{"id":"bgbl1-1994-29-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":29,"date":"1994-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/29#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-29-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_29.pdf#page=13","order":10,"title":"Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag","law_date":"1994-05-10T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":13,"num_pages":8,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                              1001\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\nVom 10. Mai 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur        5. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 der\nÄnderung der Hausinspektion-Laufbahnverordnung vom               Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI. I S. 701),\n10. Mai 1994 (BGBI. 1S. 998) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung über die Laufbahnen des Polizei-         6. den am 20. Mai 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der\nvollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der ab              eingangs genannten Verordnung.\n20. Mai 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:                                     Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1971 in Kraft getretene       zu 1.   des § 3 Abs. 2 und des § 27b Abs. 3 des Bundes-\nVerordnung vom 16. September 1971 (BGBI. 1S. 1601 ),             polizeibeamtengesetzes in der Fassung der Be-\n2. die mit Wirkung vom 16. Juni 1972 in Kraft getre-                 kanntmachung vom 10. Juli 1967 (BGBI. I S. 701),\ntene Verordnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1\nzu 2.   des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengeset-\ns. 1769),                                                        zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. die am 1. April 1980 in Kraft getretene Verordnung vom            12. Februar 1972 (BGBI. 1S. 165),\n26. März 1980 (BGBI. 1S. 369),\nzu 3. des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes\n4. den am 17. März 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 der    bis 6. in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nVerordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1S. 446),                      3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357).\nBonn, den 10. Mai 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1002                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nVerordnung\nüber die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\n(PolBTLV)\nAbschnitt 1                              (3) Über die Einstellung entscheidet der Präsident des\nAllgemeines                            Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung gesetzli-\ncher Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter\nGruppen bevorzugt einzustellen sind.\n§1\nAnwendungsbereich                                                      §6\nDiese Verordnung findet auf die Polizeivollzugsbeamten                      Erwerb der Befähigung\nbeim Deutschen Bundestag Anwendung.\n(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre\nLaufbahn nach § 11 oder § 13 im Wege des Laufbahn-\n§2                             wechsels, wenn sie eine der in diesen Vorschriften\nLeistungsgrundsatz                     genannten Laufbahnprüfungen bestanden haben, oder als\nAufstiegsbeamte nach § 15.\nBei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienst-\n(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens- und\nposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nur\nBerufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffent-\nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu\nlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn\nentscheiden.\ndurch den Bundespersonalausschuß oder durch einen\n§3                             von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß fest-\ngestellt werden (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes).\nGestaltung von Laufbahnen\n(3) Die Beamten werden in die Aufgaben des Polizei-\n(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundes-      vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag eingeführt,\ntag gliedert sich in den mittleren und den gehobenen        wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung ab-\nDienst.                                                     gesehen werden kann.\n(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren oder\ndes gehobenen Polizeivollzugsdienstes richtet sich nach                                   §7\ndem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Ein-                                          Probezeit\ngangsamt.\n(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf\n(3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit.\nProbe, während der sich die Beamten nach Erwerb oder\n(4) Beamtinnen führen die Dienst- und Amtsbezeich-        nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn\nnungen in der weiblichen Form.                              bewähren sollen.\n(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne\n§4                             Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen\nEinstellung                        Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den\nLaufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt\nEinstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines     wird und das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der\nBeamtenverhältnisses.                                       Gewährung des Urlaubs vom Präsidenten des Deutschen\nBundestages festgestellt worden ist; es ist jedoch minde-\n§5                             stens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als\nProbezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit\nAusschreibung und Auslese\neines Ur1aubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwi-\n(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben,      schenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen\nwenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamten-         oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe.\ngesetzes abgesehen werden kann. Die Stellenausschrei-       Das Bundesministerium des Innern bestimmt, für welche\nbung soll sowohl die männliche als auch die weibliche       Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.\nForm verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in gerin-        (3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit\ngerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt  noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit\ndurch die Stellenausschreibung angesprochen werden.         um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf\n(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber sind     jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die\ndurch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem Grundsatz     Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beur1aubung\ndes § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vor-        ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des\nzunehmen und vom Präsidenten des Deutschen Bundes-          Absatzes 2 vorliegen. Beamte, die sich nicht bewähren,\ntages zu regeln ist.                                        werden entlassen; sie können, soweit es sich um Beamte","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                                1003\nder Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes han-          (2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen\ndelt, in die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes   nicht übersprungen werden.\nübernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und            (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig\nein dienstliches Interesse vorliegt.\n1. während der Probezeit (§ 7); § 8 Abs. 3 Satz 7 bleibt\nunberührt,\n§8\n2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der\nAnstellung                              letzten Beförderung,\n(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Ver-       3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die\nleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung               Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.\naufgeführt ist oder für das der Bundespräsident eine             (4) Ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Bundes-\nAmtsbezeichnung festgesetzt hat.                             besoldungsordnung A darf Beamten in der Laufbahn des\n(2) Die Beamten werden nach der erfolgreichen Ablei-      gehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden,\nstung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem Prüfungs-      wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt\nergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der          haben.\nZulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetzbaren                 (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-\nPlanstellen angestellt. Bei Beamten, die das 32. Lebens-     setzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten\njahr vollendet haben, ist die Anstellung auch während der    Verleihung eines Amtes in der Laufbahn. Dienstzeiten,\nProbezeit zulässig.                                          die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus\n(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche-   geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt\nnen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein-         1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines\nschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf            Urlaubs nach § 7 Abs. 2 Satz 1,\ndie Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht       2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des§ 7 Abs. 2 Satz 2,\nüber den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der        3. die Zeit eines Urlaubs nach der Erziehungsurlaubs-\nBetroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung heran-             verordnung oder einer Beurlaubung nach § 79a des\ngestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung               Bundesbeamtengesetzes, wenn der Beamte ein Kind,\ninnerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der                    für das ihm die Personensorge zusteht und das\nKinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an                 in seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des\ndie Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Aus-               § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes über-\nbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung            wiegend betreut und erzieht.\ngeführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der\nwegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder               In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 7 Abs. 2 Satz 3\nDienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils      entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird jeweils\nder Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem       der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem\nJahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-           Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-\nsichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur      sichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach\neiner Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem           § 8 Abs. 3 angerechnet worden sind.\nHaushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird          (6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung\nfür denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang            gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeit-\neines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge-         raumes, entsprechend für die Berücksichtigung der\nschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung      tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten\nwährend der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen   pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne\nLeistungen dies rechtfertigen.                                des§ 8 Abs. 4.\n(4) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 3 Abs. 2)        (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beför-\nder Laufbahn zulässig.                                        derung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten\ngrundsätzlich gleichzubehandeln.\n§9\nDienstbezeichnungen                                             Abschnitt II\nWährend des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur                           Laufbahnbewerber\nAnstellung (§ 8) führen die Beamten als Dienstbezeich-\nnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer                                         1. Titel\nLaufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung (z.A.)\".                                   Mittlerer Dienst\n§ 10                                                        § 11\nBeförderung                                          Einstellungsvoraussetzungen\n(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem             In die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes\nBeamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt           beim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere\nund anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer            Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestan-\nBeförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne          den haben, die im Polizeivollzugsdienst die Vorausset-\ndaß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt         zung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungs-\nmit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen       gruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungs-\n(§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als         gruppe der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdien-\nBestandteil des Grundgehaltes.                                stes beim Deutschen Bundestag entspricht.","1004                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§12                             Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksich-\ntigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die\nDauer der Probezeit\nVoraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschul-\n(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für           ausbildung erfüllt. Der Präsident des Deutschen Bundes-\nBeamte, die die Laufbahnprüfung mit einem besseren             tages kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nErgebnis als „befriedigend\" bestanden haben, bis auf           des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen\nein Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit        Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Ausbil-\nentsprechend bewährt haben.                                    dung festlegen.\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon       (2) Die Beamten werden durch Teilnahme an der für die\nauf den zu einer Prüfung nach § 11 führenden Vorberei-         Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im\ntungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die            Bundesgrenzschutz eingerichteten Laufbahnausbildung\nProbezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach          (Fachhochschulstudiengang) ausgebildet; die Ausbildung\nArt und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem        dauert drei Jahre. § 15a Abs. 2 bis 4 der Bundesgrenz-\nAmt der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes         schutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1\nentsprochen hat; es sind jedoch mindestens sechs               S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung gilt ent-\nMonate als Probezeit zu leisten.                               sprechend. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen\nStudienzeiten können im Bereich der Verwaltung des\nDeutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des\n2. Titel                           gehobenen Polizeivollzugsdienstes durchgeführt werden.\nGehobener Dienst                           Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit\nschon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie\nfür die neue Laufbahn gefordert werden, können die\n§13\nberufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs\nEinstellungsvoraussetzungen                   Monate gekürzt werden.\nIn die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes          (3) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für die\nbeim Deutschen Bundestag können Beamte oder frühere            Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im BGS\nBeamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestan-        ab. Sie gilt als Prüfung für die Laufbahn des gehobenen\nden haben, die im Polizeivollzugsdienst Voraussetzung für      Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag. § 8\ndie Übertragung des Eingangsamtes mit der Besoldungs-          Abs. 1 und 3 Satz 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahn-\ngruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungs-             verordnung gilt entsprechend.\ngruppe der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdien-            (4) Die Prüfung und die das Grundstudium abschlie-\nstes beim Deutschen Bundestag entspricht.                      ßende Zwischenprüfung können einmal wiederholt wer-\nden; der Präsident des Deutschen Bundestages kann in\n§14                             begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung\nzulassen. Beamte, die die Prüfung oder die Zwischen-\nDauer der Probezeit                      prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere\n(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate.       Beschäftigung zurück.\nSie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer            (5) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung auch bei\nbesseren Note als „befriedigend\" bestanden haben, bis          einer Länderpolizei durchgeführt werden. Die Absätze 2\nauf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie          bis 4 gelten entsprechend.\nsich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.\n(6) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Polizei-\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon   vollzugsdienstes darf den Beamten erst vertiehen werden,\nauf den zu einer Prüfung nach § 13 führenden Vor-              wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben;\nbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die       § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Bis zur Verleihung eines\nProbezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach          Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer\nArt und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem        Rechtsstellung.\nAmt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes            (7) Von der Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 kann\nentsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als         der Präsident des Deutschen Bundestages Ausnahmen\nProbezeit zu leisten.                                          zulassen.\n§15                                                           § 15a\nAufstieg                                      Aufstieg für besondere Verwendungen\n(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim          (1) Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim\nDeutschen Bundestag können zum Aufstieg in die Lauf-           Deutschen Bundestag, die\nbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen\nwerden, wenn sie                                               1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten\nund ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,\n1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten\n2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-\nund ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,\ngruppe 9 der Bundesbesoldungsordnung A minde-\n2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren             stens vier Jahre und in einer Dienstzeit von mindestens\nseit der ersten Verteihung eines Amtes ihrer Laufbahn         zehn Jahren seit der Verteihung eines Amtes des mitt-\noder einer anderen Laufbahn des mittleren Polizeivoll-         leren Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,\nzugsdienstes bewährt haben,                               3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das\n3. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.                   45. Lebensjahr vollendet haben,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                                 1005\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen             (10) Bei der Beförderung kann Beamten, die ein Amt\nwerden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach       der Besoldungsgruppe 9 der Bundesbesoldungsord-\nden Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben;§ 10 bleibt    nung A zuzüglich Amtszulage (§ 42 Abs. 1 Bundesbesol-\nunberührt. Die Befähigung richtet sich auf den Ver-         dungsgesetz) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar\nwendungsbereich nach Absatz 2, Absatz 9 Satz 2. Auf         das Amt eines Polizeioberkommissars beim Deutschen\ndie nach Satz 1 Nr. 2 vorausgesetzte Mindestdienstzeit      Bundestag verliehen werden.\nvon zehn Jahren wird die Zeit der Wahrnehmung von\nvollzugspolizeilichen Aufgaben in einer gleichwertigen\nLaufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes beim                             Abschnitt III\nDeutschen Bundestag angerechnet.                                            Andere Bewerber\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch eine                                       §16\nnach den Absätzen 4, 6, 7 und 8 auf Grund fachverwand-\nBesondere Voraussetzungen für die Ernennung\nter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung\nzu erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können         (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und\nhöchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der             Berufserfahrung befähigt sein, im Polizeivollzugsdienst\nBundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein.                  beim Deutschen Bundestag die Aufgaben ihrer künftigen\nLaufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungs-\n(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, daß ein\ngang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene\ndienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in\nVorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert\ndem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident des\nwerden.\nDeutschen Bundestages entscheidet über die Zulassung\nzum Aufstieg unter Berücksichtigung des Absatzes 2             (2) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden,\nund des§ 15.                                                1. wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind,\n(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in      2. wenn sie nicht älter als 45 Jahre sind und\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend\nsind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die         3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Präsidenten des\nEinführungszeit dauert sechs Monate und umfaßt einen            Deutschen Bundestages durch den Bundespersonal-\nLehrgang von mindestens einem Monat Dauer. Soweit               ausschuß oder durch einen von ihm zu bestimmenden\nBeamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin-            unabhängigen Ausschuß festgestellt worden ist.\nreichende Kenntnisse erworben haben, die für den            Andere Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1\nVerwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert          auch eingestellt werden, wenn sie mindestens 27 Jahre alt\nwerden, kann die Einführungszeit um höchstens drei          sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer\nMonate gekürzt werden.                                      künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf\n(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen           befähigt.\nwerden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.           (3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung\n(6) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu       regelt der Bundespersonalausschuß.\nbestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag\ndes Präsidenten des Deutschen Bundestages fest, ob die                                   § 17\nEinführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten\nDauerderProbezeH\nerbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungs-\nanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß.        (1) Die Probezeit dauert in der Laufbahn\nDie während der Einführungszeit erbrachten Leistungs-\n1. des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre,\nnachweise sind zu berücksichtigen.\n2. des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre und\n(7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt der\nsechs Monate.\nBundespersonalausschuß. Der Präsident des Deutschen\nBundestages kann das Verfahren mit Zustimmung des              (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon\nBundespersonalausschusses selbst regeln und durch-          als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach\nführen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung     § 16 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit\nsind aufeinander abzustimmen.                               für den gehobenen Polizeivollzugsdienst angerechnet\nwerden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit\n(8) Bis zum 31. Dezember 1999 kann Beamten, die das      mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden\n55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen      Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, unter Beachtung  drei Jahre Probezeit zu leisten.\ndes Absatzes 3 ein Amt der Besoldungsgruppe 10 der\nBundesbesoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie\nin einer Einführungszeit von mindestens drei Monaten                             Abschnitt IV\nDauer in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt\nworden sind und der Präsident des Deutschen Bundes-\n§18\ntages den Abschluß der erfolgreichen Einführung fest-\ngestellt hat.                                                       Dienstliche Beurteilung und Fortbildung\n(9) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung       Für die dienstliche Beurteilung und Fortbildung gelten\nwird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der         die Vorschriften der §§ 40 bis 42 der Bundeslaufbahnver-\nVerwendungsbereich sowie das jeweils höchsterreichbare      ordnung vom 15. November 1978 (BGBI. 1S. 1763) in der\nAmt sind in der Entscheidung festzulegen.                   jeweils geltenden Fassung entsprechend.","1006                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt V                               (5) Beamte, die durch Feststellung der unabhängigen\nStelle eines Landes die Befähigung für eine der in den\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften\n§§ 11, 13 genannten Laufbahnen erworben haben, be-\nsitzen die Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des\n§§ 19 und20                         Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.\n(weggefallen)\n§22\n§21                                                      Ausnahmen\nÜbernahme von Beamten                         (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des\nund früheren Beamten anderer Dienstherren              Präsidenten des Deutschen Bundestages Ausnahmen\nvon folgenden Vorschriften zulassen:\n(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren\nBeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzu-      1. Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 Nr. 2,\nwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder     2. Probezeit:§§ 12, 14 und 17,\nauf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen\nRechtsstellung übernommen werden.                            3. Anstellung: § 8 Abs. 2,\n4. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beför-\n(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als\nderung: § 8 Abs. 5 und § 10 Abs. 2,\nabgeleistet, als sich der Beamte bei anderen Dienstherren\nnach Erwerb der Befähigung in der früheren Laufbahn          5. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb\n(§§ 11, 13) bewährt hat.                                         eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten\nBeförderung: § 10 Abs. 3 Nr. 1, 2,\n(3) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch\nin den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser           6. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung\nVerordnung hierfür nicht vorgelegen haben.                       des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres:\n§ 10Abs. 3 Nr. 3,\n(4) Mit der Übernahme in den Bundesdienst tritt der\nBeamte in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim      7. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 10 Abs. 4.\nDeutschen Bundestag über, der das neue Amt zugehört.            (2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Aus-\nWird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungs-         nahme von § 8 Abs. 5 bei der Anstellung ein Beförde-\namt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderun-     rungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.\ngen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die\nDienstzeit nach § 1OAbs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt\nan, in dem die Voraussetzungen des§ 16 Abs. 2 erfüllt                                       §23\nwaren.                                                                                (1 nkrafttreten)","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                  1007\nAFG-Anpassungsverordnung1994\nVom 10. Mai 1994\nAuf Grund des § 112a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 249c Abs. 13 des\nArbeitsförderungsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 10 und Nr. 20 des\nGesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden sind, verordnet\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bun-\ndesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\n§1\nDer Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 1994 an\n1. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem\nBeitrittsgebiet beruhen, 1 ,1380,\n2. für Arbeitsentgelte, die überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober\n1990 beruhen, 1,0290.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1008                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994\n- 1 BvL 21/85 - 1 BvL 4/92 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 79 Absatz 3 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März\n1974 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 693) war in der bis zum 23. Dezember 1993\ngeltenden Fassung nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 3 Absatz 1 des\nGrundgesetzes vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn. den 28. April 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sch narren berger\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 50. Jahrestag des 20. Juli 1944)\nVom 25. Februar 1994\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung              Die Umschrift lautet:\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,             „DER DEUTSCHE WIDERSTAND 1933 - 1945\nGliederungsnummer 690-1 , veröffentlichten bereinigten                                20. Juli 1944\".\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum\n50. Jahrestag des 20. Juli 1944 eine Bundesmünze (Ge-             Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1994,\ndenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen            das Münzzeichen \"A\" der Staatlichen Münze Berlin und\nzu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 7,45 Millionen        die Umschrift:\nStück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze                       \"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nBerlin.                                                                         10 DEUTSCHE MARK\".\nDie Münze wird ab 6. Juli 1994 in den Verkehr gebracht.         Die Jahreszahl 1994 ist Teil der Umschrift. Das Münz-\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-           zeichen \"A\" befindet sich unterhalb vom linken Fang des\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat        Adlers.\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht            Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\nvon 15,5 Gramm.                                                Inschrift:\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird          ,,WIDERSTAND GEGEN DEN NATIONALSOZIALISMUS\".\nvon einem schützenden glatten Randstab umgeben.                   Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet\nDie Bildseite zeigt einen Adlerflügel, der von einer eiser- sich ein Punkt. Der Entwurf der Münze stammt von Paul\nnen Kette beschwert ist.                                       Effert, Kaarst.\nBonn, den 25. Februar 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}