{"id":"bgbl1-1994-3-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":3,"date":"1994-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/3#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_3.pdf#page=7","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze","law_date":"1994-01-14T00:00:00Z","page":89,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994                                   83\n§15                                                          §18\nSatzung                                                 Auskunftspflicht\n(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbil-     (1) Natürliche und juristische Personen sowie Behörden,\ndung sind                                                    die Berufsbildung durchführen, haben den Beauftragten\n1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 6 Abs. 2)      des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Verlangen die\nsowie                                                    zur Durchführung ihrer Forschungsaufgaben erforder-\nlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unter-\n2. die Organisation                                          lagen vorzulegen und während der üblichen Betriebs- und\nnäher zu regeln.                                             Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsräume, der\nBetriebseinrichtungen und der Aus- und Weiterbildungs-\n(2) Der Hauptausschuß beschließt mit einer Mehrheit\nplätze zu gestatten. Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche\nvon vier Fünftein der Stimmen seiner Mitglieder die\nVerschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.\nSatzung. Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen\nBundesministers und ist im Bundesanzeiger bekanntzu-            (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft über sol-\ngeben.                                                       che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\n(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.    oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\n§16                            Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nPersonal                             (3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweit nichts\n(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung    anderes bestimmt ist.\nwerden von Beamten und von Dienstkräften, die als Ange-         (4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche\nstellte oder Arbeiter beschäftigt sind, wahrgenommen. Es     Verhältnisse, die dem Bundesinstitut auf Grund des Ab-\nist Dienstherr im Sinne des § 121 Nr. 1 des Beamten-         satzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch Rechtsvor-\nrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bun-       schriften nichts anderes bestimmt ist, geheimzuhalten.\ndesbeamte.                                                   Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhe-\n(2) Der zuständige Bundesminister ernennt und entläßt     bungen und Untersuchungen dürfen keine Einzelangaben\ndie Beamten des Bundesinstituts, soweit das Recht zur        enthalten.\nErnennung und Entlassung der Beamten, deren Amt in\nder Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht\nvom Bundespräsidenten ausgeübt wird. Der zuständige                                  Drittes Kapitel\nBundesminister kann seine Befugnisse auf den General-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nsekretär übertragen.\n(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bun-\ndesinstituts ist der zuständige Bundesminister. Er kann                                    §19\nseine Befugnisse auf den Generalsekretär übertragen.\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes\n§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129\nAbs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.       1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 30,\n(4) Auf die Angestellten und Arbeiter des Bundes-             50 bis 53, 60 bis 72 des Berufsbildungsgesetzes außer\ninstituts sind die für Arbeitnehmer des Bundes geltenden         Kraft. Das Bundesinstitut für Berufsbildung tritt an\nTarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.             die Stelle des Bundesinstituts für Berufsbildungs-\nAusnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des                 forschung. Der Hauptausschuß tritt an die Stelle des\nzuständigen Bundesministers; die Zustimmung ergeht im            Bundesausschusses für Berufsbildung, soweit es sich\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und               um den Erlaß von Richtlinien für Prüfungsordnungen\ndem Bundesminister der Finanzen. Arbeitsverträge mit             handelt. Der Ständige Ausschuß tritt an die Stelle des\nAngestellten, die eine Vergütung nach der Vergütungs-            Bundesausschusses für Berufsbildung, soweit es sich\ngruppe lla der Vergütungsverordnung zum Bundes-Ange-             um die Anhörung bei Erlaß von Rechtsverordnungen\nstelltentarifvertrag oder eine höhere Vergütung erhalten         handelt.\nsollen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bun-         2. und 3. (weitere Änderungen des Berufsbildungsgesetzes)\ndesministers.\n§17\n§§20und21\nAufsicht\nüber das Bundesinstitut für Berufsbildung                                     (weggefallen)\nDas Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit\nin diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefug-\n§22\nnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des zuständi-\ngen Bundesministers.                                                        (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","84                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAchtundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n- Abgeordnetenbestechung\n(28. StrÄndG)\nVom 13. Januar 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987\n(BGBI. 1 S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August\n1993 (BGBI. 1S. 1407), wird wie folgt geändert:\nNach § 108d wird folgender§ 108e eingefügt:\n,,§ 108e\nAbgeordnetenbestechung\n(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Par-\nlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder\nGemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer\nStraftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen\nWahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen\noder zu stimmen, aberkennen.\"\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn,den13.Januar1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sch narren berger","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994                                 85\nErste Verordnung\nzur Änderung der Postdienstverordnung\n(1. ÄnclV-PostV)\nVom 12. Januar 1994\nAuf Grund des § 30 Abs. 1 des Postverfassungsge-              4. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen,\nsetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die            und die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.\nBundesregierung nach Anhörung des Unternehmens\nDeutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes-                5. Der bisherige § 20 wird § 18 und wie folgt geändert:\nminister für Post und Telekommunikation:\nIn Absatz 1 werden die Wörter „nach § 65 Abs. 2 des\nPostverfassungsgesetzes weiterzuführen verpflichtet\nArtikel 1\nist, gelten die folgenden Vorschriften.\" durch die Wör-\nDie Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1             ter \"kraft Gesetzes weiterführt, gelten die folgenden\nS. 1372) wird wie folgt geändert:                                  Vorschriften. Im übrigen gelten die Vorschriften des\nErsten Abschnitts entsprechend.\" ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird nach § 16 wie folgt gefaßt:\n6. Es wird folgender§ 19 eingefügt:\n,,Zweiter Abschnitt\nSonstige Bestimmungen                                                    n§ 19\n§ 17 Pflichtleistungen                                                 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen\n§ 18 Postaufträge                                                   Für die sonstigen Wettbewerbsdienstleistungen gilt\n§ 19 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen                       der Erste Abschnitt mit Ausnahme des § 6 nicht.\"\nDritter Abschnitt                     7. Nach § 19 wird folgende Überschrift eingefügt:\nSchlußvorschrift                                              \"Dritter Abschnitt\n§ 20 Inkrafttreten\".\nSchlußvorschrift\".\n2. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n8. Der bisherige§ 21 wird § 20.\n\"(3) Änderungen von Leistungsentgelten werden nicht\nvor dem Ende des zweiten auf die amtliche Veröffent-\nlichung folgenden Kalendermonats wirksam.\"\nArtikel2\n3. § 17 wird wie folgt gefaßt:                                     Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\n,,§ 17                          kation kann den Wortlaut der Postdienstverordnung in der\nvom 1. Februar 1994 an geltenden Fassung im Bundes-\nPflichtleistungen\nQesetzblatt bekanntmachen.\nFür Wettbewerbsdienstleistungen, die durch eine\nRechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 des Postverfas-\nsungsgesetzes als Pflichtleistungen bestimmt worden\nsind, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts ent-\nArtikel3\nsprechend.\"                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.\nBonn,den12.Januar1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","86                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Regelung der Pflichtleistungen\nder Deutschen Bundespost POSTDIENST\n(POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung - PPflLV)\nVom 12. Januar 1994\nAuf Grund des§ 25 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-                                    §2\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die                       Befördern von Kleingütern\nBundesregierung nach Anhörung des Unternehmens\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat zu\nDeutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes-            gewährleisten, daß Gegenstände als Kleingüter bis zu\nminister für Post und Telekommunikation:                    einem Gewicht von 20 kg und bis zu den Höchstmaßen\nvon 120 cm in der Länge, 60 cm in der Breite und 60 cm in\nder Höhe dem allgemeinen Bedarf entsprechend flächen-\n§1                              deckend angenommen, weitergeleitet und zugestellt\nwerden.\nPflichtleistung\n(2) Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat das            Beförderung von Kleingütern,\nBefördern von Kleingütern im Sinne des § 2 als eine im      1. die wegen ihres Inhalts einer besonderen betrieblichen\nbesonderen öffentlichen Interesse liegende lnfrastruktur-       Behandlung bedürfen oder\ndienstleistung zu erbringen. Die Deutsche Bundespost        2. von beziehungsweise nach Orten außerhalb des\nPOSTDIENST hat diese Pflichtleistung in der Fläche zu           Geltungsbereichs dieser Verordnung oder\neinheitlichen Leistungsentgelten nach dem Grundsatz der\n3. bei denen auf Grund bestimmter .Vorleistungen des\nTarifeinheit im Raum anzubieten.\nKunden oder von Mindesteinlieferungsmengen be-\n(2) Für die Pflichtleistung nach Absatz 1 gelten die          sondere Entgeltregelungen gelten.\n§§ 2 bis 16 der Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991\n(BGBI. 1 S. 1372), die durch die Verordnung vom                                         §3\n12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 85) geändert worden ist, ent-                          Inkrafttreten\nsprechend.                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.\nBonn,den12.Januar1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994             87\nVerordnung\nzur Regelung der Pflichtleistungen\nder Deutschen Bundespost POSTBANK\n(POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung - PBPflLV)\nVom 12. Januar 1994\nAuf Grund des § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989\n(BGBI. 1S. 1026) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Unterneh-\nmens Deutsche Bundespost POSTBANK durch den Bundesminister für Post und\nTelekommunikation:\n§1\nGrundsatz\nFür die Deutsche Bundespost POSTBANK werden Pflichtleistungen nicht\nbestimmt.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.\nBonn,den12.Januar1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","88                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen Im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 150. Geburtstag von Robert Koch)\nVom 3. September 1993\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung                 ,,ROBERT KOCH     * 1843    + 1910\".\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten         Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1993,\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum           das Münzzeichen „J\" der Hamburgischen Münze und die\n150. Geburtstag von Robert Koch eine Bundesmünze           Umschrift:\n(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark\nprägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 7,45 Mil-             „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nlionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Hamburgischen                      10 DEUTSCHE MARK\".\nMünze.\nDie Jahreszahl 1993 und das Münzzeichen „J\" sind Teil\nDie Münze wird ab 9. Februar 1994 in den Verkehr\nder Umschrift.\ngebracht.\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-         Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat    Inschrift:\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht\nvon 15,5 Gramm.                                                   ,,MITBEGRUENDER DER BAKTERIOLOGIE\".\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird\nZwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet\nvon einem schützenden glatten Randstab umgeben.\nsich ein zweifaches Eichenblatt nebst zwei Eicheln.\nDie Bildseite zeigt das Portrait Robert Kochs in der\nfür sein Schaffen entscheidenden Lebensphase. Die             Der Entwurf der Münze stammt von Hubert Klinkel,\nUmschrift lautet:                                          Würzburg.\nBonn, den 3. September 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994                89\nBekanntmachung\nüber den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages\nzwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 14. Januar 1994\nZwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt wurde am\n24. August 1993 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Lan-\ndesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Landes Bran-\ndenburg mit Gesetz vom 20. September 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndas Land Brandenburg S. 393) und der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt mit\nGesetz vom 3. November 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nSachsen-Anhalt S. 678) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 5\nAbs. 2 am 16. November 1993 in Kraft getreten.\nGemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen\ndes Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes\nvom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt-\ngegeben.\nBonn,den14.Januar1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","90                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nStaatsvertrag\nzwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nDas Land Brandenburg und das Land Sachsen-Anhalt           Verpflichtungen ohne Entschädigung spätestens mit\nschließen auf der Grundlage des Artikels 29 Absatz 7 des     Inkrafttreten dieses Vertrages auf die im Land Sachsen-\nGrundgesetzes und des Gesetzes über das Verfahren bei        Anhalt zuständige entsprechende Körperschaft des\nsonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder         öffentlichen Rechts über.\nnach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli\n1979 (BGBI. 1 S. 1325) nach Anhörung der betroffenen                                    Artlkel4\nGemeinden und Gemeindeverbände nachstehenden Staats-\nvertrag:                                                        (1) Das Land Brandenburg sowie die betroffenen bran-\ndenburgischen kommunalen Körperschaften sind ver-\nArtikel 1\npflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\n(1) Die Flurstücke 28/6, 28/10 und 49 der Flur 5 der       dieses Vertrages den zuständigen Verwaltungsträgern\nGemarkung Brandis, Gemeinde Brandis, Landkreis Herz-         des Landes Sachsen-Anhalt die für die Verwaltung not-\nberg, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert          wendigen Akten, Urkunden, Register und anderen zur Ver-\nund in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jessen,            waltung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und\nGemeinde Holzdorf, eingegliedert.                            zugänglich zu machen, soweit solche bei ihnen für den\nnach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil vorhanden sind,\n(2) Die aus der Neugliederung sich ergebenden Grenz-\nsowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendi-\nänderungen sind in der Anlage kartographisch dargestellt.\ngen Erklärungen abzugeben.\nDie Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages.\n(2) Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Regi-\nArtikel2                          stern oder sonstigen Unterlagen nicht möglich oder nicht\ntunlich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.\nDurch die Änderung der Grenze zwischen den vertrag-\nschließenden Ländern wird die Zuständigkeit eines               (3) Die beteiligten kommunalen Körperschaften regeln,\nGerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht          soweit das erforderlich ist, die sie betreffenden Rechts-\nberührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angele-   und Verwaltungsfragen durch Vereinbarungen innerhalb\ngenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit        von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.\nnach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewese-             (4) Die Minister des Innern der vertragschließenden Län-\nnen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungsver-      der können die im Absatz 1 und 3 bestimmten Fristen im\nfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme         Einzelfall einvernehmlich verlängern.\ndes Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidun-\ngen über die Strafvollstreckung).\nArtikels\nArtikel3                             (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-\ntionsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.\nDas in dem nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil\nbelegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des             (2) Dieser Vertrag tritt am Tag, der auf den Austausch\nöffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und       der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.\nPotsdam, den 24. 8. 1993                                      Magdeburg, den 24.8.1993\nFür das Land Brandenburg                                    Für das Land Sachsen-Anhalt\nDer Ministerpräsident                                      Für den Ministerpräsidenten\nvertreten durch den Minister des Innern                             des Landes Sachsen-Anhalt\nZiel                                                 Der Minister des Innern\ndes Landes Sachsen-Anhalt\nPerschau","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Jan~ar 1994                                  91\nAnlage\nzum Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 24. 8. 1993\n50\nURG., Landkreis Herzberg .\nGemarkung Brandis\nFlur 5.\n28\n9\n,  .< •. '1- .,_' -~\nA.\nA_\nt\nA_                                        .·~;;,i., {~:fr\n'i'-;:•\\--:i       .·>~' '-:',,\nI   '\n1\nI\nI\nI\n'       1\n1\n1\nI\nLAND SACHSEN-ANHALT, Landkreis Jessen\nGemarkung Holzdorf\nFlur 2                                        Flur 2\nKataster- und Vermessungsamt Herzberg\nAusgefertigt, Herzberg, den 19. 8. 1993\n(Siegel)                 Unterschrift","92                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgeaetzbla Tell I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II ZU veroffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) vOlkerrechttiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende\nBekanntmachungen,\nb) ZolltarifvofSchriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis fOrTeH I und Teil II halbjlhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr\nBundesgesetzbllr, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nUefen,ng gegen Voreinsendung des Betrages auf daa Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,30 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei                BundNanzelger ver1..-.m.b.H. • Poetfech 13 20 • 53003 Bonn\nUefen.ing gegen Vorausrechnung 5,30 DM.                                                             PostvertriebNtOck · Z 5702 A • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrAgt 7%.\nBerichtigung\nder Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber das Trennungsgeld bei Versetzungen\nund Abordnungen im Inland\nVom 7. Januar 1994\nDie Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld\nbei Versetzungen und Abordnungen im Inland vom 7. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2034) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist die Angabe ,,§ 5 Abs. 4\nSatz 1 und 2\" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 4 Satz 1\" zu ersetzen.\n2. In Artikel 2 ist die Angabe „Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c\" durch die\nAngabe „Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c\"\nzu ersetzen.\nBonn, den 7. Januar 1994\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nBaez"]}