{"id":"bgbl1-1994-29-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":29,"date":"1994-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/29#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_29.pdf#page=5","order":1,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes","law_date":"1994-05-10T00:00:00Z","page":993,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                993\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nVom 10. Mai 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Bundeswahlgesetzes\nDie Anlage zu § 2 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1288, 1594), das durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 28. Januar 1994 (BGBI. 1S. 142) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nIn der Beschreibung des Gebietes der Wahlkreise Nr. 282 und Nr. 288 werden\njeweils die Wörter „nach dem Stand vom 16. November 1993\" angefügt.\nArtikel2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 16. November 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 10. Mai 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","994                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Glasveredler-Handwerk\n(Glasveredlermeisterverordnung - GlasVMstrV)\nVom 2. Mai 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-       12. Formveränderungs- oder Ausbruchschleifen,\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n13. Gravieren, insbesondere Schneiden, Rutschen und\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\nTiefgravieren sowie Ausführen von Hochschnitt-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\narbeiten,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für         14. Bedrucken, Abdecken und Ausschneiden von Werk-\nBildung und Wissenschaft:                                         stücken,\n15. Strahlmattieren in Stufen und Strukturen sowie Eis-\n1 . Abschnitt                             blumieren,\nBerufsbild                          16. Ansetzen von Matt- und Säurebädem, Ätzen in\nTönen, Stufen und Strukturen,\n§1                             17. Malen, Drucken, Spritzen von Farben sowie Härten\nBerufsbild                               und Einbrennen,\n(1) Dertl Glasveredler-Handwerk sind folgende Tätig-\n18. Belegen von Spiegeln, Visitieren, Vorwaschen,\nBeschichten und Schützen der Beläge,\nkeiten zuzurechnen:\n1. Veredlung und Gestaltung von Flachglas, Hohlglas und      19. Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Glas und\nglasähnlichen Stoffen durch Bearbeiten der Kanten,            glasähnlichen Stoffen,\nRänder, Flächen und Formen,                              20. Verbinden von Teilen aus Glas oder glasähnlichen\n2. Herstellung, Einbau, Instandsetzung von Verglasungen,          Stoffen durch Sprossen, Beschläge oder Glasverbin-\nGanzglaskonstruktionen und Glasintarsien,                     dungsmittel auf chemischer Basis,\n3. Herstellung und Montage von Spiegeln,                     21. Verbinden von Glas zu lsolier- und Verbundglas-\nEinheiten sowie Vorspannen von Glas,\n4. Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Ferti-\ngungsanlagen der Glasveredlung, der Verbundsicher-       22. Verformen, Biegen und Schmelzen von Glas und\nheits- und Isolierglasherstellung.                            glasähnlichen Stoffen,\n(2) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Kennt-        23. Montieren,        Befestigen, Kleben, Einbauen und\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                               Instandsetzen von Glaserzeugnissen und Fertigteilen,\n1 . Kenntnisse der technischen Richtlinien und berufs-      24. Lagern, Verpacken und Transportieren,\nbezogenen Normen des Glasveredler-Handwerks,           25. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen\n2. Kenntnisse über Stilkunde und über Gestaltung,                Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Einrichtungen,\n3. Kenntnisse der Glasarten und Glaserzeugnisse, der        26. Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von\nWerk- und Hilfsstoffe, der Halb- und Fertigfabrikate        Fertigungsanlagen und Automaten.\nsowie der glasähnlichen Stoffe,\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Ent-                              2. Abschnitt\nsorgung sowie der rationellen Energieverwendung,\nPrüfungsanforderungen\n5. Kenntnisse der Veredlungs- und Fertigungstechniken,               in den Teilen I und II der Meisterprüfung\n6. Anfertigen und Lesen von Fertigungszeichnungen,\n7. Zuschneiden, Trennen und Bohren von Glaserzeug-                                        §2\nnissen,\nGliederung, Dauer und Bestehen\n8. Übertragen von Vorlagen sowie Markieren, Einteilen                       der praktischen Prüfung (Teil 1)\nund Anzeichnen von Glas,\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\n9. Spannen, Profilieren und Abziehen von Schleifkör-        und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\npern,                                                  der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\n10. Vorreißen, Schlichten, Feinmachen, Polieren, Mattie-     lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nren und Schattieren von Glas,                             (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\n11. Einschleifen von Keilen, Kugeln, Oliven, Rillen, Wal-    länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nzen, Ecken, Flächen sowie Facettieren und Polieren,    probe nicht länger als acht Stunden dauern.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1994                                   995\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1         (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-       und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                          arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.\n§3                                                            §5\nMeisterprüfungsarbeit                                                Prüfung\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n1. eine Formveränderung von Massiv- oder Hohlglasroh-\nlingen durch unterschiedliche Veredlungstechniken,        1. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:\na) Flächen-, Längen-, Massen-, Volumen-, Winkel-\n2. eine Dekor-, Flächen- und Formgestaltung von Hohl-\nund Körperberechnungen,\nund Flachglas durch unterschiedliche Schlifftechniken,\nb) Mengen- und Massenermittlungen von Materialien,\n3. ein Zierspiegel in freier und geometrischer Einteilung\nmit unterschiedlichen Kanten- und Flächensehliften,           c) Entwurfs- und Werkzeichnungen, Körperdarstellun-\nInnen- und Außenbogen sowie eingesetzten Ecken,                   gen,\n4. eine figurale, florale oder freie Gravur auf Hohl- oder        d) Darstellen von floralen, figuralen und ornamentalen\nFlachglas mit gestrahlten, geätzten oder geschliffenen            Dekaren sowie Schriften und Wappen;\nTeilen in unterschiedlichen Techniken,                    2. Fachtechnologie:\n5. eine Ganzglaskonstruktion in unterschiedlichen For-            a) Veredlungstechniken, Geräte, Werkzeuge, Maschi-\nmen, insbesondere Vitrinen, Glasmöbel, Gebilde mit                nen und Einrichtungen,\nbesonderer Schliff-Ausbildung der Verbindungen,\nb) Fertigungs- und Automatisierungstechnik, Material-\nTeilmattierungen, feststehenden und bewegbaren\nfluß, Zeitwerte, Qualitätssicherung und Informa-\nTeilen,\ntionsverarbeitung,\n6. eine durch Veredlung gestaltete Glasfläche in verschie-\nc) Verglasungs- und Montagetechniken,\ndenen Techniken, insbesondere Ätzen in mindestens\nfünf Tönen, Tiefen oder Strukturen sowie Strahlmattie-        d) technische Richtlinien und berufsbezogene Nor-\nren in mindestens drei Tiefen und Strukturen.                    men,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-            e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werk-                    und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der\nzeichnung, Detaildarstellungen, die Materialliste und eine           rationellen Energieverwendung;\nVorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.                   3. Stilkunde und Gestaltung:\n(3) Das Angebotsschreiben, die Arbeitsbeschreibung              a) Entwicklungsgeschichte der Architektur, der Male-\nund die Nachkalkulation sind bei der Bewertung der                   rei und des Glases,\nMeisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\nb) Heraldik,\nc) Schriftarten und Schriftgestaltung,\n§4\nd) Gestalten von Flächen und Körpern;\nArbeitsprobe\n4. Werkstoffkunde:\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-\nten Arbeiten auszuführen:                                         a) Zusammensetzung, Aufbau, Herstellung, Eigen-\nschaften, Anwendung und Veredlungsmöglichkei-\n1. Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rand-, Eck-                  ten der Glasarten und Glaserzeugnisse,\nund Kreisausschnitten, Bohren sowie Schleifen der\nKanten,                                                       b) Arten, Eigenschaften und Anwendung der glasähn-\nlichen Stoffe,\n2. Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm\nc) Sorten, Vorkommen, Herstellung, Eigenschaften\nBreite mit eingesetzter Ecke,\nund Einsatz von Schleif-, Strahl- und Poliermitteln,\n3. Schleifen von Dekaren mit Keilschliff, versetzten                 Säuren, Lösungen, Farben und Klebern sowie\nEcken, Kugeln und Oliven,                                        Dicht-, Hilfs- und Kunststoffen, Halb- und Fertig-\n4. Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen              fabrikaten;\nMustern,                                                 5. Kalkulation:\n5. Schriftgravuren in Schnittechnik,                              Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\n6. Gestalten einer Fläche durch Ätzen oder Strahlen in\nunterschiedlichen Tiefen, Tönen und Strukturen,             (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.\n7. Anfertigen eines vieleckigen Teils für eine Vitrine durch\nVerbinden auf Gehrung und Stoß,                             (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\n8. Montage von Glaserzeugnissen,\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\n9. Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versie-     soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\ngeln von Glaserzeugnissen.                               werden.","996                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                    §7\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens                       Weitere Anforderungen\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nAbsatz 1 Nr. 2.\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n3. Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                               §8\nInkrafttreten\n§6\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-     weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nzu Ende geführt.                                              zuwenden.\nBonn, den 2. Mai 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}