{"id":"bgbl1-1994-31-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":31,"date":"1994-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_31.pdf#page=2","order":6,"title":"Elftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"1994-05-20T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1078                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nElftes Gesetz\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 20. Mai 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Dienst von mindestens 20 Jahren oder einer Voll-\nzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die\ninsgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung\nArtikel 1                                 von 20 Jahren entsprechen, und nach Vollendung\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                       des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag,\nder sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestan-\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der\ndes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom              bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2136), wird wie folgt            entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann\ngeändert:                                                      bis zu einer Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeit-\nbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des\n1. § 44a wird wie fotgt gefaßt:                                Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der\n,,§44a                               regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beam-            (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen\nten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen          werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer\nder Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Be-         des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgelt-\nwerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes           licher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche\nöffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt         Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 Satz 3 nur in dem Umfang\nBewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,            auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne\n1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der      Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird\nregelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insge-       diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilli-\nsamt 15 Jahren,                                         gung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde\ndarf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1\n2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-           Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck\njahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum        der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des\nBeginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeit-        Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des\nbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen           Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang\nArbeitszeit,                                            zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäfti-\n3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer        gung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes\nvon insgesamt sechs Jahren,                             ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994                                 1079\nzulässig. Die zuständige Dienstbehörde kann in beson-        § 44a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß\nderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulas-        an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von\nsen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs            20 Jahren tritt.\"\nnicht zugemutet werden kann.\n3. Es wird folgender § 44c eingefügt:\n(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von                                    ,,§44c\n15 Jahren nicht überschreiten. Urlaub allein darf eine           Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine\nDauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbe-      langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienst-\nschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub         kräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder lang-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen              fristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf\neine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten. Bei             die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrecht-\nBeamten im Schul- und Hochschuldienst kann der               licher Regelungen.•\nBewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden\nSchulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.         4. § 48a wird wie folgt geändert:\n(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1        a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach              ,,(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes\n§ 44b oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1              1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 44a\nNr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach§ 44b dürfen                 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. § 44a Abs. 2\nzusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschrei-                 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.\"\nten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1        b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nSatz 2 oder im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von                    ,,(3) § 44a Abs. 3 Satz 4 gilt auch beim Wegfall der\n15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt. Urlaub nach              tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach§ 48a                 entsprechend.\ndürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht                     (4) § 44c gilt entsprechend.\"\nüberschreiten. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.\n(5) Abweichend von den Voraussetzungen des                                          Artikel 2\nAbsatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach                      Änderung des Bundesbeamtengesetzes\neiner Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nmindestens 15 Jahren und nach Vollendung des fünf-\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479),\nzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes\nbis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt\nwerden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäfti-\ngeändert:\ngung nach den Absätzen 3 und 4 oder § 44b Abs. 1\nerreicht ist, die Voraussetzungen des § 48a nicht\n1. § 72a wird wie folgt gefaßt:\nvorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten\nist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.\"                                          ,,§72a\n(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen,\n2. Nach § 44a wird folgender § 44b angefügt:                     i n ~ wegen der Arbeitsmarktsituation ein außerge-\nwöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb\n,,§44b                               ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben\nist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß in\nbeschäftigen,\nBereichen, in denen auf Grund der Arbeitsmarktsitua-\ntion ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht             1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der\nund deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfätiig-            regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insge-\nkeit der öffentlichen Verwaltung ein dringendes                   samt 15 Jahren,\nBedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben           2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-\nist, Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbe-             jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum\nschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit           Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeit-\nbis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt wer-              beschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen\nden kann. § 44a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                  Arbeitszeit,\n(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gilt            3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer\n§ 42. § 42 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß                von insgesamt sechs Jahren,\nvon der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne           4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen\nRücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti-              Dienst von mindestens 20 Jahren oder einer Voll-\ngung auszugehen ist.                                              zeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die\ninsgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung\n(3) § 44a Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.                     von 20 Jahren entsprechen, und nach Vollendung\n(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie           des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag,\nTeilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 44a Abs. 1                der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestan-\nSatz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von               des erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge\n15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti-         bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent-\ngung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des         gegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zu","1080                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\neiner Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeitbeschäfti-        halb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der\ngung bewilligt werden, wenn während des Bewilli-              öffentlichen Verwaltung ein dringendes Bedürfnis zur\ngungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der             Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag\nregelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.         Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen         Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren\nwerden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer            bewilligt werden. § 72a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\ndes Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgelt-              (2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten\nlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche        die §§ 64 bis 66. § 65 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maß-\nTätigkeiten nach § 66 Abs. 1 nur in dem Umfang aus-           gabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen\nzuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Ver-        Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von\nletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird           Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.\ndiese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilli-\n(3) § 72a Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.\ngung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde\ndarf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1                  (4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie\nNebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck             Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 72a Abs. 1\nder Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des            Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von\nUrlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des                15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti-\nUmfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang           gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des\nzur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäfti-         § 72a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß\ngung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes             an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von\nist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde                20 Jahren tritt.\"\nzulässig. Die zuständige Dienstbehörde kann in beson-\nderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulas-     3. Es wird folgender § 72c eingefügt:\nsen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs\nnicht zugemutet werden kann.                                                            ,,§72c\n(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1            Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine\nSatz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von          langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienst-\n15 Jahren nicht überschreiten. Urlaub allein darf eine        kräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder lang-\nDauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbe-       fristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere\nschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub         auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamten-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen              rechtlicher Regelungen.\"\neine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten. Bei\nBeamten im Schul- und Hochschuldienst kann der            4. § 79a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden                 ,,(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1\nSchulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.             darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 72a Abs. 1\n(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1        zwölf Jahre nicht überschreiten. § 72a Abs. 3 Satz 4 gilt\nSatz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach        entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer\n§ 72b oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1         Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf\nNr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach§ 72b dürfen            der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 72a Abs. 2\nzusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschrei-            Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\"\nten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1\nSatz 2 oder im Sinne des § 72b .Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 5. Nach § 79a Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von\n15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt. Urlaub nach            ,,(3) § 72c gilt entsprechend.\"\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 79a\ndürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht\nüberschreiten. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.                                      Artikel 3\n(5) Abweichend von den Voraussetzungen des                     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nAbsatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach               Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\neiner Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von    Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),\nmindestens 15 Jahren und nach Vollendung des fünf-        zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom\nzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung     26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:\nbis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt\nwerden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäfti-       In § 6 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 72a Abs. 1 Satz 1\ngung nach den Absätzen 3 und 4 oder § 72b Abs. 1          Nr. 1 oder 2\" ein Komma und die Angabe ,,§ 72b Abs. 1\nerreicht ist und die Voraussetzungen des § 79a nicht      Satz 1\" eingefügt.\nvorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten\nist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.\"                                       Artikel4\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes\n2. Nach § 72a wird folgender§ 72b angefügt:\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\n,,§72b                           Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),\n(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen,     zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs: 11 des Gesetzes\nin denen auf Grund der Arbeitsmarktsituation ein         vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt\naußergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und des-        geändert:","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994                                1081\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe .,§ 72a\" die            überhang besteht und deshalb ein dringendes\nAngabe „oder 72b\" eingefügt.                                     öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt\nBewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,\n2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe \"§ 72a\" ein             nach einer Vollbeschäftigung im öffentlichen Dienst\nKomma und die Angabe .,§ 72b\" eingefügt.                         von mindestens zwanzig Jahren oder einer Vollzeit-\nbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die ins-\ngesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung\nvon zwanzig Jahren entsprechen und nach Voll-\nArtikel 5\nendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf\nÄnderung des Soldatengesetzes                          Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des\n§ 28a des Soldatengesetzes in der Fassung der Be-                 Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-\nkanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), das               bezüge zu bewilligen.\"\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember             b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter \"Ausnahmen\n1993 (BGBI. 1S. 2136) geändert worden ist, wird wie folgt            von Satz 1 sind nur zulässig\" durch die Wörter\ngeändert:                                                            ..Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 dür-\nfen Nebentätigkeiten genehmigt werden\" ersetzt.\n1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n.,Einern Berufssoldaten kann nach einer Vollzeitbe-\nschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens                  .,(3) Abweichend von den Voraussetzungen des\n20 Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten                    Absatzes 1 ist einem Richter nach einer Ermäßi-\nLebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum           gung des Dienstes von mindestens fünfzehn Jahren\nBeginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub unter              und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres\nWegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der              auf Antrag der Dienst bis auf drei Viertel seines\nunentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt             regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn die\nwerden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen-                 Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen\nstehen.\"                                                         und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur\nVollbeschäftigung zurückzukehren.\"\n2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Ausnahmen von\nSatz 1 sind nur zulässig\" durch die Wörter \"Trotz der      3. § 76a wird wie folgt geändert:\nErklärung des Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen\nNebentätigkeiten genehmigt werden\" ersetzt.                   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\neinem Richter wegen der Arbeitsmarktsituation, in\nArtikel&                                  der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang\nbesteht und deshalb ein dringendes öffentliches\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nInteresse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im\nIn § 65 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes             öffentlichen Dienst zu beschäftigen,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987\n(BGBI. 1S. 842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes            1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte\nvom 28. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1394) geändert worden ist,                   des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von\nwird nach der Angabe\"§§ 72a,'' die Angabe „72b,\" ein-                     insgesamt fünfzehn Jahren,\ngefügt.                                                              2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Le-\nbensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis\nArtikel 7                                      zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,\nTeilzeitbeschäftigung bis zur Häfte des regel-\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes\nmäßen Dienstes,\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der\n3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713),\nDauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nvon einem Jahr,\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2136), wird wie folgt\ngeändert:                                                            4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen\nDienst von mindestens zwanzig Jahren oder\n1. § 48a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                    einer Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäf-\ntigung, die insgesamt dem Umfang einer Voll-\n\"(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1\nzeitbeschäftigung von zwanzig Jahren entspre-\ndarf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 48b Abs. 1\nchen, und nach Vollendung des fünfundfünfzig-\nzwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlän-\nsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die\ngerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs\nZeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken\nist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmig-\nmuß, Urlaub ohne Dienstbezüge\nten Freistellung zu stellen.\"\nzu bewilligen ist. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann\n2. § 48b wird wie folgt geändert:                                    bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teil-\nzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei\n\"(1) Einern Richter ist in einer Arbeitsmarkt-             Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschrit-\nsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerber-            ten werden.\"","1082                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teil-\naa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                               zeitbeschäftigung zuläßt und\n„Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1       2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem\nNr. 4 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt wer-              anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges\nden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung                 zustimmt.\nnicht zuwiderlaufen.\"                               § 76a Abs'. 3 Satz 4 gilt entsprechend.\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                               (4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie\n,,Die zuständige Dienstbehörde kann in beson-       Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 76a Abs. 2\nderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Ur-         Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von fünf-\nlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortset-        zehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti-\nzung des Urlaubs nicht zugemutet werden             gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des\nkann.\"                                              § 76a Abs. 2 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an\ndie Stelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                             zwanzig Jahren tritt.\"\n,,(5) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäfti-\ngung nach § 76b oder Teilzeitbeschäftigung nach\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung                                   Artikel&\nnach§ 76b dürfen zusammen die Dauer von fünf-                    Änderung des Hochschulrahmengesetzes\nzehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbe-\nschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 oder im        Das Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der\nSinne des § 76b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der       Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBI. 1 S. 1170),\nMaßgabe, daß anstelle der Dauer von fünfzehn Jah-       zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes\nren die Dauer von zwanzig Jahren tritt. Urlaub nach     vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach           geändert:\nAbsatz 1 dOrfen zusammen eine Dauer von zwölf\nJahren nicht überschreiten.\"                            § 50 wird wie folgt geändert:\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                        a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe,,§§ 44a\" ein\n.,(6) Abweichend von Absatz 2 ist einem Richter          Komma und die Angabe „44b\" eingefügt.\nnach einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDienst von mindestens fünfzehn Jahren und nach\nVollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf An-              ,,(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Ober-\ntrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regel-       assistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und\nmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchst-           künstlerische Assistenten oder wissenschaftliche Mit-\ndauer der Teilzeitbeschäftigung nach den Absät-            arbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis,\nzen 4 und 5 oder § 76b Abs. 1 erreicht ist und die         sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf\nVoraussetzungen des § 76a Abs. 1 nicht vorliegen           Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in\nund es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur           dem er nach den §§ 44a, 44b und 48a des Beamten-\nVollbeschäftigung zurückzukehren.\"                         rechtsrahmengesetzes oder nach einem Landesgesetz\nzur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden\nMandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf\n4. Nach § 76a wird folgender§ 76b eingefügt:                      die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1\n.,§76b                             gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissen-\nschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder\nTeilzeitbeschäftigung bei Bewerbermangel              berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß                  bis zum 3. Oktober 1994 auch zur Wahrnehmung\neinem Richter in einer Arbeitsmarktsituation, in der           von Aufgaben nach § 2 Abs. 7 Satz 2 sowie für Zeiten\nein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und               des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt ent-\ndeshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähig-              sprechend, wenn die Arbeitszeit des Beamten aus\nkeit der Rechtsprechung ein dringendes Bedürfnis               den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeit-\nzur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf             beschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung\nAntrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regel-         wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit\nmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt                   betrug. Auf Antrag des Beamten Ist das Dienstver-\nfünfzehn Jahren zu bewilligen ist. § 76a Abs. 2 Satz 2         hältnis um die Zeiten einer Beurlaubung nach den auf\ngilt entsprechend.                                             Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelun-\ngen über den Erziehungsurlaub und die Zeiten eines\n(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gilt § 71\nBeschäftigungsverbots nach den§§ 1, 2, 3 und 8 der\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 des Beamten-\nMutterschutzverordnung des Bundes entsprechenden\nrechtsrahmengesetzes, § 42 Abs. 2 Satz 3 jedoch mit\nlandesrechtlichen Regelungen zu verlängern, soweit\nder Maßgabe, daß vom regelmäßigen Dienst ohne\neine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Eine Verlängerung\nRücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti-\nnach den Sätzen 1 bis 3 darf insgesamt die Dauer\ngung auszugehen ist.\nvon drei Jahren, eine Verlängerung nach den Sätzen 1\n(3) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen         bis 4 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht über-\nwerden, wenn                                                   schreiten.\"","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994                               1083\nc) In Absatz 5 wird die Textstelle „außer in den in§ 44a                              Artikel9\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelten Fällen                                Inkrafttreten\nder Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung\" ge-              Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nstrichen.                                                 dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Mai 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Jus.tiz\nLe utheusser-Sch narren berge r\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nK. H. Laermann"]}