{"id":"bgbl1-1994-32-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":32,"date":"1994-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_32.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"1994-05-24T00:00:00Z","page":1102,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1102                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nVom 24. Mai 1994\nAuf Grund des § 15 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuer-        10. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in\n1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132) wird nachstehend der           Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nWortlaut des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der seit dem        Abschnitt II Nr. 35 des Einigungsvertrages vom\n1. April 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die             31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 989),\nNeufassung berücksichtigt:                                  11. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1990 und teils am\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nvom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132),                        Gesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2804),\n2. den am 1. April 1984 in Kraft getretenen Artikel 10     12. das am 29. Dezember 1990 in Kraft getretene Gesetz\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1                 vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2906),\ns. 1583),                                               13. die mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretene\n3. das am 1. Juli 1985 in Kraft getretene Gesetz vom           Verordnung vom 7. Juni 1991 (BGBI. I S. 1223),\n22. Mai 1985 (BGBI. 1S. 784),                           14. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1991 , teils mit\n4. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 16        Wirkung vom 1. März 1991 , teils am 28. Juni 1991 und\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1                 teils am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 19 des\ns. 2436),                                                   Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322),\n5. die am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 6     15. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 21\nund 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1               des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),\ns. 1110),                                               16. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getre-\n6. den teils am 1. Januar 1989 und teils am 1. Januar          tenen Artikel 11 des Gesetzes vom 25. August 1992\n1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom         (BGBI. 1S. 1548),\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2262),                     17. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 16\n7. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1         des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1                 s. 2150),\ns. 2436),                                               18. den teils am 1. Januar 1994 und teils am 1. April 1994\n8. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des       in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom\nGesetzes vom 30. April 1990 (BGBI. 1S. 826),                21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) und\n9. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 17    19. den am 1. Januar 1994 In Kraft getretenen Artikel 6\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II               Abs. 59 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\ns. 518),                                                    (BGBI. 1S. 2378).\nBonn, den 24. Mai 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","-------~        ------------------\nNr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                              1103\nKraftfahrzeugsteuergesetz 1994\n(KraftStG 1994)\nInhaltsübersicht\n§                                                            §\nSteuergegenstand                                               Steuerschuldner                                          7\nBegriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden      2   Bemessungsgrundlage                                      8\nAusnahmen von der Besteuerung                              3   Steuersatz                                               9\nVergünstigungen für Schwerbehinderte                      3a   (weggefallen)                                           9a\n(weggefallen)                                            3b    Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger                10\n(weggefallen)                                             3c   Entrichtungszeiträume                                   11\nSteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge                     3d    Steuerfestsetzung                                       12\nPersonenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor                3e   Entrichtung der Steuer durch Steuermarken              12a\nSteuerbefreiung für schadstoffarme Personen-                   Abrechnungsverfahren                                   12b\nkraftwagen mit Fremdzündungsmotor                         3f\nNachweis der Besteuerung                                13\n(weggefallen)                                            3g\nAbmeldung von Amts wegen                                14\nMaßgebende Fassung verkehrsrechtlicher\nBestimmungen                                              3h   Ermächtigungen                                          15\nErstattung der Steuer im Huckepackverkehr                  4   Aussetzung der Steuer                                   16\nDauer der Steuerpflicht                                    5   Sonderregelung für bestimmte Behinderte                 17\nEntstehung der Steuer                                      6   Übergangsregelung                                       18\n§1                                 (2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Ver-\nkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt\nSteuergegenstand\nist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vor-\n(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt                       schriften. Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung\n1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr          als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm oder für die\nauf öffentlichen Straßen;                                  Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer\nArt die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbind-\n2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Ver-            lich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die\nkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge       Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Ein-\nsich im Inland befinden;                                   stufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen. Für die\n3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;               Feststellung, ob ein Fahrzeug im Sinne des § 9 Abs. 7 seit\ndem 31. Dezember 1992 ausschließlich in dem in Artikel 3\n4. die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer          des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen\nZulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden            war, sind die Mitteilungen der Zulassungsbehörden maß-\nVerwendung für Probe- und Überführungsfahrten aus-\ngebend.\ngegeben werden.\n(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein\n(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vor-\ninländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland\nschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für\nmaßgebenden Vorschriften über das Zulassungsver-\nandere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.\nfahren fällt.\n(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn\n§2\nes im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zu-\nBegriffsbestimmungen,                     gelassen ist.\nMitwirkung der Verkehrsbehörden\n(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses\n(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Ge-          Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen\nsetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.        Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschrie-","1104                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen              d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke\nwiderrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des             oder Rahm oder\nFahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die\ne) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffent-\nBesteuerung bereits nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorge-\nlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im\nnommen worden ist.\nAuftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden\nverwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten\n§3                                  Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren beson-\nAusnahmen von der Besteuerung                       deren, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur\nfür die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet\nVon der Steuer befreit ist das Halten von                      und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buch-\n1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zu-            stabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein\nlassungsverfahren ausgenommen sind;                          Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche\nErzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu\n2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der\neinem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land-\nBundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei\noder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof\noder des Zollgrenzdienstes verwendet werden. Vor-\nzur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forst-\naussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für\nwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuer-\ndiese Zwecke bestimmt erkennbar sind;\nbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch\n3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine         ausgeschlossen, daß auf dem Rückweg von einer\nGemeinde, einen Gemeindeverband oder einen                   Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;\nZweckverband zugelassen sind und ausschließlich\nzum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist,          8. a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den\ndaß die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke                Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet\nbestimmt erkennbar sind;                                        werden,\n4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung         b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nvon Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist,                von mehr als 3 500 kg und Packwagen mit einem\ndaß die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck                zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg\nbestimmt erkennbar sind;                                         im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie aus-\nschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;\n5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuer-\nwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des         9. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zu-\nzivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungs-       stellung und Abholung von Behältern mit einem\ndienst oder zur Krankenbeförderung verwendet wer-            Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von\nden. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich          auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahr-\nals für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei            zeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder\nFahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine           Nachlauf im Kombinierten Verkehr\nGemeinde, einen Gemeindeverband oder einen\nZweckverband zugelassen sind, ist außerdem Vor-              a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle\naussetzung, daß sie nach ihrer Bauart und Einrichtung            und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder\nden bezeichneten Verwendungszwecken angepaßt                 b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder\nsind;                                                            Entladestelle und einem innerhalb eines Um-\n6. Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht                  kreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie\noder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie            gelegenen Binnenhafen oder\nvon Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahr-          c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als\nzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug                      100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Ent-\nwährend des Zeitraums, für den die Steuer zu entrich-            ladestelle und einem innerhalb eines Umkreises\nten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt               von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen\ngefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird.              Seehafen\nDie Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei\nbefördert worden sind oder befördert werden. Vor-\nOberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;\naussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für\n7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen),               diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;\nSonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter\nZugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einach-           10. Fahrzeugen, die zugelassen sind\nsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattel-            a) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland be-\nanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen An-               glaubigte diplomatische Vertretung eines anderen·\nhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem               Staates,\nMeter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich\nb) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten\na) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,                diplomatischen Vertretungen oder für Personen,\nb) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder              die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen\nforstwirtschaftliche Betriebe,                               gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit\nnicht unterliegen,\nc) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaft-\nliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in             c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland zuge-\neinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb               lassene konsularische Vertretung eines anderen\nbeginnen oder enden,                                        Staates, wenn der Leiter der Vertretung Ange-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                 1105\nhöriger des Entsendestaates ist und außerhalb      Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 des Schwer-\nseines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland      behindertengesetzes erfüllen. Die Steuerermäßigung wird\nkeine Erwerbstätigkeit ausübt,                      nicht gewährt, solange der Schwerbehinderte das Recht\nzur unentgeltlichen Beförderung nach § 59 des Schwer-\nd) für einen in der Bundesrepublik Deutschland\nbehindertengesetzes in Anspruch nimmt. Die Inanspruch-\nzugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul,\nnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem\nKonsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für\nSchwerbehindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk\nPersonen, die zum Geschäftspersonal dieser\nist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßi-\nKonsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige\ngung entfällt.\ndes Entsendestaates sind und außerhalb ihres\nAmtes in der Bundesrepublik Deutschland keine          (3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht\nErwerbstätigkeit ausüben.                          dem Behinderten nur für ein Fahrzeug und nur auf Antrag\nzu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von\nDie Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitig-\nGütern - ausgenommen Handgepäck-, zur entgeltlichen\nkeit gewährt wird;\nBeförderung von Personen - ausgenommen die gele-\n11. (weggefallen)                                            gentliche Mitbeförderung - oder durch andere Personen\nzu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang\n12. Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgeführt oder           mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des\nverbracht werden sollen und hierzu ein besonderes      Behinderten stehen.\nKennzeichen erhalten. Dies gilt nicht, sofern ein\nAusfuhrkennzeichen für mehr als drei Monate gültig\nist oder ein über diesen Zeitraum hinaus gültiges                              §§3b und 3c\nweiteres Ausfuhrkennzeichen erteilt wird;                                      (weggefallen)\n13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren\nAnhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in                                   §3d\ndas Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr.\nDie Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der              Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge\nentgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern          Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahr-\ndienen oder von Personen benutzt werden, die ihren      zeuge(§ 9 Abs. 2) sind und nach dem 31. Juli 1991 erst-\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland        mals zugelassen werden, ist für einen Zeitraum von fünf\nhaben;                                                  Jahren steuerbefreit. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag\n14. ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung           der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr.\nin das Inland gelangen und für die nach den Zoll-       Eine vorübergehende Stillegung oder ein Halterwechsel\nvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;   haben keine Auswirkung auf die Steuerbefreiung.\n15. ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche\nStraßen benutzen, die die einzige oder die gegebene                                 §3e\nVerbindung zwischen verschiedenen Orten eines                 Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor\nanderen Staates bilden und das Inland auf kurzen\nStrecken durchschneiden;                                    (1) Soweit Personenkraftwagen mit Selbstzündungs-\nmotoren die in § 3f genannten Voraussetzungen erfüllen,\n16. Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die       gilt diese Vorschrift nur, wenn die Fahrzeuge vor dem\nauf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in     1. Januar 1989 erstmalig zum Verkehr zugelassen worden\ndas Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, daß        sind und nach Feststellung der Zulassungsbehörde\nGegenseitigkeit gewährt wird.                           vor diesem Zeitpunkt den Vorschriften der Anlage XXIII\nzur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen\nhaben. § 3g ist für Personenkraftwagen mit Selbst-\n§3a                             zündungsmotoren nicht anzuwenden.\nVergünstigungen für Schwerbehinderte                   (2) Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren,\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1992\n(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraft-\nerstmals zum Verkehr zugelassen worden sind und die\nfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte\nden Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-\nzugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des\nZulassungs-Ordnung oder bei weniger als 1400 Kubik-\nSchwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des\nzentimetern Hubraum den durch die Richtlinie 89/458/EWG\nGesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwer-\n(ABI. EG Nr. L 226 S. 1) geänderten Vorschriften des\nbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli\nAnhangs I der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen und\n1979 (BGBI. 1S. 989) mit dem Merkzeichen „H\", ,,BI\" oder\naußerdem einen gemäß den Vorschriften der Anlage XXIII\n,,aG\" nachweisen, daß sie hilflos, blind oder außer-\nzur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ermittelten Par-\ngewöhnlich gehbehindert sind.\ntikelgrenzwert von 0,08 g/km einhalten, werden ab 1. Sep-\n(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für        tember 1990 oder ab dem späteren Tag der ersten Zulas-\nKraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für Schwerbehin-       sung zeitlich befristet von der Steuer befreit. In den Fällen\nderte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne      des Absatzes 2 ist die Steuer für denjenigen Halter neu\ndes Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des        festzusetzen, für den das Fahrzeug am 1. September 1990\nGesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwer-         zugelassen ist oder, sofern das Fahrzeug am 1. Septem-\nbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orange-      ber 1990 stillgelegt war, für den das Fahrzeug danach als\nfarbenem Flächenaufdruck nachweisen, daß sie die             ersten wieder zugelassen wird. Eine Neufestsetzung für","1106                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfrühere Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch                      bis zu 1 000 ccm\ndann, wenn ein früherer Halter für das Halten des Fahr-                                     nach 5 Jahren und 1 Monat,\nzeugs Steuern entrichtet hat. Die Steuerbefreiung endet           über 1 000 bis zu 1 100 ccm\nunabhängig von einer vorübergehenden Stillegung für                                        nach 4 Jahren und 8 Monaten,\nPersonenkraftwagen mit Hubraum\nüber 1 100 bis zu 1 200 ccm\nbis zu 1 000 ccm       nach 1 Jahr 1OMonaten,                                 nach 4 Jahren und 3 Monaten,\nüber 1 000 bis zu 1 100 ccm         nach 1 Jahr 8 Monaten,        über 1 200 bis zu 1 300 ccm\nnach 3 Jahren und 11 Monaten,\nüber 1 100 bis zu 1 200 ccm         nach 1 Jahr 7Monaten,\nüber 1 300 bis zu 1 400 ccm\nOber 1 200 bis zu 1 300 ccm         nach 1 Jahr 5Monaten,\nnach 3 Jahren und 8 Monaten,\nüber 1 300 bis zu 1 400 ccm         nach 1 Jahr 4Monaten,         über 1 400 bis zu 1 500 ccm\nOber 1 400 bis zu 1 500 ccm         nach 1 Jahr 3Monaten,                                  nach 3 Jahren und 5 Monaten,\nüber 1 500 bis zu 1 600 ccm         nach 1 Jahr 2Monaten,         über 1 500 bis zu 1 600 ccm\nnach 3 Jahren und 2 Monaten,\nüber 1 600 bis zu 1 700 ccm         nach 1 Jahr 1 Monat,\nüber 1 600 bis zu 1 700 ccm\nüber 1 700 bis zu 1 900 ccm         nach 1 Jahr,                                           nach 3 Jahren,\nüber 1 900 bis zu 2 100 ccm         nach 11 Monaten,              über 1 700 bis zu 1 800 ccm\nüber 2 100 bis zu 2 400 ccm         nach 10 Monaten,                                       nach 2 Jahren und 1O Monaten,\nüber 1 800 bis zu 1 900 ccm\nüber 2 400 bis zu 2 700 ccm         nach 9 Monaten,\nnach 2 Jahren und 8 Monaten,\nüber 2 700 bis zu 3 100 ccm         nach 8 Monaten,               Ober 1 900 bis zu 2 000 ccm\nüber 3 100 bis zu 3 600 ccm         nach 7 Monaten,                                        nach 2 Jahren und 7 Monaten;\nüber 3 600 ccm                      nach 6 Monaten.           2. für Personenkraftwagen, die durch Drehkolbenmotoren\nangetrieben werden, nach 2 Jahren und 7 Monaten.\n(3) Unabhängig vom Tag der Erstzulassung eines\nPersonenkraftwagens wird die Steuerbefreiung nach             Für andere Personenkraftwagen, die mindestens den\nAbsatz 2 gewährt. wenn die in Absatz 2 genannten techni-      in § 3f Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Euro-\nschen Voraussetzungen nach den Feststellungen der             päischen Gemeinschaften entsprechen und mit einem\nZulassungsbehörde In der Zeit vom 1. Januar 1989 bis          Katalysator ohne lambda-geregelte Gemischaufbereitung\nzum 31. Juli 1992 nachträglich erfüllt werden.                ausgestattet sind, endet die Steuerbefreiung nach einem\nViertel der Z$it. die sich nach Satz 2 ergibt; angefangene\nMonate werden auf volle Monate aufgerundet.\n§3f                                 (3) Für einen Personenkraftwagen mit weniger als 1 400\nSteuerbefreiung                        Kubikzentimetern Hubraum, der vor dem 1. Januar 1990\nfür schadstoffarme Personenkraftwagen                 erstmalig zugelassen worden ist, gilt die In Absatz 2\nmtt FremdzQndungsmotor                       genannte Dauer der Steuerbefreiung rückwirkend vom\nTag der Anerkennung als bedingt schadstoffarm Stufe C,\n(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit einem            wenn das Fahrzeug\nHubraum bis zu 2 000 Kubikzentimetern oder mit Dreh-\nkolbenmotoren, die in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum     1. nach Feststellung der Zulassungsbehörde bereits vor\n31. Juli 1991 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, ist         dem 1. Januar 1990 den Vorschriften der Anlage XXIII\nfür eine begrenzte Zeit von der Steuer befreit, wenn sie          zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen\nnach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag                hatund\nder erstmaligen Zulassung schadstoffarm sind, weil sie        2. am 1. Januar 1990 noch zum Verkehr zugelassen ist\nden Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-            oder danach wieder zugelassen wird.\nZulassungs-Ordnung oder des Anhangs III Ader Richtlinie\nFür Personenkraftwagen, die durch Selbstzündungs-\n70/220/EWG (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert\nmotoren angetrieben werden und den Vorschriften der\ndurch die Richtlinie 89/491/EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43),\nAnlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nentsprechen. Für Personenkraftwagen mit weniger als\nentsprechen, endet die Steuerbefreiung nach der Hälfte\n1 400 Kubikzentimetern Hubraum gilt dies auch, wenn sie\nder Zeit, die sich nach Absatz 2 Satz 2 ergibt; angefan-\nden Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG\ngene Monate werden auf volle Monate aufgerundet.\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\n20. März 1970 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der         (4) In den Fällen des Absatzes 3 ist die Steuer für den-\nRichtlinie 89/458/EWG des Rates der Europäischen              jenigen Halter von Amts wegen neu festzusetzen, für den\nGemeinschaften vom 18. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 226           das Fahrzeug am 1. Januar 1990 zugelassen ist oder,\nS. 1} entsprechen.                                            sofern das Fahrzeug am 1. Januar 1990 stillgelegt war, für\nden das Fahrzeug danach als ersten wieder zugelassen\n(2) Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der ersten\nwird. Dabei gilt als Beginn der befristeten Steuerbefreiung\nZulassung. Sie endet unabhängig von einer vorüber-\nnach dieser Vorschrift der Tag, an dem nach Feststellung\ngehenden Stillegung\nder Zulassungsbehörde die in Absatz 3 Nr. 1 genannten\n1. für Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmotoren         Voraussetzungen erfüllt waren. Eine Neufestsetzung für\nangetrieben werden, und mit einem Katalysator -           frühere Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch\neinschließlich einer lambda-geregelten Gemischauf-        dann, wenn ein früherer Halter für das Halten des Fahr-\nbereitung - ausgestattet sind, mit Hubraum               zeugs Steuern entrichtet hat.","Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                                  1107\n(5) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 oder aus § 3g  2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich\nAbs. 5 nichts anderes ergibt, bleibt die Dauer einer vor        des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland\ndem 1. Januar 1990 entstandenen Steuerbefreiung auf             befindet;\nGrund des § 3b oder § 3c in der bis zum 31. Dezember       3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange\n1989 geltenden Fassung unberührt. Soweit diese Steuer-          die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens\nbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen         jedoch einen Monat;\nist, wird sie dem neuen Halter gewährt.\n4. bei einem roten Kennzeichen, solange das Kenn-\n(6) Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung         zeichen benutzt werden darf, mindestens jedoch einen\nab 1. Januar 1991 ist für Personenkraftwagen, die in dem        Monat.\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für\nzugelassen sind, von einem Beginn auszugehen, der sich\neine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht\nbei Anwendung der Absätze 1 bis 5 vor dem 1. Januar\nmit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1\n1991 ergeben hätte.\nletzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug\nnur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuer-\n§3g                            pflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt\nder Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein\n(weggefallen)\nFahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vor-\nübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken\nbenutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuer-\n§3h\npflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, min-\nMaßgebende Fassung                      destens jedoch einen Monat; entsprechendes gilt, wenn\nverkehrsrechtlicher Bestimmungen               eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorüber-\nFür die Anwendung des § 3f sind die Straßenverkehrs-    gehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt.\nZulassungs-Ordnung und die Richtlinien der EWG in der         (3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer\nam 1. Januar 1990 geltenden Fassung maßgebend.             der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen\ndie Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem\nveränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit\n§4                            der Aushändigung des neuen oder geänderten Fahrzeug-\nscheins; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Ent-\nErstattung der Steuer im Huckepackverkehr\nsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf\n(1) Die Steuer ist auf Antrag für einen Zeitraum von    Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10\nzwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines Entrichtungs-    Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.\nzeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug während            (4) Wird ein inländisches Fahrzeug vorübergehend\ndieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten beladen oder     stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen und\nleer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten Strecke im  wird dabei die Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeug-\nHuckepackverkehr (§ 3 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs-       scheins und die Entstempelung des Kennzeichens an\ngesetzes) mit der Eisenbahn befördert worden ist. Wird     verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag\ndie in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht,   maßgebend. Das Finanzamt kann für die Beendigung der\nso werden erstattet                                        Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen,\n1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jahres-      wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, daß das Fahr-\nsteuer,                                               zeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist\n2. bei weniger als 94, aber mehr als 62 Fahrten 50 vom     und daß er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft\nHundert der Jahressteuer,                             verzögert hat.\n(5) Wird ein inländisches Fahrzeug veräußert, so endet\n3. bei weniger als 63, aber mehr als 31 Fahrten 25 vom\ndie Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in\nHundert der Jahressteuer.\ndem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungs-\nIst die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als anzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens\n400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist  mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den\ndie mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als     Erwerber; gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht für den\n800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.      Erwerber.\n(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die\n§6\nErstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Fahrzeug\ndurch fortlaufende Aufzeichnungen über die Verwendung                         Entstehung der Steuer\nim Huckepackverkehr zu erbringen, deren Richtigkeit für       Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei\njede Fahrt von der Eisenbahn zu bescheinigen ist.          fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des\njeweiligen Entrichtungszeitraums.\n§5\n§7\nDauer der Steuerpflicht\nSteuerschuldner\n(1) Die Steuerpflicht dauert\n1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich der         Steuerschuldner ist\nAbsätze 2 bis 5, solange das Fahrzeug zum Verkehr     1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die\nzugelassen ist. mindestens jedoch einen Monat;            das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,","1108                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die                                              durch      durch\ndas Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes                                               Fremd-     Sefbst-\nbenutzt,                                                                                     ZOndungs-   ZOndungs-\nmotoren    mQtoren\n3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die                                              angetrieben angetrieben\nPerson, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,                                              werden und werden und\n4. bei einem roten Kennzeichen die Person, der das\nc) nicht die Voraussetzun-\nKennzeichen zugeteilt Ist.\ngen für die Anwendung\ndes Steuersatzes nach\n§8                                      Buchstabe a oder b\nBemessungsgrundlage                                 erfüllen,\naa) bei erstmaliger\nDie Steuer bemißt sich\nZulassung vor dem\n1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem                        1. Januar 1986         18,80 DM   42,70DM\nHubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolben-\nbb) bei erstmaliger\nmotoren angetrieben werden,\nZulassung nach dem\n2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich                      31. Dezember 1985 21,60 DM        45,50DM;\nzulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit\neinem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht           3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich\nüber 3 500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und Ge-             zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 kg für je 200 kg\nräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige             Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem\nGesamtgewicht Ist bei Sattelanhängern um die Auf-             Gesamtgewicht\nliegelast und bei Starrdeichselanhängem (Zentral-                             bis zu 2 000 kg             22,00DM,\nachsanhängern) um die Stützlast zu vennindem.\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg               23,500M,\nüber 3 000 kg bis zu 3 500 kg               25,00DM;\n§9\nSteuersatz                           4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrecht-\nlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg\n(1) Die Jahressteuer beträgt für                               für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon,\n1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben            wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde\nwerden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen          a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu\nTeil davon 3,60 DM;                                               § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ge-\n2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je                    hören, von dem Gesamtgewicht\n100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon,                                 bis zu 2 000 kg        12,55 DM,\nwenn sie\nüber 2 000 kg bis zu 3000 kg            13,45 DM,\ndurch         durch                 über 3 000 kg bis zu 4000kg             14,30DM,\nFremd-        Selbst-\nzOndungs-     zOndungs-             über 4 000 kg bis zu 5000kg             15,15 DM,\nmotoren       motoren\nangetrieben   angetrieben\nüber 5 000 kg bis zu 6000kg             16,00DM,\nwerden und    werden und            über 6 000 kg bis zu 7000kg             16,85DM,\na) schadstoffarm                                                  über 7 000 kg bis zu 8000kg             18,30DM,\noder bedingt                                                  über 8 000 kg bis zu 9000kg             19,70DM,\nschadstoffarm\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg          21,45OM,\nStufe C oder nach\n§3foder§3g                                                    Ober 10 000 kg bis zu 11 000 kg         23,15DM,\nbegOnstigt sind           13,200M       37,10OM               über 11 000 kg bis zu 12 000 kg         25,45DM,\nb) bedingt schadstoff-                                            über 12 000 kg bis zu 13 000 kg         28,00DM,\narm Stufe A oder B\nsind, soweit sie vor                                          über 13 000 kg                          30,85DM,\ndem 1. Oktober 1986                                           insgesamt jedoch nicht mehr als 1 300 DM,\nerstmalig zum Verkehr\nzugelassen und vor                                        b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XN\ndem 1. Januar 1988                                            zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nals bedingt schad-                                            gehören, von dem Gesamtgewicht\nstoffarm anerkannt                                                             bis zu 2 000kg         12,55DM,\nwerden, ab dem Tag                                            über 2 000 kg bis zu 3000kg             13,45OM,\nder Anerkennung,\nfrühestens ab 1. Juli                                         über 3 000 kg bis zu 4000kg             14,30DM,\n1985, im Falle der                                            über 4 000 kg bis zu 5000kg             15,15 DM,\nStufe B bis zum\nAblauf der folgenden                                          über 5 000 kg bis zu 6000kg             16,00DMi\n3Jahre                    13,20DM       37,10DM               über 6 000 kg bis zu 7000kg             16,85DM,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                             1109\nüber 7 000 kg bis zu 8000kg             18,30DM,        (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des\nüber 8 000 ·kg bis zu 9000kg            19,70DM,     Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buch-\nstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg          21,45DM,     durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg         23,15DM,     mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern\ngespeist werden (Elektrofahrzeuge).\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg         25,45DM,\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg         28,00DM,        (3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer,\nwenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder\nOber 13 000 kg bis zu 14 000 kg         30,85DM,    teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag\nüber 14 000 kg bis zu 15 000 kg         50,SSDM,\n1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen\nüber 15 000 kg                          70,85DM,         (ausgenommen Zugmaschinen)\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 2 000 DM,                sowie bei Personenkraftwagen                  1 DM,\nc) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV       2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen\nzu§ 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung             mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\ngehören, von dem Gesamtgewicht\na) nicht mehr als 7 500 kg                    30M,\nbis zu 2 000 kg         18,85 DM,\nb) mehr als 7 500 kg und nicht mehr\nüber 2 000 kg bis zu 3000kg              20,15DM,            als 15 000 kg                              9DM,\nüber 3 000 kg bis zu 4000kg              21,45DM,\nc) mehr als 15 000 kg                       12DM,\nüber 4 000 kg bis zu 5000kg              22,70DM,\n3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem\nüber 5 000 kg bis zu 6000kg              24,00DM,         zulässigen Gesamtgewicht von\nüber 6 000 kg bis zu 7000kg              25,30DM,                                                       2DM,\na) nicht mehr als 7 500 kg\nüber 7 000 kg bis zu 8000kg              27,45DM,\nb) mehr als 7 500 kg und nicht mehr\nüber 8 000 kg bis zu 9000kg              29,55DM,            als 15000kg                                40M,\nüber 9000kg bis zu 10000kg               32,15DM,         c) mehr als 15 000 kg                         6DM.\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg          34,70DM,\nFür diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg          38,15DM,    Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulas-\nüber 12 000 kg bis 2u 13 000 kg          42,00DM,    sungsschein ergib~ durch eine amtliche Bescheinigung zu\nerbringen. Die Bescheinigung muß die Identität und das\nüber 13 000 kg bis zu 14 000 kg          46,30DM,    zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie Ist in\nüber 14 000 kg bis zu 15 000 kg          76,30DM,    deutscher Sprache abzufassen.\nüber 15 000 kg                          106,30DM,       (4) Bei der Zuteilung eines Kennzeichens für Probe-\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 3 000 DM,            und Überführungsfahrten beträgt die Steuer\nd) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c       1. für Kennzeichen, die nur für Krafträder\nnicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht                     auf die Dauer eines Kalenderjahrs gelten,   900M,\nbis zu 2000kg           22,00DM,    2. für andere Kennzeichen, die auf die Dauer\nüber 2 000 kg bis zu 3000kg              23,SODM,         eines Kalenderjahrs gelten,                375 DM.\nüber 3 000 kg bis zu 4000kg              25,00DM,       (5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene\nKalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuer-\nüber 4 000 kg bis zu 5000kg              26~50DM,\npflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in\nüber 5 000 kg bis zu 6000kg              28,00DM,    den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3\nOber 6 000 kg bis zu 7000kg              29,SODM,    und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten\nZeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4\nüber 7 000 kg bis zu 8000kg              32,00DM,    Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.\nüber 8 000 kg bis zu 9000kg              34,SODM,\n(6) (weggefallen)\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg           37,SODM,\n(7) Für Personenkraftwagen, die nicht schadstoffarm\nüber 10 000 kg bis zu 11 000 kg          40,SODM,\noder bedingt schadstoffarm Stufe A oder C sind und am\nüber 11 000 kg bis zu 12 000 kg          44,SODM,    31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg          49,00DM,    trages genannten Gebiet zugelassen waren, ist, solange\nsie ausschließlich in diesem Gebiet zugelassen sind,\nüber 13 000 kg bis zu 14 000 kg          54,00DM,    Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle\nüber 14 000 kg bis zu 15 000 kg          89,00DM,    des Datums 1. Januar 1986 das Datum 1. Januar 1991\nüber 15 000 kg                          124,00DM,    und an die Stelle des Datums 31. Dezember 1985 das\nDatum 31. Dezember 1990 tritt.\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 3 500 DM;\n5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht\n§9a\noder einen Teil davon 14,60 DM, jedoch nicht mehr als\n1 750DM.                                                                        (weggefallen)","1110                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§10                              2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird, ein Viertel der\nJahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von\nSonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger\nsechs vom Hundert.\n(1) Auf Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraft-  Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig,\nfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhän-           wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit\ngern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich      der neu zu entrichtenden Steuer angezeigt wird.\nhinter Kraftfahrzeugen, ausgenommen Krafträder und\nPersonenkraftwagen, mitgeführt werden, für die eine um          (3) Die Steuer darf bei ausländischen Fahrzeugen, die\neinen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird           zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen,\noder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung         für einen Aufenthalt bis zu dreißig Tagen auch tageweise\nnach§ 3 Nr. 9 verwendet werden. Voraussetzung für die        entrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet\nSteuervergünstigung ist außerdem, daß den Anhängern          ist; diese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge, die in\nein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem       den Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nGrund zugeteilt worden ist.                                  zugelassen sind. Die Tage des Aufenthalts im Inland\nbrauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. Eine\n(2) Die um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer          Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist aus-\nwird auf Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder,     geschlossen.\nim Falle einer Zulassung für einen anderen, des Halters\nerhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mit-            (4) Die Steuer ist für einen nach Tagen berechneten\ngeführt werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer nicht    Zeitraum zu entrichten,\nerhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraft-     1. abweichend von den Absätzen 1 und 2\nfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, daß es\na) mit Einwilligung oder auf Antrag eines Steuer-\nausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3\nschuldners, wenn dieser die Steuer für mehr als ein\nNr. 9 verwendet wird.\nFahrzeug schuldet und wenn durch die tageweise\n(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres               Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge ein\nbeträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamt-                einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,\ngewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers\nb) auf Anordnung des Finanzamts für längstens einen\n1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt,              730 DM,            Monat, wenn hierdurch für bestimmte Gruppen\n2. mehr als 1O000 kg, aber nicht mehr                                von Fahrzeugen ein einheitticher Fälligkeitstermin\nals 12 000 kg beträgt,                       876DM,             erreicht wird und diese Maßnahme der Verein-\nfachung der Verwaltung dient;\n3. mehr als 12 000 kg, aber nicht mehr\n2. wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit besteht.\nals 14 000 kg beträgt,                      1022DM,\nDie Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des\n4. mehr als 14 000 kg, aber nicht mehr\nBerechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil\nals 16 000 kg beträgt,                      1168 DM,\nder Jahressteuer. Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums\n5. mehr als 16 000 kg, aber nicht mehr                       in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für jeden Tag ein\nals 18 000 kg beträgt,                      1314 DM,    Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer.\n6. mehr als 18 000 kg beträgt,                   1750DM.        (5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der\nDas verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei        Absätze 1 bis 4 auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-\nSattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichsel-   runden.\nanhängem (Zentralachsanhängern) um die Stützlast zu                                        §12\nvermindern.\nSteuerfestsetzung\n(4) Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei\ndem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter         (1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung\nanderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahr-          der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen ande-\nzeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange   ren Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise\ndie bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch         festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungs-\nfür einen Monat.                                             zeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den\nvon ihm gewählten Entrichtungszeltraum festgesetzt; sie\nkann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungs-\n§11                              zeiträume festgesetzt werden.\nEntrichtungszeitriume                        (2) Die Steuer ist neu festzusetzen,\n(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres     1. wenn sich infolge einer Anderung der Bemessungs-\nim voraus zu entrichten.                                         grundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer\n(2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als          ergibt,\n1 000 Deutsche Mark beträgt, auch für die Dauer eines       2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung,\nHalbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als                   eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der\n2 000 Deutsche Mark beträgt, auch für die Dauer eines            Steuer für Kraftfahrzeuganhänger(§ 10 Abs. 1) eintreten\nVierteljahres entrichtet werden. In diesen Fällen beträgt        oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt\ndie Steuer                                                       wird, daß die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben\n1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird, die Hälfte der         oder nicht vorliegen,\nJahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von       3. wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den\ndrei vom Hundert,                                            Fällen des § 11 Abs. 3. Die Steuerfestsetzung erstreckt","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                              1111\nsich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeit-        Behörden verbindlich sind, diese Feststellungen aber\nraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum   noch nicht getroffen wurden, kann das Finanzamt über\nEnde der Steuerpflicht,                                   die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung unter dem\nVorbehalt des Widerrufs selbst entscheiden.\n4. wenn nach der Überleitung des Besteuerungsver-\nfahrens nach § 12a oder§ 12b festgestellt wird, daß          (3) Die amtliche Steuerkarte ist bei der Benutzung des\nnach Ablauf der Steuerentrichtung im Marken- oder         Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen mitzuführen und bei\nAbrechnungsverfahren ein nicht zutreffender Beginn       Verkehrskontrollen den hierfür zuständigen Stellen auf\ndes Entrichtungszeitraums zugrunde gelegt wurde.         Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassungsbehörde hat bei\n(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu    allen Verwaltungshandlungen, die sich auf ein zulassungs-\nfestzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene             pflichtiges Fahrzeug beziehen und die Vorlage der Fahr-\nSteuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen     zeugpapiere erfordern, die Erfüllung der Steuerpflicht zu\nbestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungs-           Oberprüfen; § 13 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.\nfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu be-                (4) Nach dem Ende der Steuerpflicht ist die Steuer-\nschränken.                                                    karte der Zulassungsbehörde zur Weiterleitung an das\n(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung         Finanzamt zu übergeben. Das Finanzamt kann auch\nbleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner den regel-        aus anderem Anlaß, insbesondere beim Übergang zum\nmäßigen Standort eines Fahrzeugs In den Bezirk einer         Steuerfestsetzungsverfahren, die Vorlage der Steuerkarte\nanderen Zulassungsbehörde verlegt. Dies gilt auch, wenn      verlangen. Ist die Steuer im Markenverfahren nicht oder\ndurch die Standortverlegung ein anderes Finanzamt             nicht zutreffend entrichtet worden, wird sie gemäß § 12\nzuständig wird. Ist nach der Standortverlegung die Steuer    festgesetzt.\ndurch Steuermarken oder im Abrechnungsverfahren zu\n§12b\nentrichten, so endet die bisherige Steuerpflicht mit der\nStandortverlegung.                                                             Abrechnungsverfahren\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch             (1) Abweichend von § 12 und § 12a kann die Kraft-\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen des         fahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des\n§ 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 die Steuer  Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind,\ndurch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist, wenn und       bis zum 31. Dezember 1993 auf Antrag im Abrechnungs-\nsoweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich erleich-    verfahren entrichtet werden, wenn für einen Fahrzeughalter\ntert oder verbessert wird. Insoweit wird die Zulassungs-     mehr als 50 Fahrzeuge zugelassen sind und Bedenken\nbehörde als Landesfinanzbehörde tätig. Alle weiteren Auf-    gegen die zutreffende Entrichtung der Steuer nicht be-\ngaben obliegen dem Finanzamt; es darf fehlerhafte Steu-      stehen. Das Finanzamt kann das Abrechnungsverfahren\nerfestsetzungen der Zulassungsbehörde aufheben oder          auch in anderen Fällen zulassen, soweit es der Verein-\nändern und unterbliebene Steuerfestsetzungen selbst          fachung dient. Die Genehmigung des Abrechnungs-\nvornehmen.                                                   verfahrens kann jederzeit widerrufen werden.\n§12a                                 (2) Im Abrechnungsverfahren hat der Fahrzeughalter\ndem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn des\nEntrichtung der Steuer durch Steuermarken\nKalenderjahrs oder zu einem vom Finanzamt bestimmten\n(1) Abweichend von § 12 ist die Kraftfahrzeugsteuer für    angemessenen Termin eine Steueranmeldung nach\nFahrzeuge, die In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages    amtlichem Muster einzureichen, in der Angaben über die\ngenannten Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember       einbezogenen Fahrzeuge, die Besteuerungsgrundlagen\n1992 durch Steuermarken zu entrichten. Der Fahrzeug-          und über die selbst berechnete Steuer enthalten sind. Die\nhalter hat für ein Fahrzeug, das bereits am 1. Januar 1991   errechnete Steuer ist bis zum 15. Februar jeden Kalender-\nfür ihn zugelassen war, bis zum 30. April des jeweils        jahrs oder zu den vom Finanzamt festgesetzten Terminen\nlaufenden Kalenderjahrs Steuermarken für das Kalender-       zu entrichten; § 11 Abs. 2 ist auf die Summe der an-\njahr im Werte der Jahressteuer zu erwerben und in die        gemeldeten Steuer entsprechend anzuwenden.\namtliche Steuerkarte für sein Fahrzeug einzukleben. Bei\n(3) Treten während eines Kalenderjahrs Veränderungen\nFahrzeugen, die ab dem 1. Januar 1991 zugelassen\nim Fahrzeugbestand oder in der Höhe der Steuer ein,\nwerden, gilt die Steuermarke für einen mit der Steuer-\nist dies in einer Steueranmeldung zu berücksichtigen,\npflicht beginnenden Entrichtungszeitraum von einem\ndie einen Monat nach Ende jeden Kalenderjahrs oder\nJahr. Bei Zweifeln setzt das Finanzamt die Höhe der durch\nauf Grund besonderer Aufforderung des Finanzamtes\nSteuermarken zu entrichtenden Steuer fest. Endet die\nabzugeben ist.\nSteuerpflicht vor Ablauf des Entrlchtungszeitraums, so\nwird für jeden vollen Monat, in dem keine Steuerpflicht          (4) Das Finanzamt stellt für jedes in das Abrechnungs-\nbestand, auf Antrag ein Zwölftel der entrichteten Jahres-    verfahren einbezogene Fahrzeug eine amtliche Steuerkarte\nsteuer erstattet. Das Finanzamt kann auf Antrag einen        aus, in der auf dem für die Steuermarke vorgesehenen\nabweichenden Entrichtungszeitraum bestimmen. Ist der         Feld der Genehmigungsbescheid für das Abrechnungs-\nZeitraum kürzer als ein Jahr, gilt § 11 Abs. 1 und 2 ent-    verfahren anzugeben ist. § 12a Abs. 2 bis 4 gilt ent-\nsprechend. Der Vertrieb der Steuennarken kann durch          sprechend.\nVerwaltungsvereinbarung auf die Deutsche Bundespost              (5) Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für\nPOSTDIENST übertragen werden.                                die im Abrechnungsverfahren angemeldete Kraftfahr-\n(2) Ist das Halten des Fahrzeuges von der Steuer befreit  zeugsteuer ist eine Außenprüfung zulässig. Die Prüfer\noder ist die Steuer ermäßigt, so trägt das Finanzamt dies    sind berechtigt, alle Fahrzeuge des Fahrzeughalters zu\nauf der Steuerkarte ein. Soweit für eine Steuerbefreiung      besichtigen und zu diesem Zweck auch Grundstücke oder\noder Steuerermäßigung die Feststellungen anderer              Betriebsräume Dritter zu betreten.","1112                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§13                                                             §15\nNachweis der Besteuerung                                            Ermlchtigungen\n(1) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein             (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nerst aushändigen, wenn nachgewiesen ist, daß den              mung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen\nVorschriften Ober die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die     über\nLandesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-            1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz ver-\nverordnung zu bestimmen, daß die Aushändigung des                 wendeten Begriffe,\nFahrzeugscheins auch davon abhängig gemacht wird,\ndaß                                                           2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang\nder Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuer-\n1. im Falle der Steuerpflicht die Kraftfahrzeugsteuer oder        ermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-\nein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender               mäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von\nBetrag für den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet         Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,\nist oder eine Ennächtigung zum Einzug vom Konto des\n3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den Umfang\nFahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden\nder Besteuerungsgrundlagen,\nist oder\n4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berech-\n2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für\nnung der Steuer und die Änderung von Steuerfest-\ndie Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft\nsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu\ngemacht sind.\nerfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung durch               5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf ab-\nRechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landes-             weichend von§ 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, daß\nbehörden übertragen.                                              die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf,\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch              soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen                  Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen\ndes Absatzes 1 Nr. 1 und des § 12 Abs. 5 die Steuer               einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,\noder ein entsprechender Betrag bei der Zulassungs-            6. die Erstattung der Steuer,\nbehörde oder einer für die Zulassungsbehörde zustän-          7. die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer\ndigen öffentlichen Kasse einzuzahlen ist. Insoweit wird           für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die\ndie Zulassungsbehörde oder die für sie zuständige                 vorübergehend im Inland benutzt werden. Voraus-\nöffentliche Kasse als Landesfinanzbehörde tätig. Die              setzung ist, daß Gegenseitigkeit gewahrt ist und die\nLandesregierung kann die Ennächtigung durch Rechts-               Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu\nverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehör-              vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu\nden übertragen.                                                   erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für\n(3) Sofern in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht           inländische Fahrzeuge zu verbessern,\nbesteht, darf die Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein        8. eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach\nerst aushändigen, wenn die Entrichtung der Steuer                 § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte\nnachgewiesen wird.                                                ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer\nSteuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung\ninländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Auf-\nenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge\n§14                                   mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von\nAbmeldung von Amts wegen                          Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen\noder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen\n(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat             erhoben werden,\ndie Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts\n9. eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für\nden Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte\ndie nach § 10 Abs. 2 eine um einen Anhängerzuschlag\nAnhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche\nerhöhte Steuer erhoben wird.\nKennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts\nwegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnun-          (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ngen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungs-           Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von\nbescheid).                                                    der allgemeinen Zuständigkeitsregelung ein anderes\nFinanzamt ganz oder teilweise örtlich zuständig ist, wenn\n(2) Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts              dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig\nwegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungs-             erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung\nbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat.             durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt        Landesbehörden übertragen.\ndie durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zu-\nlassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter               (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndie vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung          mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\naus.                                                          diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in\nder jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter\n(3) Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen          neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-\nrichtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für        kanntzumachen. Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wort-\nStreitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der        lauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung\nVerwaltungsrechtsweg gegeben.                                 vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.","Nr. 32-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1994                              1113\n§16                                                        §18\nAussetzung der Steuer                                        Übergangsregelung\nDas Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-           (1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Ent-\nvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder      richtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für\ndie Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen      die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der\nbis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in     Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil\ndem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen          an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu\nüber ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die      berechnen und festzusetzen. Ein auf Grund dieser Fest-\nKraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die          setzungen nachzufordernder Steuerbetrag wird mit der\nAnordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.          neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungs-\nzeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes\nbeginnt.\n§17\n(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten\nSonderregelung für bestimmte Behinderte            Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuer-\nBehinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt satzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neu-\ndes lnkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraft-   festsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen.\nfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1     Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer\nS. 2063) nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuer-    wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides\nfällig.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2209) erlassen war, gelten       (3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der\nim Sinne des § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren    Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende\nNachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange        Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte\nnicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von      Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung\nwenigstens 50 vom Hundert vor1iegt.                       nachträglich berücksichtigt werden."]}