{"id":"bgbl1-1994-31-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":31,"date":"1994-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/31#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_31.pdf#page=15","order":8,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1994-05-19T00:00:00Z","page":1091,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994                                 1091\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 19. Mai 1994\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 des Wohnungs-               (2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 entfällt,\nbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-                    wenn unschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des\nmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1405) verordnet die           Gesetzes verfügt worden ist.\nBundesregierung:                                                      (3) Der Bausparer hat dem Finanzamt, das für die\nBesteuerung des Prämienberechtigten zuständig ist,\nArtikel 1                                die Abtretung und Beleihung von Ansprüchen un-\nDie Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-                 verzüglich anzuzeigen.\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                     (4) Ansprüche sind beliehen, wenn sie sicherungs-\nvom 23. November 1982 (BGBI. 1 S. 1565) wird wie folgt             halber abgetreten oder verpfändet werden und die zu\ngeändert:                                                          sichernde Schuld entstanden ist.\"\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. Nach§ 1 wird folgender§ 1a eingefügt:\n,,§ 1\n,,§ 1a\nAnzeigepflichten\nAufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten\n(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung\n(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu\nzuständigen Finanzamt (§ 20 der Abgabenordnung)\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüg-               führen über\nlich die Fälle anzuzeigen, in denen                            1. den Namen und die Anschrift des Bausparers\nsowie des Abtretenden und des Abtretungs-\n1. vor Ablauf der Sperrfrist\nempfängers der Ansprüche aus einem Bauspar-\na) die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-                    vertrag,\ngezahlt wird,\n2. die Vertragsnummer des Bausparvertrags,\nb) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\n3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Spar-\ngezahlt oder\njahr mit Anspruch auf Prämiengewährung (Prämien-\nc) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum                     festsetzung mit sofortiger Prämienauszahlung)\nTeil abgetreten oder beliehen werden. Sind im               oder auf Prämienfestsetzung,\nFall der Abtretung von Ansprüchen aus dem\n4. die gewährte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach\nBausparvertrag auf Grund einer Erklärung\nGrundförderung und Zusatzförderung,\ndes Erwerbers Prämien gewährt oder ist die\nRückforderung gewährter Prämien ausgesetzt              5. die festgesetzte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach\nworden, so hat die Bausparkasse dem Finanz-                 Grundförderung und Zusatzförderung,\namt eine weitere Anzeige zu erstatten, falls der        6. das Finanzamt, das die Prämie gewährt oder fest-\nErwerber über den Bausparvertrag entgegen                   gesetzt hat, die Listennummer des Finanzamts\nder abgegebenen Erklärung verfügt;                         und die laufende Nummer des Bausparers inner-\n2. die Bausparsumme nicht entsprechend der für                     halb dieser Liste,\ndie Zusatzförderung erforderlichen besonderen              7. das Finanzamt, bei dem die festgesetzte Prämie\nZweckbindung verwendet wird;                                   angefordert worden ist,\n3. die Bausparkasse feststellt, daß die Voraus-                8. den Anforderungsgrund im Falle des§ 10 Abs. 8\nsetzungen für die Festsetzung der Prämie nicht                 Nr. 2 des Gesetzes.\nvorgelegen haben;\n(2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Auf-\n4. nach Anforderung oder Auszahlung der festge-                zeichnungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt\nsetzten Prämienbeträge                                     des Bausparvertrags und die zweckentsprechende\na) das Finanzamt eine Prämienfestsetzung ändert            Verwendung oder eine unschädliche Verfügung über\noder aufhebt,                                           die Bausparsumme ergeben.\nb) die Bausparkasse feststellt, daß die Voraus-               (3) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind\nsetzungen für die Festsetzung der Prämie nicht          geordnet zu sammeln und nach Ende des Sparjahrs\nvorgelegen haben oder nachträglich weggefal-            zehn Jahre lang aufzubewahren. Ist die Prämie bei\nlen sind oder Anforderungsgründe nicht vorge-           Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist durch die Bauspar-\nlegen haben.                                            kasse noch nicht ausgezahlt worden, verlängert sich\nDie Sperrfrist beginnt mit Abschluß des Bauspar-               die Aufbewahrungsfrist bis zum Ablauf des zweiten\nKalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr der Aus-\nvertrags und endet nach Ablauf von sieben Jahren.\nIst der Vertrag nach dem 12. November 1980 und                 zahlung folgt.\nvor dem 1. November 1984 abgeschlossen worden,                    (4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs-\nendet die Sperrfrist nach Ablauf von zehn Jahren.              pflichten bleiben unberührt.","- ----- -     -- - - - - - ------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n1092                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf            8. In § 11 Nr. 3 werden vor den Worten „Organen der\nAnforderung den Inhalt der Aufzeichnungen nach               staatlichen Wohnungspolitik\" die Worte „mit am\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 7 mitzuteilen.\"                           31. Dezember 1989 anerkannten\" eingefügt.\n3. Der bisherige § 1a wird § 1b.                             9. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden vor den Worten „Organen\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\nder staatlichen Wohnungspolitik• die Worte .mit\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              am 31. Dezember 1989 anerkannten• eingefügt.\n,,(1) Der Prämienanspruch entfällt, soweit bei        b) In Absatz 2 werden vor den Worten „Organ der\nBausparverträgen                                            staatlichen Wohnungspolitik• die Worte .mtt dem\n1. prämienschädlich verfügt wird oder                       am 31. Dezember 1989 anerkannten\" eingefügt.\n2. die fOr die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 6     10. § 13 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen\nnicht erfüllt werden.                               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nBereits gewährte Pramien sind an das zuständige             aa) Im Eingangsteil werden die Worte .oder einem\nFinanzamt zurückzuzahlen. Bei einer Teilrückzah-                   Organ der staatlichen Wohnungspolitik\" durch\nlung von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen,                   die Worte „oder einem am 31. Dezember 1989\nwelche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen.                   anerkannten Organ der staatlichen Wohnungs-\nDas gilt auch, wenn die Bausparsumme zum Teil                      politik(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes)\"\nersetzt.\nausgezahlt oder die ausgezahlte Bausparsumme\nteilweise schädlich verwendet wird oder Ansprüche           bb) In Nummer 1 werden vor den Worten „Organ\naus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen                  der staatlichen Wohnungspolitik\" die Worte\nwerden.•                                                           .dem am 31. Dezember 1989 anerkannten\"\neingefügt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\ncc) Im Schlußteil werden vor den Worten „Organ\n,,(1 a) Das Finanzamt hat zu Unrecht gezahlte                   der staatlichen Wohnungspolitik\" die Worte\nPrämien vom Prämienberechtigten auch in den                        ,,am 31. Dezember 1989 anerkannte\" ein-\nFällen zurückzufordern, in denen die Bauspar-                      gefügt.\nkasse die Prämien n~ch § 1OAbs. 8 des Gesetzes\nangefordert hat und eine Anzeige nach § 1 Abs. 1         b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Dritten\" durch\nbeim Finanzamt eingegangen ist, bevor die ange-             das Wort „Fünften\" ersetzt.\nforderten Prämien ausgezahlt worden sind.\"\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn\nunschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des                „ 1. am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig\nGesetzes verfügt worden ist. Beabsichtigt im                       anerkannte Wohnungsuntemehmen, \".\nFall des§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes der         b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nAbtretungsempfänger im Zeitpunkt der Abtretung              ,,3. Unternehmen, die vor Aufhebung des Reichs-\nder Ansprüche aus dem Bausparvertrag eine                          heimstättengesetzes zur Ausgabe von Heim-\nunverzügliche und unmittelbare Verwendung zum                      stätten zugelassen waren,\".\nWohnungsbau fOr den Abtretenden oder dessen\nAngehörige (§ 15 der Abgabenordnung), so ist        12. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndie Prämie dem Abtretenden zu gewähren oder\ndie Rückforderung bereits gewährter Prämien              a) In Nummer 1 werden vor den Worten „Organ der\nauszusetzen, wenn der Abtretende eine Erklärung             staatlichen Wohnungspolitik\" die Worte „das am\ndes Abtretungsempfängers über die Verwendungs-              31. Dezember 1989 anerkannte• eingefügt.\nabsicht beibringt.•                                      b) In Nummer 2 werden nach dem Wort .Eigentums-\nwohnung• das Komma durch das Wort „oder\"\n5. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wen:len die Worte „einem gemein-            ersetzt, die Worte .oder von Wohnbesitz im Sinne\nnOtzfgen Wohnungsuntemehmen oder einem Organ                    des § 12a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\"\nder staatlichen Wohnungspolitik• durch die Worte                gestrichen und vor den Worten .Organ der\n„einem am 31. Dezember 1989 als gemeinn0tzig                    staatlichen Wohnungspolitik\" die Worte 11dem am\nanerkannten Wohnungsunternehmen oder einem                      31. Dezember 1989 anerkannten• eingefügt.\nam 31. Dezember 1989 als Organ der staatlichen\nWohnungspolitik anerkamten Unternehmen• ersetzt.        13. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden\n6. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Dritten\" durch das\nWort .fünften• ersetzt.                                         aa) im Eingangsteil vor den Worten .Organ der\nstaatlichen Wohnungspolitik• die Worte „das\nam 31. Dezember 1989 anerkannte• und\n7. In§ 10 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Eigen-\ntumswohnung• das Komma durch das Wort .oder\"                     bb) in Nummer 3 vor den Worten .Organ der\nersetzt und die Worte .oder von Wohnbesitz im                          staatlichen Wohnungspolltik• die Worte „ein\nSinne des§ 12a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\"                        anderes am 31. Dezember 1989 anerkanntes\"\ngestrichen.                                                     eingefügt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994                             1093\nb) In Satz 2 ~erden vor den Worten „Organs der                        den Prämienanspruch vor, so kann der\nstaatlichen Wohnungspolitik\" die Worte „eines am                   Prämienberechtigte den Prämienantrag inner-\n31. Dezember 1989 anerkannten\" eingefügt.                          halb eines halben Jahres nach Bekanntgabe\ndes Bescheids über die Arbeitnehmer-Spar-\n14. § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           zulage stellen;\nIm Eingangsteil werden vor den Worten „Organen                     2. nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-\nder staatlichen Wohnungspolitik\" die Worte „am                        Sparzulage und entfällt damit der Prämien-\n31. Dezember 1989 anerkannten\" und in Nummer 1                        anspruch, so ist die Prämienfestsetzung auf-\nvor den Worten „Organ der staatlichen Wohnungs-                       zuheben; ausgezahlte Prämien sind zurück-\npolitik\" die Worte „ein anderes am 31. Dezember 1989                  zufordern.\"\nanerkanntes\" eingefügt.\n16. Die Überschrift vor § 20 wird wie folgt gefaßt:\n15. § 19 wird wie folgt geändert:                                               ,.6. Anwendungszeitraum\".\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n17. § 20 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n,.gewähren\" die Worte „oder festzusetzen\"                                    ,,§20\neingefügt.                                                           Anwendungsvorschrift\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semi-                 Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für das\nkolon ersetzt und folgender Text angefügt:           Sparjahr 1992 anzuwenden.\"\n,.ausgezahlte Prämien sind zurückzufordern.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                        18. § 21 wird gestrichen.\n,,(2) Besteht oder entsteht für Aufwendungen,\ndie vermögenswirksame Leistungen darstellen,                                      Artlkel2\n1. kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nund liegen dennoch die Voraussetzungen für        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Mai 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1094                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSiebenundvierzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(47. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 20. Mai 1994\nAuf Grund                                                                                §1\nAbweichend von § 32c Abs. 2 der Straßenverkehrs-\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung              Zulassungs-Ordnung brauchen Lastkraftwagen und Zug-\nmit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im            maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,       Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangs-         dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen\nworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37         sind, nicht mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1            zu sein. Dies gilt nur, wenn sie\nS. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3\ndes Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und          1. nicht zum gewerblichen Transport von Gütern ein-\ngeändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom              gesetzt und\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das          2. nur zu Sport- und Schauzwecken benutzt werden.\nBundesministerium für Verkehr,                              Unter Sport- und Schauzwecke fallen auch die Zu- und\nAbfahrten zu diesen Veranstaltungen.\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7\nund Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1                                        §2\nNr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des\nGesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1          Abweichend von § 49 Abs. 2a Satz 1 der Straßen-\nNr. 5a eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes        verkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen vom 1. April 1994\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a            bis 31. Mai 1995 Auspuffanlagen, die mit der Betriebs-\neingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom               erfaubnis des Kraftrades(§§ 20, 21 der Stra(lenverkehrs-\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das          Zulassungs-Ordnung) genehmigt wurden, auch ohne\nBundesministerium für Verkehr und das Bundes-               EWG-Betriebserfaubniszeichen verwendet oder zur Ver-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-            wendung feilgeboten und veräußert werden.\nsicherheit\n§3\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landes-                   Diese Verordm.mg tritt mit Wirkung vom 1. April 1994\nbehörden:                                                     in Kraft.\nBonn, den 20. Mai 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nGiemens Stroetmann"]}