{"id":"bgbl1-1994-30-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":30,"date":"1994-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_30.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)","law_date":"1994-05-26T00:00:00Z","page":1014,"pdf_page":2,"num_pages":60,"content":["1014                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit\n(Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)\nVom 26. Mai 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Artikel 26 Einkommensteuergesetz\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Artikel 27 Umsatzsteuergesetz\nArtikel 28 Bewertungsgesetz\n1nhaltsübersicht\nArtikel 29 Versicherungssteuergesetz\nErster Teil\nArtikel 30 Bundeshaushaltsordnung\nErgänzung des Sozialgesetzbuches\nArtikel 31  Bundesausbildungsförderungsgesetz\nArtikel 1   Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale   Artikel 32 Wohngeldgesetz\nPflegeversicherung\nArtikel 33 Sozialgerichtsgesetz\nZweiter Teil                          Artikel 34 Eignungsübungsgesetz\nÄnderung des Sozialgesetzbuches                     Artikel 35 Unterhaltssicherungsgesetz\nArtikel 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch\nArtikel 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch                                                       Vierter Teil\nArtikel 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch                                               Überleitungsvorschriften\nzu den Artikeln 1 bis 35\nArtikel 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch\nArtikel 36 Beitragsüberwachungsverordnung\nDritter Teil                         Artikel 37 Beitragszahlungsverordnung\nÄnderung weiterer Gesetze                       Artikel 38 Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen\nArtikel 6 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der                   nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen\ngesetzlichen Krankenversicherung                                  und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversor-\ngungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund\nArtikel 7 Reichsversicherungsordnung\nArtikel 39 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 8 Arbeitsförderungsgesetz\nArtikel 40 Familienversicherung der Behinderten\nArtikel 9 Bundesversorgungsgesetz\nArtikel 41 Übergangsregelungen für Fristen bei Wahlrechten der\nArtikel 1O Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die                  Versicherten\nEntschädigung für Opfer von Gewalttaten\nArtikel 42 Behandlung der bestehenden privaten Pflegeversiche-\nArtikel 11  Arbeitssicherstellungsgesetz                                      rungsverträge\nArtikel 12 Künstlersozialversicherungsgesetz                       Artikel 43 Beitragsbemessung bei landwirtschaftlichen Unter-\nArtikel 13 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der                    nehmern und mitarbeitenden Familienangehörigen\nLandwirte                                              Artikel 44 Beitragsbemessung bei Wehr- und Zivildienstleisten-\nArtikel 14 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur                    den\nRehabilitation\nArtikel 45 Bezieher von Pflegeleistungen nach den§§ 53 bis 57\nArtikel 15 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte                        des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 16 Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-     Artikel 46 Aufbau der Verwaltung der Pflegekassen und Melde-\nschaftlichen Erwerbstätigkeit                                     fristen\nArtikel 17 Krankenhausfinanzierungsgesetz                         Artikel 47 Beitragsfreiheit für Pflegebedürftige in stationärer\nArtikel 18 Bundessozialhilfegesetz                                           Pflege\nArtikel 19 Heimgesetz                                             Artikel 48 Übergangsregelungen für Rentenbezieher\nArtikel 20 Lastenausgleichsgesetz                                 Artikel 49 Weitergeltung von Vergütungen und Pflegesätzen\nArtikel 21 Bundesbesoldungsgesetz                                 Artikel 50 Übergangsregelung zum Bundessozialhilfegesetz,\nBundesversorgungsgesetz und Lastenausgleichs-\nArtikel 22 Regelung für Amtsverhältnisse                                     gesetz\nArtikel 23 Abgeordnetengesetz und Europaabgeordnetengesetz        Artikel 51 Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz\nArtikel 24 Flüchtlingshilfegesetz                                 Artikel 52 Finanzhilfen für Investitionen in Pflegeeinrichtunger\nArtikel 25 Bundesvertriebenengesetz                                          im Beitrittsgebiet","----·---------------------·  -------------------\nNr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                     1015\nFünfter Teil                        § 9 Aufgaben der Länder\nÄnderung der Entgeltfortzahlung                  § 10 Aufgaben des Bundes\nan Feiertagen und im Krankheitsfall\n§ 11   Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen\nArtikel 53 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feier-  § 12 Aufgaben der Pflegekassen\ntagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungs-\ngesetz)                                              § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen\nSozialleistungen\nArtikel 54 Arbeitsgesetzbuch der DDR\nArtikel 55 Berufsbildungsgesetz                                                            zweites Kapitel\nArtikel 56 Bürgerliches Gesetzbuch                                              Leistungsberechtigter Personenkreis\nArtikel 57 Bundesurlaubsgesetz                                    § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit\nArtikel 58 Gewerbeordnung                                         § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit\nArtikel 59 Handelsgesetzbuch                                      § 16 Verordnungsermächtigung\nArtikel 60 Lohnfortzahlungsgesetz                                 § 17 Richtlinien der Pflegekassen\nArtikel 61   Seemannsgesetz                                       § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit\nArtikel 62 Feiertagslohnzahlungsgesetz                            § 19 Begriff der Pflegepersonen\nArtikel 63 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nArtikel 64 Binnenschiffahrtsgesetz                                                          Drittes Kapitel\nArtikel 65 Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse                Versicherungspflichtiger Personenkreis\nder Flößerei\n§ 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung\nArtikel 66 Unanwendbarkeit von Maßgaben                                für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung\n§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung\nSechster Teil                             für sonstige Personen\nÜberleitungsvorschriften                     § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht\nzu Artikel 5 Nr. 5 und zu den Artikeln 53 bis 66         § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Kranken-\nversicherungsunternehmen\nArtikel 67 Überleitungsvorschriften\n§ 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten\nSiebter Teil                        § 25 Familienversicherung\nSchlußvorschriften                      § 26 Weiterversicherung\n§ 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages\nArtikel 68 Inkrafttreten der häuslichen Pflege und sonstiger Vor-\nschriften\nViertes Kapitel\nArtikel 69 Inkrafttreten der stationären Pflege\nLeistungen der Pflegeversicherung\nErster Abschnitt\nErster Teil                                            Übersicht über die Leistungen\n§ 28 Leistungsarten, Grundsätze\nErgänzung des Sozialgesetzbuches_\nzweiter Abschnitt\nArtikel 1                                               Gemeinsame Vorschriften\nDem Sozialgesetzbuch wird das folgende Buch an-                § 29 Wirtschaftlichkeitsgebot\ngefügt:                                                           § 30 Dynamisierung\n\"Sozialgesetzbuch (SGB)                         § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege\nElftes Buch (XI)                        § 32 Vorläufige Leistungen zur Rehabilitation\n§ 33 Leistungsvoraussetzungen\nSoziale Pflegeversicherung\n§ 34 Ruhen der Leistungsansprüche\nInhaltsübersicht                          § 35 Erlöschen der Leistungsansprüche\nErstes Kapitel                                                Dritter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                              Leistungen\n§      Soziale Pflegeversicherung                                                              Erster Titel\n§ 2 Selbstbestimmung                                                                Leistungen bei häuslicher Pflege\n§ 3 Vorrang der häuslichen Pflege\n§ 36 Pflegesachleistung\n§ 4 Art und Umfang der Leistungen\n§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen\n§ 5 Vorrang von Prävention und Rehabilitation\n§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombina-\n§ 6 Eigenverantwortung                                                  tionsleistung)\n§ 7 Aufklärung, Beratung                                           § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson\n§ 8 Gemeinsame Verantwortung                                       § 40 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen","1016                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweiter Titel                                                  Dritter Abschnitt\nT eilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege                          Verwendung und Verwaltung der Mittel\n§ 41 Tagespflege und Nachtpflege                                  § 62 Mittel der Pflegekasse\n§ 42 Kurzzeitpflege                                               § 63 Betriebsmittel\n§ 64 Rücklage\nDritter Titel\nVollstationäre Pflege                                               Vierter Abschnitt\nAusgleichsfonds, Finanzausgleich\n§ 43 Inhalt der Leistung\n§ 65 Ausgleichsfonds\nVierter Abschnitt                        § 66 Finanzausgleich\nLeistungen für Pflegepersonen                   § 67 Monatlicher Ausgleich\n§ 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen         § 68 Jahresausgleich\n§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflege-\npersonen                                                                               Siebtes Kapitel\nBeziehungen der Pflegekassen\nFünftes Kapitel                                            zu den Leistungserbringern\nOrganisation\nErster Abschnitt\nAllgemeine Grundsätze\nErster Abschnitt\nTräger der Pflegeversicherung                   § 69 Sicherstellungsauftrag\n§ 70 Beitragssatzstabilität\n§ 46 Pflegekassen\n§47 Satzung                                                                               zweiter Abschnitt\nBeziehungen zu den Pflegeeinrichtungen\nzweiter Abschnitt\nZuständigkeit, Mitgliedschaft                  § 71 Pflegeeinrichtungen\n§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag\n§ 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und son-\nstige Versicherte                                            § 73 Abschluß von Versorgungsverträgen\n§ 49 Mitgliedschaft                                               § 74 Kündigung von Versorgungsverträgen\n§ 75 Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflege-\nDritter Abschnitt                             rische Versorgung\nMeldungen                             § 76 Schiedsstelle\n§ 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen                            Dritter Abschnitt\nPflegeversicherung\nBeziehungen zu sonstigen Leistungserbringern\n§ 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherun.g\n§ 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen\nVierter Abschnitt                        § 78 Verträge über Pflegehilfsmittel\nWahrnehmung der Verbandsaufgaben\nVierter Abschnitt\n§ 52 Aufgaben auf Landesebene                                                       Wirtschaftlichkeitsprüfungen\n§ 53 Aufgaben auf Bundesebene                                                          und Qualitätssicherung\n§ 79 Wirtschaftlichkeitsprüfungen\nSechstes Kapitel                         § 80 Qualitätssicherung\nFinanzierung                           § 81 Verfahrensregelungen\nErster Abschnitt                                                  Achtes Kapitel\nBeiträge                                                     Pflegevergütung\n§ 54 Grundsatz\nErster Abschnitt\n§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze\nAllgemeine Vorschriften\n§ 56 Beitragsfreiheit\n§ 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen\n§ 57 Beitragspflichtige Einnahmen\n§ 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung\n§ 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäf-\ntigten\nZweiter Abschnitt\n§ 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern\nVergütung der stationären Pflegeleistungen\n§ 60 Beitragszahlung\n§ 84 Bemessungsgrundsätze\nZweiter Abschnitt                        § 85 Pflegesatzverfahren\nBeitragszuschüsse                         § 86 Pflegesatzkommission\n§ 87 Unterkunft und Verpflegung\n§ 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetz-\nlichen Krankenversicherung und Privatversicherte             § 88 Zusatzleistungen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                               1017\nDritter Abschnitt                                               Erstes Kapitel\nVergütung der ambulanten Pflegeleistungen                               Allgemeine Vorschriften\n§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung\n§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen                                            §1\nSoziale Pflegeversicherung\nVierter Abschnitt\n(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflege-\nKostenerstattung, Landespflegeausschüsse\nbedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der\n§ 91 Kostenerstattung                                             Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung ge-\n§ 92 Landespflegeausschüsse                                       schaffen.\n(2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind\nNeuntes Kapitel                          kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen\nDatenschutz und Statistik                     Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krank-\nheit bei einem privaten Krankenversicherungsunterneh-\nErster Abschnitt                         men versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung\nInformationsgrundlagen                       abschließen.\n(3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die\nErster Titel                          Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Kranken-\nGrundsätze der Datenverwendung                    kassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.\n§ 93 Anzuwendende Vorschriften                                       (4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflege-\n§ 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen                  bedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere\nder Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung an-\n§ 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflege-\nkassen                                                      gewiesen sind.\n§ 96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezo-              (5) Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in\ngener Daten                                                 Stufen eingeführt: die Leistungen bei häuslicher Pflege\n§ 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst             vom 1. April 1995, die Leistungen bei stationärer Pflege\nvom 1. Juli 1996 an.\n§ 98 Forschungsvorhaben\n(6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch\nZweiter Titel                          Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert.\nInformationsgrundlagen der Pflegekassen               Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen\nEinnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familien-\n§ 99 Versichertenverzeichnis                                      angehörige werden Beiträge nicht erhoben.\n§ 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung\n§ 101 Pflegeversichertennummer                                                                §2\n§ 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen                                            Selbstbestimmung\n§ 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer\n(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den\nPflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein\nZweiter Abschnitt\nmöglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu\nÜbermittlung von Leistungsdaten                  führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die\n§ 104 Pflichten der Leistungserbringer                            Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geisti-\n§ 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen                        gen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wieder-\nzugewinnen oder zu erhalten.\n§ 106 Abweichende Vereinbarungen\n(2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtun-\nDritter Abschnitt                       gen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren\nDatenlöschung, Auskunftspflicht                 Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie an-\ngemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts ent-\n§ 107 Löschen von Daten                                          sprochen werden.\n§ 108 Auskünfte an Versicherte\n(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen\nist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie\nVierter Abschnitt\nstationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der\nStatistik                          sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden\n§ 109 Pflegestatistiken                                          können.\n(4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den\nZehntes Kapitel\nAbsätzen 2 und 3 hinzuweisen.\nPrivate Pflegeversicherung\n§ 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung                                           §3\n§ 111 Risikoausgleich                                                          Vorrang der häuslichen Pflege\nDie Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vor-\nElftes Kapitel\nrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft\nBußgeldvorschrift                        der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die\n§ 112 Bußgeldvorschrift                                          Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen","1018                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. Teil 1\nUmgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären        (2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre\nPflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der      Angehörigen in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammen-\nvollstationären Pflege vor.                                 hängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen\nder Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen\nanderer Träger, zu unterrichten und zu beraten. Mit Ein-\n§4\nwilligung des Versicherten haben der behandelnde Arzt,\nArt und Umfang der Leistungen                  das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorge-\neinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüg-\n(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-,\nlich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn\nSach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege\nsich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder\nund hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstat-\nwenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Für die Bera-\ntung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der\ntung erforderliche personenbezogene· Daten dürfen nur\nLeistungen richten sich nach der Schwere der Pflege-\nmit Einwilligung des Versicherten erhoben, verarbeitet und\nbedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder\ngenutzt werden.\nvollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.\n(2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen                               §8\ndie Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nach-\nGemeinsame Verantwortung\nbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und\nBetreuung. Bei vollstationärer Pflege werden die Pflege-       (1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist\nbedürftigen von pflegebedingten Aufwendungen entlastet;     eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.\ndie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen\n(2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen\ndie Pflegebedürftigen selbst.\nund die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medi-\n(3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebe-      zinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistungs-\ndürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen       fähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander\nwirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwen-      abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische\ndigen Umfang in Anspruch genommen werden.                   Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Sie tragen\nzum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen\npflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt ins-\n§5\nbesondere für die Ergänzung des Angebots an häuslicher\nVorrang von Prävention und Rehabilitation            und stationärer Pflege durch neue Formen der teil-\n(1) Die Pflegekassen wirken bei den zuständigen Lei-     stationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die\nstungsträgern darauf hin, daß frühzeitig alle geeigneten    Vorhaltung eines Angebots von die Pflege ergänzenden\nMaßnahmen der Prävention, der Krankenbehandlung und         Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Sie unter-\nder Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von  stützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu\nPflegebedürftigkeit zu vermeiden.                           einer humanen Pflege und Betreuung durch haupt-\nberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch\n(2) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Lei-       Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken\nstungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit     so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmensch-\nihre medizinischen und ergänzenden Leistungen zur           lichen Zuwendung hin.\nRehabilitation in vollem Umfang einzusetzen und darauf\nhinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu\n§9\nmindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern.\nAufgaben der Linder\n§6                                 Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung\neiner leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und\nEigenverantwortung\nwirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das\n(1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte     Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrich-\nLebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsor-     tungen wird durch Landesrecht bestimmt. Zur finanziellen\ngemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Kranken-         Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen\nbehandlung und medizinischer Rehabilitation dazu beitra-    sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägem\ngen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.                      der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversiche-\nrung entstehen.\n(2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die\nPflegebedürftigen an Maßnahmen der medizini~en\n§10\nRehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken,\num die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern                          Aufgaben des Bundes\noder eine Verschlimmerung zu verhindern.\n(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung wird ein Ausschuß für Fragen der Pflegeversiche-\n§7                              rung gebildet, dem insbesondere die beteiligten Bundes-\nAufklärung, Beratung                     ressorts, die zuständigen obersten Landesbehörden, die\nkommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die\n(1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung        Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung,\nder Versicherten durch Aufklärung und Beratung Ober eine    der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Kran-\ngesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebens-        kenkassen, .der Verband der privaten· Krankenversiche-\nführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesund-    rung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien\nheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken.                      Wohlfahrtspflege, die Bundesverbände der Behinderten,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                1019\ndie Verbände der privaten ambulanten Dienste und die                                   §13\nBundesverbände privater Alten- · und Pflegeheime an-                                Verhältnis\ngehören.                                                            der Leistungen der Pflegeversicherung\n(2) Dem Ausschuß obliegt die Beratung der Bundes-                       zu anderen Sozialleistungen\nregierung in allen Angelegenheiten, die einer leistungs-\n(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die\nfähigen und wirtschaftlichen Versorgung der Pflege-\nEntschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit\nbedürftigen dienen, insbesondere mit dem Ziel, die\nDurchführung dieses Buches zwischen Bund und Ländern       1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den\nabzustimmen und die soziale und private Pflegeversiche-         Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des\nrung zu verbessern und weiterzuentwickeln.                      Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,\n(3) Den Vorsitz und die Geschäfte führt das Bundes-      2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung und\nministerium für Arbeit und Sozialordnung.\n3. aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregel-\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-          ter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge\nnung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des\nvor.\nBundes im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahre\n1997, über die Entwicklung der Pflegeversicherung, den       (2) Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach\nStand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepu-       § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt.\nblik Deutschland und die Umsetzung der Empfehlungen           (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den\nund Vorschläge des Ausschusses für Fragen der Pflege-       Fürsorgeleistungen zur Pflege\nversicherung.\n1. nach dem Bundessozialhilfegesetz,\n§ 11                             2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparations-\nRechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen              schädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,\n(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und      3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer-\nbetreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in          fürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entspre-\nAnspruch nehmen, entsprechend dem allgemein aner-               chende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\nkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse.           vorsehen,\nInhalt und Organisation der Leistungen haben eine          vor. Weitergehende Leistungen zur Pflege nach diesen\nhumane und aktivierende Pflege unter Achtung der           Gesetzen sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe\nMenschenwürde zu gewährleisten.                            nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Achten Buch\n(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Viel-   bleiben unberührt.\nfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie       (4) Treffen Pflegeleistungen mit Leistungen der Einglie-\nderen Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhän-      derungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen\ngigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger   nach dem Bundessozialhilfegesetz zusammen, sollen die\nTräger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche   Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren,\nund pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen,     daß im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle\nzu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung   die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die\nzu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben      Kosten der vc;n ihr zu tragenden Leistungen erstattet.\nVorrang gegenüber öffentlichen Trägem.\n(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als\n(3) Die Bestimmungen des Heimgesetzes bleiben           Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von\nunberührt.                                                 anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.\nSatz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus priva-\n§12\nten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang\nAufgaben der Pflegekassen                   nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung\n(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der    gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende\npflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwort-    oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflege-\nlich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen,   versicherung von der Einkommensermittlung ausschließen,\ngesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten       bleiben unberührt.\neng zusammen und wirken darauf hin, daß Mängel\nder pflegerischen Versorgungsstruktur beseitigt werden.\nDie Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen                                zweites Kapitel\ngesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale              Leistungsberechtigter Personenkreis\nArbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des\nZehnten Buches gilt entsprechend.\n§14\n(2) Die Pflegekassen wirken mit den Trägem der ambu-\nBegriff der Pflegebedürftigkeit\nlanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen\nVersorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den         (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind\nPflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu        Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder\nkoordinieren. Sie stellen insbesondere sicher, daß im      seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhn-\nEinzelfall ärztliche Behandlung, Behandlungspflege,        lichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im\nrehabilitative Maßnahmen, Grundpflege und hauswirt-        Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für\nschaftliche Versorgung nahtlos und störungsfrei inein-     mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem\nandergreifen.                                              Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.","1020                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des                                       §16\nAbsatzes 1 sind:\nVerordnungsermächtigung\n1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen\nam Stütz- und Bewegungsapparat,                            Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der            ministerium für Familie und Senioren und dem Bundes-\nSinnesorgane,                                           ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit\n3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Ge-     Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur näheren\ndächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene    Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der Pflege-\nPsychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.        bedürftigkeit sowie der Pflegestufen nach § 15 zu er-\n(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der      lassen.\nUnterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Über-                                §17\nnahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens\noder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der                     Richtlinien der Pflegekassen\neigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.                  (1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen\n(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Ver-        im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ge-\nrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:                     meinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizini-\nschen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen\n1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen,\nRichttinien zur näheren Abgrenzung der in § 14 genannten\nBaden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die\nMerkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach\nDarm- oder Blasenentleerung,\n§ 15 und zum Verfahren der Feststellung der Pflege-\n2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zuberei-        bedürftigkeit. Sie haben die Kassenärztliche Bundes-\nten oder die Aufnahme der Nahrung,                      vereinigung, die Bundesverbände der Pflegeberufe und\n3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen       der Behinderten, die Bundesarbeitsgemeinschaft der\nund Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen,           Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesarbeitsgemeinschaft\nStehen, Treppensteigen oder das Verlassen und           der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen\nWiederaufsuchen der Wohnung,                            Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesverbände\nprivater Alten- und Pflegeheime sowie die Verbände der\n4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das\nprivaten ambulanten Dienste zu beteiligen. Die Spitzen-\nEinkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,\nverbände der Pflegekassen beschließen unter Beteiligung\nWechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung\ndes Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der\noder das Beheizen.\nKrankenkassen gemeinsam und einheitlich Richtlinien zur\nAnwendung der Härtefallregelungen des § 36 Abs. 4 und\n§15                             des§ 43 Abs. 2.\nStufen der Pflegebedürftigkeit                   (2) Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst wirksam,\n(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem          wenn das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nGesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der       ordnung sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt,\nfolgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:                      wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nach-\ndem sie dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\n1. Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 (erheblich Pflege-\nordnung vorgelegt worden sind, beanstandet werden.\nbedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,\nBeanstandungen des Bundesministeriums für Arbeit und\nder Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei\nSozialordnung sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist\nVerrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen\nzu beheben.\nmindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und\nzusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der                                     §18\nhauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.\nVerfahren\n2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflege-                 zur Feststellung der PflegebedürftigkeH\nbedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,\nder Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal        (1) Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen\ntäglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedür-   Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die\nfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei     Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und\nder hauswirtschafttichen Versorgung benötigen.          welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vor1iegt. Im Rahmen\ndieser Prüfungen hat der Medizinische Dienst auch Fest-\n3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflege-\nstellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang\nbedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,\nMaßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung\nder Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die\neiner Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließ-\nUhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich\nlich der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig\nmehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaft-\nund zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen\nlichen Versorgung benötigen.\nAnspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen\n(2) Bei Kindern ist filr die Zuordnung der zusätzliche    zur ambulanten medizinischen Rehabilitation mit Aus-\nHilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen          nahme von Kuren.\nKind maßgebend.                                                 (2) Der Medizinische Dienst hat den Versicherten in\n(3) In der Verordnung nach § 16 und den Richtlinien      seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Ver-\nnach § 17 ist näher zu regeln, welcher zeitliche Pflegeauf- sicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflege-\nwand in den einzelnen Pflegestufen jeweils mindestens       kasse die beantragten Leistungen verweigern. Die\nerforderlich ist.                                           §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. Die","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                 1021\nUntersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen                4. selbständige Künstler und Publizisten nach nähe-\nkann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer                rer Bestimmung des Künstlersozialversicherungs-\neindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen                 gesetzes,\nUntersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in\n5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in\nangemessenen Zeitabständen zu wiederholen.\nBerufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtun-\n(3) Der Medizinische Dienst soll, soweit der Versicherte          gen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt\neinwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, ins-            werden sollen,\nbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbe-\n6. Teilnehmer an berufsfördemden Maßnahmen zur\nziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die\nRehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeits-\nfür die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen\nerprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach\nVorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfe-\nden Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes\nbedürftigkeit einholen.\nerbracht,\n(4) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Lei-\nstungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen             7. Behinderte, die in nach dem Schwerbehinderten-\nDienst die für die Begutachtung erfordertichen Untertagen            gesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder\nin nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkann-\nvorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2\nten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen\nund 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.\nin Heimarbeit tätig sind,\n(5) Der Medizinische Dienst hat der Pflegekasse das\nErgebnis seiner Prüfung mitzuteilen und Maßnahmen zur            8. Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleicharti-\nRehabilitation, Art und Umfang von Pflegeleistungen                  gen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine\nsowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Be-               Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung\nantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die                eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleich-\nStellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häus-                artiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch\nliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.                 Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,\n(6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden            9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich aner-\ndurch Ärzte in enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräf-              kannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit\nten und anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen.                 sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der\nDer Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften            Krankenversicherungspflicht unterliegen,\noder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem           10. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeits-\nMedizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige              entgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule\nBeteiligung erforder1ichen personenbezogenen Daten zu                oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien-\nübermitteln.                                                        oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufs-\npraktische Tätigkeit verrichten (Praktikanten); Aus-\n§19\nzubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in\nBegriff der Pflegepersonen                           einem nach dem Bundesausbildungsförderungs-\nPflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen,             gesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungs-\ndie nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne             abschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,\ndes § 14 wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner           11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch\nhäuslichen Umgebung pflegen.                                        auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit\nsie nach§ 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches\nDrittes Kapitel                             der Krankenversicherungspflicht unterliegen.\nVersicherungspflichtiger Personenkreis                    (2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und\nAngestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher\n§20                              von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug\nVersicherungspflicht                       des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren\nin der sozialen Pflegeversicherung                 und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von\nfür Mitglieder                        65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des\nder gesetzlichen Krankenversicherung                  § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1\ngilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz\n(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversi-     oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit\ncherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der       dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem\ngesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:                   Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischen-\n1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung       staatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krank-\nBeschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, heit bestehen.\n2. Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,           (3) freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken-\nEingliederungsgeld, Eingliederungshilfe für Spät-         versicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen\naussiedler, Unterhaltsgeld oder Altersübergangsgeld       Pflegeversicherung.\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen,                   (4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht\n3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen        in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen\nund Altenteiler, die nach § 2 des zweiten Gesetzes        Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine\nüber die Krankenversicherung der Landwirte versi-         dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige\ncherungspflichtig sind,                                   Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von unter-","1022                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ngeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die                                    §23\nwiderlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungs-\nVersicherungspflicht für Versicherte\npflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1\nder privaten Krankenversicherungsunternehmen\noder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit\nnach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt            (1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei\nwird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei       einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit\nFamilienangehörigen.                                          Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen ver-\n§21                              sichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 ver-\npflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des\nVersicherungspflicht                     Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungs-\nin der sozialen Pflegeversicherung                vertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Ver-\nfür sonstige Personen                     trag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versiche-\nVersicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung    rungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen, für\nbesteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-           die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine\nlichem Aufenthalt im Inland, die                              Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vor-\nsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des\n1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach\nVierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle\nGesetzen, die eine entsprechende Anwendung des\nder Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kosten-\nBundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen An-\nerstattung.\nspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung\nhaben,                                                       (2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem\n2. Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen           anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlos-\nnach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Repara-          sen werden. Das Wahlrecht ist innerhalb von sechs\ntionsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem        Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Eintritt\nFlüchtlingshilfegesetz beziehen,                          der individuellen Versicherungspflicht. Das Recht zur\nKündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist\n3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der\nnicht berührt.\nKriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungs-\ngesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine ent-            (3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschrif-\nsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-               ten oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch\ngesetzes vorsehen.                                        auf Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer entsprechen-\n4. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der       den anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne\nKrankenhilfe nach dem Achten Buch beziehen,               des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20\nAbs. 3 versicherungspflichtig sind.\n5. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesent-\nschädigungsgesetz sind,                                      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\n6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen    1. Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen\nworden sind,                                                  Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind,\nwenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetz-      2. Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und\nlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten\nKrankenversicherungsunternehmen versichert sind.              3. Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahn-\nbeamten.\n§22                                (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen,\nBefreiung von der Versicherungspflicht               die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege\nbefinden und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs. 6\n(1) Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen\ndes Bundesversorgungsgesetzes, nach § 558 Abs. 2\nPflegeversicherung versicherungspflichtig sind, können\nNr. 2 der Reichsversicherungsordnung, nach § 34 des\nauf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden,\nBeamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen\nwenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Ver-\nerhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bun-\nsicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit ver-\ndesversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine\nsichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei\nVersicherungspflicht nach § 25 versichert wären, Leistun-     Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflege-\ngen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den          versicherung nach § 25 eine Familienversicherung be-\nLeistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Die        stünde.\nbefreiten Personen sind verpflichtet, den Versicherungs-         (6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder\nvertrag aufrechtzuerhalten, solange sie krankenversichert     ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Ver-\nsind. Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistun-  sicherungsunternehmen sind verpflichtet,\ngen erhalten, sind zum Abschluß einer entsprechenden\nanteiligen Versicherung im Sinne des Satzes 1 verpflichtet.   1. für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für\ndie Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maß-\n(2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten\nstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzu-\nnach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse\nlegen und\ngestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Ver-\nsicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch         2. die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte\nkeine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst              Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach § 25\nvom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antrag-             familienversicherten Angehörigen auf die Wartezeit\nstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.       anzurechnen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                  1023\n§24                                 (4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt\nbei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als\nVersicherungspflicht der.Abgeordneten\ndrei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten, für die Dauer\nMitglieder des Bundestages, des Europäischen Parla-         des Dienstes bestehen.\nments und der Parlamente der Länder (Abgeordnete)\nsind unbeschadet einer bereits nach § 20 Abs. 3 oder                                       §26\n§ 23 Abs. 1 bestehenden Versicherungspflicht verpflichtet,\ngegenüber dem jeweiligen Parlamentspräsidenten nach-                               Weiterversicherung\nzuweisen, daß sie sich gegen das Risiko der Pflegebedürf-         (1) Personen, die aus der Versicherungspflicht nach\ntigkeit versichert haben. Das gleiche gilt für die Bezieher    § 20 oder§ 21 ausgeschieden sind und in den letzten\nvon Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeord-         fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate\nnetengesetzen des Bundes und der Länder.                       oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf\nMonate versichert waren, können sich auf Antrag in der\n§25                              sozialen Pflegeversicherung weiterversichem, sofern für\nsie keine Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 eintritt.\nFamilienversicherung                       Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung\n(1) Versichert sind der Ehegatte und die Kinder von         nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht,\nMitgliedern, wenn diese Familienangehörigen                    weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 vorliegen.\nDer Antrag ist in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von\n1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland       drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, in\nhaben,                                                     den Fällen des Satzes 2 nach Beendigung der Familien-\n2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach        versicherung oder nach Geburt des Kindes bei der zu-\n§ 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind,                   ständigen Pflegekasse zu stellen.\n3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit           (2) Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohn-\noder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung          sitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus\npflichtversichert sind,                                    der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf\n4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und     Antrag weiterversichem. Der Antrag ist bis spätestens\neinen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungs-\n5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im\npflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versiche-\nMonat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach\nrung zuletzt bestand. Die Weiterversicherung erstreckt\n§ 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird\nsich auch auf die nach § 25 versicherten Familien-\nder Zahlbetrag berücksichtigt.\nangehörigen, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren\n§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des zweiten Gesetzes        Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland\nüber die Krankenversicherung der Landwirte gilt ent-          verlegen. Für Familienangehörige, die im Inland ver-\nsprechend.                                                     bleiben, endet die Familienversicherung nach § 25 mit\n(2) Kinder sind versichert:                                dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.\n1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,\n2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie                                       §27\nnicht erwerbstätig sind,\nKündigung\n3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie\neines privaten Pflegeversicherungsvertrages\nsich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder\nein freiwilliges soziales Jahr Im Sinne des Gesetzes zur      Personen, die nach den §§ 20 oder 21 versicherungs-\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein      pflichtig werden und bei einem privaten Krankenversiche-\nfreiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes       rungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert\nzur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres       sind, können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung\nleisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch       vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Das\nErfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes      Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige, wenn\nunterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung      für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt.\nauch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechen-\nden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus,\nViertes Kapitel\n4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher,\ngeistiger oder seelischer Behinderung außerstande                     Leistungen der Pflegeversicherung\nsind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß\ndie Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das                          Erster Abschnitt\nKind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.                        Übersicht über die Leistungen\n§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.\n(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den                                      §28\nKindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nach § 22 von                         Leistungsarten, Grundsätze\nder Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der\nprivaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein        (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:\nGesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der            1. Pflegesachleistung (§ 36),\nBeitragsbemessungsgrenze übersteigt und regelmäßig\n2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),\nhöher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei\nRenten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.                      3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),","1024                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson      diesem Buch gewährt, ist bei Nachuntersuchungen die\n(§ 39),                                                Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur Reha-\n5. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40),         bilitation mit zu prüfen.\n6. Tagespflege und Nachtpflege(§ 41),                         (2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Aus-\nführung der Leistungen zur Pflege sowie bei Beratung,\n7. Kurzzeitpflege (§ 42),                                  Auskunft und Aufklärung mit den Trägem der Rehabili-\n8. vollstationäre Pflege (§ 43),                           tation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit\nzu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre\n9. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperso-      Verschlimmerung zu verhüten.\nnen (§44),\n(3) Wenn eine Pflegekasse feststellt, daß im Einzelfall\n10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflege-     Leistungen zur Rehabilitation angezeigt sind, hat sie dies\npersonen (§ 45).                                       dem zuständigen Träger der Rehabilitation unverzüglich\n(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschrif-      mitzuteilen.\nten oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch          (4) Die Pflegekassen unterstützen die Versicherten auch\nauf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils   bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Rehabili-\nzustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den    tation, insbesondere bei der Antragstellung.\nWert von Sachleistungen.\n(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben                                 §32\nsicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach\nVorläufige Leistungen zur Rehabilitation\nallgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer\nErkenntnisse erbracht werden.                                   (1) Die Pflegekasse kann ambulante medizinische\n(4) Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflege-      Leistungen zur Rehabilitation ausnahmsweise vorläufig\nbedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten        erbringen, wenn eine sofortige Leistungserbringung erfor-\nzu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähig-   derlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftig-\nkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Verein-         keit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu\nsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen        überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der\nbei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des         Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige\nPflegebedürftigen nach Kommunikation' berücksichtigt         Einleitung der Maßnahmen gefährdet wäre.\nwerden.                                                         (2) Die Pflegekasse hat zuvor den zuständigen Träger zu\nunterrichten und auf die Eilbedürftigkeit der Leistungs-\nZweiter Abschnitt                          gewährung hinzuweisen; wird dieser nicht rechtzeitig\ntätig, erbringt die Pflegekasse die Leistungen vorläufig.\nGemeinsame Vorschriften\n§33\n§29\nLeistungsvoraussetzungen\nWirtschaftlichkeitsgebot\n(1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflege-\n(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich      versicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab\nsein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht über-         Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem\nsteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht         Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen\nerfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen,        vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat\ndürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die      nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die\nLeistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflege-      Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung\nversicherung bewirken.                                       an gewährt.\n(2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in         (2) Anspruch auf Leistungen besteht:\nAnspruch genommen werden, mit denen die Pflege-\nkassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge ab-\n1. in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996,\nwenn der Versicherte vor der Antragstellung min-\ngeschlossen haben.\ndestens ein Jahr,\n§30                             2. in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997,\nDynamisierung                              wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-\ndestens zwei Jahre,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-        3. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe                wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-\nder Leistungen im Rahmen des geltenden Beitragssatzes             destens drei Jahre,\n(§ 55 Abs. 1) und der sich daraus ergebenden Einnahmen-\nentwicklung anzupassen.                                      4. in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999,\nwenn der Versicherte vor der Antragstellung min-\ndestens vier Jahre,\n§31\n5. in der Zeit ab 1. Januar 2000, wenn der Versicherte in\nVorrang der Rehabilitation vor Pflege                 den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung min-\n(1) Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche              destens fünf Jahre\nLeistungen zur Rehabilitation geeignet und zumutbar sind,   als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert\nPflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre     war. Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2\nVerschlimmerung zu verhüten. Werden Leistung011 nach        werden bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                  1025\nVorversicherungszeit mitberücksichtigt. Für versicherte       Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte\nKinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt, erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei\nwenn ein Elternteil sie erfüllt.                              ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege-\n(3) Personen, die wegen des Eintritts von Versiche-        kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat,\nrungspflicht in der ·sozialen Pflegeversicherung aus der      angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen\nprivaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort         die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 abge-\nununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die        schlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung\nVorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen.               erbracht werden.\n(4) Absatz 2 gilt nicht für Personen, für die auf Grund       (2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung\nder Regelung des Artikels 28 des Gesetzes zur Sicherung       umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 genannten Ver-\nund Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenver-         richtungen.\nsicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) zum             (3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfaßt je\n1. Januar 1997 Versicherungspflicht in der gesetzlichen       Kalendermonat:\nKrankenversicherung und damit nach § 20 Versicherungs-        1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze\npflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.               bis zu einem Gesamtwert von 750 Deutsche Mark,\n2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze\n§34\nbis zu einem Gesamtwert von 1 800 Deutsche Mark,\nRuhen der Leistungsansprüche                    3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze\n(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:                           bis zu einem Gesamtwert von 2 800 Deutsche Mark.\n1. solange sich Versicherte im Ausland aufhalten, und            (4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten\nzwar auch dann, wenn sie dort während eines vorüber-      Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen\ngehenden Aufenthaltes pflegebedürftig werden,             der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem\nGesamtwert von 3 750 Deutsche Mark monatlich ge-\n2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen\nwähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand\nPflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundes-\nvorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit über-\nversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die\nsteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebs-\neine entsprechende Anwendung des Bundesversor-\nerkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht\ngungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfall-\nHilfe geleistet werden muß. Die Pflegekassen haben\nversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund\nsicherzustellen, daß die Ausnahmeregelung des Satzes 1\ngesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfall-\ninsgesamt für nicht mehr als drei vom Hundert der\nfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare\nPflegebedürftigen der Pflegestufe III Anwendung findet.\nLeistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen\nwerden.                                                                                 §37\n(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege                                 Pflegegeld\nruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf                     für selbst beschaffte PflegehiHen\nhäusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch           (1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen\nAnspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver-         Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt\nsorgung besteht, sowie für die Dauer einer vollstationären    voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld\nKrankenhausbehandlung oder einer stationären medizi-          dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grund-\nnischen Rehabilitationsmaßnahme. Die Leistungen zur           pflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine\nsozialen Sicherung nach § 44 ruhen nicht für die Dauer der    Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das\nhäuslichen Krankenpflege.                                     Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:\n1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 400 Deutsche\n§35\nMark,\nErlöschen der Leistungsansprüche\n2. fOr Pflegebedürftige der Pflegestufe II 800 Deutsche\nDer Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der           Mark,\nMitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichen-       3. fOr Pflegebedürftige der Pflegestufe III 1 300 Deutsche\ndes bestimmt ist.                                                 Mark.\n(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den\nDritter Abschnitt                          vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend\nLeistungen                            zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen\nanzusetzen.\nErster Titel                            (3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1\nLeistungen bei häuslicher Pflege                 beziehen, sind verpflichtet,\n1. bei Pflegestufe t und II mindestens einmal halbjährlich,\n§36\n2. bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich\nPflegesachleistung\neinen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der\n(1) Pflegebedürftige, die in ihrem Haushalt oder einem      die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen\nanderen Haushalt, in den sie aufgenommen sind, gepflegt       hat, abzurufen. Die Kosten des Pflegeeinsatzes werden\nwerden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche          dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse auf Nachweis\nVersorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).          unter Anrechnung auf das Pflegegeld erstattet.","1026                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§38                                 (4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle\nKombination                         Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des indivi-\nvon Geldleistung und Sachleistung                duellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren,\n(Kombinationslelstung)                     beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn\ndadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ennöglicht oder\nNimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3       erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige\nzustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält    Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt\ner daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37.      wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung\nDas Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vennindert,        der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen\nin dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch       Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des\ngenommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhält-       Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen\nnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist   einen Betrag in Höhe von 5 000 Deutsche Mark je Maß-\nder Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten         nahme nicht übersteigen.\ngebunden.\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ennächtigt, durch Rechtsverordnung im Ein-\n§39\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie und\nHäusliche Pflege                       Senioren und dem Bundesministerium für Gesundheit und\nbei Verhinderung der Pflegeperson                mit Zustimmung des Bundesrates die im Rahmen der\nPflegeversicherung zu gewährenden Pflegehilfsmittel und\nIst eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krank-\ntechnischen Hilfen zu bestimmen.\nheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert,\nübernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpfle-\ngekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraus-\nsetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen                              zweiter Titel\nvor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf\nMonate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die                Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege\nAufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 2 800\nDeutsche Mark im Kalenderjahr nicht überschreiten.                                       §41\nTagespflege und Nachtpflege\n§40                                 (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre\nPflegehlHsmittel und technische HIHen              Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege,\nwenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang\n(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung        sichergestellt werden kann. Die teilstationäre Pflege\nmit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege     umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflege-\noder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürf-         bedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der\ntigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebens-         Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.\nführung ennöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen\n(2) Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen der\nKrankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung\nteilstationären Pflege:\noder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten\nsind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der        1 . für Pflegebedürftige der Pflegestufe I im Wert bis zu\nVersorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter          750 Deutsche Mark,\nBeteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen\n2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II im Wert bis zu\nDienstes.\n1 500 Deutsche Mark,\n(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Ver-\n3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Wert bis zu\nbrauch bestimmte Hitfsmittel dürfen monatlich den Betrag\n2 100 Deutsche Mark\nvon 60 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nje Kalendennonat.\n(3) Die Pflegekassen sollen technische Hilfsmittel in\nallen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.         (3) Pflegebedürftige erhalten zusätzlich zu den Leistun-\nSie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß        gen nach Absatz 2 ein anteiliges Pflegegeld, wenn der für\ndie Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen    die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert der\noder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem             Sachleistung nicht voll ausgeschöpft wird. § 38 Satz 2 gilt\nGebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch          entsprechend. Sachleistungen nach§ 36 können neben\ndie notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbe-        den Leistungen nach Absatz 2 in Anspruch genommen\nschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem     werden, die Aufwendungen dürfen jedoch insgesamt je\nGebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet      Kalendennonat den in § 36 Abs. 3 für die jeweilige Pflege-\nhaben, haben zu den Kosten der Hilfsmittel mit Ausnahme      stufe vorgesehenen Gesamtwert nicht übersteigen.\nder Hilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn\nvom Hundert, höchstens jedoch 50 Deutsche Mark je\nHilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vennei-                              §42\ndung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in\nKurzzeitpflege\nentsprechender Anwendung der§§ 61, 62 des Fünften\nBuches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien.          (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht\nLehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Hilfs-    oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und\nmittels ohne· zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten      reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht\ndes Hilfsmittels In vollem Umfang selbst zu tragen.          Anspruch auf Pflege in einer vollstatlonären Einrichtung.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                               1027\nDies gilt:                                                    abgeschlossen worden ist, Beiträge an den zuständigen\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die\n1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre\nPflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stun-\nBehandlung des Pflegebedürftigen oder\nden wöchentlich erwerbstätig ist. Näheres regeln die\n2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend     §§ 3, 141, 166 und 170 des Sechsten Buches. Während\nhäusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder   der pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen\nnicht ausreichend ist.                                    nach Maßgabe der §§ 539, 541, 637, 657 und 770 der\n(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen    Reichsversicherungsordnung in den Versicherungsschutz\npro Kalenderjahr beschränkt. Voraussetzung ist in den         der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflege-\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2, daß die Pflegeperson den         personen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben\nPflegebedürftigen vorher mindestens zwölf Monate in           zurückkehren wollen, haben einen Anspruch auf Unter-\nseiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Auf-             haltsgeld nach Maßgabe des § 46 des Arbeitsförderungs-\nwendungen der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege dürfen       gesetzes.\n2 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen.           (2) Die Pflegekasse und das private Versicherungs-\nunternehmen haben die in der Renten- und Unfallver-\nsicherung zu versichernde Pflegeperson den zuständigen\nDritter Titel\nRenten- und Unfallversicherungsträgern zu melden. Die\nVollstationäre Pflege                     Meldung für die Pflegeperson enthält:\n1. ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt,\n§43\n2. ihren Familien- und Vornamen,\nInhalt der Leistung\n3. ihr Geburtsdatum,\n(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in          4. ihre Staatsangehörigkeit,\nvollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teil-\n5. ihre Anschrift,\nstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Beson-\nderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.         6. Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,\n(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten          7. die Pflegestufe des Pflegebedürftigen und\nAufwendungen bis zu 2 800 Deutsche Mark monatlich;            8. die unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflege-\ndabei dürfen die jährlichen Ausgaben der Pflegekassen             tätigkeit nach § 166 des Sechsten Buches maßgeb-\nim Durchschnitt 30 000 Deutsche Mark je Pflegebedürf-             lichen beitragspflichtigen Einnahmen.\ntigen nicht übersteigen. Pflegebedingt sind die Aufwen-       Die Spitzenverbände der Pflegekassen sowie der Verband\ndungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen      der privaten Krankenversicherung e.V. können mit dem\nnach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforder-      Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und mit\nlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine     den Trägern der Unfallversicherung Näheres über das\nPflegeleistungen). Die Aufwendungen für Unterkunft und        Meldeverfahren vereinbaren.\nVerpflegung und für Zusatzleistungen nach § 88 haben die\nPflegebedürftigen zu tragen. Die Pflegekassen können             (3) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1\nbei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III über die Beträge    bis 6 und 8 ist der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung\nnach Satz 1 hinaus in besonderen Ausnahmefällen zur           nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schrift-\nVermeidung von Härten die pflegebedingten Aufwendun-          lich mitzuteilen.\ngen bis zu 3 300 Deutsche Mark monatlich übernehmen,                                       §45\nwenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflege-\naufwand erforderlich ist, derdas übliche Maß der Pflege-                      Pflegekurse für Angehörige\nstufe III weit übersteigt, beispielsweise bei Apallikem oder             und ehrenamtliche Pflegepersonen\nim Endstadium von Krebserkrankungen. Die Pflegekassen            (1) Die Pflegekassen sollen für Angehörige und son-\nhaben sicherzustellen, daß die Ausnahmeregelung des           stige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte\nSatzes 4 insgesamt für nicht mehr als fünf vom Hundert        Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um\nder Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Anwendung findet.   soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern\n(3) Wählen Pflegebedürftige vollstationäre Pflege, obwohl  und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und\ndiese nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich    zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und see-\nist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen         lische Belastungen zu mindern. Die Kurse sollen Fertig-\neinen Zuschuß in Höhe des in § 36 Abs. 3 für die jeweilige    keiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege\nPflegestufe vorgesehenen Gesamtwertes.                        vermitteln. Die Schulung kann auch in der häuslichen\nUmgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.\nVierter Abschnitt                             (2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst\noder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen\nLeistungen für Pflegepersonen                        oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durch-\nführung beauftragen.\n§44\n(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die\nLeistungen\ninhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die Landes-\nzur sozialen Sicherung der Pflegepersonen\nverbände der Pflegekassen und die Verbände der Ersatz-\n(1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der            kassen, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung auf\nPflegepersonen im Sinne des § 19 entrichtet die soziale       Landesebene wahrnehmen, Rahmenvereinbarungen mit\nPflegeversicherung oder das private Versicherungsunter-       den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflege-\nnehmen, bei dem eine private Pflege-Pflichtversicherung       kurse durchführen.","1028                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nFünftes Kapitel                         Rechnungs- ·und Betriebsführung der ihrer Aufsicht unter-\nstehenden Pflegekassen zu prüfen. Das Bundesministe-\nOrganisation\nrium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Gesundheit die PrOfung\nErster Abschnitt                          der bundesunmittelbaren Pflegekassen, die für die Sozial-\nTräger der Pflegeversicherung                     versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\nder Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren\n§46                              Pflegekassen auf eine öffentlich-rechtliche PrOfungsein-\nrichtung übertragen, die bei der Durchführung der PrOfung\nPflegekassen                           unabhängig ist. Die Prüfung hat sich auf den gesamten\nGeschäftsbetrieb zu erstrecken; sie umfaßt die Prüfung\n(1) Träger der Pflegeversicherung sind die Pflege-\nseiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Pflege-\nkassen. Bei jeder Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des Fünften\nkassen haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen\nBuches) wird eine Pflegekasse errichtet. Bei der Seekasse\nund alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der\nwird die Pflegeversicherung in einer besonderen Abteilung\nPrüfung erforderlich sind. § 274 Abs. 2 und 3 des Fünften\nunter dem Namen See-Pflegekasse durchgeführt. Über\nBuches gilt entsprechend.\ndie Einnahmen und Ausgaben der See-Pflegekasse ist\neine gesonderte Rechnung zu führen. Ihre Mittel sind\ngetrennt zu verwalten. Die Bundesknappschaft führt die                                       §47\nPflegeversicherung für die knappschaftlich Versicherten\nSatzung\ndurch.\n(1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:\n(2) Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften\ndes öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Organe der       1. Name und Sitz der Pflegekasse,\nPflegekassen sind die Organe der Krankenkassen, bei            2. Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,\ndenen sie errichtet sind. Arbeitgeber (Dienstherr) der für\ndie Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die Kranken-         3. Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,\nkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Bei der Aus-     4. Rechte und Pflichten der Organe,\nführung dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten\nBuches anzuwenden.                                             5. Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung,\n(3) Die Verwaltungskosten einschließlich der Personal-      6. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,\nkosten, die den Krankenkassen auf Grund dieses Buches              soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahr-\nentstehen, werden von den Pflegekassen in Höhe von                 nehmen,\n3,5 vom Hundert des Mittelwertes von Leistungsaufwen-          7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung\ndungen und Beitragseinnahmen erstattet. Der Gesamt-                und Abnahme der Jahresrechnung,\nbetrag der nach Satz 1 zu erstattenden Verwaltungskosten\n8. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle\naller Krankenkassen ist nach dem tatsächlich entstehen-\nund\nden Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf\ndie Krankenkassen zu verteilen. Die Spitzenverbände der        9. Art der Bekanntmachungen.\nKrankenkassen bestimmen das Nähere über die Ver-                  (2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der\nteilung; § 213 des Fünften Buches gilt. Außerdem über-         Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der\nnehmen die Pflegekassen 50 vom Hundert der Kosten des          Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse\nMedizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Perso-         errichtet ist, zuständig ist.\nnelle Verwaltungskosten, die einer Betriebskrankenkasse\nvon der Pflegekasse erstattet werden, sind an den Arbeit-\ngeber weiterzuleiten, wenn er die Personalkosten der\nBetriebskrankenkasse nach § 147 Abs. 2 des Fünften                                Zweiter Abschnitt\nBuches trägt. Der Verwaltungsaufwand in der sozialen\nZuständigkeit, Mitgliedschaft\nPflegeversicherung ist nach Ablauf von einem Jahr nach\nInkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.\n§48\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-                                  Zustindigkeit\nministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit                      für Versicherte einer Krankenkasse\nZustimmung des Bundesrates Näheres über die Erstat-                              und sonstige Versicherte\ntung der Verwaltungskosten zu regeln sowie die Höhe der\n(1) Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist\nVerwaltungskostenerstattung neu festzusetzen, wenn die\njeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Kranken-\nÜberprüfung des Verwaltungsaufwandes nach Absatz 3\nkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder\nSatz 6 dies rechtfertigt.\nfreiwillige Mitgliedschaft besteht. Für Familienversicherte\n(5) Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer         nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.\nKrankenkasse gelten die §§ 143 bis 172 des Fünften\n(2) Für Personen, die nach§ 21 Nr. 1 bis 5 versichert\nBuches für die bei ihr errichtete Pflegekasse entsprechend.   sind, ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Kranken-\n(6) Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die für die  kasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im\nAufsicht über die Krankenkassen zuständigen Stellen. Das       Krankheitsfalle beauftragt ist. Ist keine Krankenkasse mit\nBundesversicherungsamt und die für die Sozialversiche-        der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt,\nrung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der             kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des\nLänder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-,       Absatzes 3 wählen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                 1029\n(3) Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind,        Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur ge-\nkönnen die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die     setzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen\nbei                                                           Pflegeversicherung.\n1. der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören             (2) Für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder\nwürden, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversiche-    haben eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu\nrung versicherungspflichtig wären,                       erstatten:\n2. der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes          1. das Versorgungsamt für Leistungsempfänger nach dem\noder gewöhnlichen Aufenthaltes errichtet ist,                Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen,\ndie eine entsprechende Anwendung des Bundes-\n3. einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mit-\nversorgungsgesetzes vorsehen,\ngliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse\naufnehmen darf.                                          2. das Ausgleichsamt für Leistungsempfänger von\nKriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen\nAb ·1. Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der          nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Repara-\nPflegekasse wählen, die bei der Krankenkasse errichtet            tionsschädengesetz oder von laufender Beihilfe nach\nist, die sie nach § 173 Abs. 2 des Fünften Buches wählen          dem Flüchtlingshilfegesetz,\nkönnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversiche-\nrung versicherungspflichtig wären.                            3. der Träger der Kriegsopferfürsorge für Empfänger von\nlaufenden Leistungen der ergänzenden Hilfe zum\nLebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz\n§49\noder nach den Gesetzen, die eine entsprechende\nMitgliedschaft                           Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-\nsehen,\n(1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit\ndem Tag, an dem die Voraussetzungen des§ 20 oder des          4. der Leistungsträger der Jugendhilfe für Empfänger von\n§ 21 vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder          laufenden Leistungen zum Unterhalt nach dem Achten\nmit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des              Buch,\n§ 20 oder des § 21 entfallen, sofern nicht das Recht zur      5. der Leistungsträger für Krankenversorgungsberech-\nWeiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird.                       tigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz,\n(2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten        6. der Dienstherr für Soldaten auf Zeit.\ndie §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des\n(3) Personen, die versichert sind oder als Versicherte in\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-\nBetracht kommen, haben der Pflegekasse, soweit sie\nwirte entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem\nnicht nach § 280 des Vierten Buches auskunftspflichtig\nArbeitsförderungsgesetz gilt § 155 Abs. 2 des Arbeits-\nsind,\nförderungsgesetzes entsprechend.\n1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Ver-\n(3) Die Mitgliedschaft Weiterversicherter endet:               sicherungs- und Beitragspflicht und für die Durch-\n1. mit dem Tod des Mitglieds oder                                 führung der der Pflegekasse übertragenen Aufgaben\nerforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu\n2. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, ge-\nerteilen,\nrechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den\nAustritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Fest-\nZeitpunkt bestimmt.                                          stellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheb-\nlich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden,\nDie Mitgliedschaft der nach § 26 Abs. 2 Weiterversicher-          unverzüglich mitzuteilen.\nten endet darüber hinaus mit Ablauf des nächsten Zahl-\ntages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz      Sie haben auf Verlangen die Unterlagen, aus denen\nHinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden.            die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse her-\nvorgehen, der Pflegekasse in deren Geschäftsräumen\nunverzüglich vorzulegen.\nDritter Abschnitt                           (4) Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung\nder Pflichten nach Absatz 3 zusätzliche Aufwendungen,\nMeldungen                           kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.\n§50                               (5) Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen\ndie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personen-\nMelde- und Auskunftspflichten                 bezogenen Daten.\nbei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung\n(6) Für die Meldungen der Pflegekassen an die Renten-\n(1) Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder    versicherungsträger gilt § 201 des Fünften Buches ent-\nhaben sich selbst unverzüglich bei der für sie zuständigen   sprechend.\nPflegekasse anzumelden. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter\nbereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c des Vierten                                  §51\nBuches, §§ 199 bis 205 des Fünften Buches, § 161 des\nMeldungen\nArbeitsförderungsgesetzes oder §§ 27 bis 29 des Zweiten\nbei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung\nGesetzes über die Krankenv~rsicherung der Landwirte\nzur gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben hat;             (1) Das private Versicherungsunternehmen hat Per-\ndie Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung             sonen, die bei ihm gegen Krankheit versichert sind und\nschließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein.    trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach\nBei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen     Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei Neu-","1030                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nabschlüssen von Krankenversicherungsverträgen inner-        kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder nicht\nhalb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages,          innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und\nkeinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlos-      Sozialordnung und vom Bundesministerium für Gesund-\nsen haben, unverzüglich dem Bundesversicherungsamt          heit gemeinsam gesetzten Frist zustande, entscheidet das\nzu melden. Das Versicherungsunternehmen hat auch            Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Ein-\nVersicherungsnehmer zu melden, die mit der Entrichtung      vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.\nvon sechs Monatsprämien in Verzug geraten sind. Das\nBundesversicherungsamt kann mit dem Verband der\nprivaten Krankenversicherung e. V. Näheres über das                               Sechstes Kapitel\nMeldeverfahren vereinbaren.                                                         Finanzierung\n(2) Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die\nweder privat krankenversichert noch Mitglied in der                             Erster Abschnitt\ngesetzlichen Krankenversicherung sind, eine Meldung an                                &eitrige\ndas Bundesversicherungsamt zu erstatten. Die Post-\nbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der                                         §54\nBundesbahnbeamten melden die im Zeitpunkt des\nGrundsatz\nlnkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen\nversicherten Mitglieder und mitversicherten Familien-          (1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch\nangehörigen an das Bundesversicherungsamt.                  Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.\n(3) Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in      (2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz\ndenen eine bestehende private Pflegeversicherung            (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der\ngekündigt und der Abschluß eines neuen Vertrages bei        Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55)\neinem anderen Versicherungsunternehmen nicht nach-          erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der\ngewiesen wird.                                              Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts\nAbweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Bei-\nträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das\nVierter Abschnitt\nJahr zu 360 Tagen anzusetzen.\nWahrnehmung der Verbandsaufgaben\n(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften\nBuches gelten entsprechend.\n§52\nAufgaben auf Landesebene                                                  §55\n(1) Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der                 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze\nBetriebskrankenkassen und der lnnungskrankenkassen,             (1) Der Beitragssatz beträgt in der Zeit vom 1. Januar\ndie Bundesknappschaft, die nach § 36 des Zweiten            1995 bis zum 30. Juni 1996 bundeseinheitlich 1 vom\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte als     Hundert, in der Zeit ab 1. Juli 1996 bundeseinheitlich\nLandesverband tätigen landwirtschaftlichen Krankenkas-      1,7 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der\nsen sowie die Verbände der Ersatzkassen nehmen die          Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. Für Perso-\nAufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahr.          nen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der\n§ 212 Abs. 5 Satz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.   Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1 .\n(2) Für die Aufgaben der Landesverbände nach Absatz 1        (2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 75 vom\ngilt§ 211 des Fünften Buches entsprechend.                  Hundert der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver-\n(3) Für die Aufsicht über die Landesverbände im          sicherung der Arbeiter und Angestellten.\nBereich der Aufgaben nach Absatz 1 gilt§ 208 des Fünften\nBuches entsprechend.                                                                      §56\nBeitragsfreiheit\n§53\n(1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familien-\nAufgaben auf Bundesebene                    versicherung nach § 25 beitragsfrei.\n(1) Die Bundesverbände der Krankenkassen sowie               (2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Renten-\ndie Verbände der Ersatzkassen nehmen die Aufgaben          antragstellung bis zum Beginn der Rente oder einer Geld-\nder Bundesverbände der Pflegekassen wahr. Für die           leistung aus der Altershilfe für Landwirte für:\nAufgaben der Bundesverbände gilt § 217 des Fünften           1. den hinterbliebenen Ehegatten eines Rentners, der\nBuches entsprechend.                                             bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente\n(2) Für die Aufsicht gilt § 214 des Fünften Buches            beantragt wird,\nentsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufsicht vom          2. die Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und               hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt\nBundesministerium für Gesundheit gemeinsam ausgeübt             auch für Waisen, deren verstorbener Elternteil Alters-\nwird, soweit es sich um Aufgaben der Pflegeversicherung         geld, vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld\nhandelt.                                                         bezogen hat,\n(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen nehmen         3. den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers von\ndie Aufgaben der Spitzenverbände der Pflegekassen                Altersgeld oder vorzeitigem Altersg·eld, wenn die Ehe\nwahr. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spitzen-              vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbe-\nverbände gilt § 213 des Fünften Buches entsprechend;             nen geschlossen wurde,","Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                 1031\n4. den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers von          Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige\nLandabgaberente.                                          Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene   Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen,\nRente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versor-          die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung\ngungsbezüge erhält.                                          versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge\noder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren\n(3) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des          Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung\nBezuges von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld. Die           und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei\nBeitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 ge-    freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversiche-\nnannten Leistungen.                                           rung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld,\n(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich      Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten,\nauf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden      gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften\nund bereits Leistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundes-           Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen\nversorgungsgesetzes, nach § 558 Abs. 2 Nr. 2 der Reichs-       Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des\nversicherungsordnung, nach § 34 des Beamtenversor-            Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\ngungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine       Landwirte.\nentsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-                    (5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach\ngesetzes vorsehen, wenn sie keine Familienangehörigen         § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalen-\nhaben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.           dertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach\n§ 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.\n§57\nBeitragspflichtige Einnahmen                                               §58\nTragung der Beiträge\n(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetz-\nbei versicherungspflichtig Beschäftigten\nlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten\nfür die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244            (1) Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig\ndes Fünften Buches sowie § 157 Abs. 3 und § 163 Abs. 1        Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversiche-\nund 3 des Arbeitsförderungsgesetzes.                          rung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen\n(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitrags-       die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge\npflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts,      jeweils zur Hälfte.\ndas der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt.               (2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen\nDies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenver-      verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die\nsicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen      Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der\neines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Kranken-        stets auf einen Werktag fällt, aufheben.\ngeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mit-        (3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die\narbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der        Beiträge in voller Höhe, wenn der Beschäftigungsort in\nLeistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.             einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993\n(3) Bei landwirtschaftlichen Unternehmern sowie bei        bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feier-\nmitarbeitenden Familienangehörigen wird auf den Kran-         tage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag\nkenversicherungsbeitrag, der nach den Vorschriften des        fiel, vermindert worden ist.\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der                (4) Wird in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des\nLandwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und              Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt, daß für die\nForstwirtschaft zu zahlen ist, ein Zuschlag erhoben. Die      Zeit nach Inkrafttreten der stationären Pflegeleistungen\nHöhe des Zuschlages ergibt sich aus dem Verhältnis des        die Aufhebung eines zweiten Feiertages erforderlich ist,\nBeitragssatzes nach§ 55 Abs. 1 zu dem nach§ 247 des           trägt der Beschäftigte den zusätzlichen Beitrag von\nFünften Buches festgestellten durchschnittlichen allge-       0, 7 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in\nmeinen Beitragssatz der Krankenkassen. Das Bundes-            einem Land liegt, in dem nur ein Feiertag entsprechend\nministerium für Arbeit und Sozialordnung stellt die Höhe      Absatz 2 aufgehoben wurde; der Arbeitgeberanteil be-\ndes Zuschlages zum 1. Januar jeden Jahres fest. Er gilt       schränkt sich in diesem Fall auf 0,5 vom Hundert des der\nvom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des         Beitragsbemessung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts.\nfolgenden Kalenderjahres. Für die Beitragsbemessung\nder Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die          (5) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das\nKrankenversicherung der Landwirte.                            gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,\nder im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des\n(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- lnkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt\nversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflege-         die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.\nversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung         (6) § 249 Abs. 2 und 3 des F0nften Buches gilt ent-\n§ 240 des fünften Buches entsprechend anzuwenden.             sprechend.\nFür die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen                                          §59\nKrankenversicherung versicherten Rentenantragsteller\nBeitragstragung bei anderen Mitgliedern\nund freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus\ndie §§ 238a und 239 des fünften Buches entsprechende             (1) Für die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 versicherten\nAnwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern          Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der\nnach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Kranken-     gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,\nversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften    gelten für die Tragung der Beiträge die §§ 249a, 250","1032                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbs. 1 und § 251 des Fünften Buches, § 48 des Zweiten                           Zweiter Abschnitt\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte                            Beitragszuschüsse\nsowie § 157 Abs. 1 und § 163 Abs. 2 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes entsprechend. Bei Beziehern einer laufen-\n§61\nden Geldleistung nach dem Gesetz über eine Altershilfe\nfür Landwirte und dem Gesetz zur Förderung der Ein-                               Beitragszuschüsse\nstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit werden                       für freiwillige Mitglieder\ndie Beiträge von den Beziehern der Leistung und der                     der gesetzlichen Krankenversicherung\nAlterskasse je zur Hälfte getragen.                                              und Privatversicherte\n(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden          (1) Beschäftigte, die in der gesetzlichen Kranken-\nvon den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je            versicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den\nzur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld            Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen\nentfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der          Beltragszuschuß, der in der Höhe begrenzt ist, auf den\nBundesanstalt für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den     Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen\nKrankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den           wäre. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere\nKrankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld               Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeit-\nzugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel        geber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der\nder monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange          jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitrags-\nein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag             zuschusses verpflichtet.\nvon 61 O Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag\n(2) Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungs-\nmaßgebend.\npflicht nach den §§ 22 und 23 bei einem privaten Kranken-\n(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 ver-        versicherungsunternehmen versichert sind und für sich\nsicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen             und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des\nLeistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Lei-          Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach\nstungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten          § 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen\nals Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.                  können, die nach Art und Umfang den Leistungen dieses\n(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in     Buches gleichwertig sind, erhalten unter den Voraus-\nder gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert     setzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitrags-\nsind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49         zuschuß. Der Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den\nAbs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder die nach § 26 weiter-       Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht\nversichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten          in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil\nSoldaten auf Zeit tragen den Beitrag allein. Abweichend        zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des\nvon Satz 1 werden für satzungsmäßige Mitglieder geist-         Betrages, den der Beschäftigte fOr seine private Pflege-\nlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Per-         versicherung zu zahlen hat. Bestehen Innerhalb desselben\nsonen die Beiträge auch bei einer Weiterversicherung           Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die\nnach § 26 von der Gemeinschaft allein getragen.                beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis\nder Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des\n§60                               Beitragszuschusses verpflichtet.\nBeitragszahlung                            (3) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der\nJahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Kranken-\n(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt         versicherung versicherungsfrei und als landwirtschaftliche\nist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu    Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes\ntragen hat. Die §§ 253 bis 256 des Fünften Buches und          über die Krankenversicherung der Landwirte versichert\n§ 50 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung         sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter den Voraus-\nder Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer laufen-       setzungen des § 58 einen Beitragszuschuß zu dem nach\nden Geldleistung nach dem Gesetz über eine Altershilfe         § 57 Abs. 3 zu zahlenden Zuschlag; der Zuschuß ist in der\nfür Landwirte und dem Gesetz zur Förderung der Ein-            Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil\nstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu ent-     nach§ 58 zu zahlen wäre.\nrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt;\n§ 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.                (4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Be-\nschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhe-\n(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Kranken-       standsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen\nkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g          Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie für\nSatz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung        Bezieher von Leistungen nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nder Beiträge für die in§ 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder  des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes\nVerpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Bel-    und Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des\nträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über        Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personal-\ndie Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.          abbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung\n(3) Die Beiträge sind an die Krankenkasse, bei der        vom 30. November 1991 bleibt der Anspruch für die\ndie zuständige Pflegekasse errichtet ist, zugunsten der        Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung\nPflegeversicherung zu zahlen. Die nach Satz 1 eingegan-        des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der\ngenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der            Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Bezieher\nKrankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzu-        von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Be-\nleiten. Die Pflegekassen sind zur Prüfung der ordnungs-        schäftigter zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte\ngemäßen Beitragszahlung berechtigt. § 24 Abs. 1 des            des Betrages, den er zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt\nVierten Buches gilt.                                           entsprechend.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                               1033\n(5) Teilnehmer an berufsfördemden Maßnahmen zur            fallenden Betrages der in Absatz 1 Nr. 1 genannten\nRehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserpro-      Aufwendungen nicht übersteigen. Bei der Feststellung\nbung, für die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten  der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen\nPflegeversicherung besteht, erhalten vom zuständigen          und Verpflichtungen der Pflegekasse zu berücksichtigen,\nLeistungsträger einen Zuschuß zu ihrem privaten Pflege-       soweit sie nicht der Rücklage zuzuordnen sind. Durch-\nversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zah-      laufende Gelder bleiben außer Betracht.\nlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versiche-       (3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang\nrungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen     bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie für\nwäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private         den in Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar sind.\nVersicherungsunternehmen zu zahlen ist.\n(6) Der Zuschuß nach den Absätzen 2, 4 und 5 wird für\neine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das                                     §64\nVersicherungsunternehmen:                                                              Rücklage\n1. die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversiche-\n(1) Die Pflegekasse hat zur Sicherstellung ihrer Lei-\nrung betreibt,\nstungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.\n2. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Über-\n(2) Die Rücklage beträgt 50 vom Hundert des nach dem\nschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen\nHaushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallen-\nVersicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Ver-\nden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll).\nsicherten zu verwenden,\n(3) Die Pflegekasse hat Mittel aus der Rücklage den\n3. die Pflegeversicherung nur zusammen mit der\nBetriebsmitteln zuzuführen, wenn Einnahme- und Ausgabe-\nKrankenversicherung, nicht zusammen mit anderen\nschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht\nVersicherungssparten betreibt.\ndurch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können.\n(7) Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem\n(4) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, so ist der\nVersicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber aus-\nübersteigende Betrag den Betriebsmitteln bis zu der in\nzuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat,\n§ 63 Abs. 2 genannten Höhe zuzuführen. Darüber hinaus\ndaß es die Versicherung, die Grundlage des Versiche-\nverbleibende Überschüsse sind bis zum 15. des Monats\nrungsvertrages ist, nach den in Absatz 6 genannten\nan den Ausgleichsfonds nach § 65 zu überweisen.\nVoraussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat\ndiese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitrags-                (5) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln\nzuschusses Verpflichteten vorzulegen.                         so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 bestimmten\nZweck verfügbar ist. Sie wird von der Pflegekasse ver-\n(8) Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vor-\nwaltet.\nschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege\nAnspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei\neinem privaten Versicherungsunternehmen pflegever-\nsichert sind, tritt an die Stelle des Zuschusses nach                           Vierter Abschnitt\nAbsatz 2 die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn             Ausgleichsfonds, Finanzausgleich\nzu Aufwendungen aus Anlaß der Pflege. Hinsichtlich der\nBeitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeord-                                     §65\nnete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen\nin den jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen.                                  Ausgleichsfonds\n(1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sonder-\nvermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge\nDritter Abschnitt                        aus:\nVerwendung und Verwaltung der Mittel                       1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,\n2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüs-\n§62                                  sen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4).\nMittel der Pflegekasse                      (2) Die im laufe eines Jahres entstehenden Kapital-\nerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.\nDie Mittel der Pflegekasse umfassen die Betriebsmittel\nund die Rücklage.                                               (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen,\ndaß sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck ver-\n§63                             fügbar sind.\nBetriebsmittel\n§66\n(1) Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden:\nFinanzausgleich\n1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehe-\nnen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten,               (1) Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwal-\ntungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflege-\n2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des\nkassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen\nAusgleichsfonds.\ngemeinsam getragen. Zu diesem Zweck findet zwischen\n(2) Die Betriebsmittel dürfen im Durchschnitt des         allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. Das Bundes-\nHaushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem          versicherungsamt führt den Finanzausgleich zwischen\nHaushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat ent-           den Pflegekassen durch. Es hat Näheres zur Durch-","------ - - - - - - - - - - - - ·------ . -·--- ----------\n1034                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nführung des Finanzausgleichs mit den Spitzenverbänden                                       Siebtes Kapitel\nder Pflegekassen zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist für\nBeziehungen der Pflegekassen\ndie Pflegekasse verbindlich.\nzu den Leistungserbringern\n(2) Das Bundesversicherungsamt kann zur Durch-\nführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit                                   Erster Abschnitt\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte treffen.\nAllgemeine Grundsitze\n§67                                                                        §69\nMonatlicher Ausgleich                                             Slcherstellungsauftrag\n(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 15. des Monats        Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungs-\nverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige,\n1. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Aus-             dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflege-\ngaben,                                                   rischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versor-\n2. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ein-             gung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungs-\nnahmen (Beitragsist),                                    auftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge und\nVergütungsvereinbarungen mit den Trägem von Pflege-\n3. das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,\neinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern.\n4. den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen            Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selb-\nBetriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe   ständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von\nder Rücklage.                                            Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung\n(2) Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel-       ihrer Aufgaben zu achten.\nund Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des\nvorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage                                                     §70\nam Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse                               Beitragssatzstabilität\nbis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem\n(1) Die Pflegekassen stellen in den Verträgen mit den\nAusgleichsfonds. Sind die Einnahmen zuzüglich des am\nLeistungserbringern Ober Art, Umfang und Vergütung\nErsten des laufenden Monats vorhandenen Betriebs-\nder Leistungen sicher, daß ihre Leistungsausgaben die\nmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben\nBeitragseinnahmen nicht überschreiten (Grundsatz der\nzuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, über-\nBeitragssatzstabilität).\nweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den\nAusgleichsfonds.                                                (2) Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen, die\ndem Grundsatz der Beitragssatzstabilität widersprechen,\n(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesversicherungsamt\nsind unwirksam.\ndie notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.\nzweiter Abschnitt\n§68\nBeziehungen\nJahresausgleich                                   zu den Pflegeeinrichtungen\n(1) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird zwischen den\n§71\nPflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt. Nach\nVorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller                                 Pflegeeinrichtungen\nPflegekassen und der Jahresrechnung der Bundes-\n(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im\nknappschaft als Träger der knappschaftlichen Pflege-\nSinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende\nversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden\nEinrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer\ndie Ergebnisse nach § 67 bereinigt.\nausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige In Ihrer\n(2) Werden nach Abschluß des Jahresausgleichs sach-       Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.\nliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrund-\n(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im\nlagen festgestellt, hat das Bundesversicherungsamt diese\nSinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende\nbei der Ermittlung des nächsten Jahresausgleichs nach\nEinrichtungen, in denen Pflegebedürftige:\nden zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu be-\nrücksichtigen.                                               1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten\nPflegefachkraft gepflegt werden,\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium          2. ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur\nfür Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung             nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt\ndes Bundesrates das Nähere über:                                 werden können.\n1. die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung                                              §72\nder Beträge nach den §§ 66 bis 68,\nZulassung zur Pflege\n2. die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug,                         durch Versorgw,gsvertrag\n3. das Verfahren bei der Durchführung des Finanzaus-            (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre\ngleichs sowie die hierfür von den Pflegekassen mitzu-   Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit\nteilenden Angaben                                       denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene\nregeln.                                                      Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art,","Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                 1035\nInhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen           der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der\n(§ 43 Abs. 2) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung     30. September 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der\nwährend der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu      30. Juni 1996 ist.\nerbringen sind (Versorgungsauftrag).\n(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger                                    §74\nder Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten               Kündigung von Versorgungsverträgen\nVereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden\nder Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen          (1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertrags-\nTrägem der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit         partei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise\nnicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflege-   gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflege-\neinrichtung zuständig ist. Er ist für die Pflegeeinrichtung  kassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrich-\nund für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. tung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen\ndes § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt. Vor\n(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrich-\nKündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen\ntungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen\nist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der\ndes § 71 genügen und die Gewähr für eine leistungsfähige\nSozialhilfe(§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen.\nund wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten; ein\nAnspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages be-            (2) Der Versorgungsvertrag kann von den Landes-\nsteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Vor-   verbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer\naussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen       Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung\nmehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Ver-      ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen\nsorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und        gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kosten-\nprivaten Trägem abgeschlossen werden. Bei ambulanten         trägem derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem\nPflegediensten ist der örtliche Einzugsbereich in den        Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt Insbesondere dann,\nVersorgungsverträgen so festzulegen, daß lange Wege          wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtver1etzung zu\nmöglichst vermieden werden.                                  Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte\n(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die        Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Das\nPflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflege-    gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach\nrischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die          dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzogen oder der\nzugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Ver-       Betrieb des Heimes untersagt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt\nsorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Ver-      entsprechend.\nsicherten verpflichtet. Die Pflegekassen sind verpflichtet,     (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen\ndie Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des        gegen die Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.\nAchten Kapitels zu vergüten.\n§73                                                          §75\nAbschluß von Versorgungsverträgen                         Rahmenvertrige und Bundesempfehlungen\n(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.             Ober die pflegerische Versorgung\n(2) Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages           (1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen\ndurch die Landesverbände der Pflegekassen ist der            unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der\nRechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vor-           Krankenversicherung mit den Vereinigungen der Träger\nverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine auf-       der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im\nschiebende Wirkung.                                          Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit\ndem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische\n(3) Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1995\nVersorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflege-\nambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeit-\neinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemein-\npflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungs-\nschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen\nträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als\nfreigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die\nabgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrich-\nRahmenverträge auch von der Kirche oder Religions-\ntung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht\ngemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abge-\nerfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflege-\nschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört.\nkassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger\nBei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die\nder Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) bis zum 30. Juni 1995\nArbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger, bei\ngegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend\nRahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen\nmachen. Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum\nSozialhilfeträger und die Arbeitsgemeinschaften der ört-\n31. März 1995 die Voraussetzungen für den Bestand-\nlichen Sozialhilfeträger als Vertragspartei am Vertrags-\nschutz nach den Sätzen 1 und 2 durch Vorlage von Verein-\nschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die\nbarungen mit Sozialleistungsträgern sowie geeigneter\nPflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen\nUnterlagen zur Prüfung und Beurteilung der Leistungs-\nim Inland unmittelbar verbindlich.\nfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Landes-\nverband der Pflegekassen nachzuweisen. Der Versorgungs-         (2) Die Verträge regeln insbesondere:\nvertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen Versor-\n1. den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer\ngungsvertrag abgelöst oder gemäß § 74 gekündigt wird.\nPflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen\n(4) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3      Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und\nentsprechend mit der Maßgabe, daß der für die Vorlage            Verpflegung und den Zusatzleistungen,","1036                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich     der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen\nder Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte         und deren Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger\nund der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und        der Pflegedienste und Pflegeheime im Land bestellt; bei\nBerichte,                                                der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist\n3. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und      die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und die\nleistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte     weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den betei-\npersonelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,          ligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine\nEinigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.\n4. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der           Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestel-\nPflege,                                                  len oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für\n5. Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehen-       das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unpar-\nder Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beur1aubung)     teiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige\ndes Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,                Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisa-\ntionen die Vertreter und benennt die Kandidaten.\n6. den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger\nvon den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den             (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als\nPflegeeinrichtungen,                                     Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes\nMitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit\n7. die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirt-          der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine\nschaftlichkeitsprüfungen einschließlich der Verteilung   Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-\nder Prüfungskosten,                                      schlag.\n8. die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder             (4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die\nregionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen,      zuständige Landesbehörde.\num Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts-\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nund bürgemah anzubieten.\nRechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-\n(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 über Regelungs-       lung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung\nbereiche. die die ambulante Pflege betreffen, bis zum        der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeit-\n31. März 1995 ganz oder teilweise nicht zustande, wird       aufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäfts-\nsein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die        führung. das Verfahren. die Erhebung und die Höhe\nSchiedsstelle nach.§ 76 festgesetzt. Für Verträge über       der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu\nRegelungsbereiche, die die stationäre Pflege betreffen,      bestimmen.\ngilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß Stichtag\nder 31. Dezember 1995 ist.\n(4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder\nDritter Abschnitt\nVertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder                            Beziehungen\nteilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für           zu sonstigen Leistungserbringern\ndie von der Schiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen\nRegelungen. Diese können auch ohne Kündigung jeder-                                       §77\nzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.\nHäusliche Pflege durch Einzelpersonen\n(5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die\n(1) Zur Gewährung häuslicher Pflege und zur haus-\nVereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf\nwirtschaftlichen Versorgung können die Pflegekassen Ver-\nBundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen\nträge mit geeigneten einzelnen Pflegekräften schließen.\nDienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen ge-\nIn dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Vergütung sowie\nmeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen\nPrüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der verein-\nSpitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der\nbarten Leistungen zu regeln.\nüberörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum\nInhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.                      (2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflege-\nkräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege anstellen,\n§76                               für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer\nLeistungen die gleichen Anforderungen wie für die zu-\nSchiedsstelle                         gelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.\n(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die\nVereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im\n§78\nLand bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle.\nDiese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zuge-                        Vertrlge Ober Pflegehilfsmittel\nwiesenen Angelegenheiten.\n(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen schließen\n(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflege-  mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Ver-\nkassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie        träge Ober die Versorgung der Versicherten mit Pflege-\neinem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren          hilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des\nunparteiischen Mitgliedern. Der Schiedsstelle gehört auch    Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind;\nein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversi-       dabei ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2\ncherung e.V. sowie der überörtlichen Träger der Sozialhilfe  zu beachten. In den Verträgen sind auch die Grundsätze\nim Land an. die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen  und Maßstäbe sowie· das Verfahren für die Prüfung\nangerechnet werden. Die Vertreter der Pflegekassen und       der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung mit\nderen Stellvertreter werden von den Landesverbänden          Pflegehilfsmitteln zu regeln.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                  1037\n(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen regeln mit          (3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich\nWirkung für ihre Mitglieder das Nähere zur Bemessung der      daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des\nZuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des indivi-          Versorgungsvertrags nach § 74, in der nächstmöglichen\nduellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen nach § 40          Verg0tungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu\nAbs. 4 Satz 2. Sie erstellen als Anlage zu dem Hilfsmittel-    berücksichtigen.\nverzeichnis nach § 128 des Fünften Buches ein Verzeich-\nnis der von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung                                   §80\numfaßten Pflegehilfsmittel (Pflegehilfsmittelverzeichnis),\nsoweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis nach                         Qualitätssicherung\n§ 128 des fünften Buches enthalten sind, und schreiben           (1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Bundes-\nes regelmäßig fort; darin sind gesondert die Pflegehilfs-      arbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-\nmittel auszuweisen, die:                                      hilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzen-\n1. durch Festbeträge vergütet werden; dabei sollen in         verbände und die Vereinigungen der Träger der Pflege-\nihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in  einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam\nGruppen zusammengefaßt werden,                           und einheitlich Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität\nund die Qualitätssicherung der ambulanten und statio-\n2. für eine leihweise Überlassung an die Versicherten\nnären Pflege sowie für das Verfahren zur Durchführung\ngeeignet sind.\nvon Qualitätsprüfungen. Sie arbeiten dabei mit dem Medi-\nDie Verbände der betroffenen Leistungserbringer sowie          zinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen,\ndie Verbände der Pflegeberufe und der Behinderten sind         den Verbänden der Pflegeberufe und den Verbänden der\nvor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittel-       Behinderten eng zusammen. Die Vereinbarungen sind im\nverzeichnisses anzuhören. Das Pflegehilfsmittelverzeich-       Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie sind für alle Pflege-\nnis ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.                      kassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen\n(3) Die Spitzenverbände der Pflegekassen setzen für        Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.\ndie in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Pflegehilfsmittel         (2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind ver-\neinheitliche Festbeträge fest. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt      pflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung\nentsprechend.                                                  zu beteiligen; bei stationärer Pflege erstreckt sich die\n(4) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren        Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistun-\nuntereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen          gen auch auf die Leistungen bei Unterkunft und Ver-\ndas Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 2       pflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).\nNr. 2 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Be-    Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen der Landes-\nschaffung, Lagerung und Wartung. Die Pflegebedürftigen        verbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der\nund die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den          Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden\nPflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form           bestellten Sachverständigen die Prüfung der Qualität ihrer\nüber die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.             Leistungen durch Einzelprüfungen, Stichproben und ver-\ngleichende Prüfungen zu ermöglichen. Die Prüfungen sind\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nauf die Qualität der Pflege, der Versorgungsabläufe und\nnung wird ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis\nder Pflegeergebnisse zu erstrecken. Für das Löschen\nnach Absatz 2 und die Festbeträge nach Absatz 3 durch\nder vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nerhobenen Daten gilt§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2\nministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium\nentsprechend.\nfür Familie und Senioren und mit Zustimmung des\nBundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt.          (3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 ist der\nbetroffenen Pflegeeinrichtung von den Landesverbänden\nder Pflegekassen mitzuteilen. Soweit Qualitätsmängel\nVierter Abschnitt                          festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände\nWirtschaftllchkeltsprQfungen                       der Pflegekassen nach Anhörung der Pflegeeinrichtung\nund Qualitätssicherung                         und einer Vereinigung, der der Träger angehört, welche\nMaßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Träger der Ein-\n§79                              richtung hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin\nzugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der\nWirtschaftlichkeitsprüfungen\nfestgestellten Mängel. Werden die Mängel nicht frist-\n(1) Die Landesverbände der Pflegekassen können die         gerecht beseitigt, können die Landesverbände gemein-\nWirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der ambulanten, teil-      sam den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in\nstationären und vollstationären Pflegeleistungen durch        schwerwiegenden Fällen nach § 74 Abs. 2 kündigen.\nvon ihnen bestellte Sachverständige prüfen lassen; vor        § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.\nBestellung der Sachverständigen ist der Träger der               (4) Hat der Medizinische Dienst Erkenntnisse über\nPflegeeinrichtung zu hören. Bestehen Anhaltspunkte\nMängel aus Stichproben nach Absatz 2 Satz 2 gewonnen,\ndafür, daß eine Pflegeeinrichtung die Anforderungen des\nist er zur Übermittlung personenbezogener Daten an die\n§ 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die\nLandesverbände der Pflegekassen befugt, soweit dies\nLandesverbände zur Einleitung einer Wirtschaftlichkeits-      jeweils für die Anhörung und Erteilung eines Bescheides\nprüfung verpflichtet.\nnach Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist. Die Landesverbände\n(2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet,  der Pflegekassen sind befugt, die Daten nach Satz 1 der\ndem Sachverständigen auf Verlangen die für die Wahr-          Pflegeeinrichtung zu übermitteln, soweit dies für die\nnehmung seiner Aufgaben notwendigen Untertagen vor-           Anhörung oder eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung\nzulegen und Auskünfte zu erteilen.                            zu dem Bescheid nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist.","1038                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(5) Kommen Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum             5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre\n30. Juni 1995 nicht zustande, wird ihr Inhalt durch                Umstellung auf andere Aufgaben.\nRechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit                (3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendun-\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-              gen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete,\nministerium für Familie und Senioren und dem Bundes-           Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder\nministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des              sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2\nBundesrates festgelegt.                                        Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß§ 9 nicht voll-\n§81                             ständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen\nTeil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert\nVerfahrensregelungen                        berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach\n(1) Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) er-          Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rück-\nfüllen die ihnen nach dem Siebten und Achten Kapitel           zahlbar-e Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte\nzugewiesenen Aufgaben gemeinsam. Kommt eine Eini-              Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen\ngung ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 213 Abs. 2     Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch\ndes Fünften Buches entsprechend. Bei Entscheidungen,           zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der geson-\ndie von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den           dert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürf-\nArbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger          tigen, wird durch Landesrecht bestimmt.\noder den überörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam zu            (4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht\ntreffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder            gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen\ndie überörtlichen Träger mit zwei Vertretern an der            Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne\nBeschlußfassung nach Satz 1 in Verbindung mit § 213            Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert\nAbs. 2 des Fünften Buches beteiligt.                           berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zustän-\n(2) Absatz 1 gilt für die den Spitzenverbänden der Pflege-  digen Landesbehörde mitzuteilen.\nkassen (§ 53) nach dem Siebten Kapitel zugewiesenen               (5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendun-\nAufgaben entsprechend.                                         gen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse)\nsind von der Pflegevergütung abzuziehen.\nAchtes Kapitel\n§83\nPflegevergütung\nVerordnung zur Regelung der Pflegevergütung\nErster Abschnitt                              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nAllgemeine Vorschriften                         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nschriften zu erlassen über\n§82                             1. die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen ein-\nschließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer Verein-\nFinanzierung der Pflegeeinrichtungen\nbarung nach diesem Kapitel,\n(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhal-        2. den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer\nten nach Maßgabe dieses Kapitels                                   Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen\n1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen            Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4), den Leistungen bei\nPflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie                       Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und den Zusatz-\nleistungen (§ 88),\n2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für\n3. die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der\nUnterkunft und Verpflegung.\nPflegeeinrichtungen,\nDie Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder\n4. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche\nderen Kostenträgern zu tragen. Für Unterkunft und Ver-             und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag (§ 72\npflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige           Abs. 1) orientierte personelle Ausstattung der Pflege-\nselbst aufzukommen.                                                einrichtungen,\n(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für         5. die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen\nUnterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen               nach Nummer 2 von den Investitionsaufwendungen\nberücksichtigt werden für                                          und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2.\n1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Be-          § 90 bleibt unberührt.\ntrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und\n(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\nsonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzu-\nund 4 soll nur erlassen werden, wenn\nstellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen,\ninstandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen         1. ein Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 2 innerhalb der\nsind die zum Verbrauch bestimmten Güter r,.Jer-                Fristen des § 75 Abs. 3 oder\nbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1      2. eine Schiedsstellenregelung nach § 75 Abs. 3 inner-\nSatz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,                                  halb von sechs Monaten nach Ablauf dieser Fristen\n2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,          ganz oder teilweise nicht oder nicht in dem für eine wirk-\nsame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der\n3. Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grund-         Versicherten erforderlichen Umfang zustande kommen.\nstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,             Nach Erlaß der Rechtsverordnung sind ein Rahmenver-\n4. den Anlauf oder die Innerbetriebliche Umstellung von       trag oder eine Schiedsstellenregelung zu den von der Ver-\nPflegeeinrichtungen,                                       ordnung erfaßten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                1039\nzweiter Abschnitt                            (3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor\nVergütun·g                           Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflege-\nder stationlren Pflegeleistungen                      heimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeit-\nraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat auf Verlangen einer\n§84                             Vertragspartei Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, für\ndie es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedoku-\nBemessungsgrundsätze                      mentationen und andere geeignete Leistungsnachweise\n(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner        darzulegen. Hierzu gehören auch Angaben zur perso-\noder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären   nellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheimes,\nPflegeleistungen des Pflegeheimes.                           soweit sie zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und\nLeistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich sind. Perso-\n(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie     nenbezogene Daten sind zu anonymisieren.\nsind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflege-\nbedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftig-          (4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung\nkeit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen. Bei der    zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit\nZuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegeklassen         der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an\nsind die Pflegestufen gemäß § 15 zugrunde zu legen,          der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist\nsoweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des            schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich\nMedizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Pflege-     bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten\nheimes die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse           lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen\nnotwendig oder ausreichend ist. Die Pflegesätze müssen       Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und\neinem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung        Abschlußvollmacht vorzulegen.\nermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen.             (5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von\nÜberschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind         sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertrags-\nvon ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatz-           partei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert\nstabilität ist zu beachten.                                  hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Ver-\n(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des        tragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Gegen die\nPflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu be-           Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten\nmessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist           gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat\nunzulässig.                                                   keine aufschiebende Wirkung.\n(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung         (6) Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellenent-\nder Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflege-      scheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in\nbedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflege-     Kraft. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen\neinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für     ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums\ndie allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts        gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis\nanderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder       zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.\n§ 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten            (7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen\nPflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf,          der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung\nwer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.                        der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf\nVerlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflege-\n§85                              satzzeitraum neu zu verhandeln; die Absätze 3 bis 6 gelten\nPflegesatzverfahren                     entsprechend.\n(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden                                       §86\nzwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Lei-\nstungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.                                          Pflegesatzkommission\n(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertrags-            (1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband\nparteien) sind der Träger des Pflegeheimes sowie              der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen\n1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungs-        oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozial-\nträger sowie                                             hilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land\nbilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommis-\n2. der für den Sitz des Pflegeheimes nach Landesrecht         sionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2\nzuständige (örtliche oder überörtliche) Träger der      die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflege-\nSozialhilfe,                                             heimträger vereinbaren können. § 85 Abs. 3 bis 7 gilt\nsoweit auf den jeweiligen Kostenträger im Jahr vor Beginn    entsprechend.\nder Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom\nHundert der Berechnungstage des Pflegeheimes ent-                (2) Für Gruppen gleichartiger Pflegeheime, die nach\nfallen. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die       einheitlichen oder vergleichbaren Gesichtspunkten be-\nLandesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der        wertet werden können, kann die Pflegesatzkommission\nprivaten Krankenversicherung e.V. im Land können sich         mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger einheit-\nam Pflegesatzverfahren beteiligen; das gleiche gilt für       liche Pflegesätze (Gruppenpflegesätze) vereinbaren.\nArbeitsgemeinschaften von Pflegekassen oder sonstigen            (3) Die Pflegesatzkommission oder die Vertragspar-\nLeistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder im Jahr vor     teien nach § 85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinba-\nBeginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom         rungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und\nHundert der Berechnungstage des Pflegeheimes ent-            Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren\nfallen.                                                      der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und","1040                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungs--         zierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist un-\nnachweise und sonstigen Verhandlungsuntertagen näher           zulässig.\nbestimmen. Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim           (2) Vertragsparteien der VergOtungsvereinbarung sind\nverbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind.       der Träger des Pflegedienstes sowie\n§87                              1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungs-\nträger sowie\nUnterkunft und Verpflegung\n2. der für den Sitz des Pflegedienstes nach Landesrecht\nDie als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger           zuständige (örtliche oder überörtliche) Träger der\n(§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflege-                Sozialhilfe,\nheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Ent-         soweit auf den jeweiligen Kostenträger im Jahr vor Beginn\ngelte für Unterkunft und Verpflegung. Die Entgelte müssen      der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom\nin einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen             Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürf-\nstehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten          tigen entfallen.\nentsprechend; § 88 bleibt unberührt.\n(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang\nder Pflegeleistung, nach dem dafür erfordertichen Zeit-\n§88\naufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem\nZusatzleistungen                         Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach\nKomplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach\n(1) Neben den Pflegesätzen nach§ 85 und den Ent-\nEinzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen\ngelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflege--\nwie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder\nbedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten\nFahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden.\nnotwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2)\n§ 84 Abs. 4 Satz 2, § 85 Abs. 3 bis 7 und§ 86 gelten\ngesondert ausgewiesene Zuschläge für\nentsprechend.\n1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und\nVerpflegung sowie                                                                    §90\n2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen                  Gebührenordnung fQr ambulante Pflegeleistungen\nvereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwen-            (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\ndigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatz-          nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75             ministerium für Familie und Senioren und dem Bundes-\nfestgelegt.                                                    ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für\n(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistun-\ngen ist nur zulässig, wenn:                                    die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der\nhauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen zu\n1. dadurch die notwendigen stationären oder teilstatio-        ertassen, soweit die Versorgung von der Leistungspflicht\nnären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und        der Pflegeversicherung umfaßt ist. Die Vergütung muß\n§ 87) nicht beeinträchtigt werden,                        leistungsgerecht sein, den Bemessungsgrundsätzen nach\n2. die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang,          § 89 entsprechen und hinsichtlich ihrer Höhe regionale\nDauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge        Unterschiede berücksichtigen. § 82 Abs. 2 gilt ent-\nund die Zahlungsbedingungen vorher schriftJich zwi-       sprechend. In der Verordnung ist auch das Nähere zur\nschen dem Pflegeheim und dem PftegebedOrftigen            Abrechnung der Vergütung zwischen den Pflegekassen\nvereinbart worden sind,                                   und den Pflegediensten zu regeln.\n3. das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen              (2) Die Gebührenordnung gilt nicht für die Vergütung\nden Landesverbänden der Pflegekassen und den über-        von ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirt-\nörtlichen Trägem der Sozialhilfe im Land vor Leistungs-   schaftlichen Versorgung durch Familienangehörige und\nbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.                sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in\nhäuslicher Gemeinschaft leben. Soweit die Gebühren-\nordnung Anwendung findet, sind die davon betroffenen\nDritter Abschnitt                           Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen nicht berechtigt,\nOber die Berechnung der Gebühren hinaus weitergehende\nVergOtung\nAnsprüche an die Pflegebedürftigen oder deren Kosten-\nder ambulanten Pflegeleistungen\nträger zu stellen.\n§89\nGrundsätze fQr die Vergütungsregelung                                  Vierter Abschnitt\n(1) Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und                        Kostenerstattung,\nder hauswirtschaftlichen Versorgung wird, soweit nicht                      Landespflegeausschüsse\ndie Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet,\nzwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Lei-                                      §91\nstungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen                             Kostenerstattung\nnach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß\nleistungsgerecht sein. Die Vergütung muß einem Pflege-            (1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine ver-\ndienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,      tragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85\nseinen Versorgungsauftrag zu erfüllen; eine Differen-          und 89 verzichten oder mit denen eine solche Regelung","-- - -- - --·· ------------------\nNr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                1041\nnicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulan-                            Neuntes Kapitel\nten oder stationären Leistungen unmittelbar mit den Pfle-                     Datenschutz und Statistik\ngebedürftigen vereinbaren.\n(2) Den Pflegebedürftigen werden die ihnen von den                          Erster Abschnitt\nEinrichtungen nach Absatz 1 berechneten Kosten für die                     1nformationsg rundlagen\npflegebedingten Aufwendungen erstattet. Die Erstattung\ndarf jedoch 80 vom Hundert des Betrages nicht über-                                   Erster Titel\nschreiten, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflege-\nbedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftig-                Grundsätze der Datenverwendung\nkeit nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu\nleisten hat. Eine weitergehende Kostenerstattung durch                                  §93\neinen Träger der Sozialhilfe ist unzulässig.                                Anzuwendende Vorschriften\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflege-    Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhe-\nbedürftige, die nach Maßgabe dieses Buches bei einem        bung, Verarbeitung und Nutzung in der Pflegeversiche-\nprivaten Versicherungsunternehmen versichert sind.          rung gelten der § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 85\n(4) Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sind von des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses\nder Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung rechtzeitig auf   Buches.\ndie Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 hinzuweisen.                                        §94\nPersonenbezogene Daten bei den Pflegekassen\n§92                            (1) Die Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten\nLandespflegeausschüsse                  für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, ver-\narbeiten und nutzen, soweit dies für:\n(1) Zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des     1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses(§§ 20\nBetriebs von Pflegeeinrichtungen wird für jedes Land oder         bis 26) und der Mitgliedschaft(§ 49),\nfür Teile des Landes von den Beteiligten nach Absatz 2 ein\nLandespflegeausschuß gebildet. Der Ausschuß kann ein-         2. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge,\nvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere zum                deren Tragung und Zahlung(§§ 54 bis 61),\nAufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und           3. die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung\nfachlich gegliederten Versorgungssystems einander er-             von Leistungen an Versicherte (§§ 4 und 28),\ngänzender Pflegedienste und Pflegeheime, zur Pflege-          4. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§§ 18\nvergütung, zur Gestaltung und Bemessung der Entgelte              und 40),\nbei Unterkunft und Verpflegung und zur Berechnung der\n5. die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die\nZusatzleistungen. Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen\nKostenerstattung (§§ 84 bis 91 und 105),\nhaben die Empfehlungen nach Satz 2 insbesondere bei\ndem Abschluß von Versorgungsverträgen und Vergü-              6. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der\ntungsvereinbarungen angemessen zu berücksichtigen.                Qualität der Leistungserbringung (§§ 79 und 80),\n(2) Der Landespflegeausschuß besteht insbesondere         7. die Beratung über Maßnahmen der Prävention und\naus Vertretern der Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen           Rehabilitation sowie über die Leistungen und Hilfen\neinschließlich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes        zur Pflege (§ 7),\nder Krankenversicherung in gleicher Zahl sowie einem          8. die Koordinierung pflegerischer Hilfen (§ 12),\nVertreter der zuständigen Landesbehörde. Dem Ausschuß         9. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,\ngehören auch Je ein Vertreter der Träger der überörtlichen\n10. statistische Zwecke (§ 109)\nSozialhilfe, des Verbandes der privaten Krankenversiche-\nrung e.V. und der kommunalen Spitzenverbände im Land        erforderlich ist.\nan. Die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren            (2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten\nStellvertreter werden unter Beachtung des Grundsatzes       personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur\nder Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der     verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies durch\nPflegeeinrichtungen im Land, die Vertreter der Pflege-      Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet\nkassen und deren Stellvertreter von den Landesverbän-       oder erlaubt ist.\nden der Pflegekassen bestellt. Die Beteiligten wählen aus\n(3) Versicherungs- und Leistungsdaten der für Auf-\nihrer Mitte einen Vorsitzenden. § 76 Abs. 2 Satz 6 gilt\nentsprechend.\ngaben der Pflegekasse eingesetzten Beschäftigten ein-\nschließlich der Daten ihrer mitversicherten Angehörigen\n(3) Die zuständige Landesbehörde führt die Geschäfte    dürfen Personen, die kasseninteme Personalentscheidun-\ndes Ausschusses.                                            gen treffen oder daran mitwirken können, weder zugäng-\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch      lich sein noch diesen Personen von Zugriffsberechtigten\nRechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-      offenbart werden.\nlung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung                                  §95\nder baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeit-\nPersonenbezogene Daten\naufwand der Mitglieder des Landespflegeausschusses,\nbei den Verbänden der Pflegekassen\ndie Berufung weiterer Mitglieder über die in Absatz 2\ngenannten Organisationen hinaus, die Geschäftsführung,         (1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbe-\ndas Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren       zogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur\nsowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.          erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für:","---- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -------\n1042                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Quali-       die Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten\ntätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79 und 80),     oder nutzen, wenn ohne die vorhandenen Daten diese\n2. den Abschluß und die Kündigung von Versorgungs-             Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.\nverträgen (§§ 73 und 74),                                    (3) Die personenbezogenen Daten sind nach fünf\n3. die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zu-             Jahren zu löschen. § 96 Abs. 3 Satz 1, § 98 und § 107\ngewiesenen Aufgaben                                       Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den Medi-\nzinischen Dienst entsprechend. Der Medizinische Dienst\nerforderlich sind.                                             darf in Dateien nur Angaben zur Person und Hinweise auf\n(2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                    bei ihm vorhandene Akten aufnehmen.\n(4) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt\n§ 25 des Zehnten Buches entsprechend.\n§96\nGemeinsame Verarbeitung und Nutzung                                                    §98\npersonenbezogener Daten\nForschungsvorhaben\n(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und der               (1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der\nKrankenkassen können gemeinsam und einheitlich fest- - Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer-\nlegen, daß die nach § 46 Abs. 1 verbundenen Pflege- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang\nkassen und Krankenkassen                                       begrenzte Forschungsvorhaben setbst auswerten und zur\n1. die Daten zur Feststellung der Versicherungspflicht Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich\nund der Familienversicherung, zur Bemessung und aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.\nEinziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des           (2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.\nLeistungsanspruchs gemeinsam verarbeiten und nut-\nzen, soweit sie für ihre jeweiligen Aufgaben dieselben\nDaten benötigen,\nZweiter Titel\n2. Angaben über Leistungsvoraussetzungen nach § 102\ndieses Buches oder § 292 Abs. 1 des Fünften Buches                Informationsgrundlagen               der   Pflegekassen\ngemeinsam verarbeiten und nutzen, soweit dies zur\nVermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist.                                           §99\nDabei sind die Daten, die gemeinsam verarbeitet und                             Versichertenverzeichnis\ngenutzt werden sollen, abschließend unter Beteiligung             Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu füh-\ndes Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des ren. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben\nBundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung fest-          einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht\nzulegen.                                                       oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienver-\n(2) Soweit personenbezogene Daten den Krankenkas-           sicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge\nsen oder Pflegekassen von einem Arzt oder einer anderen        sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforder-\nin § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten         lich sind.\nStelle zugänglich gemacht worden sind, bleibt § 76 des\n§100\nZehnten Buches unberührt.\nNachweispflicht bei Familienversicherung\n(3) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen\nentsprechend. In der nach dieser Vorschrift zu veröffent-         Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Famili-\nlichenden Datenübersicht ist festzuhalten, welche Daten        enversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehöri-\nnur von den Krankenkassen, welche nur von den Pflege-          gen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.\nkassen und welche gemeinsam verarbeitet oder genutzt\nwerden.\n§ 101\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\nPflegeversichertennumrner\nVerbände der Pflege- und Krankenkassen.\nDie Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine\nVersichertennummer, die mit der Krankenversicherten-\n§97                              nummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf. Bei\nder Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist\nPersonenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst\nsicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der\n(1) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene           Mitglied ist, hergestellt werden kann.\nDaten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben,\nverarbeiten und nutzen, soweit dies für die Prüfungen,\n§102\nBeratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den\n§§ 18, 40 und 80 erforderlich ist. Die Daten dürfen für                Angaben über Leistungsvoraussetzungen\nandere Zwecke nur verarbeitet und genutzt werden,                Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur\nsoweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetz-         Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsge-\nbuches angeordnet oder erlaubt ist.                            währung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören\n(2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene           insbesondere Angaben zur Feststellung der Vorausset-\nDaten, die er für die Aufgabenerfüllung nach dem Fünften       zungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von\noder Elften Buch erhebt, verarbeitet oder nutzt, auch für      Zuschüssen.","- - - - - - - - - · ·---·  --------- . -- --·-- - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                1043\n§103                              2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen\nAngaben ganz oder teilweise abgesehen\nKennzeichen\nfür Leistungstriger und Leistungserbringer                   wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung\nund die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflege-\n(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozial-\nkassen nicht gefährdet werden.\nversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen\neinschließlich deren Mitglieder verwenden im Schrift-\nverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bun-\ndeseinheitliche Kennzeichen.                                                           Dritter Abschnitt\n(2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt ent-                     Datenlöschung, Auskunftspflicht\nsprechend.\n§ 107\nZweiter Abschnitt                                                     Löschen von Daten\nÜbermittlung von Leistungsdaten\n(1) Für das Löschen der für Aufgaben der Pflegekassen\nund ihrer Verbände gespeicherten personenbezogenen\n§ 104\nDaten gilt § 84 des Zehnten Buches entsprechend mit der\nPflichten der Leistungserbringer                       Maßgabe, daß\nDie Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet:         1. die Daten nach § 102 spätestens nach Ablauf von zehn\n1. im Falle der Überprüfung der Notwendigkeit von                       Jahren,\nPflegehilfsmitteln (§ 40 Abs. 1),                               2. sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer\n2. im Falle eines Prüfverfahrens, soweit die Wirtschaft-                Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen\nlichkeit oder die Qualität der Leistungen im Einzelfall             (§ 79) und aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§ 80)\nzu beurteilen sind (§§ 79 und 80),                                  spätestens nach zwei Jahren\n3. im Falle der Abrechnung pflegerischer Leistungen                 zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ende des\n(§ 105)                                                         Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder\nabgerechnet wurden. Die Pflegekassen können für\ndie für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und\nZwecke der Pflegeversicherung Leistungsdaten länger\nihrer Verbände erforder1ichen Angaben über Versiche-\naufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein Bezug zu\nrungsleistungen aufzuzeichnen und den Pflegekassen\nnatürlichen Personen nicht mehr herstellbar ist.\nsowie den Verbänden oder den mit der Datenverarbeitung\nbeauftragten Stellen zu übermitteln.                                   (2) Im Falle des Wechsels der Pflegekasse ist die bisher\nzuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für\n§ 105                              die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben\nnach den §§ 99 und 102 der neuen Pflegekasse mitzu-\nAbrechnung pflegerischer Leistungen                       teilen.\n(1) Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Lei-\nstungserbringer sind verpflichtet,                                                             § 108\n1. in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrach-                               Auskünfte an Versicherte\nten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließ-\nDie Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf\nlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung\nderen Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in\naufzuzeichnen,\nAnspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.\n2. in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103)             Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unter-\nsowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen              richtung des Versicherten ist nicht zulässig. Die Pflege-\nanzugeben,                                                      kassen können in ihren Satzungen das Nähere über das\n3. bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln              Verfahren der Unterrichtung regeln.\ndie Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach\n§ 78 zu verwenden.\nVom 1. Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrech-                                   Vierter Abschnitt\nnungsunterlagen zu verwenden.                                                               Statistik\n(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungs-\nunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches                                       § 109\nwerden von den Spitzenverbänden der Pflegekassen im                                      Pflegestatistiken\nEinvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer\nfestgelegt.                                                            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke\ndieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n§106\ndes Bundesrates jährliche Erhebungen über ambulante\nAbweichende Vereinbarungen                            und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die häus-\nliche Pflege als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundes-\nDie Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können\nmit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden verein-            statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:\nbaren, daß                                                          1. Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,\n1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbe-                  2. Art des Leistungsträgers und des privaten Versiche-\nlege eingeschränkt,                                                 rungsunternehmens,","1044                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. in der ambulanten und stationären Pflege tätige Per-                            Zehntes Kapitel\nsonen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis,\nPrivate Pflegeversicherung\nTätigkeitsbereich, Dienststellung, Berufsabschluß auf\nGrund einer Ausbildung, Weiterbildung oder Um-\nschulung, Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,                                      § 110\nRegelungen\n4. sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten\nder Pflegeeinrichtung, Ausbildungsstätten an Pflege-                für die private Pflegeversicherung\neinrichtungen,                                             (1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen,\n5. betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburts-       die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungs-\njahr, Wohnort, Art, Ursache, Grad und Dauer der         vertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunter-\nPflegebedürftigkeit, Art des Versicherungsverhält-      nehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden\nnisses,                                                 und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die\nInteressen der Versicherten anderer Tarife zu vernach-\n6. in Anspruch genommene Pflegeleistungen nach Art,          lässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nDauer und Häufigkeit sowie nach Art des Kosten-         zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten\nträgers,                                                Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,\n7. Kosten der Pflegeeinrichtungen nach Kostenarten           1. mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten\nsowie Erlöse nach Art, Höhe und Kostenträgern.              versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen\nAuskunftspflichtig sind die Träger der Pflegeeinrichtun-         Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Ver-\ngen, die Träger der Pflegeversicherung sowie die privaten        sicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 fest-\nVersicherungsunternehmen gegenüber den statistischen             gelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang);\nÄmtern der Länder; die Rechtsverordnung kann Aus-                dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte\nnahmen von der Auskunftspflicht vorsehen.                        Versicherungsunternehmen,\n2. in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke\nnach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang\ndieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nabschließen,\ndes Bundesrates jährliche Erhebungen über die Situation\nPflegebedürftiger und ehrenamtlich Pflegender als                a) keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Ver-\nBundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann                sicherten,\nfolgende Sachverhalte umfassen:                                  b) keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Per-\n1. Ursachen von Pflegebedürftigkeit,                                sonen,\nc) keine längeren Wartezeiten als in der sozialen\n2. Pflege- und Betreuungsbedarf der Pflegebedürftigen,\nPflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),\n3. Pflege- und Betreuungsleistungen durch Pflegefach-            d) keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und\nkräfte, Angehörige und ehrenamtliche Helfer,                   Gesundheitszustand der Versicherten,\n4. Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation,                  e) keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der\n5. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der                     sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Per-\nPflegequalität,                                                sonen, die nach§ 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif\nabgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die\n6. Bedarf an Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen,             50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen\n7. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.                     Pflegeversicherung übersteigt,\nAuskunftspflichtig ist der Medizinische Dienst gegenüber         f) die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des\nden statistischen Ämtern der Länder; Absatz 1 Satz 3                Versicherungsnehmers unter denselben Voraus-\nzweiter Halbsatz gilt entsprechend.                                 setzungen, wie in § 25 festgelegt,\ng) für Ehegatten ab dem Zeitpunkt des Nachweises\n(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2\nder zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung\nAuskunftspflichtigen teilen die von der jeweiligen Sta-\nberechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe\ntistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die\nvon mehr als 150 vom Hundert des Höchstbei-\nPlanung und Investitionsfinanzierung der Pflegeein-\ntrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein\nrichtungen zuständigen Landesbehörden mit. Die Be-\nEhegatte kein Gesamteinkommen hat, das regel-\nfugnis der Länder, zusätzliche, von den Absätzen 1\nmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen\nund 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des\nBezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches über-\nPflegewesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt\nschreitet,\nunberührt.\nvorzusehen.\n(4) Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege\ntätigen Personen, der Angehörigen und ehrenamtlichen            (2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für\nHelfer dürfen für Zwecke der Bundesstatistik nur in anony-   Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen\nmisierter Form an die statistischen Ämter der Länder         werden, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\nübermittelt werden.                                          Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversiche-\nrungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Kranken-\n(5) Die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 sind für   hausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-\ndie Bereiche der ambulanten Pflege und der Kurzzeit-         Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten\npflege erstmals im Jahr 1996 für das Jahr 1995 vorzu-       nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versiche-\nlegen, für den Bereich der stationären Pflege im Jahr 1998  rungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien\nfür das Jahr 1997.                                           lassen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                               1045\n(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen ab-            der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des privaten\ngeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses            Pflegeversicherungsvertrages nach § 22 Abs. 1 Satz 2\nGesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungs-            nicht nachkommt,\nunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Kranken-             2. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1\nhausleistungen werden, gelten, sofern sie in Erfüllung            und 2, § 51 Abs. 3 oder entgegen Artikel 42 Abs. 4\nder Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1, 3           Satz 1 oder 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes eine\nund 4 geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem            Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nin § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen,                nicht rechtzeitig erstattet,\nfolgende Bedingungen:\n3. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht,\n1. Kontrahierungszwang,                                           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n2. kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,           erteilt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine\n3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,                  Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig mitteilt,\n4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflege-\nversicherung,                                             4. entgegen§ 50 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen Unter-\nlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n5. für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversiche-            vorlegt,\nrungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten\nPflegeversicherung oder privaten Krankenversiche-         5. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 3 des Pflege-Versiche-\nrung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbei-         rungsgesetzes den Leistungsumfang seines privaten\ntrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt;             Versicherungsvertrages nicht oder nicht rechtzeitig\nAbsatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,                              anpaßt,\n6. beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versiche-     6. mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur\nrungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie             privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät.\nin § 25 festgelegt.                                         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versiche-         bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nrungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der\nKontrahierungszwang besteht.                                    (3) Für die von privaten Versicherungsunternehmen\nbegangenen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 ist\ndas Bundesversicherungsamt, für die Ordnungswidrig-\n§ 111\nkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 ist die Pflegekasse des\nRisikoausgleich                         Wohnortes des Versicherungspflichtigen die Verwaltungs-\nbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\n(1) Die Versicherungsunternehmen, die eine private\nOrdnungswidrigkeiten.\"\nPflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben,\nmüssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der Rege-\nlungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 am\nAusgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu\nein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie                                   zweiter Teil\nangehören. Das Ausgleichssystem muß einen dauer-\nhaften, wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Be-                Änderung des Sozialgesetzbuches\nlastungen gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer\nAnbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschwe-\nren und muß diesen eine Beteiligung an dem Ausgleichs-                                  Artikel 2\nsystem zu gleichen Bedingungen ermöglichen. In diesem                                  Änderung\nSystem werden die Beiträge ohne die Kosten auf der                    des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nBasis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für\nalle Unternehmen, die eine private Pflegeversicherung           Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-\nbetreiben, ermittelt.                                         setzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1S. 3015), zuletzt\n(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung        geändert durch Artikel 6 Abs. 99 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt\nund die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Auf-\nsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-         geändert:\nwesen.\n1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wortbestandteil\n,,Kranken-,\" der Wortbestandteil „Pflege-,\" eingefügt.\nElftes Kapitel\nBußgeldvorschrift                        2. In § 15 Abs. 1 werden das Wort „sowie\" durch ein\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Kranken-\n§ 112                               versicherung\" die Wörter „und der sozialen Pflege-\nBußgeldvorschrift                           versicherung\" eingefügt.\n(1) Ordnungswidrig      handelt,  wer vorsätzlich   oder\nleichtfertig                                                  3. § 21 wird wie folgt geändert:\n1. der Verpflichtung zum Abschluß oder zur Aufrecht-             a) Die Nummer 3 wird gestrichen.\nerhaltung des privaten Pflegeversicherungsverträges          b) Die bisherigen Nummern 4 und 4a werden die Num-\nnach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 23 Abs. 4 oder              mern 3 und 4.","1046                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. Nach § 21 wird folgender Paragraph eingefügt:                6. In § 28a Abs. 1 werden nach dem Wortbestandteil\nn§21a                                \"Kranken-\" ein Komma sowie der Wortbestandteil\n\"Pflege-\" eingefügt.\nLeistungen\nder sozialen Pflegeversicherung                7. In § 28d wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversiche-             \"Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversiche-\nrung können in Anspruch genommen werden:                        rung für einen in der Krankenversicherung kraft\n1. Leistungen bei häuslicher Pflege:                            Gesetzes versicherten Beschäftigten.\"\na) Pflegesachleistung,\n8. § 28f wird wie folgt geändert:\nb) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wortbestand-\nc) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflege-               teil „Kranken-\" ein Komma sowie der Wortbe-\nperson,                                                     standteil „Pflege-\" eingefügt.\nd) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,                b) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort \"Träger\"\n2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,                        die Wörter „der Pflegeversicherung,\" eingefügt.\n3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere\n9. In § 28h Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort-\na) soziale Sicherung und                                   bestandteil „Kranken-\" ein Komma sowie der Wort-\nb) Pflegekurse,                                            bestandteil \"Pflege-\" eingefügt.\n4. vollstationäre Pflege.\n10. In § 28k Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ Träger\"\n(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen                die Wörter „der Pflegeversicherung,\" eingefügt.\nerrichteten Pflegekassen.\"\n5. In§ 37 werden nach dem Wort \"Neunten\" die Wörter            11. In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „ Träger\" die\n,,und Elften\" eingefügt.                                        Wörter \"der Pflegeversicherung,\" eingefügt.\n6. In § 66 Abs. 2 werden nach dem Wort „Sozialleistung\"        12. In § 28r Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ Träger\"\ndie Wörter \"wegen Pflegebedürftigkeit,\" und nach                die Wörter „der Pflegeversicherung,\" eingefügt.\ndem Wort „deshalb\" die Wörter \"die Fähigkeit zur\nselbständigen Lebensführung,\" eingefügt.                   13. In § 70 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Krankenversicherung\" die Wörter „und die Träger\nder Pflegeversicherung\" eingefügt.\nArtikel 3\nÄnderung                             14. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „und\" durch\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch                        ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „knapp-\nschaftlicher Rentenversicherung\" die Wörter „und\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-              knappschaftlicher Pflegeversicherung\" eingefügt.\nsetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), zuletzt\ngeändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes             15. In § 77 Abs. 2 werden nach dem Wort „Krankenver-\nvom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918), wird wie folgt                 sicherung\" ein Komma und die Wörter „knappschaft-\ngeändert:                                                           liche Pflegeversicherung\" eingefügt.\n1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort \"Landwirte\"\ndie Wörter \"sowie die soziale Pflegeversicherung\"                                   Artikel 4\neingefügt.\nÄnderung\n2. Dem § 18a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                    des fünften Buches Sozialgesetzbuch\n,,Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absat-            Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-\nzes 1 Nr. 1 gilt das Arbeitsentgelt, das eine Pflege-    zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482),\nperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das        zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 101 des Gesetzes\nEntgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entspre-      vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt\nchende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften           geändert:\nBuches nicht übersteigt.\"\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\n3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe \"§ 18a Abs. 3            a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4 das\nSatz 1 Nr. 1 bis 3\" durch die Angabe\"§ 18a Abs. 3                  Komma durch einen Punkt ersetzt und die\nSatz 1 Nr. 1 bis 4\" ersetzt.                                       Nummer 5 gestrichen.\n4. In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort \"Renten-                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nversicherung\" die Wörter \"sowie in der sozialen                     ,,(2) Zu den Leistungen nach Absatz 1 gehören\nPflegeversicherung\" eingefügt.                                    auch medizinische und ergänzende Leistungen\nzur Rehabilitation, die notwendig sind, um einer\n5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort \"Krankenkasse\"                  drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit\ndurch die Wörter „Kranken- und Pflegekasse\" erset2.t.             vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                   1047\nbessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.          b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-\nLeistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt            gefügt:\nvon Pflegebedürftigkeit werden von den Pflege-                  ,.(1 a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach\nkassen erbracht.\"                                             Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere\nin Fällen anzunehmen, in denen\n2. Dem§ 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\na) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig\n„Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach                           nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der\nEintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften                     Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen\nBuches nicht zulässig.\"                                                 Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer\nWoche fällt oder\n3. Vor § 53 werden in der Überschrift des Sechsten\nb) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt fest-\nAbschnittes die Wörter „Leistungen bei Schwer-\ngestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der\npflegebedürftigkeit\" durch das Wort .,{unbesetzt)\"\nvon ihm ausgestellten Bescheinigungen über\nersetzt.\nArbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.\n4. Die§§ 53 bis 57 werden gestrichen.                                  Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der\närztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit\n5. In § 73 Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter „und häuslicher              zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen,\nPflegehilfe\" gestrichen.                                           daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellung-\nnahme des Medizinischen Dienstes zur Über-\n6. In § 92 Abs. 1 Nr. 6 wird das Komma hinter dem Wort                 prüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Kran-\n„Hilfsmitteln\" durch das Wort „und\" ersetzt und die                kenkasse kann von einer Beauftragung des Medi-\nWörter „und häuslicher Pflegehilfe\" gestrichen.                    zinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizi-\nnischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit\n7. In § 106 wird nach Absatz 3 folgender Absatz ein-                   eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden\ngefügt:                                                            ärztlichen Unterlagen ergeben.\n,.(3a) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 2 und nach                  (1 b) Der Medizinische Dienst überprüft bei\n§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1 b, daß ein Arzt            Vertragsärzten, die nach§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nArbeitsunfähigkeit festgestellt hat, obwohl die medizi-            geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah\nnischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, kann                 Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit. Die in § 106\nder Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt             Abs. 2 Satz 3 genannten Vertragspartner verein-\nhat, und die Krankenkasse, die zu Unrecht Kranken-                 baren das Nähere.\"\ngeld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz ver-            c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig\n\"2. (entfällt)\".\noder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die\nVoraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten.\"\n12. Dem§ 276 werden nach Absatz 4 folgende Absätze\n8. § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:          angefügt:\n„b) eine Krankheit zu heilen, ihre Ver6chlimmerung zu           ,,(5) Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der\nverhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindem          Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1\noder im Anschluß an Krankenhausbehandlung              Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den ärztlichen\nden dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern       Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund\noder zu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohen-     seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist,\nden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vor-          einer Vorladung des Medizinischen Dienstes Folge zu\nzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu          leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungs-\nbessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten          termin unter Berufung auf seinen Gesundheits-\n(Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivieren-     zustand absagt und der Untersuchung fernbleibt,\nden Pflege nicht von den Krankenkassen über-           soll die Untersuchung in der Wohnung des Ver-\nnommen werden dürfen.\"                                 sicherten stattfinden. Verweigert er hierzu seine\nZustimmung, kann ihm die Leistung versagt wer-\nden. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben\n9. In § 132 werden in der Überschrift und in Absatz 1\nunberührt.\nSatz 1 nach dem Wort „Krankenpflege\" das Komma\nsowie die Wörter „häuslicher Pflegehilfe, häuslicher              (6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im\nPflege\" gestrichen.                                           Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ergeben\nsich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches\n10. In § 260 Abs. 1 Nr. 1 werden das Komma durch ein               aus den Vorschriften des Elften Buches.\"\nSemikolon ersetzt und die Wörter „die Aufgaben der\nKrankenkassen als Pflegekassen sind keine gesetzli-       13. Dem § 281 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nchen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift,\" angefügt.          „Die Pflegekassen tragen abweichend von Satz 3\ndie Hälfte der Umlage nach Satz 1 .\"\n11 . § 275 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:      14. Dem § 282 wird folgender Satz angefügt:\n,.b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeits-        „Die Richtlinien nach Satz 3 und die Empfehlungen\nunfähigkeit\".                                       nach Satz 4 bedürfen, soweit sie Angelegenheiten","1048                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nder sozialen Pflegeversicherung betreffen, der Zu-            3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflege-\nstimmung des Bundesministeriums für Gesundheit                    tätigkeit\nund des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-\nausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen\nordnung.\"\nTätigkeit oder Pflegetätigkeit. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt\nnicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher\nArtikel 5                              Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines\nfreiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur\nÄnderung\nFörderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nnach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des                 der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme\nGesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1             einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 fünftes\nS. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 102 des            Buch) Gebrauch machen. Eine nicht erwerbsmäßige\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird              Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitrags-\nwie folgt geändert:                                                bemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166\nAbs. 2) ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt;\n1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind\nzusammenzurechnen.\"\na) Nach ,,§ 106 Zuschuß zur Krankenversicherung\"\nwird eingefügt:\n4. § 24 wird wie folgt geändert:\n\"§ 106a Zuschuß zur Pflegeversicherung\".\nb) Die Wörter ,,§ 177 Beitragszahlung von Pflege-             a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem\nWort „haben\" das Komma gestrichen und das\npersonen\" werden durch die Wörter ,,§ 177 (weg-\nWort „oder\" eingefügt.\ngefallen)\" ersetzt.\nc) Nach ,,§ 249a Beitragszeiten und Berücksichti-             b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort\ngungszeiten wegen Kindererziehung im Beitritts-              ,.ausübt,\" das Wort „oder\" gestrichen.\ngebiet\" wird eingefügt:                                  c) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n,.§ 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege\".              \"c) deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher\nd) Nach,,§ 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet\"                    Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und\nwird eingefügt:                                                   keinen Anspruch auf Leistungen aus der\nPflegeversicherung hat,\" .\n.,§ 279e Beitragszahlung von Pflegepersonen\".\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                5. § 25 Abs. 3 Nr. 2 wird gestrichen.\na) In Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer\neingefügt:                                            6. § 57 wird wie folgt geändert:\n„ 1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne        a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\"\ndes § 14 des Elften Buches nicht erwerbs-              gestrichen.\nmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in         b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nseiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht\nerwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn\nder Pflegebedürftige Anspruch auf Leistun-      7. In § 68 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort\ngen aus der sozialen oder einer privaten           ,,Rentner' ein Komma und die Wörter ,,zur Pflege-\nPflegeversicherung hat,\".                          versicherung• eingefügt.\nb) Nach Satz 1 wird eingefügt:\n„Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem       8. Nach § 106 wird folgender Paragraph eingefügt:\nPflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten,                                   ,,§ 106a\ndas das dem Umfang der Pflegetätigkeit ent-\nZuschuß zur Pflegeversicherung\nsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des\nElften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht            (1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Kranken-\nerwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach         versicherung freiwillig versichert oder nach den Vor-\n§ 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht           schriften des Elften Buches verpflichtet sind, bei einem\nerwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben          privaten Krankenversicherungsuntemehmen einen\nregelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich               Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos\nbeschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht      der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrecht-\nnach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig.\"              zuerhalten, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu\nden Aufwendungen für die Pflegeversicherung.\n3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 (2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des\n.,(2) Versicherungsfrei sind Personen, die                  Beitrags geleistet, den der Träger der Rentenver-\nsicherung als Pflegeversicherungsbeitrag für Renten-\ni . eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 und 2\nbezieher zu tragen hat, die in der sozialen Pflegever-\nViertes Buch),\nsicherung pflichtversichert sind. Beziehen Rentner\n2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit \\§ 8              mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuß von\nAbs. 3 Viertes Buch) oder                                den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                1049\nVerhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann                   b) in der sozialen Pflegeversicherung versiche-\nauch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet                    rungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von\nwerden.\"                                                                dem privaten Versicherungsunternehmen,\nc) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflege-\n9. In § 111 Abs. 2 werden nach dem Wort \"Krankenver-                       bedürftigkeit Beihilfeleistungen und Leistun-\nsicherung\" die Wörter \"und die Pflegeversicherung\"                      gen eines privaten Versicherungsunterneh-\neingefügt.                                                              mens erhält, von der Festsetzungsstelle für\ndie Beihilfe und dem privaten Versicherungs-\n1O. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   unternehmen anteilig.\"\na) In Nummer 6 wird das Wort \"oder\" durch ein\nKomma ersetzt.                                        13. Nach § 176 wird folgender Paragraph eingefügt:\nb) Der Nummer 7 wird nach dem Wort \"Versorgungs-                                         ,,§ 176a\nausgleichs\" das Wort \"oder\" angefügt.\nBeitragszahlung und Abrechnung\nc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer angefügt:                                   bei Pflegepersonen\n,,8. einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit\".              Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der\nBeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperso-\n11. § 166 wird wie folgt geändert:                                nen können die Spitzenverbände der Pflegekassen,\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                          der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,\ndie Festsetzungsstellen für die Beihilfe und der\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                            Verband Deutscher Rentenversicherungsträger durch\n,,(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht       Vereinbarung regeln.\"\nerwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege\neines                                                 14. § 177 wird aufgehoben.\n1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3\nElftes Buch)                                     15. Dem § 199 wird folgender Satz angefügt:\na) 80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er           .,Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht er-\nmindestens 28 Stunden .in der Woche              werbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend an-\ngepflegt wird,                                   zuwenden.\"\nb) 60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er\nmindestens 21 Stunden in der Woche\n16. § 223 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\ngepflegt wird,\n,,(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nc) 40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er\ndie von der Rentenversicherung zu tragenden Bei-\nmindestens 14 Stunden in der Woche\nträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur\ngepflegt wird,\nPflegeversicherung sowie für die Zuschüsse zur\n2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2             Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.\"\nElftes Buch)\na) 53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße,          17. In § 231 Satz 2 werden die Wörter „Beschäftigung\nwenn er mindestens 21 Stunden in der             oder Tätigkeit\" durch die Wörter „Beschäftigung\nWoche gepflegt wird,                             oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienst-\nb) 35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße,              leistungen\" ersetzt.\nwenn er mindestens 14 Stunden in der\nWoche gepflegt wird,                         18. Nach § 249a wird folgender Paragraph eingefügt:\n3. erheblich Pflegebedürftigen(§ 15 Abs. 1 Nr. 1                                    ,,§249b\nElftes Buch) 26,6667 vom Hundert der Bezugs-\ngröße.                                                         Berücksichtigungszeiten wegen Pflege\nÜben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflege-                Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch\npersonen die Pflege gemeinsam aus, sind bei-              Zeiten der nicht erwerbsrnäßigen Pflege eines Pflege-\ntragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson          bedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum\nder Teil des Höchstwertes der jeweiligen Pflege-          31. März 1995, solange die Pflegeperson\nstufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im            1. wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu\nVerhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit ins-                 zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Bei-\ngesamt entspricht.\"                                            trägen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und\n2. nicht zu den in§ 56 Abs. 4 genannten Personen\n12. In § 170 Abs. 1 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein               gehört, die von der Anrechnung einer Kinder-\nKomma ersetzt und folgende Nummer angefügt:                        erziehungszeit ausgeschlossen sind.\n,,6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen,           Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der\ndie einen                                               Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit ange-\na) in der sozialen Pflegeversicherung pflicht-          rechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei\nversicherten Pflegebedürftigen pflegen, von         Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit\nder Pflegekasse,                                    gestellt wird.\"","1050                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n19. § 254d Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                              Dritter Teil\na) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Aufenthalt\"\nein Komma eingefügt.\nÄnderung weiterer Gesetze\nb) Nach Nummer 4 wird eingefügt:\n.,4a Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege\".                                    Artikel&\nÄnderung\n20. Nach § 279d wird folgender Paragraph eingefügt:                            des Gesetzes zur Sicherung\nund Strukturverbesserung\n.,§279e\nder gesetzlichen Krankenversicherung\nBeitragszahlung von Pflegepersonen\nIn Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung\n(1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für        und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenver-\nZeiten der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum          sicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)\n31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen              werden nach dem Wort „höchstens• die Wörter „um\nhäuslichen Pflege Im Inland gelten auf Antrag als          die Verwaltungskostenpauschale der Pflegekasse (§ 46\nPflichtbeiträge, wenn                                      Abs. 3 des 8ften Buches .Sozialgesetzbuch) je Mitglied\n1. der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so         und\" eingefügt.\nhilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regel--\nmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf\ndes täglichen Lebens in erheblichem Umfang                                       Artikel 7\nfremder Hilfe dauernd bedarf, und\nÄnderung\n2. für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens\nder Reichsversicherungsordnung\nzehn Stunden aufgewendet werden.\n(2) Versicherte, die wegen der in der Zeit vom            Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes--\n1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten            gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-\nPflege eine in ihrem zeitlichen Umfang einge--             lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti--\nschränkte Beschäftigung ausüben, können auf Antrag         kel 6 Abs. 92 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\nfür jeden Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten        (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:\nArbeitsentgelt und dem Doppelten dieses Arbeitsent-\ngelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze,         1. In§ 539 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 18\nPflichtbeiträge zahlen, wenn im übrigen die Voraus-            durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer an-\nsetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Versicherte, die            gefügt:\nnachweisen, daß sie ohne ihre in der Zeit vom\n1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübte\n„19.   Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften\nBuches Sozialgesetzbuch bei der Pflege eines\nPflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielt hätten, das\nPflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften\ndas Doppelte des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts\nBuches Sozialgesetzbuch, soweit die Pflege-\nübersteigt, können auf Antrag unter Berücksichtigung\npersonen nicht bereits zu den nach den Num-\nder Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge bis zu\nmern 1, 5, 7 oder 13 Versicherten gehören; die\ndiesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,\nversicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im\nwenn bei Bezug von Sozjalleistungen Beiträge gezahlt\nBereich der Körperpflege und - soweit diese\nwerden.\nTätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zu--\n(3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen                  gute kommen - Pflegetätigkeiten in den Berei-\neines Erholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder                    chen der Ernährung, der Mobilität sowie der\nwegen einer anderweitigen Verhinderung von läng-                       hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des\nstens einem Kalendermonat im Kalenderjahr steht der                    Elften Buches Sozialgesetzbuch).•\nAnwendung der Absätze 1 oder 2 nicht entgegen.\n(4) Wird der Antrag nach dem 31. März 1995 und         2. In § 541 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Wörtern „unbe-\nnach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Auf-                 schadet des\" die Angabe,.§ 539 Abs. 1 Nr. 19\" und das\nnahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze 1         Wort „sowie\" eingefügt.\nund 2 nicht mehr anzuwenden.\"\n3. Dem § 637 wird folgender Absatz angefügt\n21. In § 281 b werden die Wörter .in der Rechtsverord--              .,(5) § 636 gilt ferner bei Arbeitsunfällen von nach\nnung über die Bestimmung des Durchschnittsentgelts             § 539 Abs. 1 Nr. 19 versicherten Pflegepersonen ent--\nzusätzlich\" durch die Wörter „durch Rechtsverord--             sprechend für Ersatzansprüche einer Pflegeperson,\nnung\" ersetzt.                                                 deren Angehörigen und Hinterbliebenen gegen den\nPflegebedürftigen wie auch fOr Ersatzansprüche von\nPflegepersonen desselben Pflegebedürftigen unter-\n22. § 289 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\neinander.\"\n,.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nvon der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge\n4. In§ 657 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nzur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflege-\nKomma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\nversicherung sowie fOr die Zuschüsse zur Kranken-\nversicherung und zur Pflegeversicherung.\"                      \"10. in den Fällen des§ 539 Abs. 1 Nr. 19.•","----------·--·-·--- · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                1051\n5. § 770 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                        3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter \"oder dem\nEintritt\" durch die Wörter \", einer Pflegebedürftigkeit\n\"In den Fällen des § 657 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 dür-\noder\" ersetzt.\nfen Beiträge von den Unternehmern nicht erhoben\nwerden.\"\n4. Dem § 25b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n\"Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege\nArtikel&                                nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende\nÄnderung                                 Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch\ndes Arbeitsförderungsgesetzes                        erbracht werden.\"\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969               5. In § 25e Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 26c Abs. 8\" durch\n(BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buch-         die Angabe ,,§ 26c Abs. 11\" ersetzt.\nstabe k des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),\nwird wie folgt geändert:                                      6. In § 25f Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 26c Abs. 6\nSatz 2\" durch die Angabe ,,§ 26c Abs. 8 Satz 3\"\n1. In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-           ersetzt.\ngefügt:\n7. § 26c wird wie folgt gefaßt:\n\"Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person steht\nder Betreuung und Erziehung eines Kindes gleich.\"                                      ,,§26c\n(1) Beschädigten und Hinterbliebenen, die wegen\n2. § 56 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                       einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krank-\nheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und\n„2. Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und\nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf\nRentenversicherung sowie zur sozialen Pflege-\ndes täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für\nversicherung,\".\nmindestens sechs Monate, in erheblichem oder höhe-\nrem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu\n3. In§ 138 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Körper-             gewähren. Die Absätze 5 und 7 sind auch auf Kranke\nschaden\" die Wörter \"oder Pflegebedürftigkeit\" ein-           und Behinderte anzuwenden, die voraussichtlich\ngefügt.                                                       weniger als sechs Monate der Hilfe bedürfen, einen\ngeringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die\n4. In § 141 n Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter \"gesetz-            der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 4\nlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen               bedürfen. § 35 bleibt unberührt.\nRentenversicherung sowie\" durch die Wörter „gesetz-              (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des\nlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur              Absatzes 1 sind:\nsozialen Pflegeversicherung und\" ersetzt.\n1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktions-\nstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,\nArtikel 9                              2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der\nSinnesorgane,\nÄnderung\ndes Bundesversorgungsgesetzes                          3. Störungen des Zentralnervensystems wie An-\ntriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                     sowie endogene Psychosen, Neurosen oder\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),                   geistige Behinderungen,\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353), wird wie folgt\ngeändert:                                                             derer Personen pflegebedürftig im Sinne des\nAbsatzes 1 sind.\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                   (3) Der Hilfebedarf im Sinne des Absatzes 1\nbesteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-            vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ab-\nhüten,\" die Wörter \"Pflegebedürftigkeit zu ver-          lauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung\nmeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre              oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Über-\nVerschlimmerung zu verhüten,\" eingefügt.                 nahme dieser Verrichtungen.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort \"ver-               (4) Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtun-\nhüten,\" die Wörter „Pflegebedürftigkeit zu ver-          gen im Sinne des Absatzes 1 sind:\nmeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre\n1. im Bereich der Körperpflege das Waschen,\nVerschlimmerung zu verhüten,\" eingefügt.\nDuschen, ·Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,\nRasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter \"oder dem               Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,\nEintritt\" durch die Wörter \", einer Pflegebedürftig-\n3. im Bereich der Mobilität das selbständige Auf-\nkeit oder\" ersetzt.\nstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,\nb) In Absatz 4 werden die Wörter \"und Leistungen bei            Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Ver-\nPflegebedürftigkeit\" gestrichen.                             lassen und das Wiederaufsuchen der Wohnung,","1052                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung              Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflege-\ndas Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,              kraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige\nSpülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und               Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die\nKleidung oder das Beheizen.                               angemessenen Kosten zu übernehmen. Pflege-\nbedürftigen, die Pflegegeld erhalten, sind zusätzlich\n(5) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs-\ndie Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson\nmittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Erleich-\noder einer besonderen Pflegekraft fOr eine angemes-\nterung seiner Beschwerden wirksam beitragen. Um\nsene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht\nder Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen\nanderweitig sichergestellt ist.\nentgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbrin-\ngung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen                   (10) Leistungen nach Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3\nnach Kommunikation berOcksichtigt werden.                      werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige\ngleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor-\n(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches             schriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen\nSozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen             nach § 27d Abs. 1 Nr. 7 oder Ihnen gleichartige\nnach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und               Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit\ndie Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozial-             70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch\ngesetzbuch finden zur Bestimmung des Begriffs der              Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem\nPflegebedürftigkeit und zur Abgrenzung, Höhe und               sie gewährt werden, anzurechnen. Die Leistungen\nAnpassung der Pflegegelder nach Absatz 8 ent-                  nach Absatz 9 werden neben den Leistungen nach\nsprechende Anwendung. Die Entscheidung der                     Absatz 8 gewährt. Werden Leistungen nach Absatz 9\nPflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit            Satz 1 und 2 oder gleichartige Leistungen nach ande-\nnach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der             ren Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld\nEntscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege                    um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Bel teilstatio-\nzugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht,            närer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das\ndie bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen              Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen\nsind.                                                         nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit nicht\n(7) Reicht im Falle des Absatzes 1 häusliche Pflege        gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist,\naus, soll der Träger der Kriegsopferfürsorge darauf           entsprechende Leistungen nach anderen Rechts-\nhinwirken, daß die Pflege einschließlich der haus-            vorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des Bundes-\nwirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die               sozialhilfegesetzes bleibt unberührt.\ndem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege                    (11) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze\nder Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Das                ist\nNähere regeln die Absätze 8 bis 12.\na) bei Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer\n(8) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der             gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich\nErnährung oder der Mobilität für wenigstens zwei                   auf längere Zeit erforderlich Ist, sowie bei häus-\nVerrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen                    licher Pflege, wenn der in Absatz 8 Satz 1 oder 2\nmindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und                   genannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht,\nzusätzlich mehrfach In der Woche Hilfe bei der                     § 27d Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2,\nhauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheb-             b) bei dem Pflegegeld nach Absatz 8 Satz 3, § 27d\nlich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe            Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b sowie § 27d Abs. 5\nvon 400 Deutsche Mark monatlich. Pflegebedürftige,                 Satz2und3\ndie bei der Körperpflege, der Ernährung oder der\nMobilität für mehrere Verrichtungen mindestens drei-          entsprechend anzuwenden.\nmal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe                (12) Bel der Hilfe zur Pflege für ein Kind, das sein\nbedürfen und zusätzlich mehrfach In der Woche Hilfe           21. Lebensjahr vollendet hat, soll davon abgesehen\nbei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen             werden, Einkommen und Vermögen des Beschädig-\n(Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in          ten einzusetzen ...\nHöhe von 800 Deutsche Mark monatlich. Pflege-\nbedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung        8. In § 26d Abs. 3 wird die Angabe,,§ 26c Abs. 4'\" durch\noder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich          die Angabe ,,§ 26c Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1\nrund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und          und 2'\" ersetzt.\nzusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der haus-\nwirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerst-\n9. In § 27d Abs. 7 wird die Angabe,,§ 26c Abs. 9'\" durch\npflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von\ndie Angabe \"§ 26c Abs. 12'\" ersetzt.\n1300 Deutsche Mark monatlich. Bei pflegebedürf-\ntigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinde-\n10. In § 27h Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 26c Abs. 8'\" durch\nrung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind\nzusätzliche Pflegebedarf maßgebend.                           die Angabe \"§ 26c Abs. 11'\" ersetzt.\n(9) Pflegebedürftigen im Sinne des Absatzes 1 sind    11. Nach § 27i wird folgender Paragraph eingefügt:\ndie angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson\nn§27j\nzu erstatten; auch können angemessene Beihilfen\ngewährt sowie Beitrlge der Pflegeperson fOr eine                  Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995 nach\nangemessene Alterssicherung übernommen werden,                § 26c Abs. 6 in der bis zum 31. März 1995 geltenden\nwenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.              Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten das\nIst neben oder anstelle der Pflege nach Absatz 7              Pflegegeld insoweit weiter, als es den Pflegegeld-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                               1053\nanspruch nach§ 37 des Elften Buches Sozialgesetz-                  (2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 darf den\nbuch übersteigt und die geltenden Vorschriften des              Betrag nicht übersteigen, der sich bei Zugrunde-\nBundesversorgungsgesetzes ungeachtet des § 26c                  legung des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 des Elften\nden Leistungsbezug nicht ausschließen; dabei bleibt             Buches Sozialgesetzbuch bei Beschädigten aus der\neine Anrechnung der Geldleistung nach § 57 des                  Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem\nFünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum                  Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus\n31. März 1995 geltenden Fassung außer Betracht.                 allen Rentenleistungen nach diesem Gesetz ergibt.\nGleiches gilt, soweit Pflegebedürftige, die bis zum                (3) § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozial-\n31. März 1995 Pflegegeld nach § 26c Abs. 6 in der bis           gesetzbuch gilt entsprechend.\"\nzum 31. März 1995 geltenden Fassung und daneben\nLeistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung nach\n15. § 56 wird wie folgt geändert:\ndiesem Gesetz bezogen, deshalb geringere Leistun-\ngen für hauswirtschaftliche Versorgung nach diesem              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 0 das Pflege-\nGesetz erhalten, weil hierauf der auf die hauswirt-                 geld (§ 26c Abs. 6),\" gestrichen.\nschaftliche Versorgung entfallende Teil des Pflege-             b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,.§ 26c Abs. 6,\"\ngeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch                        gestrichen.\nangerechnet wird.\"\n16. Dem § 64a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n12. § 35 wird wie folgt geändert:\n„Eine Zuwendung kann auch bei Pflegebedürftigkeit\na) In Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze                 gegeben werden.\"\nersetzt:\n„Solange der Beschädigte infolge der Schädigung\nhilflos ist, wird eine Pflegezulage von 454 Deutsche                            Artikel10\nMark (Stufe 1) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne                             Änderung\ndes Satzes 1 ist der Beschädigte, wenn er für eine                       des Zweiten Gesetzes\nReihe von häufig und regelmäßig wiederkehren-\nzur Änderung des Gesetzes\nden Verrichtungen zur Sicherung seiner persön-\nüber die Entschädigung\nlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages frem-\nder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen\nfür Opfer von· Gewalttaten\nsind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Über-     Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des\nwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genann-        Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalt-\nten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die       taten vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1262) wird wie folgt\nHilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß,         geändert:\njedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung\nerforderlich ist.\"                                     Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1\" ge-         „Vor der Veränderung nach § 20 Abs. 1 ist ferner die\nstrichen.                                              Summe der im Jahre 1993 gezahlten Erstattungen für\nc) Absatz 3 wird gestrichen; die Absätze 4 bis 7           Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und\nwerden die Absätze 3 bis 6.                            § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis\nd) Im neuen Absatz 4 wird die Bezeichnung ,,Absatz 4\"      zum 31. März 1995 geltenden Fassung abzuziehen.\"\ndurch die Bezeichnung ,,Absatz 3\" ersetzt.\nArtikel 11\n13. § 40b wird wie folgt geändert:\nÄnderung\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „20\" durch die\nZahl „ 1O\" ersetzt.\ndes Arbeitssicherstellungsgesetzes\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „20\" durch die            Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968\nZahl „1O\" ersetzt.                                     (BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 87\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nwird wie folgt geändert:\n.,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Elternteil\nim Sinne des§ 35 Abs. 2 entsprechend.\"                 1. In § 18 werden die Wörter „Unfall-, Renten- und\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                       Arbeitslosenversicherung\" durch die Wörter „Unfall-\nund Rentenversicherung sowie In der Arbeitslosenver-\n14. Nach § 53 wird folgender Paragraph eingefügt:                  sicherung und sozialen Pflegeversicherung\" ersetzt.\n,,§53a\n2. Nach § 23 wird folgender Paragraph eingefügt:\nBeiträge zur Pflegeversicherung\n,,§23a\n(1) Rentenberechtigten Beschädigten und Hinter-\nbliebenen, die einen Anspruch auf Heil- oder Kran-                               Pflegeversicherung\nkenbehandlung haben und die bei ·einem privaten                   § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist mit\nVersicherungsunternehmen oder bei einer Pflege-                der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstherr oder\nkasse nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozial-               Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der nach § 16\ngesetzbuch versichert sind, wird der Beitrag zur               Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder Arbeitsentgelt\nPflegeversicherung erstattet.                                  weiter zu zahlen hat, und der neue Arbeitgeber den","1054                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBeitragszuschuß anteilig nach der Höhe der jeweils                  (2) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach\nzu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse                § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht\nund Arbeitsentgelte zu zahlen haben.\"                           befreit und bei einem privaten Versicherungsunter-\nnehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind,\nerhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen\nArtikel 12                              vorläufigen Beitragszuschuß, wenn sie für sich und\nihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des\nÄnderung                                Künstlers oder Publizisten in der sozialen Pflege-\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes                        versicherung versichert wären, Vertragsleistungen\nbeanspruchen können, die nach Art und Umfang den\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\nLeistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n1981 (BGBI. 1S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\ngleichwertig sind. § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches\nGesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266), wird\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend. Der Zuschuß\nwie folgt geändert:\nbeträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstler-\nsozialkasse bei Versicherungspflicht an die Pflege-\n1. In § 1 werden nach dem Wort „Angestellten\" das Wort            kasse zu zahlen hätte; dabei wird ein Mindest-\n„und\" gestrichen und ein Komma eingefügt und nach             arbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 des\ndem Wort „Krankenversicherung\" die Wörter „und in             Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit\nder sozialen Pflegeversicherung\" eingefügt.                   § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht\nin Ansatz gebracht. § 10 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                   entsprechend.\"\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:           6. § 11 wird wie folgt geändert:\n,,(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach       a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kranken- oder\ndiesem Gesetz versicherungsfrei, wer                           Rentenversicherung• durch die Wörter „Renten-\noder Krankenversicherung oder in der sozialen\n1. nach Absatz 1 versicherungsfrei oder                        Pflegeversicherung\" ersetzt.\n2. nach § 6 oder § 7 von der Krankenversiche-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kranken-\nrungspflicht befreit worden\noder Rentenversicherung• durch die Wörter\nist.\"                                                          „Renten- oder Krankenversicherung oder in der\nsozialen Pflegeversicherung\" und die Angabe\n3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenversiche-             ,,§ 10\" durch die Angabe ,,§§ 10 und 1 0a\" er-\nrung und in der gesetzlichen Krankenversicherung\"                  setzt.\ndurch die Wörter „Renten- und Krankenversicherung\nsowie in der sozialen Pflegeversicherung\" ersetzt.\n7. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,.§ 1o• durch die\nAngabe,,§§ 10 und 10a\" ersetzt.\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                       8. In § 16 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:              „Beitragsanteile\" die Wörter „nach Absatz 1 sowie\n,,(2) Wer bei einem privaten Versicherungsunter-        nach § 16a Abs. 1\" eingefügt.\nnehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist\nund nach diesem Gesetz pflegeversicherungs-            9. Nach § 16 wird folgender Paragraph eingefügt:\npflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag\nmit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht                                    ,.§16a\nan kündigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"              (1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse\nals Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für\n5. Nach § 10 wird folgender Paragraph eingefügt:                  den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 55\nund 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n,,§10a\nergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil\n(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach        für einen Kalendermonat wird am Ersten des folgen-\n§ 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und           den Monats fällig.\nin der sozialen Pflegeversic;::herung versichert sind,\nerhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als               (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nvorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages,\nden die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht      10. In § 17 werden nach dem Wort „Krankenversiche-\nnach diesem Gesetz an die Pflegekasse zu zahlen                rung\" die Wörter „und in der sozialen Pflegeversiche-\nhätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages,               rung• und nach dem Wort „Krankenkasse\" die Wörter\nden sie tatsächlich zu zahlen haben; dabei wird ein            .,und der Pflegekasse\" eingefügt.\nMindestarbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung\nmit§ 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch         11. In § 26 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter .den Trägem\nnicht in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt        der gesetzlichen Krankenversicherung\" durch die\nentsprechend.                                                  Wörter „den Kranken- und Pflegekassen\" ersetzt.","Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                1055\n12. § 55 wird wie folgt gefaßt:                            1. In § 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:\n.,§55                              .,(3a) Den nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozial-\nDie Versicherungspflicht in der sozialen Pflege-       gesetzbuch auf den Leistungsträger entfallenden\nversicherung bei selbständigen Künstlern und Publizi-     Anteil an den Beiträgen aus Produktionsaufgaberente\nsten, die am 31. Dezember 1994 nach diesem Gesetz         und Ausgleichsgeld trägt der Bund. Absatz 1 Satz 7\nin der gesetzlichen Krankenversicherung versichert        gilt entsprechend.\"\nsind, beginnt ohne Feststellung der Künstlersozial-\nkasse am 1. Januar 1995. •                            2. In§ 16 Satz 1 wird die Angabe.,§ 14 Abs. 3 und 4\"\ndurch die Angabe .,§ 14 Abs. 3 bis 4\" ersetzt.\nArtikel 13\nArtikel 17\nÄnderung\ndes Zweiten Gesetzes                                                Änderung\nüber die Krankenversicherung                         des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nder Landwirte                           Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886),\n§ 14 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-\nzuletzt geändert durch § 13 Abs. 9 des Gesetzes vom\nsicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\n2. August 1993 (BGBI. 1S. 1402), wird wie folgt geändert:\nS. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert\nworden ist, wird gestrichen.                               1. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n.,(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhaus-\nArtikel 14                                 planung auf die pflegerischen Leistungserforder-\nÄnderung                                   nisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab,\ninsbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von\ndes Gesetzes über die Angleichung\nPflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich\nder Leistungen zur Rehabilitation\nwerdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in\nDas Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur              wirtschaftlich selbständige ambulante oder statio-\nRehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),               näre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen. Die Zahl\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli          der in die Krankenhauspläne aufgenommenen\n1992 (BGBI. 1S. 1225), wird wie folgt geändert:                    Krankenhausbetten ist ab dem 1. Juli 1996 un-\nverzüglich um die Zahl der fehlbelegten Betten zu\nIn§ 12 Nr. 2 wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-,\"             verringern, die insbesondere durch die In § 17a vor-\nder Wortbestandteil „Pflege-, \" eingefügt.                         gesehenen Maßnahmen entbehrlich werden. Dabei\nsoll die diesem Ziel dienende Förderung nach § 9\nAbs. 2 Nr. 6 vorrangig solchen Krankenhausträgern\ngewährt werden, die von sich aus eine Umwidmung\nArtikel 15                                 in Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 vornehmen.\"\nÄnderung                               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ndes Gesetzes über eine Altershilfe\nfOr Landwirte                        2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:\nIn § 13 Satz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für        .,(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der lau-\nLandwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom               fenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen\n14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch       nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig\nArtikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1993 (BGBI. 1          von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl\nS. 1998) geändert worden ist, werden nach dem Wort            zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung\n„Beitrag\" die Wörter „und die von den Alterskassen zu         des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden\ntragenden Beitragsteile nach § 59 Abs. 1 des Elften           der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-\nBuches Sozjalgesetzbuch\" eingefügt.                            kassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des fünften\nBuches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel\nder Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt\nunberührt.\"\nArtikel16\nÄnderung des Gesetzes                      3. Nach § 17 wird folgender Paragraph eingefügt:\nzur Förderung der Einstellung\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit                                          .,§ 17a\nAbbau von Fehlbelegungen\nDas Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-\nschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989                (1) Der Krankenhausträger stellt sicher, daß keine\n(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 18 des        Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden\nGesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), wird wie        oder dort verbleiben, die nicht oder nicht mehr der sta-\nfolgt geändert:                                               tionären Krankenhausbehandlung bedürfen.","1056                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Die Krankenkassen wirken insbesondere durch           4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge\ngezielte Einschaltung des Medizinischen Dienstes der              derer Personen pflegebedürftig im Sinne des\nKrankenversicherung darauf hin, daß Fehlbelegungen                Absatzes 1 sind.\nvermieden und bestehende Fehlbelegungen zügig                    (3) Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht in der\nabgebaut werden. Zu diesem Zweck darf der Medizini-           Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen\nsche Dienst der Krankenversicherung Einsicht in die           Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen\nKrankenunterlagen nehmen. Der Medizinische Dienst             Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit\nhat der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung            dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Ver-\nund die erforderlichen Angaben über den Befund mit-           richtungen.\nzuteilen.\n(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende\n(3) Die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 18\nVerrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:\nAbs. 2) sind verpflichtet, durch entsprechende Be-\nmessung des Krankenhausbudgets sicherzustellen,               1. im Bereich der Körperpflege das Waschen,\ndaß Fehlbelegungen abgebaut werden. Soweit Teile                  Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,\ndes Krankenhauses in Pflegeeinrichtungen umge-                    Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,\nwidmet worden sind, sollen in der Pflegesatzvereinba-         2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zu-\nrung Regelungen getroffen werden, die einer möglichst             bereiten oder die Aufnahme der Nahrung,\nnahtlosen Übernahme von Krankenhauspersonal\ndurch die neuen Pflegeeinrichtungen förderlich sind.\"         3. im Bereich der Mobilität das selbständige Auf-\nstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,\nGehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen\nArtikel 18\nund Wiederaufsuchen der Wohnung,\nÄnderung                               4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung\ndes BundessozialhiHegesetzes                            das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der                     Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und\nBekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 646)                    Kleidung oder das Beheizen.\nwird wie folgt geändert:                                            (5) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs-\nmittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Erleichte-\n1. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                 rung seiner Beschwerden wirksam beitragen. Um der\n„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege          Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen ent-\nnur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende            gegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung\nLeistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch              auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach\nerbracht werden.\"                                             Kommunikation berücksichtigt werden.\n(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches\n2. In§ 38 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Wartung und\"           Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen\ngestrichen und die Angabe ,.§ 69 Abs. 2\" durch die            nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die\nAngabe ,,§ 69b Abs. 1\" ersetzt.                               Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozial-\ngesetzbuch finden zur Bestimmung des Begriffs der\n3. § 68 wird wie folgt gefaßt:                                   Pflegebedürftigkeit und zur Abgrenzung, Höhe und An-\npassung der Pflegegelder nach § 69a entsprechende\n,.§68\nAnwendung.\"\nInhalt\n(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geisti-   4. Nach § 68 wird folgender Paragraph eingefügt:\ngen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für\ndie gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden                                         .,§68a\nVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf                                   Bindungswirkung\nDauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,\nDie Entscheidung der Pflegekasse Ober das Ausmaß\nin erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen,\nder Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozial-\nist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Absatz 5 und § 69 sind\ngesetzbuch ist auch der Entscheidung Im Rahmen\nauch auf Kranke und Behinderte anzuwenden, die\nder Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf\nvoraussichtlich für weniger als sechs Monate der Hilfe\nTatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu\nbedürfen, einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1\nberücksichtigen sind.\"\nhaben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als\nnach Absatz 4 bedürfen.\n5. § 69 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des\nAbsatzes 1 sind:                                                                        .,§69\n1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörun-                              Häusliche Pflege\ngen am Stütz- und Bewegungsapparat,\nReicht im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Pflege aus,\n2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der            soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, daß die\nSinnesorgane,                                            Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versor-\n3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-,         gung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen\nGedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie            nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe\nendogene Psychosen, Neurosen oder geistige               übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 69a\nBehinderungen,                                          bis 69c.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                               1057\n6. Nach § 69 werden folgende Paragraphen eingefügt:                (2) Die Leistungen nach § 69b werden neben den\nLeistungen nach § 69a gewährt. Werden Leistungen\nn§69a\nnach § 69b Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach\nPflegegeld                             anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflege-\n(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der      geld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.\nErnährung oder der Mobilität für wenigstens zwei               (3) Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürfti- .\nVerrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen             gen kann das Pflegegeld nach § 69a angemessen\nmindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und            gekürzt werden.\nzusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der\nhauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich           (4) Leistungen nach § 69b Abs. 1 werden insoweit\nPflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe          nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist,\nvon 400 Deutsche Mark monatlich.                             entsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvor-\nschriften in Anspruch zu nehmen.\"\n(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der\nErnährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtun-\n7. In§ 70 Abs. 3 wird die Angabe.,§ 69 Abs. 2\" durch die\ngen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen\nAngabe .,§ 69b Abs. 1\" ersetzt.\nTageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehr-\nfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen\nVersorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), er-       8. § 81 wird wie folgt geändert:\nhalten ein Pflegegeld in Höhe von 800 Deutsche Mark          a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe \"§ 69 Abs. 3\nmonatlich.                                                       Satz 1\" durch die Angabe n§ 69a Abs. 1 oder 2\"\n(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der          ersetzt.\nErnährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtun-         b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe \"§ 69 Abs. 4\ngen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe              Satz 2\" durch die Angabe\"§ 69a Abs. 3\" ersetzt.\nbedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe\nbei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen\n9. Dem § 93 wird folgender Absatz angefügt:\n(Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in\nHöhe von 1 300 Deutsche Mark monatlich.                       „(7) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne\ndes § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch richten\n(4) Bel pflegebedürftigen Kindern ist der infolge\nsich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten\nKrankheit oder Behinderung gegenüber einem gesun-\nund teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistun-\nden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maß-\ngen der Kurzzeitpflege ab 1. April 1995 und der voll-\ngebend.\nstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei\n§69b\nUnterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen\nAndere Leistungen                        in Pflegeheimen ab Inkrafttreten des § 43 des Elften\n(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Abs. 1 sind      Buches Sozialgesetzbuch nach den Vorschriften des\ndie angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson              Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch,\nzu erstatten; auch können angemessene Beihilfen             soweit nicht nach § 68 weitergehende Leistungen zu\ngewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine            gewähren sind.\"\nangemessene Alterssicherung übernommen werden,\nwenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist\nneben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 die                                Artikel 19\nHeranziehung einer besonderen Pflegekraft erforder-\nlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der\nÄnderung des Heimgesetzes\nPflegeperson geboten, so sind die angemessenen             Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nKosten zu übernehmen.                                    vom 23. April 1990 (BGBI. 1S. 763, 1069), zuletzt geändert\n(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 69a     durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1\nerhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die       S. 1257), wird wie folgt geändert:\nBeiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen\nPflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu      1. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nerstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt\nn§3\nist.\nMindestanforderungen\n(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können\nnicht als ein Pauschalbetrag gewährt werden.                    Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministe-\nrium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit\n§69c                              dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundes-\nLeistungskonkurrenz                       ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städte-\nbau und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\n(1) Leistungen nach § 69a und § 69b Abs. 2 werden        ordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nnicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige     des Bundesrates Mindestanforderungen festlegen:\nLeistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält.\nAuf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67 oder           1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufent-\ngleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschrif-            halts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die\nten mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften             Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen,\nBuch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem          2. für die Eignung des Leiters des Helmes und der\nsie gewährt werden, anzurechnen.                                 Beschäftigten.\"","1058                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Nach § 4d wird folgender Paragraph eingefügt:                                        Artikel20\nn§4e                                                     Änderung\nHeimverträge mit Versicherten                             des Lastenausgleichsgesetzes\nder sozialen Pflegeversicherung                 Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-\n. (1) In Heimverträgen mit Versicherten der sozialen      kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 845), geändert\nPflegeversicherung, die Leistungen der stationären          durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember\nPflege nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches              1993 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt geändert:\nSozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, sind die\nLeistungen des Heimträgers für allgemeine Pflege-\n1. § 267 wird wie folgt geändert:\nleistungen, für Unterkunft und Verpflegung -sowie für\nZusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschrei-           a) In Absatz 1 wird der letzte Satz durch die folgenden\nben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzu-           Sätze ersetzt:\ngeben. Art, Inhalt und Umfang der in Satz 1 genannten             „Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark monatlich\nLeistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen                erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder\nsich nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften               eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften\nBuches Sozialgesetzbuch.                                          nicht gewährt wird, um 254 Deutsche Mark monat-\n(2) § 4a Satz 2 und § 4c gelten nicht für die in              lich. Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark, bei\nAbsatz 1 genannten Verträge.                                      Heimunterbringung von 20 Deutsche Mark monat-\nlich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige\n(3) Der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des\nPflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den\nEntgelts für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit\nVorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nsie von der Pflegekasse zu tragen sind, ist unmittelbar\noder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare\ngegen die zuständige Pflegekasse zu richten, soweit in\nLeistungen von einem privaten Versicherungsunter-\n§ 91 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nichts ande-\nnehmen erhalten.\"\nres bestimmt ist.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort\n3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                 ,,Pflegegelder,\" das Wort „Pflegesachleistungen,\"\neingefügt und der Buchstabe c wie folgt gefaßt:\n\"(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren\nlegt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                ,,c) Personen, die infolge körperlicher oder geisti-\nArbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit                      ger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften über die                         ohne fremde Wartung und Pflege bestehen\nWahl des Heimbeirats und die Bestellung des Heim-                        können, ein Freibetrag von 75 Deutsche Mark\nfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer                       monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld\nMitwirkung fest.\"                                                        oder eine Pflegesachleistung nach den Vor-\nschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch\noder vergleichbare Leistungen von einem pri-\n4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nvaten Versicherungsunternehmen;\".\n\"(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren\nlegt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nArbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit         2. § 276 wird wie folgt geändert:\nZustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in               a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kranken-\nden Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das                  versorgung\" ein Komma und das Wort „Pflege-\neinzuhaltende Verfahren näher fest.\"                              versicherung\" angefügt.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:\n5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(3a) Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach\n\"(4) Die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden              § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nsind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit              versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23\nund Sozialordnung und dem Bundesministerium für                  des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei einem\nFamilie und Senioren auf Verlangen Auskunft über die             privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflege-\nUmstände zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer             bedürftigkeit versichert sind, erhalten als Teil der\nAufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch                    Unterhaltshilfe einen Zuschuß zu den Aufwen-\nbenötigen. Daten der Pflegebedürftigen dürfen den                 dungen für die Pflegeversicherung. Der monatliche\nBeteiligten nach Satz 1 nur in anonymisierter Form               Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet,\nübermittelt werden.\"                                              den der Leistungsträger als Pflegeversicherungs-\nbeitrag für Leistungsempfänger zu tragen hat, die\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                      in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert\na) In Absatz 7 Satz 1 werden hinter den Wörtern „im               sind.\"\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft\" die Wörter „und dem Bundesministerium für     3. Nach § 285 wird folgender Paragraph eingefügt:\nArbeit und Sozialordnung\" eingefügt.                                              ,,§285a\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                               Bei Bezug von Entschädigungsrente und beson-\n,,(8) Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der     derer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a ent-\nsozialen Pflegeversicherung.\"                            sprechend.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                               1059\nArtikel 21                             1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er\nbeträgt dann 10 337,60 Deutsche Mark, im Falle der\nÄnderung                               Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten\ndes Bundesbesoldungsgesetzes                        10 337,60 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                5168,80 Deutsche Mark. Vom Zeitpunkt des lnkraft-\nBekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),               tretens des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 14 des Gesetzes           an beträgt der Auszahlungsbetrag der Entschädigung ·\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt          nach Absatz 1 10 309,20 Deutsche Mark, der der\ngeändert:                                                       Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten\n10 309,20 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter\nNach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt:                    5 154,60 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn\ndie Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach\n,,§3a\nArtikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes fest-\nBesoldungskürzung                          gestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feier-\n(1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird            tages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist.\"\num 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges ab-\ngesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten  2. § 27 des Abgeordnetengesetzes wird wie folgt ge-\nin Dienststellen in den Ländern, in denen die am                ändert:\n31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen            a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nlandesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf\n,,Mitglieder des Bundestages und Versorgungs-\neinen Werktag fiel, vermindert worden ist.\nempfänger nach diesem Gesetz erhalten ~inen\n(2) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird                Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krank-\nnach dem Inkrafttreten des § 43 des Elften Buches Sozial-           heits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinn-\ngesetzbuch um weitere 0,33 vom Hundert eines vollen                 gemäßer Anwendung der für Bundesbeamte gel-\nMonatsbezuges abgesenkt. Dies gilt nicht für Beamte,                tenden Vorschriften.\"\nRichter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in        b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\ndenen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der\ngesetzlichen landesweiten Feiertage um einen weiteren                 ,,(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den\nFeiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert              Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2\nworden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die                  schließt ein den Anspruch auf einen Zuschuß in\nBundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69             Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten\ndes Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß              Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch\ndie Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf              die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflege-\neinen Werktag fällt, notwendig ist.                                 versicherung.\"\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n(3) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das\ngesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,\nder im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des          3. In § 9 des Europaabgeordnetengesetzes werden nach\nlnkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt    Satz 1 folgende Sätze angefügt:\ndie Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.\"                  „Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach\nSatz 1 vermindert sich in Ansehung der zu den\nKosten in Pflegefällen nach § 11 in Verbindung mit\nArtikel 22                             § 27 des Abgeordnetengesetzes gewährten Zu-\nRegelung für Amtsverhältnisse                      schüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünf-\nundsechzigstel. Er beträgt dann 10 337 ,60 Deutsche\nFür die Empfänger von Amtsbezügen des Bundes gilt\nMark. Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des § 43 des\n§ 3a des Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß.\nElften Buches Sozialgesetzbuch an beträgt der Aus-\nzahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1\nArtikel23                              10 309,20 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn\ndie Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach\nÄnderung                                Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes fest-\ndes Abgeordnetengesetzes                         gestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feier-\nund des Europaabgeordnetengesetzes                     tages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist.\"\nDas Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1\nS. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März                              Artikel 24\n1994 (BGBI. 1 S. 526), und das Europaabgeordneten-\ngesetz vom 6. April 1979 (BGBI. 1S. 413), zuletzt geändert                           Änderung\ndurch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember                       des Flüchtlingshilfegesetzes\n1993 (BGBI. 1S. 2378), werden wie folgt geändert:              Dem § 15 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1S. 681),\n1. Nach § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes wird            das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 24. Juli\nfolgender Absatz angefügt:                               1992 (BGBI. 1S. 1389) geändert worden ist, wird folgender\n,,(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach     Satz angefügt:\nAbsatz 1 und der Amtszulage nach Absatz 2 ver-\nmindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflege-    „Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276\nfällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar       Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.\"","1060                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel25                                    „Wegen     der außergewöhnlichen Belastungen, die\neinem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer\nÄnderung\nPerson erwachsen, die nicht nur vorübergehend\ndes Bundesvertriebenengesetzes                              hilflos ist, kann er an Stelle einer Steuerennäßigung\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der                    nach § 33 einen Pauschbetrag von 1 800 Deutsche\nBek~nntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 829) wird                  Mark im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-\nwie folgt geändert:                                                   pauschbetrag). Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist\neine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und\nIn § 11 Abs. 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der                    regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur\nLeistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches                   Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf\nSozialgesetzbuch\" gestrichen.                                         eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.\nDiese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die\nHilfe in Fonn einer Überwachung oder einer An-\nleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen\nArtikel 26                                  erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht\ndauernd geleistet werden muß, jedoch eine stän-\nÄnderung                                     dige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.\ndes Einkommensteuergesetzes                               Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                   Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,                  in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich\n1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des                 durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von meh-\nGesetzes vom 28. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 142), wird                  reren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum\nwie folgt geändert:                                                  gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der\nPflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen\nder Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.\"\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus\nArtikel 27\neiner Pflegeversicherung und aus der gesetz-\nlichen Unfallversicherung,\".                               Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nb) In Nummer 14 wird das Wort „Krankenver-\nIn § 4 Nr. 16 Buchstabe d und e des Umsatzsteuer-\nsicherung\" durch die Wörter „Kranken- und Pflege-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nversicherung\" ersetzt.\n27. April 1993 (BGBI. 1 S. 565, 1160), das zuletzt durch\nArtikel 6 Abs. 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                              (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, werden jeweils die\nWörter „zwei Drittel\" durch die Angabe „40 vom Hundert\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter\n,,Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherun-\ngen\" durch die Wörter „Kranken-, Pflege-,                                     Artikel 28\nUnfall- und Haftpflichtversicherungen\" ersetzt.\nbb) Am Ende von Nummer 2 Doppelbuchstabe dd                     Änderung des Bewertungsgesetzes\nwerden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt         In § 111 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung\nund folgender Buchstabe angefügt:                  der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1\n„c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen   S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nPflegeversicherung\".                          21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert worden ist,\nb) Am Ende des Absatzes 3 werden der Punkt                wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-\" ein Komma\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer        und der Wortbestandteil „Pflege-\" eingefügt.\nangefügt:\n„4. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c\nein zusätzlicher Höchstbetrag von 360 Deutsche                                Artikel 29\nMark für Steuerpflichtige, die nach dem 31. De-\nzember 1957 geboren sind.\"                                                    Änderung\ndes Versicherungssteuergesetzes\n3. § 33b wird wie folgt geändert:                                In § 4 Nr. 5 des Versicherungssteuergesetzes in der im\na) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15,\n,,äußerlich erkennbaren\" gestrichen.                   veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\nb) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nS. 2310) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender\n„Für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6   Satz eingefügt:\nsind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag\nauf 7 200 Deutsche Mark.\"                              „Dies gilt auch für Pflegeversicherungen im Sinne\nc) In Absatz 6 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze      des Pflege-Versicherungsgesetzes unabhängig davon,\nersetzt:                                               zu welchem Zeitpunkt sie genommen worden sind.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mal 1994                               1061\nArtikel 30                          zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt ge-\nÄnderung                            ändert:\nder Bundeshaushaltsordnung\nIn § 112 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung         In § 51 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nvom 19. August 1969 (BGBI. 1S. 1284), die zuletzt durch      gefügt:\nArtikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\n„Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch\nS. 2353) geändert worden ist, werden nach dem Wprt\nüber Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem\n,,Krankenversicherung,\" die Wörter „der sozialen Pflege-\nElften Buch Sozialgesetzbuch entstehen.\"\nversicherung\" eingefügt.\nArtikel 31                                                   Artikel 34\nÄnderung                                                     Änderung\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes                               des Eignungsübungsgesetzes\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-            Nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes in der im\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5,\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-   veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2374), wird wie        Artikel 66 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nfolgt geändert:                                              S. 2261) geändert worden ist, wird folgender Paragraph\neingefügt:\n1. Nach § 13 wird folgender Paragraph eingefügt:                                          ,,§Sa\n,,§13a                                               Pflegeversicherung\nPflegeversicherungszuschlag                   (1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine\nFür Auszubildende, die beitragspflichtig              bestehende Pflegeversicherung nicht.\n1. in der sozialen Pflegeversicherung oder                  (2) Für die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung\nträgt der Bund die Hälfte des Beitrages zur sozialen\n2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen,\nPflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuß für\ndas die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozial-\nPrivatversicherte entsprechend § 61 des Elften Buches\ngesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt,\nSozialgesetzbuch.\"\nnach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nversichert sind,\nerhöhen sich die Beträge nach§ 12 Abs. 1 und 2, § 13\nAbs. 1 für die Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 um                            Artikel35\nmonatlich 10 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1996 um                                    Änderung\nmonatlich 15 Deutsche Mark. Satz 1 ist bei Entschei-               des Unterhaltssicherungsgesetzes\ndungen für Bewilligungszeiträume, die nach dem\n31 . Dezember 1994 beginnen, oder auf Antrag von            § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung\nBeginn des Antragsmonats an zu berücksichtigen.\"         der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2614), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember\n1992 (BGBI. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt\n2. In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird nach dem Wort-\nbestandteil „Kranken-,\" der Wortbestandteil „Pflege-,\"   geändert:\neingefügt.\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „3\" ein Komma\nArtikel 32                                 und die Angabe „3a\" eingefügt.\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                          b) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,Absatz 2 Nr. 2\"\nein Komma und die Angabe „2a\" eingefügt.\nIn § 14 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1\nS. 183), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom       2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n22. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2438) geändert worden ist,          a) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer ein-\nwerden nach dem Wort „Krankenversicherung\" die Wörter               gefügt:\n,,und die Pflegeversicherung\" eingefügt.                            ,,2a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflege-\nversicherung zugunsten Wehrpflichtiger, für\ndie keine Beiträge zur sozialen Pflegever-\nsicherung entrichtet werden;\".\nArtikel 33\nb) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer ein-\nÄnderung                                   gefügt:\ndes Sozialgerichtsgesetzes\n,,3a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflege-\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-                   versicherung zugunsten von Familienangehö-\nmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),                         rigen ohne eigenes Einkommen;\".","1062                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVierter Teil                          jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nnung geändert werden.\nÜberleitungsvorschriften\nzu den Artikeln 1 bis 35\nArtikel40\nArtikel36\nFamilienversicherung der Behinderten\nÄnderung\nder Beitragsüberwachungsverordnung                        Familienversicherung besteht auch für Behinderte, die\nim Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes die Voraus-\nDie Anlagen 1 und 2 zu § 4 der Beitragsüberwachungs-        setzungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz des\nverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 992) werden             Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen, diese aber\ndurch die neuen Anlagen 1 und 2 ersetzt.                        erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung zum Zeitpunkt\ndes Eintritts der Behinderung bereits bestanden hätte.\nArtikel 37\nÄnderung                                                      Artikel 41\nder Beitragszahlungs~erordnung                                Übergangsregelungen für Fristen\nIn § 3 der Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai                      bei Wahlrechten der Versicherten\n1989 (BGBI. 1S. 990) wird nach Absatz 1 folgender Absatz           (1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen\neingefügt:                                                      Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können\nsich bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht\n,,(1 a) Für die Weiterleitung der Beiträge zur sozialen       in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Be-\nPflegeversicherung hat die Krankenkasse ein von Ab-             freiungsanträge können bereits vor dem 1. Januar 1995\nsatz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn           mit Wirkung ab dem 1 . Januar 1995 gestellt werden. § 22\nes für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Über-           Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetz-\nweisungsverfahren ist.\"                                         buch gilt.\n(2) Personen, für die nach § 23 Abs. 1 des Elften\nBuches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995 Versiche-\nrungspflicht in der privaten Pflegeversicherung eintritt,\nArtikel 38\nkönnen ihr Wahlrecht nach § 23 Abs. 2 des Elften Buches\nÄnderung                             Sozialgesetzbuch auch schon vor dem 1 . Januar 1995 mit\nder Verordnung über die Erstattung                   Wirkung zum 1. Januar 1995 ausüben.\nvon Aufwendungen nach dem Gesetz\nzur Überführung von Ansprüchen\nund Anwartschaften aus Zusatz-\nund Sonderversorgungssystemen                                               Artikel42\ndes Beitrittsgebiets durch den Bund                                         Behandlung\nDie Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen                        der bestehenden privaten\nnach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und                          Pflegeversicherungsverträge\nAnwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungs-\n(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bei einem\nsystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund vom\nprivaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der\n29. Mai 1992 (BGBI. 1S. 999) wird wie folgt geändert:\nPflegebedürftigkeit versichert ist, wird auf Antrag von der\nVersicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung\n§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             befreit, wenn der Vertrag mit dem privaten Versicherungs-\na) In Nummer 3 werden nach der Angabe \"106\" ein                 unternehmen vor dem 23. Juni 1993 abgeschlossen\nKomma und die Angabe \"106a\" eingefügt.                     wurde. Dies gilt auch, wenn der Versicherte für sich und\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:                seine Angehörigen, für die nach § 25 des Elften Buches\nSozialgesetzbuch Anspruch auf Familienversicherung\n,,4a. der Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung,        bestünde, Vertragsleistungen erhält, die den Leistungen\nden nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozial-       nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozial-\ngesetzbuch in Verbindung mit § 249a des Fünften     gesetzbuch noch nicht gleichwertig sind. Verträge, die\nBuches Sozialgesetzbuch die Bundesversiche-         unzureichende Vertragsleistungen vorsehen, sind bis zum\nrungsanstalt für Angestellte zu tragen hat,\".       31. Dezember 1995 an den Leistungsumfang der sozialen\nPflegeversicherung anzupassen. § 23 Abs. 3, 5 und 6 des\nElften Buches Sozialgesetzbuch gilt.\n(2) Der Antrag ist bis zum 31. März 1995 bei der zu-\nArtikel39\nständigen Pflegekasse zu stellen. Die Befreiung wirkt\nRückkehr                             vom Beginn der Versicherungspflicht an, sie kann nicht\nzum einheitlichen Verordnungsrang                    widerrufen werden.\nDie auf den Artikeln 36 bis 38 beruhenden Teile der dort       (3) Personen, die nach § 20 oder § 21 des Elften\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der              Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig werden,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                  1063\nkönnen den Pflegeversicherungsvertrag nach Absatz 1                                   Artikel45\nmit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an\nBezieher von Pflegeleistungen\nkündigen. Das Kündigungsrecht gilt auch für Familien-\nangehörige, wenn für sie eine Familienversicherung nach                        nach den §§ 53 bis 57\n§ 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eintritt.                   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(4) Die privaten Versicherungsunternehmen haben alle         (1) Pflegebedürftige Versicherte, die bis zum 31. März\nVersicherungsnehmer, die trotz Aufforderung ihren Ver-      1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den\nsicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1995 nicht ent-      §§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-\nsprechend Absatz 1 Satz 3 angepaßt haben, zu ermitteln      halten haben, werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne\nund dem Bundesversicherungsamt bis zum 31. März 1996        Antragstellung in die Pflegestufe II eingestuft und erhalten\nzu melden. Die Meldepflichten nach Satz 1 bestehen          Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches\nauch, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungs-       Sozialgesetzbuch in dem Umfang, der für Pflegebedürftige\nvertrag, der nach Absatz 1 zur Versicherungsfreiheit        im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften ~uches Sozial-\ngeführt hat, nicht fortsetzt.                               gesetzbuch vorgesehen ist. Sie werden auf Antrag der\nPflegestufe III zugeordnet und erhalten Leistungen in dem\n(5) Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen      Umfang, der für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1\nBeitragszuschuß richtet sich nach§ 61 des Elften Buches     Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,\nSozialgesetzbuch, § 106a des Sechsten Buches Sozial-        wenn festgestellt wird, daß Pflegebedürftigkeit im ent-\ngesetzbuch, § 53a des Bundesversorgungsgesetzes,            sprechenden Umfang vorliegt. Wird der Antrag bis zum\n§ 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 23a        30. Juni 1995 gestellt, wird die Zuordnung zur Pflegestufe\ndes Arbeitssicherstellungsgesetzes, § Ba des Eignungs-      III rückwirkend ab 1. April 1995 vorgenommen, bei spä-\nübungsgesetzes, § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes,       terer Antragstellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.\n§ 10a des Künstlersozialversicherungsgesetzes, § 276\ndes Lastenausgleichsgesetzes und § 15 des Flüchtlings-          (2) Die Krankenkassen stellen den Pflegekassen die\nhilfegesetzes. In der Zeit vom 1. Januar 1995 bis ein-      für die Leistungsgewährung notwendigen Unterlagen zur\nschließlich 31 Dezember 1995 besteht der Anspruch auf       Verfügung und übermitteln die erforderlichen personen-\nden Zuschuß zu den Beiträgen für Verträge nach Absatz 1     bezogenen Daten.\nauch in den Fällen, in denen die Vertragsleistungen noch\nnicht den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung\ngleichwertig sind.\nArtikel46\n(6) Wird der Vertrag entgegen Absatz 1 Satz 3 nicht\nangepaßt oder der Vertrag nach Absatz 1 vom Versiche-                         Aufbau der Verwaltung\nrungsnehmer nicht erfüllt, tritt ab 1. Januar 1996 für                der Pflegekassen und Meldefristen\nVersicherungspflichtige nach § 20 oder § 21 des Elften          (1) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Pflegekassen\nBuches Sozialgesetzbuch Versicherungspflicht in der         nehmen die Krankenkassen die Rechte und Pflichten\nsozialen Pflegeversicherung ein.                            der bei ihnen errichteten Pflegekassen wahr. Die den\nKrankenkassen Im Jahr 1994 dabei entstehenden not-\nwendigen Aufwendungen werden von den Pflegekassen\nbis Ende 1995 gegen Nachweis erstattet; haben Kranken-\nArtikel43                          kassen zur Einführung der Pflegeversicherung notwen-\ndige Maßnahmen bereits im letzten Quartal des Jahres\nBeitragsbemessung\n1993 getroffen, werden auch diese Aufwendungen gegen\nbei landwirtschaftlichen Unternehmern                Nachweis erstattet.\nund mitarbeitenden Familienangehörigen\n(2) Die In § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 des Elften Buches\nBei der Ermittlung des Zuschlages, der auf den Kran-     Sozialgesetzbuch vorgesehenen Meldungen sind von den\nkenversicherungsbeitrag aus dem Arbeitseinkommen aus        zur Meldung verpflichteten Stellen erstmals zum 1. Okto-\nLand- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, wird in der Zeit   ber 1994 gegenüber der zuständigen Pflegekasse, im Fall\nvom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 von dem ab 1. Juli     des § 51 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n1994 geltenden Beitragssatz nach § 24 7 des Fünften         gegenüber dem Bundesversicherungsamt abzugeben.\nBuches Sozialgesetzbuch ausgegangen. Das Bundes-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung stellt die Höhe\ndes Zuschlages zum 1. Oktober 1994 fest.\nArtikel 47\nBeitragsfreiheit\nArtikel 44                                             für Pflegebedürftige\nin stationärer Pflege\nBeitragsbemessung\nbei Wehr- und Zivildienstleistenden                    Für Pflegebedürftige, die zum Zeitpunkt des lnkraft-\ntretens dieses Gesetzes vollstatlonäre Pflege in einem\nDer Beitrag von Wehr- und Zivildienstleistenden, die bei Pflegeheim erhalten, besteht bis zum Inkrafttreten der\nInkrafttreten des Gesetzes einberufen sind, bemißt sich     Regelungen des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nentsprechend§ 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetz-     auf Antrag Beitragsfreiheit In der sozialen Pflegeversiche-\nbuch nach dem Beitrag, der vor der Einberufung zuletzt      rung, wenn sie keine Familienangehörigen haben, für die\nzu entrichten gewesen wäre, wenn die Pflegeversicherung     eine Versicherung nach § 25 des Elften Buches Sozial-\nzu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte                 gesetzbuch besteht","1064                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel48                                                    Artikel51\nÜbergangsregelungen                                                 Pflegegeld\nfür Rentenbezieher                                 nach dem Bundessozialhilfegesetz\n(1) Für Personen, die am 31. Dezember 1994 eine             Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995 nach§ 69\nRent~ aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen      Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. März 1995\nund bei denen § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-         geltenden Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten\ngesetzbuch Anwendung findet, wird der Zuschuß zur           das Pflegegeld insoweit weiter, als es zusammen mit dem\nPflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis      bis zum 31. März 1995 gezahlten Pflegegeld nach § 57\nzum 30. Juni 1996 auf der Grundlage des Beitragssatzes      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Pflegegeld-\nnach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-     anspruch nach§ 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nbuch gezahlt. Die Pflegekassen melden den Rentenver-        übersteigt und die geltenden Vorschriften des Bundes-\nsicherungsträgern bis zum 31. Januar 1996 die bei ihnen     sozialhilfegesetzes den Leistungsbezug nicht ausschlie-\nversicherten Rentner der gesetzlichen Rentenversiche-       ßen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist von den\nrung, bei denen § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-       am 31. März 1995 in§ 69 Bundessozialhilfegesetz fest-\ngesetzbuch angewendet wird. Die Meldepflicht gilt auch      gelegten Beträgen auszugehen.\nfür die privaten Versicherungsunternehmen im Hinblick\nauf die bei ihnen versicherten Rentner, für die bei Ver-\nsicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung § 28\nAbs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung                                   Artikel52\nfinden würde.                                                            Finanzhilfen für Investitionen\n(2) Für Personen, die am 31. Dezember 1994 eine                           in Pflegeeinrichtungen\nRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,                          im Beitrittsgebiet\nist der von den Trägem der Rentenversicherung zu zah-\n(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der\nlende Zuschuß zur Pflegeversicherung von Amts wegen\nQualität der ambulanten, teilstationären und stationären\nzu zahlen.                                                  Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das\n(3) Über die Beitragseinbehaltung aus Renten der         Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der\ngesetzlichen Rentenversicherung für die soziale Pflege-     Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-\nversicherung sowie über den Zuschuß zur Pflegeversiche-     Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in\nrung sind die Rentner zu informieren. Ein besonderer        den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich\nBescheid ist nicht erforderlich.                            800 Millionen Deutsche Mark, insgesamt 6,4 Milliarden\nDeutsche Mark, zur Förderung von Investitionen in Pflege-\neinrichtungen; im Land Berlin dürfen die Finanzhilfen\nnur für Maßnahmen im östlichen Teil eingesetzt werden.\nArtikel49                          Die Finanzhilfen dürfen nur dazu verwendet werden, die\nWeitergeltung                         für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen\nvon Vergütungen und Pflegesätzen                   Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlage-\ngüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu\nDie am 31. März 1995 geltenden Vergütungen für am-      ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie\nbulante, teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege sowie die die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirt-\nam 30. Juni 1996 ·für vollstationäre Pflegeeinrichtungen    schaftsgütern zu finanzieren (Investitionsmaßnahmen).\ngeltenden Vergütungsregelungen bleiben über diese\n(2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundes-\nZeitpunkte hinaus für längstens sechs Monate in Kraft,\nministerium für Arbeit und Sozialordnung den in Absatz 1\nsofern nicht rechtzeitig vorher neue Vergütungsverein-\ngenannten Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zugewie-\nbarungen nach Maßgabe des Achten Kapitels des Elften\nsen; dabei darf für das Land Berlin nur die Einwohnerzahl\nBuches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;\nim öst1ichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen\ndie Leistungen der Pflegekassen richten sich nach den\nbetragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzie-\nVorschriften des Vierten Kapitels des Elften Buches\nrung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom\nSozialgesetzbuch.\nHundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln\ndes Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände)\naufgebracht werden. Von einem Land In einem Jahr nicht\nArtikel 50                         abgerufene Mittel können in den Folgejahren bei Bedarf\nabgerufen werden. Das Nähere wird durch eine Verwal-\nÜbergangsregelung\ntungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grund-\nzum Bundessozialhilfegesetz,                   gesetzes geregelt.\nBundesversorgungsgesetz\nund Lastenausgleichsgesetz                        (3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden\nnach Inkrafttreten der Leistungen zur stationären Pflege\nDie Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozial-    wie folgt aufgebracht:\nhilfegesetzes, wonach die Geldleistung nach § 57 des\n1. vom Bund im Jahr 1996 in Höhe von 400 Millionen\nFünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember\nDeutsche Mark, in den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe\n1994 mit 200 Deutsche Mark anzurechnen ist, gilt bis zum\nvon jährlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr\n31. März 1995. Satz 1 gilt entsprechend für die Anrech-\n2002 in Höhe von 720 Millionen Deutsche Mark,\nnungsbestimmungen in § 26c Abs. 5 Satz 4 des Bundes-\nversorgungsgesetzes und § 267 Abs. 1 Satz 6 zweiter         2. von allen Ländern durch anteilige Kürzungen der\nHalbsatz des Lastenausgleichsgesetzes.                          Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegs-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                 1065\nopferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche                                    §2\nMark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen               Entgeltzahlung an Feiertagen\nDeutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im\nJahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark;       (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feier-\ndie Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kür-   tages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das\nzungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine       Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall\nVerwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu     erhalten hätte.\nregeln.\n(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag\n(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzie-   gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an\nrung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem         anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurz-\nsie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt        arbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetz-\n1, 1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur       lichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.\nVerfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen\nim Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deut-          (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am\nsche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen     ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der\nDeutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Über-         Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung\nschüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen    für diese Feiertage.\n(Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach\nAbsatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel\n§3\nentsprechend.\nAnspruch\n(5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder\nauf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall\nmehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis\nspätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In       (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit\nden Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der       infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert,\nVorhaben, die für die Durchführung der Investitions-        ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so verliert er dadurch\nprogramme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der       nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der\nEigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den         Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird\ngeförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und     der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut\nFremdmittel aufzuführen. Die erstmals aufgestellten         arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeits-\nProgramme können auch Maßnahmen enthalten, die nach         unfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren\ndem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die          Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn\nSicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung\nder Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem         1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung her-             sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit\nzustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der                arbeitsunfähig war oder\nFinanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen       2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge\njährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.         derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten\nabgelaufen ist.\n(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des\nAbsatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge\nFünfter Teil                         einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht\nrechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.\nÄnderung der Entgeltfortzahlung                   Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft,\nan Feiertagen und im Krankheitsfall                 wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen\nnach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird,\ndie schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt\nArtikel 53                         durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich\nGesetz                           mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkann-\nüber die Zahlung                       ten Beratungsstelle hat beraten lassen.\ndes Arbeitsentgelts an Feiertagen\nund im Krankheitsfall\n(Entgeltfortzahlungsgesetz)                                                §4\nHöhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts\n§1                                (1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist\nAnwendungsbereich                       dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden\nregelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fort-\n(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsent-    zuzahlen. Ausgenommen sind Leistungen für Autwen-\ngelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des    dungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie\nArbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie     im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem\ndie wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit     Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich\nfür gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.            entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwen-\n(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Ar-      dungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.\nbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung     Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit\nBeschäftigten.                                              abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer","1066                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nin der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit                                         §6\nerzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen.                            Forderungsübergang bei Dritthaftung\n(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig\n(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher\ninfolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur\nVorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen\nFortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet,\ndes Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch\nbemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts\ndie Arbeitsunfähigkeit entstanden Ist, so geht dieser\nfür diesen Feiertag nach § 2.\nAnspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser\n(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde     dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt\ndeshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle          fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu\nseiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte        tragende Beiträge zur Bundesanstalt fOr Arbeit, Arbeit-\nArbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer        geberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur\nmaßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Ab-            Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätz-\nsatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.   lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt\nhat.\n(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1\nund 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fort-                   (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich\nzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Gel-         die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs\ntungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen        erforderlichen Angaben zu machen.\nnichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern               (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann\ndie Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die         nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht\nFortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle ver-        werden.\neinbart werden.\n§7\n§5                                   Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers\nAnzeige- und Nachwe~spflichten                     (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des\nArbeitsentgelts zu verweigern,\n(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber\ndie Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer         1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1\nunverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit              vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt\nlänger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine             oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Ver-\närztliche Bescheinigung Ober das Bestehen der Arbeits-              pflichtungen nicht nachkommt;        ·\nunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer späte-          2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadens-\nstens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der             ersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeit-\nArbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen               geber(§ 6) verhindert.\nBescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeits-\nunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben,            (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die\nVerletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht\nist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche\nBescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied        zu vertreten hat.\neiner gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche\nBescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes                                         §8\ndarüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich                       Beendigung des Arbeitsverhlltnisses\neine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit\n(1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts\nAngaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer\nwird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das\nder Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.\nArbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kün-\n(2) Hält sich- der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeits-   digt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeits-\nunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem        verhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden\nArbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche     Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus\nDauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellst-     wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\nmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die     berechtigt.\nMitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu\n(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3\ntragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er\nAbs. 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeits-\nMitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet,\nunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder\nauch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht-\ninfolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1\nliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeits-\nbezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem\nunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer\nEnde des Arbeitsverhältnisses.\nverpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraus-\nsichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.\nDie gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß                                       §9\nder Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach                                Maßnahmen\nden Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen               der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation\nSozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5\ngilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeit-           (1) Die Vorschriften der §§ 3, 4 und 6 bis 8 gelten\nnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem      entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer\nArbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr un-           Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilita-\nverzüglich anzuzeigen.                                        tion, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                1067\noder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der        neten Leistungen die den Arbeitnehmern Im Falle ihrer\nKriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungs-   Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden\nträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medi-  Leistungen erhalten. Bei der Bemessung des Anspruchs\nzinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durch-     auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer\ngeführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer     Betracht.\ngesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen\n(5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen\nRentenversicherung versichert, gelten die §§ 3, 4 und 6\nZuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heim-\nbis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizi-\narbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister\nnischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet\ngegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21\nworden ist und stationär in einer Einrichtung der medizini-\nAbs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzu-\nschen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleich-\nwenden. Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der\nbaren Einrichtung durchgeführt wird.\nin Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf\n(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber   Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist§ 26 des Heim-\nden Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraus-         arbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.\nsichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im\nSinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm\n§ 11\na) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maß-\nnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1                        Feiertagsbezahlung\nSatz 1 oder                                                           der in Heimarbeit Beschäftigten\nb) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit       (1) Die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des\nder Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2             Heimarbeitsgesetzes) haben gegen den Auftraggeber\noder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung\nunverzüglich vorzulegen.\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Den gleichen\nAnspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des\n§ 10                            Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie\nWirtschaftliche Sicherung                   hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden;\nfür den Krankheitsfall                    die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des\nim Bereich der Heimarbeit                   Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. Eine Gleich-\nstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt\n(1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heim-      auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht aus-\narbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a       drücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.\nbis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben\ngegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem             (2) Das Feiertagsgeld beträgt für Jeden Feiertag im\nZwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen An-         Sinne des § 2 Abs. 1 0, 72 vom Hundert des in einem\nspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt.       Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeits-\nDer Zuschlag beträgt                                         entgelts ohne Unkostenzuschläge. Bei der Berechnung\ndes Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den\n1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne           Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorher-\nfremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a  gehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für\ndes Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom        die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1 . November bis\nHundert,                                                30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1 Mai\n2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei          bis 31 Oktober zugrunde zu legen. Der Anspruch auf\nfremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buch-      Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden\nstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestell-    Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heim-\nten 6,4 vom Hundert                                     arbeit für den Auftraggeber stattfindet.\ndes Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags        (3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung\nzur Bundesanstalt für Arbeit und der Sozialversicherungs-    vor dem Feiertag zu zahlen. Ist die Beschäftigung vor dem\nbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den          Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld\nLohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und       spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen.\nden Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlun-   Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit\ngen. Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten        zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heim-\nPersonen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der     arbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem\nvon ihnen Beschäftigten.                                     Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertags-\ngeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie\n(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftig-   für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu\nten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes     zahlen. Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung\ngleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber         in die Entgeltbelege (§ 9 des Heimarbeitsgesetzes) ein-\nAnspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1          zutragen.\nnachweislich zu zahlenden Zuschläge.\n(4) Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kom-\nanspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im\nmenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg\nLohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchs-\neinzutragen.\nberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen\n(4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des         fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes)\nHeimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt       gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2\nwerden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeich- und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf","1068                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den         2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er\nMehrbetrag anteilig zu erstatten. Ist der Anspruchsbe-\na) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber\nrechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei\nausfällt, oder\ndas für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden\nempfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer                b) aus einem sonstigen, in seiner Person liegen-\nAnsatz. Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung                den Grund unverschuldet verhindert ist, seine\nnacti Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung                Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis\nder Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf                 zu erfüllen.\ndas Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf             Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten\nGrund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die        Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge\ndann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die       oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Ab-\nFeiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen        bruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt. an der\nist.                                                          Berufsausbildung nicht · teilnehmen kann, findet das\n(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vor-   Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung.\"\nschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des\nAuftraggebers (§ 21 Abs. 2), über Entgeltschutz (§§ 23 bis\n27) und über Auskunftspflicht über Entgelte (§ 28); hierbei\nfinden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwen-                                 Artikel56\ndung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist                            Änderung\nals das in diesem Gesetz festgesetzte.                                      des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nIn § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im\n§12                             Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,\nUnabdingbarkeit                         veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 18. März 1994 (BGBI. 1S. 560)\nAbgesehen von§ 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften\ngeändert worden ist, werden vor Absatz 1 die Absatz-\ndieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers\nbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen sowie die Absätze 2 und 3\noder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen\naufgehoben.\nwerden.\nArtikel57\nArtikel54\nÄnderung\nÄnderung\ndes Bundesurlaubsgesetzes\ndes Arbeitsgesetzbuches der DDR\nDas Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nDie §§ 115a, 11 Sc bis 11 Se des Arbeitsgesetzbuches       Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten berei-\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni            nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 86\n1977 (GBI. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz    des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),\nvom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 35 S. 371 ), die nach Anlage II  wird wie folgt geändert:\nKapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990        1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1207) fortgelten, und § 115b des           .Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer\nArbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen                  dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizini-\nRepublik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1Nr. 18 S. 185), zuletzt         schen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.\"\ngeändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 35\nS. 371), der nach Anlage II Kapitel Vlll Sachgebiet A         2. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nAbschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nin Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-                                       n§10\ntember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1207) mit Änderungen                                 Maßnahmen\nfortgilt, werden aufgehoben.                                            der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation\nMaßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Re-\nhabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet\nArtikel55                               werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des\nÄnderung                                Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften\ndes Berufsbildungsgesetzes                          über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall be-\nsteht.\"\n§ 12 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August\n1969 (BGBI. 1 S. 1112), das zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                                            Artikel 58\nÄnderung der Gewerbeordnung\n,,(1) Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu             Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nzahlen                                                       machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt\n1. für die Zeit der Freistellung (§ 7),                      geändert durch Artikel 6 Abs. 66 des Gesetzes vom","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                   1069\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt                 bruchs der Schwangerschaft an seiner Dienstleistung\ngeändert:                                                          verhindert ist. Dasselbe gilt für einen Abbruch der\nSchwangerschaft, wenn die Schwangerschaft inner-\n1. § 133c wird aufgehoben.                                         halb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch\neinen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau\n2. In § 133e werden die Wörter „die in § 133c bezeich-              den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine\nneten Personen\" durch die Wörter „ von Gewerbe-                Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich minde-\nunternehmen beschäftigte technische Angestellte\"               stens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten\nersetzt.                                                       Beratungsstelle hat beraten lassen.\"\n3. In § 133f werden die Wörter „der in § 133c bezeich-         3. § 78 wird wie folgt geändert:\nneten\" durch das Wort „technischen\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Zitierung .,§§ 41 bis 47, 48\nAbs. 2, 49 bis 60\" durch die Zitierung ,,§§ 41 bis 60\"\n4. In § 133g werden im Klammerzusatz die Zitierung\nersetzt.\n,,§ 133c\" und das Komma gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nc) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.\nArtikel 59\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel62\n§ 63 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetz-\nAufhebung\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des                    des Feiertagslohnzahlungsgesetzes\nGesetzes vom 18. März 1994 (BGBI. 1 S. 560) geändert              Das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feier-\nworden ist, wird aufgehoben.                                  tagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 800-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Dezem-\nArtikel 60                         ber 1975 (BGBI. 1S. 3091 ), wird aufgehoben.\nÄnderung\ndes Lohnfortzahlungsgesetzes\nArtikel 63\nDie §§ 1 bis 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom\nÄnderung\n27. Juli 1969 (BGBI. 1S. 946), das zuletzt gemäß Artikel 56\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)\ndes Einführungsgesetzes\ngeändert worden ist, werden aufgehoben.                                    zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nIn Artikel 230 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt\nArtikel 61                         Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13\nÄnderung des Seemannsgesetzes                    des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182),\nDas Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt             werden die Wörter „der § 616 Abs. 2 und 3 und\" ge-\nTeil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten          strichen.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1668), wird                                 Artikel64\nwie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Binnenschiffahrtsgesetzes\n1. § 48 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Das erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglied     In § 20 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der im\nhat Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer mindestens       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1,\nbis zu dem Tage, an welchem es das Schiff verläßt.        veröffent,lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nIm übrigen gelten die Vorschriften des Entgeltfort-       das Gesetz vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 886) geändert\nzahlungsgesetzes; solange das Besatzungsmitglied          worden ist, werden die Wörter „in § 133c der Gewerbe-\nsich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland       ordnung bezeichneten Personen\" durch die Wörter „tech-\naufhält, ist jedoch § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes   nischen Angestellten im Sinne der Gewerbeordnung\"\nnur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied       ersetzt.\nzur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren\nvoraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.\"                                          Artikel65\nÄnderung des Gesetzes\n2. § 52a wird wie folgt gefaßt:                                           betreffend die prlvatrechUichen\n,.§52a                                           Verhältnisse der Flößerei\nDem erkrankten oder verletzten Besatzungsmit-           In § 16 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen\nglied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Besatzungs-     Verhältnisse der Flößerei in der im Bundesgesetzblatt\nmitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen   Teil III, Gliederungsnummer 4103-5, veröffentlichten be-\nSterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Ab-         reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 287 Nr. 19 des","1070                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) geändert              (2) Am 1. April 1995 treten folgende Regelungen zur\nworden ist, werden die Wörter „in § 133c der Gewerbe-         häuslichen Pflege in Kraft:\nordnung bezeichneten Personen\" durch die Wörter „tech-\nArtikel 1 §§ 36 bis 42, 44 und 45, Artikel 2 Nr. 3\nnischen Angestellten im Sinne der Gewerbeordnung\"\nBuchstabe a und b, Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 bis 6, 9 und 11\nersetzt.\nBuchstabe c, Artikel 5 Nr. 2 bis 4, 6, 11 bis 15, 17 bis 20\nund 22, Artikel 7, 9 Nr. 1 bis 13 und 15, Artikel 13, 18,\nArtikel66                           25, 45 und 51.\nUnanwendbarkeit von Maßgaben\n(3) Am 1. Juli 1996 treten vorbehaltlich des Artikels 69\nDie in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III    die Regelungen des Artikels 1 § 43 über die vollstationäre\nNr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-      Pflege und des Artikels 19 Nr. 6 Buchstabe b in Kraft.\nbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBl.11 S. 885, 1021) aufgeführte Maßgabe ist nicht        (4) Am 1. Juni 1994 treten in Kraft:\nmehr anzuwenden.                                              Artikel 1 § 46 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 47, 52, 53, 93 bis 108,\nArtikel 5 Nr. 5 und Artikel 43, 46, 52 bis 67.\nSechster Teil\nÜberleitungsvorschriften                                                  Artikel69\nzu Artikel 5 Nr. 5                                                 Inkrafttreten\nund zu den Artikeln 53 bis 66                                       der stationären Pflege\n(1) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung\nArtikel67                           mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1 § 43 zum\nÜberleitungsvorschriften                     1. Juli 1996 in Kraft setzen. Sie holt zuvor bei dem\nSachverständigenrat für die Begutachtung der gesamt-\n(1) Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des lnkrafttretens   wirtschaftlichen Entwicklung ein Gutachten zu der Frage\ndes Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 arbeits-     ein, ob zum Ausgleich der mit der Einführung der statio-\nunfähig oder befindet er sich zu diesem Zeitpunkt in          nären Pflege verbundenen Beitragsmehrbelastung der\neiner Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Reha-          Arbeitgeber die Abschaffung eines weiteren landesweiten,\nbilitation, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend,    stets auf einen Werktag fallenden Feiertages erfordertich\nsoweit diese günstigere Regelungen enthalten. Ent-            ist oder nicht; der Auftrag des Sachverständigenrates wird\nsprechendes gilt, wenn im Zeitpunkt des lnkrafttretens        insoweit erweitert. Auf der Grundlage des Gutachtens\ndes Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 ein Ver-     stellt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung fest,\nfahren vor den zuständigen Gerichten anhängig ist.            ob der Ausgleichsbedarf besteht.\n(2) Im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5       (2) Wird in der Rechtsverordnung festgestellt, daß\nsowie der Artikel 53 bis 66 bestehende, von ihren              der Ausgleichsbedarf nicht besteht, tragen Arbeitnehmer\nVorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben un-            und Arbeitgeber den zusätzlichen Beitrag von 0,7 vom\nberührt, soweit sie nach Artikel 53 § 4 Abs. 4 und § 12       Hundert (Artikel 1 § 58 Abs. 1) je zur Hälfte.\nzulässig sind.\n(3) Wird in der Rechtsverordnung festgestellt, daß der\n(3) Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften         Ausgleichsbedarf besteht, tragen in den Ländern, in\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,           denen ein weiterer landesweiter, stets auf einen Werktag\ndie durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert wer-         fallender Feiertag abgeschafft worden ist, Arbeitnehmer\nden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften    und Arbeitgeber den Beitrag je zur Hälfte (Artikel 1 § 58\noder Bezeichnungen dieses Gesetzes.                           Abs. 1). In den anderen Ländern trägt der Arbeitnehmer\nden zusätzlichen Beitrag von 0, 7 vom Hundert allein\n(Artikel 1 § 58 Abs. 4).\nSiebter Teil                              (4) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat prüfen\nim laufe des Jahres 1995, ob und gegebenenfalls welche\nSchlußvorschriften                          gesetzgeberischen Konsequenzen aus eventuellen unter-\nschiedlichen Regelungen in den Ländern zu ziehen sind.\nArtikel68                           Entsprechendes gilt, wenn das Gutachten des Sach-\nInkrafttreten                          verständigenrates nach Absatz 1 ergibt, daß zum wei-\nder häuslichen Pflege                       teren Ausgleich der Beitragsbelastung bei Einführung\nder Leistungen zur stationären Pflege die Abschaffung\nund sonstiger Vorschriften\neines weiteren Feiertages nicht geeignet ist. Dies gilt\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft,        auch für die Frage der Selbstverwaltung bei nicht\nsoweit in den Absätzen 2 bis 4 und in Artikel 69 nichts       hälftiger Beitragszahlung durch Arbeitgeber und Arbeit-\nAbweichendes bestimmt ist.                                    nehmer.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994    1071\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Mai 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","1072                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage1\n(zu Artikel 36)\nArbeitgeber                                                                   Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers\n7               Zeitraum\nvon: Tag*)          Monat      Jahr\n[I]                 [I]        [I]\n(Name und Anschrift                                                    bis: Tag*)          Monat      Jahr\nder Krankenkasse)                                                      [I]                 [I]        [I]\nKennzeichen eintragen: D, K        D\nD = Dauer-Beitragsnachweis\nL                                                             _J              K = Korrektur-Beitragsnachweis\nfür abgelaufene Kalenderjahre\n*) Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-\nzeitraum vom Kalendermonat abweicht.\nBeitragsgruppe             Gesamtbeitrag\nBeitragsnachweis                                                                  alphab.        numer.          DM           Pf\nBeiträge zur Krankenversicherung - allgemeiner Beitrag -                            G            100\nBeiträge zur Krankenversicherung - erhöhter Beitrag -                               H            200\nBeiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag -                             F            300\nBeiträge zur sozialen Pflegeversicherung                                            p            006\nBeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter                                        K            010\nBeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten                                    L            020\nBeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit                                               M            001\nBeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeitgeberanteil -               1/2K            030\nBeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten - Arbeitgeberanteil -            1/2 L          040\nBeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitgeberanteil -                      1/2M            002\nUmlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - für Krankheitsaufwendungen -              U1            000\n(LFZG)\nUmlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - für Mutterschaftsaufwendungen -           U2            009\n(LFZG)\nGesamtsumme\nBeiträge zur\nKrankenversicherung\n- freiwillige Mitglieder\")\nEs wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen    - Erstattung gemäß\nübereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind.                 § 10LFZG\nZU  zahlender\nBetrag/Guthaben\nDatum, Unterschrift                                                           *) freiwillige Angabe des Arbeitgebers","Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1994                                            1073\nAnlage2\n(zu Artikel 36)\nArbeitgeber                                                                      Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers\n7                 Zeitraum\nvon: Tag*)       Monat        Jahr\n[D               [D           [D\n(Name und Anschrift                                                      bis: Tag*)       Monat        Jahr\nder Krankenkasse)                                                        [D               [D           [D\nKennzeichen eintragen: K\nK = Korrektur-Beitragsnachweis\n•\nfür abgelaufene Kalenderjahre\nL                                                             _J\n*) Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-\nzeitraum vom Kalendermonat abweicht.\nBesonderer Beitragsnachweis\nfür Beiträge aus bzw. für Kurzarbeitergeld (KUG) oder Schlechtwettergeld (SWG)\nBeitragsgruppe       KUG/SWG             Ausfallentgelt            Beitrag\nBeiträge zur                                    alphab.     numer.      DM      Pf           DM           Pf       DM           Pf\nKrankenversicherung\n- allgemeiner Beitrag -\nG         100\ni\\          /\nKrankenversicherung\n- erhöhter Beitrag -\nH         200\n\\/\nKrankenversicherung\n- ermäßigter Beitrag -\nF         300\n7\\\nsoziale Pflegeversicherung                         p         006\nV \\\nRentenversicherung der Arbeiter                    K         010\nRentenversicherung der Angestellten                L         020\nRentenversicherung der Arbeiter\n1/2 K       030\n- Arbeitgeberanteil -\nRentenversicherung der Angestellten\n1/2 L       040\n- Arbeitgeberanteil -\nGesamtsumme\nEs wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen      Zusätzliche Angabe für nicht rv-beitragspflichtige\nübereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind.                   Beschäftigte, die beitragspflichtig zur BA sind:\nDM\n1AusfallentgeH\nDatum, Unterschrift"]}