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.                               § 71\nUnter der gleichen Voraussetzung kann eine Abschrift\ngefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu            Der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut\nbeglaubigen. Im übrigen gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß.           wird, und der Eigentümer des Schiffsbauwerks haben jede\nVeränderung in den eingetragenen Tatsachen und die\nFertigstellung des Schiffs unverzüglich dem Register-\n§66                              gericht anzumelden. Die angemeldeten Veränderungen\nEin Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister nur     sind glaubhaft zu machen. § 19 gilt sinngemäß.\neingetragen, wenn zugleich eine Schiffshypothek an dem\nSchiffsbauwerk eingetragen wird oder wenn die Zwangs-                                    §72\nversteigerung des Schiffsbauwerks beantragt ist.\nNach der Anmeldung der Fertigstellung des Schiffs\nkann eine Schiffshypothek im Schiffsbauregister nicht\n§67                              mehr eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die\n(1) Das Schiffsbauwerk ist in das Register des Bauorts    Bescheinigung nach § 15 erteilt ist.\neinzutragen.\n(2) Das Registergericht bleibt für die Führung des                                    §73\nRegisters zuständig, auch wenn das Schiffsbauwerk an            Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,\neinen anderen Ort außerhalb des Registerbezirks ge-\nbracht wird; es hat dem Registergericht des neuen            1. wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, daß das\nBauorts die Eintragung des Schiffsbauwerks anzuzeigen.           Schiff ins Ausland abgeliefert ist;\n2. wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der\nInhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird,\n§68\ndie Löschung beantragen;\n(1) Das Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister\n3. wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.\neingetragen, wenn der Inhaber der Schiffswerft, auf der\ndas Schiff erbaut wird, es ordnungsmäßig zur Eintragung      In den Fällen der Nummern 1, 2 bedarf es, wenn das\nanmeldet. Ist der Inhaber der Schiffswerft nicht Eigen-      Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet ist, der\ntümer des Schiffsbauwerks, so kann auch der Eigentümer       Löschungsbewilligung des Schiffshypothekengläubigers\nes zur Eintragung anmelden.                                  und der sonst aus dem Schiffsbauregister ersichtlichen\nBerechtigten.\n(2) Das Schiffsbauwerk kann zur Eintragung auch von\ndem angemeldet werden, der auf Grund eines vollstreck-                                  §73a\nbaren Titels eine Eintragung in das Schiffsbauregister\nverlangen oder die Zwangsversteigerung des Schiffsbau-          Auf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die Vor-\nwerks betreiben kann.                                        schriften der §§ 66 bis 71, 73 entsprechend anzuwenden.\nNach Fertigstellung des eingetragenen Bauwerks ist diese\nTatsache sowie der Ort, an dem das Schwimmdock\n§69                              gewöhnlich liegt (Lageort), in das Schiffsbauregister\n(1) Bei der Anmeldung des Schiffsbauwerks sind            einzutragen.\nanzugeben:\n§73b\n1. der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeich-\nAuf fertiggestellte Schwimmdocks, die nicht im Schiffs-\nnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs;\nbauregister des Bauorts eingetragen sind, sind die Vor-\n2. der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff       schriften der §§ 66, 68 Abs. 2 sowie die für Binnenschiffe\nerbaut wird;                                             geltenden Vorschriften in § 9, § 14 Abs. 1, 3, § 15, § 16\n3. der Eigentümer.                                           Abs. 4, § 17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, §§ 18 bis 22 ent-\nsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt folgendes:\n(2) Wird ein anderer als der Inhaber der Schiffswerft als\nEigentümer bezeichnet, so Ist bei der Anmeldung eine         1. Das Schwimmdock ist in das Schiffsbauregister des\nöffentlich beglaubigte Erklärung des Inhabers der Schiffs-       Lageortes einzutragen.\nwerft einzureichen, in der dargelegt wird, auf welche        2. Bei der Anmeldung sind anzugeben\nWeise der als Eigentümer Bezeichnete das Eigentum                a) der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeich-\nerworben hat.                                                       nung des Schwimmdocks und die Angabe, daß\n(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des § 76               es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock\nAbs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen                    handelt,","1142                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) der Lageort,                                                                      §81\nc) der Bauort,                                              (1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung\nd) der Eigentümer,                                       eine einstweilige Anordnung ertassen, insbesondere dem\nRegistergericht aufgeben, einen Schutzvermerk nach § 28\ne) der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.         Abs. 2 einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung\nDie unter b) bis e) bezeichneten Angaben sind glaub-     der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.\nhaft zu machen.                                             (2) Der Schutzvermerk wird von Amts wegen gelöscht,\n3. Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in Num-          wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurück-\nmer 2 Buchstabe a, b, d, e bezeichneten Angaben und      gewiesen wird.\nden Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den\nzuständigen Beamten zu unterschreiben.                                               §82\n4. Veränderungen der in Nummer 2 Buchstabe a, b be-            Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit\nzeichneten, nach Nummer 3 eingetragenen Tatsachen        Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mit-\nhat der Eigentümer unverzüglich zur Eintragung in        zuteilen.\ndas Schiffsbauregister anzumelden und glaubhaft\nzu machen; im Falle der Nichterfüllung dieser Ver-                                   §83\npflichtung ist § 19 entsprechend anzuwenden. Für die        (1) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann mit\nEintragung gilt Nummer 3 sinngemäß.                      dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde angefochten\nwerden, wenn die Entscheidung auf einer Vertetzung des\n§74                              Gesetzes beruht.\nDie Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes      (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht\ngelten für das Schiffsbauregister sinngemäß.                oder nicht richtig angewendet worden ist.\n§84\nSechster Abschnitt                          Eine Entscheidung ist stets als auf einer Vertetzung des\nDie Beschwerde                         Gesetzes beruhend anzusehen:\n1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig\n§75                                  besetzt war;\n(1) Entscheidungen des Registergerichts können mit        2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,\ndem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.             der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes\n(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur         ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis\nvertangt werden, daß das Registergericht angewiesen             mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend\nwird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine         gemacht ist;\nEintragung zu löschen.                                      3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt\n§76                                 hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet\nÜber die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in           erklärt war;\ndessen Bezirk das Registergericht seinen Sitz hat.\n4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzustän-\ndigkeit mit Unrecht angenommen hat;\n§77\n5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vor-\n(1) Die Beschwerde kann bei dem Registergericht oder          schrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht\nbei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.                     die Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-\n(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer               schweigend genehmigt hat;\nBeschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift    6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.\nder Geschäftsstelle des Registergerichts oder des\nBeschwerdegerichts eingelegt.\n§85\n§78                                (1) Das Gericht der weiteren Beschwerde darf nur das\naus der Beschwerdeentscheidung ersichtliche Vorbringen\nDie Einlegung der Beschwerde hat nur dann auf-            berücksichtigen.\nschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine\nVerfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld fest-        (2) Soweit die weitere Beschwerde darauf gestützt\ngesetzt wird.                                               wird, daß Vorschriften über das Verfahren vertetzt seien,\nkönnen neue zur Begründung dieser Verletzung ange-\n§79                             führte Tatsachen berücksichtigt werden.\nDie Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise          (3) Hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß eine\ngestützt werden.                                            tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist, so\nist diese Feststellung für das Gericht der weiteren\n§80                             Beschwerde bindend, es sei denn, daß ein zulässiger und\nErachtet das Registergericht die Beschwerde für          begründeter Beschwerdeangriff gegen diese Feststellung\nbegründet, so hat es ihr abzuhelfen.                        erhoben ist.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                             1143\n§86                             der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist ein-\nzuhalten, ist auf Antrag von dem Beschwerdegericht die\nErgeben die Gründe der Beschwerdeentscheidung\nzwar eine Gesetzesverletzung, ist die Entscheidung aber     Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn\nin ihrem Ergebnis aus anderen Gründen richtig, so ist die   er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseiti-\nweitere Beschwerde zurückzuweisen.                          gung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche\ndie Wiedereinsetzung ·begründen, glaubhaft macht; eine\nVersäumung der Frist, die in dem Verschulden eines\n§87                             Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete\nnicht angesehen. Gegen die Entscheidung über den\n(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Ober-\nAntrag ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig.\nlandesgericht. § 199 des Gesetzes über die Angelegen-\nNach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der ver-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet Anwendung.\nsäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung\n(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer   nicht mehr beantragt werden.\ndas Schiffsregisterrecht betreffenden bundesgesetzlichen\n(4) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann\nVorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen\nnur mit der sofortigen weiteren Beschwerde angefochten\nEntscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls\nwerden und wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das\naber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des\nBeschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksam-\nBundesgerichtshofes ergangen ist, von dieser abweichen,\nkeit der Entscheidung anordnen.\nso hat es die weitere Beschwerde unter Begründung\nseiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vor-\nzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem\nBeschwerdeführer mitzuteilen. In diesen Fällen entschei-                       Siebenter Abschnitt\ndet über die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.\nSchlußvorschriften\n§88                                                        §91\n(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Register-          Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch\ngericht, bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandes-      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ngericht eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung\nBeschwerdeschrift eingelegt, so muß diese von einem        des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters, das Ver-\nRechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines       fahren in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen\nRechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von     und über die Schiffsurkunden zu erlassen.\neiner Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der\nnach § 25 den Eintragungsantrag gestellt hat.\n§92\n(2) Das Registergericht und das Landgericht sind nicht\nbefugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.                   Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach\n(3) Im übrigen sind die Vorschriften über die Be-        dem ein Schiffsregister oder Schiffsbauregister, das ganz\nschwerde entsprechend anzuwenden.                          oder zum Teil zerstört oder abhanden gekommen ist,\nwiederhergestellt wird, und nach dem vernichtete oder\nabhanden gekommene Urkunden, auf die eine Eintragung\n§89\nsich gründet oder Bezug nimmt, ersetzt werden. In\n(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Land-           der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, in\ngerichten eine Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten    welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Schiffs-\nund dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.                  registers oder Schiffsbauregisters die zu einer Rechts-\n(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die     änderung erforderliche Eintragung ersetzt wird. Die\nAusschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen           Landesregierungen können die Ermächtigung durch\nund die Vorschriften der §§ 136 bis 138 des Gerichts-      Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen\nverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.          übertragen.\n§93\n§90                               Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grund-\n(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die   buchordnung gelten sinngemäß. Die Genehmigung für die\nnachfolgenden besonderen Vorschriften.                     Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens darf\ndem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,\n(2) Zur Änderung einer Entscheidung, die der sofortigen\nder See-Berufsgenossenschaft, Strafverfolgungsbehörden,\nBeschwerde unterliegt, ist das Gericht nicht befugt.\nden Gerichten und anderen durch Rechtsverordnung\n(3) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von  des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des\nzwei Wochen einzulegen; die Frist beginnt mit dem Zeit-    Bundesrats zugelassenen Personen oder Stellen unter\npunkt, in dem die Verfügung dem Beschwerdeführer           den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Grund-\nbekanntgemacht worden ist. Einern Beschwerdeführer,        buchordnung erteilt werden."]}