{"id":"bgbl1-1994-3-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":3,"date":"1994-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/3#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_3.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost POSTBANK (POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung - PBPflLV)","law_date":"1994-01-12T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994                                  81\nder Hauptausschuß erläßt die Richtlinien für die Wahr-     (8) Der Hauptausschuß kann unbeschadet des § 9 nach\nnehmung der Aufgaben nach den Buchstaben a bis c;       näherer Regelung der Satzung Unterausschüsse einset-\ndie Richtlinien bedürfen der Genehmigung des zustän-    zen, denen auch andere als Mitglieder des Hauptaus-\ndigen Bundesministers.                                  schusses angehören können. Den Unterausschüssen\nsollen Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der\nLänder und des Bundes angehören. Die Absätze 4 bis 7\n§7                             gelten für die Unterausschüsse entsprechend.\nOrgane                               (9) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterliegt der\nDie Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung sind     Hauptausschuß keinen Weisungen.\n1. der Hauptausschuß,\n§Sa\n2. der Ständige Ausschuß,\nStändiger Ausschuß\n3. der Generalsekretär.\n(1) Dem Ständigen Ausschuß gehören acht Mitglieder\ndes Hauptausschusses an, und zwar je zwei Beauftragte\n§8                             der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des\nBundes. An den Sitzungen des Ständigen Ausschusses\nHauptausschuß                         kann ein Beauftragter der Bundesanstalt für Arbeit und ein\n{1) Der Hauptausschuß beschließt über die Angelegen-      Beauftragter der auf Bundesebene bestehenden kommuna-\nheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit sie     len Spitzenverbände mit beratender Stimme teilnehmen.\nnicht dem Ständigen Ausschuß oder dem Generalsekretär           (2) Der Ständige Ausschuß beschließt über die in § 6\nübertragen sind.                                            Abs. 2 Nr. 4 und 5, § 14 Abs. 4 und § 19 Nr. 1 genannten\n(2) Der Hauptausschuß berät die Bundesregierung in       Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung,\ngrundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und kann eine      soweit sie nicht der Beschlußfassung des Hauptaus-\nStellungnahme zu dem Entwurf des Berufsbildungsbe-          schusses vorbehalten sind. Der Generalsekretär unter-\nrichts abgeben.                                             richtet den Ständigen Ausschuß unverzüglich über erteilte\nWeisungen zur Durchführung von Aufgaben nach § . 6\n(3) Dem Hauptausschuß gehören je sechzehn Beauf-         Abs. 2 Nr. 1 und erlassene Verwaltungsvorschriften nach\ntragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder     § 6 Abs. 2 Nr. 2. Der Ständige Ausschuß kann zu den vom\nsowie fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten       Bundesinstitut vorbereiteten Entwürfen der Ausbildungs-\ndes Bundes führen sechzehn Stimmen, die sie nur einheit-    ordnungen unter Berücksichtigung der entsprechenden\nlich abgeben können; bei der Beratung der Bundesregie-      Entwürfe der schulischen Rahmenlehrpläne Stellung\nrung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und        nehmen.\nbei der Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungs-\nberichts haben sie kein Stimmrecht. An den Sitzungen des        (3) Der Ständige Ausschuß nimmt zwischen den Sitzun-\nHauptausschusses können ein Beauftragter der Bundes-        gen des Hauptausschusses dessen Aufgaben wahr, wenn\nanstalt für Arbeit und ein Beauftragter der auf Bundes-     die Sache\nebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände mit            1. eilbedürftig ist und nicht wenigstens drei Mitglieder des\nberatender Stimme teilnehmen.                                    Ständigen Ausschusses widersprechen oder\n(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vor-     2. durch Beschluß des Hauptausschusses dem Stän-\nschlag der auf Bundesebene bestehenden Zusammen-                 digen Ausschuß zugewiesen wurde,\nschlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und Unter-        und bereitet dessen Sitzungen und Beschlußfassungen\nnehmensverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer          vor. § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 7 und Abs. 9 gilt für den\nauf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden               Ständigen Ausschuß entsprechend. Bei der Anhörung zu\nGewerkschaften, die Beauftragten des Bundes auf Vor-        Rechtsverordnungen haben die Beauftragten des Bundes\nschlag der Bundesregierung und die Beauftragten der         kein Stimmrecht.\nLänder auf Vorschlag des Bundesrates vom zuständigen\nBundesminister längstens für vier Jahre berufen.\n§9\n(5) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vor-\nsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer eines                           Länderausschuß\nJahres. Der Vorsitzende wird der Reihe nach· von den           (1) Als ständiger Unterausschuß des Hauptausschusses\nBeauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der         wird ein Länderausschuß errichtet; er hat insbesondere\nLänder und des Bundes vorgeschlagen.                        die Aufgabe, auf eine Abstimmung zwischen den Ausbil-\n(6) Die Tätigkeit im Hauptausschuß ist ehrenamtlich. Für dungsordnungen und den schulischen Rahmenlehrplänen\nbare Auslagen und für Verdienstausfälle ist, soweit eine    der Länder hinzuwirken, soweit sie dem Bundesinstitut\nEntschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine    obliegt.\nangemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom            (2) Dem Länderausschuß gehören je ein Beauftragter\nBundesinstitut für Berufsbildung mit Genehmigung des        jedes Landes sowie je drei Beauftragte des Bundes, der\nzuständigen Bundesministers festgesetzt wird. Die           Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. An den Sitzungen\nGenehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundes-          des Länderausschusses kann ein Beauftragter der Bun-\nminister der Finanzen.                                      desanstalt für Arbeit mit beratender Stimme teilnehmen.\n(7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer         (3) Die vom Bundesinstitut vorbereiteten Entwürfe der\nBerufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen          Ausbildungsordnungen werden dem Länderausschuß\nwerden.                                                     vorgelegt, der dazu innerhalb angemessener, vom Ständi-"]}