{"id":"bgbl1-1994-29-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":29,"date":"1994-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/29#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_29.pdf#page=9","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt","law_date":"1994-05-06T00:00:00Z","page":997,"pdf_page":9,"num_pages":10,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                                   997\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt\nVom 6. Mai 1994\nAuf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der      2. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                                          ,,§14\n(BGBI. 1981 1S. 1), des § 29 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      (1) Sind in dem Verfahren vor dem Patentamt meh-\n28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 11 Abs. 2 des          rere Personen beteiligt, so sind allen Schriftsätzen\nHalbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1          Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen.\nS. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gebrauchsmu-         Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach,\nstergesetzes, auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des           so steht es im Ermessen des Patentamts, ob es die\nGesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501) einge-          erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten des\nfügten § 12 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, des            Beteiligten anfertigt oder ihn dazu auffordert, sie nach-\nArtikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli        zureichen.\n1981 (BGBI. II S. 382) in Verbindung mit§ 12 Abs. 1 des             (2) Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten formlos\nGeschmacksmustergesetzes sowie auf Grund des § 2                zu übersenden, soweit nicht eine Zustellung durch\nAbs. 2, des § 5 Abs. 9, des § 12 Abs. 5 des Warenzeichen-       Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung be-\ngesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1 ,       stimmt ist.\"\n29) und des § 36 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes, der\ndurch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juni\n3. In § 18 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\n1970 (BGBI. 1S. 805) neu gefaßt worden ist, verordnet das\nfügt:\nBundesministerium der Justiz:\n,,(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des\nArtikel 1                              Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentamt\nhat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu\nDie Verordnung über das Deutsche Patentamt vom\nberücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein\n5. September 1968 (BGBI. 1S. 997), zuletzt geändert durch\nRechts- oder ein Patentanwalt auftritt.\"\ndie Verordnung vom 24. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 914), wird\nwie folgt geändert:\nArtikel2\n1. Der Überschrift wird die Abkürzung ,,(DPAV)\" angefügt.      Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1994 in Kraft.\nBonn, den 6. Mai 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sc h narren berg er","998                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Hausinspektion-Laufbahnverordnung\nVom 10. Mai 1994\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten-                   Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes                     Voraussetzungen bei der Gewährung des Urlaubs\nvom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357) verordnet die Bundes-                 vom Präsidenten des Deutschen Bundestages\nregierung:                                                              festgestellt worden ist; es ist jedoch mindestens\nein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als\nProbezeit zu leisten.\"\nArtikel 1\nb) In Satz 3 werden die Worte „Der Bundesminister''\nDie Hausinspektion-Laufbahnverordnung vom 16. Sep-\ndurch die Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.\ntember 1971 (BGBI. 1 S. 1601), zuletzt geändert durch\nArtikel 4 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. 1\nS. 701 ), wird wie folgt geändert:                               7. In § 10 Abs. 4 wird das Wort „Vollzugsdienstes\" durch\ndas Wort „Polizeivollzugsdienstes\" ersetzt.\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt\ngefaßt:                                                     8. § 11 wird wie folgt gefaßt:\n„Verordnung\n,,§ 11\nüber die Laufbahnen\ndes Polizeivollzugsdienstes                                    Einstellungsvoraussetzungen\nbeim Deutschen Bundestag (PolBTLV)\".                        In die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-\ndienstes beim Deutschen Bundestag können Beamte\n2. In § 1 werden die Worte „der Hausinspektion der                 oder frühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die\nVerwaltung des Deutschen Bundestages\" durch die                Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugs-\nWorte „beim Deutschen Bundestag\" ersetzt.                      dienst die Voraussetzung für die Übertragung eines\nAmtes der Besoldungsgruppe ist, die mindestens der\n3. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                      Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des mittle-\nren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundes-\n,,§2                                  tag entspricht.\"\nLeistungsgrundsatz\nBei Einstellung, Anstellung, Übertragung von             9. § 12 wird wie folgt geändert:\nDienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher\nLeistung zu entscheiden.\"                                                                ,,§ 12\nDauer der Probezeit\".\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   ,,(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht\n,,(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen               schon auf den zu einer Prüfung nach § 11 führen-\nBundestag gliedert sich in den mittleren und den               den Vorbereitungsdienst angerechnet worden\ngehobenen Dienst.\"                                             sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden,\nwenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit min-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Vollzugsdienstes\"\ndestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn\ndurch das Wort „Polizeivollzugsdienstes\" ersetzt.\ndes mittleren Polizeivollzugsdienstes entsprochen\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                               hat; es sind jedoch mindestens sechs Monate als\n,,(4) Beamtinnen führen die Dienst- und Amts-                Probezeit zu leisten.\"\nbezeichnungen in der weiblichen Form.\"\n10. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n5. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „des Vollzugsdienstes                                     ,,§ 13\nder Hausinspektion\" durch die Worte „des Polizei-\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\" er-                              Einstellungsvoraussetzungen\nsetzt.                                                            In die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-\ndienstes beim Deutschen Bundestag können Beamte\n6. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            oder frühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die\nPrüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugs-\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                               dienst Voraussetzung für die Übertragung des Ein-\n„Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne       gangsamtes mit der Besoldungsgruppe ist, die min-\nDienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienst-              destens der Eingangsbesoldungsgruppe der Lauf-\nlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,        bahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim\neine den Laufbahnanforderungen gleichwertige               Deutschen Bundestag entspricht.\"","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                                  999\n11 . § 14 wird wie folgt geändert:                                         (7) Von der Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3\nkann der Präsident des Deutschen Bundestages\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nAusnahmen zulassen.\"\n\"§ 14\nDauer der Probezeit\".                    13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nb) In Absatz 2 werden                                                                \"§ 15a\naa) das Wort „Vollzugsdienstes\" durch das Wort                    Aufstieg für besondere Verwendungen\n„Polizeivollzugsdienstes\" und\n(1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes\nbb) das Wort \"Bedeutung\" durch das Wort                    beim Deutschen Bundestag, die\n,,Schwierigkeit\"\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkei-\nersetzt.                                                        ten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,\n2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-\n12. § 15 wird wie folgt geändert:                                       gruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A min-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               destens vier Jahre und in einer Dienstzeit von\nmindestens zehn Jahren seit der Verleihung eines\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                               Amtes des mittleren Polizeivollzugsdienstes be-\n„Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes             währt haben,\nbeim Deutschen Bundestag können zum Auf-             3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das\nstieg in die Laufbahn des gehobenen Polizei-              45. Lebensjahr vollendet haben,\nvollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren           werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn\nFähigkeiten und ihrer Persönlichkeit ge-         nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben;\neignet erscheinen,                               § 10 bleibt unberührt. Die Befähigung richtet sich auf\n2. sich in einer Dienstzeit von mindestens           den Verwendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 9\nzwei Jahren seit der ersten Verleihung           Satz 2. Auf die nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte\neines Amtes ihrer Laufbahn oder einer            Mindestdienstzeit von zehn Jahren wird die Zeit der\nanderen Laufbahn des mittleren Polizei-          Wahrnehmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben in\nvollzugsdienstes bewährt haben,                  einer gleichwertigen Laufbahn außerhalb des Polizei-\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag ange-\n3. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet\nrechnet.\nhaben.\"\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesminister\"\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch\ndurch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\neine nach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender\naa) In Satz 2 werden die Worte,,, zuletzt geändert         beruflicher Erfahrung zu erwerbenden Befähigung\ndurch die Verordnung vom 19. Dezember                 erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der\n1979 (BGBI. 1 S. 2293),\" durch die Worte „in         Besoldungsgruppe 11 der Bundesbesoldungsord-\nder jeweils geltenden Fassung\" ersetzt.               nung A zugeordnet sein.\nbb) In Satz 3 werden die Worte IIVollzugsdienstes             (3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß\nder Hausinspektion\" durch das Wort „Polizei-          ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in\nvollzugsdienstes\" ersetzt.                           dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident\ndes Deutschen Bundestages entscheidet über die\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des\naa) In Satz 2 werden die Worte „ Vollzugsdienstes          Absatzes 2 und des § 15.\nder Hausinspektion\" durch die Worte \"Polizei-            (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten wer-\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\"            den in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.\nersetzt.                                              Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen-\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:                        dungsbereichs. Die Einführungszeit dauert sechs\nMonate und umfaßt einen Lehrgang von mindestens\n,,§ 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Bundesgrenz-\neinem Monat Dauer. Soweit Beamte während ihrer bis-\nschutz-Laufbahnverordnung gilt entsprechend.\"\nherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse er-\nd) Absatz 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:              worben haben, die für den Verwendungsbereich in\n,,(5) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung          der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die\nauch bei einer Länderpolizei durchgeführt werden.          Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt\nDie Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.                   werden.\n(6) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Poli-               (5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen\nzeivollzugsdienstes darf den Beamten erst verlie-          werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet\nhen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Lauf-            erweist.\nbahn bewährt haben; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.             (6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm\nBis zur Verleihung eines Amtes der neuen Lauf-             zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf\nbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.          Antrag des Präsidenten des Deutschen Bundestages","1000                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nfest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen                 (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht\nist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer               schon als Zeiten für die Feststellung der Berufserfah-\nnach den Befähigungsanforderungen gestalteten                  rung nach§ 16 zugrunde gelegt worden sind, sollen\nVorstellung vor dem Ausschuß. Die während der                  auf die Probezeit für den gehobenen Polizeivollzugs-\nEinführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind             dienst angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach\nzu berücksichtigen.                                            Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in\n(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt         einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen\nder Bundespersonalausschuß. Der Präsident des                  hat; es sind jedoch mindestens drei Jahre Probezeit\nDeutschen Bundestages kann das Verfahren mit                   zu leisten.\"\nZustimmung des Bundespersonalausschusses selbst\nregeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung        16. In§ 18 werden nach den Worten \"vom 15. November\nund der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.             1978 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1763)\" die Worte „in der\njeweils geltenden Fassung\" eingefügt.\n(8) Bis zum 31. Dezember 1999 kann Beamten, die\ndas 55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraus-\n17. In§ 21 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 werden jeweils die\nsetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen,\nWorte „Vollzugsdienstes der Hausinspektion der Ver-\nunter Beachtung des Absatzes 3 ein Amt der Besol-\nwaltung des Deutschen Bundestages\" durch die\ndungsgruppe 10 der Bundesbesoldungsordnung A\nWorte „Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bun-\nverliehen werden, wenn sie in einer Einführungszeit\ndestag\" ersetzt.\nvon mindestens drei Monaten Dauer in die Aufgaben\nder neuen Laufbahn eingeführt worden sind und der\nPräsident des Deutschen Bundestages den Abschluß\n18. § 22 wird wie folgt geändert:\nder erfolgreichen Einführung festgestellt hat.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Ein-                 aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-\nführung wird die Befähigung für die Laufbahn zu-                       mer 3 eingefügt:\nerkannt. Der Verwendungsbereich sowie das jeweils                      ,,3. Anstellung: § 8 Abs. 2, \".\nhöchsterreichbare Amt sind in der Entscheidung\nbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden\nfestzulegen.\nNummern 4 bis 7.\n(10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein\ncc) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nAmt der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesol-\ndungsordnung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1                        \"4. überspringen von Ämtern bei Anstellung\nBundesbesoldungsgesetz) mindestens ein Jahr                                 oder Beförderung: § 8 Abs. 5 und § 10\ninnehaben, unmittelbar das Amt eines Polizeiober-                           Abs.2,\".\nkommissars beim Deutschen Bundestag verliehen                  b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2,\nwerden.\"                                                           und in ihm wird die Angabe,,§ 8 Abs. 4\" durch die\nAngabe \"8 Abs. 5\" ersetzt.\n14. In § 16 Abs. 1 werden die Worte \"Vollzugsdienst der\nHausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun-          19. § 23 und § 24 werden gestrichen, § 25 wird § 23.\ndestages\" durch die Worte „Polizeivollzugsdienst\nbeim Deutschen Bundestag\" ersetzt.                                                   Artikel 2\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\n15. § 17 wird wie folgt gefaßt:                               der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugs-\n\"§17                              dienstes beim Deutschen Bundestag in der vom Inkraft-\ntreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\nDauer der Probezeit                       desgesetzblatt bekanntmachen.\n(1) Die Probezeit dauert in der Laufbahn\n1. des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre,                                 Artikel 3\n2. des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nund sechs Monate.                                    in Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                              1001\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\nVom 10. Mai 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur        5. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 der\nÄnderung der Hausinspektion-Laufbahnverordnung vom               Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. I S. 701),\n10. Mai 1994 (BGBI. 1S. 998) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung über die Laufbahnen des Polizei-         6. den am 20. Mai 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der ab              eingangs genannten Verordnung.\n20. Mai 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:                                     Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1971 in Kraft getretene       zu 1.   des § 3 Abs. 2 und des § 27b Abs. 3 des Bundes-\nVerordnung vom 16. September 1971 (BGBI. 1S. 1601 ),             polizeibeamtengesetzes in der Fassung der Be-\n2. die mit Wirkung vom 16. Juni 1972 in Kraft getre-                 kanntmachung vom 10. Juli 1967 (BGBI. I S. 701),\ntene Verordnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1\nzu 2.   des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengeset-\ns. 1769),                                                        zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. die am 1. April 1980 in Kraft getretene Verordnung vom            12. Februar 1972 (BGBI. 1S. 165),\n26. März 1980 (BGBI. 1S. 369),\nzu 3. des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes\n4. den am 17. März 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 der    bis 6. in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nVerordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1S. 446),                      3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357).\nBonn, den 10. Mai 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1002                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nVerordnung\nüber die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\n(PolBTLV)\nAbschnitt 1                              (3) Über die Einstellung entscheidet der Präsident des\nAllgemeines                            Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung gesetzli-\ncher Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter\nGruppen bevorzugt einzustellen sind.\n§1\nAnwendungsbereich                                                      §6\nDiese Verordnung findet auf die Polizeivollzugsbeamten                      Erwerb der Befähigung\nbeim Deutschen Bundestag Anwendung.\n(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre\nLaufbahn nach § 11 oder § 13 im Wege des Laufbahn-\n§2                             wechsels, wenn sie eine der in diesen Vorschriften\nLeistungsgrundsatz                     genannten Laufbahnprüfungen bestanden haben, oder als\nAufstiegsbeamte nach § 15.\nBei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienst-\n(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens- und\nposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nur\nBerufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffent-\nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu\nlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn\nentscheiden.\ndurch den Bundespersonalausschuß oder durch einen\n§3                             von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß fest-\ngestellt werden (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes).\nGestaltung von Laufbahnen\n(3) Die Beamten werden in die Aufgaben des Polizei-\n(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundes-      vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag eingeführt,\ntag gliedert sich in den mittleren und den gehobenen        wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung ab-\nDienst.                                                     gesehen werden kann.\n(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren oder\ndes gehobenen Polizeivollzugsdienstes richtet sich nach                                   §7\ndem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Ein-                                          Probezeit\ngangsamt.\n(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf\n(3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit.\nProbe, während der sich die Beamten nach Erwerb oder\n(4) Beamtinnen führen die Dienst- und Amtsbezeich-        nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn\nnungen in der weiblichen Form.                              bewähren sollen.\n(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne\n§4                             Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen\nEinstellung                        Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den\nLaufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt\nEinstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines     wird und das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der\nBeamtenverhältnisses.                                       Gewährung des Urlaubs vom Präsidenten des Deutschen\nBundestages festgestellt worden ist; es ist jedoch minde-\n§5                             stens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als\nProbezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit\nAusschreibung und Auslese\neines Ur1aubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwi-\n(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben,      schenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen\nwenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamten-         oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe.\ngesetzes abgesehen werden kann. Die Stellenausschrei-       Das Bundesministerium des Innern bestimmt, für welche\nbung soll sowohl die männliche als auch die weibliche       Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.\nForm verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in gerin-        (3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit\ngerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt  noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit\ndurch die Stellenausschreibung angesprochen werden.         um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf\n(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber sind     jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die\ndurch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem Grundsatz     Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beur1aubung\ndes § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vor-        ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des\nzunehmen und vom Präsidenten des Deutschen Bundes-          Absatzes 2 vorliegen. Beamte, die sich nicht bewähren,\ntages zu regeln ist.                                        werden entlassen; sie können, soweit es sich um Beamte","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                                1003\nder Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes han-          (2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen\ndelt, in die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes   nicht übersprungen werden.\nübernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und            (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig\nein dienstliches Interesse vorliegt.\n1. während der Probezeit (§ 7); § 8 Abs. 3 Satz 7 bleibt\nunberührt,\n§8\n2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der\nAnstellung                              letzten Beförderung,\n(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Ver-       3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die\nleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung               Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.\naufgeführt ist oder für das der Bundespräsident eine             (4) Ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Bundes-\nAmtsbezeichnung festgesetzt hat.                             besoldungsordnung A darf Beamten in der Laufbahn des\n(2) Die Beamten werden nach der erfolgreichen Ablei-      gehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden,\nstung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem Prüfungs-      wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt\nergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der          haben.\nZulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetzbaren                 (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-\nPlanstellen angestellt. Bei Beamten, die das 32. Lebens-     setzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten\njahr vollendet haben, ist die Anstellung auch während der    Verleihung eines Amtes in der Laufbahn. Dienstzeiten,\nProbezeit zulässig.                                          die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus\n(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche-   geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt\nnen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein-         1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines\nschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf            Urlaubs nach § 7 Abs. 2 Satz 1,\ndie Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht       2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des§ 7 Abs. 2 Satz 2,\nüber den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der        3. die Zeit eines Urlaubs nach der Erziehungsurlaubs-\nBetroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung heran-             verordnung oder einer Beurlaubung nach § 79a des\ngestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung               Bundesbeamtengesetzes, wenn der Beamte ein Kind,\ninnerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der                    für das ihm die Personensorge zusteht und das\nKinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an                 in seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des\ndie Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Aus-               § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes über-\nbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung            wiegend betreut und erzieht.\ngeführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der\nwegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder               In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 7 Abs. 2 Satz 3\nDienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils      entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird jeweils\nder Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem       der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem\nJahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-           Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-\nsichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur      sichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach\neiner Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem           § 8 Abs. 3 angerechnet worden sind.\nHaushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird          (6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung\nfür denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang            gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeit-\neines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge-         raumes, entsprechend für die Berücksichtigung der\nschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung      tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten\nwährend der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen   pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne\nLeistungen dies rechtfertigen.                                des§ 8 Abs. 4.\n(4) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 3 Abs. 2)        (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beför-\nder Laufbahn zulässig.                                        derung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten\ngrundsätzlich gleichzubehandeln.\n§9\nDienstbezeichnungen                                             Abschnitt II\nWährend des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur                           Laufbahnbewerber\nAnstellung (§ 8) führen die Beamten als Dienstbezeich-\nnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer                                         1. Titel\nLaufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung (z.A.)\".                                   Mittlerer Dienst\n§ 10                                                        § 11\nBeförderung                                          Einstellungsvoraussetzungen\n(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem             In die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes\nBeamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt           beim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere\nund anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer            Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestan-\nBeförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne          den haben, die im Polizeivollzugsdienst die Vorausset-\ndaß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt         zung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungs-\nmit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen       gruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungs-\n(§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als         gruppe der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdien-\nBestandteil des Grundgehaltes.                                stes beim Deutschen Bundestag entspricht.","1004                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§12                             Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksich-\ntigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die\nDauer der Probezeit\nVoraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschul-\n(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für           ausbildung erfüllt. Der Präsident des Deutschen Bundes-\nBeamte, die die Laufbahnprüfung mit einem besseren             tages kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nErgebnis als „befriedigend\" bestanden haben, bis auf           des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen\nein Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit        Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Ausbil-\nentsprechend bewährt haben.                                    dung festlegen.\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon       (2) Die Beamten werden durch Teilnahme an der für die\nauf den zu einer Prüfung nach § 11 führenden Vorberei-         Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im\ntungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die            Bundesgrenzschutz eingerichteten Laufbahnausbildung\nProbezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach          (Fachhochschulstudiengang) ausgebildet; die Ausbildung\nArt und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem        dauert drei Jahre. § 15a Abs. 2 bis 4 der Bundesgrenz-\nAmt der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes         schutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1\nentsprochen hat; es sind jedoch mindestens sechs               S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung gilt ent-\nMonate als Probezeit zu leisten.                               sprechend. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen\nStudienzeiten können im Bereich der Verwaltung des\nDeutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des\n2. Titel                           gehobenen Polizeivollzugsdienstes durchgeführt werden.\nGehobener Dienst                           Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit\nschon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie\nfür die neue Laufbahn gefordert werden, können die\n§13\nberufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs\nEinstellungsvoraussetzungen                   Monate gekürzt werden.\nIn die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes          (3) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für die\nbeim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere            Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im BGS\nBeamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestan-        ab. Sie gilt als Prüfung für die Laufbahn des gehobenen\nden haben, die im Polizeivollzugsdienst Voraussetzung für      Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag. § 8\ndie Übertragung des Eingangsamtes mit der Besoldungs-          Abs. 1 und 3 Satz 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahn-\ngruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungs-             verordnung gilt entsprechend.\ngruppe der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdien-            (4) Die Prüfung und die das Grundstudium abschlie-\nstes beim Deutschen Bundestag entspricht.                      ßende Zwischenprüfung können einmal wiederholt wer-\nden; der Präsident des Deutschen Bundestages kann in\n§14                             begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung\nzulassen. Beamte, die die Prüfung oder die Zwischen-\nDauer der Probezeit                      prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere\n(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate.       Beschäftigung zurück.\nSie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer            (5) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung auch bei\nbesseren Note als „befriedigend\" bestanden haben, bis          einer Länderpolizei durchgeführt werden. Die Absätze 2\nauf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie          bis 4 gelten entsprechend.\nsich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.\n(6) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Polizei-\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon   vollzugsdienstes darf den Beamten erst vertiehen werden,\nauf den zu einer Prüfung nach § 13 führenden Vor-              wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben;\nbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die       § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Bis zur Verleihung eines\nProbezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach          Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer\nArt und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem        Rechtsstellung.\nAmt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes            (7) Von der Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 kann\nentsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als         der Präsident des Deutschen Bundestages Ausnahmen\nProbezeit zu leisten.                                          zulassen.\n§15                                                           § 15a\nAufstieg                                      Aufstieg für besondere Verwendungen\n(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim          (1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim\nDeutschen Bundestag können zum Aufstieg in die Lauf-           Deutschen Bundestag, die\nbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen\nwerden, wenn sie                                               1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten\nund ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten\n2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-\nund ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,\ngruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A minde-\n2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren             stens vier Jahre und in einer Dienstzeit von mindestens\nseit der ersten Verteihung eines Amtes ihrer Laufbahn         zehn Jahren seit der Verteihung eines Amtes des mitt-\noder einer anderen Laufbahn des mittleren Polizeivoll-         leren Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,\nzugsdienstes bewährt haben,                               3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das\n3. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.                   45. Lebensjahr vollendet haben,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                                 1005\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen             (10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein Amt\nwerden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach       der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsord-\nden Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben;§ 10 bleibt    nung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1 Bundesbesol-\nunberührt. Die Befähigung richtet sich auf den Ver-         dungsgesetz) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar\nwendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 9 Satz 2. Auf         das Amt eines Polizeioberkommissars beim Deutschen\ndie nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte Mindestdienstzeit      Bundestag verliehen werden.\nvon zehn Jahren wird die Zeit der Wahrnehmung von\nvollzugspolizeilichen Aufgaben in einer gleichwertigen\nLaufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes beim                             Abschnitt III\nDeutschen Bundestag angerechnet.                                            Andere Bewerber\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch eine                                       §16\nnach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund fachverwand-\nBesondere Voraussetzungen für die Ernennung\nter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung\nzu erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können         (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und\nhöchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der             Berufserfahrung befähigt sein, im Polizeivollzugsdienst\nBundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein.                  beim Deutschen Bundestag die Aufgaben ihrer künftigen\nLaufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungs-\n(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein\ngang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene\ndienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in\nVorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert\ndem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident des\nwerden.\nDeutschen Bundestages entscheidet über die Zulassung\nzum Aufstieg unter Berücksichtigung des Absatzes 2             (2) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden,\nund des§ 15.                                                1. wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind,\n(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in      2. wenn sie nicht älter als 45 Jahre sind und\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend\nsind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die         3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Präsidenten des\nEinführungszeit dauert sechs Monate und umfaßt einen            Deutschen Bundestages durch den Bundespersonal-\nLehrgang von mindestens einem Monat Dauer. Soweit               ausschuß oder durch einen von ihm zu bestimmenden\nBeamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin-            unabhängigen Ausschuß festgestellt worden ist.\nreichende Kenntnisse erworben haben, die für den            Andere Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1\nVerwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert          auch eingestellt werden, wenn sie mindestens 27 Jahre alt\nwerden, kann die Einführungszeit um höchstens drei          sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer\nMonate gekürzt werden.                                      künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf\n(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen           befähigt.\nwerden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.           (3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung\n(6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu       regelt der Bundespersonalausschuß.\nbestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag\ndes Präsidenten des Deutschen Bundestages fest, ob die                                   § 17\nEinführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten\nDauerderProbezeH\nerbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungs-\nanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß.        (1) Die Probezeit dauert in der Laufbahn\nDie während der Einführungszeit erbrachten Leistungs-\n1. des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre,\nnachweise sind zu berücksichtigen.\n2. des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre und\n(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der\nsechs Monate.\nBundespersonalausschuß. Der Präsident des Deutschen\nBundestages kann das Verfahren mit Zustimmung des              (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon\nBundespersonalausschusses selbst regeln und durch-          als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach\nführen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung     § 16 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit\nsind aufeinander abzustimmen.                               für den gehobenen Polizeivollzugsdienst angerechnet\nwerden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit\n(8) Bis zum 31. Dezember 1999 kann Beamten, die das      mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden\n55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen      Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, unter Beachtung  drei Jahre Probezeit zu leisten.\ndes Absatzes 3 ein Amt der Besoldungsgruppe 10 der\nBundesbesoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie\nin einer Einführungszeit von mindestens drei Monaten                             Abschnitt IV\nDauer in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt\nworden sind und der Präsident des Deutschen Bundes-\n§18\ntages den Abschluß der erfolgreichen Einführung fest-\ngestellt hat.                                                       Dienstliche Beurteilung und Fortbildung\n(9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung       Für die dienstliche Beurteilung und Fortbildung gelten\nwird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der         die Vorschriften der §§ 40 bis 42 der Bundeslaufbahnver-\nVerwendungsbereich sowie das jeweils höchsterreichbare      ordnung vom 15. November 1978 (BGBI. 1S. 1763) in der\nAmt sind in der Entscheidung festzulegen.                   jeweils geltenden Fassung entsprechend.","1006                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt V                               (5) Beamte, die durch Feststellung der unabhängigen\nStelle eines Landes die Befähigung für eine der in den\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften\n§§ 11, 13 genannten Laufbahnen erworben haben, be-\nsitzen die Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des\n§§ 19 und20                         Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.\n(weggefallen)\n§22\n§21                                                      Ausnahmen\nÜbernahme von Beamten                         (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des\nund früheren Beamten anderer Dienstherren              Präsidenten des Deutschen Bundestages Ausnahmen\nvon folgenden Vorschriften zulassen:\n(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren\nBeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzu-      1. Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 Nr. 2,\nwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder     2. Probezeit:§§ 12, 14 und 17,\nauf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen\nRechtsstellung übernommen werden.                            3. Anstellung: § 8 Abs. 2,\n4. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beför-\n(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als\nderung: § 8 Abs. 5 und § 10 Abs. 2,\nabgeleistet, als sich der Beamte bei anderen Dienstherren\nnach Erwerb der Befähigung in der früheren Laufbahn          5. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb\n(§§ 11, 13) bewährt hat.                                         eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten\nBeförderung: § 10 Abs. 3 Nr. 1, 2,\n(3) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch\nin den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser           6. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung\nVerordnung hierfür nicht vorgelegen haben.                       des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres:\n§ 10Abs. 3 Nr. 3,\n(4) Mit der Übernahme in den Bundesdienst tritt der\nBeamte in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim      7. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 10 Abs. 4.\nDeutschen Bundestag über, der das neue Amt zugehört.            (2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Aus-\nWird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungs-         nahme von § 8 Abs. 5 bei der Anstellung ein Beförde-\namt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderun-     rungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.\ngen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die\nDienstzeit nach § 1OAbs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt\nan, in dem die Voraussetzungen des§ 16 Abs. 2 erfüllt                                       §23\nwaren.                                                                                (1 nkrafttreten)"]}