{"id":"bgbl1-1994-29-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":29,"date":"1994-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/29#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-29-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_29.pdf#page=10","order":9,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Hausinspektion-Laufbahnverordnung","law_date":"1994-05-10T00:00:00Z","page":998,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["998                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Hausinspektion-Laufbahnverordnung\nVom 10. Mai 1994\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten-                   Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes                     Voraussetzungen bei der Gewährung des Urlaubs\nvom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357) verordnet die Bundes-                 vom Präsidenten des Deutschen Bundestages\nregierung:                                                              festgestellt worden ist; es ist jedoch mindestens\nein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als\nProbezeit zu leisten.\"\nArtikel 1\nb) In Satz 3 werden die Worte „Der Bundesminister''\nDie Hausinspektion-Laufbahnverordnung vom 16. Sep-\ndurch die Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.\ntember 1971 (BGBI. 1 S. 1601), zuletzt geändert durch\nArtikel 4 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1\nS. 701 ), wird wie folgt geändert:                               7. In § 10 Abs. 4 wird das Wort „Vollzugsdienstes\" durch\ndas Wort „Polizeivollzugsdienstes\" ersetzt.\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt\ngefaßt:                                                     8. § 11 wird wie folgt gefaßt:\n„Verordnung\n,,§ 11\nüber die Laufbahnen\ndes Polizeivollzugsdienstes                                    Einstellungsvoraussetzungen\nbeim Deutschen Bundestag (PolBTLV)\".                        In die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-\ndienstes beim Deutschen Bundestag können Beamte\n2. In § 1 werden die Worte „der Hausinspektion der                 oder frühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die\nVerwaltung des Deutschen Bundestages\" durch die                Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugs-\nWorte „beim Deutschen Bundestag\" ersetzt.                      dienst die Voraussetzung für die Übertragung eines\nAmtes der Besoldungsgruppe ist, die mindestens der\n3. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                      Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des mittle-\nren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundes-\n,,§2                                  tag entspricht.\"\nLeistungsgrundsatz\nBei Einstellung, Anstellung, Übertragung von             9. § 12 wird wie folgt geändert:\nDienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher\nLeistung zu entscheiden.\"                                                                ,,§ 12\nDauer der Probezeit\".\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   ,,(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht\n,,(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen               schon auf den zu einer Prüfung nach § 11 führen-\nBundestag gliedert sich in den mittleren und den               den Vorbereitungsdienst angerechnet worden\ngehobenen Dienst.\"                                             sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden,\nwenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit min-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Vollzugsdienstes\"\ndestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn\ndurch das Wort „Polizeivollzugsdienstes\" ersetzt.\ndes mittleren Polizeivollzugsdienstes entsprochen\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                               hat; es sind jedoch mindestens sechs Monate als\n,,(4) Beamtinnen führen die Dienst- und Amts-                Probezeit zu leisten.\"\nbezeichnungen in der weiblichen Form.\"\n10. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n5. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „des Vollzugsdienstes                                     ,,§ 13\nder Hausinspektion\" durch die Worte „des Polizei-\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\" er-                              Einstellungsvoraussetzungen\nsetzt.                                                            In die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-\ndienstes beim Deutschen Bundestag können Beamte\n6. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            oder frühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die\nPrüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugs-\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                               dienst Voraussetzung für die Übertragung des Ein-\n„Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne       gangsamtes mit der Besoldungsgruppe ist, die min-\nDienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienst-              destens der Eingangsbesoldungsgruppe der Lauf-\nlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,        bahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim\neine den Laufbahnanforderungen gleichwertige               Deutschen Bundestag entspricht.\"","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                                  999\n11 . § 14 wird wie folgt geändert:                                         (7) Von der Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3\nkann der Präsident des Deutschen Bundestages\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nAusnahmen zulassen.\"\n\"§ 14\nDauer der Probezeit\".                    13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nb) In Absatz 2 werden                                                                \"§ 15a\naa) das Wort „Vollzugsdienstes\" durch das Wort                    Aufstieg für besondere Verwendungen\n„Polizeivollzugsdienstes\" und\n(1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes\nbb) das Wort \"Bedeutung\" durch das Wort                    beim Deutschen Bundestag, die\n,,Schwierigkeit\"\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkei-\nersetzt.                                                        ten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,\n2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-\n12. § 15 wird wie folgt geändert:                                       gruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A min-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               destens vier Jahre und in einer Dienstzeit von\nmindestens zehn Jahren seit der Verleihung eines\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                               Amtes des mittleren Polizeivollzugsdienstes be-\n„Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes             währt haben,\nbeim Deutschen Bundestag können zum Auf-             3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das\nstieg in die Laufbahn des gehobenen Polizei-              45. Lebensjahr vollendet haben,\nvollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren           werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn\nFähigkeiten und ihrer Persönlichkeit ge-         nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben;\neignet erscheinen,                               § 10 bleibt unberührt. Die Befähigung richtet sich auf\n2. sich in einer Dienstzeit von mindestens           den Verwendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 9\nzwei Jahren seit der ersten Verleihung           Satz 2. Auf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte\neines Amtes ihrer Laufbahn oder einer            Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der\nanderen Laufbahn des mittleren Polizei-          Wahrnehmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in\nvollzugsdienstes bewährt haben,                  einer gleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizei-\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag ange-\n3. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet\nrechnet.\nhaben.\"\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesminister\"\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch\ndurch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\neine nach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender\naa) In Satz 2 werden die Worte,,, zuletzt geändert         beruflicher Erfahrung zu erwerbenden Befähigung\ndurch die Verordnung vom 19. Dezember                 erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der\n1979 (BGBI. 1 S. 2293),\" durch die Worte „in         Besoldungsgruppe 11 der Bundesbesoldungsord-\nder jeweils geltenden Fassung\" ersetzt.               nung A zugeordnet sein.\nbb) In Satz 3 werden die Worte IIVollzugsdienstes             (3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß\nder Hausinspektion\" durch das Wort „Polizei-          ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in\nvollzugsdienstes\" ersetzt.                           dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident\ndes Deutschen Bundestages entscheidet über die\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des\naa) In Satz 2 werden die Worte „ Vollzugsdienstes          Absatzes 2 und des § 15.\nder Hausinspektion\" durch die Worte \"Polizei-            (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten wer-\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\"            den in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.\nersetzt.                                              Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen-\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:                        dungsbereichs. Die Einführungszeit dauert sechs\nMonate und umfaßt einen Lehrgang von mindestens\n,,§ 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Bundesgrenz-\neinem Monat Dauer. Soweit Beamte während ihrer bis-\nschutz-Laufbahnverordnung gilt entsprechend.\"\nherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse er-\nd) Absatz 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:              worben haben, die für den Verwendungsbereich in\n,,(5) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung          der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die\nauch bei einer Länderpolizei durchgeführt werden.          Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt\nDie Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.                   werden.\n(6) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Poli-               (5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen\nzeivollzugsdienstes darf den Beamten erst verlie-          werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet\nhen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Lauf-            erweist.\nbahn bewährt haben; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.             (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm\nBis zur Verleihung eines Amtes der neuen Lauf-             zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf\nbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.          Antrag des Präsidenten des Deutschen Bundestages","1000                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen                 (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht\nist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer               schon als Zeiten für die Feststellung der Berufserfah-\nnach den Befähigungsanforderungen gestalteten                  rung nach§ 16 zugrunde gelegt worden sind, sollen\nVorstellung vor dem Ausschuß. Die während der                  auf die Probezeit für den gehobenen Polizeivollzugs-\nEinführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind             dienst angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach\nzu berücksichtigen.                                            Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in\n(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt         einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen\nder Bundespersonalausschuß. Der Präsident des                  hat; es sind jedoch mindestens drei Jahre Probezeit\nDeutschen Bundestages kann das Verfahren mit                   zu leisten.\"\nZustimmung des Bundespersonalausschusses selbst\nregeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung        16. In§ 18 werden nach den Worten \"vom 15. November\nund der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.             1978 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1763)\" die Worte „in der\njeweils geltenden Fassung\" eingefügt.\n(8) Bis zum 31. Dezember 1999 kann Beamten, die\ndas 55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraus-\n17. In§ 21 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 werden jeweils die\nsetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen,\nWorte „Vollzugsdienstes der Hausinspektion der Ver-\nunter Beachtung des Absatzes 3 ein Amt der Besol-\nwaltung des Deutschen Bundestages\" durch die\ndungsgruppe 10 der Bundesbesoldungsordnung A\nWorte „Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bun-\nverliehen werden, wenn sie in einer Einführungszeit\ndestag\" ersetzt.\nvon mindestens drei Monaten Dauer in die Aufgaben\nder neuen Laufbahn eingeführt worden sind und der\nPräsident des Deutschen Bundestages den Abschluß\n18. § 22 wird wie folgt geändert:\nder erfolgreichen Einführung festgestellt hat.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Ein-                 aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-\nführung wird die Befähigung für die Laufbahn zu-                       mer 3 eingefügt:\nerkannt. Der Verwendungsbereich sowie das jeweils                      ,,3. Anstellung: § 8 Abs. 2, \".\nhöchsterreichbare Amt sind in der Entscheidung\nbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden\nfestzulegen.\nNummern 4 bis 7.\n(10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein\ncc) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nAmt der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesol-\ndungsordnung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1                        \"4. überspringen von Ämtern bei Anstellung\nBundesbesoldungsgesetz) mindestens ein Jahr                                 oder Beförderung: § 8 Abs. 5 und § 10\ninnehaben, unmittelbar das Amt eines Polizeiober-                           Abs.2,\".\nkommissars beim Deutschen Bundestag verliehen                  b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2,\nwerden.\"                                                           und in ihm wird die Angabe,,§ 8 Abs. 4\" durch die\nAngabe \"8 Abs. 5\" ersetzt.\n14. In § 16 Abs. 1 werden die Worte \"Vollzugsdienst der\nHausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun-          19. § 23 und § 24 werden gestrichen, § 25 wird § 23.\ndestages\" durch die Worte „Polizeivollzugsdienst\nbeim Deutschen Bundestag\" ersetzt.                                                   Artikel 2\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\n15. § 17 wird wie folgt gefaßt:                               der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugs-\n\"§17                              dienstes beim Deutschen Bundestag in der vom Inkraft-\ntreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\nDauer der Probezeit                       desgesetzblatt bekanntmachen.\n(1) Die Probezeit dauert in der Laufbahn\n1. des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre,                                 Artikel 3\n2. des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nund sechs Monate.                                    in Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}