{"id":"bgbl1-1994-31-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":31,"date":"1994-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/31#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_31.pdf#page=8","order":7,"title":"Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)","law_date":"1994-05-26T00:00:00Z","page":1084,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["1084                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber die Berufe in der Physiotherapie\n(Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)\nVom 26. Mai 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richt-\nlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden\nDiploms des betreffenden Mitgliedstaates oder anderen\nAbschnitt 1                          Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nErlaubnis                          Wirtschaftsraum nachweist. Einern Diplom nach Satz 1\nwird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1\nBuchstabe b der Richtlinie 92/51 /EWG entspricht, wenn\n§1\nder Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der\nWer eine der Berufsbezeichnungen                           genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abge-\n1. \"Masseurin und medizinische Bademeisterin\" oder           schlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.\n\"Masseur und medizinischer Bademeister\",                  Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpas-\nsungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2\n2. \"Physiotherapeutin\" oder „Physiotherapeut\"                zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer\nführen will, bedarf der Erlaubnis.                           von drei Jahren nicht überschreiten.\n(4) Für einen Antragsteller, der eine Erlaubnis nach\n§2                             § 1 Nr. 1 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1\nNr. 1 als erfüllt, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat\n(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen,     der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen\nwenn der Antragsteller                                       Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die        Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und\nstaatliche Prüfung bestanden hat,                         dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus     des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51 /EWG\ndem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des           entsprechenden Prüfungszeugnisses nachweist.\nBerufs ergibt,\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen                                   Abschnitt2\nSchwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte\noder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs                              Ausbildung als Masseur\nunfähig oder ungeeignet ist.                                          und medizinischer Bademeister\n(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\n§3\nsetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die              Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird.      des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwen-\nden geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie\n(3) Für einen Antragsteller, der eine Erlaubnis nach\nin Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im\n§ 1 Nr. 2 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1\nKurwesen Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wieder-\nNr. 1 als erfüllt, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat\nherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbs-\nder Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen\nfähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten und zum\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nKurerfolg zu geben (Ausbildungsziel).\nWirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und\ndies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen\ndes Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des                                    §4\nRates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine\nRegelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die              (1) Die Ausbildung besteht aus einem Lehrgang, der\neine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen     theoretischen und praktischen Unterricht und eine prak-\n(ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buchstabe a    tische Ausbildung umfaßt, sowie aus einer praktischen\nder Richtlinie 92/51 /EWG des Rates vom 18. Juni 1992        Tätigkeit.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994                                 1085\n(2) Der Lehrgang wird in staatlich anerkannten Schulen        (3) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier Wochen\ndurchgeführt. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der       unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nach-\nstaatlichen Prüfung ab.                                       zuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach Absatz 4\nverkürzte praktische Tätigkeit länger als zwei Wochen\n(3) Die praktische Tätigkeit dauert sechs Monate und\nunterbrochen wird.\nrichtet sich nach § 7.\n(4) Auf Antrag kann eine außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes abgeleistete praktische Tätig-\n§5\nkeit in der Massage im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz\nVoraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach           oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach Absatz 1\n§4ist                                                         angerechnet werden.\n1 . die Vollendung des 16. Lebensjahres und die gesund-\nheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und\n2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schul-                              Abschnitt3\nbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung\nvon mindestens einjähriger Dauer.                                      Ausbildung als Physiotherapeut\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem\nErfordernis der Vollendung des 16. Lebensjahres nach                                       §8\nNummer 1 zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr               Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung\nbegonnen wird. in dem das 16. Lebensjahr vollendet            des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwen-\nwird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die          den geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Präven-\nErreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet       tion, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen\nwerden.                                                       Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederher-\nstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen\n§6\nBereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen\n(1) Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet         Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Aus-\n1. Ferien,                                                    bildungszjel).\n2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft. Krankheit\noder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler                                   §9\nnicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer\nDie Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus\nvon acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang nach\ntheoretischem und praktischem Unterricht und einer\nAbsatz 2 bis zu höchstens drei Wochen.\npraktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich aner-\nAuf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl-            kannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen\nzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere           Prüfung ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus\nHärte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrech-      eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im\nnung nicht gefährdet wird.                                    Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen\n(2) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang       geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.\nihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs ange-\nrechnet werden, wenn die Durchführung des Lehrgangs\nund die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht                                     § 10\ngefährdet werden.                                                Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach\n§9ist\n§7\n1. die Vollendung des 17. Lebensjahres und die gesund-\n(1) Die praktische Tätigkeit ist nach bestandener staat-       heitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und\nlicher Prüfung in zur Annahme von Praktikanten ermäch-\ntigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizini-       2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Aus-\nschen Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und             bik:lung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige\nmedizinischen Bademeisters und, soweit ein solcher                Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert,\nnicht zur Verfügung steht, eines Krankengymnasten oder            oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleich-\nPhysiotherapeuten abzuleisten.                                    wertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung\nvon mindestens zweijähriger Dauer.\n(2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten\nnach Absatz 1 setzt voraus, daß die Krankenhäuser oder        Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem\nvergleichbaren Einrichtungen über                             Erfordernis der Vollendung des 17. Lebensjahres nach\nNummer 1 zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr\na) Patienten in der zur Erreichung des Ausbildungsziels\nbegonnen wird, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird\n(§ 3) erforderlichen Zahl und Art,\nund wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Er-\nb) eine ausreichende Anzahl Masseure und medizinische         reichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet\nBademeister und, soweit ein solcher nicht zur Ver-        werden.\nfügung steht, eines Krankengymnasten oder Physio-\ntherapeuten sowie die notwendigen Räumlichkeiten\n§ 11\nund Einrichtungen und\nc) eine der medizinischen Entwicklung entsprechende              Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 werden an-\napparative Ausstattung                                    gerechnet\nverfügen.                                                     1. Ferien,","1086                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit          medizinische Bademeister, über die praktische Tätigkeit\noder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler     nach § 7 sowie über die Urkunden für die Erlaubnis nach\nnicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer.       § 1 Nr. 1 zu regeln.\nvon zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ferner\n§ 12 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.\nermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                         Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung nach Maßgabe des§ 8 die Mindest-\n§12                             anforderungen an die Ausbildung für Physiotherapeuten\nnach den §§ 9 und 12 Abs. 1, das Nähere über die staat-\n(1) Bei Personen, die die staatliche Prüfung nach § 4\nliche Prüfung sowie über die Urkunden für die Erlaubnis\nAbs. 2 bestanden haben, wird auf Antrag die Ausbildung\nnach § 1 Nr. 2 zu regeln.\nnach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei Ausbildung in\nTeilzeitform auf 2 100 Stunden verkürzt. Satz 1 gilt für        (3) In der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1\nPersonen, die die in § 1 Nr. 1 genannte Berufsbezeichnung    und 2 ist für Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungs-\nführen dürfen, entsprechend. Bei Personen nach Satz 2        zeugnisses, die eine Erlaubnis nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in\nmit einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in diesem        Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4\nBeruf wird auf Antrag der Lehrgang nach § 9 Satz 1 auf       beantragen, zu regeln:\nzwölf Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf         1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen\n1 400 Stunden verkürzt. Auf den verkürzten Lehrgang               des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage\nnach Satz 3 können auf Antrag Fort- oder Weiterbildungen          der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und\nim Umfang ihrer Gleichwertigkeit um höchstens drei                die Ermittlung durch die zuständige Behörde ent-\nMonate oder 350 Stunden angerechnet werden, wenn die              sprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den\nDurchführung der Ausbildung und die Erreichung des                Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,\nAusbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Bei\neiner verkürzten Ausbildung nach den Sätzen 1 bis 4 kann     2. das Recht von Diplominhabem, nach Maßgabe des\nder theoretische Unterricht auch in Form von Fernunter-           Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich\nricht erteilt werden. Die verkürzte Ausbildung schließt mit       zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat-\neiner staatlichen Ergänzungsprüfung ab. Diese erstreckt           oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-\nsich auf die in dem Lehrgang vermittelten Kenntnisse              bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat-\nund Fertigkeiten. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und          oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-\nPrüfungsverordnung nach § 13 Abs. 2. Diese soll die               zung in der Sprache dieses Staates zu führen,\nMöglichkeit eröffnen, die Prüfung in Teilabschnitten ab-     3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend\nzulegen, beginnend mit der Prüfung der im Unterricht              Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder Ar-\nerworbenen Kenntnisse.                                            tikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.\n(2) Auf die Ausbildung nach § 9 sind auf Antrag mit\nsechs Monaten anzurechnen:\n1. eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt ab-\ngeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als                                Abschnitts\nTurn- und Sportlehrer,                                                          Zuständigkeiten\n2. eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt ab-\ngeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als                                    §14\nGymnastiklehrer.\n(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 4\n(3) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang      trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der\nihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung        Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat.\nnach § 9 angerechnet werden, wenn die Durchführung\n(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 oder nach § 12\nder Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels\ntrifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der\ndadurch nicht gefährdet werden.\nAntragsteller an einem Lehrgang nach § 4 Abs. 1 oder an\neiner Ausbildung nach § 9 teilnehmen will oder teilnimmt.\nAbschnitt4\nAusbildungs- und                                                  Abschnitt6\nPrüfungsverordnungen\nBußgeldvorschriften\n§13\n§15\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nmächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für             (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nBildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit          1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung\nZustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und\na) ,.Masseurin und medizinische Bademeisterin\" oder\nPrüfungsverordnung nach Maßgabe des § 3 die Mindest-\n„Masseur und medizinischer Bademeister\" oder\nanforderungen an den Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das\nNähere über die staatliche Prüfung für Masseure und              b) ,,Physiotherapeutin\" oder „Physiotherapeut\" oder","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994                                   1087\n2. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung              (5) Im Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\n\"Masseurin\" oder „Masseur'' oder entgegen § 16 Abs. 4     der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886),\nSatz 2 die Berufsbezeichnung \"Krankengymnastin\"            zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom\noder \"Krankengymnast\"                                     26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), werden in § 2 Nr. 1a Buch-\nführt.                                                         stabe d nach dem Wort „Krankengymnastin,\" die Worte\n,,Physiotherapeut, Physiotherapeutin\" angefügt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.                       (6) Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai\n1994 (BGBI. 1S. 1014), werden in § 124 Abs. 2 nach Satz 1\nfolgende Sätze 2 und 3 angefügt:\nAbschnitt 7\n„Ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln ist\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nin einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern\ner für diesen Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1\n§16                              Nr. 3 und 4 erfüllt und eine oder mehrere Personen\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Er-     beschäftigt, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1\nlaubnis als „Masseurin und medizinische Bademeisterin\"         und 2 nachweisen. Sofern ein zugelassener Leistungs-\noder als „Masseur und medizinischer Bademeister\" oder          erbringer anschließend die Qualifikation zum Physiothera-\neine einer solchen Erlaubnis durch das Gesetz über die         peuten erwirbt, gilt die berufspraktische Erfahrungszeit\nAusübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und             nach Absatz 2 Nr. 2 als erfüllt.\"\nmedizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-                                      § 17\nletzt geändert gemäß Artikel 14 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), gleichgestellte Erlaubnis       (1) Findet die Ausbildung als Physiotherapeut (§ 9) an\ngilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Eine vor Inkrafttreten die- einer Schule statt, die nicht an einem Krankenhaus ein-\nses Gesetzes erteilte Erlaubnis als „Krankengymnastin\"         gerichtet ist, kann abweichend von § 9 Satz 1 und 3 die\noder als \"Krankengymnast\" oder eine einer solchen              praktische Ausbildung bis zur Dauer von zwölf Monaten\nErlaubnis durch das in Satz 1 genannte Gesetz gleich-          auch als praktische Tätigkeit außerhalb des Lehrgangs\ngestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 2.         an einem zur Annahme von Praktikanten ermächtigten\nKrankenhaus unter Aufsicht eines Krankengymnasten\n(2) Eine Ausbildung in der Massage, in der Kranken-\noder eines Physiotherapeuten und unter ärztlicher Verant-\ngymnastik oder als Physiotherapeut, die vor Inkrafttreten\nwortung durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1\ndieses Gesetzes auf Grund des in Absatz 1 Satz 1\ngenannten Gesetzes begonnen worden ist, wird nach              kann die praktische Tätigkeit bis zur Dauer von vier Mona-\nden bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach          ten auch an einer zur Annahme von Praktikanten ermäch-\nAbschluß der Ausbildung in der Massage erhält der              tigten Einrichtung, in der Patienten physiotherapeutisch\nAntragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1         behandelt oder rehabilitiert werden, unter Aufsicht eines\nNr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 dieses    Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten abge-\nGesetzes oder eine Erlaubnis zur Führung der Berufs-           leistet werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.\nbezeichnung „Masseurin\" oder „Masseur'' nach § 1 des in           (2) Absatz 1 gilt nur für Schulen, die bei Inkrafttreten\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes. Personen, die eine         des Gesetzes nach § 7 Abs. 1 des in § 16 Abs. 1 Satz 1\nErlaubnis nach § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes beantragen,           genannten Gesetzes als zur Ausbildung geeignet staatlich\nmüssen ferner die Voraussetzungen des § 11 des in              anerkannt sind, und nur für Ausbildungen, die vor dem\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes erfüllen. Nach              1. Juni 1998 abgeschlossen werden. Ist eine Wieder-\nAbschluß der Ausbildung in der Krankengymnastik oder\nholung der staatlichen Prüfung erforderlich, kann der in\nals Physiotherapeut erhält der Antragsteller eine Erlaubnis\nSatz 1 für den Abschluß der Ausbildung genannte Zeit-\nnach § 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\npunkt entsprechend überschritten werden.\nNr. 2 und 3 vorliegen.\n(3) Schulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf-\n(3) Masseure, die eine Erlaubnis nach dem in Absatz 1\ngrund des in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes die\nSatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen diese Berufs-\nstaatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin\nbezeichnung weiter führen. Ihnen ist auf Antrag eine\nals staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 oder § 9, sofern die\nErlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu erteilen, wenn sie nach Ertei-\nAnerkennung nicht zurückgenommen wird.\nlung der Erlaubnis als Masseur mindestens zwölf Monate\nin einem medizinischen Badebetrieb oder einer vergleich-\nbaren Einrichtung zur medizinischen Massage tätig waren.\nAußer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab-                                      §18\nsatzes 3 Satz 1 darf die Berufsbezeichnung „Masseurin\"\noder „Masseur\" nicht geführt werden.                              Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung\nin einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag der\n(4) Krankengymnasten, die eine Erlaubnis nach dem in        Lehrgang nach § 4 Abs. 2 Satz 2 um sechs Monate\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen diese        verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung\nBerufsbezeichnung weiter führen. Außer im Falle des            des§ 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbil-\nSatzes 1 darf die Berufsbezeichnung „Krankengymnastin\"         dung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch\noder „Krankengymnast\" nicht geführt werden.                    nicht gefährdet werden. Für Umschüler mit einer abge-","1088                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fach-       gonnen werden. § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 bleiben\nberuf kann auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1      unberührt.\num sechs Monate, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit\n§19\nim erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkürzt\nwerden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 10           Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 am 1. Juni\nNr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung     1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die\nund die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht     Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und\ngefährdet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für        medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten\nUmschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 be-           außer Kraft. § 13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Mai 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994                                 1089\nVierte Verordnung\nzur Durchführung des§ 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes\nVom 11. Mal 1994\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, der durch § 172 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1\nS. 14 77) geändert worden ist, und des § 16 des Bodenschätzungsgesetzes in\nVerbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet das Bundesministe-\nrium der Finanzen:\n§1\nDie in der Anlage*) mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Boden-\nflächen sind die Musterstücke, die nach § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgeset-\nzes die Hauptstützpunkte der Bodenschätzung in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet bilden.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Mai 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\n\") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnen-\nten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngungen des Verlags übersandt.","1090                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr\nVom 18. Mai 1994\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung                   1. Beschlüssen des Sicherheitsrates der Ver-\nmit § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgeset-                      einten Nationen nach Kapitel VII der Charta\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                       der Vereinten Nationen,\nnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nvon denen § 27 Abs. 1 Satz 1 durch das Gesetz vom                         2. gemeinsamen Standpunkten oder gemein-\n6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 28 Abs. 3 durch                      samen Aktionen, die nach den Bestimmun-\nArtikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1992                        gen des Vertrages über die Europäische\n(BGBI. 1 S. 376) geändert worden ist, verordnet die                          Union betreffend die Gemeinsame Außen-\nBundesregierung:                                                             und Sicherheitspolitik angenommen worden\nsind,oder\nArtikel1\n3. Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des\nDie Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten                           Vertrages zur Gründung der Europäischen\nim Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1                        Gemeinschaft\nS. 1308), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1321 ), wird wie folgt geändert:                 dienen.\"\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe\"' sowie in dem\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      Bereich der Durchfuhr nach § 38 Abs. 6 der Außen-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             wirtschaftsverordnung\" gestrichen.\naa) In Satz 2 wird nach der Angabe \"5d,\" die\nAngabe \"5e' • aufgenommen und die Angabe           2. In§ 1 Abs. 3 und § 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe\n„45b, 45c und 69a Abs. 4\" durch die Angabe            nAWV\" durch die Worte \"der Außenwirtschaftsverord-\n11\n\"45b und 45c ersetzt.                                 nung\" ersetzt.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n\"Das Bundesausfuhramt ist im Bereich des          3. § 3 wird gestrichen; § 4 wird § 3.\nWaren- und Dienstleistungsverkehrs femer zu-\nständig für die Erteilung von Genehmigungen\nArtikel2\nauf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5\ndes Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nder Erfüllung von Verpflichtungen aus             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Mai 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}