{"id":"bgbl1-1994-3-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":3,"date":"1994-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/3#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_3.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST (POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung - PPflLV)","law_date":"1994-01-12T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["80                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ntragenen Berufsausbildungsverträge, die in den                              Zweites Kapitel\nvorangegangenen zwölf Monaten abgeschlossen                        Bundesinstitut für Berufsbildung\nworden sind, sowie\nb) die Zahl der am 30. September des vergangenen                                        §6\nJahres nicht besetzten, der Bundesanstalt für\nArbeit zur Vermittlung angebotenen Ausbildungs-\nErrichtung,Aufgaben\nplätze und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt bei der    (1) Die Aufgaben der Berufsbildung nach diesem Gesetz\nBundesanstalt für Arbeit gemeldeten Ausbildungs-     werden im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregie-\nplätze suchenden Personen;                           rung durchgeführt. Zur Durchführung dieser Aufgaben wird\nein bundesunmittelbares rechtsfähiges Bundesinstitut für\n2. für das laufende Kalenderjahr                              Berufsbildung errichtet. Den Sitz des Bundesinstituts für\na) die bis zum 30. September des laufenden Jahres zu     Berufsbildung bestimmt der zuständige Bundesminister.\nerwartende Zahl der Ausbildungsplätze suchenden         (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die folgen-\nPersonen,                                            den Aufgaben:\nb) eine Einschätzung des bis zum 30. September des       1. nach Weisung des zuständigen Bundesministers\nlaufenden Jahres zu erwartenden Angebots an Aus-\na) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen\nbildungsplätzen.\nund sonstigen Rechtsverordnungen, die nach dem\nBerufsbildungsgesetz oder dem Zweiten Teil der\n§4                                      Handwerksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken,\nZweck und Durchführung                          b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts\nder Berufsbildungsstatistik                          (§ 3) mitzuwirken,\n(1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufs-             c) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik\nbildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt.                       nach Maßgabe des§ 4 mitzuwirken,\n(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bun-          d) Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher\ndesanstalt für Arbeit unterstützen das Statistische Bun-              Begleituntersuchungen zu fördern,\ndesamt bei der technischen und methodischen Vorberei-             e) an der internationalen Zusammenarbeit in der\ntung der Statistik.                                                   beruflichen Bildung mitzuwirken,\n(3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist im        2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zustän-\nBenehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung so              digen Bundesministers die Planung, Errichtung und\nzu gestalten, daß die erhobenen Daten für Zwecke der              Weiterentwicklung überbetrieblicher Berufsbildungs-\nPlanung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen der               stätten zu unterstützen,\njeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.          3. die Berufsbildungsforschung nach dem durch den\nHauptausschuß (§ 8) zu beschließenden Forschungs-\n§5                                  programm durchzuführen und die Bildungstechnologie\ndurch Forschung zu fördern; das Forschungspro-\nErhebungen                               gramm bedarf der Genehmigung des zuständigen\n(1) Die jährliche Bundesstatistik erfaßt                       Bundesministers; die wesentlichen Ergebnisse der\nBerufsbildungsforschung sind zu veröffentlichen,\n1. für die Auszubildenden: Geschlecht, Staatsangehörig-\nkeit, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr; vorzeitig ge-   4. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe\nlöste Berufsausbildungsverhältnisse mit Angabe von           zu führen und zu veröffentlichen,\nAusbildungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr, Auf-      5. a) nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Fernunterrichtsschutz-\nlösung in der Probezeit; neu abgeschlossene Aus-                 gesetzes berufsbildende Fernlehrgänge zu prüfen\nbildungsverträge mit Angabe von Ausbildungsberuf,                und vor der Zulassung dieser Fernlehrgänge nach\nAbkürzung der Ausbildungszeit, Geschlecht, Geburts-              § 19 Abs. 2 Satz 3 des Femunterrichtsschutzgeset-\njahr, Vorbildung und Arbeitsamtsbezirk; Anschlußver-             zes Stellung zu nehmen, sofern das Landesrecht\nträge bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbil-                nach diesen Vorschriften eine Entscheidung im\ndungsberufs;                                                      Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbil-\ndung vorsieht,\n2. für die Ausbilder: Geschlecht, fachliche und pädagogi-\nsche Eignung;                                                 b) Fernlehrgänge nach § 15 Abs. 1 des Fernunter-\nrichtsschutzgesetzes als geeignet anzuerkennen,\n3. für die Prüfungsteilnehmer in der beruflichen Bildung:\nGeschlecht, Berufsrichtung, Abkürzung der Bildungs-           c) im Wege der Amtshilfe zu berufsbildenden Fern-\ndauer, Art der Zulassung zur Prüfung, Wiederholungs-              lehrgängen, die nicht unter das Fernunterrichts-\nprüfung, Prüfungserfolg und Bezeichnung des                       schutzgesetz fallen, Stellung zu nehmen,\nAbschlusses;                                                  d) durch Forschung und Förderung von Entwicklungs-\nvorhaben zu Verbesserung und Ausbau des berufs-\n4. für die Ausbildungsberater: Alter nach Altersgruppen,\nbildenden Fernunterrichts beizutragen,\nGeschlecht, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fach-\nliche Zuständigkeit sowie durchgeführte Besuche von          e) Veranstalter bei der Entwicklung und Durchführung\nAusbildungsstätten.                                              berufsbildender Fernlehrgänge zu beraten und Aus-\nkünfte über berufsbildende Fernlehrgänge im Rah-\n(2) Auskunftspflichtig sind die nach dem Berufsbil-                men der Aufgaben nach den Buchstaben a und b zu\ndungsgesetz zuständigen Stellen.                                      erteilen;"]}