{"id":"bgbl1-1994-31-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":31,"date":"1994-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/31#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_31.pdf#page=18","order":3,"title":"Siebenundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (47. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1994-05-20T00:00:00Z","page":1094,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1094                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSiebenundvierzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(47. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 20. Mai 1994\nAuf Grund                                                                                §1\nAbweichend von § 32c Abs. 2 der Straßenverkehrs-\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung              Zulassungs-Ordnung brauchen Lastkraftwagen und Zug-\nmit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im            maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,       Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangs-         dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen\nworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37         sind, nicht mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1            zu sein. Dies gilt nur, wenn sie\nS. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3\ndes Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und          1. nicht zum gewerblichen Transport von Gütern ein-\ngeändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom              gesetzt und\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das          2. nur zu Sport- und Schauzwecken benutzt werden.\nBundesministerium für Verkehr,                              Unter Sport- und Schauzwecke fallen auch die Zu- und\nAbfahrten zu diesen Veranstaltungen.\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7\nund Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1                                        §2\nNr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des\nGesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1          Abweichend von § 49 Abs. 2a Satz 1 der Straßen-\nNr. 5a eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes        verkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen vom 1. April 1994\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a            bis 31. Mai 1995 Auspuffanlagen, die mit der Betriebs-\neingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom               erfaubnis des Kraftrades(§§ 20, 21 der Stra(lenverkehrs-\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das          Zulassungs-Ordnung) genehmigt wurden, auch ohne\nBundesministerium für Verkehr und das Bundes-               EWG-Betriebserfaubniszeichen verwendet oder zur Ver-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-            wendung feilgeboten und veräußert werden.\nsicherheit\n§3\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landes-                   Diese Verordm.mg tritt mit Wirkung vom 1. April 1994\nbehörden:                                                     in Kraft.\nBonn, den 20. Mai 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nGiemens Stroetmann","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994                                    1095\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Immissionswerte\nVom 27. Mai 1994\nAuf Grund des § 48a des Bundes-Immissionsschutz-           2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai\n1990 (BGBI. 1S. 880) verordnet die Bundesregierung mit            ,,(2) Für Blei, Stickstoffdioxid und Ozon beginnt der\nZustimmung des Deutschen Bundestages:                           jährliche Bezugszeitraum am 1. Januar und endet am\n31. Dezember eines Kalenderjahres.\"\nArtikel 1\n3. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDie Verordnung über Immissionswerte - 22. BlmSchV\nvom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1819) wird wie folgt           „Bei der Einrichtung der Meßstationen ist für\ngeändert:                                                       Schwefeldioxid und Schwebestaub Artikel 6 der\nRichtlinie 80/779/EWG, für Blei Artikel 4 der Richt-\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                      linie 82/884/EWG, für Stickstoffdioxid Artikel 6 der\nRichtlinie 85/203/EWG und für Ozon Artikel 3 der\n,,§ 1a                              Richtlinie 92/72/EWG anzuwenden.\"\nSchwellenwerte für Ozon\n(1) Entsprechend Anhang I der Richtlinie 92fl2/EWG     4. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften über die\nLuftverschmutzung durch Ozon vom 21. September                 ,.(4) Zur Überwachung der Ozonkonzentration in der\n1992 (ABI. EG Nr. L 297 S. 1) werden Schwellenwerte          Luft ist Artikel 4, zur Berechnung und Auswertung\nfür die Ozonkonzentration in der Luft festgesetzt.           der Meßergebnisse Artikel 6 der Richtlinie 92/72/EWG\n(2) Die Schwellenwerte betragen:                          anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\na) zum Schutz der menschlichen Gesundheit im\nFalle länger andauernder Verschmutzungsfälle:         5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n110 µg/m3 als Mittelwert während acht Stunden,                                      ,,§6a\nder anhand der Achtstundenmittelwerte viermal täg-\nUnterrichtung der Bevölkerung\nlich (0.00-8.00 Uhr, 8.00-16.00 Uhr, 12.00-20.00\nUhr und 16.00-24.00 Uhr) ermittelt wird,                     Werden die in § 1a Abs. 2 Buchstabe c und d\nb) für den Schutz der Vegetation:                            genannten Schwellenwerte für die Ozonkonzentration\nin der Luft überschritten, so ist die Öffentlichkeit gemäß\n200 µg/m 3 als Mittelwert während einer Stunde und\nAnhang IV der Richtlinie 92fl2/EWG durch Rundfunk,\n65 µg/m3 als Mittelwert während 24 Stunden,\nFernsehen, Presse oder sonstige geeignete Verlaut-\nc) für die Unterrichtung der Bevölkerung über mög-           barungen zu unterrichten. Dabei sind mindestens die\nliche begrenzte und vorübergehende gesundheit-           folgenden Angaben zu veröffentlichen:\nliche Auswirkungen bei besonders empfindlichen\nGruppen der Bevölkerung im Falle einer kurzen            1. Datum, Uhrzeit und Ort des Auftretens der Ozon-\nExposition:                                                   konzentrationen, die die in § 1 a Abs. 2 Buchstabe c\nund d festgelegten Schwellenwerte überschreiten,\n180 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde,                und Angabe der Schwellenwerte, die überschritten\nd) für die Auslösung des Warnsystems zum Schutz                   wurden (Unterrichtung oder Alarmauslösung).\nvor Gefahren für die menschliche Gesundheit im\n2. Betroffene Bevölkerung und die von der betroffe-\nFalle einer kurzen Exposition:\nnen Bevölkerung zu ergreifenden Vorsorgemaß-\n360 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde.\"               nahmen.",".\n1096                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Vorhersage über die Entwicklung der Konzen-                                 Artikel2\ntrationswerte (Verbesserung, Stabilisierung oder      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nVerschlechterung), über das betroffene geogra-      kündung folgenden Monats in Kraft.\nphische Gebiet und die voraussichtliche Dauer der\nÜberschreitung.\"\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Mai 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}