{"id":"bgbl1-1994-3-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":3,"date":"1994-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_3.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Postdienstverordnung (1. ÄndV-PostV)","law_date":"1994-01-12T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1994                                   79\nBerufsbildungsförderungsgesetz\n(BerBiFG)\nInhaltsübersicht\nErstes Kapitel                      § 10    Generalsekretär\nAnwendungsbereich, Planung und Statistik             § 11    Fachausschüsse\n§1      Anwendungsbereich                                      § 12    Ausschuß für Fragen Behinderter\n§2      Ziele der Berufsbildungsplanung                        § 13    Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung\n§3      Berufsbildungsbericht                                  § 14    Haushalt\n§4      Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik     § 15    Satzung\n§ 16    Personal\n§5      Erhebungen\n§ 17    Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung\n§ 18    Auskunftspflicht\nZweites Kapitel\nBundesinstitut für Berufsbildung\nDrittes Kapitel\n§6      Errichtung, Aufgaben\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§7      Organe                                                 § 19    Änderung des Berufsbildungsgesetzes\n§8      Hauptausschuß                                          § 20    (weggefallen)\n§ Sa    Ständiger Ausschuß                                     § 21    (weggefallen)\n§9      Länderausschuß                                         § 22    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\nErstes Kapitel                           (2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere dazu\nbeizutragen, daß die Ausbildungsstätten nach Art, Zahl,\nAnwendungsbereich,\nGröße und Standort ein qualitativ und quantitativ aus-\nPlanung und Statistik\nreichendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen\ngewährleisten und daß sie unter Berücksichtigung der\n§1                             voraussehbaren Nachfrage und des langfristig zu erwar-\ntenden Bedarfs an Ausbildungsplätzen möglichst günstig\nAnwendungsbereich                         genutzt werden.\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung (Berufsaus-\nbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung),                                        §3\nsoweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt\nBerufsbildungsbericht\nwird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.\n(1) Der zuständige Bundesminister hat Entwicklungen in\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für                            der beruflichen Bildung ständig zu beobachten und darü-\n1. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-   ber bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesregierung\nverhältnis,                                                einen Bericht (Berufsbildungsbericht) vorzulegen. In dem\nBericht sind Stand und voraussichtliche Weiterentwick-\n2. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem     lungen der Berufsbildung darzustellen. Erscheint die\nFlaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (BGBI. 1           Sicherung eines regional und sektoral ausgewogenen\nS. 79) die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um    Angebots an Ausbildungsplätzen als gefährdet, sollen in\nSchiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küsten-      den Bericht Vorschläge für die Behebung aufgenommen\nfischerei handelt.                                         werden.\n§2                                (2) Der Bericht soll angeben\nZiele der Berufsbildungsplanung                  1. für das vergangene Kalenderjahr\n(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grundlagen             a) auf der Grundlage von Angaben der zuständigen\nfür eine abgestimmte und den technischen, wfrtschaft-                  Stellen die im Geltungsbereich dieses Gesetzes am\nlichen und gesellschaftlichen Anforderungen entspre-                   30. September des vergangenen Jahres in das Ver-\nchende Entwicklung der beruflichen Bildung zu schaffen.                zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einge-"]}