{"id":"bgbl1-1994-29-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":29,"date":"1994-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_29.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz über den Abschluß von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG)","law_date":"1994-05-06T00:00:00Z","page":990,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["------- ---- - - - - - ------ - - - - - - ---- -------\n990                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber den Abschluß von Unterstützungen\nder Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nbei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen\n(Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG)\nVom 6. Mai 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                               §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nBegriffsbestimmungen\n(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff der Minderung\n§1\nder Erwerbsfähigkeit verwandt wird, richtet sich die\nAnspruch auf Unterstützung                   Bemessung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungs-\ngesetzes.\n(1) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz\noder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik              (2) Das Bruttoeinkommen im Sinne dieses Gesetzes\nDeutschland haben und vor dem 3. Oktober 1990 in             bemißt sich nach § 9 der Berufsschadensausgleichs-\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet     verordnung.\nunter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen durch\nmedizinische Betreuungsmaßnahmen einen erheblichen                                                §3\nGesundheitsschaden erlitten haben, erhalten auf Antrag                       Umfang der Unterstützung\nUnterstützung zum Ausgleich der durch die Schädigung\nDie Unterstützung besteht aus laufenden und ein-\nbedingten wirtschaftlichen Folgen.\nmaligen Zahlungen.\n(2) Voraussetzung für Unterstützung ist\n§4\n1 . die Durchführung eines medizinischen Eingriffs, der zu\neiner erheblichen Gesundheitsschädigung geführt hat,                         laufende Zahlungen\ndie im krassen Mißverhältnis zu dem Risiko stehen          (1) laufende Zahlungen erhalten Geschädigte, deren\nmuß, von dem nach den Erfahrungen der medizini-         Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert ge-\nschen Wissenschaft und den Erfahrungen der ärzt-        mindert ist und deren Einkommen aus früherer oder\nlichen Praxis zum Zeitpunkt des Eingriffs ausgegangen   gegenwärtiger Erwerbstätigkeit durch die Schädigungs-\nwerden konnte. Medizinische Eingriffe im Sinne dieses   folgen gemindert ist (Einkommensverlust), wenn sie das\nGesetzes sind alle diagnostischen und therapeuti-       18. Lebensjahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendet\nschen Maßnahmen, die mit operativ-chirurgischen         haben. Die laufende Zahlung wird in Höhe des Ein-\noder anderen instrumentellen Handlungen verbunden       kommensverlustes gewährt. Der Einkommensverlust ist\nsind. Dazu zählen auch funktionsdiagnostische und       der Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoeinkommen\nphysiotherapeutische Maßnahmen sowie therapeu-          aus gegenwärtiger und früherer Tätigkeit (derzeitiges Ein-\ntische Maßnahmen unter Anwendung von Quellen            kommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Das\nionisierender Strahlung;                                Vergleichseinkommen bemißt sich nach § 30 Abs. 5 des\n2. die bestimmungsgemäße Anwendung eines ärztlich            Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2\nverordneten Arzneimittels mit der Folge einer erheb-    bis 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung und ist\nlichen Gesundheitsschädigung, die nach dem damali-      um 20 vom Hundert zu senken.\ngen Stand der medizinischen Wissenschaft auf damals        (2) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige\nnicht bekannte oder nicht vorhersehbare schädliche      Einwirkungen oder Ereignisse das Bruttoeinkommen aus\nWirkungen des Arzneimittels zurückzuführen ist;         gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemin-\n3. die ärztlich angewiesene und bestimmungsgemäße            dert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das\nAnwendung eines medizintechnischen Erzeugnisses         Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschafts-\nmit der Folge einer erheblichen Gesundheitsschädi-      gruppe, der der Geschädigte ohne den Nachschaden\ngung, die nach dem damaligen Stand der medi-            angehören würde. Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes\nzinischen Wissenschaft auf damals nicht bekannte        Ausscheiden gelten nicht als Nachschaden.\noder nicht vorhersehbare schädliche Wirkungen oder         (3) Mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Berech-\nauf technisches Versagen des medizintechnischen         tigten wird das Vergleichseinkommen nach Absatz 1 um\nErzeugnisses zurückzuführen ist.                       25 vom Hundert gemindert.\n(3) Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht, wenn      (4) Geschädigten, bei denen nach Inkrafttreten dieses\ndem Geschädigten ein zivilrechtlicher Schadensersatz-        Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein\nanspruch zusteht.                                            Anspruch auf eine Invalidenrente nach § 11 der Renten-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                                 991\nverordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43              malige Zahlung beträgt bei einer Minderung der Erwerbs-\nS. 401 ), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Renten-      fähigkeit\nÜberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606),     -    um 20bis40\noder nach Artikel 2 § 10 des Renten-Überleitungsgesetzes          vom Hundert                    5 000 Deutsche Mark,\nvom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606, 1663) entsteht, wird\nvon dem Monat an, in dem das 18. Lebensjahr vollendet        -    von mehr als 40 bis 70\nwird, eine laufende Zahlung in Höhe der Grundrente eines          vom Hundert                     7 500 Deutsche Mark,\nBeschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit        -    von mehr als 70 bis 100\nvon 50 vom Hundert nach§ 31 des Bundesversorgungs-               vom Hundert                    10 000 Deutsche Mark.\ngesetzes gewährt. Das gleiche gilt für Geschädigte,\ndie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf              (2) Für Geschädigte, die einen Anspruch auf eine\neine Invalidenrente nach § 11 der Rentenverordnung           Pflegezulage haben, beträgt die einmalige Zahlung\nhaben. Geschädigte, die nach dem 1. Dezember 1996            15 000 Deutsche Mark.\ndas 18. Lebensjahr vollenden, erhalten eine Abfindung in        (3) Bereits nach der EmU-Anordnung, die nach\nHöhe des 100fachen der monatlichen Grundrente nach           Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des\nSatz 1, wenn sie wegen der Schädigungsfolgen keine           Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nErwerbstätigkeit aufnehmen können.                           mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(5) Solange der Geschädigte infolge der Schädigung        (BGBI. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete\nso hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig   Abschlagszahlungen sind anzurechnen, vor dem 1. Juli\nwiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen        1990 gezahlte Beträge im Verhältnis 2: 1.\nLebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd\nbedarf, wird eine Pflegezulage in entsprechender Anwen-                                   §6\ndung des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes                                  Härteregelung\ngewährt.\nSoweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes\n(6) Befindet sich der Geschädigte wegen der Schädi-       eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der\ngungsfolgen nicht nur vorübergehend in Heimpflege,           obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden.\nwerden die Kosten der Unterbringung unter Anrechnung         Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine\nauf die Pflegezulage übernommen. Während einer               bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses\nstationären Krankenbehandlung ruht der Anspruch auf          Gesetzes wegfällt.\nPflegezulage vom Ersten des auf die Aufnahme folgenden\nMonats. Die Leistung wird mit Beginn des Entlassungs-                                     §7\nmonats wieder gewährt.\nAntragstellung, Änderung,\n(7) Werden Leistungen nach den §§ 55 bis 57 des                             Beendigung und Zahlung\nFünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, sind diese auf\ndie Pflegezulage anzurechnen, höchstens jedoch mit dem          (1) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung nach\nin§ 57 genannten Betrag.                                     diesem Gesetz können innerhalb von einem Jahr nach Ver-\nkündung dieses Gesetzes gestellt werden. In diesen Fällen\n(8) Bereits nach der Anordnung über eine erweiterte        beginnt die Zahlung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nmaterielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschä-\nden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar              (2) Anträge auf Gewährung einer erweiterten materiel-\n1987 (GBI. 1 Nr. 4 S. 34) - EmU-Anordnung -, die nach        len Unterstützung nach der EmU-Anordnung, über die bis\nAnlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des     zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht ent-\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung         schieden wurde, gelten als Anträge nach diesem Gesetz.\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990               (3) Für die Änderung, Beendigung und Zahlung von\n(BGBI. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete    Leistungen nach diesem Gesetz gelten § 60, § 62 Abs. 1\nmonatliche Zahlungen sind anzurechnen. Dies gilt auch        und§ 66 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.\nfür Leistungen an Geschädigte, soweit bisher Pflege-\n(4) Nach der EmU-Anordnung, die nach Anlage II\nkostenbeiträge an Erziehungsberechtigte, Ehepartner\nKapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungs-\noder andere Familienangehörige geleistet wurden. Sind\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Ar-\ndie bisher gewährten Leistungen höher als die Leistungen\ntikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II\nnach diesem Gesetz, so werden die bisherigen Leistungen\nS. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, bis zum 31. Dezem-\nweiter gewährt, bis sie durch Anpassungen erreicht sind.\nber 1990 abschließend geregelte Ansprüche können nicht\nSoweit Leistungen nach diesem Gesetz mit dem Folge-\nwieder aufgenommen werden.\nmonat der Bekanntgabe nicht mehr zustehen, sind bereits\ngewährte Leistungen nicht zu erstatten.\n§8\nZuständige Behörde\n§5\n(1) Die Unterstützung nach diesem Gesetz obliegt den\nEinmalige Zahlungen                     für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes\n(1) Eine einmalige Zahlung erhalten Geschädigte, die      zuständigen Behörden. Die örtliche Zuständigkeit be-\nwegen der Gesundheitsschädigung nur in beschränktem          stimmt sich nach Landesrecht.\nUmfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können            (2) Zur Gewährung der Unterstützung ist das Land\noder deren Wohlbefinden erheblich oder für längere Zeit     verpflichtet, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der\nbeeinträchtigt wird und deren Minderung der Erwerbs-        medizinischen Betreuungsmaßnahme seinen Wohnsitz\nfähigkeit mindestens 20 vom Hundert beträgt. Die ein-       oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.","992                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§9                               die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung\nVerfahren, Rechtsweg                      finden, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII\nSachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom\n(1) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren in der      31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nKriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 und 4,        vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1067) auf-\ndas Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die       geführten Maßgaben.\nVorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vor-         (2) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1991\nverfahren sind entsprechend anzuwenden.                    in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über eine er-\n(2) Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes        weiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesund-\nentscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.        heitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom\n28. Januar 1987 (GBI. 1 Nr. 4 S. 34), die nach Anlage II\nKapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungs-\n§10                              vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Ar-\ntikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II\nSchluBbestimmungen, Inkrafttreten\nS. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit\n(1) Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes       Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a. Diese Vorschrift\nund die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,    gilt bis zu ihrem Zeitablauf weiter.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 6. Mai 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                993\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nVom 10. Mai 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Bundeswahlgesetzes\nDie Anlage zu § 2 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1288, 1594), das durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nIn der Beschreibung des Gebietes der Wahlkreise Nr. 282 und Nr. 288 werden\njeweils die Wörter „nach dem Stand vom 16. November 1993\" angefügt.\nArtikel2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 16. November 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 10. Mai 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}