{"id":"bgbl1-1994-28-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":28,"date":"1994-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_28.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung der Europawahlordnung","law_date":"1994-05-02T00:00:00Z","page":957,"pdf_page":1,"num_pages":29,"content":["957\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                      Z 5702 A\n1994                            Ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 1994                                                                         Nr. 28\nTag                                                   Inhalt                                                                          Seite\n2. 5. 94  Neufassung der Europawahlordnung .................................................. .                                          957\nFNA: 111-5-4\n2. 5. 94  Berichtigung der zweiten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung ................... .                                   985\nFNA: 111-5-4\nHinweis auf andere Verkündungsblitter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   986\nDer Anhang zur Europawahlordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nBekanntmachung\nder Neufassung der Europawahlordnung\nVom 2. Mal 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Europa-\nwahlordnung vom 15. März 1994 (BGBI. 1 S. 544, 985) wird nachstehend der\nWortlaut der Europawahlordnung in der seit 20. März 1994 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 19. August 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Juli 1988\n(BGBI. 1S. 1453, 1989 1S. 228),\n2. die am 8. März 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Februar 1989\n(BGBI. 1S. 340) und\n3. die teils am 20. März 1994 in Kraft getretene, teils am 13. Juni 1994 in Kraft\ntretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1\nS. 709), der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 30. März 1988\n(BGBI. 1S. 502) geändert worden ist,\nzu 2. des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1\nS. 709), der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 30. März 1988\n(BGBI. 1S. 502) geändert worden ist,\nzu 3. des§ 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. März 1994 (BGBI. 1S. 423, 555).\nBonn, den 2. Mai 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","958                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEuropawahlordnung\n(EuWO)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                              Dritter Unterabschnitt\nWahlorgane (§§ 1 bis 11)                                               Wahlscheine\n§     Bundeswahlleiter                                          § 24  Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen\n§ 2   Landeswahlleiter                                          § 25  Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines\n§ 3   Kreis- und Stadtwahlleiter                                § 26  Wahlscheinanträge\n§ 27  Erteilung von Wahlscheinen\n§ 4   Bildung der Wahlausschüsse\n§ 28  Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte\n§ 5   Tätigkeit der Wahlausschüsse\nPersonengruppen\n§ 6   Wahlvorsteher und Wahlvorstand\n§ 29 Vermerk im Wählerverzeichnis\n§  r  Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand                  § 30  Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und\n§ 8   Beweglicher Wahlvorstand                                        Beschwerde\n§ 9   Ehrenämter\nVierter Unterabschnitt\n§ 1O  Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,\nWahlvorschläge, Stimmzettel\nErfrischungsgeld\n§ 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen\n§ 11  Geldbußen\n§ 32  Inhalt und Form der Wahlvorschläge\nZweiter Abschnitt                         § 33 Vorprüfung der Wahlvorschläge\nVorbereitung der Wahl(§§ 12 bis 41)                § 34  Zulassung der Wahlvorschläge\n§ 35  Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahl-\nErster Unterabschnitt                           ausschusses\nWahlbezirke                           § 36 Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen\n§ 12  Allgemeine Wahlbezirke                                    § 37  Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 13  Sonderwahlbezirke                                         § 38 Stimmzettel, Wahlumschläge\nZweiter Unterabschnitt                                           Fünfter Unterabschnitt\nWahlräume, Wahlzeit\nWählerverzeichnis\n§ 39  Wahlräume\n§ 14  Führung des Wählerverzeichnisses\n§ 40  Wahlzeit\n§ 15  Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das\nWählerverzeichnis                                         § 41  Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\n§ 16  Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten\nDritter Abschnitt\nDeutschen in das Wählerverzeichnis\nWahlhandlung (§§ 42 bis 59)\n§ 17  Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten\nDeutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag                                  Erster Unterabschnitt\n§ 17a Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger,                               Allgemeine Bestimmungen\nZuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das\n§ 42  Ausstattung des Wahlvorstandes\nWählerverzeichnis\n§ 43  Wahlzellen\n§ 18  Benachrichtigung der Wahlberechtigten\n§ 44  Wahlurnen\n§ 19  Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerver-\n§ 45  Wahltisch\nzeichnisses, über die Erteilung von Wahlscheinen und\nüber die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung    § 46  Eröffnung der Wahlhandlung\ndes Wahlrechts von Unionsbürgern\n§ 47  Öffentlichkeit\n§ 20  Auslegung des Wählerverzeichnisses                        § 48  Ordnung im Wahlraum\n§ 21  Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde      § 49  Stimmabgabe\n§ 22  Berichtigung des Wählerverzeichnisses                     § 50  Stimmabgabe behinderter Wähler\n§ 23  Abschluß des Wählerverzeichnisses                         § 51  Vermerk über die Stimmabgabe","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                           959\n§ 52  Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines               § 79    Öffentliche Bekanntmachungen\n§ 53  Schluß der Wahlhandlung                                   § 80    Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt\n§ 81    Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken\nzweiter Unterabschnitt\n§ 82    Sicherung der Wahlunterlagen\nBesondere Regelungen\n§ 83    Vernichtung von Wahlunterlagen\n§ 54  Wahl in Sonderwahlbezirken\n§ 84    Geltung der Bundeswahlgeräteverordnung\n§ 55  Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren\nAlten- oder Pflegeheimen                                  § 85    Stadtstaatklausel\n§ 56  Stimmabgabe in Klöstern                                   § 86    Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit\n§ 57  Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und        § 87    Übergangsregelung für die Wahl zum 4. Europäischen\nJustizvollzugsanstalten                                           Parlament\n§ 58  (weggefallen)                                             § 88    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\n§ 59  Briefwahl\nAnhang*)\nVierter Abschnitt                      Anlage1\nErmittlung und Feststellung                   (weggefallen)\nder Wahlergebnisse (§§ 60 bis 74)                Anlage2\n§ 60  Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im       (zu§ 17 Abs. 5)\nWahlbezirk                                               Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberech-\n§ 61  Zählung der Wähler                                       tigten Deutschen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nleben, sowie Versicherung an Eides Statt - Erst- und Zweitaus-\n§ 62  Zählung der Stimmen                                      fertigung-\n§ 63  Bekanntgabe des Wahlergebnisses\nAnlage2A\n§ 64  Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse              (zu§ 17a Abs. 2)\n§ 65  Wahlniederschrift                                        Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger\n§ 66  Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen               sowie Versicherung an Eides Statt - Erst-, Zweit- und Drittaus-\nfertigung-\n§ 67  Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung\nund Feststellung des Briefwahlergebnisses                Anlage3\n(zu§ 18 Abs. 1)\n§ 68  Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung\ndes Briefwahlergebnisses                                 Wahlbenachrichtigung\n§ 69  Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis  Anlage4\noder in der kreisfreien Stadt                            (zu§ 18Abs. 2)\n§ 70  Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land  Wahlscheinantrag\n§ 71  Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnis-  Anlage5\nses der Wahl im Wahlgebiet                               (zu § 19 Abs. 1)\n§ 72  Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse            Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Auslegung des\n§ 73  Benachrichtigung der gewählten Bewerber                  Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen\n§ 74  Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und      Anlage6\nden Bundeswahlleiter                                     (zu§ 19 Abs. 2)\nBekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-\nfünfter Abschnitt                       land im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Europäischen\nParlament\nNachwahl, Wiederholungswahl,\nBerufung von Listennachfolgern                  Anlage6A\n(§§ 75 bis 77)                       (zu§ 19 Abs. 3)\n§ 75  Nachwahl                                                 Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahl-\n§ 76  Wiederholungswahl                                        leiters für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) zur Wahl zum\n§ 77  Berufung von Listennachfolgern                           Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland\nSechster Abschnitt                       Anlage?\n(zu§ 23 Abs. 1)\nÜbergangs- und Schlu8-\nBeurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch\nbestimmungen (§§ 78 bis 88)\ndie Gemeindebehörde\n§ 78  Wahlstatistische Auszählungen\n§ 78a Zuständigkeit für die Erteilung von Wählbarkeitsbeschei- 1 Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nnigungen für Deutsche zur Wahlbewerbung in einem            der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft         Verlags übersandt.","960                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage8                                                          Anlage18\n(zu §25)                                                         (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nWahlschein                                                       Niederschrift über die Mitglieder-Nertreterversammlung zur Auf-\nstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame\nAnlage9\nListe für alle Länder\n(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)\nWahlumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite-          Anlage19\n(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 3)\nAnlage 10\nVersicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Listenbewerber\n(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)\nund Ersatzbewerber\nWahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite -\nAnlage20\nAnlage 11                                                        (zu § 34 Abs. 6 und 8)\n(zu § 27 Abs. 3)\nNiederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses/Bun-\nMerkblatt für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -\ndeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der\nAnlage 12                                                        eingereichten Wahlvorschläge\n(zu§ 32 Abs. 1)\nAnlage21\nListe für ein land                                               (zu§ 36 Abs. 1)\nAnlage 13                                                        Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahl-\n(zu§ 32 Abs.1)                                                   vorschlägen\nGemeinsame Liste für alle Länder\nAnlage22\nAnlage14                                                         (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)\n(zu § 32 Abs. 3)                                                 Stimmzettel\nFormblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung\nAnlage23\ndes Wahlrechts\n(zu§ 41 Abs. 1)\nAnlage14A                                                        Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\n(zu § 32 Abs. 3)\nVersicherung an Eides Statt zum Nachweis der Wahlberechti-       Anlage24\ngung eines Unionsbürgers zur Vortage bei der Gemeindebehörde     (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)\n(Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)  Schnetlmeldung über das Ergebnis der Wahl\nAnlage 15                                                        Anlage25\n(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 1)                                            (zu§ 65 Abs. 1)\nZustimmungserklärung von Bewerbern und Ersatzbewerbern           Wahlniederschrift (UmenwahQ\neines Wahlvorschlages\nAnlage26\nAnlage 16                                                        (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)                                           und§ 71 Abs. 1)\nBescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche                       Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl\nAnlage16A\nAnlage27\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)\n(zu § 68 Abs. 5)\nBescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Auf-\nWahlniederschrift (BriefwahQ\nenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für\nUnionsbürger                                                     Anlage28\n(zu § 69 Abs. 4)\nAnlage16B\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)                                          Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadt-\nwahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahl-\nVersicherung an Eides Statt eines Unionsbürgers gemäß § 11\nergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt\nAbs. 2 Nr. 1c und 1d des Eu:-opawahlgesetzes - Erst- und Zweit-\nausfertigung -                                                   Anlage29\nAnlage 16C                                                       (zu § 70 Abs. 4)\n(zu§ 78a)                                                        Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur\nBescheinigung über den Nichtausschluß von der Wählbarkeit für    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land\nDeutsche zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der\nAnlage30\nEuropäischen Gemeinschaft für die Wahl zum Europäischen\n(zu § 71 Abs. 4)\nParlament\nNiederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur\nAnlage 17                                                        Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet\n(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 3)\nNiederschrift über die Mitglieder-Nertreterversammlung zur Auf-  Anlage31\nstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein   (zu§ 84 Nr. 3)\nLand                                                            Wahlniederschrift (Wahlgeräte)","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                    961\nErster Abschnitt                                                      §5\nWahlorgane                                          Tätigkeit der Wahlausschüsse\n(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die\n§1                              Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.\nBundeswahlleiter                            (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun-\n(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden   gen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei\nauf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium          darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl\ndes Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und         der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.\nseines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienst-       (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind\nstellen mit Fernsprech-, Femschreib- und Femkopier-          öffentlich bekanntzumachen.\nanschluß öffentlich bekannt.\n(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist\n(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für die Ent- nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.\ngegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen aus\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft            (5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schrift-\nführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahr-\nüber die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von\nDeutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-        nehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die\nschen Gemeinschaft.                                          ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen\nAngelegenheiten hin.\n§2                                  (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe\nLandeswahlleiter                        und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.\nDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf      (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nieder-\nunbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die    schrift zu fertigen; sie ist vom Vors_itzenden, von den Bei-\nNamen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters       sitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.\nsowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-,\nFemschreib- und Femkopieranschluß dem Bundeswahl-                                           §6\nleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.\nWahlvorsteher und Wahlvorstand\n§3                                 (1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahl-\nberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahl-\nKreis- und Stadtwahlleiter                  vorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 39 Abs. 2\n(1) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertre- mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.\nter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die           (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst\nErnennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der          aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglich-\nHauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die       keit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen\nNamen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fern-      werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich\nsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen dem          Beisitzer des Wahlvorstandes.\nLandeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und\n(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden\nmacht sie öffentlich bekannt.\nvon der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung\n(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertre- auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung\nter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis      ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei\nzum Ablauf der Wahlperiode aus.                              ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes\n§4                              dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische\nÜberzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.\nBildung der Wahlausschüsse\n(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den\n(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter sowie      Schriftführer und dessen Stellvertreter.\ndie Kreis- und Stadtwahlleiter berufen alsbald nach der\nBestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der            (5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahl-\nWahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertre-    vorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unter-\nter. Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse sowie der        richten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhand-\nKreis- und Stadtwahlausschüsse sind aus den Wahlbe-          lung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahler-\nrechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen    gebnisses gesichert ist.\nmöglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.                       (6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde\n(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse      oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er\nsollen in der Regel die Wahlvorschlagsberechtigten in der    tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im\nReihenfolge der bei der letzten Wahl zum Europäischen        Wahlraum zusammen.\nParlament in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmen-          (7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige\nzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen           Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die\nrechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen         Tätigkeit des Wahlvorstandes.\nwerden.\n(8) Während der Wahlhandlung müssen immer minde-\n(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Haupt-      stens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der\nwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.        Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertre-","962                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung             den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft\ndes Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvor-             ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung meh-\nstandes anwesend sein.                                              rerer Briefwahlvorstände für einen Kreis und für eine\n(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig während der               kreisfreie Stadt. Werden Briefwahlvorstände für ein-\nWahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder bei der               zelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises gebildet,\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn               nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute\nmindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvor-           Gemeinde diese Aufgaben wahr.\nsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwe-   6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig bei der Zulas-\nsend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher                sung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68\ndurch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rück-                Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der\nsicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erfor-           Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses\nderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend                nach § 68 Abs. 3, wenn mindestens fünf Mitglieder,\nAbsatz 3 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahr-            darunter jeweils der Wahlvorsteher und ·der Schrift-\nnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die               führer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.\nihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen\nAngelegenheiten hinzuweisen.\n§8\n(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahl-\nvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.                          Beweglicher Wahlvorstand\nFür die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, klei-\nneren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeu-\n§7\ntischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei\nBriefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand               entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich beweg-\nliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche\nFür die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt\nWahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zu-\n§ 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:\nständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und\n1 . Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 5       zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeinde-\nAbs. 1 des Gesetzes für einen Kreis und für eine kreis-    behörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvor-\nfreie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvorstän-    stand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der\nden nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes für einzelne oder         Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.\nmehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl der auf\neinen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht\nso gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahl-                                    §9\nberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvor-                                   Ehrenämter\nstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.\nDie Übernahme eines Wahlehrenamtes können ab-\n2. Die Anordnung über die Bildung von Briefwahlvorstän-        lehnen\nden nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist alsbald nach der\nBestimmung des Tages der Hauptwahl zu treffen; über        1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-\ndie Anordnung sind der Bundeswahlleiter, der Landes-            regierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Re-\nwahlleiter sowie die Kreiswahlleiter unverzüglich zu            gierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\nunterrichten. Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer         päischen Gemeinschaft,\nAnordnung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zu bilden           2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut-\nsind, um das Ergebnis 9er Briefwahl noch am Wahltage            schen Bundestages oder eines Landtages sowie eines\nfeststellen zu können, entscheidet die Landesregie-             Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\nrung oder die von ihr bestimmte Stelle.                         päischen Gemeinschaft, das dem Deutschen Bundes-\n3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des               tag oder einem Landtag vergleichbar ist,\nGesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvor-           3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr\nstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der               vollendet haben,\nDurchführung der Briefwahl zu betrauen; Nummer 2\n4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die\nSatz 1 gilt entsprechend.                                       Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in\n4. Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind nach                 besonderer Weise erschwert,\nMöglichkeit aus Wahlberechtigten zu berufen, die in        5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus\ndem Kreis oder der kreisfreien Stadt wahlberechtigt             dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit\nsind und am Sitz des Kreis- oder Stadtwahlleiters woh-          oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen\nnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne          Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig aus-\noder für mehrere Gemeinden eines Kreises nach                   zuüben.\nMöglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den\njeweiligen Gemeinden wohnen.\n§10\n5. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit des\nAuslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,\nZusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich                                Erfrischungsgeld\nbekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen\nStellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen      (1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mit-\nWahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegen-          glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb\nheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit be-      ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen\nkanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet          Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                   963\nAbs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außer-            (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonder-\nhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem      wahlbezirk zusammengefaßt werden.\nTage- und Übernachtungsgelder nach Reisekostenstufe B            (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt§ 8 ent-\ndes Bundesreisekostengesetzes.                                sprechend.\n(2) Ein Erfrischungsgeld von je 30,- DM, das auf ein\nTagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt\nwerden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teil-                     Zweiter Unterabschnitt\nnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den                            Wählerverzeichnis\nMitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.\n§14\n§ 11                                         Führung des Wählerverzeichnisses\nGeldbußen\n(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden\nGeldbußen nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit          allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahl-\n§ 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die      berechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der\nKasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wähler-      Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann\nverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 4 des           auch im automatisierten Verfahren geführt werden.\nGesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bun-           (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Num-\ndeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.                      mer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei glei-\nchen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann\nauch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern geglie-\nZweiter Abschnitt                        dert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über\nVorbereitung der Wahl                       die Stimmabgabe und für Bemerkungen.\n(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unter-\nErster Unterabschnitt                          lagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig\nWahlbezirke                             vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig ange-\nlegt werden können.\n§12                                 (4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden\nAllgemeine Wahlbezirke                      oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeinde-\nbehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahl-\n(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bil-     bezirks an.\nden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden\nwerden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde-                                    §15\nbehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.\nEintragung der wahlberechtigten Deutschen\n(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnis-                   in das Wählerverzeichnis\nsen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten\ndie Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein       (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle\nWahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die        Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der\nZahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so     Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind\ngering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech-     1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre\ntigte gewählt haben.                                              Hauptwohnung,\n(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften      2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil-\nwie lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundes-              dungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmit-\ngrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgren-         glied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechts-\nzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt wer-              gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom\nden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6             4. Juli 1990, BGBI. 1S. 1342) in der jeweils geltenden\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2              Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4\nNr. 3 und 4 in das Wählerverzeichnis der Gemeinde-                des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des\nbehörde in Bonn einzutragen sind.                                 Bundeswahlgesetzes),\n(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile    3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der\nvon Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu                  Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 4 des\neinem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche            Gesetzes in Verbindung mit§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bun-\nGemeinde die Wahl durchführt.                                     deswahlgesetzes),\n4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende\n§13                                  Einrichtung (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12\nSonderwahlbezirke                             Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).\n(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,            (2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen\nPflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtun-      Wahlberechtigte\ngen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die       1. nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes,\nkeinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen\nkönnen, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem               a) (weggefallen)\nBedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahl-             b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahl-\nscheininhaber bilden.                                                 gebiet sonst gewöhnlich aufhalten,","964                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nc) die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-       (8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungs-\npäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben          antrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-\noder sich sonst gewöhnlich aufhalten,                 zeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen\nd) die nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in        unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung\ndas Wählerverzeichnis einzutragen sind,               kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese\nMöglichkeit hinzuweisen. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entspre-\n2. a) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit          chend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes       Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung(§ 21\nsowie                                                 Abs. 5 Satz 4) gilt nur. wenn der Einspruch vor dem zwölf-\nb) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit         ten Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundeswahl-          (9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag\ngesetzes,                                             den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden\ndie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das       Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrich-\nWählerverzeichnis einzutragen sind.                       tung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und die Notwendig-\nkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuwei-\n(3) Ver1egt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in     sen. wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht\ndas Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung          für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen\nund meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das     nicht besteht.\nWählerverzeichnis (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der                                        §16\nMeldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das\nZustindigkeiten fOr die Eintragung\nWählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf\nvon wahlberechtigten Deutschen\nAntrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerver-\nin das Wlhlerverzeichnls\nzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich inner-\nhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet,              (1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-\nbleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks einge-        nis ist in den Fällen des\ntragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlbe-      1. § 15 Abs.1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige\nrechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den          Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die\nSätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf            Hauptwohnung zuständige Gemeinde,\nAntrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zu-\nzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde            2. § 15 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zustän-\ndes Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem              dige Gemeinde,\nWählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1        3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnen-\nbei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mit-               schiffes zuständige Gemeinde,\nteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder\nnachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüg-    4. § 15 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder\nlich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die · den               die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.\nWahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der       (2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-\nBetroffene ist von der Streichung zu unterrichten.            nis ist in den Fällen des\n(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine    1. (weggefallen)\nWohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der             2. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der\nAuslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-          Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,\nbehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1\nund 3 entsprechend.                                           3. § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte Ge-\nmeinde in der Bundesrepublik Deutschland, sofern der\n(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in         Bedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen\ndas Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen           Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze genom-\nGemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwoh-                men hat und er nicht einer diplomatischen oder konsu-\nnung wird, oder ver1egt er seine Hauptwohnung in eine             larischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nandere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn             angehört. Sofern der Bedienstete nicht in das Wähler-\nder Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der             verzeichnis einer benachbarten Gemeinde einzutragen\nMeldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.                    ist oder er einer diplomatischen oder konsularischen\n(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlbe-                Vertretung der Bundesrepublik Deutschland angehört,\nrechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach            ist die Gemeinde zuständig, in der die für ihn zustän-\nden Vorschriften des Melderechts.                                 dige oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. Für die\nAngehörigen des Hausstandes gelten die Vorschriften\n(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis einge-\nentsprechend,\ntragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvorausset-\nzungen des § 6 Abs. 1 des Gesetzes oder des § 6 Abs. 2       4. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe b\ndes Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Bundes-           die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in\nwahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht nach § 6a         der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor\nAbs. 1 des Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Definition           seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet\nder Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen             war; sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Woh-\nsich nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 3         nung im Wahlgebiet gemeldet war, ist die Gemeinde-\nbis 5 des Bundeswahlgesetzes. Erfolgt die Eintragung in          behörde in Bonn zuständig. Satz 1 erster Halbsatz gilt\ndas Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu            auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahl-\nprüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.     gebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. ~ai 1994                                 965\nfür Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffs-     (5) In den Fällen des§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und\nregister in der ·Bundesrepublik Deutschland eingetra-     Nr. 2 Buchstabe b hat der Wahlberechtigte in seinem\ngen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes.      Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach\nFür Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundes-   Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe\nflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben        einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine\nund im Anschluß daran auf einem Seeschiff unter frem-     Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, daß er in\nder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehe-      keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nmaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die        schaft an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen\nzuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland      Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in\nim Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren   das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merk-\nsind und im Anschluß daran auf einem Binnenschiff,        blätter für die Antragstellung können bei den diplomati-\ndas nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik       schen und berufskonsularischen Vertretungen der Bun-\nDeutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff    desrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahl-\nunter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach        leiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefor-\nAbsatz 1 Nr. 3 zuständig,                                 dert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antrag-\nstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt\n5. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d die für die Justiz-\nunverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von\nvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung\nder Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich\nzuständige Gemeinde.\ndurch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages\n(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-    nach Anlage 2 zu unterrichten. Erhält der Bundeswahllei-\nnis ist in den Fällen des                                     ter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über\n1. § 15 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,                  die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerver-\nzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren\n2. § 15 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberech-      Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeich-\ntigte für eine. Wohnung, bei mehreren Wohnungen für       nis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von\ndie Hauptwohnung, gemeldet hat,                           der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerver-\n3. § 15 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.           zeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrich-\ntigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemein-\ndebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeich-\n§17                              nis zu streichen.\nVerfahren für die Eintragung                     (Sa) Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer\nvon wahlberechtigten Deutschen                 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über die\nin das Wählerverzeichnis auf Antrag              Eintragung eines Deutschen in ein dortiges Wählerver-\nzeichnis, so hat er die Gemeinde, in der der Wahlberech-\n(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis     tigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine\nist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei  Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehal-\nder zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß            ten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Gemein-\nFamiliennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort           debehörde hat einen Antrag des betreffenden Deutschen\nund die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.      auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder\nSammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des              ihn aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. Der Bundes-\nAbsatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten       wahlleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehenden\nWahlberechtigten persönlich und handschriftlich unter-        Mitteilungen mit den nach Absatz 5 Satz 4 übersandten\nzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich     Zweitausfertigungen sowie den Unterrichtungen nach\nhierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt    Absatz 6 Satz 3 und weist die Gemeindebehörde, in deren\nentsprechend.                                                 Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist,\n(2) (weggefallen)                                          auf die Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Gemeinschaft hin; die Gemeindebehörde hat ent-\n(3) Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind Wahl-   sprechend Satz 2 zu verfahren.\nberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der\nGemeinde zu führen, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuständig         (Sb) Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen anderer\nist, auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmel-         Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit der\ndung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes          Bitte, die Angaben eines Deutschen in seiner förmlichen\nerfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu           Erklärung bei Stellung des Antrages auf Eintragung in\nunterrichten.                                                 das dortige Wählerverzeichnis zu überprüfen, so hat er\ndiese unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der\n(4) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a        der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem\nhaben Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeich-       Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst\nnis einer benachbarten Gemeinde einzutragen oder die          gewöhnlich aufgehalten hat. Sofern der Wahlberechtigte\nBedienstete von diplomatischen oder konsularischen Ver-\nim Wahlgebiet noch nie eine Wohnung innnehatte oder\ntretungen der Bundesrepublik Deutschland sind, ihren\nsich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, hat der Bundes-\nAntrag über die für sie zuständige oberste Dienstbehörde\nwahlleiter die Anfragen an die Gemeindebehörde in Bonn\nzu leiten. Diese hat zu bestätigen, daß der Antragsteller\nweiterzuleiten. Die Gemeindebehörde hat die Angaben\nnach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12\nunverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis der an-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes wahlberech-\nfragenden Stelle mitzuteilen.\ntigt, nicht nach § 6a Abs. 1 des Gesetzes vom Wahlrecht\nausgeschlossen und nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 von Amts         (6) Zieht ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des\nwegen in das Wählerverzeichnis einzutragen ist.               Gesetzes Wahlberechtigter erstmals in das Wahlgebiet","966                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\noder kehrt ein nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder          1. über seine Staatsangehörigkeit,\nnach§ 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit§ 12\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Bundeswahlgesetzes Wahl-       2. über seine Anschriften in der Bundesrepublik Deutsch-\nberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich          land,\ndort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der Auslegungs-       3. über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des\nfrist für das Wählerverzeichnis für eine Wohnung an, so           Herkunfts-Mitgliedstaates, in dessen Wählerverzeich-\nwird er nur auf Antrag und nur dann in das Wählerver-             nis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,\nzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen,\nwenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 oder in einem        4. daß er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepu-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft               blik Deutschland ausüben wird,\ngestellt und dies der Gemeindebehörde versichert hat.         5. daß er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom aktiven\nDer Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu              Wahlrecht ausgeschlossen ist und\nbelehren. Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahllei-\nter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahl-       6. daß er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der\nberechtigten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten.            Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen\nAbsatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.                          Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unun-\nterbrochen eine Wohnung innegehabt oder sich sonst\ngewöhnlich aufgehalten hat.\n§17a\nBedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so hat\nEintragung der wahlberechtigten Unionsbürger,\ndiese der Gemeindebehörde gegenüber an Eides Statt zu\nZuständigkeiten und Verfahren\nversichern, daß sie den Antrag entsprechend den Anga-\nfür die Eintragung in das Wählerverzeichnis\nben des Antragstellers ausgefüllt hat und daß die darin\n(1) Nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes wahlberechtigte           gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit\nUnionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis         entsprechen. Die Gemeindebehörde kann die Vorlage\neinzutragen.                                                  eines gültigen Identitätsausweises verlangen. Vordrucke\nund Merkblätter für die Antragstellung werden von der\n(2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nGemeindebehörde bereitgehalten.\nnach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 34. Tage\nvor der Wahl, 16.00 Uhr, bei der zuständigen Gemeinde-           (5) Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der Antrag\nbehörde zu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen,           form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob die Wahl-\nTag der Geburt und Geburtsort enthalten und persönlich        rechtsvoraussetzungen des§ 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des\nund handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter       Gesetzes erfüllt sind und ob der Unionsbürger nicht vom\nWahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen    Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ausge-\nPerson bedienen; § 50 gilt entsprechend.                      schlossen ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt,\n(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-    hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in\nnis ist                                                       das Wählerverzeichnis abzulehnen. Sind alle in Satz 1\ngenannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt die Ge-\n1•. die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für       meindebehörde der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benann-\ndie Hauptwohnung zuständige Gemeinde,                     ten Stelle die Drittausfertigung der Versicherung an Eides\n2. in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-,            Statt mit den Angaben gemäß Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4.\nHeuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän oder         Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die\nBesatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem        Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzu-\nFlaggenrechtsgesetz On der Fassung der Bekanntma-         klären. Sie kann der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benann-\nchung vom 4. Juli 1990, BGBI. 1S. 1342) in der jeweils    ten Stelle die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides\ngeltenden Fassung die Bundesflagge zu führen              Statt mit den Angaben gemäß Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5\nberechtigt ist (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12   übersenden. Teilt der Herkunfts-Mitgliedstaat mit, daß\nAbs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), die für den Sitz    Angaben des Antragstellers unrichtig sind, hat die\ndes Reeders zuständige Gemeinde,                          Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das\nWählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger\n3. für Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in der\naus dem Wählerverzeichnis zu streichen. § 15 Abs. 8 gilt\nBundesrepublik Deutschland eingetragenen Schiffes\nentsprechend.\nsowie für die Angehörigen ihres Hausstandes die für\nden Heimatort des Binnenschiffs zuständige Ge-               (6) Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stel-\nmeinde,                                                   lung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\n4. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentzie-   seine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nhung befindliche Personen sowie für andere Unterge-       land und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für\nbrachte die für die Justizvollzugsanstalt oder die ent-   das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des\nsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,              Zuzugsortes an, gilt § 15 Abs. 3 entsprechend. Die\nGemeindebehörde des Fortzugsortes hat das Verfahren\n5. im Fall des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts die\ngemäß Absatz 5 durchzuführen und die Gemein-\nGemeinde, in der der Unionsbürger seinen Antrag stellt.\ndebehörde des Zuzugsortes unverzüglich über das Ergeb-\n(4) Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Eintra-      nis zu unterrichten. liegen demnach die Voraussetzungen\ngung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde             für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat\ngegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides            die Gemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des\nStatt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbrin-      Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\ngen. Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine      abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerver-\nErklärung                                                     zeichnis zu streichen.","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                  967\n(7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbürger, der        (3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 oder§ 17a\nnicht für eine Wohnung gemeldet-war, nach Stellung des       Abs. 1 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetra-\nAntrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vor         gen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahl-\nBeginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei      unterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2\nder Meldebehörde für eine Wohnung an, gelten Absatz 6         keine Anwendung.\nSatz 2 und 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend.\n§19\n(8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbürger nach\nStellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerver-                               Bekanntmachung\nzeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik                    über die Auslegung des Wlhlerverzeichnisses,\nDeutschland eine weitere Wohnung, die seine Hauptwoh-                     über die Erteilung von Wahlscheinen\nnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine                und über die Bedingungen und Einzelheiten\nfür die Ausübung des Wahlrechts\nandere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der\nvon Unionsbürgern\nAuslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Mel-\ndebehörde anmeldet, Absatz 6 entsprechend.                       (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\n24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5\n(9) § 15 Abs. 6, 7 Satz 2 und Abs. 9 gilt entsprechend.\nöffentlich bekannt,\n1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das\n§18\nWählerverzeichnis ausliegt,\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten\n2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Ausle-\n(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wähler-            gungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Nieder-\nverzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebehörde                  schrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einge-\njeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis ein-          legt werden kann (§ 21 ),\ngetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mittei-       3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis\nlung soll enthalten                                                eingetragen sind, bis spätestens am Tage vor der Aus-\n1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung                 legung des Wählerverzeichnisses eine Wahlbenach-\ndes Wahlberechtigten,                                         richtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf\nAntrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden\n2. die Angabe des Wahlraumes,                                      und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen\n3. die Angabe der Wahlzeit,                                        beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,\n4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das           4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzun-\nWählerverzeichnis eingetragen ist,                            gen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 24 ff.),\n5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der         5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59).\nWahl mitzubringen und den Personalausweis, Unions-          (2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Ver-\nbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen      tretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland\nReisepaß bereitzuhalten,                                 machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahl-\n6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen          tages öffentlich bekannt,\nWahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in     1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende\neinem anderen als dem angegebenen Wahlraum                    Deutsche an der Wahl zum Europäischen Parlament in\nberechtigt,                                                   der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,\n7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlschei-        2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Perso-\nnes und über die Übersendung von Briefwahlunterla-            nenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die\ngen; sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,           Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-\nrepublik Deutschland beantragen muß.\na) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn\nder Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum         Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaf-\nseines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt oder     ten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige\ndurch Briefwahl wählen will,                          in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzei-\ntung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine\nb) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein\ndeutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszei-\nerteilt wird (§ 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3) und\ntung vorzunehmen. Kann die Bekanntmachung in begrün-\nc) daß der Wahlschein von einem anderen als dem          deten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht\nWahlberechtigten nur beantragt werden kann,           gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude\nwenn die Berechtigung zur Antragstellung durch        der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung\nVorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen    der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.\nwird (§ 26 Abs. 3).                                      (3) Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder Stadtwahl-\nErfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach       leiter machen unverzüglich nach der Bestimmung des\n§ 15 Abs. 2 bis 5 oder nach§ 17a Abs. 1 und 4 bis 7 auf       Wahltages öffentlich bekannt,\nAntrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach        1. unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik\nder .Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1,               Deutschland lebende Unionsbürger an der Wahl\nhat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Ein-             zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik\ntragung zu erfolgen.                                 ·             Deutschland teilnehmen können,\n(2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Ab-        2. wo, in welcher Form und in welcher Frist der in Num-\nsatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung           mer 1 bezeichnete Personenkreis die Eintragung in ein\neines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 auf-               Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland\nzudrucken.                                                         beantragen muß, um an der Wahl teilnehmen zu können.","968                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDie Bekanntmachung ist nach Anlage 6A von dem                   entscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde-\nBundeswahlleiter unbeschadet der Regelung in § 79 Abs. 1        behörde bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer\ndurch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in               Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.\njeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung\nsowie von den Kreis- oder Stadtwahlleitem durch minde-\nstens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen                                      §22\nTageszeitung vorzunehmen.                                                 Berichtigung des Wlhlerverzeichnisses\n(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung\n§20                                oder Streichung von Personen sowie die Vornahme son-\nstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf\nAuslegung des Wählerverzeichnisses\nrechtzeitigen Einspruch zulässig. § 15 Abs. 2 bis 5, § 17\n(1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis           Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 4,\nmindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an                 § 17a Abs. 1 und 5 bis 8 sowie§ 29 bleiben unberührt.\neinem Tag bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im             (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig\nautomatisierten Verfahren kann die Auslegung des                oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den\nWählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die        Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für\nEinsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird.        Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahren sind.\nEs ist sicherzustellen, daß Bemerkungen(§ 22 Abs. 3) im         § 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustel-\nKlartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät             lung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die\ndarf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde             Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur,\nbedient werden.                                                 wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem\n(2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem            zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.\nWählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag              (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenom-\nder Geburt unkenntlich zu machen.                               menen Änderungen sind in der Spalte \"Bemerkungen\" zu\n(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von     erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehen-\nAuszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech-            den Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle\ntigte zulässig, soweit dies Im Zusammenhang mit der Prü-        der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwort-\nfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen               lichen Bediensteten zu versehen.\nsteht. Die Auszilge dürfen nur für diesen Zweck verwendet          (4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können\nund unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht              Änderungen mit Ausnahme der In Absatz 2 und in § 46\nwerden.                                                         Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorge-\nnommen werden.\n§21\nEinspruch gegen das Wlhlerverzeichnis                                               §23\nund Beschwerde                                        Abschluß des Wihlerverzeichniases\n(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoll-        (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor\nständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch      der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der\neinlegen.                                                       Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie\n(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbe-\nder Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupte-            zirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der An-\nten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchs-       lage 7 beurkundet. Bei automatisierter Führung des\nführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.            Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Aus-\ndruck herzustellen.\n(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen\ndie Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie die-           (2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder\nsem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu            Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind,\ngeben.                                                          werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahl-\nbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbe-\n(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem            zirks verbunden und abgeschlossen.\nEinspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am\n10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen\nRechtsbehelf hinzuweisen. Einern auf Eintragung gerich-\nteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise                           Dritter Unterabschnitt\nstatt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung                                  Wahlscheine\ndes Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung\nzugehen läßt. In den Fällen des § 17 Abs. 5 und 6 sowie\ndes § 17a Abs. 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich die                                     §24\nzuständigen Stellen von der Eintragung.                                               Voraussetzungen\n(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde                            für die Erteilung von Wahlscheinen\nkann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an               (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis\nden Kreiswahlleiter, In kreisfreien Städten an den Stadt-       eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,\nwahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich\noder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzule-         1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit\ngen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den                aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks\naufhält,\nVorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter\nvor. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die Be-           2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk\nschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu ent-                 verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen\nscheiden. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde-               Wahlbezirks eingetragen worden ist,","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                  969\n3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank-          (2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung\nheit, hohen Alters, eines körper1ichen Gebrechens oder   beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben\nsonst seines körper1ichen Zustandes wegen den Wahl-     werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das\nraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-    Dienstsiegel kann eingedruckt werden.\nkeiten aufsuchen kann.                                      (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlbe-\n(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerver-    rechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind\nzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl-     dem Wahlschein beizufügen\nschein,                                                      1. ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der An-\n1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die           lage 22,\nAntragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder§ 17a Abs. 2 oder die 2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der\nEinspruchsfrist nach§ 21 Abs. 1 versäumt hat,                Anlage 9,\n2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach       3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der\nAblauf der Frist nach § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 2 oder         Anlage 10, auf dem die vollständige Anschrift, wohin\nnach§ 21 Abs. 1 entstanden ist,                              der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeich-\nnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-\n3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festge-\ngestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnum-\nstellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß\nmer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und\ndes Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemein-\ndebehörde gelangt ist.                                  4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der\nAnlage 11.\n§25                            Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis\nspätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.\nZuständige Behörde, Form des Wahlscheines\n(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persön-\nDer Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von      lich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im\nder Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis     Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 26 Abs. 4 Satz 3) aus-\nder Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetra-    gehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Emp-\ngen werden müssen.                                          fangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht\nnachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberech-\n§26                            tigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt\nWahlscheinanträge                       oder amtlich überbracht werden können. Postsendungen\nsind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die\n(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich     Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten\noder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt wer-        Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn\nden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-       sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außer-\nschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Eine fernmündliche    europäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwen-\nAntragstellung ist unzulässig.                              dung der Luftpost sonst geboten erscheint.\n(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung        (5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein\neines Wahlscheines glaubhaft machen.                        und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde\n(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch    ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Brief-\nVorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er    wahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen,\ndazu berechtigt ist.                                        daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in\n(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der       den Wahlumschlag gelegt werden kann.\nWahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 24      (6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemein-\nAbs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage,            debehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle\n15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei        des § 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten\nnachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum          werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung\nnicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten       der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem\naufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemein-      Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im\ndebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den        Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer,\nWahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvor-        unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis\nsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 46         geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht\nAbs. 2 zu verfahren hat.                                    in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten\n(5) Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15         wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung\nAbs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen  nach§ 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der\nwerden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung   Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß\neines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will   des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist\nvor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.             darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1\nbis 3 zu führen.\n(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind\nunbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu          (7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach\nverpacken und vorläufig aufzubewahren.                      § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlbe-\nrechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Geset-\nzes und nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit\n§27                            § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes\nErteilung von Wahlscheinen                   unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 17\n(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahl-      Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.\nvorschläge durch den Bundeswahlausschuß oder durch             (8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahl-\ndie Landeswahlausschüsse nach § 14 Abs. 1 und 4 des         schein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so\nGesetzes erteilt werden.                                    ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde-","970                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name            verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Brief-\ndes Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig              wahl in ihrem Heimatkreis oder in ihrer Heimatstadt\nerklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das               ausüben können und sich dafür von der Gemeinde-\nWahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde-               behörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen\nbehörde verständigt den Kreis oder Stadtwahlleiter, der           sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen be-\nalle Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt         schaffen müssen.\nüber die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In          (3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am\nden Fällen des § 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 39        13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort\nAbs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinver-           im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten\nzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten        entsprechend Absatz 2 zu verständigen.\nWahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, daß die\nStimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teil-\ngenommen hat, nicht ungültig ist.                                                         §29\n(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersen-                    Vermerk im Wählerverzeichnis\ndet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder\neine andere Gemeindebehörde für die Durchführung der             Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so\nBriefwahl zuständig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter      wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk\nauf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8            über die Stimmabgabe \"Wahlschein\" oder „W\" eingetra-\nSatz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine          gen.\nMitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt\nworden sind, so rechtzeitig, daß sie dort spätestens am                                   §30\nWahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemein-            Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines\ndebehörde nach§ 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Brief-                            und Beschwerde\nwahl betraut worden, hat die Gemeindebehörde das Ver-\nzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entspre-         Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann\nchend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde zu              dagegen Einspruch eingelegt werden. § 21 Abs. 2, 4 und 5\nübersenden.                                                   gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Ent-\nscheidung(§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeent-\n(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versi-   scheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch\nchert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der bean-       vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.\ntragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum\nTage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt\nwerden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten\nentsprechend.                                                               Vierter Unterabschnitt\nWahlvorschlige, Stimmzettel\n§28\nErteilung von Wahlscheinen                                               §31\nan bestimmte Personengruppen\nAufforderung zur Einreichung von Wahlvorschligen\n·(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten\nTage vor der Wahl von den Leitungen                              (1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Lan-\ndeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur\n1 . der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebil-    möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge\ndet worden ist (§ 13),                                   auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einrei-\n2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder         chung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des\nPflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten    Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem\nund Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte   Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen\ndie Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvor-           und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form\nstand vorgesehen ist (§§ 8 und 55 bis 57),               der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen\nbeizubringenden Unterschriften, Untertagen und Nach-\nein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der         weise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegen-\nGemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort      den Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin\nbeschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung       (§§ 9 und 11 des Gesetzes).\nwählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahl-\nscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung           (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,\nzur unverzüglichen Aushändigung.                              wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von\nder Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten\n(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der       erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Geset-\nEinrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,            zes).\n1 . die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-\ntung befinden oder dort beschäftigt sind und die in                                  §32\nWählerverzeichnissen anderer Gemeinden des glei-\nInhalt und Form der Wahlvorschlige\nchen Kreises geführt werden, zu verständigen, daß sie\nin der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich        (1) Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der\nvon der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeich-       Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht\nnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft    werden. Sie müssen enthalten\nhaben,                                                   1. als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einrei-\n2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-        chenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung\ntung befincien oder dort beschäftigt· sind und die in        verwendet, auch dfese. Die Partei\" kann den Namen\nWählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Kreise            und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusam-\noder anderer kreisfreier Städte geführt werden, zu           menschlusses anfügen,","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                                  971\n2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereini-          Sinne des § 6 Abs. 3 des Gesetzes ist der Nachweis\ngung den Namen und, sofern ste ein Kennwort verwen-            für die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer\ndet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen               Versicherung an Eides Statt gemäß Anlage 14A zu\nund die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im          erbringen.\nWahlgebiet anfügen,\n3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder\n3. in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern             gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde-\nErsatzbewerber benannt sind, auch diese mit Familien-          behörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen\nnamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt,             ist, beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeich-\nGeburtsort und Anschrift (Hauptwohnung).                       nung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte\nBescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvor-\nSie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauens-\nschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvor-\nperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ent-\nschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbin-\nhalten.\nden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des\n(2) Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitglie-      Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Be-\ndern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvor-                treffende den Wahlvorschlag unterstützt.\nschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder\n4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag\nseinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu\nunterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge\nunterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in\nunterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahl-\ndem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche\nvorschlägen ungültig.\nLandesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den\nVorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7            5. Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politi-\nAbs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes             schen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der\nliegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. Die               Bewerber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder-\nUnterschriften des einreichenden Vorstandes genügen,               oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden.\nwenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche,         Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.\ndem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen betei-             (4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen\nligten Vorstände beibringt. Eine gemeinsame Liste für alle\nLänder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des            1.    die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und\nWahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu                    Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, daß\nunterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im                 sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen ande-\nWahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche              ren Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung\nBundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vor-             als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben\nständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahl-                 oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer\ngebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereini-           weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben,*)\ngung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband           2.    für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen\nim Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vor-                Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16,\nstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-              daß die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewer-\nschen Gemeinschaft entsprechend den Sätzen 1 und 3 zu                ber wählbar sind,\nunterzeichnen.\n2a. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Nr. 1b des Geset-\n(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Geset-              zes vorgeschriebenen Bescheinigungen des Her-\nzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberech-                 kunfts-Mitgliedstaates sowie der zuständigen deut-\ntigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf            schen Gemeindebehörden nach dem Muster der\namtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung                Anlage 16A,\nfolgender Vorschriften zu erbringen:\n2b. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Nr. 1c und 1d des\n1. Die Formblätter werden auf Anforderung für gemein-                Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides\nsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für            Statt nach dem Muster der Anlage 16B,\nListen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter\nkostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name     3.    eine Ausfertigung der Niederschrift über die\ndes Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine                  Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterver-\nKurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird,                sammlung, in der die Bewerber und Ersatzbewerber\nauch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzuge-               aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der\nben und zu erklären, für welches Land oder ob der                Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden\nWahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der               ist, mit den nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vor-\nzuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der              geschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die\nFormblätter zu vermerken.                                        Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17\nund 18 gefertigt, die Versicherungen an Eides Statt\n2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unter-              nach dem Muster der Anlage 19 abgegeben werden,\nstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt per-\nsönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der      4.    die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften, sofern\nUnterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der                der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäi-\nGeburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeich-              schen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in\nners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.                 einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eige-\nVon Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2               ner Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen\nBuchstabe b und Abs. 2 des Gesetzes ist auch die                 mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist,\nletzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu\nbezeichnen oder anzugeben, daß sie noch nie für eine       *) Gemäß Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Ver-\nWohnung in diesem Gebiet gemeldet waren; der Nach-            ordnung vom 15. März 1994 (BGBI. 1S. 544) werden am 13. Juni 1994\nweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben           das Komma nach den Wörtern \"zugestimmt haben\" gestrichen und die\nWörter .und die Versicherung an Eides Statt, daß sie sich nicht in einem\ngemäß Anlage 2 und durch Abgabe einer Versicherung            anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewer-\nan Eides Statt zu erbringen. Von Wahlberechtigten im          ben,\" angefügt.","972                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5.    die schriftliche Satzung und das Programm sowie        anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\neine Ausfertigung der Niederschrift über die nach      mitgeteilt worden ist, daß er sich dort zur Wahl bewirbt. Er\ndemokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl          handelt entsprechend den Absätzen 1 und 2 und über-\nder Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvor-        sendet sofort den Landeswahlleitern Ablichtungen der\nschlag nach Absatz 2 zu unterzeichnen hat, mit den     gemeinsamen Listen. Für ein Mängelbeseitigungsver-\nNamen und Anschriften der Vorstandsmitglieder,         fahren vor dem Bundeswahlausschuß nach § 13 Abs. 4\nsofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Euro-    des Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend.\npäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder\nin einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund\neigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununter-                                      §34\nbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten                  Zulassung der Wahlvorschllge\nist.\n(1) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen\n(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3),    der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulas-\ndie Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und       sung der Wahlvorschläge entschieden wird.\ndie Bescheinigung der deutschen Gemeindebehörde über\nden Nichtausschluß von der Wählbarkeit und die Woh-             (2) Der Landeswahlleiter legt dem Landeswahlausschuß\nnung (Absatz 4 Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen. Die      alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm\nGemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die          über das Ergebnis der Vorprüfung.\nBescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei         (3) Der Landeswahlausschuß prüft die eingegangenen\ndarf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die     Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder\nerteilte Bescheinigung bestimmt ist.                         Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern\n(6) Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Woh-       und Ersatzbewerbern. Vor einer Entscheidung ist der\nnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und         erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahl-\nsich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt     vorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\ndas Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbe-            (4) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen\nscheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewer-      Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichne-\nbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen         ten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihen-\noder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik      folge fest. Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsbe-\nDeutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erfor-      rechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder\nderlichen Nachweise zu beantragen.                           Anfügungen im Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt\nder Landeswahlausschuß einem Wahlvorschlag oder\nmehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbe-\n§33                              zeichnung bei.\nVorprüfung der Wahlvorschläge                     (5) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des\nLandeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an\n(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvor-      die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe\nschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Ein-      bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.\nreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und            (6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem\nübersendet dem Bundeswahlleiter sofort je eine Ausferti-     Muster der Anlage 20 zu fertigen; der Niederschrift sind\ngung. Der Bundeswahlleiter prüft, ob auf einer Liste für ein die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Landes-\nLand ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber          wahlausschuß festgestellten Fassung beizufügen.\naufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt worden           (7) Nach der Sitzung übersendet der Landeswahlleiter\nist, daß er sich dort zur Wahl bewirbt, und unterrichtet     dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Nie-\nunverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter. Der Lan-      derschrift und ihrer Anlagen.\ndeswahlleiter prüft unverzüglich, ob die eingegangenen          (8) Bei der Zulassung gemeinsamer Listen für alle Län-\nWahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen       der gelten für den Bundeswahlleiter und den Bundeswahl-\ndes Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Ist in       ausschuß die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Nach der Sit-\neinem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder       zung übersendet der Bundeswahlleiter den Landeswahl-\nErsatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Landeswahl-       leitern sofort eine Ausfertigung der Niederschrift über die\nleiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides       Sitzung des Bundeswahlausschusses und ihrer Anlagen.\nStatt nach Anlage 168 mit den Angaben gemäß § 11\nAbs. 2 Nr. 1c des Gesetzes unverzüglich an die vom              (9) Geben in einem Land die Namen, Kurzbezeichnun-\nHerkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.                     gen, Kennworte oder Anfügungen der vom Bundeswahl-\nausschuß zugelassenen Wahlvorschläge zu Verwechslun-\n(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein auf        gen Anlaß, so fügt der zuständige Landeswahlausschuß\neinem Wahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber oder            einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen\nErsatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag          eine Unterscheidungsbezeichnung für dieses Land bei.\nvorgeschlagen worden ist, weist er den für den anderen\nWahlvorschlag zuständigen Wahlleiter auf die Doppelbe-\nwerbung hin.                                                                              §35\n(3) Wird der Landeswahlausschuß nach § 13 Abs. 4 des                             Beschwerde\nGesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat        gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses\ner über die Verfügung des Landeswahlleiters unverzüglich       (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des lan•\nzu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen         deswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift\nWahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.       beim Landeswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter\n(4) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder prüft der      hat seine Beschwerde· schriftlich beim Bundeswahlleiter\nBundeswahlleiter, ob ein Deutscher als Bewerber oder         einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm,\nErsatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem        Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Landes-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                  973\nwahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter                                 §38\nüber die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach\nStimmzettel, Wahlumschläge\ndessen Anweisung.\n(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die      (1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29, 7 cm (DIN A4)\nVertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und        groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er enthält in\nden Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die         jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvor-\nBeschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen          schläge mit den nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes vorge-\nist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.                       schriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der\n(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des        Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahl-\nBundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an          leiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschla-\ndie Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe           ges jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder\nbekannt.                                                     Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die Wahlvor-\nschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels ein-\nspaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen.\n§36                             Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. Die in\ndieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei\nAusschluß                           Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu ver-\nvon der Verbindung von Wahlvorschlägen\nwenden. Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von glei-\n(1) Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere Wahl-     cher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische\nvorschläge desselben Wahlvorschlagsberechtigten von          Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen\nder Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 11        aufgedruckt werden.\nAbs. 3 des Gesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauens-\nperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des           (2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen sol-\njeweiligen Wahlvorschlages gegenüber dem Bundeswahl-         len 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienstsiegel\nleiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben. Sie muß      des Landes versehen sein. Sie müssen undurchsichtig\ndie Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvor-           und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher\nschläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten          Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die Wahl-\nund des Landes enthalten und von der Vertrauensperson        umschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft\nund der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen    sie möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit\nWahlvorschlages persönlich und handschriftlich unter-        dem Gemeindesiegel ab.\nzeichnet sein.\n(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen\n(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußer-    11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem\nklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der          Muster der Anlage 9 beschriftet sein.\nErklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er\nprüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärun-         (4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm\ngen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Aus-       groß und rot und nach dem Muster der Anlage 1O be-\nschlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und   schriftet sein.\nder stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvor-             (5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemein-\nschlages mit.§ 13 des Gesetzes gilt entsprechend.\ndebehörden die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahl-\n(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß          umschlägen für die Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an\nvon der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter   die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden\ndies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver-     die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlum-\ntrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages mit.            schläge für die Briefwahl.\n§37\nfünfter Unterabschnitt\nBekanntmachung der Wahlvorschläge\nWahlräume, Wahlzeit\n(1) Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahl-\nausschuß und den Landeswahlausschüssen zugelasse-\nnen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf\nhin, welche Listenverbindungen bestehen und welche                                        §39\nWahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlos-\nWahlräume\nsen sind. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvor-\nschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben,          (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbe-\nwobei statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr der     zirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemein-\nBewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den         den Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.\nHinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er\n(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wähler-\nals gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist.\nverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschie-\n(2) Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundes-     denen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen dessel-\nwahlausschuß und den Landeswahlausschuß für das              ben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahl-\nLand zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15           raumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch\nAbs. 3 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fort-       wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvor-\nlaufenden Nummern. Er macht die Reihenfolge der Wahl-        stände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemein-\nvorschläge öffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge      debehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im\ndem Bundeswahlleiter sofort mit.                             Wahlraum sorgt.","974                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§40                             3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügen-\nWahlzeit                                der Zahl,\n4. Vordruck der Wahlniederschrift,\n(1) Die Wahl beginnt um 8.00 Uhr. Die Wahlräume müs-\nsen am Wahltage mindestens 10 Stunden durchgehend             5. Vordruck der Schnellmeldung,\nfür die Stimmabgabe geöffnet sein. Der Bundeswahlleiter       6. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahl-\nbestimmt das Ende der Wahlzeit und macht spätestens                gesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu\nam 40. Tage vor der Wahl die Wahlzeit öffentlich bekannt.          diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,\n(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn beson-   7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus\ndere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren          ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23,\nBeginn festsetzen.\n8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,\n§41                             9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum\nVerpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.\nWahlbekanntmachung der Gemeindebeh6rde\n(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sech-\nsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23                                        §43\nBeginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und                                 Wahlzellen\nWahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung\nder Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräu-          (1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde\nmen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung          eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein,\nverwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde             in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet\nkennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die\ndarauf hin,\nWahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus\n1. daß der Wähler eine Stimme hat,                            überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein\n2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahl-       nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum die-\nraum bereitgehalten werden,                               nen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstan-\ndes aus überblickt werden kann.\n3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kenn-\nzeichnen ist,                                                (2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.\n4. In welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere\ndurch Briefwahl gewählt werden kann,                                                    §44\n5. daß nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberech-                                  Wahlurnen\ntigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich\nausüben kann,                                                (1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen\nWahlurnen.\n6. daß nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-       (2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein.\nstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein  Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder\nunrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das     Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm\nErgebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.       betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben,\nder nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar\n(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr         sein.\nmit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor\nBeginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des                   (3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor\nGebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzu-            einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahl-\nbringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster bei-       urnen verwendet werden.\nzufügen.\n§45\nWahltisch\nDritter Abschnitt\nWahlhandlung                             Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß\nvon allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch\nwird die Wahlurne gestellt.\nErster Unterabschnitt\nAllgemeine Bestimmungen\n§46\n§42                                             Eröffnung der Wahlhandlung\nAusstattung des Wahlvorstandes                      (1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit,\ndaß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unpartei-\nDie Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher             ischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegen-\neines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung           heit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-\n1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,                          gewordenen Angelegenheiten hinweist.\n2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten,           (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvor-\ndenen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch         steher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegen-\nWahlscheine erteilt worden sind,                          den Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahl-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                   975\nscheine (§ 27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Verzeich- 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und kei-\nnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den           nen Wahlschein besitzt,\nStimmabgabevermerk \"Wahlschein\" oder „W\" einträgt. Er        2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerver-\nberichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung              zeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) befindet, es sei\ndes Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen             denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlschein-\nSpalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.            verzeichnis eingetragen ist,\nErhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der\nAusstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4 Satz 3,        3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver-\nverfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.                      zeichnis hat(§ 51), es sei denn, er weist nach, daß er\nnoch nicht gewählt hat,\n(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der\nStimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahl-      4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekenn-\nvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum              zeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt hat oder\nSchluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.          5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlum-\nschlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag abge-\n§47                                  ben will, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis\ngefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder\nÖffentlichkeit                           einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.\nWährend der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und         Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1\nFeststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum           Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm über-\nWahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlge-        sandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis\nschäfts möglich ist.                                         eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gege-\nbenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen,\n§48                             daß er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen\nOrdnung im Wahlraum                        Wahlschein beantragen kann.\nDer Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahl-         (7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im\nraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.        Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu\nmüssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvor-\nstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur\n§49                              Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand\nStimmabgabe                          über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist\nin der Wahlniederschrift zu vermerken.\n(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er\neinen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahl-           (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben,\numschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er             diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich un-\nhierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.                  brauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6\nNr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein\n(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeich-\nneuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahl-\nnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahl-\numschlag auszuhändigen.\numschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich\nimmer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwen-\ndig in der Wahlzelle aufhält.                                                              §50\n(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvor-                  Stimmabgabe behinderter Wähler\nstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Ver-        (1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch kör-\nlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichti-         perliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu\ngung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszu-     kennzeichn~n, in den Wahlumschlag zu legen, diesen\nweisen.                                                      selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher\n(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im     zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe\nWählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung         er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies\nfestgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des        dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein\nWählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der           vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes\n·wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den         sein.\nWahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt        (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün-\ndie Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder         sche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf\ndes Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststel-       gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,\nlung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt,        soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.\nAngaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß\nsie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis           (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-\ngenommen werden können.                 ·                    nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der\nWahl eines anderen erlangt hat.\n(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf\nVerlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für\n§51\neine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustim-\nmung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahlum-                        Vermerk über die Stimmabgabe\nschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.                         Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben\n(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen,     dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der\nder                                                           dafür bestimmten Spalte.","976                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§52                             bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson\nStimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines                 in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmab-\ngabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahl-\nDer Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen,           scheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahl-\nweist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahl-            bezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß\nvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel       der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl-\nüber die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den recht-       vorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr\nmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Mög-         Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt\nlichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurück-         und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonder-\nweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlnieder-        wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlnie-\nschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahl-        derschrift zu vermerken.\nschein auch im Falle der Zurückweisung ein.\n(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll\n§53                             nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlbe-\nrechtigter gewährleistet werden.\nSchluß der Wahlhandlung\n(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung\nSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahl-      von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten\nvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die         haben.\nWähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im\nWahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange           (9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht\nzu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abge-         vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.\ngeben haben; § 47 ist zu beachten. Sodann erklärt der              (10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.\nWahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.\n§55\nzweiter Unterabschnitt\nStimmabgabe\nBesondere Regelungen                                           in kleineren Krankenhäusern\nund kleineren Alten- oder Pflegeheimen\n§54\n(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem\nWahl in Sonderwahlbezirken                     Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei-\n(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird        tung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren\njeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte              Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende\nzugelassen, der einen für den Kreis oder die kreisfreie         Wahlberechtigte, die einen für den Kreis oder die kreisfreie\nStadt gültigen Wahlschein hat.                                  Stadt gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweg-\nlichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.\n(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Son-\nderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des             (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der\nWahlvorstandes zu bestellen.                                    Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allge-\nmeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit\n(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen             erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die\nmit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahl-          Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrich-\nraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbe-           tung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmab-\nzirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden.            gabe bekannt.\nDie Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.\n(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mit-\n(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den        nahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderli-\nSonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der            chen Stimmzettel und Wahlumschläge in das Kranken-\nEinrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach             haus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahl-\ndem tatsächlichen Bedürfnis.                                    scheine entgegen und verfährt nach den §§ 52 und 49\n(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtig-      Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter\nten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl          weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer\nbekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe          anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch\nnach Absatz 6 hin.                                             ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes\nals Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß\n(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei\nder Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und\nBeisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlosse-\ndie Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahl-\nnen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und\nbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß\nWahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die\nder allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl-\nKrankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahl-\nvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr\nscheine entgegen und verfahren nach den§§ 52 und 49\nInhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt\nAbs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gele-\nund zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks aus-\ngenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet\ngezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu ver-\nzu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Der\nmerken.\nWahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die\nsich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person           (4) § 54 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten\nbedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen         die allgemeinen Bestimmungen.","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994\n§56                              Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Brief-\nwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem\nStimmabgabe in Klöstern\nerklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.\nDie Gemeindebehörde soll bei entsprechendem                   (4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen,\nBedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei-         Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen\ntung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entspre-       Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemein-\nchend § 55 regeln.                                            schaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der\nStimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den\n§57                              Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Ein-\nStimmabgabe                            richtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt des-\nin sozialtherapeutischen Anstalten                sen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt,\nund Justizvollzugsanstalten                   in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl\nzur Verfügung steht. § 49 Abs. 8 gilt entsprechend.\n(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvoll-\nzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entspre-              (5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Ein-\nchendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit              richtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am\ngeben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtig-       13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4\nten, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gülti- hin.\ngen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweg-\nlichen Wahlvorstand {§ 8) wählen.\nVierter Abschnitt\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der\nAnstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemei-                       Ermittlung und Feststellung\nnen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum                            der Wahlergebnisse\nbereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstalts-\nleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-                                   §60\nabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmab-                           Ermittlung und Feststellung\ngabe den Wahlraum aufsuchen können.                                       des Wahlergebnisses Im Wahlbezirk\n(3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-         Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahl-\nchend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.        vorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahl-\nbezirk. Er stellt fest\n§58                              1. die Zahl der Wahlberechtigten,\n{weggefallen)                         2. die Zahl der Wähler,\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,\n§59                              4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abge-\nBriefwahl                               gebenen gültigen Stimmen.\n(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich\nden Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag                                     §61\nund verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahl-                            Zählung der Wähler\nschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur\nBriefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den           Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutz-\nverschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unter-          ten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch ent-\nschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefum-          fernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne\nschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersen-        entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die\ndet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die nach      Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis\nAbsatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag ange-          und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festge-\ngebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch      stellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung\n, abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei            keine Übereinstimmung, so Ist dies in der Wahlnieder-\nder zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben       schrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.\nwerden.\n(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreis- oder Stadt-                                     §62\nwahlleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den ·\nZählung der Stimmen\nder Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer\nAnordnung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes Briefwahlvor-             (1) Nachdem die Wahtumschläge sowie die Stimmab-\nstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb          gabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind,\neines Kreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der         öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorste-\nGemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausge-          hers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus\nstellt hat.                                                   und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Auf-\n(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen       sicht behalten:\nund in den Wahlumschlag zu legen; § 49 Abs. 8 gilt ent-       1. nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den\nsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt            Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gül-\n§ 50 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch           tig für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben wor-\neine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch          den sind,","978                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den                                       §63\nungekennzeichneten Stimmzetteln.\nBekanntgabe des Wahlergebnisses\nWahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken\nIm Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt\ngeben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel ent-\nhalten, werden ausgesondert und von einem vom Wahl-            der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit\nvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung            den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich\nbekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlnieder-\ngenommen.\nschrift(§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genann-\n(2) Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geord-      ten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht\nneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Auf-     mitgeteilt werden.\nsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinan-\nder zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil\n§64\nseinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung\nder Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und                Schnellmeldungen, vortiufige Wahlergebnisse\nsagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag\ndie Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel\n(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt\nist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis- oder Stadt-\ndem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu\nwahlleiter. Ist eine kreisangehörige Gemeinde in mehrere\nBedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2\nWahlbezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das\nausgesonderten Wahlumschlägen und Stimmzetteln bei.\nWahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebehörde,\n(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahlum-      die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde\nschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1           zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet.\nSatz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in\n(2) Die Meldung wird auf schnellstem ·wege (z.B. Fern-\nVerwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher\nsprecher, Fernschreiber) erstattet. Sie enthält die Zahlen\nsagt jeweils an, daß die Stimme ungültig ist.\n1. der Wahlberechtigten,\n(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher be-\nstimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2         2. derWähler,\nund 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger          3. der gültigen und ungültigen Stimmen,\nKontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen\nWahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie              4. der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen\ndie Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als             Stimmen.\nZwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.               (3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-\n(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die        dungen das vorläufige Wahlergebnis im Kreis. Der Stadt-\nGültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten             wahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vor-\nStimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher          läufige Wahlergebnis in der kreisfreien Stadt. Die Kreis-\ngibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den        und Stadtwahlleiter teilen unter Einbeziehung der Ergeb-\ngültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die             nisse der Briefwahl (§ 68 Abs. 4) die vorläufigen Wahler-\nStimme abgegeben worden Ist. Er vermerkt auf der Rück-         gebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter\nseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvor-          mit. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter\nschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt  die eingehenden Kreis- und Stadtergebnisse sofort und\nworden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden      laufend weiter.\nNummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwi-             (4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-\nschensummen in die Wahlniederschrift übertragen.               dungen der Kreis- und Stadtwahlleiter das vorläufige zah-\n(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen        lenmäßige Wahlergebnis im land und meldet es auf\nder ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge            schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.\nabgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der               (5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-\nWahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvor-           dungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis\nsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzäh-         im Wahlgebiet.\nlung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der\nUnterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zäh-            (6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne\nlung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5       Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfun-\nzu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in     gen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in\nder Wahlniederschrift zu vermerken.                            geeigneter anderer Form bekannt.\n(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-           (7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemein-\nmeln                                                           debehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter werden\nnach dem Muster der Anlage 24 erstattet.\n1. die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen,\ndenen die Stimme zugefallen ist,\n2. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die unge-                                         §65\nkennzeichneten Stimmzettel,\nWahlniederschrift\n3. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben\n(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und\nhaben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-\nFeststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer\nzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die\neine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu ferti-\nWahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln\ngen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahl-\nje für sich und behalten sie unter Aufsicht.                   vorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verwel-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                   979\ngert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so                                 §67\nist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermer-\nBehandlung der Wahlbriefe,\nken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des\nVorbereitung der Ermittlung und Feststellung\nWahlvorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach\ndes Briefwahlergebnisses\n§ 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschlüsse\nüber Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermitt-         (1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle\nlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der        (§ 59 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält\nWahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift        sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage\nsind beizufügen die Stimmzettel und Wahlumschläge,           nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag\nüber die der Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders         und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an\nbeschlossen hat sowie die Wahlscheine, über die der          eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.\nWahlvorstand nach§ 52 Satz 3 besonders beschlossen\n(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinba-\nhat.\nrung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß\n(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den   alle am Wahltage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes\nAnlagen unverzüglich der Gemeindebehörde, in kreis-          noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe\nfreien Städten dem Stadtwahlleiter zu übergeben.             zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten\ngegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Wahl-\n(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl-\ntage bis zum Ende der Wahlzeit in Empfang genommen\nleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den\nwerden.\nAnlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde\naus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammen-           (3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der\nstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke        zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vor-\nnach dem Muster der Anlage 26 bei.                           geschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet ver-\npackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe\n(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis-\nversehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe\nund Stadtwahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahl-\nzugelassen ist (§ 83). Sie hat sicherzustellen, daß das\nniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zu-\nPaket Unbefugten nicht zugänglich ist.\ngänglich sind.\n(4) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines\nBriefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7\n§66                             Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute\nGemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzel-\nÜbergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen\nnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvor-\n(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so ver-  stand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahl-\npackt der Wahlvorsteher je für sich                          scheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß\nkeine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 27\n1. die Stimmzettel, georqnet und gebündelt nach den\nAbs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des\nStimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach\nWahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa not-\nungekennzeichneten Stimmzetteln,\nwendige Hilfskräfte zur Verfügung.\n2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,\n(5) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand\n3. die eingenommenen Wahlscheine,                            gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der\nDurchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde\nsoweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, ver-\nalle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen\nsiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsan-\nWahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle\ngabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur\nanderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder den\nÜbergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorste-\nin Betracht kommenden Zustellpostämtern eingegange-\nher sicherzustellen, daß die unter den Nummern 1 bis 3\nnen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der\naufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich\nWahlzeit zuzuleiten.\nsind.\n(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren,\nbis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist                                     §68\n(§ 83). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten                    Zulassung der Wahlbriefe,\nnicht zugänglich sind.                                                       Ermittlung und Feststellung\n(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die                         des Briefwahlergebnisses\nihm nach § 42 zur Verfügung gestellten Unterlagen und\n(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des\nAusstattungsgegenstände sowie die eingenommenen\nBriefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander\nWahlbenachrichtigungen zurück. Die Gemeindebehörde\nund entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlum-\nbewahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.\nschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungül-\n(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeich-      tig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Beden-\nneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis- oder Stadt-      ken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so\nwahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets         sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle\nangefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in      des Briefwahlvorstehers auszusondern und später ent-\nGegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den ange-        sprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen\nforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den     Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden un-\nVorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen    geöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden\nBeteiligten zu unterzeichnen ist.                            gesammelt.","980                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,           Diese verfährt nach § 66 Abs. 2 bis 4. § 65 Abs. 4 gilt ent-\nso beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung          sprechend.\noder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvor-\n(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvor-\nstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 4 des\nstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmun-\nGesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8\ngen entsprechend.\ndes Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstan-\ndeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelasse-              (9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreis-\nnen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in        oder Stadtwahlleiter in die Schnellmeldung nach § 64\nder Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiese-          Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen\nnen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem         Wahlergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt\nVermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen,               nach§ 69 übernommen.\nwieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die          (10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet\nEinsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als          infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen\nWähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben         höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahl-\n(§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit§ 39 Abs. 4 Satz 2 des       briefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahl-\nBundeswahlgesetzes).                     ,                      briefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor\n(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen ent-           der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig\nnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch           eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die\nnicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und        Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens\nstellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in        aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis\n§ 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben             betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahl-\nnach den entsprechend anzuwendenden §§ 61 bis 63 fest.          vorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahl-\nergebnisses überwiesen.\n(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet\nes der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem\nKreis- oder Stadtwahlleiter. Sind auf Grund einer Anord-                                     §69\nnung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes Briefwahlvorstände für\neinzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, mel-               Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse\ndet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für                    im Kreis oder in der kreisfreien Stadt\nihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnell-            (1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahlnieder-\nmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die             schriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ord-\nSchnellmeldungen werden nach dem Muster der An-                 nungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften\nlage 24 erstattet.                                              das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis oder in der\n(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermitt-      kreisfreien Stadt nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise\nlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom          und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster\nSchriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der            der Anlage 26 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter\nAnlage 27 zu fertigen. Dieser sind beizufügen                   für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich\nauch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der\n1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die. der             Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken\nBriefwahlvorstand entsprechend § 62 Abs. 5 beson-          gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so\nders beschlossen hat,                                      klärt sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie möglich\n2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückge-          auf.\nwiesen hat,                                                   (2) Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder Stadt-\n3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand              wahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahlausschuß\nbeschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückge-         das Wahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt.\nwiesen wurden.                                             Er stellt fest\n(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-          1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- oder            2. die Zahl der Wähler,\nStadtwahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder\nmehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet wor-         3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,\nden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der              4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abge-\nGemeindebehörde oder der mit der Durchführung der                  gebenen gültigen Stimmen.\nBriefwahl betrauten Gemeindebehörde zu übergeben. Die\nDer Kreis- oder Stadtwahlausschuß ist berechtigt, rechne-\nzuständige Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-\nrische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte\nwahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände\nmit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammen-       Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen\nsowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abwei-\nstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der\nAnlage 26 bei. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.                  chend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er\nin der Niederschrift.\n(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen\n(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis- oder\nentsprechend § 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis-\nStadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2\noder Stadtwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung\nSatz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.\nzugelassen ist (§ 83). Sind Briefwahlvorstände für einzelne\noder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet           (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist\nworden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen          nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen. Die Nieder-\nder Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat.          schrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                 981\nWahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind           Er berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 6 des\nvon allen Mitgliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschus-     Gesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und\nses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu           verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. Ent-\nunterzeichnen.                                               sprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbin-\ndung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2\n(5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet dem Lan-\nAbs. 5 des Gesetzes) des betreffenden Wahlvorschlags-\ndeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem\nberechtigten verteilen.\nWege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder\nStadtwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusam-               (2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter\nmenstellung.                                                 ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamtergebnis\nder Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet fest\n§70                              1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\n2. die Zahl der Wähler,\nim land\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,\n(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften\nder Kreis- und Stadtwahlausschüsse und stellt danach die     4. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzel-\nendgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und          nen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen\nkreisfreien Städten des Landes (§ 69 Abs. 2) nach dem            Stimmen,\nMuster der Anlage 26 zum Wahlergebnis des Landes             5. welche Wahlvorschläge .nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes\nzusammen.\na) an der Verteilung der Sitze teilnehmen,\n(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter\nermittelt der Landeswahlausschuß das Wahlergebnis im             b) bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt\nLand. Er stellt fest                                                 bleiben,\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                            6. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksich-\ntigenden Wahlvorschläge entfallen,\n2. die Zahl der Wähler,\n7. die gewählten Bewerber mit Familiennamen, Vor-\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,               namen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und\n4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abge-         Anschrift (Hauptwohnung).\ngebenen gültigen Stimmen.\nDer Bundeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische\nDer Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische          Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahl-\nBerichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände       ausschüsse vorzunehmen.\nsowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse vorzunehmen.\n(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt\n(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landes-      der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2\nwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2       Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich\nbezeichneten Angaben mündlich bekannt.                       bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, daß er die\n(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist   Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im\nnach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. § 69 Abs. 4       Sitzungsraum bekanntgibt.\nSatz 2 gilt entsprechend.                                       (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist\n(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahl-       nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. § 69 Abs. 4\nleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststel- Satz 2 gilt entsprechend.\nlung des Wahlergebnisses für das Land sowie eine                (5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern\nZusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen         mit, welche Bewerber gewählt sind.\nKreisen und kreisfreien Städten des Landes (Absatz 1).\n§ 71                                                           §72\nAbschließende Ermittlung und Feststellung               Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse\ndes Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet\n(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,\n(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften\nmachen\nder Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Nieder-\nschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis-          1. der· Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für\nund Stadtwahlausschüsse                                          das Wahlgebiet mit den in § 71 Abs. 2 Satz 2 bezeich-\nneten Angaben,\n1. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahl-\nvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen      2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für\nnach dem Muster der Anlage 26 zusammen und er-               das Land mit den in § 70 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten\nmittelt                                                      Angaben\n2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gülti-       öffentlich bekannt.\ngen Stimmen sowie                                           (2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet\n3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der               der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen\nWahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberech-       Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landes-\ntigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen      wahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekannt-\nStimmen.                                                 machung dem Bundeswahlleiter.","982                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§73                                (5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl\nöffentlich bekannt.\nBenachrichtigung der gewählten Bewerber\nDer Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundes-                                     §76\nwahlausschuß für gewählt erklärten Bewerber nach der\nmündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnis-                              Wiederholungswahl\nses mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die       (1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als\nVorschriften der§§ 19 und 21 Abs. 1 des Gesetzes hin. Er      das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren\nteilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort        erforderlich ist.\nnach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 des Gesetzes mit, an\nwelchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten               (2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wieder-\nBewerber eingegangen sind und welche Bewerber die             holt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht\nWahl abgelehnt haben. Im Falle des§ 19 Abs. 2 Satz 1 des      geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in\nGesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrich-       denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wieder-\ntigungen zugestellt worden sind.                              holt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und\nWahlräume neu bestimmt werden.\n(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregel-\n§74                             mäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von\nWählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen\nÜberprüfung der Wahl                      Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung,\ndurch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter          Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeich-\n(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prü-     nisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprü-\nfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes, die-     fungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.\nser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung                (4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren\n(§ 84) in der jeweils geltenden Fassung durchgefuhrt wor-     haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die\nden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie,     Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl\nob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1       nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können\ndes Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprü-        Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein\nfungsgesetzes).                                               erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie\nihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben,\n(2) Auf Anforderung haben die Kreis- und Stadtwahllei-\nfür die die Wahl wiederholt wird.\nter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundes-\nwahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen           (5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem\nWahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter            Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt\nkann verlangen, daß ihm die Landeswahlleiter die bei          werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten\nihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.                  nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie-\nderholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in\ndiesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf\nAntrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die\nFünfter Abschnitt                        Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem\nGebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.\nNachwahl, Wiederholungswahl,\nBerufung von Listennachfolgern                     (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn\nsich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt.\n§75                                  (7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahl-\nprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des\nNachwahl                            Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse\ntreffen.\n(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer\nGewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt\nwerden kann, sagt der Kreis- oder Stadtwahlleiter die                                      §77\nWahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl                     Berufung von Ustennachfolgern\nstattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landes-\nwahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.                      (1) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennach-\nfolger in das Europäische Parlament eintritt, und teilt dem\n(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl auf-\nPräsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen,\ngestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Haupt-\nVornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und\nwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die\nAnschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie\nHauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen\nden Tag, an dem seine Aufnahmeerklärung eingegangen\nsowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorstän-\nist, sofort mit. Im Falle des § 21 Abs. 2 des Gesetzes teilt\nden gewählt.\nder Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die Benach-\n(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl       richtigung zugestellt worden ist und wann der Listennach-\nerteilten Wahlscheine Gültigkeit. Neue Wahlscheine dür-      folger die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament\nfen nur von den Gemeinden des Gebietes, in dem die            erwirbt.\nNachwahl stattfindet, erteilt werden.\n(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wel-\n(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen     cher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten\nzur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.              ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                          983\nEuropäischen Parlament erworben hat. Der Präsident          Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder\ndes Deutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich         Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministe-\nden Präsidenten des Europäischen Parlaments über die        riums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in den Amtsblättern\nListennachfolge.                                            oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der\nKreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemein-\ndebehörden in ortsüblicher Weise.\nSechster Abschnitt                         (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3\ngenügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäu-\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                  des mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung\nhat.\n§78\nWahlstatistische Auszählungen                                               §80\n(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie            Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt\nnicht nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit          (1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-\n§ 51 des Bundeswahlgesetzes angeordnet sind, nur mit        gesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.\nZustimmung des Kreis- oder Stadtwahlleiters durchge-\n(2) Für die nach§ 17 Abs. 5, § 17a Abs. 3 und§ 32 Abs. 3\nführt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und\nNr. 2 abzugebenden Versicherungen an Eides Statt ist die\ndie Auszählungen so durchgeführt werden, daß das Wahl-\ngeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter        jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.\nVerwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbe-\nzeichnungen, unter Verwendung dazu geeigneter Wahl-\ngeräte oder nach § 39 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden.                                   §81\nDurch die Auszählung darf die Feststellung des Wahl-             Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken\nergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die\nStimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszäh-         (1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft\nlung beauftragten Behörden und Personen nur so lange        1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8),\nzur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im übri-\n2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 9) und\ngen sind die Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 65\nund 66 zu behandeln.                                        3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an sei-\nnem Sitz das Briefwahlergebnis festzt •stellen ist.\n(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahl-\nstatistischen Auszählungen auf Grund des § 2~ Abs. 1 des       (2) Der Landeswahlleiter beschafft\nGesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 2 des Bundeswahl-       1.    die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11 ),\ngesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den Sta-\n2.    die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen,\ntistischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergebnisse\nkönnen den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1        3.    die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für ein\ndurchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammen-                  Land (Anlage 12),\ngefaßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergeb-     4.    die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften\nnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgege-          für Listen für ein Land (Anlage 14),\nben werden.\n4a. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt für\nUnionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung\n§78a                                  für eine Unterstützungsunterschrift für Listen für ein\nLand (Anlage 14A},\nZuständigkeit für die Erteilung\nvon Wählbarkeitsbescheinlgungen für Deutsche            5.    die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der\nzur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat                vorgeschlagenen Bewerber*} (Anlage 15},\nder Europäischen Gemeinschaft                 6.    die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit\nder vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16},\nFür Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben wol-        6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der lnnehabung\nlen, erteilt das Bundesministerium des Innern die Beschei-        einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der\nnigung des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit nach             Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A},\nAnlage 16C. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewer-      6b. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides Statt\nbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsulari-             gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c und 1d (Anlage 16B),\nschen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, oder\n7.    die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstel-\nunmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu\nlung der Bewerber für die Liste für ein Land (An-\nbeantragen.\nlage 17},\n8.    die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur\n§79                                   Bewerberaufstellung (Anlage 19) und\nÖffentliche Bekanntmachungen\n(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vor-       *) Gemäß Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Ver-\ngeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen           ordnung vom 15. März 1994 (BGBI. 1S. 544) werden am 13. Juni 1994\nnach dem Wort \"Bewerber\" die Wörter \"mit den Versicherungen an\ndurch das Bundesministerium des Innern im Bundes-              Eides Statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung\" ein-\nanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die          gefügt.","984                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n9.    die Stimmzettel (Anlage 22).                                   richtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Ein-\nsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.\n(3) Der Bundeswahlleiter beschafft\n1.    (weggefallen)                                                     (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlschein-\nverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 8\n2.    die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des               Satz 2 und § 28 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten\nWahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1               und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur\nNr. 2b und Abs. 2 des Gesetzes (Anlage 2),                     dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im\n2a. die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des                 Zusammenhang mit der Wahl erforder1ich sind. Ein sol-\nWahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 3               cher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahl-\ndes Gesetzes (Anlage 2A),                                      straftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei\nwahlstatistischen Arbeiten vor.\n3.    die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen\nListe für alle Länder (Anlage 13),                                (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Aus-\n4.    die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften\nkünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-\nfür gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14),\nschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen\n4a. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides Statt              Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die\nfür Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechti-                Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahl-\ngung für die Unterstützungsunterschriften für gemein-          prüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts\nsame Listen für alle Länder (Anlage 14A),                      einer Wahlstraftat erforderlich ist.\n5.    die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der\nvorgeschlagenen Bewerber*) (Anlage 15),\n6.    die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit                                         §83\nder vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),\nVernichtung von Wahlunterlagen\n6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der lnnehabung\neiner Wohnung und des Nichtausschlusses von der                   (1) Mit Ausnahme der zur Wiederverwendung bestimm-\nWählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A),                     ten Wahlumschläge können die übrigen Wahlunterlagen\n60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Par-\n6b. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides Statt\nlaments vernichtet werden. Die eingenommenen Wahl-\ngemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c und 1d des Gesetzes (An-\nbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.\nlage 16B),\n6c. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit                 (2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unter-\nvon Deutschen für ihre Wahlbewerbung in einem                  lagen nach Absatz 1 Satz 1 schon früher vernichtet\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-                 werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahl-\nschaft {Anlage 16C),                                           prüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde\nzur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein\n7.    die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstel-          können.\nlung der Bewerber für die gemeinsame Liste für alle\nLänder (Anlage 18),                                               (3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Ver-\n8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur             zeichnisse   nach  § 27 Abs. 8 Satz  2 und § 28 Abs. 1 sowie\nFormblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahl-\nBewerberaufstellung (Anlage 19) und\nvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der\n9. die Vordrucke für eine Erklärung über den Ausschluß               Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit\nvon der Verbindung von Wahlvorschlägen (Anlage 21 ).           Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren\netwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungs-\n(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahl-\nbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung\nbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit ·\nsein können.\nnicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter\ndie Lieferung übernimmt.\n§84\n§82                                           GeltungderBundeswahlgerlmverordnung\nSicherung der Wahlunterlagen                            Die Bundeswahlgeräteverordnung ist in der jeweils gel-\n(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeich-              tenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nnisse, die Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28             1. In den Wahlbezirken wird jeweils nur ein Wahlgerät ein-\nAbs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften                 gesetzt; dementsprechend verringert sich die Ausstat-\nfür Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenach-                         tung der Wahlvorstände.\n2. Für die Stimmabgabe an Wahlgeräten und die Zählung\nder Stimmen mit Wahlgeräten gelten die §§ 49 bis 53\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Ver-\nordnung vom 15. März 1994 (BGBI. 1S. 544) werden am 13. Juni 1994\nund 60 bis 66 entsprechend.\nnach dem Wort .Bewerber\" die Wörter \"mit den Versicherungen an\nEides Statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung\" ein-     3. Die Wahlniederschrift ist nach dem Muster der An-\ngefügt.                                                               lage 31 zu erstellen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                    985\n§85                                 eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die\nStadtstaatklausel                           zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die\nAusstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines\nIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt           Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das\nder Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die          Bundesministerium des Innern zu übersenden.\nim Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeinde-\nbehörde übertragen sind.\n§87\nÜbergangsregelung\n§86                                       fOr die Wahl zum 4. Europäischen Parlament\nNachweis                                  § 4 Abs. 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-\ndes Nichtausschlusses von der Wählbarkeit                Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen\nZum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wähl-             und Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß\nbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des§ 6 Abs. 3            für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Wahl-\ndes Gesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen          vorschlagsberechtigten die Zahl der bei der Wahl zum\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl            12. Deutschen Bundestag in dem jeweiligen Gebiet\nbewerben wollen, ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5          errungenen Zweitstimmen zugrunde gelegt werden\ndes Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-        soll.\nkanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1S. 1229,\n1985 1 S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                                     §88\nvom 29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1814) geändert worden\nist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag                       (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\nBerichtigung\nder Zweiten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung\nVom 2. Mai 1994\nDie Zweite Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 15. März\n1994 (BGBI. 1S. 544) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Anlage 2 ist das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerver-\nzeichnis und zu der Versicherung an Eides Statt durch das in Anlage 2 der\nEuropawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994\n(BGBI. 1S. 957) enthaltene Merkblatt zu ersetzen.\nBonn, den 2. Mai 1994\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nRogall-G rothe"]}