{"id":"bgbl1-1994-32-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":32,"date":"1994-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/32#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_32.pdf#page=14","order":6,"title":"Neufassung der Grundbuchordnung","law_date":"1994-05-26T00:00:00Z","page":1114,"pdf_page":14,"num_pages":19,"content":["1114                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Grundbuchordnung\nVom 26. Mai 1994\nAuf Grund des Artikels 18 Abs. 3 des Registerverfahrenbeschleunigungsgeset-\nzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) wird nachstehend der Wortlaut der\nGrundbuchordnung in der vom 25. Dezember 1993 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichte\nbereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451 ),\n2. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 57 Abs. 7 des Gesetzes vom\n28. August 1969 (BGBl.I S. 1513),\n3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 106 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),\n4. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni\n1977 (BGBI. 1S. 998),\n5. den am 1. September 1986 in Kraft getretenen Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom\n25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1142),\n6. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n22. März 1991 (BGBI. 1S. 766),\n7. den am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom\n14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257),\n8. den am 1. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom\n17. Juni 1993 (BGBI. 1S. 912),\n9. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 26. Mai 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusser-Sch narren berg er","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                             1115\nGrundbuchordnung\nErster Abschnitt                      stücks ergeben, es sei denn, daß der Grundstücksteil bis-\nher im Liegenschaftskataster unter einer besonderen\nAllgemeine Vorschriften\nNummer geführt wird.\n§1                               (4) Ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht\nnicht vorgelegt zu werden, wenn der abzuschreibende\n(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch      Grundstücksteil bereits nach dem amtlichen Verzeichnis\ngeführt werden können, werden von den Amtsgerichten          im Grundbuch benannt ist oder war.\ngeführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem\nBezirk liegenden Grundstücke zuständig. -Die abweichen-        (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nden Vorschriften der§§ 143 und 144 für Baden-Württem-        Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der nach den vor-\nberg und das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte    stehenden Absätzen vorzulegende Auszug aus dem amtli-\nGebiet bleiben unberührt.                                   chen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der\nAuszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender\n(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grund-    Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen\nbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5       Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen       besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in\nGerichtsbarkeit zu bestimmen.                               denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch       Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen\nRechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem            können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nAmtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzu-     die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren\nGrundbuchführung dient. Sie können die Ermächtigung                                     §3\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-\n(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine beson-\ngen übertragen.\ndere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für\n(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,    das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürger-\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-         lichen Gesetzbuchs anzusehen.\ndesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrich-\n(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der\ntung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-,\nGemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kir-\nGrundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschrif-\nchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffent-\nten aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die\nlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem\nEinsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Besei-\nöffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewid-\ntigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hier-\nmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des\nbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grund-\nEigentümers oder eines Berechtigten.\nbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsver-\nordnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die          (3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus\ndas in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt,   dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer\nbekanntzugeben sind.                                        nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit\nund eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers\n§2'                           betroffen wird, nicht vorhanden ist.\n(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.          (4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Ver-\nwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechts-\n(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in\nverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von\nden Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen\nbenannt (Liegenschaftskataster).                            der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück\nabsehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen\n(3) Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur abge- Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen\nschrieben werden, wenn ein von der zuständigen Behörde      bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung ent-\nerteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden        sprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum\nTeil des amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem   der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes\nsich die Bezeichnung des Teils und die sonstigen aus dem    Grundstück).\namtlichen Verzeichnis in das Grundbuch zu übernehmen-\n(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grund-\nden Angaben sowie die Änderungen ergeben, die insoweit\nstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Mitei-\nbei dem Rest des Grundstücks eintreten. Der Teil muß im\ngentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem\namtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer\nGrundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehören-\nverzeichnet sein, es sei denn, daß die zur Führung des\namtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hiervon         den Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung\ngilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.\nabsieht, weil er mit einem benachbarten Grundstück oder\neinem Teil davon zusammengefaßt wird, und dies dem             (6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch\nGrundbuchamt bescheinigt. Durch Rechtsverordnung der        dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch\nLandesregierungen, die zu deren Erlaß auch die Landes-      einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des\njustizverwaltungen ermächtigen können, kann neben dem       Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsan-\nAuszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage         teile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grund-\neines Auszugs aus der amttichen Karte vorgeschrieben        stücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die\nwerden, aus dem sich die Größe und Lage des Grund-          Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.","1116                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden                                    §6a\nGrundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzun-\n(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an\ngen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der\nRegel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.           mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbe-\nschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn\n(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück         hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraus-\nnicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grund-            setzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von diesen\nstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.               Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu\n(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet,      belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und\nso ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt ange-      entweder das Erbbaurecht in Wohnungs- oder Teilerbbau-\nlegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten       rechte aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des Erb-\nGrundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das die-           baurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit\nnende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist         dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden\njeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.            Grundstücken ist; § 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende\nAnwendung. Im übrigen sind die Voraussetzungen des\nSatzes 2 glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.\n§4\n(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers,          (2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll\nderen Grundbücher von demselben Grundbuchamt                  nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht sowohl\ngeführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuch-        an einem Grundstück als auch an einem anderen Erbbau-\nblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu     recht bestellt werden soll.\nbesorgen ist.\n(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im                                §7\nSinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise           (1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet\nbundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden            werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und\nsind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen            als selbständiges Grundstück einzutragen.\nGrundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist,\nwenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt             (2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast,\nzuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle           so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon\nführt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach        Verwirrung nicht zu besorgen ist. Jedoch sind auch in die-\n§ 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen    sem Fall die Vorschriften des § 2 Abs. 3 über die Vorle-\nGerichtsbarkeit zu bestimmen.                                 gung einer Karte entsprechend anzuwenden.\n§5                                                         §8\n(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen                                (weggefallen)\nGrundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung\nnicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von ver-\nschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zu-                                         §9\nständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über die\n(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grund-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu be-\nstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt die-\nstimmen.\nses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der\n(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sol-    Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustim-\nlen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben           mung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfür die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2         zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.\nAbs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinan-\ndergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewi-           (2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen,\nchen werden, wenn. hierfür, insbesondere wegen der            wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.\nZusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenan-               (3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem\nlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage der       Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen er-\nGrundstücke zueinander ist durch Vorlage einer von der        sichtlich zu machen.\nzuständigen Behörde beglaubigten Karte nachzuweisen.\nDas erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt\n§10\nhierfür nicht.\n(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder\n§6                             Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt aufzubewahren.\n(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grund-     Eine solche Urkunde darf nur herausgegeben werden,\nstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hier-        wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei\nvon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grund-       dem Grundbuchamt bleibt.\nbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-\nund, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung\ndesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubig-\ndes Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grund-\nten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die ande-\nbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Haupt-         ren Akten genügt, wenri eine der in Absatz 1 bezeichneten\ngrundstück führt.                                            Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führen-\n(2) § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.            den Amtsgerichts enthalten ist.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                 1117\n(3) Ist über das einer Eintragungsbewilligung zugrunde     besteht flicht; eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft\nliegende Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so kön-       besteht nicht. Aus öffentlich zugänglich gemachten Ver-\nnen die Beteiligten die Urkunde oder eine beglaubigte         zeichnissen dieser Art sind Auskünfte zu erteilen, soweit\nAbschrift dem Grundbuchamt zur Aufbewahrung über-             ein solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuch-\ngeben.                                                        blätter dient, zur Einsicht in das Grundbuch oder für den\nAntrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich ist und\n(4) (weggefallen)\ndie Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch\n§10a                              gegeben sind. Unter den Voraussetzungen des§ 12 kann\nAuskunft aus Verzeichnissen nach Satz 1 auch gewährt\n(1) Die nach § 10 oder nach sonstigen bundesrecht-\nwerden, wenn damit die Einsicht in das Grundbuch ent-\nlichen Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewahren-\nbehrlich wird. Inländischen Gerichten, Behörden und\nden Urkunden und geschlossenen Grundbücher können\nNotaren kann auch die Einsicht in den entsprechenden\nals Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen\nTeil des Verzeichnisses gewährt werden. Ein Anspruch auf\nDatenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist,\nErteilung von Abschriften aus dem Verzeichnis besteht\ndaß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemesse-\nnicht. Für maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126\nner Zeit lesbar gemacht werden können. Die Landes-\nAbs. 2 und § 133 entsprechend.\njustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwal-\ntungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der              (2) Ats Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann\nAufbewahrung und die Einzelheiten der Durchführung.           mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch das\nLiegenschaftskataster verwendet werden.\n(2) Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein\nschriftlicher Nachweis anzufertigen, daß die Wiedergabe\n§12b\nmit der Urkunde übereinstimmt. Die Originale der Urkun-\nden sind den dafür zuständigen Stellen zu übergeben und         (1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nvon diesen aufzubewahren. Weist die Urkunde farbliche         vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere Grund-\nEintragungen auf, so ist in dem schriftlichen Nachweis        bücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen\nanzugeben, daß das Original farbliche Eintragungen auf-       aufbewahrt werden, gilt§ 12 entsprechend.\nweist, die in der Wiedergabe nicht farblich erkennbar sind.     (2) Absatz 1 gilt außer in den Fällen des § 10a ent-\n(3) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums          sprechend für Grundakten, die bei den dort bezeichneten\nder Justiz mit Zustimmung des Bundesrates kann vorge-         Stellen aufbewahrt werden.\nsehen werden, daß für die Führung des Grundbuchs nicht          (3) Für Grundakten, die gemäß § 10a durch eine andere\nmehr benötigte, bei den Grundakten befindliche Schrift-       Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt werden, gilt § 12\nstücke ausgesondert werden können. Welche Schrift-            mit der Maßgabe, daß abweichend von § 12 auch darge-\nstücke dies sind und unter welchen Voraussetzungen sie        legt werden muß, daß ein berechtigtes Interesse an der\nausgesondert werden können, ist in der Rechtsverord-          Einsicht in das Original der Akten besteht.\nnung nach Satz 1 zu bestimmen.\n§ 12c\n§ 11\n(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet\nEine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem         über:\nGrunde unwirksam, weil derjenige, der sie bewirkt hat, von\n1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die\nder Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.\nin § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die\nErteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht\n§12                                 zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken be-\n(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der      gehrt wird;\nein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von      2. die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die\nUrkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Ein-          Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Ver-\ntragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht             zeichnis;\nerledigten Eintragungsanträgen.\n3. die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetz-\n(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1       lich vorgesehenen Fällen;\nbezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Ein-\ntragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefor-     4. die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versen-\ndert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubi-        dung von Grundakten an inländische Gerichte oder\ngen.                                                             Behörden.\n(3) Der Reichsminister der Justiz kann jedoch die Ein-       (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner\nsicht des Grundbuchs und der im Absatz 1 Satz 2 genann-       zuständig für\nten Schriftstücke sowie die Erteilung von Abschriften auch    1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1),\ndarüber hinaus für zulässig erklären.                            auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung\nnicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten\n§12a                                 ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter\n(1) Die Grundbuchämter d0rfen auch ein Verzeichnis der        Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;\nEigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung          2. die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der\nder Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des          Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem\nGrundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und,           amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem son-\nauch in maschineller Form, führen. Eine Verpflichtung,           stigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis,\ndiese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten,            mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die","1118                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine      werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten\nBerichtigung eines Irrtums über das Eigentum be-          vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch\ntreffen;                                                  verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung\n3. die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um           von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs ab-\nhängt.\nEintragung oder Löschung des Vermerks über die\nEröffnung des Konkurs- und Gesamtvollstreckungs-                                       §15\nverfahrens oder des Vermerks über die Einleitung eines\nZwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsver-               Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von\nfahrens;                                                  einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als\nermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Ein-\n4. die Berichtigung der Eintragung des Namens, des            tragung zu beantragen.\nBerufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im\nGrundbuch;                                                                             §16\n5. die Anfertigung der Nachweise nach § 1Oa Abs. 2.               (1) Einern Eintragungsantrag, dessen Erledigung an\n(3) Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über die      einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf     werden.\nden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend               (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann\nanzuwenden.                                                   von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Ein-\n(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkunds-       tragung nicht ohne die andere erfolgen soll.\nbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet,\nwenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Grund-                                     §17\nbuchrichter. Die Beschwerde findet erst gegen seine Ent-          Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die\nscheidung statt.                                              dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später bean-\n(5) In den Fällen des § 12b entscheidet über die Ge-        tragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher\nwährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften       gestellten Antrags erfolgen.\ndie Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter\nBediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde                                    §18\nnach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist         (1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis\ndas Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat. ·    entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag\nunter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem\nZweiter Abschnitt                       Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hin-\ndernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag\nEintragungen in das Grundbuch                   nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht\ninzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen\n§13                             ist.\n(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas         (2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Ein-\nanderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsbe-      tragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen\nrechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betrof-   wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von\nfen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen       Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch ein-\nsoll.                                                         zutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledi-\n(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim            gung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Wider-\nGrundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt wer-       spruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher\nden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen,            gestellte Antrag zurückgewiesen wird.\nwenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person\nvorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Per-                                 §19\nson gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift einge-     Eine Eintragung erfol~ wenn derjenige sie bewilligt,\ngangen.                                                       dessen Recht von ihr betroffen wird.\n(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung\ngerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung                                      §20\ndes Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen           Im Falle der Auflassung eines Grundstocks sowie im\nbeim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung       Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertra-\ndes Grundbuchs über das betroffene Grundstück zustän-         gung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen,\ndige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für      wenn die erfordertiche Einigung des Berechtigten und des\ndas ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen               anderen Teils erklärt ist.\nzuständige Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle\nzuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf                                    §21\nmehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsberei-\nSteht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen\nchen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig,\nwird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so\nder nach Satz 1 In Betracht kommt.\nbedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustim-\nmung nach§ 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n§14                             zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann,\nDie Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung            wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt\neines Berechtigten darf auch von demjenigen beantragt          ist.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                 1119\n§22                               Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht\n(1) Zur Berichtigung des, Grundbuchs bedarf es der        erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.\nBewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nach-\ngewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung                                   §28\noder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.                      In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche\n(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung       nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das\neines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf,        Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder\nsofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtig-  durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen.\nkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigen-        Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung\ntümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.                 anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministe-\nriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§23                              ministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheit-\nlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mit-\n(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten    gliedstaats der Europäischen Union oder des Europäi-\nbeschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände       schen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung,\nvon Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilli-   gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben\ngung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die         sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser\nLöschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des        Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wie-\nBerechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfol-      der eingeschränkt werden.\nger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen\nhat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grund-\n§29\nbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so\nbeginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todes-       (1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden,\nerklärung aussprechenden Urteils.                            wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu\n(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des          der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffent-\nRechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch         liche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen\neingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nach-      werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedür-\nweis des Todes des Berechtigten genügen soll.                fen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig\nsind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.\n§24                                 (2) (weggefallen)\nDie Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwen-         (3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund\nden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten      deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu\nLebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines    unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.\nsonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses er-\nlischt.                                                                                   §29a\n§25                                 Die Voraussetzungen des§ 1179 Nr. 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs sind glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür\nIst eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund        nicht.\neiner einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es\nzur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten,                                       §30\nwenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare\nEntscheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift ist entspre-      Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur\nchend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorläufig voll-       Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29\nstreckbaren Urteils nach den Vorschriften der Zivilprozeß-   nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintra-\nordnung oder auf Grund eines Bescheides nach dem Ver-        gung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.\nmögensgesetz eine Vormerkung oder ein Widerspruch\neingetragen ist.                                                                           §31\nEine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurück-\n§26\ngenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und\n(1) Soll die Übertragung einer Hypothek, Grundschuld      Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der\noder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, eingetra- Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet\ngen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintra-         ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stel-\ngungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen      lung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen\nGläubigers vorgelegt wird.                                   wird, entsprechend.\n(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden,\nwenn eine Belastung der Hypothek, Grundschuld oder                                         §32\nRentenschuld oder die Übertragung oder Belastung einer          (1) Der Nachweis, daß der Vorstand einer Aktiengesell-\nForderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haf-    schaft aus den im Handelsregister eingetragenen Per-\ntet, eingetragen werden soll.                                sonen besteht, wird durch ein Zeugnis des Gerichts über\ndie Eintragung geführt.\n§27                                 (2) Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis\nEine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Renten-         zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft, einer\nschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des           Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf\nGrundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur           Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.","1120                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§33                                    Weise dem Nachlaßgericht oder dem nach § 99 Abs. 2\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nDer Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung\nGerichtsbarkeit zuständigen Amtsgericht nachgewie-\noder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein\nsen ist.\nGegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehört,\nwird durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung           (3) Die Vorschriften Ober die Zuständigkett zur Ent-\ndes güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister     gegennahme der Auflassung bleiben unberührt.\ngeführt.\n§37\n§34\nDie Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwen-\nIst in den Fällen der §§ 32, 33 das Grundbuchamt           den, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-\nzugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnis-    schuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut\nses die Bezugnahme auf das Register.                          einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft\ngehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger einge-\n§35                              tragen werden soll.\n(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erb-\nschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf                                      §38\neiner Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen        In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine\nUrkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des       Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintra-\nErbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die       gung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des\nEröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das        Ersuchens der Behörde.\nGrundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht\nfür nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erb-                                      §39\nscheins verlangen.\n(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person,\n(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft       deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte\nsowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Ver-     eingetragen ist.\nfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund\nder in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs             (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-\nvorgesehenen Zeugnisse als nachgewiesen anzunehmen;           schuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung\nauf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvoll-             des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des\nstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1         Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des\nSatz 2 entsprechend anzuwenden.                               Bürgerfichen Gesetzbuchs nachweist.\n(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder MiteigentO-\nmers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von                                           §40\nden in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln               (1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung\nabsehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche        betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so\ndie Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn      ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn\ndas Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger          die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetra-\nals 5 000 Deutsche Mark wert ist und die Beschaffung des      gen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch\nErbscheins oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürger-        die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaß-\nlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Auf-           pflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den\nwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller       Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.\nkann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen              (2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der\nwerden.                                                       Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf\nGrund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern\n§36                              die Bewilligung oder der rrtel gegen den Erben wirksam\nist.\n(1) Soll bei einem zum Nachlaß oder zu dem Gesamtgut\neiner ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft\n§41\ngehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der\nBeteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter einge-        (1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll\ntragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnach-         eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt\nfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs          wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der\nerforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein Zeugnis des   Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstwei-\nNachlaßgerichts oder des nach § 99 Abs. 2 des Gesetzes        lige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit     darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für\nzuständigen Amtsgerichts.                                     welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede\nunterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen\n(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:\nsei. Der Vor1egung des Briefes bedarf es nicht für die Ein-\na) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins     tragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des\nvorliegen oder der Nachweis der ehelichen Güter-         Bürgerlichen Gesetzbuchs.\ngemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist         (2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich,\nund                                                      wenn in den FAiien der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürger-\nb) die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den    lichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschlußurteils die\nVorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden         Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                1121\nErteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder                                    §45\ndie Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung\n(1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Ein-\ndes Ausschlußurteils.\ntragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge,\nwelche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die\n§42                             Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu ver-\nDie Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und    merken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.\ndie Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch            (2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig\ndas Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so        beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter\nbedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn     Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu\nder Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach       vermerken, daß die später beantragte Eintragung der\n§ 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Ver-          früher beantragten im Rang nachsteht.\ntreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche\nEntscheidung begründet wird.                                    (3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden,\nals ein Rangverhältnis nicht besteht oder das Rangverhält-\nnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.\n§43\n(1) Bei einer Hypothek für die Forderung aus einer                                      §46\nSchuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel\noder einem anderen Papier, das durch Indossament über-          (1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungs-\ntragen werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen,       beschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungs-\nwenn die Urkunde vorgelegt wird; die Eintragung ist auf      vermerks.\nder Urkunde zu vermerken.                                       (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder\n(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn eine      eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetra-\nEintragung auf Grund der Bewilligung eines nach § 1189       genes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder      des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.\nauf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen\nEntscheidung bewirkt werden soll.                                                          §47\nSoll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen\n§44                             werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß\n(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt  entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen ange-\nist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht nach § 12c   geben werden oder das für die Gemeinschaft maßge-\nAbs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle     bende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.\nzuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zustän-\ndige Person, regelmäßig unter Angabe des Wortlauts, ver-\n§48\nfügen und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle veran-\nlassen; sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch kann       (1) Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht bela-\nstatt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amts-       stet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbela-\ngerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.     stung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen.\nIn den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben der         Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätzlich ent-        bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes Grund-\nweder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein       stück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines\nvon der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizan-      Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein ein-\ngestellter die Eintragung zu unterschreiben.                 getragenes Recht mitübertragen wird.\n(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist       (2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts\nund der Umfang der Belastung aus dem Grundbuch               wegen zu vermerken.\nerkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines Rechts, mit\ndem ein Grundstück belastet wird, auf die Eintragungs-                                    §49\nbewilligung Bezug genommen werden. Hierbei sollen in\nWerden Dienstbarkelten und Reallasten als Leibge-\nder Bezugnahme der Name des Notars, der Notarin oder\ndinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so\ndie Bezeichnung des Notariats und jeweils die Nummer\nbedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte,\nder Urkundenrolle, bei Eintragungen auf Grund eines Er-\nwenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen\nsuchens (§ 38) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle\nwird.\nund deren Aktenzeichen angegeben werden.\n(3) Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, der                                    §50\nNeufassung eines Teils eines Grundbuchblatts und in son-\n(1) Bei der Eintragung einer Hypothek für Teilschuldver-\nstigen Fällen der Übernahme von Eintragungen auf ein\nschreibungen auf den Inhaber genügt es, wenn der\nanderes, bereits angelegtes oder neu anzulegendes\nGesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl,\nGrundbuchblatt soll, sofern hierdurch der Inhalt der Ein-\ndes Betrags und der Bezeichnung der Teile eingetragen\ntragung nicht verändert wird, die Bezugnahme auf die Ein-\nwird.\ntragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem\nUmfange nachgeholt oder erweitert werden, wie sie nach          (2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden,\nAbsatz 2 zulässig wäre. Sofern hierdurch der Inhalt der      wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den\nEintragung nicht verändert wird, kann auch von dem           Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile\nursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden.        zerlegt werden soll.","1122                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§51                             Grundstück liegt; die Gemeinde unterrichtet ihr bekannte\nBei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das        Berechtigte oder Gläubiger.\nRecht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den             (5) Wird der in § 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk eingetra-\nBeschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist,          gen, so hat das Grundbuchamt dies dem Grundbuchamt,\nauch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.               welches das Blatt des belasteten Grundstücks führt,\nbekanntzumachen. Ist der Vermerk eingetragen, so hat\n§52                             das Grundbuchamt, welches das Grundbuchblatt des\nbelasteten Grundstücks führt, jede Änderung oder Aufhe-\nIst ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei\nbung des Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden\nder Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutra-\nGrundstücks bekanntzumachen.\ngen, es sei dem, daß der Nachlaßgegenstand der Verwal-\ntung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.              (6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung wörtlich\nwiederzugeben. Sie soll auch die Stelle der Bntragung im\n§53                             Grundbuch und den Namen des GrundstOckseigen-\ntümers, bei einem Eigentumswechsel auch den Namen\n(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung\ndes bisherigen Eigentümers angeben. In die Bekannt-\ngesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen\nmachung können auch die Bezeichnung des betroffenen\nhat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so\nGrundstocks in dem in § 2 Abs. 2 genannten amtlichen\nist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist\nVerzeichnis sowie bei einem Eigentumswechsel die An-\nsich eine E\"mtragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so\nschrift des neuen EigentOmers aufgenommen werden.\nist sie von Amts wegen zu löschen.\n(7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teilweise\n(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer\nverzichtet werden.\nRentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Wider-\nspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Wider-        (8) Sonstige Vorschriften über die Bekanntmachung von\nspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat.    Eintragungen in das Grundbuch bleiben unberührt.\nDiese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grund-\nschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausge-                                     §55a\nstellt ist.\n(1) Enthält ein beim Grundbuchamt eingegangenes\n§54                             Schriftstück Anträge oder Ersuchen, für deren Erledigung\nneben dem angegangenen Grundbuchamt auch noch ein\nDie auf einem GrundstOck ruhenden öffent1ichen Lasten     anderes Grundbuchamt zuständig ist oder mehrere\nals solche sind von der Eintragung in das Grundbuch aus-     andere Grundbuchamter zuständig sind, so kann jedes\ngeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich     der beteiligten Grundbuchlmter den anderen beteiligten\nbesonders zugelassen oder angeordnet ist.                    Grundbuchämtern Abschriften seiner Verfügungen mit-\nteilen.\n§55\n(2) Werden bei Gesamtrechten (§ 48) die Grundbücher\n{1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden      bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so sind die\nNotar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Bgen-         Eintragungen sowie die Verfügungen, durch die ein Antrag\ntümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Per-       oder Ersuchen auf Eintragung zurückgewiesen wird, den\nsonen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die            anderen beteiligten Grundbuchämtern bekanntzugeben.\nEintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen\nwird, die Bntragung eines Eigentümers auch denen, fOr\n§55b\ndie eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast\noder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch ein-         Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvor-\ngetragen ist.                                                schriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen\nMitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige\n(2) Stetlt ein Grundstück in Miteigentum, so ist die in\nStellen zu machen hat, muß der Betroffene nicht unterrich-\nAbsatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an den\ntet werden. Das gleiche gilt Im Falle des § 55a.\nEigentümer nur gegenüber den Miteigentümern vorzu-\nnehmen, auf deren Anteil sich die Eintragung bezieht. Ent-\nsprechendes gilt bei Miteigentum für die in Absatz 1 vor-                           Dritter Abschnitt\ngeschriebene Bekanntmachung an einen Hypotheken-\ngläubiger oder sonstigen Berechtigten von der Eintragung        Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief\neines Eigentümers.\n§56\n(3) Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeich-\nnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigen-            (1) Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt\ntümers sind außerdem der Behörde bekanntzumachen,            erteilt. Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief ent-\nwelche das in§ 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis     halten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete\nführt.                                                       Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel\n(4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum ist     oder Stempel versehen sein.\nder für die Abgabe der Aneignungserklärung und der für          (2) Der Hypothekenbrief Ist von der für die Führung des\ndie Führung des Uegenschaftskatasters zuständigen            Grundbuchs zustlndigen Person und dem Urkundsbeam-\nBehörde bekanntzumachen. In den Fällen des Artikels 233      ten der Geschlftsstelle zu unterschreiben. Jedoch kann\n§ 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen         statt des Urkundsbeamten der Geschlftsstelle ein von der\nGesetzbuche erfolgt die Bekanntmachung nur gegenüber         Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter\ndem Landesfiskus und der Gemeinde, in deren Gebiet das       unterschreiben.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                1123\n§57                                 (3) Wird der Teilhypothekenbri~f vom Grundbuchamt\nhergestellt, so ist auf die Unterschrift § 56 Abs. 2 anzu-\n(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grund-\nbuchblatts und den Inhalt der die Hypothek betreffenden        wenden.\nEintragungen enthalten. Das belastete Grundstück soll mit         (4) Die Herstellung des Teilhypothekenbriefes soll auf\nder laufenden Nummer bezeichnet werden, unter der es           dem bisherigen Brief vermerkt werden.\nim Bestandsverzeichnis des Grundbuchs verzeichnet ist.\nBei der Hypothek eingetragene Löschungsvormerkungen\n§62\nnach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen in den\nHypothekenbrief nicht aufgenommen werden.                         (1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind\nvon dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu ver-\n(2) Ändern sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeich-\nmerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder\nneten Angaben, so ist der Hypothekenbrief auf Antrag zu\nStempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung\nergänzen, soweit nicht die Ergänzung schon nach ande-\neiner Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürger-\nren Vorschriften vorzunehmen ist.\nlichen Gesetzbuchs.\n§58                                 (2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.\n(1) Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine       (3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt\nHypothek besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit         den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In\ndem Hypothekenbrief verbunden werden. Erstreckt sich           gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 41 Abs. 1\nder Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten,        Satz 2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu\nso genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus      verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem\nder Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden wird.            Brief zu vermerken.\n(2) (weggefallen)\n§63\n(3) Zum Nachweis, daß eine Schuldurkunde nicht aus-\nWird nach der Erteilung eines Hypothekenbriefs mit der\ngestellt ist, genügt eine darauf gerichtete Erklärung des\nHypothek noch ein anderes, bei demselben Grundbuch-\nEigentümers.\namt gebuchtes Grundstück belastet, so ist, sofern nicht\n§59                              die Erteilung eines neuen Briefes über die Gesamthypo-\nthek beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen\n(1) Über eine Gesamthypothek soll nur ein Hypotheken-        Brief zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefes in\nbrief erteilt werden. Er ist nur von einer für die Führung des Ansehung des anderen Grundstücks nach § 57 zu er-\nGrundbuchs zuständigen Person und von einem Urkunds-           gänzen.\nbeamten der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizan-\n. gestellten (§ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn                                        §64\nbezüglich der belasteten Grundstücke insoweit verschie-\ndene Personen zuständig sind.                                     Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die\neinzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer\n(2) Werden die Grundbücher der belasteten Grund-            Brief zu erteilen.\nstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so\nsoll jedes Amt für die Grundstücke, deren Grundbuch-                                         §65\nblätter es führt, einen besonderen Brief erteilen; die Briefe\nsind miteinander zu verbinden.                                    (1) Tritt nach § 1177 Abs. 1 oder nach § 1198 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs eine Grundschuld oder eine\n§60                              Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern\nnicht die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird, die\n(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grund-        Eintragung der Rechtsänderung auf dem bisherigen Brief\nstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläu-        zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene Schuld-\nbiger auszuhändigen.                                           urkunde abzutrennen.\n(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers             (2) Das gleiche gilt, wenn nach § 1180 des Bürgerlichen\noder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1         Gesetzbuchs an die Stelle der Forderung, für welche eine\nSatz 1 entsprechend anzuwenden.                                Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.\n§61\n§66\n(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuch-\nStehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die\namt oder einem Notar hergestellt werden.\ngleichen Rang haben oder im Rang unmittelbar aufein-\n(2) Der Teilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als          anderfolgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung\nTeilhypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der       des Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein\nim § 56 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bis-            Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen, daß der Brief die\nherigen Briefes enthalten, den Teilbetrag der Hypothek,        sämtlichen Hypotheken umfaßt.\nauf den er sich bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift\nund Siegel oder Stempel versehen sein. Er soll außerdem\n§67\neine beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des\nbisherigen Briefes und der auf diesem befindlichen Ver-           Einern Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines\nmerke enthalten. Eine mit dem bisherigen Brief verbun-         neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief\ndene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit          oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürger-\ndem Teilhypothekenbrief verbunden werden.                      lichen Gesetzbuchs das Ausschlußurteil vorgelegt wird.","1124                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§68                                                         §76\n(1) Wird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu      (1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung\nenthalten, daß er an die Stelle d~ bisherigen Briefes tritt.   eine einstweilige Anordnung er1assen, insbesondere dem\n(2) Vermerke, die nach den §§ 1140, 1145, 1157 des          Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen\nBürger1ichen Gesetzbuchs fOr das Rechtsverhältnis zwi-         Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Voll-\nschen dem Eigentümer und dem Gläubiger in Betracht             ziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen\nkommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen.                ist.\n(3) Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu ver-         (2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1)\nmerken.                                                        wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde\nzurückgenommen oder zurückgewiesen ist.\n§69                                 (3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wir-\nWird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauch-     kung, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch\nbar zu machen; das gleiche gilt, wenn die Erteilung des        die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.\nBriefes über eine Hypothek nachträglich ausgeschlossen\noder an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypo-                                      §77\nthekenbrief, ein Grundschuldbrief oder ein Rentenschuld-\nDie Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit\nbrief erteilt wird. Eine mit dem bisherigen Brief verbundene\nGründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mit-\nSchuldurkunde ist abzutrennen und, sofern sie nicht mit\nzuteilen.\ndem neuen Hypothekenbrief zu verbinden ist, zurückzu-\ngeben.                                                                                     §78\n§70                                 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist\n(1) Die Vorschriften der§§ 56 bis 69 sind auf den Grund-    das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn\nschuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend             die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes be-\nanzuwenden. Der Rentenschuldbrief muß auch die Ab-             ruht. Die Vorschriften der §§ 550, 551, 561, 563 der Zivil-\nlösungssumme angeben.                                          prozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene\n§79\nGrundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt, so Ist\nüber jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.                (1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Ober-\nlandesgericht.\n(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer\nVierter Abschnitt\ndas Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen\nBeschwerde                            Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen\nEntscheidung eines anderen Ober1andesgerichts, falls\n§ 71                            aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des\n(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts              Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die briti-\nfindet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.                  sche Zone oder des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von\ndieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter\n(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzuläs-       Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundes-\nsig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt wer-          gerichtshof vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung\nden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53           ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen.\neinen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vor-\nzunehmen.                                                         (3) In den Fällen des Absatzes 2 entscheidet über die\nweitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.\n§72\nÜber die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in                                     §80\ndessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.                   (1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuch-\namt, dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht\n§73                             eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer\n(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder           Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese von einem\nbei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.                    Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines\nRechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von\n(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Be-          einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der\nschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift         nach § 15 den Eintragungsantrag gestellt hat\ndes Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Be-\nschwerdegerichts einzulegen.                                     (2) Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht\nbefugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.\n§74                                (3) Im übrigen sind die Vorschriften Ober die Be-\nschwerde entsprechend anzuwenden.\nDie Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise\ngestützt werden.\n§81\n§75                                (1) Über Beschwerden entscheidet bei den Landgerich-\nErachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für be-           ten eine Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten und\ngründet, so hat es ihr abzuhelfen.                            dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                               1125\n(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die                                  §85\nAusschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen               (1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung\nsowie die Vorschriften der§§ 132 und 138 des Gerichts-      gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einlei-\nverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.           ten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschrei-\nbung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit,\nTeilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks,\nFünfter Abschnitt\nAnregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß\nVerfahren des Grundbuchamts                 dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die\nin besonderen Fällen                   Eintragung gegenstandslos ist.\n(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermes-\n1. Grundbuchberichtigungszwang               sen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durch-\nzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.\n§82\nIst das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des                                     §86\nEigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des                 Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfah-\nGrundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuch-       rens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entschei-\namt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker,         dung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt\ndem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Ver-        oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen ver-\npflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des      sehen.\nGrundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des\nGrundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das                                     §87\nGrundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, so-            Die Eintragung ist zu löschen:\nlange berechtigte Gründe vorliegen.\na) wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen,\ndie in einer den Anforderungen dieses Gesetzes ent-\n§82a                               sprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, daß die\nliegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das      Eintragung gegenstandslos ist;\nBerichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder        b) wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung\nbietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grund-         zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grund-\nbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen.               buchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch\nDas Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlaß-               erhoben hat;\ngericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers er-\nsuchen.                                                     c) wenn durch einen mit Gründen zu versehenden\nBeschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Ein-\n§83                                tragung gegenstandslos ist.\nDas Nachlaßgericht, das einen Erbschein erteilt oder\n§88\nsonst die Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist,\ndaß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zustän-          (1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypo-\ndigen Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mit-       theken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie\nteilung machen. Wird ein Testament oder ein Erbvertrag      von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen\neröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, daß zu Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser\ndem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen          Urkunden anhalten.\nGrundbuchamt von dem Erbfall Mitteilung machen und             (2) § 16 des Gesetzes Ober die Angelegenheiten der frei-\ndie als Erben eingesetzten Personen, soweit ihm ihr Auf-    willigen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündi-\nenthalt bekannt ist, darauf hinweisen, daß durch den Erb-   gung (§ 87 Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß\nfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche        (§ 87 Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\ngebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grund-\nbuchberichtigung bestehen.                                  a) die §§ 174, 175 der Zivilprozeßordnung sind nicht\nanzuwenden;\nb) die Löschungsankündigung (§ 87 Buchstabe b) kann\nII. Löschung gegenstandsloser Eintragungen\nnicht öffentlich zugestellt werden;\n§84                            c) der Feststellungsbeschluß (§ 87 Buchstabe c) kann\nauch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem\n(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein           zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zuge-\nRecht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von               stellt werden.\nAmts wegen als gegenstandslos löschen.\n§89\n(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:\n(1) Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungs-\na) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht\nbeschluß ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit\nbesteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;\nZustellung des angefochtenen Beschlusses an den\nb) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsäch- Beschwerdeführer einzulegen. Das Grundbuchamt und\nlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.     das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in\n(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2          ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen.\ngehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungs-           (2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen\nbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.          der Beschlüsse soll vermerkt werden, ob gegen die Ent-","1126                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welcher           tragenes Recht dem als Berechtigten Eingetragenen oder\nBehörde, in welcher Form und binnen welcher Frist es ein-     einem anderen zusteht, und die hierzu geeigneten Be-\nzulegen ist.                                                  weise erheben. Inwieweit § 35 anzuwenden ist, entschei-\ndet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen.\nIII. Klarstellung der Rangverhältnisse                (2) Der ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner\nFeststellung an auch als Beteiligter.\n§90                              (3) Bestehen Zweifel darüber, wer von mehreren Per-\nDas Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, ins-           sonen der Berechtigte ist, so gelten sämtliche Personen\nbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grund-           als Berechtigte.\nbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den\nRangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines                                     §95\nBeteiligten beseitigen.                                          (1) Wechselt im laufe des Verfahrens die Person eines\nBerechtigten, so gilt der neue Berechtigte von dem Zeit-\n§91                           punkt ab, zu dem seine Person dem Grundbuchamt be-\n(1) Vor der Umschreibung eines unübersichtlichen           kannt wird, als Beteiligter.\nGrundbuchblatts hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob die           (2) Das gleiche gilt, wenn im laufe des Verfahrens ein\nRangverhältnisse unklar oder unübersichtlich sind und         neues Recht am Grundstück oder an einem das Grund-\nihre Klarstellung nach den Umständen angezeigt er-            stück belastenden Recht begründet wird, das von dem\nscheint. Das Grundbuchamt entscheidet hierüber nach           Verfahren berührt wird.\nfreiem Ermessen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n(2) Der Beschluß, durch den das Verfahren eingeleitet                                   §96\nwird, ist allen Beteiligten zuzustellen.                         Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder\n(3) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuch zu      seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt\nvermerken.                                                    dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen\nPfleger bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des\n(4) Der Beschluß, durch den ein Antrag auf Einleitung      Vormundschaftsgerichts das Grundbuchamt.\ndes Verfahrens abgelehnt wird, ist nur dem Antragsteller\nbekanntzumachen.\n§97\n§92                              (1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat er einen\n(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:                hier wohnenden Bevollmächtigten nicht bestellt, so kann\ndas Grundbuchamt anordnen, daß er einen im Inland\na) der zur Zeit der Eintragung des Vermerks (§ 91 Abs. 3)\nwohnenden Bevollmächtigten zum Empfang der für ihn\nim Grundbuch eingetragene Eigentümer und, wenn\nbestimmten Sendungen oder für das Verfahren bestellt.\ndas Grundstück mit einer Gesamthypothek, (-grund-\nschuld, -rentenschuld) belastet ist, die im Grundbuch       (2) Hat das Grundbuchamt dies angeordnet, so können,\neingetragenen Eigentümer der anderen mit diesem          solange der Beteiligte den Bevollmächtigten nicht bestellt\nRecht belasteten Grundstücke;                            hat, nach der Ladung zum ersten Verhandlungstermin alle\nweiteren Zustellungen in der Art bewirkt werden, daß das\nb) Personen, für die In dem unter Buchstabe a bestimm-\nzuzustellende Schriftstück unter der Anschrift des Betei-\nten Zeitpunkt ein Recht am Grundstück oder ein Recht\nligten nach seinem Wohnort zur Post gegeben wird; die\nan einem das Grundstück belastenden Recht im\nPostsendungen sind mit der Bezeichnung „Einschreiben\"\nGrundbuch eingetragen oder durch Eintragung ge-\nzu versehen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post\nsichert ist;\nals bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar\nc) Personen, die ein Recht am Grundstück oder an einem        zurückkommt.\ndas Grundstück belastenden Recht im Verfahren an-\nmelden und auf Vertangen des Grundbuchamts oder                                       §98\neines Beteiligten glaubhaft machen.\nDie öffentliche Zustellung ist unzulässig.\n(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbe-\nreinigung nicht berührt wird.\n§99\n§93                              Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypo-\ntheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie\nIst der im Grundbuch als Eigentümer oder Berechtigter     von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen\nEingetragene nicht der Berechtigte, so hat er dies unver-    Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser\nzüglich nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses dem        Urkunden anhalten.\nGrundbuchamt anzuzeigen und anzugeben, was ihm über\ndie Person des Berechtigten bekannt ist. Ein schriftlicher                                 §100\nHinweis auf diese Pflicht ist ihm zugleich mit dem Ein-\nleitungsbeschluß zuzustellen.                                   Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Ver-\nhandlungstermin über die Klarstellung der Rangverhält-\nnisse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß\n§94                           ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die\n(1) Das Grundbuchamt kann von Amts wegen Ermitt-           Klarstellung der Rangverhältnisse verhandelt werden\nlungen darüber anstellen, ob das Eigentum oder ein einge-    würde.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                 1127\n§ 101                                (2) Das Grundbuchamt kann a~ von Amts wegen das\nVerfahren aussetzen und den Beteiligten oder einzelnen\n(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll\nvon ihnen unter Bestimmung einer Frist aufgeben, die Ent-\nmindestens zwei Wochen betragen.\nscheidung des Prozeßgerichts herbeizuführen, wenn die\n(2) Diese Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf        Aufstellung einer neuen klaren Rangordnung von der Ent-\neinen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung nicht anzu-       scheidung eines Streites über die bestehenden Rangver-\nwenden. Die zu dem früheren Termin Geladenen brauchen          hältnisse abhängt.\nzu dem neuen Termin nicht nochmals geladen zu werden,\nwenn dieser verkündet ist.                                                                   § 107\n§102                                 Ist der Rechtsstreit er1edigt, so setzt das Grundbuchamt\ndas Verfahren insoweit fort, als es noch erforderlich ist, um\n(1) tn dem Termin hat das Grundbuchamt zu versuchen,        eine klare Rangordnung herbeizuführen.\neine Einigung der Beteiligten auf eine klare Rangordnung\nherbeizuführen. Einigen sich die erschienenen Beteiligten,\n§108\nso hat das Grundbuchamt die Vereinbarung zu beurkun-\nden. Ein nicht erschienener Beteiligter kann seine Zustim-       (1) Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das\nmung zu der Vereinbarung in einer öffentlichen oder            Grundbuchamt durch Beschluß die neue Rangordnung\nöffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.                      fest, sofern nicht Anlaß besteht, einen neuen Vorschlag zu\nmachen. Es entscheidet hierbei zugleich über die nicht\n(2) Einigen sich die Beteiligten, so ist das Grundbuch der\nerledigten Widersprüche; insoweit ist die Entscheidung\nVereinbarung gemäß umzuschreiben.\nmit Gründen zu versehen.\n§103                                (2) Ist über einen Widerspruch entschieden, so ist der\nBeschluß allen Beteiligten zuzustellen.\nEinigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grund-\nbuchamt ihnen einen Vorschlag für eine neue Rangord-\nnung. Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden                                          §109\nRangverhältnisse, soweit sie zur Herbeiführung einer             Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren ein-\nklaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen.              stellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg\nverspricht. Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar.\n§104\n(1) Der Vorschlag ist den Beteiligten mit dem Hinweis                                      § 110\nzuzustellen, daß sie gegen ihn binnen einer Frist von            (1) Hat das Grundbuchamt in dem Beschluß, durch den\neinem Monat von der Zustellung ab bei dem Grundbuch-          die neue Rangordnung festgestellt wird, über einen Wider-\namt Widerspruch erheben können. In besonderen Fällen           spruch entschieden, so ist gegen den Beschluß die sofor-\nkann eine längere Frist bestimmt werden.                      tige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes\n(2) Der Widerspruch ist schriftlich oder durch Erklärung     Ober die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nzur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-            zulässig.\nstelle eines Amtsgerichts einzulegen; in letzterem Fall ist      (2) Die weitere Beschwerde ist unzulässig.\ndie Widerspruchsfrist gewahrt, wenn die Erklärung inner-\nhalb der Frist abgegeben ist.                                                                § 111\n§105                                Ist die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so\n(1) Einern Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhin-    hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach Maßgabe\ndert war, die Frist (§ 104) einzuhalten, hat das Grundbuch-    dieser Rangordnung umzuschreiben.\namt auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, wenn er binnen zwei Wochen nach                                           §112\nder Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch ein-            Ist die neue Rangordnung (§ 102 Abs. 2, § 111) eingetra-\nlegt und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begrün-       gen, so tritt sie an die Stelle der bisherigen Rangordnung.\nden, glaubhaft macht.\n(2) Die Entscheidung, durch die Wiedereinsetzung erteilt                                   § 113\nwird, ist unanfechtbar; gegen die Entscheidung, durch die\nWird die neue Rangordnung eingetragen (§ 102 Abs. 2,\nder Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen\n§ 111) oder wird das Verfahren eingestellt (§ 109), so ist\noder zurückgewiesen wird, ist die sofortige Beschwerde\nder Einleitungsvermerk zu löschen.\nnach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.\n§ 114\n(3) Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt\nwerden, nachdem die neue Rangordnung eingetragen                 Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das\noder wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr         Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermes-\nverstrichen ist.                                               sen.\n§106                                                            ~ 115\n(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, der die Rangverhält-        Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit\nnisse des Grundstücks zum Gegenstand hat, so ist das          erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außer-\nVerfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Erledigung     gerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden nieder-\ndes Rechtsstreits auszusetzen.                                geschlagen.","1128                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechster Abschnitt                      sonstige ortsübliche Bekanntmachung lediglich zu einer\nAnlegung von Grunctbuchblättern                zusätzlichen Veröffentlichung in einem der in Absatz 1\nbezeichneten Blätter führen würde.\n§116                              (3) Das Aufgebot soll den Personen, die das Eigentum in\nAnspruch nehmen und dem Grundbuchamt bekannt sind,\n(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der\nvon Amts wegen zugestellt werden.\nAnlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das\nBlatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen\nangelegt.                                                                               §122\n(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuch-          Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren\nblatts richtet sich nach den Vorschriften der §§ 117       (§§ 120, 121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt wer-\nbis 125.                                                   den, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das\nGrundstück liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der\n§ 117                           Name des als Eigentümer Einzutragenden öffentlich be-\nkanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat\nDas Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um\nverstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das\nÜbersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem für die\nGrundbuchamt.\nBezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgeben-\nden amtlichen Verzeichnis zu ersuchen.                                                  §123\nAls Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:\n§ 118\n1. der ermittelte Eigentümer;\nZur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat\ndas Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen         2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grund-\nErmittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu         buchamt glaubhaft gemacht ist;\nerheben.                                                   3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der\nSache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten\n§119\nerscheint.\nDas Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berech-\ntigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120 und 121                                     §124\nerlassen.                                                     (1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück oder\nsonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei der An-\n§120\nlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie\nIn das Aufgebot sind aufzunehmen:                       bei dem Grundbuchamt angemeldet und entweder durch\n1. die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung des         öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, deren\nGrundbuchblatts;                                       erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen\noder von dem Eigentümer anerkannt sind.\n2. die Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage, Be-\nschaffenheit und Größe nach dem für die Bezeichnung       (2) Der Eigentümer ist Ober die Anerkennung anzuhören.\nder Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amt-          Bestreitet er das angemeldete Recht, so wird es, falls es\nlichen Verzeichnis;                                    glaubhaft gemacht ist, durch Eintragung eines Wider-\nspruchs gesichert.\n3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie dem\nGrundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist;               (3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur Zeit\nihrer Entstehung maßgebenden Gesetzen und, wenn er\n4. die Aufforderung an die Personen, welche das Eigen-     hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Reihen-\ntum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen einer vom     folge ihrer Anmeldung einzutragen.\nGrundbuchamt zu bestimmenden Frist von minde-\nstens sechs Wochen anzumelden und glaubhaft zu\n§125\nmachen, widrigenfalls ihr Recht bei der Anlegung des\nGrundbuchs nicht berOcksichtigt wird.                     Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuch-\nblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann\n§ 121                           jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt ange-\nwiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen\n(1) Das Aufgebot ist an die für den Aushang von         oder eine Löschung vorzunehmen.\nBekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmte\nStelle anzuheften und einmal in dem für die amtlichen\nBekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmten                                  Siebenter Abschnitt\nBlatte zu veröffentlichen. Das Grundbuchamt kann anord-\nDas maschinell geführte Grundbuch\nnen, daß die Veröffentlichung mehrere Male und noch in\nanderen Blättern zu erfolgen habe oder, falls das Grund-\nstück einen Wert von weniger als 5 000 Deutsche Mark                                    §126\nhat, daß sie ganz unterbleibe.                                (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\n(2) Das Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren Bezirk   nung bestimmen, daß und in welchem Umfang das\ndas Grundstück liegt, an der für amtliche Bekannt-         Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei\nmachungen bestimmten Stelle anzuheften oder in son-        geführt wird. Hierbei muß gewährteistet sein, daß\nstiger ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Dies gilt       1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver-\nnicht, wenn in der Gemeinde eine Anheftung von amt-            arbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen\nlichen Bekanntmachungen nicht vorgesehen ist und eine          gegen einen Datenvertust getroffen sowie die erforder-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                  1129\nliehen Kopien der Datenbestände mindestens tages-         (2) Der Schließungsvermerk im_ bisherigen Grundbuch\naktuell gehalten und die originären Datenbestände       ist lediglich von einer der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur\nsowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;           Unterschrift zuständigen Personen zu unterschreiben.\n2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen\nDatenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich                                   §129\nunverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden\n(1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für\nkönnen;\ndie Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher\n3. die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen      aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in\nMaßnahmen getroffen werden.                            lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine\nBestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverordnung\nzu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten\ndie Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwal-\ntungen übertragen.                                          sind.\n(2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie\n(2) Die Führung des Grundbuchs in maschineller Form\nwirksam geworden ist. Bei Eintragungen, die gemäß § 127\numfaßt auch die Einrichtung und Führung eines Verzeich-\nAbs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abwei-\nnisses der Eigentümer und der Grundstücke sowie wei-\nchend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung\ntere, für die Führung des Grundbuchs in maschineller\nim Grundbuch nicht.\nForm erforderliche Verzeichnisse. Das Grundbuchamt\nkann für die Führung des Grundbuchs auch Verzeichnisse\n§130\nder in Satz 1 bezeichneten Art nutzen, die bei den für die\nFührung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen         § 44 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 2 und Satz 3 ist für die\neingerichtet sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten  maschinelle Grundbuchführung nicht anzuwenden; § 44\nVerzeichnisse insoweit nutzen, als dies für die Führung     Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, daß die\ndes Liegenschaftskatasters erforderlich ist.                für die Führung des Grundbuchs zuständige Person auch\ndie Eintragung veranlassen kann. Wird die Eintragung\n(3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach § 1\nnicht besonders verfügt, so ist in geeigneter Weise der\nzuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen einer\nVeranlasser der Speicherung aktenkundig oder sonst fest-\nanderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer\nstellbar zu machen.\njuristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenom-\nmen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der                                       § 131\nGrundbuchsachen sichergestellt ist.\nWird das Grundbuch in maschineller Form als automati-\nsierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der\n§127                            Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-     amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unter-\nnung, zu deren Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen      schrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu\nermächtigt werden können, bestimmen, daß das Grund-         bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu\nbuchamt                                                     versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.\n1. Änderungen der Nummer, unter der das Grundstück im\nLiegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer                              § 132\nÄnderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks be-            Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann\nruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene An-    auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt genom-\ngaben über die tatsächliche Beschreibung des Grund-     men werden, das dieses Grundbuch führt. Das einsichtge-\nstücks aus dem liegenschaftskataster maschinell in      währende Grundbuchamt entscheidet über die Zulässig-\ndas Grundbuch und in Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2    keit der Einsicht.\neinspeichern darf;\n2. der für die Führung des Liegenschaftskatasters zu-                                    §133\nständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie Daten des       (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,\nBestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung         das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell\nmaschinell übermittelt.                                 geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig,\n(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher       sofern sichergestellt ist, daß\nVorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder einer       1. der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der\nBehörde über eine Eintragung Mitteilung zu machen,              §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht überschreitet\nbesteht diese Verpflichtung bezüglich der nach Maßgabe          und\ndes Absatzes 1 aus dem Uegenschaftskataster in das\n2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer\nGrundbuch übernommenen Angaben nicht.\nProtokollierung kontrolliert werden kann.\n(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-\n§128\nrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die\n(1) Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein       Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Ge-\nGrundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grundbuchs,     richten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermes-\nsobald es freigegeben worden ist. Die Freigabe soll erfol-  sungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berech-\ngen, sobald die Eintragungen dieses Grundbuchblattes in     tigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Per-\nden für die Grundbucheintragungen bestimmten Daten-         son oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke\nspeicher aufgenommen worden sind.                           der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen","1130                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen          (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nKreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, daß        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates Gebühren für die Einrichtung und die Nutzung eines\n1. diese Fonn der Datenübermittfung unter Berücksich-\nVerfahrens für den automatisierten Abruf von Daten aus\ntigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen\ndem Grundbuch zu bestimmen. Die Gebührensätze sind\ndinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermitt-\nso zu bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung\nlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit\ndes Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand\nangemessen ist,\ngedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der\n2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer ord-         wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den\nnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten wer-           Begünstigten angemessen berücksichtigt werden. An-\nden und                                                   sprüche auf Zahlung von Gebühren können auch für die\nZukunft abgetreten werden; die Festsetzung der Ge-\n3. auf seiten der grundbuchführenden Stelle die tech-         bühren kann im gesetzlich vorgesehenen Umfang auch\nnischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung      nach einer Abtretung in dem allgemeinen Verfahren ange-\ndes Verfahrens gegeben sind und eine Störung des          fochten werden. Die Staatskasse vertritt den Empfänger\nGeschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu er-          der Abtretung.\nwarten ist.\n§134\n(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in\nAbsatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie          Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nkann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nbenutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder   rates nähere Vorschriften zu erlassen über\neine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der           1 . die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrichtung\nSätze 1 und 2 gekündigt werden. In den Fällen des Sat-            und das Nähere zur Gestaltung und Wiederherstellung\nzes 1 ist die Kündigung zu erklären.                              des maschinell geführten Grundbuchs sowie die Ab-\n(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1            weichungen von den Vorschriften des Ersten bis\nkönnen auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch                Sechsten Abschnitts der Grundbuchordnung, die für\n(Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12           die maschinelle Führung des Grundbuchs erforderlich\nund den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen              sind;\nmaschinell bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt      2. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in\nentsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zuläs-          maschinell geführte Grundbücher;\nsig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau-\nund Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts          3. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Ver-\noder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvoll-              fahren zur Übermittlung von Daten aus dem Grund-\nstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Ge-                 buch auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.\nbäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende         Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner\nPerson oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch        Ermächtigung nach Satz 1 technische Einzelheiten durch\nVerwendung entsprechender elektronischer Zeichen ver-         allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des\nsichert.                                                      Bundesrates regeln oder die Regelung weiterer Einzel-\nheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen\n(5) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt\nübertragen und hierbei auch vorsehen, daß diese ihre\n§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-\ndaß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften\njustizverwaltungen übertragen können.\nüber den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine\nhinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser\nVorschriften vorliegen. Unabhängig hiervon ist dem Eigen-                            Achter Abschnitt\ntümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grund-\nstücksgleichen Rechts jederzeit Auskunft aus einem über                 Übergangs- und Schlußbestimmungen\ndie Abrufe zu führenden Protokoll zu geben; dieses Proto-\nkoll kann nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden.\n§135\n(6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren per-\n(1) (Inkrafttreten)\nsonenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Emp-\nfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen              (2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungs-\nErfüllung sie ihm übermittelt worden sind.                    gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entspre-\nchend anzuwenden.\n(7) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung\nder Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3                                        §136\nNr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie\n(1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerfichen\nerteilt haben. Sobald die technischen Voraussetzungen\nGesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte\ndafür gegeben sind, gelten sie auch im übrigen Bundes-\ngemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der\ngebiet. Das Bundesministerium der Justiz stellt durch\nLandesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie §§ 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56\nfest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets\nAbs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2\ndiese Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Ge-\nauch in diesen Fällen anzuwenden.\nnehmigungen können auch öffentlich-rechtliche Verträge\noder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden.               (2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grund-\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.                       buchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                1131\n(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen              den Fällen des Satzes 2 gilt§ 128 entsprechend. Die Lan-\nGrundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht die        desregierungen werden ermächtigt, die Einzelheiten des\nVorschriften über Grundstocke gelten, sollen nicht vor-       Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln; sie können\ngenommen werden.                                              diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen\ndurch Rechtsverordnung Obertragen.\n§137                                 (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\n(1) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 über     nung bestimmen, daß das nach Maßgabe des Siebenten\ndas Erbbaurecht sowie die Vorschrift des § 49 sind auf die    Abschnitts maschinell geführte Grundbuch wieder in\nin den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum            Papierform geführt wird. Die Rechtsverordnung soll nur\nBürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Rechte entspre-        erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126\nchend anzuwenden.                                             nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer\nZeit nicht wiederhergestellt werden können. § 44 gilt sinn-\n(2) Ist auf dem Blatt eines Grundstücks ein Recht der in   gemäß. Die Wiederanordnung der maschinellen Führung\nden Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes zum\nnach dem Siebenten Abschnitt bleibt unberührt.\nBürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art eingetragen,\nso ist auf Antrag für dieses Recht ein besonderes Grund-\nbuchblatt anzulegen. Dies geschieht von Amts wegen,                                       §142\nwenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. Die          Der Reichsminister der Justiz kann, unbeschadet der\nAnlegung wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.         Vorschriften des § 12, Anordnungen über die Einsicht der\n(3) Die Landesgesetze können bestimmen, daß statt der      Grundakten und die Erteilung von Abschriften treffen.\nVorschriften des Absatzes 2 die Vorschriften der §§ 14\nbis 17 der Verordnung über das Erbbaurecht entspre-                                       §143\nchend anzuwenden sind.\n(1) Die in Baden-Württemberg bestehenden landes-\nrechtlichen Vorschriften über die Grundbuchämter und die\n§ 138                             Zuständigkeit der dort tätigen Personen sowie über die\nDie Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als       sich hieraus ergebenden Besonderheiten bleiben unbe-\nGrundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im         rührt; dies gilt auch für die Vorschriften über die Zahl der\nSinne dieses Gesetzes.                                        erforderlichen Unterschriften unter den Grundbuchein-\ntragungen und auf den Hypotheken-, Grundschuld- und\n§139                              Rentenschuldbriefen sowie für Regelungen, die von den\n§§ 12c, 13 Abs. 3 und§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichen.\nWerden nach § 138 mehrere Bücher geführt, so muß           Unberührt bleiben auch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes über\njedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere           die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur\nStelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen     Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1\nBüchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die           S. 3602) sowie die §§ 35 und 36 des Rechtspfleger-\nStelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwie-     gesetzes.\nsen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.\n(2) § 29 Abs. 1 und 3 der Grundbuchordnung gilt auch\nim lande Baden-Württemberg in der Fassung, die für das\n§140                              übrige Bundesgebiet maßgebend ist.\nSind in einem Buch, das nach§ 138 als Grundbuch gilt,\ndie Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2                                         §144\nbezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu\nbewirken.                                                        (1) In dem in Mikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:\n§ 141                             1. Die Grundbücher können abweichend von § 1 bis zum\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-           Ablauf des 31. Dezember 1994 von den bis zum\n2. Oktober 1990 zuständigen oder später durch Landes-\nten obersten Landesbehörden können durch Rechtsver-\nordnung allgemein oder für bestimmte Grundbücher das              recht bestimmten Stellen (Grundbuchämter) geführt\nVerfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz             werden. Die Zuständigkeit der Bediensteten des\noder teilweise zerstörten oder abhanden gekommenen                Grundbuchamts richtet sich nach den für diese Stellen\nGrundbuchs sowie zum Zwecke der Wiederbeschaffung                 am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts be-\nstehenden oder in dem jeweiligen lande erlassenen\nzerstörter oder abhanden gekommener Urkunden der in\n§ 1O Abs. 1 bezeichneten Art bestimmen. Sie können                späteren Bestimmungen. Diese sind auch für die\ndabei auch darüber bestimmen, in welcher Weise bis zur            Zahl der erforderlichen Unterschriften und dafür maß-\nWiederherstellung des Grundbuchs die zu einer Rechts-             gebend, inwieweit Eintragungen beim Grundstücks-\nbestand zu unterschreiben sind.\nänderung erforder1iche Eintragung ersetzt werden soll.\n2. Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des\n(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell\ngeführte Grundbuch (§ 126) vorübergehend nicht möglich,\n§ 2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden des Bei-\nso können auf Anordnung der Leitung des Grundbuch-                tritts zur Bezeichnung der GrundstOCke maßgebende\namts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papier-             oder das an seine Stelle tretende Verzeichnis.\nform vorgenommen werden, sofern hiervon Verwirrung            3. Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem Wirk-\nnicht zu besorgen ist. Sie sollen in das maschinell geführte      samwerden des Beitritts bestehenden Bestimmungen\nGrundbuch übernommen werden, sobald dies wieder                   geführt werden, gelten als Grundbücher im Sinne der\nmöglich ist. Für die Eintragungen nach Satz 1 gilt § 44; in       Grundbuchordnung.","1132                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des           gegen Entscheidungen der Grundbuchämter gehen in\nBeitritts geltenden Vorschriften Gebäudegrundbuch-        dem Stand, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieser Vor-\nblätter anzulegen und zu führen sind, sind diese Vor-     schrift befinden, auf das Beschwerdegericht über. Satz 1\nschriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die       tritt mit dem in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten\nKenntlichmachung der Anlegung des Gebäudegrund-           Zeitpunkt außer Kraft.\nbuchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den\n(4) In den Grundbuchämtern in dem in Artikel 3 des\nAntrag auf Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts\nEinigungsvertrages genannten Gebiet können bis zum\nkann auch der Gebäudeeigentümer stellen. Dies gilt\nAblauf des 31. Dezember 1999 auch Personen mit der\nentsprechend für nach später erlassenen Vorschriften\nVornahme von Amtshandlungen betraut werden, die die-\nanzulegende Gebäudegrundbuchblätter. Bei Eintra-\nsen Ämtern auf Grund von Dienstleistungsverträgen auf\ngungen oder Berichtigungen im Gebäudegrundbuch\nDauer oder vorübergehend zugeteilt werden. Der Zeit-\nist in den Fällen des Artikels 233 § 4 des Einführungs-\npunkt kann durch Rechtsverordnung des Bundes-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Vorhan-\nministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates\ndensein des Gebäudes nicht zu prüfen.\nverlängert werden.\n5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2\nbis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nAnlage\nwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, so-\n(zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)\nweit sich nicht etwas anderes aus Rechtsvorschriften,\ninsbesondere aus den Vorschriften des Grundbuch-          Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbei-\nrechts, oder daraus ergibt, daß die Grundbücher nicht     tet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu\nvon Gerichten geführt werden.                             schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,\n6. Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem         1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs-\nWirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt ein-              anlagen, mit denen personenbezogene Daten ver-\ngegangen sind, sind von diesem nach den am Tag vor              arbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),\ndem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Verfah-\n2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,\nrensvorschriften zu erledigen.\nkopiert, verändert oder entfernt werden können\n7. Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sach-              (Datenträgerkontrolle),\ngebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 des Einigungsver-\n3. die unbefugte Eingabe In den Speicher sowie die\ntrages aufgeführten allgemeinen Maßgaben entspre-\nunbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Lö-\nchend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts\nschung gespeicherter personenbezogener Daten zu\nanhängige Beschwerdeverfahren sind a:n das zur Ent-\nverhindern (Speicherkontrolle),\nscheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige\nGericht abzugeben.                                          4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit\nHilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von\n(2) Am 1. Januar 1995 treten nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 1\nUnbefugten genutzt werden können (Benutzer-\nfortgeltende oder von den Ländern erlassene Vorschriften,\nkontrolle),\nnach denen die Grundbücher von anderen als den in § 1\nbezeichneten Stellen geführt werden, außer Kraft. Die in        5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Daten-\n§ 1 bezeichneten Stellen bleiben auch nach diesem                   verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich\nZeitpunkt verpflichtet, allgemeine Anweisungen für die              auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden\nbeschleunigte Behandlung von Grundbuchsachen an-                    Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),\nzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt wer-\ndurch Rechtsverordnung einen früheren Tag für das\nden kann, an welche Stellen personenbezogene\nAußerkrafttreten dieser Vorschriften zu bestimmen. In den\nDaten durch Einrichtungen zur Datenübertragung\nFällen der Sätze 1 und 3 kann durch Rechtsverordnung\nübermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),\nder Landesregierung auch bestimmt werden, daß Grund-\nbuchsachen in einem Teil des Grundbuchbezirks von               7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und\neiner hierfür eingerichteten Zweigstelle des Amtsgerichts           festgestellt werden kann, welche personenbezoge-\n(§ 1) bearbeitet werden, wenn dies nach den örtlichen Ver-          nen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbei-\nhältnissen zur sachdienlichen Erledigung zweckmäßig                 tungssysteme eingegeben worden sind (Eingabe-\nerscheint, und, unbeschadet des § 176 Abs. 2 des Bun-               kontrolle),\ndesberggesetzes im übrigen, welche Stelle nach Auf-\n8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die\nhebung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften die\nim Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den\nBerggrundbücher führt. Die Landesregierung kann ihre\nWeisungen des Auftraggebers verarbeitet werden\nErmächtigung nach dieser Vorschrift durch Rechtsverord-\nkönnen (Auftragskontrolle),\nnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.\n9. zu verhindern, daß bei der Übertragung personen-\n(3) Soweit die Grundbücher von Behörden der Verwal-\nbezogener Daten sowie beim Transport von Daten-\ntung oder Justizverwaltung geführt werden, ist gegen eine\nträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, ver-\nEntscheidung des Grundbuchamts (Absatz 1 Nr. 1 Satz 1),\nändert oder gelöscht werden können (Transportkon-\nauch soweit sie nicht ausdrücklich im Auftrag des Leiters\ntrolle),\ndes Grundbuchamts ergangen ist oder ergeht, die\nBeschwerde nach § 71 der Grundbuchordnung gegeben.            10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organi-\nDiese Regelung gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990,                sation so zu gestalten, daß sie den besonderen Anfor-\nsoweit Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen             derungen des Datenschutzes gerecht wird (Organi-\nsind. Anderweitig anhängige Verfahren über Rechtsmittel             sationskontrolle)."]}