{"id":"bgbl1-1994-31-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":31,"date":"1994-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/31#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-31-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_31.pdf#page=19","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte","law_date":"1994-05-27T00:00:00Z","page":1095,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994                                    1095\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Immissionswerte\nVom 27. Mai 1994\nAuf Grund des § 48a des Bundes-Immissionsschutz-           2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai\n1990 (BGBI. 1S. 880) verordnet die Bundesregierung mit            ,,(2) Für Blei, Stickstoffdioxid und Ozon beginnt der\nZustimmung des Deutschen Bundestages:                           jährliche Bezugszeitraum am 1. Januar und endet am\n31. Dezember eines Kalenderjahres.\"\nArtikel 1\n3. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDie Verordnung über Immissionswerte - 22. BlmSchV\nvom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1819) wird wie folgt           „Bei der Einrichtung der Meßstationen ist für\ngeändert:                                                       Schwefeldioxid und Schwebestaub Artikel 6 der\nRichtlinie 80/779/EWG, für Blei Artikel 4 der Richt-\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                      linie 82/884/EWG, für Stickstoffdioxid Artikel 6 der\nRichtlinie 85/203/EWG und für Ozon Artikel 3 der\n,,§ 1a                              Richtlinie 92/72/EWG anzuwenden.\"\nSchwellenwerte für Ozon\n(1) Entsprechend Anhang I der Richtlinie 92fl2/EWG     4. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften über die\nLuftverschmutzung durch Ozon vom 21. September                 ,.(4) Zur Überwachung der Ozonkonzentration in der\n1992 (ABI. EG Nr. L 297 S. 1) werden Schwellenwerte          Luft ist Artikel 4, zur Berechnung und Auswertung\nfür die Ozonkonzentration in der Luft festgesetzt.           der Meßergebnisse Artikel 6 der Richtlinie 92/72/EWG\n(2) Die Schwellenwerte betragen:                          anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\na) zum Schutz der menschlichen Gesundheit im\nFalle länger andauernder Verschmutzungsfälle:         5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n110 µg/m3 als Mittelwert während acht Stunden,                                      ,,§6a\nder anhand der Achtstundenmittelwerte viermal täg-\nUnterrichtung der Bevölkerung\nlich (0.00-8.00 Uhr, 8.00-16.00 Uhr, 12.00-20.00\nUhr und 16.00-24.00 Uhr) ermittelt wird,                     Werden die in § 1a Abs. 2 Buchstabe c und d\nb) für den Schutz der Vegetation:                            genannten Schwellenwerte für die Ozonkonzentration\nin der Luft überschritten, so ist die Öffentlichkeit gemäß\n200 µg/m 3 als Mittelwert während einer Stunde und\nAnhang IV der Richtlinie 92fl2/EWG durch Rundfunk,\n65 µg/m3 als Mittelwert während 24 Stunden,\nFernsehen, Presse oder sonstige geeignete Verlaut-\nc) für die Unterrichtung der Bevölkerung über mög-           barungen zu unterrichten. Dabei sind mindestens die\nliche begrenzte und vorübergehende gesundheit-           folgenden Angaben zu veröffentlichen:\nliche Auswirkungen bei besonders empfindlichen\nGruppen der Bevölkerung im Falle einer kurzen            1. Datum, Uhrzeit und Ort des Auftretens der Ozon-\nExposition:                                                   konzentrationen, die die in § 1 a Abs. 2 Buchstabe c\nund d festgelegten Schwellenwerte überschreiten,\n180 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde,                und Angabe der Schwellenwerte, die überschritten\nd) für die Auslösung des Warnsystems zum Schutz                   wurden (Unterrichtung oder Alarmauslösung).\nvor Gefahren für die menschliche Gesundheit im\n2. Betroffene Bevölkerung und die von der betroffe-\nFalle einer kurzen Exposition:\nnen Bevölkerung zu ergreifenden Vorsorgemaß-\n360 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde.\"               nahmen.",".\n1096                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Vorhersage über die Entwicklung der Konzen-                                 Artikel2\ntrationswerte (Verbesserung, Stabilisierung oder      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nVerschlechterung), über das betroffene geogra-      kündung folgenden Monats in Kraft.\nphische Gebiet und die voraussichtliche Dauer der\nÜberschreitung.\"\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Mai 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994                             1097\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 16. Mai 1994\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von          3. ,.EXPOPHARM '94 - Internationale Pharmazeutische\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im            Fachmesse\"\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,          vom 20. bis 23. Oktober 1994 in Düsseldorf\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II     4. ,.MEDICA '94 - Weltforum für Arztpraxis und Kranken-\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                   haus - 26. Internationale Fachmesse mit Kongreß\"\nvom 16. bis 19. November 1994 in Düsseldorf\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                5. ,,BIOTEC '94 - Forum für Biotechnologie\"\n1. ,.NetWorld+lnterop\"                                          vom 16. bis 19. November 1994 in Düsseldorf\nvom 6. bis 10. Juni 1994 in Berlin\n6. ,,ComPaMED '94 - Komponenten und Vorprodukte der\n2. ,.art multiple.düsseldorf '94\"                               medizinischen Fertigung - Internationale Fachmesse\"\nvom 22. bis 26. September 1994 in Düsseldorf                vom 16. bis 19. November 1994 in Düsseldorf\nBonn, den 16. Mai 1994\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nNiederleithinger"]}