{"id":"bgbl1-1994-3-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":3,"date":"1994-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/3#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_3.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze 150. Geburtstag von Robert Koch)","law_date":"1993-09-03T00:00:00Z","page":88,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["82                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ngen Ausschuß festzusetzender Frist Stellung nehmen                 (2) Der Ausschuß besteht aus 17 Mitgliedern, die vom\nkann. Stellungnahmen des Länderausschusses werden               Generalsekretär längstens für vier Jahre berufen werden.\nmit einfacher Mehrheit beschlossen, die jedoch die Stim-        Eine Wiederberufung ist zulässig. Elf Mitglieder des Aus-\nmen von mindestens acht Länderbeauftragten umfassen             schusses werden auf Vorschlag des Beirates für die Reha-\nmuß.                                                            bilitation der Behinderten nach § 35 des Schwerbehinder-\ntengesetzes aus dessen Mitte berufen, und zwar\n(4) Auf Grund der Stellungnahme des Länderausschus-\nses werden die Entwürfe vom Ständigen Ausschuß über-            - ein Vertreter der Arbeitnehmer,\nprüft. Bei der Vorlage an den zuständigen Bundesminister\nist kenntlich zu machen, ob und inwieweit die Stellung-         - ein Vertreter der Arbeitgeber,\nnahmen des Länderausschusses berücksichtigt worden              - drei Vertreter der Organisation der Behinderten,\nsind. Minderheitsvoten, die von Länderbeauftragten im\nStändigen Ausschuß abgegeben werden, sind bei der               - ein Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,\nVorlage der Entwürfe beizufügen.                                - ein Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherung,\n(5) Der Länderausschuß unterliegt nicht dem Weisungs-        - ein Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,\nrecht des zuständigen Bundesministers gemäß § 6 Abs. 2\nNr.1.                                                           - ein Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,\n§10                              - zwei Vertreter der Einrichtungen der beruflichen\nRehabilitation.\nGeneralsekretär\nAußerdem gehören dem Ausschuß sechs weitere für die\n(1) Der Generalsekretär vertritt das Bundesinstitut für      berufliche Bildung Behinderter sachkundige Personen an,\nBerufsbildung gerichtlich und außergerichtlich. Er verwal-      die in Bildungsstätten für Behinderte tätig sind.\ntet das Bundesinstitut und führt dessen Aufgaben durch.\nSoweit er nicht Weisungen und allgemeine Verwaltungs-              (3) Der Ausschuß kann Behinderte, die beruflich aus-\nvorschriften des zuständigen Bundesministers zu beach-          gebildet oder weitergebildet werden, zu den Beratungen\nten hat (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2), führt er die Aufgaben nach    hinzuziehen.\nRichtlinien des Hauptausschusses durch.                            (4) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.\n(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag der Bundes-\nregierung, der Stellvertretende Generalsekretär auf Vor-\n§13\nschlag des zuständigen Bundesministers im Benehmen\nmit dem Generalsekretär unter Berufung in das Beamten-                                    Finanzierung\nverhältnis vom Bundespräsidenten ernannt.                                  des Bundesinstituts für Berufsbildung\nDie Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des\n§ 11                             Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuwen-\ndungen des Bundes gedeckt. Die Höhe der Zuwendungen\nFachausschüsse                         des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.\n(1) Zur fachlichen Beratung bei der Durchführung einzel-\nner Aufgaben kann der Generalsekretär nach näherer\nRegelung der Satzung Fachausschüsse einsetzen.                                                §14\n(2) Den Fachausschüssen sollen in Fragen der berufli-                                    Haushalt\nchen Bildung sachkundige Personen, insbesondere auch\nLehrer, angehören.                                                 (1) Der Haushaltsplan wird vom Generalsekretär aufge-\nstellt. Der Hauptausschuß stellt den Haushaltsplan fest.\n(3) Entsprechend der Aufgabenstellung des jeweiligen\nFachausschusses sollen ihm auch Ausbilder und Auszu-                (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des zu-\nbildende angehören.                                              ständigen Bundesministers. Die Genehmigung erstreckt\nsich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze.\n(4) Die Lehrer werden auf Vorschlag der auf Bundes-\nebene bestehenden Lehrerverbände, die übrigen Sach-                 (3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung\nverständigen auf Vorschlag der Beauftragten der Arbeit-          der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens zum\ngeber, der Arbeitnehmer,· der Länder und des Bundes im           15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem zuständi-\nHauptausschuß berufen.                                          gen Bundesminister vorgelegt werden.\n(5) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.                               (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben können vom\nStändigen Ausschuß auf Vorschlag des Generalsekretärs\nbewilligt werden. Die Bewilligung bedarf der Einwilligung\n§12                               des zuständigen Bundesministers und des Bundes-\nAusschuß für Fragen Behinderter                    ministers der Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-\nsprechend für Maßnahmen, durch die für das Bundes-\n(1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufsbildung\ninstitut für Berufsbildung Verpflichtungen entstehen\nbei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der beruflichen Bil-\nkönnen, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht ver-\ndung Behinderter wird ein ständiger Ausschuß errichtet.\nanschlagt sind.\nDer Ausschuß hat darauf hinzuwirken, daß die besonde-\nren Belange der Behinderten in der beruflichen Bildung             (5) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rechnung\nberücksichtigt werden und die berufliche Bildung Be-            vom Generalsekretär aufgestellt. Die Entlastung obliegt\nhinderter mit den übrigen Maßnahmen der beruflichen             dem Hauptausschuß. Sie bedarf nicht der Genehmigung\nRehabilitation koordiniert wird.                                nach § 109 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994                                   83\n§15                                                          §18\nSatzung                                                 Auskunftspflicht\n(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbil-     (1) Natürliche und juristische Personen sowie Behörden,\ndung sind                                                    die Berufsbildung durchführen, haben den Beauftragten\n1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 6 Abs. 2)      des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Verlangen die\nsowie                                                    zur Durchführung ihrer Forschungsaufgaben erforder-\nlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unter-\n2. die Organisation                                          lagen vorzulegen und während der üblichen Betriebs- und\nnäher zu regeln.                                             Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsräume, der\nBetriebseinrichtungen und der Aus- und Weiterbildungs-\n(2) Der Hauptausschuß beschließt mit einer Mehrheit\nplätze zu gestatten. Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche\nvon vier Fünftein der Stimmen seiner Mitglieder die\nVerschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.\nSatzung. Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen\nBundesministers und ist im Bundesanzeiger bekanntzu-            (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft über sol-\ngeben.                                                       che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\n(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.    oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\n§16                            Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nPersonal                             (3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweit nichts\n(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung    anderes bestimmt ist.\nwerden von Beamten und von Dienstkräften, die als Ange-         (4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche\nstellte oder Arbeiter beschäftigt sind, wahrgenommen. Es     Verhältnisse, die dem Bundesinstitut auf Grund des Ab-\nist Dienstherr im Sinne des § 121 Nr. 1 des Beamten-         satzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch Rechtsvor-\nrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bun-       schriften nichts anderes bestimmt ist, geheimzuhalten.\ndesbeamte.                                                   Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhe-\n(2) Der zuständige Bundesminister ernennt und entläßt     bungen und Untersuchungen dürfen keine Einzelangaben\ndie Beamten des Bundesinstituts, soweit das Recht zur        enthalten.\nErnennung und Entlassung der Beamten, deren Amt in\nder Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht\nvom Bundespräsidenten ausgeübt wird. Der zuständige                                  Drittes Kapitel\nBundesminister kann seine Befugnisse auf den General-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nsekretär übertragen.\n(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bun-\ndesinstituts ist der zuständige Bundesminister. Er kann                                    §19\nseine Befugnisse auf den Generalsekretär übertragen.\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes\n§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129\nAbs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.       1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 30,\n(4) Auf die Angestellten und Arbeiter des Bundes-             50 bis 53, 60 bis 72 des Berufsbildungsgesetzes außer\ninstituts sind die für Arbeitnehmer des Bundes geltenden         Kraft. Das Bundesinstitut für Berufsbildung tritt an\nTarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.             die Stelle des Bundesinstituts für Berufsbildungs-\nAusnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des                 forschung. Der Hauptausschuß tritt an die Stelle des\nzuständigen Bundesministers; die Zustimmung ergeht im            Bundesausschusses für Berufsbildung, soweit es sich\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und               um den Erlaß von Richtlinien für Prüfungsordnungen\ndem Bundesminister der Finanzen. Arbeitsverträge mit             handelt. Der Ständige Ausschuß tritt an die Stelle des\nAngestellten, die eine Vergütung nach der Vergütungs-            Bundesausschusses für Berufsbildung, soweit es sich\ngruppe lla der Vergütungsverordnung zum Bundes-Ange-             um die Anhörung bei Erlaß von Rechtsverordnungen\nstelltentarifvertrag oder eine höhere Vergütung erhalten         handelt.\nsollen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bun-         2. und 3. (weitere Änderungen des Berufsbildungsgesetzes)\ndesministers.\n§17\n§§20und21\nAufsicht\nüber das Bundesinstitut für Berufsbildung                                     (weggefallen)\nDas Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit\nin diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefug-\n§22\nnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des zuständi-\ngen Bundesministers.                                                        (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","84                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAchtundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n- Abgeordnetenbestechung\n(28. StrÄndG)\nVom 13. Januar 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987\n(BGBI. 1 S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August\n1993 (BGBI. 1S. 1407), wird wie folgt geändert:\nNach § 108d wird folgender§ 108e eingefügt:\n,,§ 108e\nAbgeordnetenbestechung\n(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Par-\nlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder\nGemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer\nStraftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen\nWahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen\noder zu stimmen, aberkennen.\"\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn,den13.Januar1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sch narren berger","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994                                 85\nErste Verordnung\nzur Änderung der Postdienstverordnung\n(1. ÄnclV-PostV)\nVom 12. Januar 1994\nAuf Grund des § 30 Abs. 1 des Postverfassungsge-              4. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen,\nsetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die            und die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.\nBundesregierung nach Anhörung des Unternehmens\nDeutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes-                5. Der bisherige § 20 wird § 18 und wie folgt geändert:\nminister für Post und Telekommunikation:\nIn Absatz 1 werden die Wörter „nach § 65 Abs. 2 des\nPostverfassungsgesetzes weiterzuführen verpflichtet\nArtikel 1\nist, gelten die folgenden Vorschriften.\" durch die Wör-\nDie Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1             ter \"kraft Gesetzes weiterführt, gelten die folgenden\nS. 1372) wird wie folgt geändert:                                  Vorschriften. Im übrigen gelten die Vorschriften des\nErsten Abschnitts entsprechend.\" ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird nach § 16 wie folgt gefaßt:\n6. Es wird folgender§ 19 eingefügt:\n,,Zweiter Abschnitt\nSonstige Bestimmungen                                                    n§ 19\n§ 17 Pflichtleistungen                                                 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen\n§ 18 Postaufträge                                                   Für die sonstigen Wettbewerbsdienstleistungen gilt\n§ 19 Sonstige Wettbewerbsdienstleistungen                       der Erste Abschnitt mit Ausnahme des § 6 nicht.\"\nDritter Abschnitt                     7. Nach § 19 wird folgende Überschrift eingefügt:\nSchlußvorschrift                                              \"Dritter Abschnitt\n§ 20 Inkrafttreten\".\nSchlußvorschrift\".\n2. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n8. Der bisherige§ 21 wird § 20.\n\"(3) Änderungen von Leistungsentgelten werden nicht\nvor dem Ende des zweiten auf die amtliche Veröffent-\nlichung folgenden Kalendermonats wirksam.\"\nArtikel2\n3. § 17 wird wie folgt gefaßt:                                     Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\n,,§ 17                          kation kann den Wortlaut der Postdienstverordnung in der\nvom 1. Februar 1994 an geltenden Fassung im Bundes-\nPflichtleistungen\nQesetzblatt bekanntmachen.\nFür Wettbewerbsdienstleistungen, die durch eine\nRechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 des Postverfas-\nsungsgesetzes als Pflichtleistungen bestimmt worden\nsind, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts ent-\nArtikel3\nsprechend.\"                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.\nBonn,den12.Januar1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}